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Bundesbeschluss über

die Genehmigung von Statutennachträg der Personalversicherungskassen des Bundes

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 5, Absatz l des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, auf Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen sowie auf Artikel 48, Absatz 5 des Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 3.Oktober 1958, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1959, beschliesst :

Art. l Der vom Bundesrat am 3.November 1959 aufgestellte vierte Nachtrag zu den Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse und der vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen am 28. Oktober 1959 aufgestellte vierte Nachtrag zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1960 in Kraft.

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Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

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926 Beilage l

Statuten der

Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung (Eidgenössische Versicherungskasse) IV.Nachtrag vom S.November 1959

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I.

Die Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung vom 29. September I9601) werden wie folgt geändert:

Art. 2, Abs. 2 Der Bundesrat kann die Aufnahme des Personals öffentlich -rechtlicher Einrichtungen des Bundes sowie von Organisationen, die durch den Bund oder auf seine Veranlassung gegründet worden sind, oder an denen er massgebend beteiligt ist, beschliessen.

Art. 3 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit, der Aufnahme durch die Kassenverwaltung und endigt mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst, sofern sie gemäss Absatz 2 nicht bestehen bleibt.

2 Wer der Kasse während mindestens 15 Jahren angehört und über 40 Jahre alt ist, kann im Falle der unverschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses die Mitgliedschaft bei unverändertem versicherten Verdienst weiterführen.

Das Mitglied hat bis zur Fälligkeit einer Kassenleistung neben den Beiträgen nach Artikel 15, Absatz l auch diejenigen nach Artikel 16, Absatz l zu entrichten. Es hat Anspruch auf Leistungen nach Artikel 28, 29 und 31 ; Leistungen nach Artikel 21 erfolgen nur bei einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Das Gesuch um Weiterführung der Mitgliedschaft ist der Kassenverwaltung vor dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst einzureichen. Kommt das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen in Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft. Diese Frist kann in besonders berücksichtigenswerten Fällen verlängert werden.

2

>) AS 1950, 913; 1953, 167; 1957, 218; 1959, 44.

927 Art. 9, Abs. 2 2

Hat der Bezüger von Kassenleistungen gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt aus obligatorischer Versicherung oder auf Fürsorgeleistungen des Bundes bei Betriebsunfällen, so werden die Leistungen der Kasse um den Betrag der andern Leistungen gekürzt. Liegen besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vor, so kann auf diese Kürzung teilweise oder ganz verzichtet werden. Beruhen die konkurrierenden Leistungen auf der Versicherung verschiedener Personen, so unterbleibt die Kürzung.

Art. 12, Abs. 3, letzter Satz Ist er bereits Eentner, so werden die bezogenen Renten mit seinem Anspruch als Versicherter mit Vorbehalt verrechnet.

Art. 13, Abs. l 1

Wer versichert wird, kann sich bis höchstens zum vollendeten 20. Altersjahr zurück in die Versicherung einkaufen. Das Begehren um Einkauf ist der Kassenverwaltung innert zwei Jahren nach Versicherungsbeginn einzureichen.

Art. 14, Abs. l und 2 Als versicherter Verdienst der Beamten gelten die Bezüge gemäss Arti.kel 37, Absätze l bis 3 des Beamtengesetzes einschliesslich Überschussbeträge und die vom Finanz- und Zolldepartement versicherbar erklärten festen Zulagen, vermindert um 10 Prozent, höchstens um 1400 Franken jährlich, sowie zusätzlich um 20 Prozent des 30 000 Franken im Jahr übersteigenden Teiles.

Für die nicht nach Beamtengesetz besoldeten Bediensteten setzt das Finanzund Zolldepartement den versicherten Verdienst entsprechend fest.

