573 Herr Paul Roth, von Wattwil, wurde zum schweizerischen Honorarkonsul in Se villa ernannt.

Herr Dr. med. Willi Sturm, von Biel, zur Zeit Kreisarzt der Eidgenössischen Militärversicherung, wurde als Sektionschef I der Abteilung für Sanität gewählt.

Herr Anton Schmid, von Somvix, bisher Hauptkassier der Eidgenössischen Staatskasse, wurde als Sektionschef .1 der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Chef der Eidgenössischen Münzstätte) gewählt.

(Vom 21. September 1959) An Stelle des verstorbenen Herrn Dr. Eduard Schütz, Luzern, wurde als Ersatzmitglied der Programmkommission des Landessenders Schwarzenburg Herr Dr. Franz Seiler, Zentralpräsident des Schweizer Hotelier-Vereins, Zürich, gewählt.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern : an die Kosten der Güterzusammenlegungen in den Gemeinden Bure und Fahy; 2. Solothurn: an die Kosten der Entwässerung und Güterzusammenlegung in den Gemeinden Etziken und Hüniken ; 3. Aargau: an die Kosten der Gesamtmelioration Freienwil.

4653

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 8. bis 14. September 1959 Vereinigte Staaten von Mexiko. Frau Dorotea de Campo de Barrio, Kanzleivorsteherin, hat ihr Amt übernommen.

Sie ersetzt Herrn Carlos G u a d a r r a m a , Kanzleichef, der die Schweiz verlassen hat.

Tschechoslowakische Republik. Herr Stanislav Sedek k, Erster Sekretär, ist einem andern Posten zugeteilt worden.

4653

574

Reglement über

die interkantonalen Fachkurse für Koch- und Kellnerlehrlinge in Saisonbetrieben des Gastgewerbes (Vom 29. August 1959)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 28, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932; erlässt nachstehendes Eeglement über die interkantonalen Fachkurse für Koch- und Kellnerlehrlinge in Saisonbetrieben des Gastgewerbes.

Art. l Grundsatz Die Koch- und Kellnerlehrlinge, welche ihre Berufslehre in Saisonbetrieben des Gastgewerbes bestehen, erhalten ihren berufs- und geschäftskundlichen Unterricht in interkantonalen Fachkursen.

2 Träger der Fachkurse sind der Schweizer Hotelier-Verein und der Schweizerische Wirteverein, welche durch die Schweizerische Fachkommission für das Gastgewerbe vertreten werden.

, 3 Die Fachkurse werden regionenweise im französischsprachigen Landesteil, im Berner Oberland, in der Zentral- und in der Ostschweiz durchgeführt.

1

Art. 2 Aufsichtskommission Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Aufsichtskommission von 7 Mitgliedern.

2 In die Aufsichtskommission ordnen die Schweizerische Fachkommission für das Gastgewerbe 4, wovon mindestens ein Arbeitnehmervertreter, die 1

575 Deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz 2 und die Conférence des offices cantonaux d'apprentissages de la Suisse romande et du Tessin einen Vertreter ab. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist zu den Sitzungen der Aufsichtskommission einzuladen.

3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie trägt die Verantwortung für den geordneten Betrieb der Fachkurse, bestimmt im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden die Kursorte und ernennt die örtlichen Kursleiter. Ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen regelt sie in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Aufsichtskommission einerseits, Bund, Kantonen und örtlichen Schulleitern anderseits erfolgt durch Vermittlung der Geschäftsstelle der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe.

Art. 8 Pflicht zum Kursbesuch 1

Die Koch- und Kellnerlehrlinge, welche ihre Lehre in Saisonbetrieben des Gastgewerbes bestehen, sind zum Besuch der Fachkurse verpflichtet.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden können den Fachkursen auch Kochund Kellnerlehrlinge von abgelegenen Ganzjahresbetrieben des Gastgewerbes zuweisen, wenn zufolge ungünstiger Verkehrsverhältnisse der Besuch der für den Lehrbetrieb zuständigen Berufsschule wesentlich erschwert ist.

Art. 4 Pflichten des Lehrmeisters Soweit der Fachkurs in eine Zeit fällt, in welcher der Betrieb geöffnet ist, hat der Lehrmeister dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die notwendige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben.

2 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Kosten des Kursbesuches aufzunehmen. Die Aufsichtskommission erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Berufsorganisationen eine Wegleitung für die lehrvertragliche Eegelung der Saisonlehrstellen.

1

Art. 5 Anmeldung Die zuständigen kantonalen Behörden melden die Koch- und Kellnerlehrlinge der Saisonbetriebe und gegebenenfalls Lehrlinge aus abgelegenen Ganzjahresbetrieben jeweils bis spätestens 30. Juni der Geschäftsstelle der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe zum Besuche.der Fachkurse an.

576 Art. 6 Organisation der Fachkurse 1 Die Fachkurse finden im ersten und zweiten Lehrjahr zwischen der Sommer- und Wintersaison an den von der Aufsichtskommission bestimmten Kursorten statt. Die Lehrlinge werden von der Aufsichtskommission unter Mitteilung an die zuständigen Lehrbetriebe und kantonalen Behörden, den Fachkursen zugeteilt und zum Kursbesuch aufgeboten.

2 Die Unterrichtszeit für die ganze Dauer der Lehrzeit umfasst zirka 580 Stunden, die auf zwei Fachkurse zu sieben Wochen mit wöchentlich zirka 38 Stunden verteilt werden.

3 Die gesamte Unterrichtszeit verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Pf lichtf ächer : Köche Kellner ca. 260 Stunden ca. 190 Stunden A. Berufskunde: B. Geschäftskundliche Fächer 70 a. Muttersprache/Korrespondenz . .

70 80 b. Eechnen 80 60 c. Buchführung 60 60 60 d. Staats- und Wirtschaftskunde. . .

e. Zweite Landessprache (nur für 70 Kellner) ca. 530 Stunden ca. 530 Stunden 4

Die Fachkurse sind nach Lehrjahren getrennt und im Fache Berufskunde für Köche und Kellner in besonderen Klassen durchzuführen. Die Mindestschülerzahl für jede Klasse beträgt 12. Sinkt die Schülerzahl einer Klasse unter 12, sind die Lehrlinge aus den deutschsprachigen Landesteilen unter Mitteilung an die zuständigen kantonalen Behörden und Lehrbetriebe dem Fachkurs einer andern Eegion zuzuweisen.

Art. 7

Lehrstoff Für den Unterricht in den Fächern Muttersprache und Korrespondenz, Eechnen, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde sind die Normallehrpläne für die gewerblichen Berufsschulen vom 18. August 1941 massgebend. Der Unterricht in der zweiten Landessprache umfasst Aussprache-, Lese- und Übersetzungsübungen unter besonderer Berücksichtigung des im Gastgewerbe erforderlichen Wortschatzes sowie Übungen in der Grammatik.

2 Der Unterricht im Fache Berufskunde hat die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb zu ergänzen. Er ist so anschaulich wie möglich zu erteilen, wobei für Demonstrationen die entsprechenden Anschauungsmaterialien wie Tabellen, Warensammlungen, Lichtbilder u.a. ausgiebig zu verwenden sind. Die für Köche 1

577 und Kellner wichtigen Bestimmungen aus der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind in den Unterricht einzubeziehen und durch geeignete Beispiele aus der Berufspraxis zu veranschaulichen. Ebenso sind Aufklärungen und Belehrungen über Betriebshygiene und Unfallverhütung, sowie Anleitungen über das Verhalten des Lehrlings seinen Vorgesetzten und der Kundschaft gegenüber da in den Unterricht einzuflechten, wo es sich aus der Behandlung des Lehrstoffes ergibt.

