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Schweizerisches Bundesblatt.
44. Jahrgang. Y.
Nr. 54.
30. Dezember 1892.
Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Franken.
Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.
Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de in Bern.
# S T #
Bundesrathsbeschluß betreffend
die Zollbehandlung französischer Waaren bei der Einfuhr in die Schweiz vom l, Januar 1893 an, (Vom 27. Dezember 1892.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1892, lautend : Art. 1. Die vorbehaltene Genehmigung in Bezug auf: 1. das am 23. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkommen ; 2. das Reglement betreffend die Landschaft Gex, vom gleichen Datum ; 3. den Zusatzartikel, vom gleichen Datum, zur Uebereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882; 4. die Litterar-Uebereinkunft, vom gleichen Datum; 5. die Ermäßigungen des schweizerischen Zolltarifs, welche in der Note des schweizerischen Gesandten in Paris, vom gleichen Datum, erwähnt sind, wird unter der Bedingung ertheilt, daß die Ermäßigungen des französischen Zolltarifs, welche hiefür die Gegenleistung bilden, in gleicher Weise zugestanden werden.
Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.
65
988 Art. 2. Die dem Bundesrathe durch Beschluß vom 29. Januar dieses Jahres ertheilten und am 24. Juni abhin erneuerten Vollmachten werden bis zum 31. Dezember 1892 verlängert.
Art. 3. Der Bundesrath wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkte, wo der Austausch der Ratifikationen stattfinden kann, das Abkommen sammt Beilagen, die Tarifermäßigungen inbegriffen, provisorisch in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, daß von der französischen Regierung Gegenrecht gehalten werde.
Art. 4. Wenn bis zum 31. Dezember 1892 das provisorische oder definitive Inkrafttreten des Uebereinkommens mit seinen Beilagen, die Tarifermäßigungen Inbegriffen, nicht gesichert ist, wird der Bundesrath vom 1. Januar 1803 au den schweizerischen Generalzolltarif auf die französischen Erzeugnisse beim Eingang in die Schweiz anwenden, unvorgreiflich der Befugnisse, welche ihm durch Art. 34 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom Jahre 1851 zustehen.
Art. 5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt; in E r w ä g u n g : 1. daß die französische Deputirtenkammer, nach Genehmigung des Textes des Handelsübereinkommens vom 23. Juli 1892 mit Anlagen, in ihrer Sitzung vom 24. ds. Mts. es ablehnte, iu die Berathung der Zollermäßigungen einzutreten, welche der schweizerische Gesandte Namens des Bundesrathes mittelst Note vom 22. Juli als in Wechselbeziehung mit den übrigen Theilen des Uebereinkommens stehend erklärte, daß das französische Parlament sich hierauf vertagte, wodurch das provisorische oder definitive Inkrafttreten der Uebereinkunft auf den 1. Januar 1893 zur Unmöglichkeit wurde ; 2. daß nach dieser Sachlage weder dem Handelsübereinkommen und dem Reglement betreffend die Landschaft Gex, noch dem Zusatzartikel zur Uebereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie der Litterar-Uebereinkunft weitere Folge gegeben werden kann;
989 3. daß nach dem Wortlaute des französischen Zolltarifgesetzes vom 11. Januar 1892 und nach den vom Handelsminister der Republik dem schweizerischen Gesandten in Paris abgegebenen Erklärungen von dem Augenblicke an, wo die Schweiz französische Erzeugnisse einer anderen Behandlung als derjenigen der meistbegünstigten Nation unterwerfen sollte, der französische Generaltarif angewendet werden müßte ; daß unter diesen Umständen der schweizerische Generaltarif, welcher nur dazu bestimmt ist, den Handelsvertragsunterhandlungen als Grundlage zu dienen, nicht als Aequivalent für den französischen Generaltarif mit seinem prohibitiven Charakter angesehen werden kann, b e s c h l ieß t: 1. Der Ratirikationsaustausch betreffend das Handelsübereinkommen vom 23. Juli 1892 und die demselben beigefügten Uebereinkünfte findet nicht statt.
