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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. Y.

Nr. 54.

30. Dezember 1892.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de in Bern.

# S T #

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Zollbehandlung französischer Waaren bei der Einfuhr in die Schweiz vom l, Januar 1893 an, (Vom 27. Dezember 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1892, lautend : Art. 1. Die vorbehaltene Genehmigung in Bezug auf: 1. das am 23. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkommen ; 2. das Reglement betreffend die Landschaft Gex, vom gleichen Datum ; 3. den Zusatzartikel, vom gleichen Datum, zur Uebereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882; 4. die Litterar-Uebereinkunft, vom gleichen Datum; 5. die Ermäßigungen des schweizerischen Zolltarifs, welche in der Note des schweizerischen Gesandten in Paris, vom gleichen Datum, erwähnt sind, wird unter der Bedingung ertheilt, daß die Ermäßigungen des französischen Zolltarifs, welche hiefür die Gegenleistung bilden, in gleicher Weise zugestanden werden.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

65

988 Art. 2. Die dem Bundesrathe durch Beschluß vom 29. Januar dieses Jahres ertheilten und am 24. Juni abhin erneuerten Vollmachten werden bis zum 31. Dezember 1892 verlängert.

Art. 3. Der Bundesrath wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkte, wo der Austausch der Ratifikationen stattfinden kann, das Abkommen sammt Beilagen, die Tarifermäßigungen inbegriffen, provisorisch in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, daß von der französischen Regierung Gegenrecht gehalten werde.

Art. 4. Wenn bis zum 31. Dezember 1892 das provisorische oder definitive Inkrafttreten des Uebereinkommens mit seinen Beilagen, die Tarifermäßigungen Inbegriffen, nicht gesichert ist, wird der Bundesrath vom 1. Januar 1803 au den schweizerischen Generalzolltarif auf die französischen Erzeugnisse beim Eingang in die Schweiz anwenden, unvorgreiflich der Befugnisse, welche ihm durch Art. 34 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom Jahre 1851 zustehen.

Art. 5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt; in E r w ä g u n g : 1. daß die französische Deputirtenkammer, nach Genehmigung des Textes des Handelsübereinkommens vom 23. Juli 1892 mit Anlagen, in ihrer Sitzung vom 24. ds. Mts. es ablehnte, iu die Berathung der Zollermäßigungen einzutreten, welche der schweizerische Gesandte Namens des Bundesrathes mittelst Note vom 22. Juli als in Wechselbeziehung mit den übrigen Theilen des Uebereinkommens stehend erklärte, daß das französische Parlament sich hierauf vertagte, wodurch das provisorische oder definitive Inkrafttreten der Uebereinkunft auf den 1. Januar 1893 zur Unmöglichkeit wurde ; 2. daß nach dieser Sachlage weder dem Handelsübereinkommen und dem Reglement betreffend die Landschaft Gex, noch dem Zusatzartikel zur Uebereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie der Litterar-Uebereinkunft weitere Folge gegeben werden kann;

989 3. daß nach dem Wortlaute des französischen Zolltarifgesetzes vom 11. Januar 1892 und nach den vom Handelsminister der Republik dem schweizerischen Gesandten in Paris abgegebenen Erklärungen von dem Augenblicke an, wo die Schweiz französische Erzeugnisse einer anderen Behandlung als derjenigen der meistbegünstigten Nation unterwerfen sollte, der französische Generaltarif angewendet werden müßte ; daß unter diesen Umständen der schweizerische Generaltarif, welcher nur dazu bestimmt ist, den Handelsvertragsunterhandlungen als Grundlage zu dienen, nicht als Aequivalent für den französischen Generaltarif mit seinem prohibitiven Charakter angesehen werden kann, b e s c h l ieß t: 1. Der Ratirikationsaustausch betreffend das Handelsübereinkommen vom 23. Juli 1892 und die demselben beigefügten Uebereinkünfte findet nicht statt.

