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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement des Innern KVG und Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.

Vernehmlassungsfrist: 15. Mai 1998 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung, 3003 Bern

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Änderung des Zivilgesetzbuches, desObligationenrechts, dess Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzeüber Schuldbetreibungng und Konku(Grundsatzartikel Tiere)e1) Haus- und Wirbeltiere sollen in der schweizerischen Privatrechtsordnung nicht länger als gewöhnliche Sachen behandelt werden. Dieses Ziel verfolgen zwei vom Nationalrat gutgeheissene parlamentarische Initiativen. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat einen Vorentwurf für entsprechende Änderungen des Erb-, Sachen- und Haftpflichtrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und des Strafrechts vorgelegt.

Vernehmlassungsfrist: 31. August 1998 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Bundeshaus West, 3003 Bern, Tel. 031 32241 82/54, Fax 031 322 42 25

24. März 1998

1344

' Bundeskanzlei

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwakungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom 13. Mai 1996 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 10. März 1998 entschieden: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

24. März 1998

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

1345

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab 24. März 1998 wird das Zeichen der Organisation «International Finance Corporation» (IFC), wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 252.23) geschützt: das Zeichen

INTERNATIONAL FINANCE CORPORATION 24, März 1998

1346

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Militärische Baubewilligimg im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1* vom 24. März 1998

Das Eidgenössische Departement för Verteidigung, Bevölkerungsschütz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 16. September 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 2, Sektor Ost, 7007 Chur betreffend Chur, Waffenplatz Rossboden, Erweiterung Schaf-Kaltstall,

I

stelltjest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 27.

Februar 1997 das Projekt für die Erweiterung des Schaf-Kaltstalles auf dem Waffenplatz Rossboden, Chur, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Am 28. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahren an.

3.

Mit Schreiben vom 16. September 1997 wurde das Baugesuch des BABHE via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das eingereichte Vorhaben beinhaltet die Verbreiterung des bestehenden Schafunterstandes auf dem Waffenplatz Rossboden in Chur. Der 33.6m lange und 6m breite Unterstand soll symmetrisch um 6m verbreitert werden. Der Stall soll zukünftig von allen Seiten geschlossen sein, mit je einem Schiebetor auf der Ostund Westfassade. Durch ein Lamellen-Lichtband soll an der Südfassade der Zutritt von natürlichem Tageslicht ermöglicht werden. Zusätzlich ist der Einbau eines Heukranes zur Erleichterung der Bewirtschftung der Nutzfläche geplant.

Das Vorhaben wird damit begründet, dass aufgrund der Bauhöhe von gegen 4.5m der Stall von der offenen Seite her nur unzureichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse biete. Durch den Umbau könnten genügend trockene und zugfreie Liegeflächen erstellt und somit eine tiergerechte Haltung ermöglicht werden.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Graubünden übermittelte seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Stadt Chur mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 an die Bewilligungs-

' Militärische Ballbewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 51051

1347

behörde. Das Bundesamt filr Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 25. Februar 1998 der Bewilligungsbehörde ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz I des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der bestehende Schafstall steht im Zusammenhang mit einem WaffenplatzPachtvertrag. Die Schafhaltung ermöglicht die Pflege und den Unterhalt des Geländes und bewahrt die Freiflächen vor einer Vergandung, was wiederum einen ordnungsgemässen Betrieb des Waffenplatzes ermöglicht. Der Unterstand steht damit im Zusammenhang mit der Landesverteidigung. Demzufolge ist der Erweiterungsbau ein Vorgang, der grundsätzlich dem militärischen Baubewilligungsverfahren untersteht (Art. l Abs. 2 lit. d MB V).