A. Berufskunde für Köche Betriebskunde Beispiel eines Küchenplanes, zweckmässige Anordnung der Arbeitsplätze und der Nebenräume. Betriebsarten: Gross- und Kleinküche, Hotel-, Eestaurations- und Pensionsküche. Herdsysteme: Feuerung mit Kohle, Gas, Elektrizität, Vor- und Nachteile. Küchenbatterie : Geschirr, Geräte, Maschinen, deren Verwendung, Behandlung und Unterhalt. Küchenbrigade: Eangordnung, Funktion. Erläuterung der Fachausdrücke. Tagebuch und Bezeptbuch.

Warenkunde - Tierische P r o d u k t e Milch und Milchprodukte, wie Eahm, Butter, Käse, Quark, Yoghurt, Schlachtfleisch: Benennung, Zerlegung, Spezialstücke. Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere. Mastgeflügel, Haarwild und Wildgeflügel. Eier.

Tierische Speisefette, Margarine. Konserven. Honig.

- Pflanzliche Produkte Getreidearten und Mehlprodukte. Brotarten, Backwaren, Teigwaren. Gemüse : Wurzel- und Knollengemüse, Blatt- und Stengelgemüse, Kraut- und Kohlarten, Suppengemüse, Salate und Salatgemüse, Eettiche, Hülsenfrüchte, Pilze. Früchte: Obst, Beeren, Südfrüchte, Nüsse, Fruchtsäfte und ihre Konzentrate. Zucker. Pflanzliche Öle, Fette und Margarine.

- Genussmittel und G e w ü r z e Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Alkohol, einheimische und fremde Gewürze, Salz.

Ernährungslehre - Z u s a m m e n s e t z u n g der Nahrungsmittel. Wasser, Kohlehydrate, Fette, Eiweiss, Mineralstoffe, Vitamine.

- N ä h r s t o f f b e d a r f und N a h r u n g s z u s a m m e n s t e l l u n g - Die Verdauung. Verdauungsorgane und ihre Funktionen. Stoff Wechsel und Stoffwechselstörungen.

- Die D i ä t k ü c h e . Erlaubte und verbotene Speisen der Magen-, Darm-, Zucker-, Nieren- und Herzkranken.

578 Kochkunde - Verpflegungsarten Individuelle Verpflegung, Familien- oder Gruppenverpflegung, Massenverpflegung.

- Methoden der Z u b e r e i t u n g Blanchieren, Sieden, Pochieren, Dämpfen, Braten, Braisieren, Grillieren, Gratinieren, Glacieren. Die Herstellung von Fonds, Saucen, Suppen, Marinaden, Sulzen, Panaden, Füllungen, Vorgerichten, Eierspeisen. Verschiedene Schlachtfleisch-, Geflügel-, Fisch-, Wild- und Krustentiergerichte.

Hauptplatten, Garnituren, Gemüse, Kartoffeln, Mehlspeisen, Pilze, Salate, Entremets, Gefrorenes, Speziai- und Diätgerichte.

- Zusammenstellung von Menüs Ursprung und Begründung der klassischen Bezeichnung der Gerichte.

Zusammenstellen der Speisefolgen nach dem klassischen Menü. Eechtschreibung. Zeitgemässe Menüs und Diätmenus. Einzelgerichte, zusammengestellte Menüs und Bankettessen. Das Wareninventar der Küche.

B. Berufskunde für Kellner Allgemeine Fachkenntnisse und Servicekunde Eigenart des Kellnerberufes. Berufshygiene. Unterhalt und Pflege der Gebrauchsgegenstände für den Service. Empfang der Gäste, Gästebedienung, Umgangsformen. Organisation der Servicearbeiten im Klein- und Grossbetrieb.

Chargenverteilung, Departementsdienste. Servierregeln für verschiedene Mahlzeiten und Anlässe. Der Verkauf. Die Kontrollsysteme wie Bon- und Blockabrechnung. Die Registrierkasse.

Getränke- und Kellerkunde Ausgewählte Kapitel über den Eebbau und Eebsorten, soweit dies für den Servierberuf notwendig ist. Der Wein: Kelterung, Einkauf, Lagerung, Hauptund Tageskeller, Krankheiten, Sorten und Herkunft, offene und Flaschenweine, Verkauf und Ausschank, Spirituosen, Apéritifs, Bargetränke, Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte, ihre Behandlung und ihr Ausschank. Warme Getränke, deren Zubereitung und Verkauf. Wahl der passenden Gläser und Flaschentypen für den Getränkeausschank.

Menü- und Speisekunde Aufbau der Menüs. Nährwert der wichtigsten Nahrungsmittel. Zusammenstellen verschiedener Menüs. Die Plattenbezeichnungen. Terminologie des Menüs.

Die kleine und grosse Karte. Die Konsumationskarte. Beziehungen zwischen Karte und Menü, Tagesplatten und Menü-Hauptgerichten. Saisonkalender der Gemüse und Früchte.

579 Zerlegen von Fleisch, Fischen und Geflügel vor dem Gast.

Eationelles Zusammenstellen verschiedener Menüs in bezug auf Preis und Anwendung der Ergebnisse der neuzeitlichen Ernährungsweise.

Bestimmen der Gewichte und Preise von Portionen.

Art. 8 ' Kostendeckung Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch : a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Sie dürfen je Lehrling und Kurs den Betrag von 175 Franken nicht übersteigen.

Die Kantone übernehmen die vorschussweise Auszahlung der Beiträge und ordnen allenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden. Wird eine Saisonlehre in zwei verschiedenen Kantonen bestanden, so übernimmt jeder dieser Kantone den halben Beitrag; c. den Schweizer Hotelier-Verein und den Schweizerischen Wirteverein, die nach interner Vereinbarung allfällige Fehlbeträge übernehmen und Beiträge an die Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel (Anschauungsmaterial) leisten.

2 Soweit Fachkurse an gewerblichen Berufsschulen durchgeführt werden können, hat der Kursort die notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und .die Kosten für dieWartung, Reinigung, Beleuchtung und Heizung) zu übernehmen.

3 Die Geschäftsstelle der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe ist zugleich Abrechnungsstelle für die Fachkurse.

1

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am I.Oktober 1959 in Kraft.

Bern, den 29.August 1959.

Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit 4827

Der Direktor: Holzer

580

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Technischen Stickereizeichners (Vom 31. August 1959)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Beglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Technischen Stickereizeichners.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehre als Technischer Stickereizeichner dauert 3 Jahre und umfasst eine der nachfolgenden Berufsrichtungen : A. Weisswaren, Nouveautés, Ätzstickereien; B. Hand- und Schifflitüchli, Motive.

2 Im Lehrvertrag und Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Technischer Stickereizeichner» die Berufsrichtung in Klammern beizufügen, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckt.