2. Vorn 1. Januar 1893 an werden die aus Frankreich und den französischen Kolonien herstammeiiden Waaren bei der Einfuhr in die Schweiz dem schweizerischen Generalzolltarif vom 10. April 1891, sowie den vom Bundesrathe in Anwendung von Art. 34 des schweizerischen Zollgesetzes von 1851 festgesetzten Erhöhungen unterworfen.

Sendungen aus Frankreich, welche am 31. ds. Mts. iu der Schweiz anlangen und vor Mitternacht unter eidgenössische Zollkontrole treten, genießen noch die Ansätze des Konventionaltarifs.

3. Der Bundesrathsbeschluß vom 30. Januar 1892, welcher sich auf die Vollmacht der Bundesversammlung vom 29. gleichen Monats stützte und durch welchen verfügt wurde, daß die in der Beilage F zum schweizerisch-französischen Handelsvertrage vom 23. Februar 1882 zu Gunsten der Einfuhr aus der Landschaft Gex vereinbarten Zollerleichterungen vom 1. Februar 1892 an auf Zusehen hin und bis auf Weiteres iu Kraft bleiben, ist aufgehoben.

Die Bestimmungen von Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses finden vom i. Januar 1893 an auf alle aus der Landschaft tfex in die Schweiz eingeführten Waaren Anwendung.

990

4. Vom genannten Tage an kann fUr diejenigen Waarengattungen, die durch weitere Publikationen der eidgenössischen Zollverwaltung bezeichnet werden, die Vorweisung von Ursprungszeugnissen verlangt werden.

5. Das schweizerische Finanz- und Zolldeparternent wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 27. Dezember 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

991

Erhöhungen des

schweizer. Generaltarifes (Differenzialzölle) für die

Einfuhr von "W'aaren

Frankreich und den französischen Kolonien in

Anwendung von Artikel 34 des Bundesetzes betreffend das Zollwesen vom 27. August 1851.

Gültig vom 1. Januar 1893 an.

992 Nr. des

Generaltarifea.

Waarengattnng.

Zollansatz

per q.

Fr. Kp.

Kategorie II. Cheralkalien.

A. Apotheker- und Drogueriewaaren; Parfumenen.

12 13 14 15

Pharmazeutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Sulbcn linkturen, ätherische Oele und Essenzen, etc.: in Ensrosoackuno-, d. h. theilunesfähis: für den Detail verkauf in Detailnackuns

150.

150.

Parfümerien und kosmetische Mittel : in Enarospackune, d. h. theilunssfähig für den Detail verkauf in Detailoaekunff

150.

150.

B. Chemikalien fllr gewerblichen Gebrauch.

22 23 27 33

Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi: in Eusrosnackune, d. h. offen io Fässern, Kisten.i Säcken,i etc l U.

in Detailnackuns, d.. h. in Schachteln, Paketen, etc 1U.

Sorenamaterialien, Dvnamit, etc., Sprengschnüre; Munition lür Handteuerwaiieu. . 1UU.

Leim: eereinist fGelatinel; Fischleim . . .

15.

C. Farbwaaren.

39 40

Bleiweiß und Zinkweiße nicht abgerieben abgerieben

8.

8.

993 Nr. des Generaltarifes.

Zollansatz

Waarengattn n g.

per q.

Fr. RD

42 43 44 45

Künstliche Farben aus bteinkohlentheer und andere nicht genannte bunte Farben . .

60. --

Farben, zubereitete: in Schachteln, Flaschen.

Muscheln, Töpfchen. Stengeln

60. --

Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß

40. --

Oelfirniß

40.--

Kategorie III. Glas.

Hohlglas und Glaswaaren : aus halberünem Glas, sowie solche aus gewöhnlichem farolosem (sog. weißem) Glas : nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel

12. --

56

Glasflüsse, Email, Glasperlen

20. --

57

Spiegelglas, unbelegtes, ieder Größe

68 59

Spiegelglas, belegtes, und Spiegel : unter Ib dm 2 , mit der Rahme gemessen .

von 18 dm 2 und darüber, mit der Rahme gemessen

51

.

.

.

25. -- 25.-- 50. --

Kategorie IV. Holz.