Aufgrund dieser militärischen Zweckbestimmung erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die beabsichtigte Erweiterung des Unterstandes keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

1348

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) war im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a UVPV handelt.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Stadt Das Hochbauamt der Stadt Chur nimmt mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 zum Bauvorhaben Stellung. Grundsätzlich werden keine Einwände gemacht, unter der Voraussetzung, dass: - vorgängig dte Zustimmung der Rhätischen Bahn eingeholt wird; - das Überbaurecht mit Parzelle Nr. 2082 grundbuchamtlich geregelt ist und -- die Genehmigung des kantonalen Amtes für Umweltschutz Graubünden vorliegt.

Zudem beantragt die Stadt Chur, dass das Dachwasser nach der gültigen Norm SN 592 000 der Versickerung zuzuführen sei und dass gestützt auf die kantonalen Vorschriften betreffend der "Nachführung von Grundbuchvermessungen" die bauliche Änderung zulasten der Grundeigentümerin im städtischen Vermessungswerk nachzuführen seien.

Das Amt für Raumplanung des Kantons Graubünden hat die kantonsinteme Vernehmlassung durchgeführt. Neben der Bestätigung der bereits erwähnten kommunalen Anträgen geht daraus folgendes hervor (Stellungnahme vom 1. Dezember 1997); - Der Stall soll gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) für die Schafhaltung und den Empfehlungen der eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) eingerichtet und belegt werden (Schreiben des Kantonalen Veterinäramtes vom 9. Oktober 1997).

- Das Amt für Umweltschutz stimmt dem Bauvorhaben zu (Schreiben vom
27. Oktober 1997).

- Das Landwirtschaftsamt Graubünden erachtet das Vorhaben als landwirtschaftlich begründet (Stellungnahme vom 15. Oktober 1997).

- In ihrem Schreiben vom 26. November 1997 verweist die Rhätische Bahn auf eine bereits anlässlich der Vernehmlassung bezüglich dem Bau des Schafstalles abgegebene Stellungnahme (Schreiben vom 3. Oktober 1994). Daraus geht hervor, dass keine Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht werden.

1349

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL stellt in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 1998 fest, dass die landschaftlichen Auswirkungen der geplanten Stallvergrösserung angesichts der Lage zwischen Rhätischer Bahn und Autobahnanschluss irrelevant sind. Demgegenüber liessen die Gesuchsunterlagen nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass mit der Stallerweiterung direkt oder indirekt eine Erhöhung des Schafbestandes verknüpft sein könnte. Eine solche könne zu erheblichen Nachteilen für wertvolle Lebensräume führen und wäre gegebenenfalls vorgängig auf ihre Auswirkungen zu prüfen. Es wird deshalb beantragt, dass die Erweiterung des Schafstalles weder direkt noch indirekt zu einer Erhöhung des Schafbestandes führen darf. Zudem unterstützt das BUWAL den Antrag der Stadt Chur und Kantons Graubünden bezüglich der Versickerung des Dachwassers.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Natur- und Landschaftsschutz Die Beeinträchtigung von wertvollen Lebensräumen durch eine Erhöhung des Schafbestandes ist gemäss BUWAL nicht auszuschliessen. Eine solche Erhöhung ist aber nach Angaben des Gesuchstellers nicht vorgesehen. Sollte die Zahl der Schafe in Zukunft dennoch erhöht werden, so müssen dessen Auswirkungen vorgängig untersucht werden.

Die dazu notwendigen Unterlagen sind der Bewilligungsbehörde frühzeitig einzureichen. Der Antrag des BUWAL wird somit berücksichtigt und eine entsprechende Auflage wird in die Bewilligung integriert.

Tierschutz Das vorliegende Projekt bezweckt insbesondere die Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen. Im Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) und in der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) fehlen spezielle Vorschriften für die Haltung von Schafen. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) hat aber entsprechende Richtlinien (Nr.

