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Botschaft,

über die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom I.April 1998

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen den Entwurf über die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung, Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1988 P 88.715 Erwerbsersatzordnung. Revision (N 16.12.88, Hafner Ursula) 1990 P zu 90.2005 Zulage für Erziehungsaufgaben (N 22.6.90, Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates) 1993 P 92.3361 Gleichstellung Feuerwehren (N 19.3.93, Seiler Hanspeter) 1993 P 93.3302 Erwerbsersatzordnung. Teilrevision (N 8.10.93, Allenspach) 1993 P 93.3411 Revision der EO (N 17.12.93, Seiler Hanspeter) 1994 P 93.3429 Revision derEO (S 7.3,94, Seiler Bernhard)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. April 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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1998-239

Uebersicht Der Bundesrat hat in den Regierungsrichtlinien 1991-1995 eine Vorlage für eine Revision der Erwerbsersatzordnung angekündigt Mit der Revision der Erwerbsersatzordnung soll ein seit längerer Zeit bestehendes sozial-, familien- und gleichstellungspolitisches Postulat erfüllt werden. Gemäss Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung ist der Bund befugt, Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienst aufzustellen.

Die Revision enthält die folgenden Schwerpunkte: - Personen, die entweder alleinerziehend sind oder wegen der Betreuung von Kindern ihre Erwerbstätigkeit in erheblichen Masse eingeschränkt haben, müssen in der Regel während der Dienstleistung eine ausserfamiüäre Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen. Durch die Einführung einer Erziehungszulage wird diesem Umstand Rechnung getragen. Betraglich soll diese Zulage der Betriebszulage entsprechen und immer direkt an die dienstleistende Person ausgerichtet werden.

- Die Einführung einer Grundentschädigung, welche auf die Unterscheidung in alleinstehende und verheiratete Dienstleistende verzichtet, trägt dem in anderen Bereichen der Sozialversicherung zum Teil bereits verwirklichten Grundsatz Rechnung, dass nicht mehr der Zivilstand für die Höhe der Entschädigung massgebend sein soll. Personen mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern sollen in den Genuss von nach Anzahl der Kinder abgestuften Kinderzulagen kommen.

- Durch die vorstehenden Punkte werden teilweise militärspezifische Gesichtspunkte behandelt. Ihre unveränderte Uebertragung auf die Taggelder der Invalidenversicherung (IV) würde dort zu einer Steigerung der Ausgaben führen. Mit der Abkoppelung der Taggelder der IV vom System der Erwerbsersatzordnung eröffnet sich zudem die Möglichkeit, im 2. Teil der 4. IV-Revision gezielt das Leistungsgefüge bei den Taggeldern zu überprüfen.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

III

Ziele der 5. EO-Revisfon

Erstes Ziel der auf 1988 in Kraft getretenen 5. EO-Revisbn war eine wesentliche Verbesserung der Entschädigungsansprüche der alleinstehenden Dienstleistenden, indem der Entschädigungsansatz von 35 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden sollte.

Zusätzlich sollte dabei die einheitliche Entschädigungshöhe für die alleinstehenden Rekruten abgeschafft und durch die übliche lohnbezogene Entschädigung ersetzt werden (BBI79851797ff.).

Im Zuge der Behandlung der Vorlage durch die Ständeratskommission wurde die Entschädigung an Alleinstehende auf 45 Prozent festgesetzt. Die Sonderregelung für Rekruten wurde beibehalten. Auf eine weitergehende Erhöhung der Entschädigungen wurde verzichtet, da in der parlamentarischen Behandlung der Vorlage befürchtet wurde, dass wegen der damals geplanten Einführung der Mutterschaftsversicherung die Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Lohnbeiträge ein vertretbares Mass überschreiten werde und die für die Einführung der Mutterschaftsversicherung als Kompensation vorgesehene Reduktion des Beitragssatzes bei der EO um 0,1 Prozent gefährdet würde (AB 7987 S 64 f., N 1578 ff.).

Die Einführung einer Mutterschaftsversicherung wurde in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 abgelehnt (BBI 79881569; mit 1 '418'231 Nein gegen 571 '447 Ja).

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Mitwirkung der Frau in der Gesamtverteidigung

Am 19. April 1990 hat der Stab für Gesamtverteidigung dem Bundesrat Bericht über die Mitwirkung der Frau in der Gesamtverteidigung erstattet. Der Stab für Gesamtverteidigung kommt gestützt auf die Arbeiten des 1988 eingesetzten Ausschusses "Frau und Gesamtverteidigung" zum Schiuse, dass Männer und Frauen, welche Haus- und Familienarbeit besorgen, durch die EO benachteiligt werden. Der Bundesrat hat am 27. Juni 1990 vom Bericht Kenntnis genommen und beschlossen, das Eidgenössische Departement des Innern mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur

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Revision der Erwerbsersatzordnung zu beauftragen, "welche eine bessere Abgeltung der nicht entlöhnten Arbeit im Haushalt zum Ziele hat". Der Bundesrat hat die 6. EORevision mit dieser Zielrichtung in den Bericht über die Legislaturplanung 1991 1995 aufgenommen {BE11992 III 107f.). Im Bericht über die Legislaturplanung-1995 1999 ist diese Revision als "weiteres Geschäft" aufgeführt (BBl 7996 li 354).

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Armeereform 95 und Zivilschutzreform 95

. .

Die Aenderungen des Militärgesetzes (Armeereform 95; Botschaft vom 8. Sept. 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 7993 IV 1 ff.) und des Bundesgesetzes über den Zivilschutz {Zivilschutzreform 95; Botschaft vom 18.

August 1993 zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 7993 II! 825 ff.) haben auch auf die Erwerbsersatzordnung Auswirkungen. So ist anzunehmen, dass sich die Reduktion der Gesamtdienstleistung bei Soldaten und Gefreiten von 331 Tagen auf 300 Tage (BBl 7993 IV 55) entlastend auf den EO-Finanzhaushalt auswirken wird.

Ebenso verhält es sich beim Zivilschutz, wo einerseits die obere Begrenzung des Schutzdienstalters vom 60. auf das 52. Altersjahr reduziert wurde und andererseits vorgesehen ist, rund 140'QOO Schutzdienstpflichtige für die Erfüllung wichtiger im öffentlichen Interesse liegender Tätigkeiten von der Schutzdienstleistungspflicht zu befreien {BBl 7993 III830 ff.).

Die eidgenössischen Räte haben die beiden Vorlagen am 18. März 1994 bzw. am 17. Juni 1994 verabschiedet (BBl 7994 II 285 ff. und 7994 IN 274 ff.). Sie sind am 1. Januar 1995 in Kra^ getreten.

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Ergebnis des Vernehm lassungsverfahrens

Am 24. Mai 1995 ermächtigte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern, den Vorentwurf zur 6. Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivitschutz (EOG) in die Vernehmiassung bei den Kantonen, den politischen Parteien, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und weiteren interessierten Organisationen zu geben {vgl. BBl 7995 Ili 837). Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 15. September 1995.

Mehrheitlich wird eine EO-Revision begrüsst. So wurden zum Beispiel die Streichung der Unterstützungszulage (vgl. Ziff. 251), die Abkoppelung der IV-Taggelder vom

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System der EO (vgl. Ziff. 252) sowie die Nichtgewährung von EO-Leistungen an Feuerwehrleute (vgl. Ziff. 261) im überwiegenden Teil der Stellungnahmen angenommen.

Auch die Einführung einer vom Zivilstand unabhängigen Grundentschädigung wird unterstützt. Hingegen gehen die Meinungen bei der Höhe dieser Entschädigung sowie bei der Ausgestaltung der akzessorischen Kinderzulagen auseinander. Insbesondere wurde die Meinung vertreten, dass die EO-Entschädigungen einem Vergleich mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht immer standhalten. Wir werden unter Ziffer 212 im Detail auf diese Problematiken eingehen.

Die Einführung einer Erziehungszulage löste ein sehr unterschiedliches Echo aus.

Einem Teil der Vemehmlassungsteilnehmer gingen die vorgeschlagenen Anspruchsbedingungen zu wenig weit, während andere Stellungnahmen die Ausgestaltung im Sinne von Bedarfsleistungen forderten oder die Zulage generell ablehnten. Auch hier werden wir unter Ziffer 22 konkret auf die Forderungen eingehen.

Schlussendlich kamen in verschiedenen Stellungnahmen Zweifel auf an der langfristigen Finanzierbarkeit der Vorschläge sowie Befürchtungen, dass Verbesserungen über das sozialpolitische Mass hinaus vorgesehen seien und die vorhandenen Mittel des EO-Fonds in anderen Bereichen der Sozialversicherung eingesetzt werden könnten oder dass eine nochmalige Beitragsreduktion vorgesehen sein könnte. In diesem Zusammenhang wurde der Finanzhaushalt nochmals überprüft, wobei zum ersten Mal die Möglichkeit bestand, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des EMD die Entwicklung der militärischen Diensttage während der nächsten Jahre genauer zu berücksichtigen. Die entsprechenden Erklärungen sind unter Ziffer 31 "nachzulesen.

Im besonderen Teil werden wir auf einzelne Forderungen oder Anmerkungen zurückkommen, welche sich aus dem Vernehmlassungsverfahren ergeben haben.

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Besonderer Teil: Erläuterungen zu den Aenderungsvorschlägen

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Angleichung der Entschädigung für Alleinstehende und Verheiratete

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Ausgangslage

Die heutige Regelung in der EO sieht für Alleinstehende (ausgenommen Rekruten) eine Entschädigung von 45 Prozent des vordienstlichen Einkommens und für Verheiratete (mit und ohne Kinder) eine solche von 75 Prozent vor. Zusätzlich wird pro Kind unter 18 Jahren (bei in Ausbildung begriffenen Kindern bis 25 Jahre) eine Kinderzulage von 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (z. Zt. 19 Franken) ausgerichtet.

