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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 11. Juni 1959

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli &Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der bereinigten Verfassung des Kantons Genf (Vom 1. Juni 1959) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958 haben die Stimmberechtigten des Kantons Genf mit 13 226 Ja gegen. 649 -Nein dem Beschluss des Grossen Eates vom 17. Oktober 1958 über die auf den 7. November 1958 bereinigte Kantonsverfassung vom 24. Mai 1847 zugestimmt. Gegen das Ergebnis dieser Abstimmung wurde keine Beschwerde geführt.

Der Staatsrat des Kantons Genf ersucht mit Schreiben vom 16. Dezember 1958 um die eidgenössische Gewährleistung der bereinigten Kantonsverfassung.

I.

Der Grosse Eat von Genf beauftragte den Staatsrat durch Gesetz vom 18. Juni 1949, ihm die amtliche systematische Sammlung der geltenden Gesetzgebung vorzulegen und sie nach erteilter Genehmigung zu veröffentlichen.

Der Staatsrat hat denn auch im Februar 1957 dem Grossen Eat einen Beschlussesentwurf über die Bereinigung der genferischen Gesetzgebung vorgelegt.

Durch den erwähnten Beschluss vom 17. Oktober 1958 billigte der Grosse Eat insbesondere den neuen Verfassungstext in der von der Kommission zur Bereinigung der genferischen Gesetzgebung vorgeschlagenen.Fassung. Der bereinigte Text wurde darauf dem Volk gemäss Artikel 152 der Kantonsverfassung vom 24. Mai 1847 zur Abstimmung unterbreitet, obwohl er keine einzige Bestimmung der Kantonsverfassung inhaltlich abändern will. Die Bereinigung der Verfassung bezweckte vor allem die Ausmerzung der veralteten und gegenstandslosen BeBundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1426 Stimmungen, die Aufnahme der Verfassungsgesetze sowie die Verbesserung der Systematik durch Marginalien, Numerierung der Absätze in den Artikeln, Abänderung der Keihenfolge gewisser Kapitel und redaktionelle Verbesserungen.

Die bereinigte Verfassung wurde auf den 7. November 1958 in Kraft gesetzt, weil der Grosse Eat am Vortag das Ergebnis der Volksabstimmung vom 25. und 26. Oktober 1958 über das Verfassungsgesetz betreffend Wahlart und Mitgliederzahl des Gemeinderates der Stadt Genf erwahrt hatte (BB11958, II, 1485 und 1712). Dieses Verfassungsgesetz wurde ebenfalls in die bereinigte Verfassung aufgenommen.

Die auf 7. November 1958 bereinigte Kantonsverfassung vom 24. Mai 1847 enthält künftig 181 Artikel. Die Titel der einzelnen Abschnitte lauten: I. Politische Grundlagen, II. Erklärung der Individualrechte, III. Individuelle Freiheit und Unverletzlichkeit des Hausrechts, IV. Bürgerrecht, V. Generalrat (Gesamtheit der Stimmenden), VI. Referendum und Initiative, VII. Grosser Eat, VIII. Staatsrat, IX. Richterliche Gewalt, X. Organisation der Gemeinden, XI. Unterrichtswesen, XII. Kirchenwesen, XIII. Öffentliche Fürsorge, XIV. Verschiedene Bestimmungen, XV. Revisionsverfahren, XVI. Schlussbestimmungen.

II.

Es stellt sich vorerst die Frage, ob die derart bereinigte Verfassung des Kantons Genf überhaupt der Gewährleistung des Bundes bedarf. Diese Gewährleistung wird zum ersten Mal für eine bloss formelle und redaktionelle Totalrevision einer Kantonsverfassung verlangt. Wohl haben die Kantone Genf und Tessin in den Jahren 1930 und 1937 den Text ihrer Verfassungen bereinigt.

Dieser wurde aber nicht der Volksabstimmung unterbreitet und es handelte sich auch nicht um eine völlige Umgestaltung wie bei der vorliegenden Bereinigung der Genfer Kantonsverfassung.