800.106.09) erlassen. Daneben bestehen auch Empfehlungen der eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT). Diese Regelungen konkretisieren die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften der Artikel 3 TSchG und l ff. TSchV im Hinblick auf die Schafhaltung. Die Richtlinien und Empfehlungen sind daher bei der Gestaltung der firaenraumes und der Belegung des Stalles zu berücksichtigen. Dem kantonalen Antrag wird in diesem Sinne entsprochen und eine entsprechende Auflage wird in die Baubewilligung aufgenommen.
Gewässerschutz Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist unverschmutztes Abwassers versickern zu lassen, wenn dies die Örtlichen Verhältnisse erlauben. Beim bestehenden Unterstand wird gemäss Angaben des Gesuchstellers das Dachwasser bereits versickert. Der Erweiterungsbau wird nichts an dieser Tatsache ändern.

Die entsprechenden Anträge der angehörten Stellen sind somit bereits erfüllt.

Sonstiges Die Stadt Chur stimmt dem Vorhaben zu, unter Vorbehalt des Einverständnisses der Rhätischen Bahn und des Amtes für Umweltschutz Graubünden (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 1997). Wie aus der obenerwähnten kantonalen Stellungnahme hervorgeht, sind diese Bedingungen erfüllt.

1350

Weiter stellt die Stadt Chur Anträge betreffend der Nachführung des Grundbuches Sachführung von Grundbuchvermessungen und Regelung des Überbaurechtes im Grundbuch). Dieser Bereich fällt in die kantonale bzw. kommunale Zuständigkeit und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsentscheides. Entsprechende kantonale oder kommunale Verfügungen sind dem Adressaten unter Wahrung seiner Rechtsstellung gestützt auf die anwendbaren Vorschriften und Réglemente direkt zuzustellen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. faundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Stadt Chur, der Kanton Graubünden und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.

m und verßgt demnach; 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 2, Sektor Ost, vom 16.

September 1997 in Sachen Chur, Waffenplatz Rossboden, Erweiterung des Schaf-Kaltstalles mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb (im Kostenvoranschlag vom 15. Juli 1997) - Plangrundlagen: Situation 1:1000, Plan Nr. 99 der Stadtgemeinde Chur Ansichten Süd und Ost/West 1:100, vom 10. Juli 1997 Grundriss 1:100, vom 14. Juli 1997 Detail First 1:10, vom 8. Juli 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

1351

2.

Auflagen

a.

Die Gestaltung des Innenraumes und die Belegung des Stalles hat entsprechend den Richtlinien für die Haltung von Schafen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Nr. 800.106.09) sowie den Empfehlungen der eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) zu erfolgen.

b.

Die Erweiterung des Schafstalles darf weder direkt noch indirekt zu einer Erhöhung des Schafbestandes führen. Ist eine solche in Zukunft vorgesehen, so ist dies frühzeitig der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen sind gleichzeitig einzureichen.

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Chur frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden «omit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden'zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

1352

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

24. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1353

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Profilpress AG, 5630 Muri AG Produktion bis 2 M

16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999 -

Bezema AG, 9462 Montlingen Fabrikation und Spedition 8 M 2. März 1998 bis 6. März 1999

- Maschinenfabrik Rieter AG, Werk Sirnach, 8370 Sirnach Alle Betriebsabteilungen bis 63 M, bis 6 F 9. März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Spirig AG, pharmazeutische Präparate, 4622 Egerkingen Fabrikation 6 M 9. März 1998 bis 13. März 1999 -

Herion Technomatic AG, 6287 Aesch Mechanische Fertigung 6 H 27. April 1998 bis 28. April 2001 (Erneuerung)

-

Profilpress AG, 5630 Muri AG Produktion bis 12 M

16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999 -

Profilpress AG, 5630 Muri AG Stanz- & Biegezentrum 1 M 16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999

- ABB Hochspannungstechnik AG, 8050 Zürich Montage, .Gasisolierte Schaltanlagen (GIS) 18 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) - Inter-Spitzen AG, 9245 Oberbüren Stickerei in Gähwil 16 M oder F 27. April 1998 bis 30. April 1999 (Erneuerung) -

