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Bundesblatt 111. Jahrgang

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Bern, den 5. November 1959

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Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Zusatzabkommen zum schweizerisch-jugoslawischen Abkommen betreffend die Entschädigung schweizerischer Interessen in Jugoslawien (Vom 3.November 1959) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung eines Zusatzabkommens zum schweizerisch-jugoslawischen Abkommen betreffend die schweizerischen Interessen in Jugoslawien zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte

In unserer Botschaft vom 29. Oktober 1948 zum schweizerisch-jugoslawischen Abkommen vom 27. September 1948 orientierten wir Sie über das Ergebnis der damaligen Verhandlungen, die mit Jugoslawien schliesslich zu einer Verständigung über die Entschädigung der durch Verstaatlichungs- und Enteignungsmassnahmen sowie durch andere Einschränkungen betroffenen schweizerischen Interessen geführt haben. Die jugoslawische Regierung verpflichtete sich in diesem Abkommen, der schweizerischen Regierung die Summe von 75 Millionen Schweizerfranken zu bezahlen, die in halbjährlichen Eaten entrichtet und spätestens innerhalb von zehn Jahren, das heisst bis zum 30. September 1958, vollständig beglichen werden sollte. Das Abkommen beruhte auf dem Prinzip der Globalentschädigung; nach Bezahlung der ganzen Summe gelten alle Entschädigungsforderungen der durch die jugoslawischen Massnahmen betroffenen schweizerischen Interessenten als endgültig geregelt. Das Abkommen trat am 1.Oktober 1948 in Kraft; seine Erfüllung sollte dadurch sichergestellt werden, dass auf allen Einzahlungen in das schweizerisch-jugoBundesblatt.lll.Jahrg.Bd.II.

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850 slawische Clearing, herrührend aus der Einfuhr jugoslawischer Waren in die Schweiz, ein Betrag von 12 Prozent abzuzweigen war. Dadurch war dem jugoslawischerseits seit Beginn der seinerzeitigen Verhandlungen über die Entschädigung der durch Verstaatlichungs- und Enteignungsmassnahmen sowie durch andere Einschränkungen betroffenen schweizerischen Interessen in Jugoslawien geltend gemachten Grundsatz Eechnung getragen, wonach sich die jugoslawischen Behörden ausserstande erklärten, die vereinbarte Globalsumme anders als durch die Lieferung jugoslawischer Waren zu begleichen.

Um die jährlich vorgesehene Summe von 7,5 Millionen Franken mit einer Abspaltung von 12 Prozent zu erreichen, wären demnach Clearingeinzahlungen beziehungsweise Importe jugoslawischer Waren in die Schweiz in der Höhe von jährlich mindestens 60 bis 65 Millionen Franken notwendig geworden.

Anlässlich der Verhandlungen im Jahre 1948 ging man jugoslawischerseits von bedeutend höheren jugoslawischen Liefermöglichkeiten aus, während die schweizerische Delegation damals die Meinung vertrat, dass es schon ganz besonderer Anstrengungen bedürfe, um die jugoslawischen Lieferungen auf 60 Millionen Franken zu steigern.

Tatsächlich weisen die Importe aus Jugoslawien in die Schweiz in den Jahren 1948 bis 1958 laut der schweizerischen Handelsstatistik folgendes Bild auf : Einfuhr

Ausfuhr

(in Millionen Franken)

IV. Quartal 1948

9,3 10,0 1949 25,9 40,8 1950 14,4 27,3 1951 17,2 32,9 1952 21,7 36,3 1953 24,8 30,6 1954 24,8 33,8 1955 23,2 45,3 1956 26,1 41,4 1957.

31,4 45,7 1958 24,9 56,5 Der Umstand, dass die Entwicklung der jugoslawischen Lieferungen und damit das Ergebnis der 12prozentigen Abspaltung zugunsten der schweizerischen Nationalisierungsgläubiger in den ersten Jahren der Gültigkeit des Nationalisierungsabkommens sehr stark hinter den Erwartungen zurückblieb, ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Jugoslawien war nach den politischen Umwälzungen nach Kriegsende im Begriff, eine neue, auf der Verstaatlichung sämtlicher Produktionsmittel beruhende zentralgelenkte Wirtschaftsorganisation einzuführen. Diese Umstellung blieb denn auch nicht ohne Auswirkungen auf die Exportkapazität dieses Landes. Erschwerend kam hinzu, dass Jugoslawien in jener Zeit von einer Eeihe von Dürrejahren betroffen wurde, was zur Folge hatte, dass gerade die traditionellen Exporterzeugnisse wie Mais

851 und andere Zerealien völlig ausblieben. Der Abschluss von Importgeschäften wurde ausserdem oft erschwert oder verunmöglicht, weil die Preise für jugoslawische Waren gegenüber den Weltmarktpreisen überhöht waren.

