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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Berichtigung

Eidgenössische Volksinitiative ,,MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)" vom 17. März 1998 (BBI1998 1491)

Ziffer 2 Tabelle Nr. 3 und 4

Statt:

Nr. Name Vorname Strasse Nr. PLZ Wohnort Leonhardstrasse 7 6472 Erstfeld 3. Braunwalder Armin Conrad U. Lindenhofstrasse 15 8001 Zürich 4. Brunner

muss es heissen:

Nr. Name Vorname Strasse Nr. PLZ Wohnort 5 2006 Neuchâtel 3. Borei François Trois-Portes 4. Braunwalder Armin Leonhardstrasse 7 6472 Erstfeld

3 1.März 1998

Bundeskanzlei

1691

Index dei Miniere Wohnbevölkerung Finanzkraft

Bundesamt für Sozialversicherung

2)

3)

1 '194'100 950'70 340'900

157 67

107 104

75

35'000 122'600 31'400 35'80C 39'000 93'200 228'80( 238'600

63

7S 7; 77 72 69 7; 74 95 94 119 100 87 7C 63 78 78 7l 78 11(

D ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TO

Prämienindex

198'000 251'500 73'600 53'800 14'400 443'40C 189'30C

528'900

8E 4; 10£ 73

206 52 86 147 11£ 101 6C 46 88 68 101 92 85 94

VD

224-300 301 '40 616'80

VS NE

269-40 166-1 00

31 53

85 ' 114

396'000

133

14E

67'600

30,

106

JU

Total

7'105'400

127

Bundesbeitrag gemäss Finanzkraft in Franken

Bundesbeitrag gemäss Prämienindex in Franken

Bundesbeitrag gesamt in Franker

Entsprechende Beiträge der Kantone in Franken

Betrag insgesamt In Franken

145'370'834 232'246'554 78'279'246 8'818'951 25'457'755

135'325'591 105'292'759 30'438'668 2'944'825 10'736'332 2'614'970 a'889'191 3'281'376

280'696'425 337'539'31; 108'717'914 1763'776 36'1 94'087 11'851'182 9'406'669 12'376'440 15'687'260

275'943'757 103' 189' 157 42'000'583 3'530'108

86'345'399 74'694'934 5O'727'201 68-394-864 20'897'49 18'262'421 5'226'468 131'281'647 62'627-541

17'954'493 33'867'499 43'993'317 47'332'590 12'148'005

5S6'640'182 440'728'470 150'718'497 15'293'884 53'993'320 13'693'840 15'520'513 17'041'75S 40'805'442 104'299'892 108'562'433

9'236'212 6'51 7'478 9-095-064 7'765'597 62773'066 50'317'797 26'149'335 41 '404'21 6 13'820'30C 13-874-375 4'138'514 92-071 '524 45'887'63C

100'086'14 45'156'039 64'055'318 122'267'038 86'954'299 45'21 9-544 58'048'396 21-988770

1'417'000'000

1) Mittlere Wohnbevölkerung des Jahres 1996 2) Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1998 und 1999 3) Index der Durchschnittsprämien der Kantone des Jahres 1998

7'921'663 23'572'333 24'377'137 24'577'866 26'990'648 7'077'195 4'388'046 1 1'087-954 39'210'124 16'739'911

45'382'76 20'027'554 36'486'118 8O'492'099 25'442'254 19'822'103 57'797'547 7'602'970 763'000'000

17'799'233 1'842'656 6'113'844 4'665'31£ 25'118'182

94'720'518 115'727'454 33'045'500 23'370'313 5'107'892 942'241 6'168'709 195'655'053 64-373-40 20'903'135 83'530'676 232'474'681 145'948'915 86'525'76 33'983784 99'167'377 65'183'593 100'541'436 42'287'717 142'829'153 298'11 7'793 202'759'137 95'358'656 112'396'553 8'098'168 120'494'721 13'385'559 78'427'206 65'041 '647 115'845'943 81'672'380 197'51 8'323 29'591'740 1'862'55E 31'454'29E 2'180'000'000 1'090'000'000 3'270'000'000

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Bundes- und Kantonsbeiträge Verteilungsmodell für das Jahr 1999

14. April 1998

1692

Kantone

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das'Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom 21. Januar 1998 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 30. März 1998 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 13. Februar 1998 bezahlte Kostenvorschuss im Betrage von 500 Franken wird zurückerstattet.

14. April 1998

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

1693

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1* vom 14. April 1998

Das Eidgenössische Departement fär Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 16. April 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) betreffend Schiessplatz Guldental Ausbau der Ausbildungsanlagen Gemeinden Ädermannsdorf und Mümliswil-Ramiswil (SO),

Ï stetttfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE) hatte am 17. Dezember 1996 das Projekt ,,Ausbau des Schiessplatzes Guldental" der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 5. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen BewilHgungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung an.

Am 16. April 1997 wurde das Baugesuch des BABHE der Bewilligungsbehörde eingereicht

3.

Gegenstand dieses Bauvorhabens sind: Raum Brocheten, Platz lc (612 750/242 260) Bau eines Feldunterstandes und der Einbau von 2 Trefferanzeigeanlagen Modell 83 (TAA 83). Der Feldunterstand benötigt eine 6" - 10 m lange Röhre aus verzinktem Blech (Durchmesser 2,5 m) mit geradem und abgewinkeltem Eingang.

Diese Konstruktion wird eingedeckt, so dass nur der Eingang sichtbar ist. Für eine TAA 83 ist eine Grube von ca. 3,75 m2 mit einer Tiefe von ca. 0,75 m notwendig.

Diese Gruben werden mit einem Schutzkasten aus Eisenbahnschwellen eingefasst.

Raum Moos, Plätze 2a und2b (610 790/242 040) Bau von zwei Feldunterständen, Bau einer demonticrbaren Seilbahn für Panzerabwehr und der Einbau von 6 Trefferanzeigeanlagen Modell 69 (TAA 69) und 10 Trefferanzeigeanlagen Modell 86 (TAA 86). Der Feldunterstand benötigt eine 6 - 10 m lange Röhre aus verzinktem Blech (Durchmesser 2,5 m) mit geradem und abgewinkeltem Eingang. Diese Konstruktion wird eingedeckt, so dass nur der Eingang sichtbar ist. Für eine TAA 69 ist eine Grube von ca. 2,3 x 1,3 m mit einer Tiefe von ca. 0,2 - 0,5 m notwendig. Für eine TAA 86 ist eine Grube von einem Durchmesser von ca. 20 cm und mit einer Tiefe von ca. 0,3 - 0,5 m notwendig. Diese Gruben werden mit einem Schutzkasten aus Eisenbahn-

Militärische Baubewilligungsverordming vom 25. September 1995; SR 510.51

1694

schwellen eingefasst. Im weiteren wird eine demontierbare Seilbahn für Panzerschies-sen aufgestellt.

Raum Mätzendörfer-Stierenberg,Platz3(610300/241 470) Bau eines Feldunterstandes und der Einbau von 18 Trefferanzeigeanlagen Modell 69 (TAA 69) und 4 Trefferanzeigeanlagen Modell 83 (TAA 83). Der Feldunterstand benötigt eine 6 - 10 m lange Röhre aus verzinktem Blech (Durchmesser 2,5 m) mit geradem und abgewinkeltem Eingang. Diese Konstruktion wird eingedeckt, so dass nur der Eingang sichtbar ist. Für eine TAA 83 ist eine Grube von ca. 3.75 m2 mit einer Tiefe von ca. 0,75 m notwendig. Für eine TAA 69 ist eine Grube von ca. 2,3 x 1,3 m mit einer Tiefe von ca. 0,2 - 0,5 m notwendig. Diese Gruben werden mit einem Schutzkasten aus Eisenbahnschwellen eingefasst.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhömngsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (6. Mai bis 5. Juni 1997) des Projekts.