61 aus 62

63 64

Holzkohlen Bau- und Nutzholz, gemeines: roh oder bloß mit der Axt beschlagen: Reifholz; Rebstecken in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schmttwaaren, Schindeln, etc.), ausgenommen .bourmere: eichenes : Faßholz, rohes anderes

--.50

1.--

2. -- 2.' --

994 Nr. des Generaltarif 6ä.

Waarengattnng.

Zollansalz per q.

Fr. Kp.

73

' 75

aus 80

83

85

86

90

93 94

Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Packfässer u. dgl.), für trockene Gegenstände; Holzwolle . .

4.

Holzwaaren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Bodentheile für Parqueterie; Besen aus Reisig

6.-

Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile (Korbflechterwaaren ausgenommen), fertige : aus Ebenistenholz, acht oder imitirt oder mit Ebenistenholzfournieren

60.--

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt

35.--

Rahmen für Spiegel und Bilder: verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bron60.

zirt, vergoldet, geschnitzt Korbflechterwaaren : grobe : von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen 10.-- feine: roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt, etc. : mit Textilstoffen ausgesehlagen, gefüttert oder gepolstert 150.-- Bürstenbinderwaaren : grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt feine

40.

125.

995 Nr. des Greneraltarif'es.

Zollansatz per q.

Waarengattimg.

Fr.

Rp.

Kategorie V. Landwirthschaftliche Erzeugnisse.

aus 95

Blumen, frische

.

50. --

Kategorie YI. Leder, Lederwaaren, Schulnvaaren.

100 101 102 103

104 105 106

107 108

Sohlenleder. Zeugleder und Riemenleder. Kalbleder, braun und gewichst

40.

Uebrise Ledersorten aller Art, Kopf- und Baue-bieder (collets und flancs lissés) . .

20.

Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaaren, Schuhwaaren ausgenommen

100

Lederwaaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel fsiehe K«t. XV11)

150

Sehuhwaaren : vorgearbeitete Bestandtheile aller Art . . 100, Lederschuhe, erobe 150 Ledersehuhe, feine, sowie Schuhwaaren aus Halbseide, Seide oder Sammet, mit Ledersohle 150 aus andern Geweben mit Ledersohle . . 150 aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle, sowie alle andern nicht besonders genannten Schuhwaaren 80

Kategorie VII. Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände.

113 114

. .

40.

Bestandtheile fUr musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen, etc. . . .

40.

Instrumente, musikalische, auch zerlegt

996 Nr. des Generaltarifes.

117 aus 124

Wnarenguttnng.

Zollansatz

per q.

Fr. Ep.

Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht genannte Bestandteile von solchen .

Blumen, getrocknete

20.-- 4.--

Kategorie TIII. Mechanische Gegenstände.]

A. Uhren.

aus 125

Vorgearbeitete Uhrenbestandtheile und Rohwerke für Stand- und Wanduhren . . .

126

Gewichtuhren und fertige Bestandtheile . .

127

Uhren mit Federtrieb, Taschenuhren ausgenommen, Musikwerke und fertige Bestaadtheile 100.-- Taschenuhren und fertige Bestandtheile: Für Taschenuhren, Uhrwerke und Gehäuse zu solchen, sowie für vorgearbeitete oder fertige Bestandtheile kommen die Ansätze des französischen Generaltarif es in Anwendung, nämlich: Uhrwerke zu Taschenuhren, ohne Gehäuse: Werke und Gangwerkträger (porte-échappements), roh vorgearbeitete oder fertige, ohne p. Dtzd.

Spur des Einsetzens der Hemmung .

1.50 Werke und Gangwerkträger mit eingesetzter Hemmung oder mit Spur des Einsetzens der Hemmung, weder vergoldet, versilbert noch vernickelt: mit Cylinder-Hemmung ·. 10. mit Anker- oder anderer Hemmung . . 15.-- Uhrwerke, ganz fertige, vergoldet, versilbert, vernickelt: 36.-- m i t Cylinder-Hernmung . . . .

54.-- mit Anker- oder anderer Hemmung

128

Nr. des franz.

Tarifes.

497

498

499

50.-- 100. --

997 Nr. des franz.

Tarifes.