2. Vorn 1. Januar 1893 an werden die aus Frankreich und den französischen Kolonien herstammeiiden Waaren bei der Einfuhr in die Schweiz dem schweizerischen Generalzolltarif vom 10. April 1891, sowie den vom Bundesrathe in Anwendung von Art. 34 des schweizerischen Zollgesetzes von 1851 festgesetzten Erhöhungen unterworfen.
Sendungen aus Frankreich, welche am 31. ds. Mts. iu der Schweiz anlangen und vor Mitternacht unter eidgenössische Zollkontrole treten, genießen noch die Ansätze des Konventionaltarifs.
3. Der Bundesrathsbeschluß vom 30. Januar 1892, welcher sich auf die Vollmacht der Bundesversammlung vom 29. gleichen Monats stützte und durch welchen verfügt wurde, daß die in der Beilage F zum schweizerisch-französischen Handelsvertrage vom 23. Februar 1882 zu Gunsten der Einfuhr aus der Landschaft Gex vereinbarten Zollerleichterungen vom 1. Februar 1892 an auf Zusehen hin und bis auf Weiteres iu Kraft bleiben, ist aufgehoben.
Die Bestimmungen von Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses finden vom i. Januar 1893 an auf alle aus der Landschaft tfex in die Schweiz eingeführten Waaren Anwendung.
990
4. Vom genannten Tage an kann fUr diejenigen Waarengattungen, die durch weitere Publikationen der eidgenössischen Zollverwaltung bezeichnet werden, die Vorweisung von Ursprungszeugnissen verlangt werden.
5. Das schweizerische Finanz- und Zolldeparternent wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
B e r n , den 27. Dezember 1892.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hauser.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
991
Erhöhungen des
schweizer. Generaltarifes (Differenzialzölle) für die
Einfuhr von "W'aaren
Frankreich und den französischen Kolonien in
Anwendung von Artikel 34 des Bundesetzes betreffend das Zollwesen vom 27. August 1851.
Gültig vom 1. Januar 1893 an.
992 Nr. des
Generaltarifea.
Waarengattnng.
Zollansatz
per q.
Fr. Kp.
Kategorie II. Cheralkalien.
A. Apotheker- und Drogueriewaaren; Parfumenen.
12 13 14 15
Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Sulbcn linkturen, ätherische Oele und Essenzen, etc.: in Ensrosoackuno-, d. h. theilunesfähis: für den Detail verkauf in Detailnackuns
150.
150.
Parfümerien und kosmetische Mittel : in Enarospackune, d. h. theilunssfähig für den Detail verkauf in Detailoaekunff
150.
150.
B. Chemikalien fllr gewerblichen Gebrauch.
22 23 27 33
Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi: in Eusrosnackune, d. h. offen io Fässern, Kisten.i Säcken,i etc l U.
in Detailnackuns, d.. h. in Schachteln, Paketen, etc 1U.
Sorenamaterialien, Dvnamit, etc., Sprengschnüre; Munition lür Handteuerwaiieu. . 1UU.
Leim: eereinist fGelatinel; Fischleim . . .
15.
C. Farbwaaren.
39 40
Bleiweiß und Zinkweiße nicht abgerieben abgerieben
8.
8.
993 Nr. des Generaltarifes.
Zollansatz
Waarengattn n g.
per q.
Fr. RD
42 43 44 45
Künstliche Farben aus bteinkohlentheer und andere nicht genannte bunte Farben . .
60. --
Farben, zubereitete: in Schachteln, Flaschen.
Muscheln, Töpfchen. Stengeln
60. --
Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß
40. --
Oelfirniß
40.--
Kategorie III. Glas.
Hohlglas und Glaswaaren : aus halberünem Glas, sowie solche aus gewöhnlichem farolosem (sog. weißem) Glas : nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel
12. --
56
Glasflüsse, Email, Glasperlen
20. --
57
Spiegelglas, unbelegtes, ieder Größe
68 59
Spiegelglas, belegtes, und Spiegel : unter Ib dm 2 , mit der Rahme gemessen .
von 18 dm 2 und darüber, mit der Rahme gemessen
51
.