5.

Der Kanton Solothurn Übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinden mit Schreiben vom 9. Juli 1997 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 26. September 1997 ehi. Das Bundesamt für Raumplanung erstattete am 27. August 1997 Bericht.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der geplante Ausbau dient der Ausbildung der Armeeangehörigen und steht somit gänzlich im Interesse der Landesverteidigung. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

1695

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfimg und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Est. e MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814,011) unterliegt,die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft die Änderung einer bestehenden Anlage des Anhangs zur UVPV (Ziff. 50.1). Mit Blick auf die Gesamtheit des Schiessplatzes wurde die vorgesehene Änderung als wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse beurteilt. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war somit erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 6. Mai bis 5. Juni 1997 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahme der Gemeinde Ädermannsdorf Der Gemeinderat von Ädermannsdorf hat gegen das Ausbauvorhaben keinen Einwand angebracht.

1696

4. Stellungnahme der Gemeinde Mämliswil-Samiswil Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben zu, weist aber auf die folgenden Punkte hin: 1.

Die Bodenbefastung durch Blei sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ebenso nicht eine entsprechende Entwicklung durch die Weiternutzung der vier Schiessplätze. Entsprechende Untersuchungen müssten noch angestellt werden (Bodenproben nehmen usw.).

2.

Gemäss den EMPA-Messungen werden die Grenzwerte für Lärmimmissionen für den Neuhof (verursacht durch Schiessplatz Moos) überschritten. Die notwendigen Schutzmassnahmen seien zu ergreifen.

3.

Laut Angaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres würden die Belegungszeiten und die Schiessintensität (Schusszahlen) durch den Ausbau nicht ändern .

Der Gemeinderat hat von diesen Aussagen mit Befriedigung Kenntnis genommen; insbesondere davon, dass die Schiessintensität in Zukunft nicht ändert, also keine Erhöhung der Schusszahlen eintreten werde.

5. Stellungnahme des Kantons Sohthurn Der Kanton Solothurn stellt fest, dass das Vorhaben mit dem kantonalen Richtplan 97 und der Vereinbarung zwischen der ,,Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn über die militärische Belegung und Benützung der Truppenübungsplätze im Räume Guldental" vereinbar sind.

Die Zustimmung zum Vorhaben wird jedoch mit folgenden Anträgen verbunden: 1.

Betreffend dem im Sömmerungsbetrieb anfallenden Hofdüngers solle mit dem Pächter eine gütliche Lösung getroffen werden.

2.

Für Eingriffe auf dem Platz 2b soll als weitere Ersatzmassnahme die Aufwertung der Flachmoorvegetation im Moos geprüft werden.

3.

Für die Wanderwegverbindung quer durch das obere Guldental solle eine Ersatzlösung gefunden werden, da die bestehende Route durch die unumgängliche Sperrung während des Schiessbetriebes gestört werde.

4.

Betreffend den anfälligen Auswirkungen der vorgesehenen Feldunterstände auf die Kantonsstrasse sei mit dem zuständigen Kreisbauamt II in Ölten Kontakt aufzunehmen.

5.

Die Sauarbeiten zur Erstellung der geplanten Anlagen müssten bodenschonend erfolgen. Im Gegensatz zu den im vorliegenden Projekt vorgesehenen Massnahmen sei dies nur bei abgetrocknetem Boden während des Sommerhalbjahres möglich.

6.

Um das Verschleppen von allfallig belastetem Bodenmaterial zu verhindern, müsse ausgehobenes Bodenmaterial vor Ort eingebaut werden.

7.

Zur wesentlichen Verminderung der Schadstoffverfrachtung aus den Zielhängen müssten die als KugelfKnge geplanten Holzschnitzelschichten als geschlossene Decke von 25-30 cm Dicke geschüttet und regelmässig unterhalten werden.

8.

Um eine Gefährdung von Weidetieren durch die Aufnahme von bleiverseuchten Pflanzen und/oder Boden zu verhindern, müssten alle Zielhänge eingehagt und somit von der Weidenutzung ausgeschlossen werden. Die innerhalb der Einzäu-

1697

nung aufkommende Vegetation soll jährlich geschnitten und als Mulch liegengelassen werden. Falls einige Bodenuntersuchungen nachweisen, dass die Schadstoffbelastung in den Zielhängen des Schiessplatzes Guldental keine Prüfwertüberschreitungen aufweisen, kann auf diese Nutzungseinschränkung verzichtet werden.

9.

Im Bereich ,,Neuhof ' sei eine Erleichterung nach Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.331) zu beantragen.

10.

Die heutige Qualität der Quelle Matzendörfer-Stierenberg I sowie der Einfluss der baulichen Massnahmen wie auch des Schiessbetriebes auf die besagte Quelle in qualitativer wie in quantitativer Sicht seien näher zu untersuchen. Es seien geeignete Massnahmen zum Schutz dieser Quelle aufzuzeigen. Es sei ein entsprechendes Untersuchungsprogramm zu erarbeiten und mit dem Amt für Wasserwirtschaft abzusprechen.

11.

Die baulichen Eingriffe (insbesondere auch Baupisten etc.) seien auf das notwendigste Minimum zu beschränken. Insbesondere dürfen keine Dolinen aufgefüllt und auch keine anderen Geländemodulierungen ausserhalb der eigentlichen militärischen Anlagen vorgenommen werden.

6. Stellungnahme des Bundesamtesför Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL)

Das BUWAL stimmt dem Vorhaben in seinem Schreiben vom 26. September 1997 grundsätzlich zu, verbindet dies aber mit den folgenden Anträgen: 1.

Die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung des bundeseigenen Geländes (70 ha) sei mittels Anpassung der Pachtverträge dauerhaft zu sichern.

2.

Als Bestandteil der vorgenannten Extensivierungsmassnahmen sei die Beweidung des Feuchtgebietes im ,,Moos", südöstlich von Anlage 2b, einzuschränken und die Bestockungsdichte zu reduzieren,

3.

Kugelfänge, die aufgrund des bisherigen Schiessbetriebes stark belastet sind, dürften nicht beweidet werden. Die Details seien mit der kantonalen Bodenschutzfachstelle zu regeln.

4.

Die Bauarbeiten seien während des Sommers auf abgetrocknetem Boden auszuführen, da in dieser Höhenlage kaum mit genügend lang und stark gefrorenem Boden zu rechnen sei.

5.

Sofern nicht ausgeschlossen werden könne, dass keine Beeinträchtigung von Quellen vorlägen, werde der entsprechende Antrag des Kantons unterstützt.

6.

Da die Einhaltung des provisorischen Grenzwertes im Rahmen der Sanierung zu grossen Problemen führe (ausser es werde auf die Ausbildungsanlagen 2a und 2b verzichtet), sei für den Bereich ,,Neuhof ' eine Erleichterung zu gewähren. Wenn im Bereich ,,Neuhof ' der gesamte Jahres SEL von 123 dB(A) überschritten werde, so seien bei den betroffenen lärm-empfindlichen Räumen Schallschutzmassnahmen anzuordnen.

1698

7. Stellungnahme des Bundesamtesßr Raumplanung (BRP) Das Bundesamt für Raumplanung stimmt dem Vorhaben zu. Zu den vorgelegten Unterlagen werden die folgenden Feststellungen gemacht: 1.

Aus der Stellungnahme des Kantons gehe explizit der Hinweis hervor, wonach das Projekt mit dem kantonalen Richtplan und der kantonalen Richtplanung vereinbar sei. Es dürfe damit implizit auch die Vereinbarkeit des Projektes mit den Nutzungsplänen und mit den nutzungsplanähnlichen Festlegungen des Kantons und der Gemeinden ausgegangen werden.

2.

Das Projekt wird als vereinbar mit dem zur Zeit erarbeiteten Sachplan Waffenund Schiessplätze und mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) erachtet.