Zollansatz

Waarengattnnjj.

per Stück Fr. Ep.

Taschenuhren, fertige, ohnekomplizirtesSystem: 500

500 bis

500

ter

mit goldenen Gehäusen : mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .

mit silbernen Gehäusen: mit Cyliader-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .

.

6. -- 7. --

.

2. -- 3. --

.

2. -- 2. 50

1

mit Gehäusen aus unedlem Metall ): mit Cylinder-Hemmung mit Anker- oder anderer Hemmung .

Taschenuhren, komplizirte f Repetiruhren), Chronographen, Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger, Taschenchronometer, ohne Unterschied des Hemmungssystems : 501 501bl1 501ter

mit goldenen Gehäusen mit silbernen Gehäusen mit Gehäusen aus unedlen Metallen 1- )

.

502

Pedometer, eto.,.: .wie die _. fertigen '-' Taschenuhren .

ohne komplizirtes System, mit CvlmderHemmung (Nr. 500 zu Fr. 6. --, 50Ubli zu Fr. 2. --, 500** zu Fr. 2. -- per Stück).

503

Gehäuse zu Taschenuhren : aus Gold aus Silber aus unedlen Metallen *)

20. -- 15.-- 10. --

2. -- 1.

--. 50

*) Gehäuse aus unedlen Metallen, mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen werden wie goldene, beziehungsweise silberne Gehäuse behandelt.

998 Nr. des

Waarengattung.

Generaltarifos.

Zollansatz per q.

Fr. Bp.

B. Maschinen und Fahrzeuge.

129

130 133 135 136

Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven; fertig gearbeitete Maschinenteile; Druckvvalxen und Druckplatten, gravii-te; eiserne Konstruktionen (Brücken, Balken) und Bestandteile von solchen, soweit sie nicht besonders taxirt sind

12.-

Lokomotiven

20.-

Treibriemen aller A r t ; Kratzen und Kratzenbeschläge

60.-

Fuhrwerke und Schlitten zum Personen!ransporl ; Kinderwagen und -Schlitten, Kraukenfrthrstühle Fahrräder (Velocipede)

60. 200.-

Kategorie IX. Metalle.

C. Eisen.

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen:

154

Eisenbahnschienen, Stalieisen (Rund-, Quadrat-, Flach-, Façoneisen), Eisenblech : hienaeh nicht speziell genannt; Wellrohre, rohe . . .

2.--

155

Eisenhahnschienen, weniger als 15 kg. per laufenden Meter wiegend: Façoueisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 cm hat; Kundeisen unter 7Va cm. Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 15f> fällt; Quadrat- und Flacheisen von weniger als 3ß cm 2 Querschnitlfläche; dekapirt« Bleche, unter Vorbehalt der nöthigen Kontrolmaßregeln .

3.--

999 Nr. des Generaltarifes.

Zollansatz per q.

Waarengattnngr.

Fr.

Kp.

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen:

156

157

159 160

Walzdraht in Ringen, roh, über 5 mm. und unter 11 mm. Dicke

3.--

Eisenblech unter 3 mm. Dicke (dekapirtes ausgenommen) : roh

3.--

Draht (gezogenes Rundeisen): roh verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt ' .

8.--

10.--

Eisengußwaaren :

161

ganz grobe, rohe, ohne Ornamentirung .

162

andere

5.-- 12.--

Waaren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht:

164

165

166

ganz grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugscharen ; Wagenachsen ; Ambose ; Köhren, genietete, gelöthete, galvanisirte aller Art ; Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen; etc. . . .

gemeine, auch in Verbindung mit Holz: roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennig, Bleiweiß oder Zinkweiß) übertüncht, getheert, ganz oder theilweise lackirt, gefirnißt oder bronzirt, ausgenommen Mutterschrauben *) . . .

abgeschliffen, verzinnt

*) Für diese wird der Ansatz des Generaltarifes beibehalten.

6.--

15.

20.

1000 Nr. des Generaltarifes.

Waarengattung.

Zollansatz

per q.

Fr. Ep.