Die ursprüngliche Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 war älter als die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848 und konnte deshalb die eidgenössische Gewährleistung nicht erhalten. Artikel 4 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1848 stellte jedoch den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts auf (gleich wie Artikel 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874). Diejenigen Bestimmungen der genferischen Verfassung von 1847, welche mit der Bundesverfassung von 1848 nicht vereinbar
waren, sind deshalb mit Annahme dieser ersten Bundesverfassung oder Veröffentlichung der darin in Aussicht gestellten Gesetze ohne weiteres dahingefallen (Burckhardt, Kommentar der Bundesverfassung, 3. Auflage, S. 63). Die gleiche Bemerkung gilt für das genfe.rische Verfassungsgesetz vom 21. März 1849 über die individuelle Freiheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechts, für welches die eidgenössische Gewährleistung - zweifellos aus Versehen - seinerzeit nicht nachgesucht, wurde. Andererseits haben alle spätem Verfassungsgesetze diese Gewährleistung gemäss Artikel 6 der Bundesverfassung von 1874 erhalten. Soweit diese Verfassungsgesetze in derauf 7. No-

1427 vember 1958 bereinigten Kantons Verfassung Eingang fanden, wurden sie somit bereits gewährleistet. Dies betrifft rund 80 von insgesamt 181 Artikeln der bereinigten Verfassung. Nach unserer Meinung ist diese Verfassung trotzdem der Gewährleistung zu unterstellen, einerseits weil sie als solche nie gewährleistet worden ist, und andererseits um festzustellen, ob die Aufhebung einer ganzen Eeihe von Vorschriften mit den Bedingungen gemäss Artikel 6 der Bundesverfassung vereinbar ist. Es sei daran erinnert, dass im Jahre 1909 die Aufhebung von Artikel 49 der solothurnischen Kantonsverfassung über die Primarlehrerbesoldung Gegenstand der eidgenössischen Gewährleistung war (BB11909, III, 951; AS 25, 541).

Somit ist zu untersuchen, ob die auf 7. November 1958 bereinigte genferische Verfassung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, ob sie die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichert und ob sie auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger revidiert werden kann.

III.

1. Im folgenden führen wir zuerst die Artikel der Verfassung von 1847 auf, die aufgehoben wurden, indem wir in Klammern den Gegenstand eines jeden Artikels und den Grund der Aufhebung angeben: Art. 3 Abs. 3

(Einvernahme jeder verhafteten Person; bestimmte das gleiche wie Art. 7 Abs. l des Verfassungsgesetzes vom 21. Mai 1849' bzw. Artikel 19 der bereinigten Verfassung).

Art. 17

(Eecht der Münzprägung und der Bestimmung des Systems für Mass und Gewicht ; gegenstandslos durch Artikel 38 und 40 Bundesverfassung).

Art. 61 Abs. 2

(Eingangsgebühren der Gemeinden ; aufgehoben durch Bundesrecht, nämlich durch das Gesetz vom 23. Dezember 1886 und den Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1887).

.rt. 63

(Abgeordnete für die Tagsatzung; gegenstandslos durch Verfassungsgesetz vom 9. Mai 1931).

irt. 87

(Aufsicht und Polizei des Staatsrates über das Unterrichtswesen; überflüssig). »

\.rt. 91

(Ausschluss der Staatsräte von der Teilnahme an gewissen Abstimmungen, sofern sie zugleich dem Grossen Bat angehören; gegenstandslos durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1926).

rt. 97

(Errichtung der Friedensrichterämter; überflüssig).

rt.112 und 113 (Vereinigung der Gemeinden Eaux-Vives, Plainpalais .und Petit-Saconnex mit der Stadt Genf; gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen).

1428 Art. 119 Abs. 3

(Befugnisse des Staatsrates in bezug auf die Stadt Genf; gegenstandslos).

Art. 140

(Pflicht der Stiftungen, ihre Gründungsbestunmungen innert Jahresfrist dem Staatsrat vorzulegen; gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmung).

Art. 141

(Zulassung der Aktiengesellschaften; gegenstandslos durch Bundesrecht [Art. 620 ff. OK]).

Art. 142

(Betrifft die gemeinnützigen Stiftungen und Aktiengesellschaften; hinfällig geworden mit Aufhebung von Artikel 141 und Änderung von Art. 139 gemäss Art. 175 der bereinigten Verfassung).

Art.143 und 144 (Société économique et de l'hôpital; gegenstandslos).

Art. 149

(Öffentliche Bibliothek; gegenstandslos).

Art. 154-157

(Praktisch bedeutungslos gewordene Zusatzbestimmungen).