3 Ein gelernter Technischer Stickereizeichner wird zur Prüfung in der andern Berufsrichtung zugelassen, wenn er den Erwerb der nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch mindestens einjährige Praxis in dieser Eichtung belegen kann. Die zuständige kantonale Behörde trägt, nachdem die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, die andere Berufsrichtung im Fähigkeitszeugnis nach.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

1

581 5

,

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen und die Ferien im Betrieb sind während den Schulferien zu gewähren.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Technische Stickereizeichnerlehrlinge dürfen nur in Exportfirmen und Ateliers etablierter Entwerfer und Technischer Stickereizeichner ausgebildet werden, die Gewähr für eine umfassende Ausbildung gemäss dem in Ziffer 2 enthaltenen Lehrprogramm bieten.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

3 Da die Stickerei-Industrie hauptsächlich in der Ostschweiz (St. Gallen) beheimatet ist, wird sich die Ausbildung von Lehrlingen im Berufe des Technischen Stickereizeichners auf diese Landesgegend beschränken.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

Ein Betrieb ist jeweils auszubilden berechtigt: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Technischen Stickereizeichnern tätig ist; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn er 6 bis 9, 4 Lehrlinge, wenn er 10 und mehr gelernte Technische Stickereizeichner ständig beschäftigt.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehreintritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart wurden, keine Anwendung.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

41

582 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

2 Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten und von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

3 Der Lehrmeister ist verpflichtet, den Lehrling zum Besuch des beruflichen Unterrichtes an der Textil- und Modeschule des Industrie- und Gewerbemuseums in St. Gallen anzuhalten und ihm dafür die nötige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben (Art.15, Abs.l des Bundesgesetzes). Er hat ihm ferner im S.Lehrjahr den unentgeltlichen Besuch eines Stickfachkurses an der ostschweizerischen Stickfachschule in St. Gallen zu ermöglichen.

4 Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit, die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

5 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine stufenmässige Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 6

Praktische Arbeiten A. Weissivaren, Nouveautés und Ätzstickereien Erstes Lehrjahr Einführen in den Betrieb durch Betätigung in der Zeichnerei. Einführen in die Fergerei, Nachstickerei, Musterei, Ausrüsterei und Spedition. Kopieren von Kartons (Druck und Gegendruck). Pausen interessanter Formen. Ausführen von Zeichnungen am Vergrösserungsapparat. Üben in der technischen Genauigkeit und Sauberkeit. Erziehen zum genauen Beobachten. Üben im Handhaben und im Gebrauch von Zirkel, Beissfeder, Stichrädli und Maßstab. Nachzeichnen verbrauchter Originale mit Kopiertinte. Vergrössertes Aufzeichnen und Ausziehen von Ornamenten und naturalistischen Sujets unter Beachtung eines flüssigen Striches. Aufzeichnen und Fertigmachen von einfachen Dessins für Stoff-, Tüll- und Ätzstickereien. Anregen des Formensinnes und Einführen in die verschiedenen Techniken nach geeigneten Vorlagen. Gründliches Einüben der Spiegelschriften und Zahlen. Anwenden des Stichzählungsregulativs. Mithelfen bei grösseren zeichnerischen Arbeiten.

583 Zweites Lehrjahr Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten und des Formensinnes durch vermehrtes Aufzeichnen perfekt gezeichneter Entwürfe. Vervollkommnen und Anwenden der verschiedenen Techniken. Einführen in das Berechnen der Stichzahlen. Genaues und approximatives Berechnen der Stichzahlen. Schätzen der Stichzahlen mit Vergleichsmöglichkeiten. Zeichnen von ein- und mehrfarbigen Dessins in Hand- und Schifflistickerei mit und ohne Farbenwechsel und Anschreiben der Farbzahlen und Kolorite. Erstellen stickbereiter, technischer Zeichnungen für verschiedene Artikel der Stoff-, Tüll- und Ätzstickerei und volles Auswerten derselben. Fortfahren im Üben der Spiegelschriften und Zahlen sowie im Handhaben und Gebrauch von Eeisszeug und Stichrädli. Erklären leichterer Applikationseffekte und Üben in deren mannigfaltigen Anwendungsmöglichkeiten. Anwenden des Stichzählungsregulativs.

Drittes Lehrjahr Zeichnen von Allovers unter Berücksichtigung von Fläche, Raumverteilung, Kontrastwirkungen und Preis. Aufzeichnen von heikleren perfekt gezeichneten Entwürfen. Erstellen stickbereiter, technischer Zeichnungen für verschiedene Artikel der Stoff-, Tüll- und Ätzstickereien mit und ohne Applikationseffekte. Zeichnen von Eapport- und Zusammensetzware bei Steigerung des Schwierigkeitsgrades. Eekonstruieren von technischen Zeichnungen nach geeigneten, gestickten Mustern für Hand- und Schifflistickerei. Üben im selbständigen Bestimmen von Stichtechnik und Ausführung. Anwenden des Stichzählungsregulativs. Erstellen von stickbereiten, technischen Zeichnungen für Ätztüchli vom einfachsten bis zum reichen und trennbaren Dessin.

B. Hand- und Schifflüüchli, Motive Erstes Lehrjahr Einführen in den Betrieb durch Betätigung in der Zeichnerei. Einführen in die Fergerei, Nachstickerei, Musterei, Ausrüsterei und Spedition. Kopieren von Kartons.(Druck und Gegendruck). Pausen interessanter Formen. Ausführen von Zeichnungen am Vergrösserungsapparat. Üben der technischen Genauigkeit und Sauberkeit. Erziehen zum genauen Beobachten. Üben im Handhaben und im Gebrauch von Zirkel, Eeissfeder, Stichrädli und Maßstab. Nachzeichnen verbrauchter Originale mit Kopiertinte. Vergrössertes Aufzeichnen und Ausziehen von Ornamenten und naturalistischen Sujets unter Beachtung eines flüssigen Striches. Aufzeichnen und Fertigmachen einfacher
Dessins für Monogramme, Schifflitüchli und Motive. Anregen des Formensinnes und Einführen in die verschiedenen Techniken und Eähmlispannungen nach entsprechenden Vorlagen. Gründliches Einüben der Spiegelschriften und Zahlen. Anwenden des Stichzählungsregulativs. Mithelfen bei grösseren zeichnerischen Arbeiten. Anschreiben von Farbzahlen und Koloriten.

584 Zweites Lehrjahr Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten und des Formensinnes durch vermehrtes Aufzeichnen perfekt gezeichneter Entwürfe. Vervollkommnen und Anwenden der verschiedenen Techniken. Einführen in das Berechnen der Stichzahlen. Schätzen der Stichzahlen mit Vergleichsmöglichkeiten. Erstellen stickbereiter Zeichnungen für Motive sowie für ein- und mehrfarbige Eahmen Monogramm- und Schifflitüchli unter Beachtung der praktischen Einteilung und Linienführung. Anwenden der verschiedenen Sticktechniken, Höhlarten, Nadelund Farbenwechsel. Fortfahren im Üben der Spiegelschriften und Vervollkommnen im Handhaben und Gebrauch von Eeisszeug und Stichrädli. Anwenden des Stichzählungsregulativs. Erklären leichterer Applikationseffekte und Üben in ihren mannigfaltigen Anwendungsmöglichkeiten.