Wie die Regelung in der AHV vor der 10. Revision, so geht auch die EO noch von der . Vorstellung einer Versorgerehe aus. Bereits 1939 wurde mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine Haushaltsentschädigung für verheiratete Personen mit eigenem Haushalt und Unterhalts- oder Unterstützungspflichten eingeführt (Eidg.

Gesetzessammlung Bd. 55, S. 1505 ff). Auch das am 1. Januar" 1953 in Kraft getretene EOG gewährt verheirateten Personen - unabhängig vom Vorhandensein von Kindern - immer die höhere Haushaltungsentschädigung, während ledige, geschiedene und verwitwete-Personen nur in den Genuss dieser Entschädigung kommen, wenn sie mit Kindern im selben Haushalt zusammenleben. Für letztere ist also nicht etwa die Unterhaltspflicht Basis für den Anspruch auf die Haushaltsentschädigung, sondern das Führen eines eigenen Haushaltes. Darunter versteht man das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer aus der beruflichen oder amtlichen Stellung sich ergebende tatsächliche Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushalts.

Heute stellt sich die Frage, ob die unterschiedliche Leistungshöhe für Alleinstehende und Verheiratete noch gerechtfertigt ist.

1950 betrug der Anteil der Einpersonenhaushalte an der Zahl der Privathaushalte 12,3 Prozent. Dieser Prozentsatz stieg ständig an. 1990 waren 32,4 Prozent der Privathaushalte Einpersonenhaushalte.

1990 führten 8,7 Prozent der 20jährigen unverheirateten Schweizer Männer einen eigenen Haushalt, entweder allein oder zusammen mit der Konsensualpartnerin. Dieser Anteil betrug bei den 30jährigen 31,7 Prozent. Den höchsten Prozentsatz wiesen

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allerdings die 26jährigen mit 40,5 Prozent auf. Zwischen rund 4 und 8 Prozent der 20 bis 30jährigen lebten 1990 in einem Nichtfamìlienhaushalt (Wohngemeinschaften, Internate usw.; Eidg. Volkszählung 1990, unveröffentlichte Auswertung). Diese Zahlen zeigen, dass die Annahme, dass ledige Personen keinen eigenen Haushalt führen, bei Einführung der Erwerbsersatzordnung eine Berechtigung hatte. Heute hat sich aber die Wohn- und Familiensituation grundlegend gewandelt.

Es gibt Indizien dafür, dass die heutige EO-Regelung soziale Härtefälle schafft, weil sie den Wandel in bezug auf die Lebensumstände nicht berücksichtigt. So stiegen etwa die Ausgaben der Zentralstelle für Soldatenfürsorge zwischen 1990 und 1993 von 698'600 auf 1'669'200 Franken. 57 Prozent aller Finanzhilfen wurden für Mietzinse aufgewendet. Die starke Ausgabensteigerung wird im Bericht der Geschäftsprüfungskommission an die Stiftungsversammlung nicht nur auf die gegenwärtige Wirtschaftslage, sondern auch auf "die veränderten Verhältnisse in der Gesellschaft (verminderte Bedeutung der Familie)" zurückgeführt (Jahresbericht 1992 der-Schweizerischen Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien, S. 19).

Es trifft zwar zu, dass rund 70 Prozent der EO-Entschädigungen an die Arbeitgeber ausgerichtet werden und den Dienstleistenden in den meisten Fällen der Lohn weiterbezahlt wird. Es spielt aber für den Arbeitgeber in bezug auf die gesetzliche oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Pflicht zur (teilweisen) Lohnfortzahlung keine Rolle, ob die dienstleistende Person alleinstehend oder verheiratet ist. Die Bereitschaft zur Lohnfortzahlung wird durch die tiefen EO-Ansätze für die Alleinstehenden auf die Probe gestellt.

Die statistischen Angaben zur gewandelten Wohn- und Familiensituation und die Ueberlegungen zum Verhältnis von EO-Entschädigung und Lohnfortzahlung belegen unseres Erachtens die Notwendigkeit einer Angleichung der Entschädigungsansätze für alleinstehende und verheiratete Personen.

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Einführung einer zivilstandsunabhängigen Grundentschädigung

Die Angleichung der Ansätze für Verheiratete und Alleinstehende stand auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung zur Diskussion. In seiner Botschaft vom 23.

August 1989 zur Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) hielt der Bundesrat als Begründung für die Aenderung von Artikel 22 Absatz 1 fest: "Die Differenzierung des Taggeldansatzes (80 % des versicherten-Verdienstes für

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Verheiratete und ihnen gleichgestellte Versicherte, 70 % für die übrigen) wird von weiten" Kreisen als diskriminierend erachtet, zumal der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bereits durch den Zuschlag in der Höhe der entgangenen Kinderzulagen Rechnung getragen wird. Die vorgeschlagene Aenderung bringt auch eine Angleichung der Arbeitslosenentschädigung an die Leistungen bei Kurzarbeit, die schon heute 80 Prozent des ausgefallenen Lohnes betragen. Der Einheitsansatz ist auch im Kranken- und Unfallversicherungsbereich aufgrund gesamtarbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen die fast ausnahmslose Regel."( BBI 7989 III S.

377ff., insbes. S. 389/90). Die einheitlichen Entschädigungsansätze wurden in der Arbeitslosenversicherung auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt. Mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (vgl. Botschaft vom 27. Jan. 1993, BBI 7993 l 677 ff.), in Kraft seit I.April 1993, wurde allerdings wieder eine Differenzierung des Entschädigungssatzes eingeführt (80 bzw. 70 %). Im Gegensatz zur Regelung vor der ersten Teilrevision des AVIG bildet aber nicht mehr der Zivilstand den Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung, sondern sozialpolitische Kriterien, so insbesondere das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern. Im Rahmen der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll diese Massnahme ins ordentliche Recht überführt werden (BBI 7994 1340ff.).

Wir schlagen deshalb vor, sämtlichen Dienstleistenden (mit Ausnahme der Rekruten) eine einheitliche Grundentschädigung von 60 Prozent des vordienstiichen Einkommens auszurichten. Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sollen zusätzlich pro-Kind unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, wenn die Kinder in Ausbildung sind, eine Kinderzulage erhalten. Diese Zulage soll 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung von gegenwärtig 205 Franken für das erste Kind und 10 Prozent davon für jedes weitere Kind betragen. Für das erste Kind wird eine höhere Kinderzulage als für die weiteren Kinder ausgerichtet, weil es in der Regel eine stärkere Kostenzunahme verursacht.

Eine Vereinheitlichung schlagen wir auch bei der Mindestentschädigung vor. Heute beträgt sie für Alleinstehende 15 und für Verheiratete ohne Kinder 25 Prozent. Die
Minimalentschädigung bzw. die Entschädigung für Nichterwerbstätige ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern soll neu auf 20 Prozent des Höchstbetrages festgelegt werden.

Die zivilstandsunabhängige Ausgestaltung des Leistungssystems hat aber konsequenterweise zur Folge, dass verheiratete Rekruten ohne Kinder künftig den ledigen

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Rekruten gleichgestellt und nur noch den Einheitsansatz erhalten werden. Dies im Gegensatz zu heute, wo sie eine einkommensabhängige Entschädigung erhalten.

Der Anteil Verheirateter im Rekrutenalter bewegt sich im Promillebereich (Eidg. Volkszählung 1990, unveröffentlichte Auswertung). Der Anteil kinderloser verheirateter Rekruten dürfte noch weitaus geringer sein, so dass wir davon ausgehen, dass sich diese Verschlechterung in der Praxis toum auswirken dürfte. Ausserdem steht für Härtefälle nach wie vor die Soldatenfürsorge zur Verfügung.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich festgestellt, dass die künftigen EO-Leistungen tiefer ausfallen würden als jene der Arbeitslosenversicherung.

Dazu ist folgendes festzuhalten: Die im Anhang publizierten Tabellen 6 - 8 vergleichen die Höhe der Erwerbsausfallentschädigungen mit den Ersatzquoten der ALV.

Daraus ist ersichtlich, dass bei Dienstleistenden, welche Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage erheben können, die EO-Lelstung immer höher ausfällt als jene der Arbeitslosenversicherung. Bei Personen ohne Unterstützungspflichten gegenüber Kindern ist generell zu beachten, dass die Dienstlëistehden gegenüber Arbeitslosen noch einen Sold erhalten. Auch wenn die Meinung vorherrscht, dass dieser quasi als Taschengeld anzusehen ist, handelt es sich dabei objektiv betrachtet um eine zusätzliche Leistung (Einkommen) während des Dienstes. Ebenso ist nicht von' der Hand zu weisen, dass die freie Verpflegung während der Dienstleistung einem Naturaleinkommen gleichkommt. Eine Zusammenstellung der militärischen Soldansätze und der Bewertung von Naturaleinkommen ist im Anhang in Tabelle 3 und 4 enthalten.

Demgegenüber können arbeitslose Dienstleistende, deren EO-Entschädlgung tiefer ausfällt als das vor dem Dienst bezogene Arbeitslosentaggeld, von der ALV eine Differenzzahlung beantragen. Dabei ist folgendem Umstand Rechnung zu tragen: Während die EO für jeden Diejisttag eine Entschädigung ausrichtet, also mit 30 bzw.

31 Entschädigungstagen im Monat rechnet, basieren die Taggelder der ALV auf der Grundlage von fünf Taggeldern pro Woche bzw. im Durchschnitt 21,7 Taggeldern pro Monat. Dies bedeutet zum Beispiel, dass arbeitslose Dienstleistende, welche vor dem Einrücken ein ALV-Taggeld von 130 Franken bezogen, in der EO eine Tagesentschädigung sowie
einen Sold von zusammen 94 Franken erhalten müssen, um auf die gleiche auf den Monat umgerechnete Geldentschädigung zu kommen.

Auch die Höhe der Kin'derzulagen und die Abstufung nach der Zahl der Kinder stiess in der Vernehmlassung zum Teil auf Kritik. Dazu möchten wir folgendes präzisieren:

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*

Beim Erwerbseinkommen wird in der Regel der familiären Situation (alleinstehend, verheiratet, mit/ohne Kinder) der erwerbstätigen Person nicht Rechnung getragen.

