74

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubventio an den Kanton Unterwaiden nid dem "Wald für Arbeiten an den Wildbächen von Beckenried.

(Vom 5. Juli 1892.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald hat mit Schreiben vom 13. Juni abhin ein Gesuch um Bewilligung einer Nachsubvention für die Verbauung des Lieli- und Trestlibaches bei Beckenried eingereicht. Demselben sind beigelegt zwei Situationsplané und ein Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 170,000.

Aus diesen technischen Vorlagen, sowie infolge der vielfachen Bethätigung des Oberbauinspektorates an genannten Verbauungen, können folgende nähere Angaben über diese Angelegenheit gemacht werden.

Um eine Nachsubvention handelt es sich dabei, weil schon durch Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1884 für Arbeiten an beiden Wildbächen bei einer Gesammtsumrne von Fr. 250,000 ein Bundesbeitrag von 50 °/o oder Fr. 125,000 bewilligt worden war.

Sowohl die im vorgenannten Subventionsbeschlusse vorgesehene Verbauung des Lielibaches, als auch diejenige des Trestlibaches sind bereits weit fortgeschritten.

An ersterem Bache vom .untern Ankenberg-Steg hinweg bis zum untern Ende des Gyrentößli sind die Bauten, Sperren und Ufermauern bis auf eine geringe Strecke in zusammenhängender Weise und im Graben, einem rechtsseitigen Zuflüsse des Lielibaches, zwei höhere Sperren erstellt worden. Von oberhalb der Einmündung des Moosbächli bis zum Hinteregg-Steg sind .drei hohe Sperren

75 ausgeführt und genannter kleiner Zufluß von seinem Bruchufer weg auf Felsen verlegt worden. Die unterste Partie des Lielibaches wurde bis auf eine Länge von 265 m. regelmäßig eingewuhrt und mehrere Sohl Versicherungen daselbst eingelegt.

Am Trestlibaehe gelangten im obera Laufe von unterhalb dem Brunniweg bis zum Nioderti Steg zusammenhängende Sperren und Ufermauern zur Ausführung; vom Niederti-Steg bis Thal eine Anzahl von Sperren und Ufermauern. Von der letztgenannten Stelle sind wieder zusammenhängende Sperren und Ufermauern erstellt worden und von dort bis zum See dann eine vollständig ausgepflasterte Schale.

Im Lielibach sind im Ganzen bis jetzt 15,648 m 3 Mauerwerk ausgeführt worden zu einem Einheitspreise von Fr. 5. 50 pro Kubikmeter und im Trestlibaehe 12,110 m8 zum Einheitspreise von Fr. 5. 70, sowie 11,849 m 3 Aushub zum Einheitspreise von 81 Rappen. Für den Lielibach kann letzteres nicht angegeben werden, da in den ersten Jahren eine Meuge Evdarbeiten in Regie ausgeführt worden sind.

Eine Vergleichung des ursprünglichen Devis mit den Kosten der Bauausführung bis und mit Ende 1889 ergibt Folgendes: AusführungsKostenkosten Differenz.

voranschlag 1884.

1889.

I. Lielibach . Fr. 154,000 Fr. 156,492. 27 + Fr. 2,492. 27 33,772. 39 II. Trestlibach . Ti 66,000 n 99,772. 39 V) -)1,423. 45 10 ,000 11,423.

45 III. Bauaufsicht.

T) n 7) IV. Landerwerb 4,411. 46 -- ·n 15,588. 54 20 ,000 n TI Total Fr. 250,000 Fr. 272,099. 57 + Fr. 22,099. 57 Arbeiten im Jahr 1890 zwischen Hinteregg- und Ankenberg-Steg ,, 5,738. 25 Arbeiten im Jahr 1891 besonders im Gyrentößli und Sohl Versicherungen im untern Laufe .

,, 9,584. 85 Noch auszuführende Bauten : I. Lielibach Fr. 74,241. -- II. Trestlibach ,, 36,134. -- III. Bedarf an Holz und Eisen ,, 8,000.-- IV. Unvorhergesehenes und Bauaufsicht ,, 14,202. 33 Total ,, 132,577.33 Gesammtbetrag der Nachsubvention

Fr. 170,000. --

76 Wie ersichtlich, setzt sich diese Summe zusammen aus zweierlei Beträgen : erstens aus Mehrarbeiten, welche schon bereits ausgeführt worden sind, und zweitens aus Bauten, welche noch erstellt werden müssen. Zu den erstem ist zu bemerken, daß nach intensiver Bauthätigkeit in beiden Bächen schon im Jahre 1889 die bewilligte Kreditsumme erschöpft war. Man konnte zwar schon damals sagen, daß mit den ausgeführten Verbauungsarbeiten bereits ein wirksamer Schutz für das Dorf Beckenried und das anliegende Gelände geschaffen werde, und ist dies durch die Erfahrung bei den letzten außerordentlichen Hochwassern auch bestätigt worden, aber man mußte gleichzeitig auch anerkennen, daß ein Ausbau einzelner Partien in beiden Bächen durchaus nothwendig und die Vervollständigung weiterer Strecken dringend wünschbar sei.