8. Beurteilung im UmweltverträgKchkeitsbericht Die Auswirkungen des Vorhabens auf die natürliche Umwelt werden als gering eingeschätzt, weil durch den Ausbau keine neuen Gebiete betroffen seien und die Anlagen allgemein eine geringe Ausdehung aufwiesen. Sämtliche durch den Ausbau tangierten Stellungs- und Zielräume würden bereits heute militärisch genutzt.

Durch das Festlegen von engbegrenzten Zielräumen könnten zudem empfindliche Stellen besser geschont werden und durch den Kugelfang Schäden an der Vegetation vermindert werden. Die Auswirkungen des Schiessbetriebes mit den damit verbundenen Störungen auf die Tierwelt und die menschliche Nutzung seien mit dem heutigen Zustand vergleichbar.

Mit Massnahmen, die während der Bauarbeiten und während der Betriebsphase vorgesehen sind, sowie einer ökologischen Begleitung der Bauarbeiten würden die Eingriffe möglichst gering gehalten und wertvolle Standorte geschont. Als Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen schützenswerter Standorte auf dem Matzendörfer Stierenberg soll mittels Pachtvertrag die Weidenutzung extensiviert werden. Für die Weideflächen, welche teilsweise übernutzt seien, werden Auflagen bezüglich Nutzungstermin, Bestossungsdichte und Düngereinsatz vorgeschlagen. Mit dieser Ersatzmassnahme würde ein funktionsgleicher Ersatz beeinträchtigter Standorte bereitgestellt. Die geforderte Emissionsneutralität des Vorhabens sei bei allen Luftschadstoffen erfüllt.

Unter Beachtung der beantragten Massnahmen wird das Vorhaben als umweltverträglich bezeichnet. Auf die einzelnen Massnahmen wird in den Erwägungen eingetreten.

9. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Im Zusammenhang mit dem Vorhaben sind die folgenden Bereiche eingehender zu prüfen: /.

Raumplanung

Der Kanton Solothurn beurteilt das Vorhaben als mit dem Richtplan als vereinbar. Daraus darf- wie auch das Bundesamt für Raumplanung betont - geschlossen werden, dass es mit den Nutzungsplänen und den nutzungsplanähnlichen Festlegungen des Kantons und der Gemeinden übereinstimmt. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit erfüllt.

1699

2.

Natur- und Landschaftsschutz

Das Guldental liegt zwischen der Passwang- und der Brunnersbergkette. Die Landschaft ist geprägt durch das eigentliche Tal mit Bach sowie den Hangflanken, welche im Norden steil emporsteigen, während auf der südlichen Talseite die Hangpartien flacher ausgebildet sind. Weitere prägende Landschaftselemente sind die Einzelhöfe, die in der Talsohle oder an den Hangterrassen auf der Südseite des Tales liegen. Aufgrund seiner grossen Lebensvielfalt und der weitgehenden landschaftlichen Unversehrtheit, besitzt das vom Projekt beanspruchte Gebiet gesamthaft einen erheblichen Wert.

Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) kommt zum Schluss, dass aufgrund der festgestellten Arten der Ökologische Wert der Gebiete abgeschätzt werden kann. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass alle Gebiete als wertvolle Lebensräume bezeichnet werden können. Nicht nur die einzelnen Kleinlebensräume zeichnen steh durch einen grossen Strukturreichtum und ein bedeutendes Artenspektrum aus, sondern das gesamte Hintere Guldental ist geprägt durch ein kleinflächiges Mosaik unterschiedlicher Biotopzellen. Die Bedeutung des Gebietes ist in der teilweisen extensiven landwirtschaftlichen Nutzung und in der reichen Gliederung der Landschaft begründet, welche zu einer idealen Verflechtung von Nutzflächen mit narumahen Lebensräumen führt.

Wie das Baugesuch aufzeigt, werden durch die militärische Nutzung die Lebensräume, insbesondere durch die Geschosseinwirkung im Bereich der Zielräume, lokal beeinträchtigt. Der Schutz der Lebensräume' ist im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 4SI) geregelt. Gemäss Artikel 18 Absatz lbls NHG sind besonders Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Vorausssetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, zu schützen.

Der UVB bezeichnet mehrere Lebensräume auf den Plätzen 2b und 3 als besonders schützenswert im Sinne des NHG. Obwohl das Vorhaben in Zusammenarbeit mit dem BUWAL optimiert wurde, kann gemäss den Unterlagen eine Beanspruchung einzelner schützenswerter Lebensräume nicht verhindert werden.

Lässt sich eine Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht
vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. lterNHG). Eingriffe in solche Biotope lassen sich somit nur rechtfertigen für standortgebundene Vorhaben. Die baulichen Veränderungen werden auf bereits bestehenden Schiessplätzen durchgeführt. Die Standortgebundenheit ergibt sich daher einerseits aufgrund der Besitzstandsgarantie, andererseits aber auch, weil auf den bestehenden Schiessplätzen der Armee die Ausbildungsanlagen solcher Art gestaltet sein müssen, dass sie eine effiziente Ausbildung zulassen. Der Gesuchsteller vermag in seinen Unterlagen die Wichtigkeit dieser Ausbildungsbedürfhisse nachzuweisen. In casu ist dieses Bedürfnis als überwiegend zu bezeichnen. Die baulichen Massnahmen gemäss UVB führen zu keinen erheblichen nachteiligen Veränderungen des Gebietes. Im weiteren wird der Schutz von wertvollen Standorten durch den Bau von örtlich optimierten Anlagen erhöht.

Der UVB macht das Vorhaben von den folgenden Anträgen abhängig: 1.

2.

1700

Ökologische'Begleitung bei der Auswahl der Anlagenstandorte sowie bei der Durchführung der Bauarbeiten durch eine weisungsberechtigte Fachkraft.

Ersatz der Sträucher durch Anpflanzung standortgerechter Arten gemäss UVB.

3.

4.

5.

6.

Installationen wie auch das Abstellen von Baumaschinen usw. haben am Rand der nördlichen Strasse zu erfolgen.

Die Baumaschinen müssen abends und über das Wochenende auf dem Installationsplatz abgestellt werden, ölfässer, Kannen usw. mit Treibstoff und Öl dürfen nur auf dem Installationsplatz und nur in dichten Wannen mit hundertprozentigem Auffangvolumen aufbewahrt werden. Zudem sind mindestens 4 Säcke ölbinder bereitzustellen.

Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Extensivierung der Weidenutzung) und die weitergehenden Massnahmen (Erwerb einer Feuchtgebietsfläche und entsprechende Nutzung) sind umzusetzen.

Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen weitergehenden Massnahmen machen der Kanton und das BUWAL darauf aufmerksam,' ob es nicht naheliegender wäre, vor dem Erwerb neuer Flächen die Nutzung der bereits im Bundeseigentum befindlichen Gebiete anzupassen und zu optimieren. In dieser Hinsicht wird namentlich auf eine sachgerechte Nutzung und Pflege des Feuchtgebietes im ,,Moos" verwiesen. Es ist nicht einsichtig, weshalb neue Gebiete erworben werden sollten, wenn im Rahmen des bestehenden Bundeseigentums ebenfalls Massnahmen im Sinne des Naturschutzes getroffen werden können. Der Entscheid über die weitergehenden Massnahmen wird zugunsten der Anträge des BUWAL und des Kantons aufgeschoben.

Der Kanton betrachtet das Guldental aus geologischer wie aus geomorphologischer Sicht als eine erhaltenswerte und schutzwürdige Landschaft (Geländemorphologie, Dolinen u.a.). Er beantragt deshalb, dass die baulichen Eingriffe (insbesondere auch die Baupisten etc.) auf das notwendige Minimum zu beschränken seien. Zudem dürften keine Dolinen aufgefüllt und auch keine anderen Geländemodulierungen ausserhalb der eigentlichen militärischen Anlagen vorgenommen werden. Dieses Anliegen ist unter dem Blickwinkel von Artikel 3 NHG gerechtfertigt und wird als Auflage verfugt.

