Konzession für Radio Eviva # S T #

(Konzession Eviva) vom 25. März 1998'

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ' über Radio und Fernsehen und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972, erteilt der Radio Eviva AG für Volkskultur (in Gründung), Kreuzstrasse 26, 8008 Zürich, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. l Gegenstand 1 Radio Eviva wird ermächtigt, unter Vorbehalt von Artikel 5 ein Spartenprogramm international zu veranstalten.

' Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, grundsätzlich die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2 Ziele Radio Eviva soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten: a. zur kulturellen Entfaltung, freien Meinungsbildung und Unterhaltung der Zuhörerinnen und Zuhörer; b. zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens, insbesondere im Bereich der schweizerischen Volksmusik; c. zur Präsenz der Schweiz im Ausland; d. zur Förderung der Beziehungen zu den im ausländischen Empfangsgebiet lebenden Schweizerinnen und Schweizer.

2. Abschnitt: Programm Art. 3 Inhalt 1 Radio Eviva veranstaltet ein Radioprogramm, das der Volksmusik, der kulturellen Information und Nachrichtensendungen gewidmet ist.

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SR 784.40; AS 1997 2187 SR 784.401; AS 19972903

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Konzession Eviva

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Für Wortbeiträge, ausgenommen die Moderation von Sendungen mit überwiegend schweizerischer Volksmusik, ist die hochdeutsche Sprache zu verwenden.

Art. 4 Herstellung 1 Das Programm von Radio Eviva besteht mindestens zur Hälfte aus Eigen- oder Auftragsproduktionen.

2 Mindestens ein Drittel der Auftragsproduktionen nach Absatz l wird von Produzenten mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Auflage ändern.

Art. 5 Sendeplätze für Dritte Radio Eviva ist verpflichtet, schweizerischen Veranstaltern einen Sendeplatz gemäss deren Konzession einzuräumen.

2 Damit zusammenhängende programmliche, technische und finanzielle Fragen werden in einem Vertrag zwischen den Veranstaltern geregelt. Kommt keine Einigung zustande, versucht das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) zu vermitteln, ansonsten entscheidet die Konzessionsbehörde.

Art. 6 Übernahme Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Departements.

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 7 Technische Verbreitung 1 Die Verbreitung erfolgt über Satellit.

Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 8 Betriebspflicht 1 Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert sechs Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2 Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden.

Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

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Konzession Eviva

4. Abschnitt: Aufsicht

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Art. 9 Konzessionsabgabe 1 Radio Eviva orientiert das Bundesamt jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinriahmen.

2 Es gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Es verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

Art. 10 Jahresbericht und Rechnung 1 Radio Eviva stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts 3 erstellt.

' Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a. die Tätigkeit von Radio Eviva und seiner Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstelle; c. die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an Eigenproduktion; d. die Zusammenarbeit mit musikalischen Verbänden der Schweiz; e. die Ergebnisse der Zuhörerforschung; f. die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mil solchen Unternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11 Änderung Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben Radio Eviva keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die vorliegende Konzession tritt am I.April 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2008. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

25. März 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

9615 3

SR 220

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Konzession für Radio Eviva (Konzession Eviva) vom 25. März 1998

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12.05.1998

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