Drittes Lehrjahr Aufzeichnen und Fertigmachen mehrteiliger Ecksujets mit Blattstich, Gobelin- und Figurenstich. Aufzeichnen von Motiven mit und ohne Applikationen. Erstellen stickbereiter Zeichnungen für bessere Eahmentüchli mit mehreren Wechseln, und für weisse und farbige Schifflitüchli, bei Steigerung des Schwierigkeitsgrades. Üben im selbständigen Bestimmen von Technik und Ausführung.

Eekonstruieren von technischen Zeichnungen nach geeigneten gestickten Mustern der Hand- und Schifflistickerei. Studieren von Farbkontrasten, Stichlagen und Effekten für mehrfarbige Motive und genaues und leserliches Anschreiben von Koloriten. Bei figürlichen Sujets ist fehlerlose Perspektive zu beachten. Anwenden des Stichzählungsregulativs.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, wobei die Berufsrichtung, jn welcher der Lehrling ausgebildet wird, sinngemäss zu berücksichtigen ist : Die Organisation des Ateliers und des Betriebes. Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung der in der Zeichnerei gebräuchlichsten Materialien wie Papiere, Stifte, Tinten, Hilfsmittel und Werkzeuge. Die in der Stickerei am häufigsten verwendeten Stoffe und Gewebearten, ihre Herkunft, Eigenschaften und Verwendung als Stickböden und als Applikationen. Die Garne und die übrigen Stickmaterialien wie Seide, Kunstseide, Wolle, Zellwolle. Metalle, Schnürli, Nylon usw. Erklärung der Beschaffenheit und des Feinheitsgrades von Zwirnen und ihr Deckvermögen bei der Anwendung für die verschiedenen Gewebearten. Eapportlehre. Genaues und unauffälliges Berühren im Eapport.

Trennbarkeit der Zusammensetzware. Vor- und Nachteile der Trennung bei Eahmen- und Monogrammtüchli. Anwendung der verschiedenen Spannarten, Nadel- und Farbenwechsel. Merkmale der Hand- und Schifflistickerei und Unterschied im Arbeitsvorgang. Verschiedenartigkeit der Stoff-, Tüll- und Ätzsticke-

585 reiwaren. Zweck, Inhalt und Anwendung des Stichzählungsregulativs. Elementare Kenntnisse der verschiedenen Stickereiartikel und der Spitzen. Einführung in die Grundlagen der Stillehre.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchfühlung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines für beide Berufsrichtungen 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt..

2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Berufsrichtung, in welcher der Lehrling gemäss dem Lehrvertrag ausgebildet wurde. Sie wird von den Kantonen durchgeführt und zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung findet in den Räumen des Industrie- und Gewerbemuseums in St. Gallen statt. Sie ist in allen Teilen sorgfältig und gewissenhaft vorzubereiten.

2 Dem Kandidaten sind zu Beginn der Prüfung ein geeigneter Arbeitsplatz und das nötige Material anzuweisen. Die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

3 Der Prüfling hat sein persönliches Arbeitsgerät an die Prüfung mitzubringen.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling in allen Prüfungsarbeiten wähernd einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

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' 3

Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist von den Experten gewissenhaft zu überwachen. Sie haben während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen. Es dürfen keine Prüfungsarbeiten nach Hause mitgenommen werden.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat mindestens durch zwei Experten zu erfolgen.

8 Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 5% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 42 Stunden; 6. die Berufskenntnisse ungefähr 2 Stunden.

2. Prüfungsstoö Art. 12

Praktische Arbeiten Jeder Prüfung hat in der Berufsrichtung, auf die sich seine Ausbildung erstreckt, nachstehende Arbeiten auszuführen: A. Weisswaren, Nouveautés, Ätzstickereien Aufzeichnen und teilweise stickbereites Erstellen von je l bis 2 Arbeiten aus jeder der nachstehenden Gruppen für Hand- und Schifflistickerei, nach vorgelegten, perfekt gezeichneten Entwürfen.

1. Wäschestickerei (Baumwolle oder Nylon) 2. Stoffallover (Weißstickerei) 8. Nouveautés (Besatzartikel, Bandes, Gallons und Motive. Eoben und Allover. Ein- und mehrfarbige Ausführung für Stoff und Tüll.)

4. Ätzallovers 5. Ätzspitzen und Ätztüchli Unter den Arbeiten soll sich mindestens ein Handmuster und ein zwei- oder mehrfarbiges Muster befinden. Ferner hat jeder Prüfling mindestens eine Arbeit vollständig stickbereit zu erstellen. Es ist ebenfalls eine Eekonstruktion eines Originals nach gesticktem Muster zu erstellen.

B. Hand- und Schifflitüchli, Motive a. Aufzeichnen und teilweise stickbereites Erstellen von je 2 Arbeiten für Handstickmaschinen.

587 1. für Bahmentüchli (weiss und farbig) 2. für Monogrammtüchli (weiss und farbig) nach vorliegenden, perfekt gezeichneten Entwürfen.

fc. Aufzeichnen und teilweise stickbereites Erstellen von je l bis 2 Arbeiten für 3. Schifflitüchli (weiss und farbig) 4. Kombinierte Tüchli 5. Motive (farbig), nach vorliegenden perfekt gezeichneten Entwürfen.

Jeder Prüfling hat mindestens 2 Arbeiten vollständig stickbereit zu erstellen.

Es ist ebenfalls eine Eekonstruktion eines Originals nach gesticktem Muster zu erstellen.

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen wird unter Verwendung von Anschauungsmaterial durchgeführt, wobei die Berufsrichtung, in der die Ausbildung erfolgte, zu berücksichtigen ist.

2 Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Gewebe- und Materialkunde. Herstellung, Herkunft, Eigenschaften und Verarbeitung der gebräuchlichsten Stickmaterialien, Stickböden und Applikationen. Die wichtigsten pflanzlichen, tierischen und synthetischen Fasern.

2. Allgemeine Pachkenntnisse. Die Entwicklungsgeschichte der Maschinenstickerei von der Handmaschine bis zum heutigen Automaten.

Haupt- und Nebenbestandteile der wichtigsten Maschinen und Apparate.

Wesentliche Merkmale der Hand- und der Schifflistickerei. Arbeitsvorgänge in der Stickerei-Industrie, einschliesslich der Ausrüst- und Ätzverfahren.

Das Stichzählungsregulativ, sein Zweck und seine Anwendung. Eapportlehre. Grundlagen der Stillehre.

3. Spitzen- und Stickereikenntnisse. Erkennung, Merkmale und Beschreibung der wichtigsten echten Spitzen (Brügges, Burano, Duchesse, Filet, Guipure, Irish, Malteser, Point à l'aiguille, Point de France, Point de Böse, Beticella, Valenciennes und Venise). Die wichtigsten Stickereiartikel. Ermittlung der verschiedenen Materialien und Sticktechniken nach vorgelegten Mustern.

1

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

A. Weisswaren, Nouveautés und Ätzstickerei Pos. l Wäschestickerei Pos. 2 Stoffallovers

Pos. 8 Nouveautés Pos. 4 Ätzallover Pos. 5 Ätzspitzen B. Hand- und Schifflitüchli, Motive Pos. l Kahmentüchli Pos. 2 Monogrammtüchli Pos. 8 Schifflitüchli Pos. 4 Kombinierte Tüchli Pos. 5 Farbige Motive 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind das Formengefühl im Aufzeichnen, die Sorgfalt im Fertigmachen, die verwendete Arbeitszeit, der Selbständigkeitsgrad und der 'Gesamteindruck zu berücksichtigen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positiönsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Pos. l Gewebe und Materialkunde; Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 3 Spitzen- und Stickereikenntnisse.