.
.
25. -- 25.-- 50. --
Kategorie IV. Holz.
61 aus 62
63 64
Holzkohlen Bau- und Nutzholz, gemeines: roh oder bloß mit der Axt beschlagen: Reifholz; Rebstecken in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schmttwaaren, Schindeln, etc.), ausgenommen .bourmere: eichenes : Faßholz, rohes anderes
--.50
1.--
2. -- 2.' --
994 Nr. des Generaltarif 6ä.
Waarengattnng.
Zollansalz per q.
Fr. Kp.
73
' 75
aus 80
83
85
86
90
93 94
Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Packfässer u. dgl.), für trockene Gegenstände; Holzwolle . .
4.
Holzwaaren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Parqueterie; Besen aus Reisig
6.-
Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korbflechterwaaren ausgenommen), fertige : aus Ebenistenholz, acht oder imitirt oder mit Ebenistenholzfournieren
60.--
Leisten (Stäbe) zu Rahmen : verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt
35.--
Rahmen für Spiegel und Bilder: verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bron60.
zirt, vergoldet, geschnitzt Korbflechterwaaren : grobe : von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen 10.-- feine: roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt, etc. : mit Textilstoffen ausgesehlagen, gefüttert oder gepolstert 150.-- Bürstenbinderwaaren : grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt feine
40.
125.
995 Nr. des Greneraltarif'es.
Zollansatz per q.
Waarengattimg.
Fr.
Rp.
Kategorie V. Landwirthschaftliche Erzeugnisse.
aus 95
Blumen, frische
.
50. --
Kategorie YI. Leder, Lederwaaren, Schulnvaaren.
100 101 102 103
104 105 106
107 108
Sohlenleder. Zeugleder und Riemenleder. Kalbleder, braun und gewichst
40.
Uebrise Ledersorten aller Art, Kopf- und Baue-bieder (collets und flancs lissés) . .
20.
Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaaren, Schuhwaaren ausgenommen
100
Lederwaaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel fsiehe K«t. XV11)
150
Sehuhwaaren : vorgearbeitete Bestandtheile aller Art . . 100, Lederschuhe, erobe 150 Ledersehuhe, feine, sowie Schuhwaaren aus Halbseide, Seide oder Sammet, mit Ledersohle 150 aus andern Geweben mit Ledersohle . . 150 aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle, sowie alle andern nicht besonders genannten Schuhwaaren 80
Kategorie VII. Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände.
113 114
. .
40.
Bestandtheile fUr musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen, etc. . . .
40.
Instrumente, musikalische, auch zerlegt
996 Nr. des Generaltarifes.
117 aus 124
Wnarenguttnng.
Zollansatz
per q.
Fr. Ep.
Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Bestandteile von solchen .
Blumen, getrocknete
20.-- 4.--
Kategorie TIII. Mechanische Gegenstände.]
A. Uhren.
aus 125
Vorgearbeitete Uhrenbestandtheile und Rohwerke für Stand- und Wanduhren . . .
126
Gewichtuhren und fertige Bestandtheile . .
127
Uhren mit Federtrieb, Taschenuhren ausgenommen, Musikwerke und fertige Bestaadtheile 100.-- Taschenuhren und fertige Bestandtheile: Für Taschenuhren, Uhrwerke und Gehäuse zu solchen, sowie für vorgearbeitete oder fertige Bestandtheile kommen die Ansätze des französischen Generaltarif es in Anwendung, nämlich: Uhrwerke zu Taschenuhren, ohne Gehäuse: Werke und Gangwerkträger (porte-échappements), roh vorgearbeitete oder fertige, ohne p. Dtzd.
Spur des Einsetzens der Hemmung .
1.50 Werke und Gangwerkträger mit eingesetzter Hemmung oder mit Spur des Einsetzens der Hemmung, weder vergoldet, versilbert noch vernickelt: mit Cylinder-Hemmung ·. 10. mit Anker- oder anderer Hemmung . . 15.-- Uhrwerke, ganz fertige, vergoldet, versilbert, vernickelt: 36.-- m i t Cylinder-Hernmung . . . .