2 Aufgehoben.

1

Art. 18, Abs. l und l bis 1 Dem Versicherten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst, wird und der keinen Anspruch auf Kassenleistungen hat, werden die von ihm geleisteten Beiträge und Einkaufssummen ohne Zinsen zurückerstattet, sofern die Mitgliedschaft nicht gemäss Artikel 8, Absatz 2 weitergeführt wird. Wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden aufgelöst, so hat er für jedes über 10 hinausgehende volle Beitragsjahr Anspruch auf einen Zuschlag von 5 Prozent zu den von ihm bezahlten Beiträgen ohne Einkaufssummen, höchstens aber auf einen solchen von 100 Prozent.

ibis Dem nach Artikel 3, Absatz 2 Versicherten, der die Auflösung der Mitgliedschaft verlangt oder mit den Beiträgen in Verzug kommt, werden die von ihm geleisteten Beiträge nach Artikel 15 und Einkaufssummen ohne Zinsen zurückerstattet. Absatz l, zweiter Satz wird angewendet.

928 Art. 20

Die Kassenverwaltung kann mit anderen Personalversicherungskassen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bei Übertritt abschliessen. Darin bleiben besondere Bestimmungen über die anzurechnende Versicherungszeit und die dafür zu überweisenden Beträge vorbehalten.

Art. 21 Der Versicherte, der 5 Versicherungsjahre vollendet hat und für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare, ähnliche Beschäftigung nach Feststellung des verwaltungsärztlichen Dienstes invalid geworden ist, hat Anspruch auf eine Eente, wenn sein Dienstverhältnis aus diesem Grund von der Wahlbehörde aufgelöst wird. Für den Versicherten mit gesetzlicher Unterhaltspflicht (ZGB Art. 152, 160, 319 und 325) besteht dieser Anspruch, auch wenn er noch nicht 5 Versicherungsjahre vollendet hat.

Art. 24, Abs. 2 erhält folgenden Nachsatz: Hinzu kommen 5 Prozent des versicherten Verdienstes für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf Waisenrente nach Artikel 31 hätte, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 25 Prozent.

3

Art. 24, Abs. 3 und 4 Der feste Zuschlag beträgt für verheiratete Männer : Invalidierungsalter

20-29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 · 46 47

Jahresbetrag in Franken 1440

1530 1560 1590 1620 1650 1680 1710 1740 1770 1800 1830 1860 1890 1920 1950 1980 2010 2040

Invalidierungsalter 48

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 und mehr

Jahresbetra?

in Franken

2070 2100 2130 2160 2190 2220 2250 2280 2310 2340 2370 2400 2430 2460 2490 2520 2550 2580

929 In allen übrigen Fällen beträgt der feste Zuschlag fünf Achtel dieser Ansätze.

4 Der feste Zuschlag fällt teilweise oder ganz weg, wenn der Rentenbezüger oder sein Ehegatte eine entsprechende Leistung der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung bezieht.

Art. 24, Abs. 6 »k e bis Die Invalidenrente wird gekürzt, wenn der Eentenbezüger mit Vorbehalt versichert war und das Dienstverhältnis aus medizinischen Gründen (Art.21) vor Vollendung von 19 Beitragsjahren aufgelöst wurde. Die Kürzung beträgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses im 19.Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Anspruches nach Absatz l bis 6 und erhöht sich für jedes vorangehende Beitragsjahr um einen Zwanzigstel.

Art. 25, Abs. l 1

Erzielt der Rentenbezüger vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 23 ein Einkommen aus Arbeitsverdienst, so wird die Jahresrente um den Betrag gekürzt, um den die Summe von Rente und Arbeitseinkommen seinen früheren Verdienst übersteigt. Die Kürzung unterbleibt, soweit die Summe von Rente und Arbeitseinkommen 10 000 Franken im Jahr nicht erreicht. Bei l;esonders berücksichtigenswerten Verhältnissen kann auf die Kürzung teilweise oder ganz verzichtet werden. Als früherer Verdienst gelten der Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses und, solange die Voraussetzungen dafür zutreffen, Ortszuschlag, Kinderzulagen und Teuerungszulagen.

Dem Arbeitseinkommen sind zuzurechnen: a. Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung ; b. Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ; c. Fürsorgeleistungen des Bundes bei Betriebsunfällen; d. Zulagen zu den Renten ; e. Renten auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses^ausset.'halb der Bundesverwaltung.