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Position die Leistung wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

*) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der Vereinigung Schweizerischer Stickerei-Exporteure unentgeltlich bezogen werden.

589 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

qualitativ und quantitativ vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Technischen Stickereizeichner zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut» bis «gut», und «gut» bis «genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ('^derNptensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Mittelnote in den praktischen Arbeiten je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenblatt einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Technischen Stickereizeichner zu bezeichnen.

590

u!. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement tritt am I.Oktober 1959 in Kraft.

Bern, den 81.August 1959.

4632

Eidgenössisches VolTtsiwrtschaftsdepartement Der Stellvertreter Chaudet

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Stickerei-Entwerfers (Vom 31. August 1959)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die beruf h'ehe Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Stickerei-Entwerfers.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehre als Stickerei-Entwerfer dauert 4 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

591 3 Um Störungen im Unterricht -der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen und die Ferien im Betrieb sind während den Schulferien zu gewähren.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Stickerei-Entwerferlehrlinge dürfen nur in Exportfirmen und Ateliers etablierter Entwerfer ausgebildet werden, die Gewähr für eine umfassende Ausbildung gemäss dem in Ziffer 2 enthaltenen Lehrprogramm bieten, sowie in der Textil- und Modeschule des Industrie- und Gewerbemuseums St. Gallen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Art.3 des Bundesgesetzes.

3 Da die Stickerei-Industrie hauptsächlich in der Ostschweiz (St. Gallen) beheimatet ist, wird sich die Ausbildung von Lehrlingen im Berufe des Entwerfers auf diese Landesgegend beschränken.

1

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Für die Annahme von Lehrlingen ist die Anzahl der ständig im Betrieb beschäftigten, gelernten Stickerei-Entwerfer massgebend. Jeder Stickerei-Entwerfer darf gleichzeitig nicht mehr als einen Lehrling ausbilden.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehreintritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die zuständige kantonale Behörde eine Änderung der im Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglements vereinbart wurden, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

2 Der Lehrling ist vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten und von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

592 3 Der Lehrmeister ist verpflichtet, den Lehrling zum Besuch des beruflichen Unterrichtes an 'der Textil- und Modeschule des Industrie- und Gewerbemuseums in St. Gallen anzuhalten und ihm dafür die nötige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben (Art.15, Abs.l des Bundesgesetzes). Er hat ihm ferner im 8. oder 4.Lebrjahr den unentgeltlichen Besuch eines technischen Stickereizeichnerkurses sowie eines Stickfachkurses an der ostschweizerischen Stickfachschule in St. Gallen zu ermöglichen.

4 Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im. nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

5 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine stufenmässige Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Entwerfen durch Kopieren von klassischen Weißstickereien aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Sammlung Jacoby).

Anfertigen von Entwürfen für Weißstickereien in verschiedenen Techniken wie Tourenstich, Stilstich, Schnürlistich, Kreuzstich, Hexenstich, Blattstich.

Zweites Lehrjahr Entwerfen von Weißstickereien nach neuzeitlichen, industriellen Vorbildern zu Bandes, Gallons, Entredeux, Allover mit Höhl-Borlöchern, Ziereffekten, Applikationen (Détacher) und farbigen Stickereien.

Drittes Lehrjahr Kopieren von Spitzen aus der Zeit von 1550 bis 1700. Entwerfen von Spitzen verschiedener Arten wie Allover, Motive, Gallons, Bandes, Kragen, Tüchli in den gebräuchlichsten Techniken. Entwerfen von Bohr-, Tüll- und Ausschneidarbeiten, Schnürli- und Ätzstickereien.

Viertes Lehrjahr Kopieren von Spitzen aus der Zeit von 1700 bis 1870. Entwerfen von Spitzen und Stickereien nach alten, neuzeitlichen und modischen Anregungen in verschiedenen Techniken.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

593 Die Organisation des Ateliers und des Betriebes. Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung der in der Zeichnerei gebräuchlichsten Materialien wie Papiere, Stifte, Tinten, Hilfsmittel und Werkzeuge.

Herkunft, Herstellung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verarbeitung und Verwendung der gebräuchlichen Stickmaterialien, Stickböden und Applikationen. Pflanzliche, tierische und synthetische Fasern. Bapportlehre.

Merkmale der Hand- und Schifflistickerei und Unterschied im Arbeitsvorgang.

Arbeitsvorgänge in der Stickerei-Industrie, einschliesslich Ausrüstung und Ätzverfahren. Ermittlung der verschiedenen Materialien und Sticktechniken nach vorhandenen Mustern. Zweck, Inhalt und Anwendung des Stickzählungsregulativs. Maschinenkenntnisse, Haupt- und Nebenbestandteile der Maschinen und Apparate.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen,, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9

Organisation der Prüfung Die Prüfung findet in den Bäumen des Industrie- und Gewerbemuseums in St. Gallen statt. Sie ist in allen Teilen sorgfältig und gewissenhaft vorzubereiten.

2 Dem Kandidaten sind zu Beginn der Prüfung ein geeigneter Arbeitsplatz und das nötige Material anzuweisen. Die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. ° 3 Der Prüfling hat sein persönliches Arbeitsgerät an die Prüfung mitzubringen.

1

594 Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling in allen Prüfungsarbeiten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist von den Experten gewissenhaft zu überwachen. Sie haben während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen. Es dürfen keine Prüfungsarbeiten nach Hause mitgenommen werden.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat mindestens durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 5% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr . . . 42 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr 2 Stunden.

2. Pruîungsstoîî Art.12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat mindestens je eine Aufgabe aus nachfolgenden Gebieten zu lösen: Entwerfen und teilweises Auszeichnen der Entwürfe für: 1. Weißstickereien mit Blattstich und Höhleffekten nach Angaben.

2. Farbige Stickerei als Allover nach modischen Unterlagen.

8. Bohrspitze für Bandes nach klassischem Vorbild.

4. Tüll- oder Ausschneidespitze als Gallon nach Naturstudie.

5. Ätzspitze als Allover nach modernem Vorbild.

6. Farbige Tüchli nach speziellen Angaben.

7. Allover nach freier Phantasie ohne Angabe.

Art. 13 , Berufskenntnisse 1 Die Prüfung in den Berufskenntnissen wird unter Verwendung von An'schauungsmaterial durchgeführt.

595 2

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Gewebe- und M a t e r i a l k u n d e . Herstellung, Herkunft, Eigenschaften und Verarbeitung der gebräuchlichsten Stickmaterialien, Stickböden und Applikationen. Die wichtigsten pflanzlichen, tierischen und synthetischen Fasern.

2. Allgemeine Fachkenntnisse. Die Entwicklungsgeschichte der Maschinenstickerei von der Handmaschine bis zum heutigen Automaten.

Haupt- und Nebenbestandteile der wichtigsten Maschinen und Apparate.

Stichkenntnisse: Wesentliche Merkmale der Hand- und der Schifflistickerei. Arbeitsvorgänge in der Stickerei-Industrie, einschliesslich der Ausrüst- und Ätzverfahren.