Die Anträge im UVB und die Anträge des Kantons und des BUWAL werden im Sinne der Erwägungen als Auflagen verfügt. Somit stehen dem Vorhaben als Ganzes keine überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftschutzes entgegen.

3.

Bodenschutz und Altlasten

Der UVB erachtet die Beeinträchtigung des Bodens durch das Ausbauvorhaben als gering. Das Vorhaben habe durch den Bau der TAA nur lokale Beeinträchtigungen zur Folge. Es wird zudem aufgezeigt, dass ein Konzept zur Behandlung von belastetem Oberboden aufgrund des Wegfalls von Bodenverschiebungen nicht notwendig gewesen sei.

Gemäss Artikel 32c in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 2 USG hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit dem Verweis auf die vorgesehenen Ausfìlhrungsbestirnrnungen in der Altlastenverordnung dürfen Projekte, welche belastete Standorte tangieren, nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Standort entweder nicht sanierungsbedürftig ist, oder wenn erwiesenermassen später ohne zusätzliche Aufwendungen saniert werden kann, oder wenn er spätestens mit der Errichtung oder der Änderung des Bauwerkes saniert wird.

1701

Das vorliegende Vorhaben verunmöglicht eventuell notwendige Sanierungsmassnahmen nicht, da die baulichen Eingriffe wie erwähnt den Boden nur gering beeinträchtigen. Die Frage der Sanierungsbedürfigkeit kann somit offen gelassen werden. Eine Untersuchung des Schwermetallgehaltes des Boden im Zusammenhang mit diesem Vorhaben rechtfertigt sich auch deshalb nicht, da kein kontaminiertes Material verschoben wird und die notwendigen Untersuchungen im Rahmen des Projektes ,,Hauptstudie über den Stoffeintrag in Schiessgeländen durch die Armee" bearbeitet werden. Im diesem Sinne gilt der Antrag der Gemeinde Mümliswil-Ramiswil als erledigt und der Antrag des Kantons Solothurn betreffend dem Verschleppen von belastetem Bodenmaterial wird als Auflage aufgenommen.

Aufgrund der Ergebnisse der oben genannten Untersuchungen über die Schwermetallbelastung in Schiessgeländen muss jedoch auch beim Schiessplatz Guldental von einer Schwermetallbelastung in den Zielhängen mit einer grossen kleinräumigen Variabilität der Belastung ausgegangen werden. Um eine Gefährdung von Weidetieren durch die Aufnahme von bleiverseuchten Pflanzen und/oder Boden zu verhindern, verlangt der Kanton, dass alle Zielhänge eingehagt und von der Weidenutzung ausgeschlossen werden (Art. 34 Abs. 2 USG). Solche Massnahmen können jedoch nur verfügt werden, wenn die entsprechenden Bodenuntersuchungen vorliegen. In Sinne der oben gemachten Erwägungen wird der Antrag des Kantons zu Gunsten des Antrags des BUWAL ausgesetzt. Der Gesuchsteller hat somit in Zusammenarbeit mit der kantonalen Bodenschutzfachstelle, die Kugelfänge zu bezeichnen, welche aufgrund des bisherigen Schiessbetriebes als stark belastet beurteilt werden müssen und demzufolge nicht mehr beweidet werden dürfen.

Im Sinne des vorsorglichen Bodenschutzes müssen die Bauarbeiten bodenschonend erfolgen und mit Schadstoffen kontaminiertes Erdmaterial darf nicht auf unbelastete Böden verfrachtet werden (vgl. insbesondere Art. 35 USG). Die Fachstellen beantragen deshalb, dass entgegen den Ausführungen im UVB, die Bauarbeiten im Sommerhalbjahr auszuführen seien. Sie begründen dies mit der Bodenbeschaffenheit, welche sehr flachgründig sei und daher besonders empfindlich für mechanische und stoffliche Einwirkungen. Dieser Einwand erscheint gerechtfertigt, so dass die entsprechenden Anträge der
Fachstellen als Auflagen übernommen werden.

Um ebenfalls im Rahmen des Betriebes Bodenverdichtungen und Rutschungen vermeiden zu können, schlägt der UVB vor, dass die Schiessplätze bei nasser Witterung, wie bis anhin, nach Möglichkeit geschont würden. Dies wird als entsprechende Auflage in die Bewilligung aufgenommen.

Nach Artikel 11 Absatz 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Dies bedeutet, dass die Ausgestaltung der Kugelfänge in den Zielhängen, besonders bei den TAA-Modellen 86 und 83 derart zu erfolgen hat, das die Schadstoffverfrachtung aus den Zielhängen wesentlich vermindert werden kann. Die kantonale Fachstelle beantragt deshalb eine geschlossene Holzschnitzeldecke von 25-30 cm Dicke, verbunden mit dem entsprechenden Unterhalt.

Mittlerweile ist die Wegleitung ,,Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300 m Schiessanlagen" des BUWAL und des GS VBS in seiner endgültigen Fassung erschienen. Diese Wegleitung bezieht sich ausschliesslich auf 300m-Anlagen. In casu handelt es sich zwar um einen Schiessplatz, eine sinngemässe Anwendung dieser Wegleitung erscheint trotzdem als sinnvoll, da auch hier mit Sturmgewehren geschossen wird. In dieser Wegleitung (S. 21) wird festgehalten, dass bei Kugelfängen aus Holzschnitzel,

1702

wenn sie richtig eingebaut und gut gewartet werden und mindestens eine Dicke von 50 cm aufweisen, kaum eine Gefahr der Verfrachtung von Schadstoffen bestünde. Der Antrag des Kantons wird deshalb unterstützt, es erscheint jedoch eine Holzschnitzeldicke von 50 cm als angezeigt.

4.

FUSS- und Wanderwege

Das Guldental wird von zwei wichtigen Wanderwegen umgeben, welche nördlich und südlich des Tales auf den Juraketten Passwang bzw. Brunnersberg verlaufen. Der wichtige Jurahöhenweg verläuft von der Hohen Winde über den Vorder Erzberg, Obererund Unterer Chratten weiter zum Passwang. Der südlich des Guldentales verlaufende Wanderweg führt über den Zenter, Güggel, Sangetel zum Gross Brunnersberg. Eine Verbindung beider Wege besteht via Scheltenpass über MatzendÖrfer-Stierenberg.

Die Wanderwege auf den beiden Jurakämmen werden am Rande berührt. Der südliche, auf der Brunnersbergkette verlaufende Weg wird durch den Schiessbetrieb des Platzes le bereits heute gestört, weshalb die Strasse Sangel-Gross Brunnersberg mit Schiesswachen abgesichert wird. Der Ausbau des Platzes auf dem Matzendörfer-Stiereberg führt während des Schiessbetriebes zu einer zeitweisen Sperrung des Wanderweges.

In Artikel 6 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (FWG, SR 704) wird festgehalten, dass diese Wege frei und möglichst gefahrlos begehbar sein müssen. Dies bedeutet, dass die Wege jederzeit von jedermann unentgeltlich benützt werden können.

Bloss verübergehende Sperrungen - etwa aus Sicherheitsgründen (militärische Schiessübungen) - bedeuten keine Aufhebung der freien Begehbarkeit (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über FUSS- und Wanderwege, BB1 1983 IV 10). Der Verbindungsweg zwischen den beiden Jurakämmen wird mit Schiesswachen nur jeweils während den einzelnen Schiessübungen gesperrt, so dass der Wandertourismus kaum beeinträchtigt wird. Zudem findet gemäss den Unterlagen der Wandertourismus hauptsächlich an den Wochenenden statt, währenddem die Schiessübungen unter der Woche stattfinden.