Waaren aus Suhmiedeiseu, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht: aus 167

feine: gauz oder theilweise vernickelt, auch in Verbindung mit anderà Materialien .

168

Messerschmiedwaareu

80.-- 100. --

169

Waffen aller Art, ausgenommen Geschützrohren; fertige Waffenbestandtheile

120.--

D. Kupfer.

175

176

Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete; Gewebe aus Kupfer- oder Messiugdraht; vorgefortnte Brouzewaareu; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kautschuk- oder Guttapercha-Umhüllung

20.

Kabel aller Art für elektrische Leitungeu, auch mit Armatur vou Blei, Eisen etc.; Kupferdraht mit Kautschuk- oder GuttaperchaU m h ü l l u u g : mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten

30.-

E. Nickel.

181

Waaren aus Nickel oder aus Nickellegirungeu, Neusilberwaaren

120.--

H. Edle Metalle.

193

aus 194

Plattirte, im Feuor oder auf elektro chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waaren 150.

(Christofle, etc.)

Gold-und Silberschmiedwaaren; Bijouterie, acht 500.

1001 Nr. des Generaltarif es.

Zollansatz

Waarengattung.

pei- q.

Fr. Kp.

Kategorie X. Mineralische Stoffe.

aus 198

203 212 215

Bausteine, bossirte oder roh behaueae, sowie rohe Savoniersteine

--.50

Dachschiefer

1.40

Portlandzement, Schlacken und Puzzolanzemente

1.--

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: roh, nicht geschliffen, nicht, polirt nicht ornamentirt; gesägte Steinplatten . . .

1. 50

aus 216 Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten aus Marmor und Granit: polirt, geschliffen, ornameutirt: vorgearbeitete Statuenkörper . .

5.--

Kategorie XL Nahrungs- und Genußmittel.

223

Schweineschmalz

7.

224

Butter,

225

Butter, gesotten, gesalzen; Margarinbutter, Kunstbutter

frisch

12.

.

20.

227

Cacaopulver, Chokoladeteig, Chokolade

.

100.

231

Eßwaaren, feine, und alle anderweitig nicht genannten Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Zuckerwaaren und Zuckerbäckerwaaren

80.

Fleisch : frisch geschlachtetes gesalzenes, geräuchertes. Fleischkonserven ; Speck, gedörrter

12.

237

Geflügel, lebendes

10.

238

Geflügel, getödtetes; Wilduret

16.

235 236

10.

1002 Nr. des Generaltarif es.

Zollansatz per q.

Waarengattiing.

Fr. EB.

241 242 243 263 264 278 279 281 282 283 284 288 290

Früchte, Obst: Obst, genießbare Beeren: frisch . . . .

1.-- Weintrauben, frische und eingestampfte .

16. -- Kastanien, frisch oder getrocknet . . .

1. -- Käse: Weichkäse 25.-- Hartkäse 25. -- Tabak : fabrizirter Tabak: Rauch-, Schnupf- und Kautabak 150.-- Cigarren und Cigaretteu 300. -- Zucker : Melasse und Svrun.

roh oder ueereinist.

.

7. -- ·i i i >_j Roh- und Krystallzucker; Stampf- ("Pilé-") Zuckeri Ablallzueker; Iraubenzucker (Stärkezucker) in fester Form . . . . 15. -- in Hüten, Platten, Blöcken 20.-- geschnitten oder fein gepulvert . . . . 25. -- Preßhefe 30.-- Wein f Natur wein") in Fässern bis auf 15° Alkoholgehalt 25.-- iv Kuustwem

291

Wein fNaturweinl in Flaschen, etc.

.

. .

50.-- 40. -- Kunstwein

292

293

Schaumweine in Flaschen Weingeist, Alkohol, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Arrak, etc., welche nicht unter die sogenannten Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüßt sind : in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem Alkoholometer von Traites gemessen

80. -- 80. --

--. 80

1003 Nr. des Generaltarifes.

Waarengattang.

Zollansatz per q.

Fr. Bp.

294

in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stärke»rades

50. --

295

Liqueurs, Wermuth. in Fässern, Flaschen oder Krügen

50. --

Kategorie XII. Oele und Fette.