Das Stichzählungsregulativ, sein Zweck und seine Anwendung.

Eapportlehre.

3. Stillehre. Grundlagen der Stillehre, Stilepochen und deren Tendenzen.

Stilbestimmung an Hand von Anschauungsmaterial betreffend Mode, Spitzen, Kunstgewerbe, Architektur und Malerei.

4. Spitzen- ^nd S t i c k e r e i k e n n t n i s s e . Erkennung, Merkmale und Beschreibung der wichtigsten echten Spitzen wie Brügges, Burano, Duchesse, Filet, Guipure, Irish, Malteser, Point à l'aiguille, Point de France, Point de Eose, Eeticella, Valencienne und Venise. Ermittlung der verschiedenen Materialien und Stichtechniken nach vorgelegten Mustern.

5. Farbenlehre. Einige Fragen über die Gesetzmässigkeiten der Farben.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten ' 1 Die Beurteilung der in Artikel 12 ausgeführten praktischen Arbeiten wird nach folgenden 5 Positionen vorgenommen : Pos. l Formensinn « '2 Komposition « 3 Auffassung « 4 Farbensinn « 5 Ausführung 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind das Formengefühl im Entwerfen, die Sorgfalt im Auszeichnen, die verwendete Arbeitszeit, der Selbständigkeitsgrad und der Gesamteindruck zu berücksichtigen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

596

Art. 15

Beurteilung der Berufslcenntnisse Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Pos. l Gewebe- und Materialkunde « 2 Allgemeine Fachkenntnisse « 3 Spitzen- und Stickereikenntnisse « 4 Stillehre « 5 Farbenlehre Art. 16 Notengébung Die Experten haben in jeder Position die Leistung wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

1

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut · 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Stickerei-Entwerfer zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» und «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf. Ein wen düngen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : *) Anmerkung. Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der Vereinigung schweizerischer Stickerei-Exporteure unentgeltlich bezogen werden.

1

597 Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (y4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Mittelnote in den praktischen Arbeiten je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

.4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellung in das Notenblatt einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

·

Art. 18 Fälligkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung .bestanden hat, erhält das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten StickereiEntwerfer zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement tritt am I.Oktober 1959 in Kraft.

Bern, den 31.August 1959 Eidgenössisches Volksmrtschaftsdepartement Der Stellvertreter Chaudet

4633

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis VI Für den Best der sechsjährigen Amtsdauer der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis VI, wurde als erster Ersatzmann Herr Werner Peter, Obstbaulehrer und Landwirt, von Bülach, Leuberg, gewählt, an Stelle des verstorbenen Herrn Fritz Laufer.

Lausanne, den 15.September 1959.

4653

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

Schweizerisches Bundesgericht

41

598

Offene Stellen Die nachfolgenden Ausschreibungen erscheinen wöchentlich auch im Stellenanzeiger Preis: Inland Fr.7.-- im Jahr, Fr.4.-- im Halbjahr. Ausland Pr.9.-- im Jahr, Fr.5.50 im Halbjahr - Abonnementsbestellungen an den Verlag Stampili & Cie.

in Bern - Einzelnummern sind beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei erhältlich.

-t- Zur Beachtung Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die folgenden Vorschriften: Die Bewerbungen sind handschriftlich mit Lebenslauf innerhalb des Anmeldetermins der jeweiligen Anmeldestelle direkt einzureichen. Nicht bereits im Bundesdienst stehende Bewerber haben der Offerte überdies einen Leumundsbericht beizulegen. Die nachgenannten Grundbesoldungen entsprechen den Ansätzen gemäss Bundesgesetz vom S.Oktober 1958 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Dazu kommen zurzeit 3,5 Prozent Teuerungszulage und die gesetzlichen Sozialzulagen sowie ein Ortszusohlag von 800 Franken pro Jahr, je nach Wohnort und Zivilstand. -- Für die Dauer der Probezeit und der Einarbeitung kann mit dem Stellenanwärter eine niedrigere Grundbesoldung vereinbart werden.

Unterabteilungschef I Abgeschlossenes Hochschulstudium. Vertrautheit mit den allgemeinen Problemen der schweizerischen Volkswirtschaft (insbesondere auch auf dem agrarwirtschaftlichen Sektor), Eignung zur umfassenden Bearbeitung der milchwirtschaftlichen Fragen des Bundes; Fähigkeit zur Führung von Verhandlungen und zur Leitung einer grösseren Verwaltungsabteilung. Muttersprache Deutsch, evtl. Französisch; Beherrschung der französischen bzw. deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Besoldung: 24 200 bis 29 000 Franken.

Anmeldungstermin: 10.Oktober 1959. (1.)

Offerten an: Abteilung für Landwirtschaft, Bern, Laupenstrasse 25.

602 Gerichtssekretär II Umfassende juristische Bildung. Mehrjährige Gerichts-, Verwaltungs- oder Anwaltspraxis. Muttersprache Deutsch, gute Kenntnisse der französischen und italienischen Sprache.

Besoldung: 16 820 bis 21 620 Franken.

Anmeldungstermin: 14.November 1959. (3.)..

Offerten an: Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern.

603

Adjunkt II, evtl. I (Fabrikinspektor des II. Kreises Aarau) Abgeschlossene Hochschul- oder Technikumsbildung chemischer Bichtung. Betriebspraxis erwünscht. Interesse an Fragen des Arbeitnehmerschutzes. Muttersprache Deutsch, gute Kenntnisse der französischen Sprache. Eintritt so bald wie möglich.

599 Besoldung: 12 650 bis 17 450, evtl. 15 170 bis 19 970 Franken.

Anmeldungstermin : 30. September 1959. (3...)

Offerten an: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern 3.

566

Ingenieur II, evtl. I Abgeschlossene Hochschulbildung als Bau- oder Maschineningenieur; besonderes Interesse am Plugzeugbau sowie an statischen Berechnungen und Festigkeitsproblemen ; Muttersprache: Deutsch oder Französisch; Kenntnisse im Englischen erwünscht. Bei mehrjähriger Praxis als Statiker besteht die Möglichkeit, die Leitung des Statikerbureaus zu übernehmen. Eintritt: sobald als möglich.

Besoldung: 12 650 bis 17 450, evtl. 15 170 bis 19 970 Franken.

Anmeldungstermin: lO.Oktober 1959. (2..)

Offerten an: Direktion des Eidgenössischen Flugzeugwerkes, Emmen.

580 Ingenieur II, evtl. I Abgeschlossene Hochschulbildung (ETH oder EPUL) als Maschinen- oder Flugingenieur für Arbeiten in der Versuchs- und Forschungsanlage auf einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Gebieten : Allgemeine Ärodynamik (Rechnung und Windkanalbetrieb); allgemeine Strömungsfragen (Gitter); Turbo-Triebwerke: Prüfstände; Verbrennungsprobleme ; dynamische Stabilität und Flatterrechnung (Rechnung und Versuche).

Besoldung: 12 650 bis 17 4SO, evtl. 15 170 bis 19 970 Franken.

Anmeldungstermin: lO.Oktober 1959. (2..)

Offerten an : Direktion des Eidgenössischen Flugzeugwerkes, Emmen.

581 Ingenieure H, evtl. I Mitarbeit im Nationalstrassenbau Besoldung: 12 650 bis 17 450, evtl. 15 170 bis 19 970 Franken.