Der Grosse Kat von Genf hatte am 28. April 1847 «Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten der neuen Verfassung» vom 24. Mai 1847 (Art. 1-47) erlassen. Diese Bestimmungen wurden, weil gegenstandslos, in die bereinigte Kantonsverfassung nicht hinübergenommen, ausgenommen Artikel 21 (Proklamation des Staatsrates beim Amtsantritt) und 22 (Eidesleistung der Staatsräte), die nun als Artikel 112 und 110 aufgeführt werden.

2. Die nach der Verfassung vom 24. Mai 1847 erlassenen Verfassungsgesetze fallen dahin, soweit sie nicht in der bereinigten Verfassung Eingang fanden.

Wie bereits erwähnt, haben sie die eidgenössische Gewährleistung erhalten, ausgenommen dasjenige vom 21. März 1849 über die individuelle Freiheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechts.

Aus den nachstehenden Verfassungsgesetzen wurden folgende Bestimmungen nicht übernommen : ·Aus dem Gesetz vom 26. August 1868 (Errichtung einer allgemeinen Verpflegungsanstalt) : Artikel l Absatz 2 (Aufhebungsbestimmung), Artikel 4, Absätze 1-4 und 6 (gegenstandslos), die Übergangsbestimmungen und der letzte Artikel über das Inkrafttreten; aus dem Gesetz vom 26. April 1879 (fakultatives Keferendum in kantonalen Angelegenheiten) : Artikel 5 über ein Ausführungsgesetz ; aus dem Gesetz vom 4.Oktober 1882 (Gewerbegericht) : Aufhebungsklausel und Übergangsbestimmung; aus dem Gesetz vom 12. Januar 1895 (fakultatives Keferendum in den Gemeinden): Artikel 6 über ein Ausführungsgesetz;

1429 aus dem Gesetz vom 29. Oktober 1898 (Organisation der öffentlichen Fürsorge) : Die Aufhebungsbestimmung in Artikel 9 ; aus dem Gesetz vom 17. Juni 1905 (Initiativrecht) : Die Aufhebungsbestimrnung in Artikel 8 ; aus dem Gesetz vom 15. Juni 1907 (Aufhebung der Voranschläge der Kirchen) : Die Übergangs-, Zusatz- und Aufhebungsbestimmungen (Art. 5-8) ; aus dem Gesetz vom 21. Februar 1931 (obligatorisches Eeferendum in finanziellen Angelegenheiten) : Artikel 3, welcher den Staatsrat mit dem Vollzug beauftragt.

Bei den Gesetzen vom 31. März 1901 und 13. März 1906 (Unvereinbarkeiten) und allen obgenannten Gesetzen wurden schliesslich Präambeln und Schlussformeln weggelassen.

Die Aufhebung aller dieser Bestimmungen durch die bereinigte Verfassung verletzt das Bundesrecht in keiner Weise.

3. Eine Eeihe von Artikeln (29, 38, 40, 52, 65, 96, 99, 110, 111, 116, 124, 126, 128, 152, 161, 169, 175 und 185) haben einzig in der Form Änderungen erfahren, wobei sie in den meisten Fällen bloss anders numeriert wurden.

4. Es wurde bereits erwähnt, dass die ursprüngliche Verfassung vom 24. Mai 1847 und das Verfassungsgesetz vom 21. März 1849 über die individuelle FreiIheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechts nicht formell gewährleistet wurden.

Bei diesen Erlassen, die nun in die bereinigte Verfassung aufgenommen wurden, sind noch die Bestimmungen zu überprüfen, deren Übereinstimmung mit dem Bundesrecht fraglich erscheinen könnte.

Artikel 10 garantiert die Lehrfreiheit allen Genfern (Abs. 1), während die Fremden eine Lehrtätigkeit nur mit Bewilligung des Staatsrates ausüben dürfen.

Der Verfassungsrat von 1847 hatte die Lehrfreiheit den Genfern vorbehalten.

Die im Kanton Genf niedergelassenen Bürger anderer Kantone wurden aber durch die genferischen Schulgesetze von 1913 und 1940 (Art. 14) den Genfern gleichgestellt. Artikel 10 der genferischen Verfassung ist selbstverständlich im Rahmen des Bundesrechts, besonders in den Schranken von Artikel 51 und 60 Bundesverfassung anzuwenden (Burckhardt, Kommentar der Bundesverfassung, 3. Auflage, S. 200 und 482).