Im Zusammenhang mit den FUSS- und Wanderwegen muss somit nur sichergestellt werden, dass die übenden Einheiten genügend lange Schiessunterbrüche einhalten, um die Wanderwege nicht über Gebühr zu sperren. Der Antrag des Kantons wird deshalb abgelehnt.

5.

Luftreinhaltung

Nach Aussage der kantonalen Fachstelle ist das Gebiet in Bezug auf primäre Luft- · Schadstoffe nur schwach belastet. Die Schadstoffemissionen durch den Schiessplatzbetrieb werden gemäss UVB und dem dargelegten Szenario A in Zukunft bei den Schadstoffen nicht vergrössert. Bei den Stickoxid-, Kohlenmonoxid- und KohlenwasserstoffEmissionen wird sogar eine Reduktion bis zu ca. 40 % erreicht. In diesem Bereich sind somit keine Massnahmen angezeigt.

6.

Jagd

Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung ist trotz fehlenden Angaben im UVB der Ansicht, dass der vorgesehende Ausbau bei gleichbleibender Benutzungsintensität keine wesentlichen Auswirkungen auf die Fauna habe. Erfahrungen hätten sogar gezeigt, dass Wildtiere eine grosse Anpassungsfähigkeit bei regehnässigem Schiesslärm zeigen.

1703

7.

Lärmschutz

Der geplante Ausbau stellt aufgrund der im UVB dargelegten Sachlage eine Änderung gemäss Artikel 8 Absatz l LSV dar. Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile sind somit nach dem Prinzip der bestmöglichen Emissionsbegrenzung zu begrenzen (Vorsorgeprinzip). Aus Artikel 18 Absatz l USG folgt jedoch, dass eine sanierungsbedürftige Anlage beim Um- oder Ausbau gleichzeitig zu sanieren sei. Wird in einem Baubewilligungsverfahren über bauliche Massnahmen entschieden, die sich auf bestehende Anlagen auswirken, so ist die Frage der Sanierungspflicht im Rahmen desselben BaubewiUigungsverfahrens oder zumindest gleichzeitg und koordiniert mît diesem abzuklären (vgl. BGE 115 Ib 470). Die Bewilligungsbehörde kann somit von einer Beurteilung der Sanierungspflicht nicht absehen.

Für die meisten Lärmarten ist die Beurteilung von Lärmimmissionen in einem Anhang der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.331) geregelt. Für den Lärm von Schiessplätzen existiert ein solcher Anhang noch nicht. Beim Fehlen von Grenzwerten verlangt Artikel 15 USG, dass die Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund dieser Situation wurden vom BUWAL und dem GS VBS ,,Empfehlungen zur Beurteilung des Lärms von militärischen Schiess- und Übungsplätzen" herausgegeben. Der gesamte JahresSEL (SEL) eines Schiess- und Übungsplatzes darf somit die folgenden provisorischen Werte nicht überschreiten: · ·

Neue Anlagen Bestehende Anlagen:

113 119

(Planungswert) , (Imrnissionsgrenzwert)

Die Lärmimnüssionen, welche durch den Schiessbetrieb zu erwarten sind, wurden durch die EMPA an neun Messorten untersucht. Unter Anwendung der oben zitierten Empfehlung führte dies zu folgenden Ergebnissen: · · · '*

Bei den Messorten 3 (Brocheten), 8 (Hinteres Guldental) und 9 (Güggel) liegen die Gesamt-Jahres-SEL 14 bis 18 dB unter dem provisorischen Grenzwert.

Bei den Messorten 2 (Bodenhof), 5 (Sangetel) und 6 (Waldheim) liegen die Werte 6 bis 7 dB unter dem provisorischen Grenzwert.

Bei den Messorten l (Sonnenberg) und 7 (Gross Brunnersberg) liegen die Werte 3 bzw. l dB unter dem Grenzwert.

Beim Messort 4 (Neuhof) wird der provisorischen Grenzwert um 5 dB überschritten.

Es wird davon ausgegangen, dass nur noch Infanteriewaffen zum Einsatz kommen und deren Schiessintensität (Schusszahl je Waffenart und Ausbildungsanlage) im Rahmen der vereinbarten Belegung (100 Tage, ein Halbtag zählt als Schiesstag) nicht erhöht wird und künftig nur höchstens vier Ausbildungsanlagen (mit einer oder mehreren Schiesspositionen) für die Ausbildung genutzt werden.

Betreffend der Einhaltung des provisorischen Grenzwertes (l 19 dB) sind die folgenden Messpunkte genauer zu prüfen: Messpunkt 7 Die Unterschreitung der Grenzwerte bei diesem Standort wird im EMPA-Bericht mit l dB angegeben, dies bei einer Standartabweichung der entsprechenden Mess-Serien von zwischen 2 - 3 dB. Aufgrund des Berichtes vermag die EMPA jedoch aufzuzeigen, dass bei diesem Messort der provisorische Grenzwert gleichwohl mit an Sicherheit grenzen-

1704

der Wahrscheinlichkeit eingehalten wird, da nur in Situationen mit Windstille oder Mitwind Messungen vorgenommen wurden. Weitere Messungen werden somit nicht als notwendig erachtet.

Messpunkt 4 Im Untersuchungsbericht der EMPA wird für den ,,Neuhof' im Bereich der Ausbildungsanlagen Moos (2a und 2b) eine wesentliche Überschreitung des -provisorischen Immisionsgrenzwertes für bestehende Anlagen ausgewiesen und zwar mit 5 dB. Im UVB werden diesbezüglich jedoch keine möglichen Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung aufgezeigt.

Gemäss Artikel 14 Absatz l kann die Vollzugsbehörde (in casu die Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 41 Abs. 2 USG) Erleichterungen gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder Überwiegende Interessen namentlich des Orts-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.

Wie der UVB aufzeigt, ist im Rahmen der Projektierung das Vorhaben mehrmals überarbeitet und in Zusammenarbeit mit den Fachsteilen redimensioniert worden. Weitere Einschränkungen wie der Verzicht auf bestimmte Ausbildungsanlagen oder bestimmte Waffenarten oder die Reduktion der ausgewiesenen Schuss- oder Wurfzahlen kommen für den Gesuchsteller nicht mehr in Betracht. Die Ausbildungsmöglichkeiten würden nach seiner Auffassung dadurch zu stark eingeschränkt. Er macht somit einerseits geltend, dass der Betrieb unverhältnismässig eingeschränkt würde, andererseits aber implizit auch, dass durch eine solche Einschränkung der Ausbildungsauftrag auf dem Schiessplatz Guldental nicht mehr wahrgenommen werden könne, was wieder den Interessen der Gesamtverteidigung entgegenstehe (Art. 14 Bsta und b LSV). Aufgrund der gestellten Anträge, gehen das BUWAL wie auch die kantonale Fachstelle ebenfalls von dieser Annahme aus, da sie explizit die Gewährung von Erleichterungen beantragen. Die Bewilligungsbehörde erachtet somit den Nachweis nach Artikel 14 LSV als erbracht und gewährt eine entsprechende Erleichterung im Berich des ,,Neuhofes".

Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster
lärmempfindlicher Räume nach Anhang l der LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 15 LSV). Im Bereich der Waffen- und Schiessplätze besteht nun aber der entsprechende Anhang zur LSV noch nicht. Die Empfehlung spricht sich nur über die provisorischen Planungs- und Immissionsgrenzwerte aus. Ein Alarmwert wurde bis dato noch nicht einmal provisorisch festgelegt.

Gemäss Artikel 40 LSV hat die Vollzugsbehörde beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten, die Lärmimmissionen nach Artikel 15 USG zu beurteilen. Sie hat dabei auch die Artikel 19 und 23 USG zu berücksichtigen. Das BUWAL beantragt den Alarmwert auf 123 dB festzusetzen, unterlässt es aber dies durch eine Begründung zu erhärten.