Fette Oele, nicht medizinische, aller Art: in Fässern, ausgenommen Olivenöl; Pflanzenwachs Olivenöl in Fässern in Flaschen oder Blechgefässen, etc.

. .

3.

5.

25

aus298 Thran in Fässern: Degras und andere Rückstände von tmeriscnen teilen : Walrat. .

d

aus 296 aus 296 297

300 aus 301

Seifen : gewöhnliche transparente

6 50,

Kategorie XIII. Papier.

303

Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier, linirt und unlinirt, Packpnpier, Lösch-, Fließ- und Filtrirpapier, Pergamentpapier, Seidenpapier, Zeichnungspapier, Pauspapier: einfarbig; Wachs- und Tlieerpapier .

14.--

aus 304

Andere Papiere aller Art, ausgenommen Glas-, Rost- und Schmirgelpapier

35.--

Etiquetten, Formulare, Affichen, Prospekte, Umschlagbogen, etc. : bedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller A r t . . . .

150.--

Pappendeckel, weißer, und Preßspäne; Pappendeckel, mit Papier überzogen ; Kartenpapier

15. --

aus 304

306 307

Buchbinder- und Cartonnagearbeiten

Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

150.-- 66

1004 Nr. des Generaltarifes.

Waarengattimg.

Zollansatz per q.

Fr. Ep.

Kategorie XIV. Spinnstoffe.

A. Baumwolle.

320

Gewebe : glatte, geköperte: gebleicht, bunteewebt, gefärbt, bedruckt 100.--

321

sammetar.tige, gemusterte, Piqués, Basins, Damast, Brillantes: roh (d. h. aus rohem Garni . . . . 150.-

322

325 326

gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt ; brochirter Tüll 150.Decken (Bett- und Tischdecken, etc.)'ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit: gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt. . .

80.

mit Posamentirarbeit oder genähtem Saum 120.

328

Bänder und Posamentirwaaren

329

Stickereien und Spitzen

120.

300.

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

338

341 342

Garne : auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Stränechen, für den Uetailverkauf hergerichtet 100.-- Gewebe : roh oder gebaucht, von 14--22 Fäden auf 5 mm. im Geviert 60. roh oder gebaucht, von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, sowie alle gebleichten bunten, gefärbten, bedruckten Gewebe, Tüll ausgenommen 120.--

1005 Nr. des Generaltarifes.

Waarengattnng.

Zollansatz

per q.

Fr. Ep.

344 345 346 347

Bänder und Posamentirwaaren Stickereien und Spitzen.

. .

Seilerarbeiten : Stricke, Taue andere Seilerarbeiten .

120.-- 300.--

15.-- 30.--

C. Seide.

357

Näh-, Stick-, Cordonnet-, Posamentirseide und Floretseide; roh und gefärbt: a. nicht für den Detailverkauf hergerichtet . 150.-- b. auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, für den Detailverkauf hergerichtet

358 359 360 361 362 363

300.--

Gewebe, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt: a u s reiner Seide u n d Floretseide . . . . 400.-- aus Halbseide 250.-- Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc., aus Seide oder Halbseide 300.-- Bänder und Posamentirwaaren aus Seide oder Halbseide 300.-- 400.-- Stickereien und Spitzen Alle unter Nr. 358--362 genannten Waaren in Verbindung mit edlen Metallen . .

500.--

D. Wolle, rein und gemischt.

366 367

Garne : roh : einfach oder doublirt; Watte . . . .

drei- oder mehrfach gezwirnt . . . .

20.

25.

1006 Nr. des Generaltanfes.

Zollansatz per q.

Waareugnttimg.

Fr. Ep.

368 369 370

372 373 374 375

Garne : gebleicht, gefärbt: einfach oder doublirt drei- oder mehrfach gezwirnt . . . .