Sulzer Chemtech AG, 8404 Winterthur verschiedene Betriebsteile bis 120 M, bis 30 F

11. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

1354

-

SIKA AG, vormals Kaspar Winkler & Co., 8048 Zürich Dicht- und Klebstoffproduktion bis 60 M, bis 10 F 11. Mai 1998 bis 12. Hai 2001 (Erneuerung)

-

Häkle AG, 8864 Reichenburg Rollsaal bis 30 M, bis 24 F, bis 4 J 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Profilpress AG, 5630 Muri AG Stanz- & Biegezentrum 1 M 16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999

-

Sulzer Chemtech AG, 8404 Winterthur verschiedene Betriebsteile bis 60 M 10. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

SIKA AG, vormals Kaspar Winkler & Co., 8048 Zürich Dicht- und Klebstoffproduktion bis 20 M 10. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Zollikofer AG, 9001 St. Gallen Zeitungsspedition bis 16 M, bis 5 F 4. Mai 1998 bis auf weiteres (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Rotation im Druckzentrum Bubenberg bis 96 M 1. März 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Rotation im Druckzentrum Bubenberg bis 2 F 1. März 1998 bis 25. März 2000 (Änderung)

-

Häkle AG, 8864 Reichenburg Rollsaal bis 45 M 10. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Profilpress AG, 5630 Muri AG Stanz- & Biegezentrum 1 M

16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999

1355

-

ABB Semi conclue tors AG, 5600 Lenzburg Halbleiter-Produktion bis 20 M 10. Mai 1998 bis 5. Juni 1999 (Erneuerung/Änderung)

-

Sulzer Chemtech AG, 8404 Winterthur verschiedene Betriebsteile bis 60 M 10. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Rotation im Druckzentrum Bubenberg bis 30 H 1. März 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Rotation im Druckzentrum Bubenberg bis 2 F 1. Mars 1998 bis 25. März 2000 (Änderung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

UMS Schweizerische Metallwerke AG, 4143 Dornach Presswerk " bis 15 M 2. März 1998 bis 6. März 1999

- Lonstroff AG, 5001 Aarau PHE Pharmaelastomere und Formerei in Buchs AG bis 16 M 9. März 1998 bis 13. März 1999 (Änderung/Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

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Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Coop Bern, 3027 Bern Lagerbetrieb (Kommissionierung) bis 32 M 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Elesta Technology AG, 7310 Bad Ragaz Produktion bis 15 M oder F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Elesta relays GmbH, 7310 Bad Ragaz Produktion 2 M, 10 F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Auftrage, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

High Pack Service AG, 4153 Reinach BL Verpackung bis 12 M oder F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Casanin AG, 6033 Buchrain Kleberabteilung 6 M 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung)

-

Wäscherei Aare AG, 5200 Brugg Produktion 48 M oder F 26. Januar 1998 bis 30. Januar 1999

-

Lange AG Urdorf, 8902 Urdorf Produktion bis 10 M, bis 6 F 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Lükon Paul Lüscher Werke AG, 2575 Täuffelen Metallbau 4 M 26. Januar 1998 bis 30. Januar 1999

1357

- Novartis Pharma AG, 4332 Stein verschiedene Bebriebsteile 520 H, 40 F 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung/ Erneuerung) -

ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion in Deitingen SO bis 42 M 2. März 1998 bis auf weiteres (Änderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise {Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion in Deitingen SO bis 20 M 1. März 1998 bis 6. März 1999 - ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion in Deitingen SO 1 M

2. März 1998 bis 6. März 1999 -

Emmental AG, 3052 Zollikofen Vorverpackung bis 8 M 29. Juni 1998 bis 3. Juli 1999

Sonntags arbei t Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Novartis Pharma AG, 4332 Stein verschiedene Betriebsteile bis 520 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Erneuerung/ Änderung)

