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Bundesversammlung

Die ausserordentliche Session ist Donnerstag, den 30. April 1959, geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird demnächst dem Bundesblatt beigegeben.

Die Sommersession wird Montag, den 1. Juni 1959, beginnen.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 22. bis 28. April 1959 4476

Notifikationen

Gestützt auf das am 9.März 1959 aufgenommene Strafprotokoll auferlegte Ihnen die Zolldirektion Schaffhausen am 13. April 1959 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 75, 76, Ziffer 2, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, eine Busse von 114,60 Franken und Untersuchungsgebühren von 17,50 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Sofern Sie darauf verzichten und sich innert 14 Tagen der StrafVerfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d.h. um 28,65 Franken. Die Höhe der Busse können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den I.Mai 1959.

1213 wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Lausanne hat festgestellt, dass Sie einen im September 1957 unter Zwischenabfertigung zollfrei eingeführten Lieferwagen «Gutbrod» innert der gesetzlichen Frist nicht wiederausgeführt, sondern in St-Blaise (Kanton Neuenburg) zurückgelassen haben. Die bei der Einfuhr bedingt erlassenen Abgaben im Gesamtbetrag von 1614,90 Franken sind somit geschuldet. Sofern Sie diesen Betrag innert 14 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation nicht an die Zollkreisdirektion Lausanne bezahlen, wird das als Zollpfand beschlagnahmte Fahrzeug auf öffentlicher Gant versteigert. Der Erlös wird zur Deckung der Einfuhrabgaben verwendet.

Bern, den I.Mai 1959.

übertretung in Verbindung mit Bannbruch, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 75, 76, Ziffer 2, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, eine Busse von 42,95 Franken und Untersuchungsgebühren von 2,50 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Sofern Sie darauf verzichten und sich innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d.h. um 10,70 Franken. Gegen die Höhe der Busse können Sie innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser · Notifikation bei der Oberzolldirektion Beschwerde führen.

Bern den 2.Mai 1959.

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Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern kann bezogen werden:

Die vierte Revision des AHVG Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen.

Preis: Fr. --.45 Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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Jahr

1959

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1

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19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1959

Date Data Seite

1212-1213

Page Pagina Ref. No

10 040 579

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