Die (bescheidenen) Kinderzulagen, die zusätzlich zum Lohn ausgerichtet werden, decken sodann nur einen kleinen Teil der Kinderkosten ab. Dagegen ist in der EO die Kinderzulage ein massgebender Bestandteil des Entschädigungssystems. Die Kinderzulage bzw. die Kinderzulagen ergänzen die Grundentschädigung bis zur Höhe des vordienstlichen Einkommens; bei tiefen Einkommen ist die Entschädigung der EO aufgrund der Mindestgarantie (wie bisher) sogar zum Teil höher als das vordienstliche Einkommen (vgl. Anhang, Tabellen 9 -"11). Rechnet man nun die Kinderzulagen (für das erste Kind 41 Franken und für jedes weitere 21 Franken pro Tag) auf einen Monat (31 Tage) hoch, so ergibt sich im Vergleich zu den Ergebnissen der Studie des Berner Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) folgendes Bild der Kinderkosten bzw. der EO-Ansätze (NFP 29, "Wandel der Lebensformen und soziale Sicherheit"; Kinderkosten}:

Ergebnis der BASS-Studie Kinderzulagen EO Vorschlag

erstes Kind 1450.1302.-

zweites Kind 640;651.-

drittes Kind 750.651.-

Betrachtet man unter den vorgenannten Aspekten die Einwände, welche sich zum Teil gegen die "nicht aufwandgerechte" Abstufung oder grundsätzlich gegen die Höhe der Kinderzulagen richten, ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung der Kinderzulagen durch eine Erhöhung der Grundentschädigung kompensiert werden müsste, wenn man den bisherigen Leistungsumfang in etwa garantieren will.

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Berücksichtigung von Erziehungsarbeit und Teilerwerbstätigkeit bei der Bemessung der Entschädigung

Als Massnahme zur Abgeltung der nicht entlöhnten Erziehungsarbeit schlagen wir die Einführung einer von der Anzahl der zu betreuenden Kinder unabhängigen Erziehungszulage vor. Diese Zulage soll zusätzlich zur Kinderzulage ausgerichtet werden.

In betraglicher Hinsicht soll sie der Betriebszulage entsprechen (27 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung, zurzeit 56 Fr. pro Tag). Mit der Kinderzulage werden die Kosten für den Unterhalt der Kinder abgedeckt. Zahlt der Arbeitgeber während der Dienstleistung den Lohn weiter, wird ihm die Kinderzulage ausbezahlt (Art. 19 Abs. 2 Bst. c EOG). Mit der Erziehungszulage soll dagegen der Zusatzaufwand abgegolten werden, der bei Personen entsteht, welche sich tatsächlich ganz

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oder teilweise der Betreuung der Kinder widmen. Ein Zusatzaufwand kann sich etwa dadurch ergeben, dass eine dienstpflichtige Person, die wegen der Betreuung ihrer Kinder keine oder lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausübt, während der Dienstleistung eine ausserfamiliäre Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen und entschädigen muss. Die Erziehungszulage soll deshalb immer direkt der dienstleistenden Person (und nicht etwa ihrem Arbeitgeber) ausgerichtet werden. Wie die Betriebszulage für Selbständigerwerbende, mit der auch der durch die Dienstleistung entstehende Zusatzaufwand entschädigt wird, soll auch die Erziehungszulage nicht an die Gesamtentschädtgung angerechnet, sondern zusätzlich ausgerichtet werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 EOG für die Betriebszulage}.

Ein Anspruch auf die Erziehungszulage soll primär unselbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen gewährt werden. Bei Selbständigerwerbenden Ist die Prüfung/Festlegung eines Beschäftigungsgrades nicht oder nur sehr schwer möglich.

Um denjenigen Vernehmlassungstellnehmern entgegen zu kommen, welche eine Diskriminierung von Selbständigerwerbenden befürchten, schlagen wir vor, dass diese die Erziehungszulage dann erhalten, wenn sie nachweisen können, dass wegen der Dienstleistung entsprechende Kinderbetreuungskosten angefallen sind oder der andere Eltemtell seine Beschäftigung massgebend reduzieren musste. Wir glauben, dass durch diese Präzisierung bzw. Erweiterung des Kreises von Anspruchsberechtigten einem grossen Teil der Vorbehalte begegnet werden kann.

Die Erziehungszulage soll grundsätzlich Dienstielstenden zugute kommen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung eingeschränkt haben. Diese Einschränkung der Erwerbstätigkeit sollte aber ein gewisses Ausmass erreichen, damit nur diejenigen .Personen Ir) den Genuss der Erziehungszulage gelangen, welche effektiv wegen der Kinderbetreuung eine Reduktion der Erwerbstätigkeit in Kauf genommen haben. Wir schlagen vor, diese Grenze auf einen Beschäftigungsgrad von höchstens 60 Prozent festzusetzen. Liegt das Arbeitspensum über 60 Prozent, so sollte keine Zulage ausgerichtet werden. Diese Grenze war in der Vernehmlassung umstritten.

Einerseits wurde zum Beispiel eine Erhöhung auf 70 Prozent gefordert. Andere Vernehmlassungsteilnehmer wollten gar keine Grenze festlegen,
sondern den Anspruch davon abhängig machen, dass zusätzliche Betreuungskosten ausgewiesen werden müssten, um die Erziehungszulage zu erhalten. Gestützt auf das Votum der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, empfehlen wir nun, den Nachweis zusätzlicher Betreuungskosten auf Selbständigerwerbende zu beschränken. Ausgenommen von dieser Regelung sind

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lediglich alieinerziehende Personen. Diese können die Zulage auch bei einem . höheren Beschäftigungsgrad bzw. bei voller Erwerbstätig keit beanspruchen.

Eine Erziehungszulage soll gewährt werden, wenn Kinder vorhanden sind, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben (jüngstes Kind). Diese Altersgrenze gilt auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung (Grenzalter der Kinder für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften, Art. 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 19.

Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV/IV sowie ihre Finanzierung; SR 831.100.1., Art. 29sexies AHVG in der Fassung der 10. AHV-Revision; auch die meisten kantonalrechtlichen Familienzulagenordnungen gehen von einer Altersgrenze von 16 Jahren aus). Kinder, die dieses Alter überschritten haben und häufig auch nicht mehr schulpflichtig sind, benötigen in der Regel keine dauernde Betreuung mehr.

Die Mindestgrenze für die Gewährung der Erziehungszulage soll auf zwei zusammenhängende Tage festgesetzt werden, da angenommen wird, dass bei kürzeren Dienstleistungen häufig noch kein oder bloss ein geringfügiger Zusatzaufwand entsteht. Bei zwei zusammenhängenden Tagen kann indessen je nach Art der Dienstleistung neben der Betreuung tagsüber bereits auch ein Betreuungsbedarf während der Nacht entstehen.

Für diese Mindestgrenze spricht im weiteren, 'dass aufgrund der Artikel 31 Absatz 4 und 32 Absatz 2 der Zivilschutzverordnuhg vom 19. Oktober 1994 (SR 520.11) Schutzdienstpflichtige bei wiederkehrenden Dienstleistungen von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden Anspruch auf Sold haben, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt mindestens acht Stunden Schutzdienst geleistet haben. Unseres Erachtens sollte die Teilnahme an Rapporten/Sitzungen zwar Anspruch auf eine EO-Entschädigung, nicht aber auf die Erziehungszulage geben.

Vornehmlich aus durchführungstechnischen Gründen wurde im Vemehmlassungsverfahren der Vorschlag eingebracht, erst bei einer Dienstdauer von fünf oder mehr Tagen die Zulage zu gewähren. Dieser Einschränkung möchten wir nicht Folge leisten. Wie dargelegt können auch kürzere Abwesenheiten (z.B. im Zivilschutz) Betreuungsprobleme verursachen.

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Rekruten

Alleinstehende Rekruten erhalten zurzeit eine Einheitsentschädigung von 31 Franken pro Tag.

Wie unter Ziffer 211 bereits festgehalten, entspricht die bestehende Regelung nicht mehr der heutigen (Wohn-) Situation von jungen Leuten. Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr (mit Inkrafttreten der Armeereform 95) in die Rekrutenschule aufgeboten werden können.

Eine Aufhebung der Sonderlösung für Rekruten und die Ausrichtung einer Grundentschädigung von 60 Prozent ist aus finanziellen Ueberiegungen nicht möglich. Durch eine Anhebung des Einheitsansatzes von heute 15 auf neu 20 Prozent sollte aber bereits eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bei den kinderlosen Rekruten verwirklicht werden können. Der Mindestbetrag würde nach unseren Vorschlägen neu 41 Franken im Tag (zurzeit 31 Fr.) betragen. Daneben ist auch bei Rekruten der Soldanspruch und die freie Verpflegung zu beachten.

Rekruten mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern sollen demgegenüber wie heute bereits eine aufgrund des vordienstlichen Einkommens bemessene Grundentschädigung zuzüglich Kinderzulage erhalten.

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Zivildienst

Am 1. Oktober 1996 ist das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, SR 824.0) in Kraft getreten. Seither sind Zivildienstleistende ebenfalls dem EOG untersteilt. Die Dauer des Zivildienstes beträgt grundsätzlich das 1,5fache des zutreffenden Militärdienstes (Art. 8 ZDG).

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Weitere Revisionspunkte

251

Streichung der Unterstützungszulage

Dienstleistende, die für unterstützungsbedürftige Angehörige sorgen, für die kein Anspruch auf Kinderzulage besteht, können nach geltendem Recht während Dienstleistungen von längerer Dauer eine Unterstützungszulage beanspruchen (Art. 7 EOG).

Die Unterstützungszulage kann aber nur Dienstleistenden gewährt werden, welche

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die Rekrutenschule oder Beförderungsdienste von längerer Dauer absolvieren. Ein solcher Anspruch kann vor allem durch die Erfüllung einer tatsächlichen Unterhaltsoder Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwistern, geschiedenen Ehegatten oder Pflege-, Stief- und Schwiegereltern entstehen. Diese Pflicht wird in der Regel anerkannt, soweit sie von der dienstleistenden Person schon vor dem Einrücken regelmässig erfüllt worden ist. Die Unterstützungszulage beträgt zurzeit 37 Franken im Tag für die erste und 19 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person.