Das Abkommen vom Jahre 1948 enthielt zwar eine Klausel, wonach die Jugoslawische Nationalbank hätte veranlagst werden können, die entstehenden Fehlbeträge vom Konto für die Bezahlung schweizerischer Exporte nach Jugoslawien abzuziehen, damit die auf 7,5 Millionen Franken fixierten Annuitä" ten erreicht worden wären. Eine Anrufung dieser Klausel hätte unter den geschilderten Umständen und beim damals vorhandenen ausserordentlichen jugoslawischen Importbedarf kaum zum gewünschten Ziel geführt, weil das jugoslawische Interesse, Waren nach der Schweiz zu liefern, zweifellos zum Erliegen gekommen wäre, wenn der grösste Teil der dadurch geschaffenen Clearingeinnahmen für die Finanzierung der Nationalisierungsentschädigung hätte verwendet werden müssen. Ausserdem war auch das Interesse der schweizerischen Exporteure zu berücksichtigen, die in jener Zeit neu auf dem jugoslawischen Markt FUSS fassen mussten.

Wie aus der nachstehenden Zusammenstellung des Ergebnisses des schweizerisch-jugoslawischen Zahlungsverkehrs in den Jahren 1948-1959 hervorgeht, konnte in der Folge auf andere Weise, das heisst durch die Einführung eines autonomen schweizerischen Preisüberbrückungssystems das Ergebnis-der Abspaltung zugunsten der schweizerischen Nationalisierungsgläubiger.sukzessive ganz wesentlich verbessert werden.

Dieses System erlaubte nicht nur die Höhe der jugoslawischen Wareneinfuhr in die Schweiz günstig zu beeinflussen, sondern vor allem eine zusätzliche Alimentierung des Clearings aus der Durchführung von Transitgeschäften mit jugoslawischen Waren herbeizuführen. Diese zusätzliche Alimentierung des Clearings kam gleichzeitig auch dem schweizerischen Export zugute, der' namentlich in den letzten Jahren mit Jugoslawien ansehnliche Handelsbilanzüberschüsse erzielen konnte.

Schweizerisch-jugoslawischer Zahlungsverkehr 1948-1959 Jahr

1948 ab I.Oktober

1949 1950 1951 1952 1953 1954 x

Abspaltunpspflichtige Gutschriften auf Clearingeinzahlungen Konto Nationalisie. im Warenverkehr nmgaentschädigung1) (in Millionen Franken)

5,4

14,8 12,7 19,3 25,6 .

33,4 40,5

1,8

2,4 2,5 2,9 3,4 4,0 4,9

) Ordentliche Abspaltung von 12%; Zuwendungen aus Schiffsbauauf trägen,

Überträge ab Liquidationskonto usw.

852 Abspaltungspflichtige Gutschriften auf Clearingeinzahlungen Konto Nationaliaie-1 im Warenverkehr rungsentschädigung ) (in Millionen Franken)

Jahr

1955 . . . .

1956 . . . .

1957 . . . .

1958 . . . .

1959 bis 3. Juni

44,3 47,0 45,0 61,8 29,1

5,4 6,1 6,3 8,0 3,7

378,9

51,4

Anrechnung an Semesterrate vom I.September 1959 von 2,5 Millionen Franken

1,4

50,0 Trotz diesen grossen erfolgreichen Anstrengungen, das Ergebnis der Zahlungen zugunsten der schweizerischen Nationalisierungsgläubiger zu verbessern, ergab sich am 30. September 1958, dem Termin, an dem die ganze Globalsumme von 75 Millionen Franken gemäss Abkommen vom Jahre 1948 fällig wurde, ein Rückstand von zirka 31,5 Millionen Franken. Während der Zeit vom I.Oktober 1948 bis 30. September 1958 waren also zirka 43,5 Millionen Franken an die Globalsumme bezahlt worden. Dank andauernd hohen Clearingeingähgen vom Oktober 1958 hinweg bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen reduzierte sich der Rückstand aus dem Transfer der Globalsumme von zirka 31,5 Millionen Franken auf rund 25 Millionen Franken. Dieser Betrag bildete Gegenstand der neuen Regelung.