Zur Festlegung eines Alarmwertes im Einzelfall sind entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen notwendig. Weder der UVB noch die Stellungnahmen des BUWAL und des Kantons können in dieser Beziehung zu Rate gezogen werden. Vielmehr sind die notwendigen Entscheid-Unterlagen der Bewilliungsbehörde nachzureichen. Die Festlegung des Alarmwertes wird deshalb verschoben und der Gesuchsteller wird verpflichtet unter Beizug der EMPA, die notwendigen Unterlagen zur Festlegung des Alarmwertes zu erarbeiten und der Bewilligungsbehörde zum Entscheid vorzulegen.

1705

7.

Gewässerschutz

Der Grundwasserschulz wird im UVB nicht abgehandelt. Aufgrund der kantonalen Stellungnahme bestehen zumindest im Bereich des Schiessplatzes 3 Nutzungskonflikte zwischen Grundwasserschutz und militärischer Nutzung, werde doch etwa 50 m südöstlich des Punktes 1098 (610 410 / 241 680) das Trinkwasser für den Hof und das Gasthaus Matzendörfer-Stierenberg gefasst. Um die Auswirkungen der baulichen Massnahmen wie auch des Betriebes abschätzen zu können, erscheint der Antrag des Kantons als gerechtfertigt. Es ist jedoch angezeigt, dass ein entsprechendes Untersuchungs- und eventuelles Massnahmenprogramm bereits vor Beginn der Bauarbeiten erarbeitet wird.

Betreffend der Verwendung des anfallenden Hofdüngers im Sömmerungsbetrieb gibt der UVB insofern klar Auskunft, als auf jeglichen Handels - und Hofdünger sowie Klärschlamm zu verzichten sei. Dieser Verzicht stellt einen Teil der Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Abs. llerNHG dar und wird von den Fachstellen als Teil eines angemessenen Ersatzes betrachtet. Die Bewilligungsbehörde sieht keine Veranlassung dies zu hinterfragen. Der Antrag des Kantons wird deshalb abgewiesen.

8.

Andere Aspekte

Der Kanton macht auf notwendige Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Auswirkungen der vorgesehenen Feldunterstände auf die Kantonsstrasse aufmerksam.

Dies wird als entsprechende Auflage aufgenommen.

Demnach kann nun festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben im Sinne der Erwägungen mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und Öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinden Ädermannsdorf und Mümliswil-Ramiswil, der Kanton Solothurn sowie das BUWAL und das BRP stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) in Sachen Baugesuch vom 16. April 1997 betreffend Schiessplatz Guldental, Ausbau der Ausbildungsanlagen mit den nachstehenden Unterlagen:

1706

· · · ·

Baubeschrieb Hauptuntersuchung UVP Lärmgutachten EMPA Ausbauplan, Nr. 20043/1

1:5000

vom 16. April 1997 vom August 1996 vom 7. März 1997 vom 25. März 1997

wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Erleichterungen nach LSV

Im Sinne der Erwägungen und aufgrund von Artikel 14 LSV werden die Erleichterungen beim ,,Neuhof1 bis zum Alarmwert erteilt. Der Entscheid über die Realisierung von Schallschutzmassnahmen wird bis zum Zeitpunkt der Festlegung des Alarmwertes verschoben.

3.

Auflagen

a.

Bei der Auswahl der Anlagenstandorte sowie bei der Durchführung der Bauarbeiten ist die ökologische Begleitung durch eine weisungsberechtigte Fachkraft sicherzustellen,

b.

Die vom Vorhaben betroffenen Sträucher sind durch Anpflanzung standortgerechter Arten gemäss UVB zu ersetzen.

c.

Die im UVB vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Extensivierung der Weidenutzung) sind umzusetzen und mittels Anpassung der Pachtverträge dauerhaft zu sichern.

d.

Der Entscheid über die weitergehenden Massnahmen (Erwerb einer Feuchtgebietsfläche und entsprechende Nutzung) wird aufgeschoben. Der Gesuchsteller hat im Sinne der Erwägungen der Bewilligungsbehörde bis zum 15, Joli 1998 ein Konzept betreffend der Aufwertung der Flachmoorvegetation im ,,Moos" einzureichen (Pflegekonzept).

e.

Installationen wie auch das Abstellen von Baumaschinen usw. haben am Rand der nördlichen Strasse zu erfolgen.

f.

Die Baumaschinen müssen abends und über das Wochenende auf dem Installationsplatz abgestellt werden.

g.

Die baulichen Eingriffe (insbesondere auch Baupisten etc.) sind auf das notwendigste Minimum zu beschränken, Insbesondere dürfen keine Dolinen aufgefüllt und auch keine anderen Geländemodulierungen ausserhalb der eigentlichen militärischen Anlagen vorgenommen werden.

h.

ölfässer, Kannen usw. mit Treibstoff und Öl dürfen nur auf dem Installationsplatz und nur in dichten Wannen mit hundertprozentigem Auffangvolumen aufbewahrt werden. Zudem sind mindestens 4 Säcke ölbinder bereitzustellen.

i.

Um das Verschleppen von allfällig belastetem Bodenmaterial zu verhindern, muss ausgehobenes Bodenmaterial vor Ort eingebaut werden.

j.

Die Bauarbeiten zur Erstellung der geplanten Anlagen müssen bodenschonend erfolgen. Die Ausführung der im vorliegenden Projekt vorgesehenen Massnahmen ist deshalb nur bei abgetrocknetem Boden während des Sommerhalbiahres möglich.

1707

k.

Um im Rahmen des Betriebes Bodenverdichtungen und Rutschungen vermeiden zu können, sind die Schiessplätze bei nasser Witterung, wie bis anhin, nach Möglichkeit zu schonen.

1.

Im Zusammenhang mit den FUSS- und Wanderwegen ist sicherzustellen, dass die übenden Einheiten genügend lange Schiessunterbrüche einhalten, um die Wanderwege nicht über Gebühr zu sperren.

m.

Zur Festlegung des Alarmwertes sind der Bewilligungsbehörde bis zum 15. Juni 1998 die entsprechenden Grundlagen einzureichen. Der Gesuchsteller hat bei der Erarbeitung die EMPA und die Bewilligungsbehörde beizuziehen.

n.

Ein Untersuchungs- und eventuelles Massnahmenprogramm betreffend der Erhaltung der Qualität der Quelle MatzendÖrfer-Stierenberg I im Sinne der Erwägungen ist mît dem Amt für Wasserwirtschaft zu erarbeiten und der Bewilligungsbehörde vor Baubeginn einzureichen.

o.

Zur wesentlichen Verminderung der Schadstoffverfrachtung aus den Zielhängen müssen die als Kugelfânge geplanten Holzschnitzelschichten als geschlossene Decke von mindestens 50 cm Dicke geschüttet und regelmässig unterhalten werden.

p.

Kugelfânge, die aufgrund des bisherigen Schiessbetriebes stark belastet sind, dürfen nicht beweidet werden. Der Gesuchsteller hat ein entsprechendes Konzept mit der kantonalen Bodenschutzfachstelle zu erarbeiten und der Bewilligungsbehörde bis zum 15. September 1998 einzureichen.

q.

Betreffend den allfälligen Auswirkungen der vorgesehenen Feldunterstände auf die Kantonsstrasse ist mit dem zuständigen Kreisbauamt H in Ölten Kontakt aufzunehmen.

r.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie den betroffenen Gemeinden frühzeitig mitzuteilen.

s.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

t.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ehi neues Bewilligungsverfahren an.

4.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und den Gemeinden eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

1708

6,

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerde&ist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz.