Der Rentenbezüger, welcher die Altersgrenze gemäss Artikel 23 noch nicht erreicht hat und ein Arbeitseinkommen von mehr als 4000 Franken erzielt, hat der Kasse auf Ende eines jeden Jahres von sich aus eine Erklärung darüber einzureichen. Artikel 7, Absätze 2 und 3 werden angewendet.

Art. 29, Abs. l und 2 Die Witwe eines Versicherten oder des Bezügers einer Invalidenrente hat Anspruch auf eine Witwenrente.

2 Der Anspruch auf die Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe nach dur Invalidierung geschlossen wurde.

1

930 Art. 30, Abs. l Die Witwenrente beträgt ein Drittel des versicherten Verdienstes des verstorbenen Ehemannes.

1

Art. 31, Abs. 2 und 3 Anspruchsberechtigt sind neben den ehelichen Kindern : die ehelich erklärten Kinder ; die angenommenen Kinder (Art.264 ff. ZGB); die ausserehelichen. Kinder, sofern sie mit Standesfolge anerkannt oder zugesprochen sind ; die ausserehelichen Kinder einer Versicherten ; die Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

2

a.

&.

c.

d.

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3

Der Anspruch besteht nicht : a. wenn die Kindesannahme offenbar erfolgte, um dem Kinde eine Rente missbräuchlich zu sichern ; b. wenn das Pflegekind zu den leiblichen oder Adoptiveltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.

Art. 33 Der Versicherte ohne gesetzliche Unterhaltspflicht, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 5. Versicherungsjahres wegen Invalidität aufgelöst wird, erhält eine am Tage nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällige Abfindung.

2 Die Abfindung für ohne Vorbehalt Versicherte beträgt in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes: 100 Prozent im ersten Versicherungsjahr 125 Prozent im zweiten Versicherungsjahr 150 Prozent im dritten Versicherungsjahr 175 Prozent im vierten Versicherungsjahr 200 Prozent im fünften Versicherungsjahr.

3 Die Abfindung für mit Vorbehalt Versicherte richtet sich nach Artikel 84, Absatz 2.

1

Art. 36, Abs. 2 Der bedürftigen Witwe eines Versicherten oder des Bezügers einer Invalidenrente, die keinen Anspruch auf Bente nach Artikel 29 hat, kann auf Zusehen hin eine Leistung bis zum Betrag der Witwenrente (Art.30) gewährt werden.

2

931 Art. 53 1

Mitgliedern und in Härtefällen auch Eentenbezügern, die selbst oder deren Angehörige von Krankheit oder Unfall betroffen werden, können aus der Unterstützungskasse Beiträge und Darlehen gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zugemutet werden kann.

2 Darlehen aus der Unterstützungskasse können Mitgliedern auch gewährt werden, um einer voraussichtlich zu erwartenden Verschuldung vorzubeugen oder um eine Entschuldung durchzuführen.

3

Dem Hilfsverein des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung wird zur Förderung seiner Unterstützungstätigkeit aus den Mitteln der Unterstützungskasse ein jährlicher Beitrag von höchstens 60 000 Franken überwiesen.

Die Höhe des Beitrages wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Hilfsvereins vom Verwaltungsrat von Jahr zu Jahr festgesetzt.

Art. 56 1

Die Ansprüche der am I.Januar 1960 vorhandenen Rentenbezüger und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach den vorliegenden Statuten und dem nach Absatz 2 ermittelten versicherten Verdienst. Für den festen Zuschlag zur Invalidenrente gelten weiterhin Artikel 24, Absatz 3 und Artikel 56, Absatz 2, letzter Satz der Statuten vom 29. September 1950. Der neue Anspruch darf nicht geringer sein als nach bisheriger Ordnung.

2 Bei den 1958 und früher eingetretenen Rentenfällen wird der Ende 1958 massgebende versicherte Verdienst um 9 Prozent, mindestens um 600 Franken jährlich, erhöht; bei den 1959 eingetretenen Rentenfällen bleibt er dagegen unverändert.