Wegen Bettel, Landstreicherei oder Übertretung der Fremdenpohzeigesetze verhaftete Fremde können nach Artikel 21 innert 24 Stunden seit ihrer Verhaftung aus dem Kantonsgebiet entfernt werden. Diese Vorschrift muss in Veraindung mit Artikel 69ter
Bundesverfassung und dem Bundesgesetz vom 26. März 1931/8. Oktober 1948 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (insbesondere Art. 10) ausgelegt und angewendet werden.

Artikel 43, Buchstabe c schliesst von der Ausübung politischer Eechte diejenigen Personen aus, welche im Dienst einer fremden Macht stehen. Diese Be-

1430 Stimmung stammt aus der Zeit der Militärkapitulationen und ist nicht mehr angewendet worden (vgl. Art. 11 und 48 Bundesverfassung).

Artikel 107 untersagt den Staatsräten das Tragen oder Annehmen fremder Orden und Pensionen. In bezug auf diese Vorschrift, welche keine Sanktion vorsieht, bleibt Artikel 12 der Bundesverfassung vorbehalten, der den Begierungsmitgliedern überdies das Annehmen von Titeln und Geschenken fremder Begierungen verbietet. Die Widerhandlung gegen dieses Verbot der Bundesverfassung zieht den Verlust des Mandats nach sich.

Artikel 127 über den ausserordentlichen Aktivdienst hat keine praktische Bedeutung mehr und widerspricht übrigens nicht den Artikeln 18, Absatz 2 und 19, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Nach Artikel 176 darf sich im Kanton Genf kein geistlicher Orden ohne Erlaubnis des Grossen Kates niederlassen. Der Grosse Eat hat vor seinem Entscheid die Ansichtsäusserung des Staatsrates einzuholen. Diese Bestimmung muss unter dem Vorbehalt von Artikel 52 der Bundesverfassung ausgelegt werden, der die Gründung neuer Klöster und religiöser Orden untersagt.

Artikel 178 verbietet den Mitgliedern des Grossen Eates sowie den Beamten und Angestellten des Staates, ohne Bewilligung des Grossen Eates oder des Staatsrates von einer fremden Eegierung Titel, Orden, Gehälter oder Pensionen anzunehmen. In bezug auf die Grossräte bleiben auch hier Verbot und Sanktion gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung vorbehalten. Ferner sei daran erinnert, dass das Verbot fremder Orden und Titel kraft Bundesrechts auch auf alle Militärpersonen Anwendung findet.

IV.

Die auf 7. November 1958 bereinigte Verfassung des Kantons Genf erfüllt nach diesen Erwägungen die in Artikel 6 Bundesverfassung genannten Bedingungen. Sie sichert die Ausübung der politischen Eechte in republikanischen Formen. Sie Souveränität beruht tatsächlich auf dem Volk, welches aus der Gesamtheit der Bürger besteht ; die Eegierungsform ist demokratisch. Die gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalten sind getrennt und ihre Vertreter werden vom Volke gewählt. Die individuellen Freiheiten sind garantiert.

Die Bürger können vom zurückgelegten 20. Altersjahr hinweg politische Eechte ausüben. Das Eeferendum, obligatorisch in Verfassungsfragen und fakultativ in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, sowie das Eecht der kantonalen Verfassungs- und Gesetzesinitiative sind garantiert. Die bereinigte Kantonsverfassung wurde schliesslich vom Volke angenommen und sie kann au) Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger revidiert werden. Die Frage dei Totalrevision ist dem Volke sogar alle 15 Jahre zu stellen (Art. 180).

Die bereinigte Verfassung enthält, abgesehen von den gemachten Vorbehalten, nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes. Wir beantragen daher, ihi durch Annahme des beiliegenden Entwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

1431 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1.Juni 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaude Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1432 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der bereinigten Verfassung des Kantons Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1959, in Erwägung, dass Artikel 10, 21, 43,107/127,176 und 178 in den Schranken des Bundesrechts anzuwenden sind, besonders in denjenigen der Artikel 12, 19, 48, 51, 52, 60 und 69ter der Bundesverfassung, dass die bereinigte Verfassung des Kantons Genf im übrigen nichts enthält, was der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst :

Art. l Der auf 7. November 1958 bereinigten und an der Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958 angenommenen Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der bereinigten Verfassung des Kantons Genf (Vom 1. Juni 1959)

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11.06.1959

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