1586 Ablauf der Referendumsfrist

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23. September 1959

Bundesgesetz über

den Finanzausgleich unter den Kantonen (Vom 19. Juni 1959) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 41ter Absatz 3, Buchstabe d und Absatz 6; 42ter und 42quater der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 1959l), beschliesst :

Grundsatz

I. Bundesbeiträge Art. l 1 Die Bundesbeiträge an die Kantone werden nach ihrer Finanzkraft abgestuft.

2 Die Grundsätze für die Abstufung von Bundesbeiträgen nach der Finanzkraft sind auch auf die Beteiligung der Kantone an den Kosten von Bundesaufgaben anzuwenden.

8 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind massgebend, soweit Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes enthalten.

Bemessung der Finanzkraft

Art. 2 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantonsregierungen einen Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone auf. Darin sind namentlich die Steuerkraft und ihre Ausschöpfung durch Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre andern Finanzquellen zu berücksichtigen.

Abstufung der Bundesbeiträge

Art. 3 Der Bundesrat teilt die Kantone nach der Finanzkraft in drei Gruppen ein.

2 Für die Kantone werden je nach ihrer Gruppenzugehörigkeit in der Regel Höchst-, Mittel- oder Mindestsätze festgelegt.

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'') BEI 1959, I, 145.

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Der Bundesrat bestimmt die Sätze der Bundesbeiträge für Aufgaben und Werke, die mehreren Kantonen dienen ; dabei kann er auf die Berücksichtigung der Finanzkraft der beteiligten Kantone verzichten.

Art. 4 Der Schlüssel und die Gruppenzugehörigkeit der Kantone werden Überprüfung ,, . T , .., ....

der Grundlagen alle zwei Jahre überprüft.

Art. 5 SteuerKantone, die mit Steuerpflichtigen Abkommen über ungerechtfertigte abkommen steuerliche Vergünstigungen treffen, werden in die nächsthöhere Gruppe der Finanzkraft eingeteilt. Befinden sie sich in der höchsten Gruppe, so werden die ihnen zukommenden Bundesbeiträge unter den Mindestsatz herabgesetzt, höchstens jedoch um die halbe Differenz zwischen Mindestund Höchstsatz.

Art. 6 Bundesbeiträge an Dritte können von der Bedingung abhängig ge- Bundesbeiträge macht werden, dass der Kanton entsprechend semer Finanzkraft eben- an Drltte falls zur Finanzierung der Aufgabe oder des Werkes beiträgt.

Art. 7 Ist nach Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Berggebiete besonders Eücksicht zu nehmen, so bestimmen die Ausführungserlasse, inwieweit daneben auch der Finanzkraft der Kantone Eechnung zu tragen ist.

2 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Kantonsregierungen, welche Landesteile als Berggebiete zu bezeichnen sind.

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u. Finanzausgleich mit den Wehrsteueranteilen der Kantone Art. 8 Jeder Kanton hat dem Bund 5 Prozent seiner Wehrsteuereingänge für den Finanzausgleich unter den Kantonen abzuliefern.

Berggebiete

Mittel

Art. 9 Die bis Jahresende abgelieferten Mittel werden wie folgt unter die Verteilung Kantone verteilt: a. die Hälfte auf alle Kantone nach der Bevölkerungszahl; b. die Hälfte auf die Kantone mit unterdurchschnittlicher Wehrsteuerkraft. Die Zuteilung richtet sich nach dem Unterschied zwischen der .

landesdurchschnittlichen Wehrsteuerkraft und der Wehrsteuerkraft des Kantons.

2 Als Berechnungsgrundlagen dienen die letzten verfügbaren Ergebnisse der Wehrsteuer und der eidgenössischen Volkszählung.

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Begrenzung

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.

Art. 10 Der gesamte Anspruch eines Kantons auf die von den Kantonen abgelieferten Mittel beträgt höchstens 65 Prozent seiner Wehrsteuereingänge.

III Änderung von gesetzlichen Erlassen Art. 11 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: a. Bundesgesetz vom 2. Juli 1886 1) betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien: v.Art.8, Abs.l Der Bund ersetzt den Kantonen bei den in Artikel l genannten Krankheiten 30 bis 50 Prozent der Auslagen, die sie und die Gemeinden nachweisbar für die Durchführung der in den Artikeln 5,6 und 7, Absatz 8 vorgeschriebenen Massregeln, einschliesslich der wegen Erwerbsverlustes entrichteten Entschädigungen, gemacht haben. » b. Bundesgesetz vom 8. Dezember 19052) betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchgegenständen: «Art.10, Abs.l Der Bund gewährt Beiträge von 80 bis 50 Prozent : » c. Bundesgesetz vom 10. Juni 19253) über Jagd und Vogelschutz: «Art.20, Abs.l Der Bund übernimmt 80 bis 50 Prozent der Kosten der Wildhut in den in Artikel 15 und 16 vorgesehenen Bannbezirken und Wildasylen.

Liegen die Bezirke und Asyle im Berggebiet, so beträgt der Beitragsansatz 50 Prozent.» «Art.21 Sofern die Kantone in den eidgenössischen Jagdbannbezirken und Asylen Wildschaden vergüten, übernimmt der Bund 80 bis 50 Prozent der Kosten. Liegen die Bezirke und Asyle im Berggebiet, so beträgt der Beitragsansatz 50 Prozent.»

Ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 42quater der Bundesverfassung wird nach den Bestimmungen des Konkordates zwiBS 4,345 2 ) BS 4, 459.

8 ) BS 9, 544.

1539 sehen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948*) beurteilt, ob eine ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigung nach Artikel 5 dieses Gesetzes vorliegt.

Art. 18 Das Gesetz tritt rückwirkend auf den I.Januar 1959 in Kraft. Die Inkrafttreten Artikel 8 bis 10 gelten für die Wehrsteuereingänge von der 10. Wehrsteuerperiode an.

Art. 14 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er Vollzug passt die in Vollzugsbestimmungen zu andern Gesetzen vorgesehenen Beitragsabstufungen diesem Gesetz an.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lnsser Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Juni 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : 4250 Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 1959 Ablauf der Eeferendumsfrist: 23. September 1959

') AS 1949, 1364.

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Bundesgesetz über den Finanzausgleich unter den Kantonen (Vom 19. Juni 1959)

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25.06.1959

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