3 Für die Erhöhung des versicherten Jahresverdienstes infolge der Änderung von Artikel 14, Absatz 2 (Höchstbetrag des versicherten Verdienstes) auf 1. Januar 1960 hat der Versicherte in Abweichung von Artikel 15, Absatz 2 den Unterschied zwischen den Beiträgen (einschliesslich Stabilisierungsfonds), die er hätte entrichten müssen, wenn bisher der versicherte Verdienst nicht begrenzt gewesen wäre, und seinen tatsächlichen Beiträgen ohne Zinsen nachzuzahlen.

Bezahlt er diesen Betrag nicht, so wird sein Anspruch auf künftige Kassenleistungen entsprechend herabgesetzt.

4 Wer beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 23 weniger als 35 Versicherungsjahre vollendet hätte, kann im Jahre 1960 die fehlende Versicherungszeit einkaufen. Er hat als Einkaufssumme den für die Dauer der einzukaufenden Versicherungszeit geschuldeten wiederkehrenden Versichertenbeitrag (Art. 15, Abs. 1) auf Grund des am 1. Januar 1960 versicherten Verdienstes zu entrichten.

5 Der Bund leistet, solange notwendig, die Beiträge gemäss Artikel 56, Absätze 3 und 5 der Statuten vom 29. September 1950.

932 6

Artikel 54, Absatz 5, letzter Satz wird vor Ende 1963 nicht angewendet.

Das Finanz- und Zolldepartement stellt die weiteren Übergangsbestimmungen auf.

7

II.

Dieser Nachtrag tritt auf den 1.Januar 1960 in Kraft. Das Finanz- und Zolldepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

Bern, den 3.November 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

933 Beilage II

IV. Nachtrag zu

den Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9. Oktober 1950

Der V e r w a l t u n g s r a t der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 23. Juni 19441) über die Schweizerischen Bundesbahnen,

I.

Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 9.Oktober I9602) mit I. Nachtrag vom 19 .Dezember 1952, II. Nachtrag vom 29. Januar 1957 und III. Nachtrag vom 27.0ktober 1958 werden wie folgt geändert: Art. 2, Abs. 3 Die Generaldirektion kann die Aufnahme von Bediensteten, die in Absatz l nicht erwähnt sind, sowie des Personals von Organisationen, an denen die Bundesbahnen massgebend beteiligt sind, bewilligen.

3

Art. 3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Kassenverwaltung. Sie endigt mit, dem Ausscheiden aus dem Dienste der Bundesbahnen, sofern sie gemäss Absatz 2 nicht bestehen bleibt.

1

') BS 7, 195.

2

) AS 1950, 972; 1953, 169; 1957, 223.

934 2

Wer der Kasse während mindestens 15 Jahren angehörte und über 40 Jahre alt ist, kann im Falle der unverschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses die Mitgliedschaft hei unverändertem versicherten Verdienst weiterführen. Das Mitglied hat bis zur Fälligkeit einer Kassenleistung neben den Beiträgen nach Artikel 15, Absatz l auch'diejenigen nach Artikel 16, Absatz ] zu entrichten. Es hat Anspruch auf Leistungen nach Artikel 28, 29 und 31 ; Leistungen nach Artikel 21 erfolgen nur bei einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Das Gesuch um Weiterführung der Mitgliedschaft ist der Kassenverwaltung vor dem Ausscheiden aus dem Dienste der Bundesbahnen einzureichen. Kommt das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen in Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.

Diese Frist kann in besonders berücksichtigensweften Fällen verlängert werden.

Art. 9, Abs. 2 2

Hat der Bezüger von Kassenleistungen gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt aus obligatorischer Versicherung oder auf Fürsorgeleistungen der Bundesbahnen bei Betriebsunfällen, so werden die Leistungen der Kasse um den Betrag der andern Leistungen gekürzt. Liegen besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vor, so kann auf die Kürzung teilweise oder ganz verzichtet werden. Beruhen die konkurrierenden Leistungen auf der Versicherung verschiedener Personen, so unterbleibt die Kürzung.