U. Die Verhandlungen 1958/59 Im Hinblick auf die offene Frage der Regelung der Rückstände bei der Nationalisierungsentschädigung suchten die jugoslawischen Behörden im Verlaufe des Sommers 1958 um die Aufnahme zwischenstaatlicher Verhandlungen nach und äusserten gleichzeitig den Wunsch, auch andere Fragen des gebundenen Zahlungsverkehrs zu erörtern. Schweizerischerseits musste auch das immer noch offene Problem der äusseren jugoslawischen und serbischen Schuld (dette publique) auf die Traktandenliste gesetzt werden.

Diese Verhandlungen wurden in drei Phasen in der Zeit vom 17. Oktober 1958 bis S.Juni 1959 in Belgrad und Bern geführt.

Jugoslawien hat nicht versucht, sich der Zahlung dieser Restschuld aus der Nationalisierungsentschädigung zu entziehen, obschon' durch die jugoslawische Delegation wiederholt eingewendet wurde, dass das mit der Schweiz abgeschlossene Abkommen für die schweizerischen Gläubiger günstig gewesen l

) Ordentliche Abspaltung von 12%, Zuwendungen aus Schiffsbauauf trägen,

graffe abahLiquidationskonto Lionidationskonto Überträge uswusw.

853 sei. Wenn sich der Warenverkehr bei weitem nicht so entwickelt habe, wie seinerzeit jugoslawischerseits erwartet worden sei, so sei dies einzig auf die Entwicklung der Verhältnisse zurückzuführen, wofür Jugoslawien keine Schuld treffe. Die jugoslawische Delegation strebte für die Bezahlung der Eückstände eine möglichst lange Frist an, das heisst von 10 bis 12 Jahren, und berief sich hierbei besonders auf die immer noch sehr unausgeglichene jugoslawische Zahlungsbilanz und auf Abmachungen mit andern Gläubigerstaaten, die sich mit .einer Verdoppelung der ursprünglich vereinbarten Transferfristen einverstanden erklärt hätten.

Mit Nachdruck wurde jugoslawischerseits ausserdem das schon bei früheren Gelegenheiten geltend gemachte Begehren nach einer völligen Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs gestellt, analog der Begelung, wie sie zwischen Jugoslawien und einer Keine seiner wichtigsten Handelspartner Westeuropas seit einiger Zeit besteht. Zur Zeit der Verhandlungen verfügte Jugoslawien über eine lOprozentige multilateral verwendbare Quote, die ihm von der Schweiz im Herbst 1957 auf Empfehlung des OECE-Eates gewährt worden war.

Für den Fall der Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs erklärte sich Jugoslawien bereit, für die Bezahlung der Eestschuld der Globalentschädigung an Stelle des bisherigen Systems der quotenmässigen Abspaltung von den Clearingeinzahlungen, jährlich feste, vom Ergebnis des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs völlig, unabhängige Annuitäten zuzugestehen, um auf diese Weise die bestehende Eestschuld innerhalb einer zum vornherein festgesetzten Frist zu tilgen. Als Alternative der jugoslawischerseits angebotenen Lösung der fixen Abzahlungen wäre Jugoslawien schliesslich auch bereit gewesen, das bisherige System der Clearingabspaltung beizubehalten, wobei jedoch höchstens ein Satz von 7 Prozent für den Transfer der Nationalisierungsentschädigung hätte in Betracht gezogen werden können. Die jugoslawische Delegation stellte sich auf den Standpunkt, dass der bisherige Satz von 12 Prozent nicht nur für die jugoslawische Wirtschaft störend gewesen sei, sondern auch mit Eücksicht auf die Devisenlage Jugoslawiens und auf andere gleichartige Verträge nur aufrechterhalten werden könnte, wenn diese 'Quote gleichzeitig auch den Transfer der noch zu vereinbarenden Eückkaufsumme
für die «dette publique» mit einschliessen würde.

Bis zur Unterzeichnung des Zusatzabkommens konnte hinsichtlich der Eegelung der «dette publique» noch keine Einigung erzielt werden; die Verhandlungen darüber gehen noch weiter.

Nach äusserst schwierigen Verhandlungen gelangte man schliesslich zu einer Kompromisslösung, die ihren Niederschlag in folgenden, am 3. Juni 1959 in Bern unterzeichneten Vertragsinstrumenten fand: 1. Protokoll zum Abkommen vom 27. September 1948 betreffend den Warenaustausch und Zahlungsverkehr, über die Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs; provisorisch in Kraft getreten am Tage seiner Unterzeichnung. (AS 1959, 629).