45. -- 60. --

auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Stränarchen, für den Detailverkauf hergerichtet-, 120. -- Gewebe : roh: Streichgarngewebe Kammgarneewebe

100. -- 100. --

gebleicht, gefärbt, bedruckt: Streichgarngewebe Kammgarngewebe

250. -- 250. --

377

Filztücher

140.--

378 379

Decken (Bett-, Tischdecken, etc.): ohne Näharbeit mit Näharbeit

80. -- 140. --

380 381

Bodenteppiche : grobe, ohne Fransen oder Näharbeit andere

382 383

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc. . . 250.-- Bänder und Posamentirwaaren 250. --

384

Stickereien und Spitzen

385

Filzstoffe

386 387

Filzwaaren, ohne Näharbeit : roh schleicht, «^ i eefärbt.

w ; bedruckt

.

.

80. -- 140. --

300. -- 40. -

60.-- 100. --

1007 Nr. des Generaltarifes.

Waarengattnng.

Zollansatz

per q.

Fr.

E. Kautschuk und Guttapercha.

aus 391 Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk, in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc aus391 Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe, und andere · nicht genannte Kautschuk- und Guttaperchawaaren

120.

80.

G. Konfektionswaaren.

397 398 399 400 401

402 403 404 405 406

408 409

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Konfektionswaaren, zugeschnitten oder fertig: aus Baumwolle aus Leinen, Jute, Ratnie, etc aus Seide oder Halbseide aus Wolle oder Halbwolle Spitzenkleider und gestickte Kleider aller Art Wirkwaaren, mit oder ohne Näharbeit: aus Baumwolle aus Leinen aus Seide oder Halbseide aus Wolle oder Halbwolle Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen, etc., Konfektionsartikel aus Stoffen jeder Art, mit Pelz- oder Federbesatz Hüte aller Art, fertig geformt: nicht ausgerüstet (ungarnirt") ausgerüstet (garnirt)

300.

300.

600.

350.

600.

200.

200.

500.

250.

500.

200.

400.

Bp.

1008 Nr. des Generaltarifes.

Zollansatz per q.

Waarengattung.

Fr. Kp.

Regen- und Sonnenschirme: 411

baumwollene

80. --

412

wollene und halbwollene, leinene

413

seidene und halbseidene

. . .

120. -- 2üO. --

Kategorie XT. T liiere und thierische Stoffe.

A. Thiere.

per Stück

422

Zuchtstiere, Kühe und Rinder, geschaufelt

.

40. --

423

Jungvieh, unaeschaufelt, soweit nicht unter Kr. 424 fallend

30. --

424

Mastkälber über 60 kar. Gewicht

20. --

425

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht

aus 426 427 428

. . . .

. . .

Schweine über 60 kg. Gewicht

12. -- 12.

Schafe Ziegen

4.

4. --

Kategorie XYI. Waaren aus Thon, Stein zeng etc.; Topterwaaren.

rni _

aus 455 aus 458

i nonwaaren : Falzziegel, roh Falzziegel, Backsteine : schiefert, etc

uer a 1.20 gedämpft,

ge 2. 50

Kategorie XVII. Verschiedene Waaren.

470

Feine Quincaillerie- und Galanteriewaaren aller Art, nicht besonders genannte . . . . 300.--

1009 Nr. dea Generaltarifes.

.

Zollansatz per q.

Waarengattnng.

Fr. Bp.

471 472

Gemeine Quincaillerie- und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, nicht besonders genannte

100.--

Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandtheile von solchen, mit Ausnahme der Glascy linder

40.--

473

Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)

aller A r t .

. . . .

. . . . 150. --

474

Bilreaubedürfnisse , Schreib- und Zeichnungsmaterialien , Malergeräthe : nicht anderswo genannt; Siegellack

475

Spielzeug aller Art

.

.

.

Zollamtlich verbleite Waaren

50 -- . . . 60 600. --

B e r n , den 28. Dezember 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

NB. Hinsichtlich derjenigen Tarifpositionen, welche in vorstehendem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, gilt der schweizerische Generaltarif vom 10. April 1891 (eidg. Gesetzsammlung n. P. XII, 457).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Zollbehandlung französischer Waaren bei der Einfuhr in die Schweiz vom l. Januar 1893 an. (Vom 27. Dezember 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1892

Date Data Seite

987-1009

Page Pagina Ref. No

10 015 999

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