Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli Ì998

Bundesbeschluss über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV # S T #

vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung.der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ' gestützt auf Artikel 41Icr Absatz 3his der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom l. Mai 1997 '>, beschliesst: Art. l Anhebung der Steuersätze Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben: a. um einen Prozentpunkt beim ordentlichen Steuersatz nach den Artikeln S Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 und 8bis der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; b. um 0,3 Prozentpunkte beim reduzierten Steuersatz nach den Artikeln 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern l und 2 sowie Buchstabe h Ziffer 3 und 8his der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; c. um 0,5 Prozentpunkte beim Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach dem Bundesbeschluss vom 22. März 19962> über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen.

Art. 2 Verwendung des Ertrags 1 Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht, unter Vorbehalt von Absatz 3, an die Alters- und Hinterlassenen Versicherung.

2 I7Proze.nt des Ertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversìcherung gutgeschrieben. Diese Rückstellung wird nicht verzinst.

3 Der Bundesrat kann bestimmen, dass höchstens 10 Prozent des Gesamtertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des demographiebedingten Kostenwachstums der Invalidenversicherung verwendet werden. Von diesem Anteil werden jeweils 37,5 Prozent der Rückstellung des Bundes für die Invalidenversicherung gutgeschrieben.

» BB1 1997 III 741 > SR 641.202

2

1998-212

1469

Anhebung der Mehrwertsteuersätzefür die AHV/IV. BB

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 3 Schlussbestimmungen 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

3 Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung nicht mehr erfüllt sind.

Ständerat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 31. März 1998 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 1998

9059

BB! 1998 1469

1470

Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV vom 20.

März 1998

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1998

Date Data Seite

1469-1470

Page Pagina Ref. No

10 054 598

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.