- ABBTurbo Systems AG, 5401 Baden Produktion in Deitingen SO 1 M

2. März 1998 bis 6. März 1999 -

Giesserei Emmenbrücke, 6021 Emmenbrücke Glüherei 2 M 12. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

1358

Ununterbrochener Betrieb Begründung; technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise {Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Novartis Pharraa AG, 4332 Stein verschiedene Betriebsteile 100 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung/ Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

24. März 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Fachverband Schweizerische Färb- und Modestilberatung FSFM hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR4J2J01), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Färb- und Modestilberaterinnen/Farb- und Modestilberater eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Berufsbildung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

24. März 1998

1360

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsbildung

Externe Prüfungen für Betriebsökonomen (gem. Verordnung vom 5. Mai 1987) Die Vorprüfungen 1998 finden wie folgt statt: Montag, 14. September bis Samstag, 26. September 1998 in St. Gallen Die Anmeldungen sind bis spätestens 30. Mai 1998 zu richten an: Sekretariat externe Prüfungen für Betriebsökonomen HWV c/o Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsbildung Effingerstrasse 27 3003 Bern Die Prüfungsgebühr beträgt 800 Franken.

Der Anmeldimg sind beizufügen: Anmeldeformular ausgefüllt (im Doppel) erhältlich bei -der oben erwähnten Adresse Lebenslauf mit lückenloser Angabe über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeiten Auszug aus dem Zentral Strafregister neuesten Datums Ausweise gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 5. Mai 1987 Arbeitszeugnisse über die in Artikel 7 geforderte Berufspraxis Postquittung über die eingezahlte Prüfungsgebühr Repetenten (die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 150.-je Fach) Kopie des Notenblattes der letzten Prüfung Weitere Auskünfte erteilt: Telefon 031 322 29 85 Nach Artikel 25 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes treten die Artikel 59 und 60 des Berufsbildungsgesetzes, die gesetzlichen Grundlagen der bisherigen Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen HWV nach Artikel 7 FHSG, samt zugehörigen Verordnungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes ausser Kraft. Nachdem das Fachhochschulgesetz per 1. Oktober 1996 in Kraft gesetzt wurde, erlöschen die rechtlichen Grundlagen des Bundes für die HWV am 30. September 2001. Nach diesem Datum besteht kein Anspruch mehr auf die Verleihung des · eidgenössisch geschützten Titels «Betriebsökonom HWV».

Da auch die rechtliche Grundlage für die externe Prüfung für Betriebsökonomen dahinfällt, findet die letzte ordentliche Schlussprüfung im Jahre 2001 statt. Eine Austauffrist für Repetenten der Vor- und Hauptprüfung wird gewährleistet.

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen kann die Schlusspnifung ein Jahr, spätestens aber drei Jahre nach der Vorprüfung abgelegt werden. Wer die Vorprüfung ab 1998 ablegt, muss sich somit spätestens 2001 für die letzte ordentliche Hauptprüfung anmelden.

24. März 1998

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

1361

Externe Prüfungen für Betriebsökonomen (gem. Verordnung vom 5. Mai 1987) Die Hauptprüfungen 1998 finden wie folgt statt: Montag, 19. Oktober bis Freitag, 30. Oktober 1998 in Bern Die Anmeldungen sind bis spätestens 30. Mai 1998 zu richten an: Sekretariat externe Prüfungen für Betriebsökonomen HWV c/o Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsbildung Effingerstrasse 27 3003 Bern Die Prüfungsgebühr beträgt 1400 Franken.

