Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli Ì998
Bundesbeschluss über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV # S T #
vom 20. März 1998
Die Bundesversammlung.der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ' gestützt auf Artikel 41Icr Absatz 3his der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom l. Mai 1997 '>, beschliesst: Art. l Anhebung der Steuersätze Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben: a. um einen Prozentpunkt beim ordentlichen Steuersatz nach den Artikeln S Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 und 8bis der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; b. um 0,3 Prozentpunkte beim reduzierten Steuersatz nach den Artikeln 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern l und 2 sowie Buchstabe h Ziffer 3 und 8his der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; c. um 0,5 Prozentpunkte beim Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach dem Bundesbeschluss vom 22. März 19962> über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen.
Art. 2 Verwendung des Ertrags 1 Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht, unter Vorbehalt von Absatz 3, an die Alters- und Hinterlassenen Versicherung.
2 I7Proze.nt des Ertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversìcherung gutgeschrieben. Diese Rückstellung wird nicht verzinst.
3 Der Bundesrat kann bestimmen, dass höchstens 10 Prozent des Gesamtertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des demographiebedingten Kostenwachstums der Invalidenversicherung verwendet werden. Von diesem Anteil werden jeweils 37,5 Prozent der Rückstellung des Bundes für die Invalidenversicherung gutgeschrieben.
» BB1 1997 III 741 > SR 641.202
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Anhebung der Mehrwertsteuersätzefür die AHV/IV. BB
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Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 3 Schlussbestimmungen 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
3 Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung nicht mehr erfüllt sind.
Ständerat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 31. März 1998 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 1998
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BB! 1998 1469
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Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker
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Bundesbeschluss über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV vom 20.
März 1998
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Jahr
1998
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
12
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---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.03.1998
Date Data Seite
1469-1470
Page Pagina Ref. No
10 054 598
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