54.-- mit Anker- oder anderer Hemmung
128
Nr. des franz.
Tarifes.
497
498
499
50.-- 100. --
997 Nr. des franz.
Tarifes.
Zollansatz
Waarengattnnjj.
per Stück Fr. Ep.
Taschenuhren, fertige, ohnekomplizirtesSystem: 500
500 bis
500
ter
mit goldenen Gehäusen : mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .
mit silbernen Gehäusen: mit Cyliader-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .
.
6. -- 7. --
.
2. -- 3. --
.
2. -- 2. 50
1
mit Gehäusen aus unedlem Metall ): mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .
Taschenuhren, komplizirte f Repetiruhren), Chronographen, Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger, Taschenchronometer, ohne Unterschied des Hemmungssystems : 501 501bl1 501ter
mit goldenen Gehäusen mit silbernen Gehäusen mit Gehäusen aus unedlen Metallen 1- )
.
502
Pedometer, eto.,.: .wie die _. fertigen '-' Taschenuhren .
ohne komplizirtes System, mit CvlmderHemmung (Nr. 500 zu Fr. 6. --, 50Ubli zu Fr. 2. --, 500** zu Fr. 2. -- per Stück).
503
Gehäuse zu Taschenuhren : aus Gold aus Silber aus unedlen Metallen *)
20. -- 15.-- 10. --
2. -- 1.
--. 50
*) Gehäuse aus unedlen Metallen, mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen werden wie goldene, beziehungsweise silberne Gehäuse behandelt.
998 Nr. des
Waarengattung.
Generaltarifos.
Zollansatz per q.
Fr. Bp.
B. Maschinen und Fahrzeuge.
129
130 133 135 136
Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven; fertig gearbeitete Maschinenteile; Druckvvalxen und Druckplatten, gravii-te; eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandteile von solchen, soweit sie nicht besonders taxirt sind
12.-
Lokomotiven
20.-
Treibriemen aller A r t ; Kratzen und Kratzenbeschläge
60.-
Fuhrwerke und Schlitten zum Personen!ransporl ; Kinderwagen und -Schlitten, Kraukenfrthrstühle Fahrräder (Velocipede)
60. 200.-
Kategorie IX. Metalle.
C. Eisen.
Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen:
154
Eisenbahnschienen, Stalieisen (Rund-, Quadrat-, Flach-, Façoneisen), Eisenblech : hienaeh nicht speziell genannt; Wellrohre, rohe . . .
2.--
155
Eisenhahnschienen, weniger als 15 kg. per laufenden Meter wiegend: Façoueisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 cm hat; Kundeisen unter 7Va cm. Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 15f> fällt; Quadrat- und Flacheisen von weniger als 3ß cm 2 Querschnitlfläche; dekapirt« Bleche, unter Vorbehalt der nöthigen Kontrolmaßregeln .
3.--
999 Nr. des Generaltarifes.
Zollansatz per q.
Waarengattnngr.
Fr.
Kp.
Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen:
156
157
159 160
Walzdraht in Ringen, roh, über 5 mm. und unter 11 mm. Dicke
3.--
Eisenblech unter 3 mm. Dicke (dekapirtes ausgenommen) : roh
3.--
Draht (gezogenes Rundeisen): roh verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt ' .
8.--
10.--
Eisengußwaaren :
161
ganz grobe, rohe, ohne Ornamentirung .
162
andere
5.-- 12.--
Waaren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht:
164
165
166
ganz grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugscharen ; Wagenachsen ; Ambose ; Köhren, genietete, gelöthete, galvanisirte aller Art ; Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen; etc. . . .
gemeine, auch in Verbindung mit Holz: roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiß oder Zinkweiß) übertüncht, getheert, ganz oder theilweise lackirt, gefirnißt oder bronzirt, ausgenommen Mutterschrauben *) . . .
abgeschliffen, verzinnt
*) Für diese wird der Ansatz des Generaltarifes beibehalten.
6.--
15.
20.
1000 Nr. des Generaltarifes.
Waarengattung.