Diese Unterstützungszulagen werden nur sehr selten in Anspruch genommen, im Jahre 1991 wurden insgesamt lediglich etwas über 68'OOQ Franken oder weniger als 0,1 Promille der Gesamtausgaben der EO als Unterstützungszulagen ausgerichtet.

Der grösste Teil der bei den Ausgleichskassen eingereichten Gesuche um Unterstützungszulagen muss aufgrund der geltenden Anspruchsvoraussetzungen nach aufwendigen Abklärungen abgelehnt werden, da die Zulagen nur in Ausnahmefällen gewährt werden können. In Anbetracht der Verbesserungen, welche durch die Angleichung der Entschädigung für Alleinstehende und Verheiratete bewirkt werden (vgl. Ziff. 21), und der Tatsache, dass nur Rekruten und Absolventen von Beförderungsdiensten eine Unterstützungszulage beantragen können, schlagen wir deshalb die ersatzlose Aufhebung dieser Leistungsart vor. Härtefälle würden auch 'weiterhin durch.die Dienste der Soldatenfürsorge aufgefangen.

252

Abkoppelung der IV-Taggelder

Bei der Einführung der Invalidenversicherung wurde für die Gewährung von Taggeldern während der Eingliederung (Art. 22 des IV-Gesetzes, IVG; SR 837.20) das Entschädigungssystem der EO weitgehend übernommen, weil es für die nicht sehr unterschiedlichen Verhältnisse der IV geeignet und den Familienverhältnissen sowie der beruflichen Stellung von Personen in Eingliederung angemessen Rechnung zu tragen schien (Botschaft vom 24. Okt. 1958 zum Entwurf des IVG, BBI 7958 I11188).

Soweit die Entschädigungsarten, die zutreffenden Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessungsgrundlagen in den beiden gesetzlichen Ordnungen übereinstimmen, genügte bei dieser Lösung bisher in gesetzestechnischer Hinsicht im IVG ein Verweis auf die zutreffende Regelung des EOG (vgl. Art. 23 und 24 IVG).

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Wie die Erfahrungen gezeigt haben, hat sich diese Anlehnung der IV an die EO nicht durchwegs bewährt. Je länger ]e mehr stellt sich die Frage einer Harmonisierung der IV-Taggelder mit denjenigen anderer Versicherungszweige. Ein erster Schritt in diese Richtung wurde bereits im Rahmen der 2. IV-Revision im Verhältnis zur Unfallversicherung vollzogen. Bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit sind die Taggeider der beiden Versicherungen in Ablösefällen im Ergebnis gleich hoch (Art. 2ä°\s IVG).

Bei den im Rahmen dieser Revision vorgeschlagenen Verbesserungen stehen teilweise armeespezifische Gesichtspunkte im Vordergrund. Ihre unveränderte Uebertragung auf die Taggelder der IV würde dort zwar nur geringe Mehrausgaben auslösen {vgl. Tabelle 5). Vertretbar wäre aber auch, die Erziehungszulagen (Ziff. 22) nur in der EO und nicht auch in der IV zu gewähren.

Der durch die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Grundentschädigung (vgi.

Ziff. 212) bewirkte Kostenzuwachs könnte teilweise durch die Aufhebung des Zuschlags für alleinstehende Taggeldbezüger (Art. 24^is IVG) ausgeglichen werden.

Dabei ist aber zu beachten, dass der Kreis der Personen, Welche heute eine Haushaltungsentschädigung erhalten und keine Kinder haben, !n der Invalidenversicherung bedeutend höher ist als in der EO. Der Tabelle 5 im Anhang ist zu entnehmen, dass 42 Prozent aller Taggelder in Form von Haushaltungsentschädigungen ausgerichtet werden. Innerhalb dieser Bezügergruppe beträgt der Anteil von Personen ohne Kinder 38 Prozent Dies im Gegensatz zur EO, wo sich dieser Anteil bei Rekruten im Promillebereich bewegt und erst dann eine Zunahme zu vermerken ist, wenn nur noch kürzere Dienstleistungen (WK, Schutzdienst) zu leisten sind. Berücksichtigt man zudem, dass bei den Taggeldern ein wesentlich höherer Anteil der Leistungen direkt an die Versicherten ausgerichtet wird, ohne dass wie in der EO ein Arbeitgeber in der Regel die Differenz zum vollen Einkommen ausgleicht, hätten diese Personen mit zum Teil grösseren Leistungseinbussen zu rechnen (vgl. Tabelle 5).

Die Uebernahme der neuen EO-Entschädigungen in den Taggeldbereich der IV hätte somit eine grundsätzliche Umgestaltung des Leistungsgefüges in der IV zur Folge.

Wir sind der Ansicht, dass diese Frage zu bedeutsam ist, als dass sie als Folge einer EO-Revision geregelt werden
sollte. Das gesamte Leistungssystem der IV bedarf einer Ueberprüfung.*Sie soll aber im Rahmen der 4. IV-Revision durchgeführt werden.

Wir schlagen daher vor, das heutige Taggeldsystem der IV bis zum 2. Teil der 4.

Revision unverändert beizubehalten. Dies bedingt aus gesetzestechnischer Sicht die Uebernahme der leistungsspezifischen Bestimmungen vom heutigen EOG ins' IVG

3432

·ï

und die entsprechenden Anpassungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IW; SR 831.201). Für die Durchführungsstellen würde eine Entflechtung bedeuten, dass sie neu zwei getrennte Berechnungssysteme anwenden müssten. Dies würde sich auch in organisatorischer Hinsicht auswirken. ·

26

Revislonspostulate, die nicht weiterverfolgt werden sollen

261

Verzicht auf Einführung einer Zulage für langdauernde Dienstleistungen

In der Vemehmlassungsvorlage wurde die Einführung einer Langzeitzulage vorgeschlagen, welche bei längeren Dienstleistungen ausgerichtet werden sollte. Eine solche Zulage ist sozialpolitisch wohl wünschbar, aber nicht als absolut prioritär einzustufen. Wegen der angespannten Finanzlage in einigen Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der Invalidenversicherung, schlagen wir vor, in der 6. EORevision keine sozialpolitisch nicht qualifiziert begründeten Ausbauschritte vorzunehmen.

Dennoch werden Angehörige der Armee, die einen iängerdauernden Militärdienst wie Rekrutenschule oder Beförderungsdienst zu leisten haben und grösstenteils alleinstehend sind, durch die 6. EO-Revision besser gestellt. Sowohl die Heraufsetzung der Entschädigung an Alleinstehende von 45 auf 60 Prozent als auch die Anhebung der Mindestentschädigung für Alleinstehende von 15 auf 20 Prozent des Höchstbetrages führen nämlich zu einer erheblichen Verbesserung der Situation bei einem Grossteil der Dienstleistenden.

Tabelle 10 des Anhanges bringt dies deutlich zum Ausdruck. Bei alleinstehenden Beförderungsdienstleistenden wird der Mindestansatz von 62 auf 82 Franken angehoben. Dies entspricht einer monatlichen Verbesserung um rund 600 Franken.

Auch für kinderlose Rekruten wird durch eine Anhebung des Einheitsansatzes von heute 15 auf neu 20 Prozent bereits eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation verwirklicht werden können. Immerhin wird die Minimalentschädigung um monatlich rund 300 Franken angehoben.

3433

262

EU-Entschädigung an Feuerwehrleute

Die Feuerwehr ist in erster Linie eine Aufgabe der Gemeinde und Kantone und kann daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung der EO verschaffen. Mit der EO werden ausschliesslich bundesrechtliche Aufgaben abgegolten.

Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Seiler Hanspeter vom 3. September 1992 (92.3361) angedeutet, dass eine Gleichstellung von Feuerwehren mit Militär- oder Schutzdienstleistenden eine Verfassungsänderung bedingen würde. Im übrigen ist der Bundesrat auch bei der Revision der Zivilschutzgesetzgebung zum gleichen Ergebnis gelangt, wonach eine vollständige Realisierung eines solchen Vorhabens eine Verfassungsänderung voraussetzen würde (Botschaft vom 18. Aug.

1993 zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung, BBI7993 Ht 831ff.).

Wir sind daher der Auffassung, dass die Gleichstellung von Feuerwehren mit Militäroder Schutzdienstleistenden im Rahmen dieser Revision mangels einer Verfassungsgrundlage nicht realisiert werden kann. Die Frage der Gleichstellung der Feuerwehren mit Schutzdienstleistenden könnte allenfalls in einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

3434

J"

27

Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

271

Aenderung des EOG

Artikel 1 Absätze 1 und 2 Redaktionelle Aenderungen aufgrund der Armeereform 95 und des neuen Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994 (SR 520.1).

Artikel 4 A

vgl. Ziffer 212.

Artikel 5 Artikel 5 wird aufgehoben. Mit der Einführung einer einheitlichen Grundentschädigung entfällt die Entschädigung für Alleinstehende.

Artikel 7 Dieser Artikel enthielt bisher die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützungszulagen. Diese sollen aufgehoben werden (vgl. Ziff. 251). Neu werden in diesem Artikel die Anspruchserfordemisse für die Erziehungszulagen geregelt.

Ein Anspruch auf Erziehungszulagen soll gemäss Absatz 1 unselbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen gewährt werden; selbständigerwerbenden Personen wird der Anspruch nur gewährt, sofern und

·

solange sie als Alleinerziehende Kinder unter ihrer Obhut haben oder den Nachweis erbringen können, dass wegen der Dienstleistung zusätzliche Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Der Grund für die Nachweispflicht bei Selbständigerwerbenden besteht darin, dass eine Ueberprüfung einer Teilerwerbstätigkeit bei selbständigerwerbenden Personen schwierig sein dürfte. Die gleichen Einwände gelten für Dienstleistends, die sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig sind. Schwierigkeiten könnten sich bei der Abklärung des Beschäftigungsgrades bei Personen mit variabler Entlöhnung (z.B. auf Provisionsbasis) ergeben. In Fällen, in welchen sich der Teilzeitfaktor nicht ohne weiteres feststellen lässt, wäre daher in Anlehnung an verschiedene kantonale Familienzulagenordnungen als massgebendes Kriterium auf das monatliche Arbeits-

3435

pensum abzustellen und die Erziehungszulage dann ohne speziellen Nachweis zu gewähren, sofern die monatliche Arbeitsstundenzahl 100 Stunden nicht überschreitet. Der Bundesrat soll daher auf Verordnungsstufe die Einzelheiten für die Bestimmung des Teilzeitfaktors regeln.