854 2. Zusatzabkommen zum Entschädigungsabkommen vom 27. September 1948 (AS 1959, 627).

III. Zahlungsverkehr Der Jugoslawischen Nationalbank steht auf Grund des vorstehend aufgeführten Protokolls nunmehr das Eecht zu, über einen Ende Juni und Ende Dezember eines jeden Jahres allenfalls bestehenden Saldo auf dem Clearingkonto multilateral, das heisst frei zu verfügen. Von dieser Verfügungsmöglichkeit ausgenommen sind nur Beträge, die aus der Ausnützung des bundesgarantierten Bankenvorschusses stammen, um zu verhindern, dass Mittel aus diesem Vorschuss für Zahlungen ausserhalb der Schweiz verwendet werden.

Diesem erweiterten Dispositionsrecht der Jugoslawischen Nationalbank steht die im erwähnten Protokoll ebenfalls verankerte Pflicht dieses Institutes gegenüber, nötigenfalls frei verfügbare Mittel einzuschiessen, um dadurch jederzeit die Bezahlung aller gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 27. September 1948 transferberechtigten schweizerischen Forderungen sicherzustellen.

Diese Eegelung stellt eine Mittellösung zwischen der von Jugoslawien angestrebten völligen Multilateralisierung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs und dem bisherigen bilateralen Clearingsystem dar. Dank diesem Kompromiss fand sich die jugoslawische Eegierung bereit, für die Tilgung der Eestschuld aus der Globalentschädigung einer auch für die schweizerischen Nationalisierungsgläubiger annehmbaren Eegelung zuzustimmen, auf die im nächsten Abschnitt näher eingetreten wird.

Die Schweiz stimmte -- wenn auch angesichts der möglichen Folgen hinsichtlich der Entwicklung unserer Exporte nach Jugoslawien nicht ohne gewisse Bedenken - dieser ^weitgehenden Lockerung des Zahlungsverkehrs zwischen dèh beiden Staaten zu. Angesichts des äusserst starken Widerstandes der jugoslawischen Behörden gegen die Fortsetzung des seit mehreren Jahren schweizerischerseits angewandten Preisüberbrückungssystems durfte aber mit einer wesentlichen zusätzlichen Alimentierung des Clearings ohnehin nicht mehr gerechnet werden. Laut den getroffenen Abmachungen verpflichtet sich die jugoslawische Eegierung ausdrücklich, inskünftig die Schweiz gleich zu behandeln wie Staaten, deren Zahlungsverkehr mit Jugoslawien sich in konvertibler Währung abwickelt, obgleich die Jugoslawische Nationalbank im Zahlungsverkehr mit der Schweiz nur zweimal jährlich,
also nicht jederzeit, über allfällige Saldi auf dem Clearingkonto verfügen kann.

Gemäss Artikel l, Absatz l, Buchstabe b des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, vom 28. September 1956, fällt die Genehmigung des in Eede stehenden Protokolls in die endgültige Zuständigkeit des Bundesrates; auf die neue Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Jugoslawien musste hier nur hingewiesen werden, weil sie im engsten Zusammenhang mit der getroffenen Lösung für die Tilgung der Eestschuld aus der Globalentschädigung steht.

855 IV. Das Zusatzabkommen zum Entschädigungsabkommen Das Zusatzabkommen vom S.Juni 1959 zum Entschädigungsabkommen enthält nur eine einzige neue Bestimmung, nämlich A r t i k e l l, der die Modalitäten für die Bezahlung der jugoslawischen Eestschuld festsetzt. Diese Summe soll in Raten von 2,5 Millionen Schweizerfranken bezahlt werden, die am I.März und am 1.September eines jeden Jahres zu entrichten sind, und zwar erstmals am I.September 1959, letztmals am I.März 1964. Die Zahlungen sind in keiner Weise abhängig vom Umfang des Warenaustausches zwischen den beiden Staaten oder vom Stand der Konten der Jugoslawischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank. Artikel l ändert das Abkommen von 1948 in einem wesentlichen Punkte ab, indem er die für die Überweisung der Globalentschädigung von 75 Millionen festgesetzte Zahlungsfrist um fünf Jahre verlängert. Das Zusatzabkommen bedarf deshalb gemass konstanter Praxis der Bundesbehörden Ihrer Genehmigung.

Artikel 2 des Zusatzabkommens hält fest, dass - abgesehen von den in Artikel l vorgesehenen neuen Zahlungsmodalitäten -- die Bestimmungen des Abkommens von 1948 weitergelten.