Zu den erstem gehörte die Strecke im sogenannten Gyrentößli (Lielibach), welche zu den schwierigst zu verbauenden Partien gehört, welche überhaupt in der Schweiz vorkommen. Es wurdedaher die Regierung von Unterwaiden nid dem Wald eingeladen, mit den Bauten daselbst fortzufahren, und derselben auf ihr Gesuch hin die Zusicherung gegeben, daß, wenn für die Verbauung der beiden Bäche bei Beckenried eine Nachsubvention bewilligt werde,, diese Arbeiten mitberücksichtigt werden sollen.

In den Jahren 1890 und 1891 wurde also weiter gebaut und sind hiefür Fr. 15,322. 10 ausgegeben worden. Der Erfolg ist denn auch nicht ausgeblieben, und man darf es bestimmt aussprechen, daß, wenn dort die noch vorgesehenen Ergänzungsbauten,, nämlich Sohlversicherungen und kontinuirlicher Uferschutz, sowie die weitem Entwässerungsarbeiten erstellt sind, diese ganze Partie alsdann beruhigt sein wird.

Die neuen Bauten, welche, wie schon erwähnt, den Ausbau der bereits ausgeführten Verbauung und Korrektion an beiden Bächen bezwecken, sind im Wesentlichen folgende: 1. Im Lielibach: 1. Verbauung der Strecke von der Einmündung des Grabens (rechtsseitiger Zufluß) bis zum Gyrentößli 2. Sperre an der Ausmündung des Grabens und beim Alpweg 3. Vollständige Verbauung der Partie beim Gyrentößli, sammt den nothwendigen Entwässerungen Uebertrag

Fr.

20,552. --

,,

4,480. --

,,

31,305. --

Fr.

56,337. --

77'

Uebertrag Fr.

4. Ausbau der Strecke von unterhalb dem Gyrenlößli bis zum Hinteregg-Steg . . . ,, 5. Vervollständigung der Korrektion des untern Laufes vom Hinteregg-Steg zum See . .

,, Total Lielibach II. Im Trestlibach: 1. Sperre unterhalb der Einmündung des Schwoberg- und Spisgrabens und Räumungsarbeiten daselbst 2. Ausbau der Strecke oberhalb des HüsliAn bruches 3. Sperre bei der Hornbachausmündung . .

4. Ausbau der Strecke vom Niederti-Steg bis zum Thal Total Trestlibach III. Bedarf an Holz und Eisen IV. Bauleitung und Unvorhergesehenes

. . .

Gesammtbetrag der neuen Arbeiten

56,337. -- 12,804. -- 5,100. --

Fr.

74,241. --

Fr.

4,370. --

,, ,,

27,300. -- 1,260. --

,,

3,204. --

Fr.

36,134. --

Fr.

,,

8,000. -- 14,202. 33

Fr. 132,577. 33

Mit diesen Arbeiten wird nun der vollständige Ausbau der beiden Hauptbäche vollendet sein; am Lielibach von der Einmündung des Grabens bis zum See und am Trestlibach vom Zusammenfluß des Schwoberg- und Spisgrabens ebenfalls bis zum See, auf Längen von 2540 m. und 2630 m., also im Ganzen 5170 m., und zwar so vollständig, als man es gemäß gegenwärtiger Erfahrung erreichen kann.

Dabei hat es die Meinung, daß die Verbauungen der Zuflüsse Moosbach, Graben, Schwoberg- und Spisgraben, an welchen ebeni'alls mehr oder weniger bedeutende Anbrüche sich vorfinden, successive nach Bedürfnis ebenfalls vorgenommen werden sollen, daß, diese aber dann spezielle Unternehmungen bilden werden.

Es bleibt nun nur noch zu erörtern übrig, warum man nicht schon bei der ersten Subvention alle diese Arbeiten vorgesehen hui und da können wir uns nur auf dasjenige beziehen, was schon bei den Nachsubventionen für die Gryonne, Veveyse und Niederurnen gesagt worden ist. Einerseits sucht man der großen Kosten wegen sich zuerst nur auf das Allernothwendigste zu beschränken,

78

und nimmt daher nur die wichtigsten Bauten in Aussicht. Dann aber treten bei Wildbächen häufig vor oder während dem Bau infolge außerordentlicher Hocbgewitter Veränderungen resp. Verschlimmerungen ein, welche viel bedeutendere Bauten und in größerem Umfange erfordern, als dies ursprünglich vorgesehen werden konnte. Dies war auch der Fall bei den beiden vorliegenden Bächen, wo z. B. am L i e l i b a c h im untern Theil infolge weiterer Anschwellungen im ersten Baujahre viel bedeutendere Erdarbeiten ausgeführt werden mußten, als man angenommen hatte.