14. April 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1709

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Invima AG, 3360 Herzogenbuchsee Produktion bis 8 M oder F 29. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Erneuerung)

-

Haller & Jenzer AG, 3400 Burgdorf Zeitungsdruckerei und Spedition bis 3 M, bis 3 F 13. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Rockwell Automation AG, 5001 Aarau Montage bis 20 F 19, Oktober 1998 bis 20. Oktober 2001 (Erneuerung)

-

Styner + Bienz Metall AG, 3172 Hiederwangen Härterei 1 M 1.0. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Elfotec AG, 8617 Mönchaltorf Konfektion, Abfüllerei und Spedition in üster bis 2 M, bis 8 F 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Schlaefli AG Interlaken, 3800 Interlaken 4-Farben-Druckmaschine, Weiterverarbeitung bis 8 M oder F 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)

-

Veriset AG, 6037 Root Weisswaren- / Prontenfertigung 40 M 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Laubscher Präzision AG, 3280 Murten Fabrikation von Prazisionsteilen bis 16 M 23, Februar 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Bachi-Cord AG Bindfadenfabrik, 8526 Oberneunforn Zwirnerei 10 M oder F 9. März 1998 bis auf weiteres (Änderung)

1710

-

Siemens Schweiz AG, 8047 Zürich Montage- und Prüffelddienststellen 16 M, 30 F 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)

- Nestlé Suisse S.A., 8310 Kemptfchal Suppenmischerei 16 M

6. April 1998 bis 7. April 2001 (Änderung) -

Toni-Miba Produktions AG, 8953 Dietikon Kaffeerahm 1 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Zwirnerei Rosenthal AG, 9545 Wängi Zwirnerei, Spulerei, Facherei und Sengerei bis 20 M oder F 25. Mai 1998 bis auf weiteres (Änderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Schlaefli AG Interlaken, 3800 Interlaken Druckerei 2 M 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)

-

Wandfluh Produktions AG, 3714 Frutigen Produktion bis 4 10. Mai 1998 bis 12. Hai 2001 (Erneuerung/Änderung) Ausnshmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Zwirnerei Rosenthal AG, 9545 Wängi Zwirnerei, Spulerei und Facherei bis 3 M 24. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit -

(Art. 19 ArG)

Styner + Bienz Metall AG, 3172 Niederwangen Härterei 1 M 10. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneurung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

1711

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit^ Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und 'Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50} Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Soudronic AG, 8962 Bergdietikon Produktion bis 8 H 16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999

-

R, von Allmen AG, 4461 Bockten Produktion bis 20 M, 1 F 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung/ Änderung) G. Slatti AG, 8134 Adliswil Sanderei, Krananlage Hallen I + II 4 M 25. Hai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Età SA Fabriques d'Ebauches, 2540 Grenchen verschiedene Betriebsteile bis 90 H, bis 160 F 11. Hai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung/Änderung)

-

Hax Wullimann AG, 2545 Selzach CMC-Fabrikation bis 10 M 30. März 1998 bis 31. Harz 2001 (Änderung)

-

Reber AG, Langnau I.E., 3550 Langnau im Emmental verschiedene Betriebsteile bis 30 M 4. Mai 1998 bis 5. Hai 2001 (Änderung/Erneuerung)

-

Ems-Dottikon AG, 5605 Dottikon Labors für Qualitätskontrolle und Umweltschutz bis 10 H oder F 6. Juli 1998 bis 11. Juli 1999

1712

-

Sfcihl & Co., 9500 Wil SG Kettenablängerei · 10 F 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung)

-

Permapack AG, 9400 Rorschach verschiedene Betriebsteile 12 M Oder F 16. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

UFA AG, 6210 Sursee Spezialwerke 1-3: Herstellung von Milchersatzfuttermitteln, Mineralstoffen und Mischfutter bis 20 M 30. März 1998 bis 3. April 1999 (Änderung)

-

Step-Tee AG Nidau, 2560 Nidau Fertigung und Montage bis 20 M 19. Januar 1998 bis 23. Januar 1999

-

Ascora Autelca AG, 3018 Bern Montage Frankieren und Spedition 60 M, 40 F 27. April 1998 bis 1. Mai 1999 (Erneuerung/Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Comp-Tec AG Nidau, 2560 Nidau Fertigung und Montage bis 20 M 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Änderung)

-

HKS Hunziker Kalksandstein AG, 4601 Ölten Kalksandsteinfabrikation

aM

11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung) -

Hunziker Baustoffe AG, 5200 Brugg verschiedene Betriebsteile 26 M

2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung) -

Pius Schuler AG, 6418 Rothenthurm Abteilungen Mittellagenherstellung (inkl. Zuschnitt) und Türen bis 18 M 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Tonwaren- und Porzellanfabrik Rössler AG, 3423 Ersigen Produktion Tonwaren 16 M

16. Februar 1998 bis 10. Oktober 1998 (Änderung)

1713

-

Wirth & Co. AG, 6033 Buchrain Lackierwerk bis 26 M 11, Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Holzwarenfabrik Reinhard AG, 6252 Dagmersellen Teilelager 4 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, 6280 Hochdorf MIRO IV, Trocknungsanlage 6 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CMC-Fabrikation bis 30 M 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Änderung)

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Sulzer Uüti AG, 4528 Zuchwil ganzer Betrieb bis 700 M, bis 60 F 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Merck & Cie KG, 6460 Altdorf Herstellung pharmazeutischer Produkte bis 10 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Bandfabrik Streiff AG, 6460 Altdorf Bandweberei, Schuss-Spulerei und Kordlerei 8 M, 8 F 31. August 1997 bis 2. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Estrella AG, 4107 Ettingen Emaillierwerk und Apparatebau bis 16 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Forbo-Stamoid AG, 8193 Eglisau verschiedene Betriebsteile bis 50 M oder F 2. Februar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art, 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Età Fabriques d'Ebauches, 2540 Grenchen verschiedene Betriebsteile bis 35 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, 6280 Hochdorf NIRO IV, Trocknungsanläge 3 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

1714

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CNC-Fertigung bis 6 M 29. März 1998 bis 3. Aprii 1999 Reber AG, Langnau i,E., 3550 Langnau im Emmental .Wursterei, Spedition bis 3 M 4. Mai 1998 bis 8. Mai 1999

-

Taufer AG, 4600 Olten Malerei und Sandstrahlerei bis 5 M 13. April 1998 bis 8. April 2000

(Erneuerung)

-

Merck & Cie KG, 6460 Altdorf Herstellung pharmazeutischer Produkte bis 5 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Bandfabrik Streiff AG, 6460 Altdorf Bandweberei, Schuss-Spulerei und Kordlerei 4 M 31. August 1997 bis 2. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Kisag AG, 4512 Bellach Stahlhülsenproduktion 2 M 30. März 1998 bis 3. April 1999

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TRISA Bürstenfabrik AG Triengen, 6234 Triengen Zahnbürstenstanzerei FAS, Zahnbürstenkonfektion FAZ bis 12 M 8. März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Estrella AG, 4107 Ettingen Emaillierwerk und Apparatebau bis 8 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001

-

(Änderung)

Forbo-Stamoid AG, 8193 Eglisau Beschichtungsanlagen, Pastenzubereihung 14 M 1. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung/Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Ems-Dottikon AG, 5605 Dottikon Labors für Qualitätskontrolle und Umweltschutz 10 M oder F 6. Juli 1998 bis 11. Juli 1999

1715

-

Vefcropack AG, 8180 Bülach Formenrevision bis 5 M 17. Mai 1998 bis 19. Mai 2001 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art, 25 Abs. 1 ArG) -

Tela AG, 4710 Baisthal Vliesfabrikation, Stoffaufbereitung, Umroller und Verarbeitung im Werk Niederbipp BE

bis 100 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartemen tes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

14. April 1998

Bundesamt für Wirtschaft

und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1716

Ausschreibung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen Herbst 1998 Im Herbst 1998 wird die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission die vierten eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen durchführen, wobei die Prüfungen bis auf weiteres im Halbjahresrhythmus stattfinden werden. Kandidatinnen und Kandidaten sowie die vorbereitenden Schulen nehmen bitte von den nachstehenden Informationen Kenntnis:

1. Zulassgungsvoraussetzungen Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen: a.

b.

c.

d.

eine Personalbestätigung (gemäss besonderem Formular); ein Frageblatt zum Lebenslauf (gemäss besonderem Formular); das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis; die Postquittung über die Bezahlung der Anmeldegebühr.