A r t i k e l 3 übernimmt wörtlich Artikel 11 des Abkommens von 1948, der es auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar erklärte.

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Zusatzabkommens.

In einem N o t e n w e c h s e l sind die Vorsitzenden der schweizerischen und der jugoslawischen Delegation übereingekommen, das Zusatzabkommen am Tage seiner Unterzeichnung, das heisst am 3. Juni 1959, provisorisch in Kraft zu setzen. Diese provisorische Inkraftsetzung war notwendig, um eine Verzögerung in der Überweisung der halbjährlichen Teilzahlungen zu vermeiden.

V. Schlussbemerkungen Während der vertraglich vorgesehenen Frist von ursprünglich 10 Jahren für die Bezahlung der Globalsumme von 75 Millionen Franken war es möglich, zirka zwei Drittel des geschuldeten Betrages, das heisst 50 Millionen Franken, zu transferieren. Ohne die erwähnte zusätzliche Clearingalimentierung hätten sich grössere Eückstände ergeben. Diese zusätzliche Alimentierung des Clearings und damit die wesentliche Verbesserung des Ergebnisses der Zahlungen zugunsten der Nationalisierungsgläubiger erfolgte ohne irgendwelche Belastung dieser Gläubiger.

In der jugoslawischerseits eingegangenen vorbehaltlosen
Verpflichtung, die rückständige Summe in der Höhe von 25 Millionen Franken ohne Bücksicht auf die Entwicklung des künftigen Wirtschaftsverkehrs innert 5 Jahren zu bezahlen, kommt auch angesichts der immer noch schwierigen Devisenanlage dieses Landes der Wille zum Ausdruck, möglichst bald unter die Probleme der Vergangenheit, die auch für die Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs

856 zwischen den beiden Ländern in den vergangenen Jahren eine ständige Belastung bedeuteten, einen Schlusstrich zu ziehen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände darf die getroffene Lösung auch für die direkt beteiligten Gläubiger als tragbar bezeichnet werden. Wir beehren uns deshalb, Ihnen zu beantragen, dem Zusatzabkommen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes Ihre Genehmigung zu erteilen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den S.November 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch.Oser

857 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung eines Zusatzabkommens zum schweizerisch-jugoslawischen Abkommen über die Entschädigung schweizerischer Interessen in Jugoslawien

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1959, beschliesst: Einziger Artikel Das am 3. Juni 1959 abgeschlossene Zusatzabkommen zum schweizerischjugoslawischen Abkommen Vom 27. September 1948 über die Entschädigung der durch Verstaàtlichungs- und Eiiteignungsmassnahmen sowie durch andere Einschränkungen betroffenen schweizerischen Interessen in Jugoslawien wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.

858 (Übersetzung aus dem französischen Originaltext)

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 27. September 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Entschädigung der durch Verstaatlichungs- und Enteignungsmassnahmen sowie durch andere Einschränkungen betroffenen schweizerischen Interessen in Jugoslawien.

Zur vollständigen Kegelung der in Artikel l des Abkommens vom 27. September 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Entschädigung der durch Verstaatlichungs und Enteignungsmassnahmen sowie durch andere Einschränkungen betroffenen schweizerischen Interessen in Jugoslawien festgesetzten Entschädigung haben die Schweizerische Eegierung und die Eegierung der föderativen Volksrepublik Jugoslawien folgendes vereinbart: Artikel l Die von der jugoslawischen Kegierung noch geschuldete Summe von 25 Millionen Schweizerfranken der in Artikel l des Abkommens vom 27. September 1948 festgesetzten Globalentschädigung wird durch Zahlungen von je 2,5 Millionen Schweizerfranken, die am I.März und I.September jeden Jahres, erstmals am I.September 1959 und letztmals am I.März 1964 erfolgen, beglichen.

Artikel 2 Die Bestimmungen des Abkommens vom 27. September 1948 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch das vorliegende Zusatzabkommen abgeändert werden.

Artikel 3 Das vorhegende Zusatzabkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

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859 Artikel 4 Das vorliegende Zusatzabkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden.

Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Belgrad stattfinden soll, in Kraft.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 3. Juni 1959.

Im Namen der Schweizerischen Eegierung: (gez.) Bauer 4703

·

Im Namen der Eegierung der föderativen Volksrepublik Jugoslawien : (gez.) Karic

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Zusatzabkommen zum schweizerisch-jugoslawischen Abkommen betreffend die Entschädigung schweizerischer Interessen in Jugoslawien (Vom 3.November 1959)

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7906

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05.11.1959

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849-859

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