Anmeldungstermin: SO.September 1959. (2..)

Offerten an: Eidgenössisches Oberbauinspektorat, Monbijoustrasse 45, Bern.

582

Technischer Gehilfe I, evtl. Techniker II Zur Bearbeitung prüftechnisoher Fragen aus dem Textilgebiet. Maschinentechniker oder Absolventen einer Textilfachschule, wenn möglich mit praktischer Erfahrung aus der Textilindustrie, finden eine entwicklungsfähige und interessante Tätigkeit.

Dienstort: St.Gallen.

Besoldung: 8370 bis 12 040, evtl. 9080 bis 13 630 Franken.

Anmeldungstermin: S.Oktober 1959. (2..)

Offerten an: Direktion der Eidgensösischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt, Hauptabteilung C, Unterstrasse 11, St.Gallen.

583 Technischer Gehilfe II, evtl. I (Gutsverwaltung und landwirtschaftliche Versuchsanstalt Liebefeld-Bern) Abgeschlossene Berufslehre als Mechaniker oder Maschinenschlosser mit mehrjähriger Berufserfahrung. Befähigung zur Abklärung von technischen Fragen und Herstellung von Apparaturen und Instrumenten für den Einsatz im wissenschaftlichen Dienst.

600 Wartung der Gebäude und Anlagen. Dienstwohnung. Stellenantritt I.November 1959.

Besoldung: 7800 bis 10 450, evtl. 8370 bis 12 040 Franken.

Anmeldungstermin: 30.September 1959. (1.)

Offerten an : Abteilung für Landwirtschaft, Bern, Laupenstrasse 25.

604 Zeichner II, evtl. I Mitarbeit im Nationalstrassenbau.

Besoldung: 7800 bis 10 450, evtl. 8370 bis 12 040 Franken.

Anmeldungstermin: 30. September 1959. (2..)

Offerten an: Eidgenössisches Oberbausinspektorat, Monbijoustrasse 45, Bern.

585

Zeichner II, evtl. I, für Konstruktionsabteilung Abgeschlossene Zeichnerlehre oder abgeschlossene Mechanikerlehre und längere Praxis als Zeichner; besonderes Interesse am Flugzeugbau; Muttersprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Eintritt: sobald als möglich.

Besoldung: 7800 bis 10 450, evtl. 8370 bis 12 040 Franken.

Anmeldungstermin: 10.Oktober 1959. (2..)

Offerten an: Direktion des Eidgenössischen Flugzeugwerkes, Emmen.

586

Stellvertreter des Abteilungschefs (Oberkriegskommissariat) Stabsoffizier. Längere Praxis in der Militärverwaltung. Eignung als selbständiger Mitarbeiter für die Behandlung von Ausbildungs- und Verwaltungsfragen; Erfahrung in der Beschaffung und Lagerung von Lebensmitteln, Fourage und Betriebsstoffen.

Kenntnis zweier Amtssprachen.

Besoldung: 21 680 bis 26 480 Franken.

Anmeldungstermin: S.Oktober 1959. (2.).

Offerten an : Oberkriegskommissär, Bern 22.

605 Übersetzerin) II, evtl. I Für französische Übersetzungen und allgemeine administrative Arbeiten. Evtl. phil. I.

Muttersprache Französisch, Gewandtheit im Übersetzen und Redigieren. Sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Besoldung 12 650 bis 17 450, evtl. 15 170 bis 19 970 Franken.

Anmeldungstermin: 30. September 1959. (2..)

Offerten an: Eidgenössisches Oberbauinspektorat, Monbijoustrasse 45, Bern.

537 Kontrollbeamter I Gute Allgemeinbildung, gründliche Kenntnisse und Erfahrung im Eisenbahnbetriebsdienst. Muttersprache Deutsch, gute Kenntnisse der französischen und italienischen Sprache, Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck, Verwaltungspraxis erwünscht.

Besoldung: 11 840 bis 16 640 Franken.

Anmeldungstermin: 30. September 1959. (2..)

Offerten an: Eidgenössisches Amt für Verkehr, Bern 3.

588

601 Zeughausadjunkt II (Eidgenössisches Zeughaus Bulle) Gute allgemeine sowie kaufmännische oder technische Ausbildung. Mehrjährige Verwaltungs- oder Zeughauspraxis. Offizier. Muttersprache Französisch mit guten Kenntnissen einer zweiten Amtssprache.

Besoldung: 9950 bis 14 690 Pranken.

Anmeldungstermin: 5.Oktober 1959. (2.).

Offerten an: Kriegsmaterialverwaltung, Bern.

606 Kanzleisekretär II, evtl. I Mittelschulbildung. Abgeschlossene Berufslehre in Handel oder Verwaltung^oder gleichwertige'j-jVorbildung. Befähigung zur Erledigung redaktioneller Arbeiten und selbständiger Protokollführung. Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck in deutscher Sprache ; gute Französischkenntnisse erforderlich.

Besoldung: 8790 bis 18 100, evtl. 9450 bis 14 160 Franken.

Anmeldungstermin: 30. September 1959. (2..)

Offerten su: Eidgenössisches Oberbauinspektorat, Monbijoustrasse 45, Bern.

539 Kanzlist I, evtl. Kanzleisekretär II Abgeschlossene kaufmännische Lehre. Eignung zur selbständigen Revision von Rechnungen und Bedienung der Buchungsmaschine. Alter nicht über 30 Jahre. Muttersprache Deutsch mit guten Kenntnissen der französischen Sprache. Bewerber mit dem Grade eines Fouriers erhalten den Vorzug.

Besoldung: 8180 bis 11 510, evtl. 8790 bis 13 100 Franken.

Anmeldungstermin: S.Oktober 1959. (2..)

Offerten an: Abteilung für Genie und Festungswesen, Marzilistrasse 50, Bern.

590 Kanzlist I, evtl. Kanzleisekretär II Junger Mitarbeiter mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre oder gleichwertiger Ausbildung. Praxis in Handels- oder Industriebetrieb, wenn möglich im Einkaufswesen. Sprachkenntnisse: Deutsch und Französisch; Englisch erwünscht.

Besoldung: 8180 bis 11 510, evtl. 8790 bis 13 100 Franken.

Anmeldungstermin: I.Oktober 1959. (1.)

Offerten an: Kriegstechnische Abteilung, Hallwylstrasse 4, Bern.

607 Kanzlist I, evtl. Kanzleisekretär II Gute allgemeine Ausbildung sowie abgeschlossene kaufmännische oder Verwaltungslehre. Muttersprache Deutsch mit guten Kenntnissen einer zweiten Amtssprache.

Besoldung: 8180 bis 11 510, evtl. 8790 bis 13 100 Franken.

Anmeldungstermin: 10.Oktober 1959. (2.).

Offerten an: Kriegsmaterialverwaltung, Bern.

608 Magazinchef I Handwerker mit abgeschlossener Berufslehre. Fähigkeit einem umfangreichen Magazinbetrieb mit grossem Personalbestand vorzustehen. Kenntnisse der Lager- und Speditionsgeschäfte und der damit verbundenen schriftlichen Arbeiten. Die Stelle

602 wird voraussichtlich durch Beförderung besetzt. Muttersprache Deutsch, mit Kenntnissen der französischen Sprache. Stellenantritt : Nach Vereinbarung.