Der Anmeldung sind beizufügen: Anmeldeformular ausgefüllt (im Doppel) erhältlich bei der oben erwähnten Adresse Fotokopie des Notenblattes der bestandenen Vorprüfung Postquittung über die eingezahlte Prüfungsgebühr Repetenten (die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 200.-je Fach) Kopie des Notenblattes der letzten Prüfung Weitere Auskünfte erteilt: Telefon 031 322 29 85 Nach Artikel 25 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes treten die Artikel 59 und 60 des Berufsbildungsgesetzes, die gesetzlichen Grundlagen der bisherigen Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen HWV nach Artikel 7 FHSG, samt zugehörigen Verordnungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes ausser Kraft. Nachdem das Fachhochschulgesetz per 1. Oktober 1996 in Kraft gesetzt wurde, erlöschen die rechtlichen Grundlagen des Bundes für die HWV am 30. September 2001. Nach diesem Datum besteht kein Anspruch mehr auf die Verleihung des eidgenössisch geschützten Titels «Betriebsökonom HWV».

Da auch die rechtliche Grundlage für die externe Prüfung für Betriebs.ökonomen da_ hinfällt, findet die letzte ordentliche Schlussprüfung im Jahre 2001 statt. Eine Auslauffrist für Repetenten der Vor- und Hauptprüfung wird gewährleistet.

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen kann die Schlussprüfung ein Jahr, spätestens aber drei Jahre nach der Vorprüfung abgelegt werden. Wer die Vorprüfung ab 1998 ablegt, muss sich somit spätestens 2001 für die letzte ordentliche Hauptprüfung anmelden.

24. März 1998

1362

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

36905

Dentalassistentin/Dentalassistent Assistante dentaire/Assistant dentaire Assistente dentale/Assistente dentale

Dentalassistentin/Dentalassistent A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 2l. November 1997

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 2 I.November 1997

Inkrafttreten I.Januar 1998 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht.

Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

24. März 1998

Bundeskanzlei

9476

zu 1997-716

1363

79006

Gastronomiefachassistent/ Gastronomiefachassisteniin Assistant en restauration et hôtellerie/ Assistante en restauration et hôtellerie Assistente d'albergo et di ristorazione

Gastronomiefachassistent/Gastronomiefachassistentin A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 15. Dezember 1997

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 15. Dezember 1997

Inkrafttreten I.Januar 1998 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht.

Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

24. März 1998

Bundeskanzlei

9481

1364

zu 1997-724

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Höfen BE, Gesamtmelioration Höfen, 6. Etappe, Projekt-Nr. BE3587-6 Gemeinde Alt St. Johann SG, Wasserversorgung (Ausbau) Chüboden-Vorderberg, Projekt-Nr. SG5117 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Loo, Projekt-Nr. SG5196 Gemeinde Nesslau SG, Düngeranlage Tobel-Bühl, Projekt-Nr. SG5197

Rech tsm ittelbeleh ritng Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1}, Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefnst beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

24. März 1998

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

1365

Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6, Okt. 1995 über die Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten, Herrn Prof. P. Tercier, beschlossen, die laufende Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) über Abreden im Markt für Service- und Reparaturleistungen an Öl-/ Gasbrennern und Kompaktwärmezentralen auf den Verband Schweizerischer Heizungs- und Lüftungsfirmen (VSHL) auszudehnen.

Die Untersuchung wurde am 24. November 1997 eröffnet und hat zum Ziel, das Wettbewerbsverhalten der PROCAL, Lieferantenverband Heizungsmaterialien, (Rechtsnachfolgerin des Verbands Schweizerischer Öl- und Gasbrennerunternehmen VSO und der Vereinigung der Kessel- und Radiatoren-Werke KRW) sowie des Verbands unabhängiger Öl- und Gasbrenner-Unternehmungen (VUOG), des Verbands Schweizerischer Heizungs- und Lüftungsfirmen (VSHL) und allenfalls weiteren Marktteilnehmern auf die Vereinbarkeit mit Artikel 5 KG zu überprüfen.

Innert 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation - steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz l Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a. Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind; b. Berufs-und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können; c. Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27,3003 Bern.

Telefon: 03l/322 20 40, Telefax: 03l/322 20 53.