Artikel 9-11 Die Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen ist grundsätzlich unerheblich, da alle Personen ohnehin eine Mindestentschädigung erhalten.

Wir sehen deshalb vor, dass in Artikel 9 die Grundentschädigung für Rekruten geregelt wird (vgl. Ziff. 23; Zivildienstleistende, welche keine Rekrutenschule absolviert haben, sollen nach Abs. 3 während der Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen, wie bis anhin die gleiche Grundentschädigung wie Rekruten erhalten); in Artikel 10 die Grundentschädigung während Beförderungsdiensten geregelt wird (die Grundentschädigung während Beförderungsdiensten erhöht sich aufgrund der Anhebung der Minimalentschädigung von mindestens 30 auf mindestens 40 % des Höchstbetrages}; in Artikel 11 die Grundentschädigung während der übrigen Dienstleistungen geregelt wird (vgl. Ziff. 212). Absatz 2 (bisher Art. 9 Abs. 3) regelt die Grundlage für die 'Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. In Absatz 3 (bisher Art. 10 Abs. 2) wird weiterhin daran festgehalten, dass die Entschädigung für Dienstleistende, welche nur vorübergehend nichterwerbstätig waren oder wegen der Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, nach besonderen Vorschriften berechnet wird.

Artikel 13 Die Unterstützungspflicht gegenüber Kindern soll neu durch eine in ihrer Höhe gestaffelte Kinderzulage abgegolten werden (vgl. Ziff. 212). Für das erste Kind, welches in der Regel eine stärkere Kostenzunahme verursacht, wird eine höhere Kinderzulage ausgerichtet als für die weiteren Kinder.

3436

"*

Artikel 14 Neu wurde in diese Bestimmung die Höhe der Erziehungszulage aufgenommen (vgl.

einleitende Bemerkung zu Art. 7). Die Erziehungszulage erfährt auch in betraglicher Hinsicht eine Gleichstellung mit der Betriebszulage (vgl. Ziff. 22).

Artikel 16 In der geltenden Fassung von Absatz 2 werden die Leistungen der EO erst gekürzt, wenn sie das massgebende durchschnittliche Tageseinkommen übersteigen, dabei jedoch nur bis auf einen Mindestansatz von 43 Prozent oder, während Beförderungsdiensten, 68 Prozent des Höchstbetrages.

Aufgrund der vorgesehenen Vereinheitlichung der Entschädigungen sind diese Mindestansätze auf 50 Prozent festzulegen. Während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine neue Funktiqn (Beförderungsdienste) betragen die Mindestansätze neu 70 Prozent.

Sowohl die Erziehungszulage als auch die Betriebszulage sollen einen durch die Dienstleistung entstehenden Zusatzaufwand abgelten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Erziehungszulage auch in dieser Hinsicht der Betriebszulage gleich zu stellen und sie nicht an die Gesamtentschädigung anzurechnen, sondern immer ungekürzt auszurichten (Abs. 3).

Artikel 16a Die Höchstgrenze wurde mit Inkrafttreten der 5. EO-Revision neu auf 155 Franken festgesetzt. Sie beträgt seit'dem 1. Januar 1994 205 Franken. Mit dem Inkrafttreten dieser Revision wird diese Höchstgrenze wiederum aktualisiert.

Artikel 19 Durch Aufhebung der Unterstützungszulagen wird auch eine Anpassung der Auszahlungsbestimmungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b zur zweckgemässen Verwendung der EO-Leistungen erforderlich.

Buchstabe c von Absatz 2 hält fest, in welchem Umfang die Leistungen der EO dem Arbeitgeber ausgerichtet werden. Mit der Beschränkung auf die Leistungen nach den

3437

Artikeln 4 und 6 (Grundentschädigung und Kinderzulagen) wird garantiert, dass die Erziehungszulagen immer der dienstleistenden Person ausgerichtet werden (vgl. Ziff.

22).

Artikel 23 Absatz 2 zweiter Satz Infolge der Verkleinerung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission kann kein Armeevertreter mehr in den Ausschuss bestellt werden.

272

Aenderung des IVG

Die Entflechtung zwischen IV und EO führt dazu, dass die leistungsspezifischen Bestimmungen des heutigen EOG ins IVG übernommen werden müssen. Die vorliegenden Aenderungen des IVG enthalten denn auch ausschliesslich die durch diese Ueberführung notwendigen Aenderungen mit entsprechenden auf das IVG zugeschnittenen redaktionellen Anpassungen.

3438

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Auswirkungen auf die Versicherung

Tabelle 1 im Anhang zeigt die Entwicklung der Versicherung von 1988 bis 1997.

Trotz der Senkung des Beitragssatzes 1988 auf 5 Promille (5. EO-Revision) und auf 3 Promille per 1995 zugunsten der IV wurden in den vergangenen Jahren massive Ueberschüsse erzielt. Der Fondsstand betrug Ende 1997 5 Milliarden Franken. Zur Sanierung der IV wurden auf Anfang 1998 2,2 Milliarden Franken auf das Konto der IV übertragen. Der Fondsstand beträgt danach immer noch viereinhalb Jahresausgaben.

In Tabelle 2 im Anhang werden die Finanzhaushalte bis ins Jahr 2010 mit und ohne Revision dargestellt. Die Berechnungen basieren auf dem neuerstellten Szenario zur Bevölkerungsentwicklung gemäss dem Grundszenario "Trend" {Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 1995 - 2050, BFS, 1996). Die Ergebnisse der Abrechnung für 1997 sind berücksichtigt. Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben sind von der allgemeinen Lohnentwicklung abhängig, die Resultate sind dann zu Preisen von 1998 dargestellt. Bezüglich der Lohn- und Preisentwicklung entsprechen die Annahmen bis ins Jahr 2002 den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung für den Voranschlag 1999 und die Finanzplanung 2000 - 2002. Für die weitere Entwicklung wird auf die Vorgabe im Referenzszenario der IDA FiSo (Interdépartementale Arbeitsgruppe "Finanzierung der Sozialversicherungen", Bericht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen, Bern, Juni 1996, S. 141) abgestellt.

Zur Bestimmung der Ausgaben wird die Anzahl Diensttage pro Jahr und Jahrgang modelliert, nach Leistungsart aufgeteilt und mit den jeweiligen Ansätzen multipliziert.

Der Uebergang von der Armee 61 zur Armee 95 kann dank Kenntnis der Anzahl noch zu leistender Diensttage von WK-Pflichtigen, die einen Teil ihrer WK-Pflicht bereits vor dem 1.Januar 1995 absolviert haben, dargestellt werden.

3439

Die Spalte "EO-Fonds in % der Ausgaben" gibt einen Hinweis zur finanziellen Situation der Versicherung. Tabelle 2.1 belegt, dass ohne EO-Revision im Jahr 2010 immer noch eine Reserve von mehr als fünf Jahresausgaben vorhanden Ist. In Tabelle 2.2 wird der Finanzhaushalt der EO ab 2000 inklusive 6. EO-Revision dargestellt. Bis 2010 sinkt der Fondsstand auf 2,7 Jahresausgaben ab.

Beim heutigen Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von 205 Franken werden Mehrkosten von 83 Millionen Franken erwartet, die sich wie folgt aufteilen: Art der Entschädigung Einheitliche Grundentschädigung von 60%, Mindestentschädigung 20% des Höchstbetrages: Entschädigung für Alleinstehende + 72 Wegfall der Haushaltungsentschädigung - 61

Kosten in Mio. Franken

11

Gestaffelte Kinderzulagen (20% / 10 % des Höchstbetrages)

44

Erhöhung des Ansatzes für alleinstehende Rekruten (von 15% auf 20% des Höchstbetrages)

23

Erziehungszulage 6. EO-Revision Total

5 83

Dabei wird davon ausgegangen, dass 4,5 Prozent der Dienstleistenden, die Anspruch auf Haushaltungsentschädigung und Kinderzulagen haben, Anspruch auf Erziehungszulagen haben werden.

32

Auswirkungen auf den Bund

Die Erwerbsersatzordnung wird ohne Bundes- und Kantonsteil ausschliesslich durch Lohnbeiträge und Beiträge von Versicherten finanziert. Die Entschädigung wird bei in einem Anstellungsverhältnis stehenden Dienstleistenden in dem Umfang dem Arbeitgeber ausgerichtet, als er für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet. An diesem Grundsatz soll auch die vorliegende Revision nichts ändern.

Die vorgeschlagenen Aenderungen haben keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3440

33

Auswirkungen auf die Kantone

Die vorgeschlagenen Aenderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone.

4

Legislaturplanung

Die Ausarbeitung der Botschaft über die 6. EO-Revision war in der Legislaturplanung 1991 -1995 des Bundesrates vorgesehen (Bericht vom 25, März 1992 über die Legisfaturpianung 1991 -1995, Ziff. 6.1.1, BBI 7992II1108) und wurde als weiteres Geschäft in den Bericht über die Legislaturpianung 1995 - 1999 aufgenommen (BBI 7996 II 354).

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Grundsätzlich regelt das EOG ausschliessüch die Entschädigungsberechtigung bei Dienstleistungen in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und bei der Teilnahme an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport. Die Frage der Europaverträglichkeit stellt sich daher nicht.'