Besoldung: 8580 bis 12 570 Pranken.

Anmeldungstermin: S.Oktober 1959. (1.)

Offerten an: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

609 Kanzlist II, evtl. I Abgeschlossene kaufmännische Lehre oder gleichwertige Ausbildimg. Praktische Tätigkeit im Handel oder in der Verwaltung. Wenn möglich Muttersprache Italienisch, gute Kenntnisse der deutschen und evtl. französischen Sprache.

Besoldung: 7800 bis 10450, evtl. 8180 bis 11 510 Pranken.

Anmeldungstermin: 10.Oktober 1959. (2.).

Offerten an: Oberkriegskommissariat, Bern 22.

eio Handwerker, evtl. Spezialhandwerker II (Gärtner) (Eidgenössische landwirtschaftliche Versuchsanstalt Zürich-Oerlikon) Abgeschlossene Ausbildung als Gärtner in Kichtung Gemüsebau. Eignung für die Betreuung von Versuchskulturen und die Durchführung von Keimfähigkeitsprüfungen.

Stellenantritt I.Januar 1960.

Besoldung: 7440 bis 9410, evtl. 7620 bis 9930 Pranken.

Anmeldungstermin : 3.Oktober 1959. (1.)

Offerten an: Abteilung für Landwirtschaft, Bern, Laupenstrasse 25.

eil 2-3 Magazingehilfen I Eignung zur Erledigung von Magazin- und Lagerarbeiten und der damit zusammenhängenden einfachen schriftlichen Arbeiten. Stellenantritt : Nach Vereinbarung.

Besoldung: 7260 bis 8950 Pranken.

Anmeldungstermin: 3.Oktober 1959. (1.)

Offerten an: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

612

Kanzleigehilfin II, evtl. I (Eidgenössische Landwirtschaftliche Versuchsanstalt ZürichOerlikon) Abgeschlossene Berufslehre in Handel oder Verwaltung, evtl. gleichwertige andere Ausbildung. Gute deutsche, englische und französische Sprachkenntnisse erforderlich.

Stellenantritt sobald wie möglich.

Besoldung: 7260 bis 8950, evtl. 7440 bis 9410 Pranken.

Anmeldungstermin: B.Oktober 1959. (1.)

Offerten an : Abteilung für Landwirtschaft, Bern, Laupenstrasse 25.

eis Kanzleigehilfin II, evtl. I Mittelschulbildung. Diplom einer Handelsschule oder Berufslehre in Handel bzw. Verwaltung. Gewandtheit im Schreiben auf elektrischer Schreibmaschine, exakte und gute Darstellerin. Sprachenkenntnisse.

Besoldung: 7260 bis 8950, evtl. 7440 bis 9410 Pranken.

Anmeldungstermin: 30.September 1959. (2..)

Offerten an: Eidgenössisches Oberbauinspektorat, Monbijoustrasse 45, Bern.

595

603

Gehilfin, evtl. Kanzleigehilfin II Eignung für allgemeine Bureauarbeiten. Gewandtheit im Maschinenschreiben und in Stenographie. Wenn möglich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder gleichwertige Ausbildung.

Besoldung: 6900 bis 8100, evtl. 7260 bis 8950 Pranken.

Anmeldungstermin: 80. September 1959. (2..)

Offerten an: Direktion der Eidgenössischen Konstruktionswerkstätte Thun.

697 Kanzleigehilfin II Französischer Muttersprache; gute Allgemeinbildung, Gewandtheit in Stenographie und wenn möglich Kenntnis der deutschen Sprache. Den handschriftlichen Offerten ist eine Photo beizulegen.

Besoldung: 7260 bis 8950 Pranken.

Anmeldungstermin: 5.Oktober 1959. (3..).

Offerten an: Personaldienst der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern 3.

598 Kanzleigehilfin II Deutsche Muttersprache; gute Allgemeinbildung. Gewandtheit in Stenographie. Gute Kenntnisse der französischen Sprache. Gewöhnt an selbständiges Arbeiten. Der Bewerbung ist eine Photo beizulegen.

Besoldung: 7260 bis 8950 Pranken.

Anmeldungstermin: 5.Oktober 1959. (3..).

Offerten an: Eidgenössische Steuerverwaltung, Personaldienst, Bern 3.

599 Gehilfin, evtl. Kanzleigehilfin II (Zollkreisdirektion Lausanne) Gewandtheit im Maschinenschreiben und in Stenographie; Eignung für allgemeine Bureauarbeiten; wenn möglich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder entsprechende Handelsschulbildung. Muttersprache: Französisch. Der Anmeldung ist eine Photo beizufügen.

Besoldung: 6900 bis 8100, evtl. 7260 bis 8950 Pranken.

Anmeldungstermin: 4.Oktober 1959. (2.).

Offerten an : Zollkreisdirektion Lausanne.

614 Gehilfin Eignung für die Bedienung von Lochkartenmaschinen und leichtere Bureauarbeiten.

Bewerberin mit Sekundarschulbildung oder Welschlandaufenthalt sowie Handelsschulbesuch erhält den Vorzug. Alter: 17-20 Jahre. Der Anmeldung ist eine Photo beizufügen.

Besoldung: 6360 bis 7270, evtl. 6900 bis 8100 Pranken.

Anmeldungstermin: 4.Oktober 1959. (2.).

Offerten an: Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern.

615

Locherin Alter nicht über 25 Jahre; abgeschlossene Berufslehre erwünscht; Kenntnisse in der zweiten Amtssprache; exakte und rasche Arbeitsweise. Dienstort Genf.

Besoldung: 6360 bis 7270 Franken.

Anmeldungstermin: 3.Oktober 1959. (2..)

Offerten an: Zentrale Ausgleichsstelle, 52, rue des Pâquis, Genf.

60l

604

Aufnahme von Post- und Telegraphenlehrlingen Die PTT-Verwaltung nimmt im Frühjahr 1960 Lehrlinge für den Bureaudienst bei der Post sowie für den Telegraphendienst auf.

Erfordernisse: Schweizerbürger, Alter im Eintrittsjahr wenigstens 17 Jahre. Die Bewerber sollen womöglich eine Verkehrs- oder Handelsschule besucht haben, wenigstens aber über Sekundär- oder gleichwertige Bildung verfügen mit ergänzten Kenntnissen in Geographie, Vaterlandskunde und einer zweiten Amtssprache.

Die Kandidaten haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen und sich später durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

Handschriftliche Anmeldungen mit allen Schul- und allfälligen Berufszeugnissen sowie dem Geburts- oder Heimatschein sind bis zum 31.Oktober 1959 zu richten: für Postlehrstellen an eine der Kreispostdirektionen Genf, Lausanne, Bern, Neuenburg, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellinzona; für Telegraphenlehrstellen an eine der Telephondirektionen Basel, Bellinzona, Bern, Biel, Chur, Freiburg, Genf, Lausanne, Luzern, Neuenburg, Ölten, Rapperswil (SG), St. Gallen, Sitten, Thun, Winterthur oder Zürich.

Weitere Auskünfte, insbesondere über die Belohnung, können bei den genannten Direktionen eingeholt werden. (3..).

Generaldirektion PTT.

600

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1959

Année Anno Band

2

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39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1959

Date Data Seite

573-604

Page Pagina Ref. No

10 040 713

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