24. März 1998

1366

Sekretariat der Wettbewerbskommission

Entwurf zum Sachplan Expo.Ol Information und Mitwirkung der Bevölkerung Mit dem Sachplan Expo.Ol beabsichtigt der Bundesrat, die Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes zugunsten der Landesausstellung zu verbessern. Er legt die Ziele dar, nach welchen er seine Tätigkeiten auszurichten gedenkt, verbindet sie mit Anweisungen zum weiteren Vorgehen bei Fragen von übergeordneter Bedeutung und zeigt, wie die Einhaltung der in der Botschaft vom 22. Mai 1996 über einen Beitrag des Bundes an die Landesausstellung 2001 festgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sichergestellt wird.

Gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung wird die Bevölkerung mittels einer öffentlichen Auflage über den Entwurf Expo.Ol informiert. Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts können sich zum Sachplanentwurf äussern.

Interessierte Personen können beim Bundesamt für Verkehr, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Tel. Nr. 031 3249663, und beim Bundesamt für Raumplanung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Tel. Nr. 031 3224060, von 9-17 Uhr den Sachplanentwurf auf Voranmeldung zwischen dem 26. März und dem 17. April 1998 einsehen.

Weitere Auflagestellen befinden sich bei den kantonalen Raumplanungsfachstellen in den Kantonen Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg, in den Städten Biel, Murten, Yverdon und Neuenburg und beim Sekretariat der Association Expo 2001 in Neuenburg. Eine detaillierte Adressliste dieser Auflagestellen kann beim Bundesamt für Raumplanung angefordert werden.

Anregungen aus der Bevölkerung sind bis am 17. April 1998 schriftlich an das Bundesamt für Raumplanung, Vermerk: «Sachplan Expo.Ol», 3003 Bern einzureichen.

24. März 1998

Bundesamt für Verkehr Bundesamt für Raumplanung

1367

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Diverse NW, Waldbau Waldbau A, Projekt-Nr. 411.1-NW-0003/0001 - Gemeinde Amden SG, Schutzbauten und -anlagen Verbauung Roggenbüellaui, Projekt-Nr. 431.1-SG-0001/0002 - Gemeinde Schübelbach SZ, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Forstl. Werkgebäude Schübelbach, Proj'ekt-Nr. 421.2-32-0001/0001

Integralprojekte: - Gemeinde Diverse GL, Integralprojekt Integrales Waldbauprojekt GL1998 - 2002, Projekt-Nr. 401 -GL-9000/0002, mit folgenden Komponenten

Waldbau Befristete minimale Pflege Waidbau bei besonderer Schutzfunktion - Gemeinde Quarten SG, Integralprojekt Quinten, Projekt-Nr. 401 -SG-9001/0001,

mit folgenden Komponenten Befristete minimale PHege Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

24. März 1998

1368

Eidgenössische Forstdirektion

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Kerns-Kägiswil und Solothurn West vom 26. Februar 1998

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958' sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792 über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l A. Dienststation Kerns-Kägiswil Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem gesamten SBB-Areal verboten.

Ausnahmen: Parkieren gestattet für Mieter südwestlich der Rampe; für den Güterumschlag mit den SBB bei sowie nordöstlich der Rampe.

B. Bahnhof Solothurn West 1 Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Bahnareal östlich/südöstlich des Aufnahmegebäudes (Gebiet des ehemaligen Güterschuppens) ist verboten.

Ausnahmen: Parkieren gestattet auf den weiss markierten Parkplätzen gegen Gebühr (Zentrale Parkuhr); für Mieter auf den gelb markierten Parkplätzen.

: Die Durchfahrt zur und von der Landi (Fenaco AG) über das Bahnareal östlich/südlich des Aufnahmegebäudes ist verboten; ausgenommen Fahrzeuge der Landi (Fena co AG).

Art. 2 1 Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

1

2

SR 741.01 SR 741.21 1369

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

' Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3.

26. Februar 1998

3

1370

SR 172.021

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1998

Date Data Seite

1344-1370

Page Pagina Ref. No

10 054 582

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