6

Rechtliche Grundlagen

61

Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Aenderungen des EOG stützen sich auf Artikel 22^is Absatz 6, Artikel 2?quinquies Absatz 1 und Artikel 34*er Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

62

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die zur Durchführung der EO erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert, im einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen im Bereich der Erziehungszulagen (Art. 7 Abs. 1 EOG) Bestimmungen für die Ermittlung des Beschäftigungsgrades erlassen.

3441

7

Stellungnahme des EO-Ausschusses

Den Mitgliedern des EO-Ausschusses der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wurden vier Varianten zur Diskussion vorgeschlagen. An seiner Sitzung vom 6. Mai 1994 sprach sich der Ausschuss für die Erhöhung des Einheitsansatzes für Rekruten, für die Einführung einer Langzeit- und einer Erziehungszulage sowie für die · Abschaffung der Unterstützungszulage aus. An der zweiten Sitzung vom 19. August.

1994 entschied er sich zudem für die Einführung einer zivüstandsunabhängigen Grundentschädigung mit gestaffelten Kinderzulagen.

8

Stellungnahme der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

Den Mitgliedern der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wurde nach erfolgter Vernehm lassung die Vorlage am 27. Mai 1997 unterbreitet. Die Kommission hat den Revisionsvorschlägen - insbesondere auch dem Verzicht auf die Einführung einer Zulage für langdauernde Dienstleistungen - zugestimmt. Lediglich bezüglich der Praktikabilität der vorgesehenen Erziehungszulage wurden Bedenken geäussert.

3442

Anhang

Tabelle 1 Entwicklung der Betriebsrechnung der EO 1988 -1997 Jahr

Höchstbetrag

1988

155.155.TM 155.180.-180-180.» 205.» 205.-205.» 205.--

1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997

Beitragssatz

5%o 5% 0

5%o 5% 0 5%o

5% 0 5%0 · 3%o 3%o 3%0

Einnahmen (in Mio. Fr.)

909 971 1'059 1'152 1-209 1-249 1-266 860 878 969

Ausgaben (in Mio. Fr.)

Saldo (in Mio. Fr.)

848 891 885 889 887 830 810 621 621 582

60 80 174 263 322 419 456 239 256 387

Stand des Ausgleichsfonds (in Mio. Fr.)

2'402 2-482 2'657 2'920 3'243 3'662 4-118 4'357 4'613 5-000

'

3443

Tabelle 2 Tabelle 2.1

EO-Finanzhaushalt

Geltende Ordnung

Beträge in Millionen Franken

zu Preisen von 1998

Jahr

Ausgaben

Einnahmen Beiträge

1997 1998 1999 2000 2001 ·2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1 998:

EO-Fonds Zinsen

In % der Ausgaben

582

667

302

387

5'ODO

859

630

688

180

2'980

643 684 631 674 648 724 703 720 756

691 695 698 702 712 721

122 122 123

170 134 194" 159 197 132 163 155 127 113 141 83

3'120 3' 193 3'325 3'419 3'500 3-514 3'558 3'592 3'598 3-589 3'609 3-570

473 485 467 527 507 540 485 506 499 476 463 478 436

776 ·

755 819

127 131 133 135

730

136

737 744 750 757 764

138 139 139 139 138

2200 Mio. Fr. Kapitaltransfer von der EO zur IV

Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %: Jahr · 1998 1999 2000-2002 ab 2003 Lohn 0,8 1,0 2,0 4,5 Preis 0,8 1,0 2,0 3,5

3444

Jährliche Stand Ende Veränderung Jahr

Tabelle 2.2 6. EO-Revision, Inkrafttreten 1.1.2000

EO-Finanzhaushalt

zu Preisen von 1998

Beträge in Millionen Franken Jahr

Ausgaben Geltende 6. EOOrdnung . Revision

Total

Einnahmen

EO-Fonds

Beiträge

Jährliche Veränderung

Zinsen

Stand Ende Jahr

in% der Ausgaben

1997

582

582'

667

302

387

5000

859

1998 1999

630 643 684

630 643 767

688 691 695

122 122 121

180 170 49

2'980

473 485 405

711 759 732 814 794 814 852 875 855 924

698 702 712 721 730

122 123 122 120 118

109 66 102 27 54

3'156 3'160 3'156

444

3'076 3'026

378 381

737 744 750 757

115 112 108 104 100

38 4 -17 6 -60

2 '962

2-664

364 336 314 312

2-514

272

2000

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

2010 1 998: 2000: Annahmen Jahr Lohn Preis

631 674 648 724 703

83 80 85 84 90 91

720 756 776 755 819

94 96 99 100 105

764

'

3'120 3'108

2'865

2-751

416 431

2200 Mio. Fr. Kapitaltransfer von der EO zur IV 6. EO-Revision über die wirtschaftliche Entwicklung in %: 1998 1999 2000-2002 ab 2003 0,8 1,0 2,0 4,5 0,8 1,0 2,0 3,5

3445

Tabelle 3 Soldansätze in der Armee Grad Rekrut Soldat

pro Woche

Sold im Tag

4-- 28.--

5.-

Unteroffizier

7

*

höh. Unteroffizier

9

*

Leutnant Oberleutnant

im Monat

12.-

13.--

35.« 49.«

63.-84.-91.«

120.-150.-210.-270.--

360.390.--

* Beim Absolvieren eines Praktischen Dienstes {z.B. Abverdienen eines Grades) wird zusätzlich eine Soldzulage von Fr. 2.-- pro Tag ausgerichtet.

Tabelle 4 Bewertung der Verpflegung gemäss Artikel 11 im Tag

Verpflegung

3446

18.-

AH

pro Woche 126.-

im Monat 540.--

Tabelle 5 Taggelder der Invalidenversicherung

a. Finanzielle Auswirkungen der EO-Revision auf die IV ohne Abkoppelung (in Millionen Franken) Alleinstehende:

Verheiratete:

Wegfall Zuschlag

-15.5

Einführung Grundentschädigung

26.0

Total Einführung Grundentschädigung

-21.0

10.5

Aenderunq Ansätze Kinderzulagen

15.0 -6.0

Total Veränderung der Gesamtkosten

4.5

b. Häufigkeit der Taggeldbezüger nach Art der Entschädigung Entschädigung für Alleinstehende

58 % | Haushaltungsentschädigung | 42 %

c. Häufigkeit der Taggelder mit Kinderzulagen Anzahl Kinderzulagen

Entschädigung für Alleinstehende

keine Kinderzulagen

Haushaltungsentschädigung

94%

38%

1 Kinderzulage

4%

26%

2 Kinderzulagen

2%

26%

3 und mehr Kinderzulagen

0%

11 %

(Quelle: Taggeldstatistik 1993)

3447

Tabelle 6

3448

Vergleich der Entschädigungen während WK, Zivilschutz, etc. gemäss Vorschlag 6. EO-Revision und Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung

Vordienst lieh ei .

Durchschnittseinkommen pro Monat

pro Tag

Grundentschädigung Normaldienst In Prozent

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

EO-Entschädigung mit 1 Kind ' Normaldienst In Prozent

Ers atzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

EG-Entschädigung mit 2 Kindern Normaldienst In Prozent

Ersaztzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

EO-Entschädigung mit 3 Kindern Normaldienst in Prozent

Ersitzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

2025.00

67.50

60.74 %

80.00 %

121.48 %

80.00 %

152.59 %

80.00 %

152.59 %

80.00 %

2250.00

75.00

60.00 %

80.00 %

137.33 %

80.00 %

137.33 %

80.00 %

62.50

60.00 %

80.00 % 80.00 %

114.67 %

2475.00

80.00 %

124.85 %

80.00 %

124.85 %

80.00 %

2700.00 2925.00

90.00 97.50

60.00 % 60.00 %

80.00 % 80.00 %

109.70 % 105.56 % 102.05 %

80.00 % 80.00 %

114.44 % 105.64 %

114.44 % 105.64 %

80.00 % 80.00 %

3150.00

105.00

60.00 %

80.00 %

99.05 %

80.00 %

100.00 %

80.00 % 80.00 % 80.00 %

100.00 %

80.00 %

3375.00 3600.00

112.50

60.00 %

80.00 % 78.36 %

100.00 % 100.00 %

80.00 %

60.00 %

96.44 % 94.17 %

80.00 %

120.00 127.50

100.00 % 100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 % 80.00 %

4050.00 4275.00

135.00

60.00 % 60.00 %

73.75 % 70.00 %

142.50

60.00 %

4500.00

150.00

4725.00

157.50

4950.00

3825.00

92.16 %

80.00 % 60.00 % 80.00 %

70.00 %

90.37 % 88.77 %

80.00 %

100.00 % 100.00 %

60.00 %

70.00 %

87.33 %

80.00 %

60.00 %

70.00 %

86.03 %

80.00 %

165.00

60.00 %

70.00 %

84.85 %

5175.00

172.50

60.00 %

70.00 %

5400.00

180.00

60.00 %

5625.00

187.50

5850.00

195.00

80.00 %

100.00 %

80.00 % 80.00 % 80.00 %

80.00 %

100.00 % 100.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

99.37 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

80.00 %

97.58 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

83.77 %

80.00 %

95.94 %

80.00 %

100.00 %

80,00 %

70.00 %

82.78 %

80.00 %

94.44 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

60.00 %

70.00 %

81.87 %

80.00 %

93.07 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

60.00 %

70.00 %

81.03 %

80.00 %

91.79 %

80.00 %

80.00 % 80.00 %

6075.00

202.50

60.00 %

70.00 %

80.25 %

80.00 %

90.62 %

80.00 %

100.00 % 100.00 %

6150.00

205.00

60.00 %

70.00 %

80.00 %

80.00 %

90.24 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

80.00 %

Tabelle 7

Vergleich der Entschädigungen während Beförderungsdienst gemäss Vorschlag für die 6. EO-Revision und Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung

Vordienst liehe s Durchschnittseinkommen pro Monat

pro Tag

Grunden t Schädigung Beförderungsdienst In Prozent

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

Entschädigung mit 1 Kind Beförderungsdienst in Prozent

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

Entschädigung mit 2 Kindern Beförderungsdienst In Prozent

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

Entschädigung mit 3 Kindern Beförderungsdienst in Prozent

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

3449

2025.00

67.50

121.48 %

80.00 %

182.22 %

80.00 %

213.33 %

80.00 %

213.33 %

80.00 %

2250.00

75.00

109.33 %

80.00 %

164.00 %

80.00 %

192.00 %

99.39 % 91.11 %

80.00 %

149.09 %

80.00 %

2925.00

97.50

84.10 %

80.00 %

136.67 % 126.15 %

174.55 % 160.00 %

80.00 % 80.00 %

80.00 %

80.00 % 80.00 %

174.55 %

2700.00

82.50 90.00

80.00 % 80.00 %

192.00 %

2475.00

80.00 %

147.69 %

160.00 % 147.69 %

80.00 % 80.00 %

3150.00

105.00

78.10 %

80.00 %

117.14 %

80.00 %

137.14 %

80.00 % 80.00 %

137.14 %

80.00 %

3375.00

112.50

72.89 %

80.00 %

109.33 %

80.00 %

128.00 %

80.00 %

126.00 %

80.00 %

3600.00 3825.00

120.00 127.50

68.33 % 64.31 %

78.36 %

80.00 % 80.00 %

120.00 % 112.94 %

80.00 % 80.00 %

120.00 % 112.94 %

80.00 % 80.00 %

4050.00

135.00

60.74 %

73.75 % 70.00 %

102.50 % 96.47 % 91.11 %

80.00 %

106.67 %

80.00 %

106.67 %

80.00 %

4275.00

142.50

60.00 %

70.00 %

88.77 %

80.00 %

101.05-%

80.00 %

101.05 %

80.00 %

4500.00 4725.00

150.00

60.00 %

70.00 %

87.33 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

157.50

60.00 %

70.00 %

86.03 %

99.37 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

4950:00

165.00

60.00 %

70.00 %

84.85 %

80.00 % 80.00 %

97.58 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

5175.00

172.50

60.00 %

70.00 %

83.77 %

80.00 %

95.94 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

5400.00

180.00

60.00 %

70.00 %

82.78 %

80.00 %

94.44 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

5625.00

187.50

60.00 %

70.00 %

81.87 %

80.00 %

93.07 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

5850.00

195.00

60.00 %

81.03 %

80.00 %

91.79 %

202.50 205.00

60.00 %

80.25 %

80.00 %

90.62 %

80.00 % 80.00 %

100.00 % 100.00 %

80.00 %

6075.00

70.00 % 70.00 %

60.00 %

70.00 %

80.00 %

80.00 %

90.24 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

6150.00 .

80.00 %

Tabelle 8

3450

Vergleich der Entschädigungen für Rekruten gemäss Vorschlag für die 6. EO-Revision und Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung

Verdienstliches Durchschnittseinkommen pro Monat

EO-Grund enschädigung Rekrutenschule

pro Tag

In Prozent 2025.00

67.50

2250.00

75.00

2475.00 2700.00

82.50 90.00

2925.00

97.50

3150.00

60.74 %

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

Entschädigung mil 1 Kind Rekr utenschule In Prozent

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

Entschädigung mit 2 Kindern Rekrutenschule tn Prozent

80.00 %

121.48 %

80.00 %

152.59 %

54.67 %

80.00 % 80.00 %

114.67 % 109.70 %

80.00 %

49.70 %

80.00 %

45.56 %

80.00 %

105.56 %

42.05 %

80.00 %

102.05 %

105.00

39.05 %

80.00 %

99.05 %

80.00 %

3375.00

112.50

36.44 %

80.00 %

96.44 %

80.00 %

3600.00

120.00

34.17 %

78.36 %

80.00 %

3825.00 4050.00

127.50

32.16 %

73.75 %

94.17 % 92.16 %

135.00

30.37 %

70.00 %

90.37 %

4275.00

142.50

28.77 %

70.00 %

88.77 %

4500.00

150.00

27.33 %

70.00 %

4725.00

157.50

26.03 %

70.00 %

4950:00

165.00

24.85 %

5175.00

172.50

5400.00

Ersatzquote der Arbeitslosenversicherung In Prozent

Entschädigung mit 3 Kindern Rekruten schule In Prozent

Ersatzquote

der Arbeitslosenversicherung In Prozent

80.00 %

152.59 %

80.00 %

137.33 %

80.00 %

137.33 %

80.00 %

80.00 %

124.85 %

80.00 %

124.85 % 114.44 %

114.44 %

80.00 %

105.64 %

80.00 % 80.00 %

80.00 % 80.00 %

105.64 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

80.00 %

100.00 % 100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 % 80.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

87.33 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

86.03 %

80.00 %

99.37 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

70.00 %

84.85 %

80.00 %

97.58 %

80.00 ,%

100.00 %

80.00 %

23.77 %

70.00 %

83.77 7.

80.00 %

95.94 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

180.00

22.78 %

70.00 %

82.78 %

80.00 %

94.44 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

5625.00

187.50

21.87 %

70.00 %

81.87 %

80.00 %

93.07 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

5850.00

195.00

21.03 %

70.00 %

81.03 %

80.00 %

91.79 %

80.00 %

100.00 %

80.00 %

6075.00

202.50

80.25 %

80.00 %

70.00 %

80.00 %

80.00 %

90.62 % 90.24 %

80.00 % 80.00 %

100.00 %

205.00

20.25 % 20.00 %

70.00 %

6150.00

100.00 r.

80.00 % 80.00 %

Vergleich der Entschädigungen während WK, Zivilschutz, etc. (gemäss Vorschlag für die 6. EO-Revision)

Vordienstliches Durchschnittseinkommen pro Monat

Grundentschädigung Normaldienst

pro Tag

67.50

41.00

2250.00 2475.00 2700.00 2925.00 3150.00

75.00 82.50 90.00 97.50 105.00

45.00 49.50 54.00 58.50 63.00

3375.00 3600.00 3825.00 4050.00 4275.00

112.50 120.00 127.50 135.00 142.50

4500.00 4725:00 4950.00 5175.00 5400.00 5625.00 5850.00 6075.00 6150.00

(bisher) 19.00

21.00.

21.00

19.00 19.00

Bisher Entschädi. gung für Alleinstehende

Bisher Haushaltungsentschädigung

Entschädigung mit 1 Kind Norm aldien s t

bisher Haushl tungsentschädigung mit 1 Kind

Entschädigung mit 2 Kindern Norm a tdienst

bisher Haushattungsentschädigung mit 2 Kindern

Entschädigung mit 3 Kindern H or maldienst

bisher Haushaltungsentschädigung mit 3 Kindern

52.00

82.00

71.00

103.00

90.00

103.00

90.00

33.80 37.20 40.50 43.90 47.30

56.30 61.90 67.50 73.20 78.80

86.00 90.50 95.00 99.50 104.00

75.30 80.90 86.50 92.20 97.80

103.00 103.00 103.00 103.00 105.00

90.00 90.00 90.00 97.50 105.00

103.00 103.00 103.00 103.00 105.00

90.00 90.00 90.00 97.50 105.00

67.50 72.00 76.50 81.00 85.50

50.70 54.00 57.40 60.80 64.20

84.40 90.00 95.70 101.30 106.90

108.50 113.00 117.50 122.00 126.50

103.40 109.00 114.70 120.30 125.90

112.50 120.00 127.50 135.00 142.50

112.50 120.00 127.50 135.00 142.50

112.50 120.00 127.50 135.00 142.50

112.50 120.00 127.50 135.00 142.50

150.00 157.50 165.00 172.50 180.00

90.00 94.50 99.00 103.50 108.00

70.90 74.30 77.70 81.00

112.50 118.20 123.80 129.40 135.00

131.00 135.50 140.00 144.50 149.00

131.50 137.20 142.80 148.40 154.00

150.00 156.50 161.00 165.50 170.00

150.00 156.20 161.80 167.40 173.00

150.00 157.50 165.00 172.50 180.00

150.00 157.50 165.00 172.50 180.00

187.50 195.00 202.50 205.00

112.50 117.00 121.50 123.00

84.40 87.80 91.20 93.00

140.70 146.30 151.90 154.00

153.50 158.00 162.50 164.00

159.70 165.30 170.90 173.00

174.50 179.00 183.50 185.00

178.70 184.30 189.90 192.00

187.50 195.00 202.50 205.00

187.50 195.00 202.50 205.00

31.00

-34-

3451

2025.00

(neu) 41.00

Tabelle 9

Kinderzulagen Kind Kinderzulage 2. Kind Kinderzulage 3. Kind

Tabelle 10

3452

Vergleich der Entschädigungen während Beförderungsdienst (gemäss Vorschlag für die 6. EO-Revision)

Kinderzulage 1. Kind Kinderzulage 2. Kind Kinderzulage 3. Kind

Verdienst lieh es D urch s ch nitts el n ko m m en pro Monat

pro Tag"

Grundentschädigung Beförderungsdienst

(neu)

(bisher)

41.00 21.00 21.00

19.00 19.00 19.00

Bisher Entschädigung tut Alleinstehende;