Im Fernern wurde aber auch die Korrektion des untern Laufes viel vollständiger und solider ausgeführt, als man es im Devis vorsah, nämlich mit heidseitigen auf Holzrost fundirten Ufermauern und Sohlversicherungen, während man früher auf dem rechten Ufer auf eine bedeutende Länge nur Steinwurf vorgesehen hatte. Die meisten Mehrkosten, resp. Mehrarbeiten entfielen aber auf die.Strecke im Gyrentößlij welche viel schlimmer war, als man es zum vornherein annehmen konnte, so daß die Verbauung derselben, wie schon vorhin erwähnt, zu den schwierigsten Aufgaben zu zählen ist, welche man an den schweizerischen Wildbächen zu lösen hat.

Das linke Bord besteht dort aus ganz verwittertem Flyschfelsen, der mit Wasser getränkt ist; es erfolgten gewaltige Rutschungen, welche die Bauten beschädigten und eindeckten. Aehnliches fand auch von der rechten, aus Schutt gebildeten Seite statt, so daß die erstellten Sperren und Ufermauern systematisch von unten herauf erhöht und Zwischensperren hineingelegt werden mußten. Außerdem wurde auch ein Theil des Wassers in hölzerne Gerinne gefaßt und in den Hauptbach geleitet. Diese Arbeiten sollen noch fortgesetzt und sobald möglich beendigt werden.

Am T r e s t l i b a c h e mußte die Strecke oberhalb der Hornbaclieinmündung und bei Thal viel sorgfältiger und vollständiger verbaut werden, als man zuerst annahm, und rühren die Mehrausgaben von genannten Arbeiten her.

Was die forstlichen Arbeiten anbelangt, welche in Nachachtung des Art. 5 des Bundesbesehlnsses vom 19. Dezember 1884 auszuführen sind, so ist das diesbezügliche Projekt bereits aufgenommen, dasselbe soll aber noch vervollständigt werden. Es ist also in dieser Hinsicht das Erforderliche eingeleitet worden und bedarf es hieboi keiner weitern Verfügungen.

Da schon bei
der ersten Subventionirung das öffentliche Interesse anerkannt wurde und die gegenwärtigen Arbeiten nur die nothwendigen Ergänzungen der frühern sind, so finden wir, daß die Frage, ob dieselben ebenfalls subventionirt werden können, bejahend zu beantworten ist.

79

Was dann das Beitragsverhältniß anbelangt, so sind wir der Ansicht, daß in Anbetracht der bedeutenden Lasten, welche die Interessenten zu tragen haben, das gleiche Verhältniß wie bei der ersten Subventionsbewilligung, nämlich 50 °/o, beizubehalten ist.

Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den hohen eidgen. Käthen zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 5. Juli 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u a d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

80

(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Unterwaiden nid dem Wald fUr Arbeiten an den Wildbächen von Beckenried.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens der Regierung von Unterwaiden nid dem Wald vom 13. Juni 1892; 2. des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1884 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für Arbeiten an den Wildbäehen von Beckenried (A. S. n. F. VII, 776) ; 3. einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juli 1892 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird für Verbauungsarbeiten am Lieli- und Trestlibache bei Beckenried eine Nachsubventiou zugesichert.

Dieselbe beträgt 50 °/o der wirklichen Kosten bis zu dem der Voranschlagssumme von Fr. 170,000 entsprechenden Maximum von Fr. 85,000.

81 Art. 2. Der Kanton Unterwaiden nid dem Wald übernimmt gegen Bewilligung dieser Nachsubvention die gänzliche Vollendung der Verbauung und Korrektion des Lielibaches von der Einmündung des Grabens bis zum See und des Trestlibaches vom Zusammenfluß des Schwoberg- und Spisgrabens bis zum See.

Diese Arbeiten sind in vier Jahren, vom Datum des .·gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, auszuführen.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Nachsubvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung, jedoch mit Beschränkung auf ein jährliches Maximum von Fr. 25,000 und findet erstmals im Jahr 1893 statt.

Art. 4. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1884, dies namentlich bezüglich der Verpflichtungen zur Ausführung der nöthigen forstlichen Arbeiten (Art. 5) und zum künftigen Unterhalt des ganzen Werkes (Art. 7).

Art. 5. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Unterwalden nid dem Wald für Arbeiten an den Wildbächen von Beckenried. (Vom 5. Juli 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1892

Date Data Seite

74-81

Page Pagina Ref. No

10 015 813

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.