Zollansatz
per q.
Fr. Ep.
Waaren aus Suhmiedeiseu, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht: aus 167
feine: gauz oder theilweise vernickelt, auch in Verbindung mit anderà Materialien .
168
Messerschmiedwaareu
80.-- 100. --
169
Waffen aller Art, ausgenommen Geschützrohren; fertige Waffenbestandtheile
120.--
D. Kupfer.
175
176
Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete; Gewebe aus Kupfer- oder Messiugdraht; vorgefortnte Brouzewaareu; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kautschuk- oder Guttapercha-Umhüllung
20.
Kabel aller Art für elektrische Leitungeu, auch mit Armatur vou Blei, Eisen etc.; Kupferdraht mit Kautschuk- oder GuttaperchaU m h ü l l u u g : mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten
30.-
E. Nickel.
181
Waaren aus Nickel oder aus Nickellegirungeu, Neusilberwaaren
120.--
H. Edle Metalle.
193
aus 194
Plattirte, im Feuor oder auf elektro chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waaren 150.
(Christofle, etc.)
Gold-und Silberschmiedwaaren; Bijouterie, acht 500.
1001 Nr. des Generaltarif es.
Zollansatz
Waarengattung.
pei- q.
Fr. Kp.
Kategorie X. Mineralische Stoffe.
aus 198
203 212 215
Bausteine, bossirte oder roh behaueae, sowie rohe Savoniersteine
--.50
Dachschiefer
1.40
Portlandzement, Schlacken und Puzzolanzemente
1.--
Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: roh, nicht geschliffen, nicht, polirt nicht ornamentirt; gesägte Steinplatten . . .
1. 50
aus 216 Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten aus Marmor und Granit: polirt, geschliffen, ornameutirt: vorgearbeitete Statuenkörper . .
5.--
Kategorie XL Nahrungs- und Genußmittel.
223
Schweineschmalz
7.
224
Butter,
225
Butter, gesotten, gesalzen; Margarinbutter, Kunstbutter
frisch
12.
.
20.
227
Cacaopulver, Chokoladeteig, Chokolade
.
100.
231
Eßwaaren, feine, und alle anderweitig nicht genannten Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Zuckerwaaren und Zuckerbäckerwaaren
80.
Fleisch : frisch geschlachtetes gesalzenes, geräuchertes. Fleischkonserven ; Speck, gedörrter
12.
237
Geflügel, lebendes
10.
238
Geflügel, getödtetes; Wilduret
16.
235 236
10.
1002 Nr. des Generaltarif es.
Zollansatz per q.
Waarengattiing.
Fr. EB.
241 242 243 263 264 278 279 281 282 283 284 288 290
Früchte, Obst: Obst, genießbare Beeren: frisch . . . .
1.-- Weintrauben, frische und eingestampfte .
16. -- Kastanien, frisch oder getrocknet . . .
1. -- Käse: Weichkäse 25.-- Hartkäse 25. -- Tabak : fabrizirter Tabak: Rauch-, Schnupf- und Kautabak 150.-- Cigarren und Cigaretteu 300. -- Zucker : Melasse und Svrun.
roh oder ueereinist.
.
7. -- ·i i i >_j Roh- und Krystallzucker; Stampf- ("Pilé-") Zuckeri Ablallzueker; Iraubenzucker (Stärkezucker) in fester Form . . . . 15. -- in Hüten, Platten, Blöcken 20.-- geschnitten oder fein gepulvert . . . . 25. -- Preßhefe 30.-- Wein f Natur wein") in Fässern bis auf 15° Alkoholgehalt 25.-- iv Kuustwem
291
Wein fNaturweinl in Flaschen, etc.
.
. .
50.-- 40. -- Kunstwein
292
293
Schaumweine in Flaschen Weingeist, Alkohol, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Arrak, etc., welche nicht unter die sogenannten Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüßt sind : in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem Alkoholometer von Traites gemessen
80. -- 80. --
--. 80
1003 Nr. des Generaltarifes.
Waarengattang.
Zollansatz per q.
Fr. Bp.