Art. 12, Abs. 3, letzter Satz Ist er bereits Pensionsbezüger, so werden die bezogenen Pensionen mit seinem Anspruch als Versicherter mit Vorbehalt verrechnet.

Art. 13, Abs. l 1

Wer versichert wird, kann sich bis höchstens zum vollendeten 20. Altersjahr zurück in die Versicherung einkaufen. Das Begehren um Einkauf ist der Kassenverwaltung innert zwei Jahren nach Versicherungsbeginn einzureichen.

Art. 14, Abs. l und 2 1

Als versicherter Verdienst der Beamten gelten die Bezüge gemäss Artikel 37, Absätze l bis 3 des Beamtengesetzes, einschliesslich Überschussbeträge und die von der Generaldirektion versicherbar erklärten festen Zulagen und Nebenbezüge des fahrenden Personals, vermindert um 10 Prozent, höchstens um 1400 Franken jährlich, sowie zusätzlich um 20 Prozent des 30000 Franken im

935 Jahr übersteigenden Teiles. Für die nicht nach Beamtengesetz besoldeten Bediensteten setzt die Generaldirektion den versicherten Verdienst entsprechend fest.

2

Aufgehoben.

Art. 18, Abs. l und l Ms 1

Dem Versicherten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird und der keinen Anspruch auf Kassenleistung hat, werden die von ihm geleisteten Beiträge und Einkaufssummen ohne Zinsen zurückerstattet, sofern die Mitgliedschaft nicht gemäss Artikel 3, Absatz 2 weitergeführt wird. Wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden aufgelöst, so hat er für jedes über 10 hinausgehende volle Beitragsjahr Anspruch auf einen Zuschlag von 5 Prozent zu den von ihm bezahlten Beiträgen ohne Einkaufssummen, höchstens aber auf einen solchen von 100 Prozent.

ibis Dem nach Artikel 3, Absatz 2 Versicherten, der die Auflösung der Mitgliedschaft verlangt oder mit den Beiträgen in Verzug kommt, werden die von ihm geleisteten Beiträge nach Artikel 15 und Einkaufssummen ohne Zinsen zurückerstattet. Absatz l, zweiter Satz wird angewendet.

Art. 20 Die Kassenverwaltung kann mit andern Personalversicherungskassen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bei Übertritt abschliessen. Darin bleiben besondere Bestimmungen für die anzurechnende Versicherungszeit und die dafür zu überweisenden Beträge vorbehalten.

Art. 21 Der Versicherte, der 5 Versicherungsjahre vollendet hat und für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare, ähnliche Beschäftigung nach Feststellung des bahnärztlichen Dienstes invalid geworden ist, hat Anspruch auf eine Pension, wenn sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde von der Wahlbehörde aufgelöst wird. Für den Versicherten mit gesetzlicher Unterhaltspflicht (ZGB Art. 152, 160, 319 und 325) besteht dieser Anspruch, auch wenn er noch nicht 5 Versicherungsjahre vollendet hat.

Art. 24, Abs. 2 erhält folgenden Nachsatz: Hinzu kommen 5 Prozent des versicherten Verdienstes für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf Waisenpension nach Artikel 31 hätte, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 25 Prozent.

936 Art. 24, Abs. 3 und 4 3

Der feste Zuschlag beträgt für verheiratete Männer

Pensiouierungsalter

Jahresbetrag in Franken

Pensionieruugsalter

Jahresbetras in Franken

20-29 l 440 48 2 070 30 l 530 49 2100 31 l 560 50 2130 32 l 590 51 2160 33 l 620 52 2190 34 l 650 53 2 220 35 1680 54 2250 36 1710 55 2280 37 l 740 56 . . . . . . . . . 2 310 38 l 770 57 2 340 39 1800 58 2370 40 l 830 59 2 400 41 1860 60 2430 42 1890 61 2460 43 1920 62 2490 44 1950 63 2 520 45 1980 64 2550 46 2010 65 und mehr 2580 47 2040 In allen übrigen Fällen beträgt der feste Zuschlag fünf Achtel dieser Au^ sätze.