Bisher Haushaltungsenlschädigung

Entschädigung mit 1 Kind Beförderungsdlensl

bisher Haushaltungsentschädigung mil 1 Kind

67.50

82.00

62.00

103.00

123.00

122.00

2250.00

75.00

82.00

62.00

103.00

123.00

122.00

2475.00

82.50

82.00

62.00

103.00

123.00

2700.00

90.00

82.00

62.00

103.00

123.00

122.00 122.00

2925.00

97.50

82.00

62.00

103.00

3150.00

105.00

82.00

62.00

103.00

123.00 123.00

3375.00

112.50 120.00

82.00 82.00

62.00

3600.00 3825.00

103.00 103.00

127.50

82.00

62.00 62.00

4050.00

135.00

82.00

4275.00

142.50

4500.00 4725.00

bisher Haushaltungsentschädigung mit 2 Kindern

Entschädigung mit 3 Kindern Beförderungsdienst

bisher Haushaltungsentschädigung mit 3 Kindern

141.00

144.00

141.00

144.00

141.00

144.00

141.00

144.00

144.00

141.00

144.00

141.00 141.00

144.00

122.00

144.00

141.00

144.00

141.00 141.00

122.00

144.00

141.00

144.00

141.00

123.00 123.00

122.00

144.00

141.00

144.00

141.00

122.00

144.00

141.00

144.00

141.00

103.00

123.00

122.00

141.00

144.00

62.00

103.00

123.00

122.00

144.00 144.00

144.00

141.00 141.00

85.50

64.20

106.90

126.50

125.90

144.00

141.00 142.50

144.00

142.50

150.00

90.00

67.50

112.50

131.00

131.50

150.00

150.00

150.00

150.00

157.50

94.50

70.90

118.20

135.50

137.20

156.50

156.20

157.50

157.50

4950.00

165.00

99.00

74.30

123.80

140.00

142.80

161.00

161.80

165.00

165.00

5175.00

103.50

77.70

129.40

144.50

148.40

165.50

167.40

172.50

172.50

5400.00

172.50 180.00

108.00

81.00

135.00

149.00

154.00

170.00

173.00

180.0.0

180.00

5625.00

187.50

112.50

84.40

140.70

153.50

159.70

174.50

178.70

187.50

187.50

5850.00 6075.00

195.00

117,00

146.30

158.00

184,30

195.00

121.50

151.90

162.50 164.00

165.30 170.90

1.79.00

202.50 205.00

87.80 91.20 93.00

183.50

189.90

195.00 202.50

173.00

185.00

192.00

202.50 205.00

6150.00

123.00

154.00

144.00

205.00

-36

2025.00

Entschädigung mit 2 Kindern Befördern n gsdienst

(neu) 41.00 21.00 21.00

Kinderzulage 1. Kind Kinderzulage 2. Kind Kindertage 3. Kind

Vordienstliches Durchschnittseinkommen Im Monat

Im Tag

Grunden t Schädigung Rekrutenschule

Bisher Entschädigung für Alleinstehende

Tabelle 11

·

Vergleich der Entschädigungen für Rekruten (gemass Vorschlag für die 6. EO-Revision) (bisher)

19.00 19.00 19.00

Bisher Haushaltungsent Schädigung

Entschädigung mit 1 Kind Rekruten schule

bisher Haushal tungsentschädigung mil 1 Kind

Entschädigung mit 2

bisher Ha u t hittun gsentschädigung mit 2 Kindern

KindernRekruten-

schule

Entschädigung mit 3 Kindern Rekrute nschule

bisher Haushal tungsentschädigung mit 3 Kindern

a 67.50

41.00

31.00

52.00

82.00

71.00

103.00

90.00

103.00

90.00

2250.00

75.00

31.00 31.00 31.00 31.00 31.00

86.00

75.30

103.00

90.00

103.00

90.00

82.50 90.00

41.00 41.00 41.00 41.00 41.00

56.30

2475.00

61.90 67.50 73.20 78.80

90.50

80.90

90.00

99.50 104.00

86.50 92.20

90.00 90.00

103.00

95.00

103.00 103.00 103.00

103.00 103.00

90.00 97.50

105.00

105.00

31.00 31.00 31.00 31.00 31.00

84.40 90.00

2700.00 2925.00 3150.00 3375.00 3600.00

97.50 105.00 112.50

3825.00

120.00 127.50

4050.00

135.00

4275.00

142.50

3453

4500.00

150.00

4725.00

157.50

4950.00 5175.00

165.00 172.50

5400.00

180.00

5625.00

187.50

5850.00

195.00

6075.00 6150.00

202.50 205.00

41.00 41.00 41.00 41.00 41.00

"

41.00 41.00 41.00 41.00 41.00

31.00 31.00 31.00 31.00 31.00

41.00 41.00 41.00 41.00

31.00 31.00 31.00 31.00

97.80

105.00

97.50 105.00

108.50 113.00

103.40

112.50 120.00

112.50 120.00

112.50

112.50

109.00

120.00

95.70

117.50

114.70

127.50

127.50

120.00 127.50

101.30

122.00

120.30

135.00

135.00

127.50 135.00

106.90

126.50

125.90

142.50

142.50

142.50

142.50

112,50

131.00

131.50

150.00

150.00

150.00

150.00

118.20

135.50

137.20

156.50

156.20

157.50

157.50

123.80 129.40

140.00

142.80

161.00

165.00

165.00

144.50

148.40

165.50

161.80 167.40

172.50

172.50

135.00

149.00

154.00

170.00

173.00

180.00

180.00 187.50

135.00

140.70

153.50

159.70

174.50

178.70

187.50

146.30

158.00

165.30

179.00

184.30

195.00

195.00

151.90

162.50

170.90

183.50

189.90

202.50

202.50

154.00

164.00

173.00

185.00

192.00

205.00

205.00

-36-

2025.00

Bundesgesetz Entwurf über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom l. April 19981, beschliesst:

I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert;

Art. l Abs. Ì und 2 1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten "Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.

2

Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz l des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19943 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 4

. Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch' auf die Grundentschädigung.

Art. 5 Aufgehoben Art. 7

Erziehungszulage

1

Dienstleistende, welche mindestens mit einem Kind oder einem Pflegekind (Art. 6 Abs. 2) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf die Erziehungszulage, wenn sie: a. nichterwerbstätig sind oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit von höchstens 60 Prozent ausüben; b. als Selbständigerwerbende den Nachweis erbringen können, dass wegen der Dienstleistung zusätzliche Kinderbetreuungskosten angefallen sind; oder c. aileinerziehend sind.

2 Die Dienstleistung muss mindestens zwei zusammenhängende Tage umfassen.

1 2 3

BB11998 3418 SR 834.1 SR 520.1

3454

Erwerbsersatzgesetz (BOG). BG 3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Berechnung des Beschäftigungsgrades.

Art, 9

Grundentschädigung a. während der Rekrutenschule 1 Die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutenschule beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Die tägliche Grundentschädigung für Rekruten, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird nach Artikel 11 bemessen.

3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 10

b. während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine neue Funktion (Beförderungsdienste} 1 Die tägliche Grundentschädigung während Ausbildungsdiensten von längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, beträgt 60 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 40 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion.

An. 11 c. während der übrigen Dienstleistungen 1 Die tägliche Grundentschädigung während der übrigen Dienstleistungen, die nicht Rekrutenschulen oder Beförderungsdienste sind, beträgt 60 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen..

3 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nichterwerbstätig waren oder wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 13 Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für das erste Kind und 10 Prozent für jedes weitere Kind.

3455

Erwerbsersatzgesetz (BOG). BG

Art, 14 Erziehungszulage Die Erziehungszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 16 Abs. 2 und 3 2 Sie wird femer gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 50 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16a. Während Beförderungsdiensten beläuft sich dieser Mindestsatz auf 70 Prozent. Der Mindestsatz steht auch den Dienstleistenden zu, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren.

3 Die Erziehungszulage sowie die Betriebszulage werden nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet und immer ungekürzt ausbezahlt.

Art. I6aAbs, l erster Satz 1 Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom ...4 (6. EO-Revision) beträgt der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung ... Franken (= Stand von ..., Punkten des BIGA-Lohnindexes) im Tag. ...

Art. 19 Abs. 2 Bst, b undc 2

Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen: b.

c.

kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten; die Entschädigungen nach den Artikeln 4 und 6 kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.

Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

II Das IV-Gesetz5 wird wie folgt geändert: Art. 23 Sachüberschriß und Abs. 2 Entschädigungsarten a. Grundsatz 2 Aufgehoben

4

5

AS ...(BB11998 3418} SR 831.20

3456

Erwerbsersatzgesetz (BOG). BG

Art. 23bis (neu) b. Haushaltungsentschädigung 1 Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben: a. verheiratete Versicherte; b. ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne von Artikel 239uater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.

2 Entfallen die Voraussetzungen von Absatz l, besteht weiterhin Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, sofern der Haushalt weitergeführt wird, längstens jedoch während eines Jahres.

Art. 23'er (neu) c. Entschädigung für Alleinstehende Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende.

Art. 23iualer (neu) d. Kinderzulagen 1 Anspruch auf Kinderzulagen haben Versicherte für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für : a. die Kinder der versicherten Person; b. die Pflegekinder der versicherten Person, die diese unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

Art. 23iulniuies (neu) e. Unterstützungszulagen 1 Anspruch auf Unterstützungszulagen haben Versicherte, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister oder für geschiedene Ehegatten sowie für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulage besteht.

2 Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur für Massnahmen von längerer Dauer.

3 Der Bundesrat umschreibt die Massnahmen von längerer Dauer. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen sind.

Art. 23«rf« (neu) f. Betriebszulagen Für Betriebszulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die Betriebszulagen nach EOG6.

6

SR 834.1; AS ... (BB11998 3418) 3457

Erwerbsersatzgesetz (BOG). BG

Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. l, IM* (neu), l'er(neu) und 2^ Bemessung a. Grundsätze 1 Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach EOG7.

ibis Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz l übersteigt.

IKT Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Absatz 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren.

2bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 24t>is Absätze l und 2 sowie allenfalls die Zuschläge nach den Artikeln 24bis Absatz 3 und 25.

Art. 24b;s (neu)

b. Haushaltungsentschädigung und Entschädigung für Alleinstehende 1 Die tägliche Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 25 und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

3 Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.

Art. 24Hr(neu) c. Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 24<3"a'er (neu) a. Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für die erste und 9 Prozent für jede weitere unterstützte Person. Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung übersteigt oder zur Folge uhat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 23i 'i«i"'« Absatz l gilt.

1

SR 834.1; AS ... (BB11998 3418)

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Erwerbsersatzgesetz (BOG). BG

Art. 24quinquies (neu) e. Betriebszulage Für Betriebszulagen gelten die gleichen Ansätze wie für die Betriebszulagen nach EOG8

III 1 2

'

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9681

8

SR 834.1; AS ... (BB11998 3418) 3459

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft, über die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 1.April 1998

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1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

98.022

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1998

Date Data Seite

3418-3459

Page Pagina Ref. No

10 054 689

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