294
in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stärke»rades
50. --
295
Liqueurs, Wermuth. in Fässern, Flaschen oder Krügen
50. --
Kategorie XII. Oele und Fette.
Fette Oele, nicht medizinische, aller Art: in Fässern, ausgenommen Olivenöl; Pflanzenwachs Olivenöl in Fässern in Flaschen oder Blechgefässen, etc.
. .
3.
5.
25
aus298 Thran in Fässern: Degras und andere Rückstände von tmeriscnen teilen : Walrat. .
d
aus 296 aus 296 297
300 aus 301
Seifen : gewöhnliche transparente
6 50,
Kategorie XIII. Papier.
303
Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier, linirt und unlinirt, Packpnpier, Lösch-, Fließ- und Filtrirpapier, Pergamentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: einfarbig; Wachs- und Tlieerpapier .
14.--
aus 304
Andere Papiere aller Art, ausgenommen Glas-, Rost- und Schmirgelpapier
35.--
Etiquetten, Formulare, Affichen, Prospekte, Umschlagbogen, etc. : bedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller A r t . . . .
150.--
Pappendeckel, weißer, und Preßspäne; Pappendeckel, mit Papier überzogen ; Kartenpapier
15. --
aus 304
306 307
Buchbinder- und Cartonnagearbeiten
Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.
150.-- 66
1004 Nr. des Generaltarifes.
Waarengattimg.
Zollansatz per q.
Fr. Ep.
Kategorie XIV. Spinnstoffe.
A. Baumwolle.
320
Gewebe : glatte, geköperte: gebleicht, bunteewebt, gefärbt, bedruckt 100.--
321
sammetar.tige, gemusterte, Piqués, Basins, Damast, Brillantes: roh (d. h. aus rohem Garni . . . . 150.-
322
325 326
gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt ; brochirter Tüll 150.Decken (Bett- und Tischdecken, etc.)'ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit: gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt. . .
80.
mit Posamentirarbeit oder genähtem Saum 120.
328
Bänder und Posamentirwaaren
329
Stickereien und Spitzen
120.
300.
B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.
338
341 342
Garne : auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Stränechen, für den Uetailverkauf hergerichtet 100.-- Gewebe : roh oder gebaucht, von 14--22 Fäden auf 5 mm. im Geviert 60. roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, sowie alle gebleichten bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll ausgenommen 120.--
1005 Nr. des Generaltarifes.
Waarengattnng.
Zollansatz
per q.
Fr. Ep.
344 345 346 347
Bänder und Posamentirwaaren Stickereien und Spitzen.
. .
Seilerarbeiten : Stricke, Taue andere Seilerarbeiten .
120.-- 300.--
15.-- 30.--
C. Seide.
357
Näh-, Stick-, Cordonnet-, Posamentirseide und Floretseide; roh und gefärbt: a. nicht für den Detailverkauf hergerichtet . 150.-- b. auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, für den Detailverkauf hergerichtet
358 359 360 361 362 363
300.--
Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt: a u s reiner Seide u n d Floretseide . . . . 400.-- aus Halbseide 250.-- Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc., aus Seide oder Halbseide 300.-- Bänder und Posamentirwaaren aus Seide oder Halbseide 300.-- 400.-- Stickereien und Spitzen Alle unter Nr. 358--362 genannten Waaren in Verbindung mit edlen Metallen . .
500.--
D. Wolle, rein und gemischt.
366 367
Garne : roh : einfach oder doublirt; Watte . . . .
drei- oder mehrfach gezwirnt . . . .
20.
25.
1006 Nr. des Generaltanfes.
Zollansatz per q.
Waareugnttimg.
Fr. Ep.
368 369 370
372 373 374 375
Garne : gebleicht, gefärbt: einfach oder doublirt drei- oder mehrfach gezwirnt . . . .