2. Prüfungsdaten und Prüfungsort Schriftliche Prüfungen vom 31. August - 04. September 1998 Mündliche Prüfungen vom 14. September · 18 September 1998 Prüfungsort: Bern.

3. Prüfungsfächer, Wahlpflichtfächer und Teilprüfung Die Prüfungsfächer umfassen den nachstehenden Fächerkatalog und werden wie folgt geprüft: a. für alle Berufsmaturitätstypen: - Muttersprache - 2. Landessprache - Englisch oder 3. Landessprache

(schriftlich und mündlich) (schriftlich und mündlich) (schriftlich und mündlich)

h. für die technischeBerufsmaturitätt - Mathematik - Physik - Chemie - Geschichte und Staatslehre - Rechts- und Wirtschaftskunde - Wahlpflichtfach

(schriftlich und mündlich) (schriftlich) (schriftlich) (mündlich) (mündlich) (mündlich)

1717

Es werden folgende Wahlpflicht/Ocker mündlich geprüft (lechn. Berufsmaturität): - Ökologie - Kunst- und Kulturgeschichte - Betriebswirtschaftslehre - Englisch (soweit nicht schon als Prüfungsfach gewählt) - 3. Landessprache (soweit nicht schon als Prüfungsfach gewählt) Hinweis^ Die Priifimgskandidatinnen und -kandidaten geben bei der Anmeldung an, in welchem der oben aufgeführten Wahlpflichtfächer sie geprüft werden wollen.

c. für die kaufinännische Berufsmaturität - Rechnungswesen - Betriebs- und Rechtskunde - Mathematik - Geschichte und Staatslehre - Wahlpflichtfach l - Wahlpflichtfach 2 Es werden folgende Wahlpflichtfächer

.

(schriftlich und mündlich) (schriftlich) (schriftlich) (mündlich) (mündlich) (mündlich)

mündlich geprüft (kaufm. Berufsmaturität):

Wahlpflichtfach 1: - Wirtschaftsgeographie - Psychologie der zwischenmenschlichen Beziehungen - Volkswirtschaftslehre Wahlpflichtfach 2: - Kunst- und Kulturgeschichte - Ökologie - Biologie Hinweis: Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten geben bei der Anmeldung an, in welchem der oben aufgeführten Wahlpflichtßcher sie geprüft werden wollen.

Sie haben dabei zwei Wahlpflichtfächer auszusuchen, nämlich: 1. ein Fach aus der Gruppe "Wahlpflichtfach l " 2, ein Fach aus der Gruppe "Wahlpflichtfach 2" Die Berufsmaturitätsprüfung kann in zwei Teilprüfungen abgelegt werden (gemäss Artikel 15 Absatz l des Prüfungsreglementes). Die erste Teilprüfung umfasst in der technischen Berufsmaturität - Physik - Chemie - Geschichte und Staatslehre - Rechts- und Wirtschaftskunde - dem gewählten Wahlpflichtfach

in der kaufmännischen Berufsmatur - Mathematik - Betriebs- und Rechtskunde - Geschichte und Staatslehre - Wahlpflichtfach l - Wahlpflichtfach 2

Die zweite Teilprüfung erstreckt sich jeweils auf die vier übrigen Fächer.

1718

·

4. Anmeldungstunterlagen. Anmeldefrist und weitere Informationen Das Prüfungssekretariat kann Sie mit den Anmeldungsunlerlagen bedienen.

Die Adresse lautet wie folgt: Sekretariat eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen VSP Christoffelgasse 3 30II Bern Telefon Fax

031/3284050 031/3284045

Die Gebühren für die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen betragen: Franken

1. Anmeldegebühr 1) (für alle Prüfungen gleich) 2. Prüfungsgebühr 2) - Gesamtprüfung - 1. oder 2. Teilprüfung

100 500 250

1) Die Anmeldegebühr ist vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs einzuzahlen. Die Postquittung ist dem Zulassungsgesuch beizulegen.

2) Die Prüfungsgebühr ist einzuzahlen, nachdem der Kandidat bzw. die Kandidatin die Mitteilung erhalten hat, dass er/sie von der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission zugelassen worden ist..

Sämtliche Gebühren sind an das Prüfungssekretariat in Bern, Konto 753855 - 00, SKA, zu entrichten.

Die Anmeldefrist für die Berufsmaturitätsprüfungen im Herbst 1998 läuft am 30. April 1998 (Datum des Poststempels) ab.

14. April 1998

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission: Der Präsident, Marti

1719

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturvcrbesserungen Gemeinde Liesberg BL, Düngeranlage Greifelhof, Projekt-Nr. BL928 Gemeinde Eggiwil BE, Entwässerung Siehen-Pfaffenmoos, Rekonstruktionen, Projekt-Nr. BE7859 Gemeinde Kirchberg SG, Düngeranlage Tannen, Projekt-Nr. SG5209

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 9J3.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefnst beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

14. April 1998

1720

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

Erteilung einer Konzession für den Neubau Borddienstgcbäude der Firma Canonica SA auf dem Flughafen Zu rieh-Klo te n Mit Entscheid vom 30. März 1998 liât dps Departement (tir Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich eine Baukonzession erteilt für den Neubau eines Borddienstgebäudes der Firma Canonica SA inklusive dazugehörender Transformatorenstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3139 auf dem Areal Birchen (Flughafenareal) in 8302 KJoten.

Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen seit Eröflhung beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (15 Tage). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfalligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Die Baukonzession mit den Erwägungen sowie die Gesuchsunterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten eingesehen werden.

14. April 1998

Eidgenössisches Departement fllr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

1721

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen Sommer 1998, Flughafen Zürich' vom 14. April 1998

Gestützt auf den Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 19942 über die Infrastruktur der Luftfahrt und gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 19843 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Zuteilung von Nachtflugkontingenten im Sommer 1998 (April bis Oktober) für den Flughafen Zürich an die Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen vorgenommen.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer anfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikels Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

14. April 1998

1

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Die Liste der zugeteilten Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen ist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei der Flughafendirektion Zürich (FDZ), 8058 Zürich, erhältlich.

SR 748.131.1 SR 0.748.131.913.6; AS 1984 1346 SR 172.021

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Das Bundesamt für Kommunikation verurteilte Sie am 26. März 1998 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 57 Absatz I Buchstabe c des Fernmeldegesetzes vom 2 I.Juni 1991 (aFMG) sowie Artikel 52 Absatz l Buchstabe b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) zu einer Busse von 500 Franken, unter Auflage einer Spruchgebühr von 300 Franken und den Schreibgebühren von 40 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44,2503 Biet, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 840 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Kommunikation (Postcheckkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

14. April 1998

Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

1723

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Bever GR, Schutzbauten und -anlagen Alpetta, Projekt-Nr. 431.1-GR-0065/0001

Integralprojekte: - Gemeinde Rothenfluh BL, Integralprojekt IP Rothenlluh / Anwil, Projekt-Nr. 401 -BL-9001/0001, mit folgenden Komponenten Waldbau Erschliessungsanlagen Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen - Gemeinde Igis GR, Integralprojekt Scnlipftobel, Projekt-Nr. 401 -GR-9000/0001, mit folgenden Komponenten Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Schutzbauten und -anlagen

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

14. April 1998

1724

Eidgenössische Forstdirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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14.04.1998

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