4 Der feste Zuschlag fällt teilweise oder ganz weg, wenn der Pensionsbezüger oder sein Ehegatte eine entsprechende Leistung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. oder Invalidenversicherung bezieht.

Art, 24, Abs. 6 b >s e ws J)[Q Invalidenpension wird gekürzt, wenn der Pensionsbezüger mit Vorbehalt versichert war und das Dienstverhältnis aus medizinischen Gründen (Art. 21) vor Vollendung von 19 Beitragsjahren aufgelöst wurde. Die Kürzung beträgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses im 19. Beitragsjahr ein Zwa.nzigstel des Anspruches nach Absatz l bis 6 und erhöht sich für jedes vorangehende Beitragsjahr um einen Zwanzigstel.

Art. 25, Abs. l Erzielt der Pensionsbezüger vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 23 ein Einkommen aus Arbeitsverdienst, so wird die Jahrespension um den Betrag gekürzt, um den die Summe von Pension und Arbeitseinkommen seinen früheren Verdienst übersteigt. Die Kürzung unterbleibt, soweit die Summe von 1

937 Pension und Arbeitseinkommen 10000 Franken im Jahr nicht erreicht. Bei besonders berücksichtigenswerten Verhältnissen kann auf die Kürzung teilweise oder ganz verzichtet werden. Als früherer Verdienst gelten der Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses und, solange die Voraussetzungen dafür zutreffen, Ortszuschlag, Kinderzulagen und Teuerungszulagen.

Dem Arbeitseinkommen sind zuzurechnen: a. Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung; b. Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt; c. Fürsorgeleistungen der Bundesbahnen bei Betriebsunfällen; d. Zulagen zu den Pensionen; e. Pensionen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausserhalb der Bund esVerwaltung.

Der Pensionsbezüger, welcher die Altersgrenze gemäss Artikel 23 noch nicht erreicht hat und ein Arbeitseinkommen von mehr als 4000 Franken erzielt, hat der Kasse auf Ende eines jeden Jahres von sich aus eine Erklärung darüber einzureichen. Artikel 7, Absätze 2 und 3 werden angewendet.

Art. 29, Abs. l und 2 Die Witwe eines Versicherten oder des Bezügers einer Invalidenpension hat Anspruch auf eine Witwenpension.

2 Der Anspruch auf Witwenpension besteht nicht, wenn die Ehe nach der Pensionierung geschlossen wurde.

1

Art. 30, Abs. l Die Witwenpension beträgt ein Drittel des versicherten Verdienstes des verstorbenen Ehemannes.

1

Art. 31, Abs. 2 und 3 Anspruchsberechtigt sind neben den ehelichen Kindern : die ehelich erklärten Kinder; die angenommenen Kinder (Art. 264 ff. ZGB) ; die ausserehelichen Kinder, sofern sie mit Standesfolge anerkannt oder zugesprochen sind ; die ausserehelichen Kinder einer Versicherten; die Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

3 Der Anspruch besteht nicht : wenn die Kindesannahme offenbar erfolgte, um dem Kinde eine Pension missbräuchlich zu sichern; wenn das Pflegekind zu den leiblichen oder Adoptiveltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.

2

a.

b.

c.

d.

e.

a.

b.

938 Art. 33 Der Versicherte ohne gesetzliche Unterhaltspflicht, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 5. Versicherungsjahres wegen Invalidität aufgelöst wird, erhält eine am Tage nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällige Abfindung.

2 Die Abfindung für ohne Vorbehalt Versicherte beträgt in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes : 100 Prozent im ersten Versicherungsjahr, 125 Prozent im zweiten Versicherungsjahr, 150 Prozent im dritten Versicherungsjahr, 175 Prozent im vierten Versicherungsjahr, 200 Prozent im fünften Versicherungsjahr.