45. -- 60. --
auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Stränarchen, für den Detailverkauf hergerichtet-, 120. -- Gewebe : roh: Streichgarngewebe Kammgarneewebe
100. -- 100. --
gebleicht, gefärbt, bedruckt: Streichgarngewebe Kammgarngewebe
250. -- 250. --
377
Filztücher
140.--
378 379
Decken (Bett-, Tischdecken, etc.): ohne Näharbeit mit Näharbeit
80. -- 140. --
380 381
Bodenteppiche : grobe, ohne Fransen oder Näharbeit andere
382 383
Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc. . . 250.-- Bänder und Posamentirwaaren 250. --
384
Stickereien und Spitzen
385
Filzstoffe
386 387
Filzwaaren, ohne Näharbeit : roh schleicht, «^ i eefärbt.
w ; bedruckt
.
.
80. -- 140. --
300. -- 40. -
60.-- 100. --
1007 Nr. des Generaltarifes.
Waarengattnng.
Zollansatz
per q.
Fr.
E. Kautschuk und Guttapercha.
aus 391 Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk, in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc aus391 Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe, und andere · nicht genannte Kautschuk- und Guttaperchawaaren
120.
80.
G. Konfektionswaaren.
397 398 399 400 401
402 403 404 405 406
408 409
Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Konfektionswaaren, zugeschnitten oder fertig: aus Baumwolle aus Leinen, Jute, Ratnie, etc aus Seide oder Halbseide aus Wolle oder Halbwolle Spitzenkleider und gestickte Kleider aller Art Wirkwaaren, mit oder ohne Näharbeit: aus Baumwolle aus Leinen aus Seide oder Halbseide aus Wolle oder Halbwolle Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen, etc., Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Art, mit Pelz- oder Federbesatz Hüte aller Art, fertig geformt: nicht ausgerüstet (ungarnirt") ausgerüstet (garnirt)
300.
300.
600.
350.
600.
200.
200.
500.
250.
500.
200.
400.
Bp.
1008 Nr. des Generaltarifes.
Zollansatz per q.
Waarengattung.
Fr. Kp.
Regen- und Sonnenschirme: 411
baumwollene
80. --
412
wollene und halbwollene, leinene
413
seidene und halbseidene
. . .
120. -- 2üO. --
Kategorie XT. T liiere und thierische Stoffe.
A. Thiere.
per Stück
422
Zuchtstiere, Kühe und Rinder, geschaufelt
.
40. --
423
Jungvieh, unaeschaufelt, soweit nicht unter Kr. 424 fallend
30. --
424
Mastkälber über 60 kar. Gewicht
20. --
425
Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht
aus 426 427 428
. . . .
. . .
Schweine über 60 kg. Gewicht
12. -- 12.
Schafe Ziegen
4.
4. --
Kategorie XYI. Waaren aus Thon, Stein zeng etc.; Topterwaaren.
rni _
aus 455 aus 458
i nonwaaren : Falzziegel, roh Falzziegel, Backsteine : schiefert, etc
uer a 1.20 gedämpft,
ge 2. 50
Kategorie XVII. Verschiedene Waaren.
470
Feine Quincaillerie- und Galanteriewaaren aller Art, nicht besonders genannte . . . . 300.--
1009 Nr. dea Generaltarifes.
.
Zollansatz per q.
Waarengattnng.
Fr. Bp.
471 472
Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht besonders genannte
100.--
Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen, mit Ausnahme der Glascy linder
40.--
473
Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)
aller A r t .
. . . .
. . . . 150. --
474
Bilreaubedürfnisse , Schreib- und Zeichnungsmaterialien , Malergeräthe : nicht anderswo genannt; Siegellack
475
Spielzeug aller Art
.
.
.
Zollamtlich verbleite Waaren
50 -- . . . 60 600. --
B e r n , den 28. Dezember 1892.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Hanser.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
NB. Hinsichtlich derjenigen Tarifpositionen, welche in vorstehendem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, gilt der schweizerische Generaltarif vom 10. April 1891 (eidg. Gesetzsammlung n. P. XII, 457).
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesrathsbeschluß betreffend die Zollbehandlung französischer Waaren bei der Einfuhr in die Schweiz vom l. Januar 1893 an. (Vom 27. Dezember 1892.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1892
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
54
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.12.1892
Date Data Seite
987-1009
Page Pagina Ref. No
10 015 999
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
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