1

3

Die Abfindung für mit Vorbehalt Versicherte richtet sich nach Artikel 34, Absatz 2.

Art. 36, Abs. 2 2

Der bedürftigen Witwe eines Versicherten oder des Bezügers einer Invalidenpension, die keinen Anspruch auf Pension nach Artikel 29 hat, kann auf Zusehen hin eine Leistung bis zum Betrag der Witwenpension (Art. 30) gewährt werden.

Art. 42 1 Der Einleger wird versichert, sobald er die Voraussetzungen nach Artikel 12, Absatz l erfüllt, spätestens aber nach 19 Jahren; die Kassenleistung nach Artikel 41 wird der Pensionskasse überwiesen und zu sechs Dreizehntel auf die vom Versicherten und zu sieben Dreizehntel auf die von den Bundesbahnen aufzubringenden Teile der Einkaufssumme angerechnet.

2 Für die Beitragszeit als Einleger ist der Zuschlag nach Artikel 13, Absatz 4, zweiter Satz nicht zu entrichten.

Art. 45 Mitgliedern und in Härtefällen auch Pensionsbezügern, die' selbst oder deren Angehörige von Krankheiten oder Unfall betroffen werden, können aus der Hilfskasse Beiträge gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zugemutet werden kann.

Art. 48 Die Ansprüche der am 1. Januar 1960 vorhandenen Pensionsbezüger und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach den vorliegenden Statuten und · dem nach Absatz 2 ermittelten versicherten Verdienst. Für den festen Zuschlag zu den am I.Januar 1960 laufenden Invalidenpensionen gelten weiterhin Artikel 24, Absatz 3 und 48, Absatz 2, letzter Satz der Statuten vom 9. Oktober 1

939 1950 in der Fassung vom 27. Oktober 1958. Der neue Anspruch darf nicht geringer sein als nach bisheriger Ordnung.

2 Bei den 1958 und früher eingetretenen Pensionierungsfällen wird der Ende 1958 massgebende versicherte Verdienst um 9 Prozent, mindestens um 600 Franken jährlich erhöht; bei den 1959 eingetretenen Fällen bleibt er dagegen unverändert.

3 Für die Erhöhung des versicherten Jahresverdienstes infolge der Änderung von Artikel 14, Absatz 2 (Höchstbetrag des versicherten Verdienstes) auf I.Januar 1960 hat der Versicherte in Abweichung von Artikel 15, Absatz 2 den Unterschied zwischen den Beiträgen (einschliesslich Stabilisierungsfonds), die er hätte entrichten müssen, wenn bisher der versicherte Verdienst nicht begrenzt gewesen wäre, und seinen tatsächlichen Beiträgen ohne Zins nachzuzahlen. Bezahlt er diesen Betrag nicht, so wird sein Anspruch auf künftige Kassenleistungen entsprechend herabgesetzt.

4 Wer bei Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 23 weniger als 35 Versicherungsjahre vollendet hätte, kann im Jahre 1960 die fehlende Versicherungszeit einkaufen. Er hat als Einkaufssumme den für die Dauer der einzukaufenden Versicherungszeit geschuldeten wiederkehrenden Versichertenbeitrag (Art. 15, Abs. 1) auf Grund des am 1. Januar 1960 versicherten Verdienstes zu entrichten.

5 Die Bundesbahnen leisten, solange notwendig, die Beiträge gemäss Artikel 48, Absätze 3 und 5 der Statuten vom 9. Oktober 1950 in der Fassung vom 27. Oktober 1958.

6 Artikel 46, Absatz 5 wird vor Ende 1963 nicht angewendet.

7 Die Generaldirektion stellt die weiteren Übergangsbestimmungen auf.

II.

Dieser Nachtrag tritt am I.Januar 1960 in Kraft. Die Generaldirektion ist mit dem Vollzug beauftragt.

Bern, den 28. Oktober 1959.

Namens des Verwaltungsrates, Der Präsident : Der Sekretär : Stadier Strauss

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19.11.1959

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