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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

117

co

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Bundes- und Kantonsbeiträge; Verteilungsmodell (Jahr 1998) Bundesbeitrag

Prämien index

Bundesbeitrag in Franken gemäss Finanzkraft

(4) 106 102 79 75 79 74 71 72 78 100 91 116 102 85 69 63 77 77 75 76 114 131 91 109 148 102

(5) 126 100 276 97 960 466 28 622 162 2 852 621 10 223 405 2511 198 2 761 856 3 089 340 7 645 997 22 904 035 22 279 619 22 841 958 25 750 902 6 569 943 4113609 1 026 944 36 544 507 15 639 495 42578611 18203612 33 838 893 77 724 847 25 259 635 17983 182 55 505 1 (7 6 967 770

(6) 143830451 215712594 72 794 731 8 202 972 23 750 462 8 384 299 6 174 757 8 542 288 7 884 844 56 885 390 47 055 349 ' 25951785 39751 893 13 181 285 12 849 801 3 777 555 86 562 897 42582018 94624813 42 349 402 60 059 993 1 15 450 808 78 250 366 41374792 56661 182 19853271

(7) 269 930 727 313673060 101416894 1 1 055 593 33 973 867 10 895 497 8936613 11 631 628 15 530 841 79 789 425 69 334 968 48 793 743 65 502 795 19751228 16 963 410 4 804 499 123 107404 58221513 137203424 60553014 93 898 886 193175655 103510002 59 357 974 (12166299 26821 041

100

717 500 000

1332500000

2 050 000 000

Miniere Wohnbevölkerung

Index der Finanzkraft

Prämie ni index

ZH BE LU ÜR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

(2) 1 187 800 951 800 339 600 35200 121 300 31300 35500 39300 91600 226 100 237000 199900 250200 73700 54000 14400 442 100 189200 525 400 222 400 300400 614 800 268 700 165 600 395900 67700

(3) 157 67 75 63 88 43 -105 73 206 52 86 147 118 101 60 46 88 68 100 92 85 94 31 53 133 30

Total

7 080 900

100

Kantone

(D

1

Mittlere Wohnbevölkerung des Jahres 1995 der Kantone für die Jahre 1998 und 1999 Index der Durchschnittsprämien der Kantone des Jahres 1997

1 Finanzkraft 3

Bundesbeitrag in Franken gemäss

Entsprechende gesamt Beitrüge des Kantons

Betrag in Franken insgesamt

in Franken

(8) 234439119 87 399 863 35 355 080 3 006 902 14 879 020 1 583 573 5 130 656 3 973 282 2l 286 307 15 118945 28 420 226 37 708 837 39 927 385 10 289 389 4347 165 808 302 54 229 304 17 671 057 72 695 302 28 476 623 35 606 095 80 339 840 7 320 465 1 1 362 572 694 18 059 1 706 629

922500000

(9) 504 369 846 401 072 923 136 771 974 14 062 496 48 852 887 12 479 069 14 067 269 15 604 910 36 817 147 94 908 370 97 755 194 86 502 580 105 430 180 30 040 617 21 310 576 5 612 801 177 336 708 75 892 570 209 898 726 89 029 637 129 504 981 273 515 495 110 830 467 70 720 546 181 584 359 28 527 671 2 972 500 000

Zulassung zur Eichung von Abgasmessgeräten für Verbrennungsmotoren

vom 20. Januar 1998

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und nach Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Sagem SA, Paris (F) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Trübungskoeffizienten, Drehzahl und Öltemperatur sowie für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für CO, CÛ2, HC und Dreh-

2. ErsHnzung

zah j

^ njcht SystemgeprÜft).

Typ: Sagem Optima 4045 20. Januar 1998

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

9362

119

Zulassung zur Eichung von Abgasmessgeräten für Verbrennungsmotoren

vom 20. Januar 1998

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und nach Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant;

Hermann Electronic GmbH, Fürth (D) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Trübungskoeffizienten, Drehzahl und Öltemperatur.

Typ: DO 285

20. Januar 1998

9363

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Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

Verfügung im Widerspruchs verfahren 1173/1996 Widersprechende/r Lehmannshosen TextilAG, General-Wille-Str. 201, 8706 Feldmeilen, Schweizer Marke Nr. 331163 (Lemmi fashion fig.), Vertreter/in Hepp, Wenger & Ryffel, Patentanwälte, Friedtalweg 5, 9500 St. Gallen gegen Widerspruchsgegner/in Lemie S.p.A,, 2, via Camozzi, 1-24049 Verdello, Internationale Marke Nr. 648515 (LEMIE fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 5. Januar 1998 folgendes verfügt: 1. Der Widerspruch wird abgeschrieben.

2. Die gegen die angefochtene Marke erlassene provisorische Schutzverweigerung wird nach Rechtskraft dieser Verfügung zurückgezogen.

3. Die Widerspruchsgebühr wird nicht zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

20. Januar 1998

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

121 /

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 20. Januar 1998 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 29. August 1997 der SE Bern, Schweizerische Elektronikunternehmung, Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 3, 3602 Thun betreffend Umbau und Erweiterung der Büros Gebäude 45, Sanierung der Gebäudehülle und neue Arealzufahrt in der SE Bern,

I

stellt fest 1.

Die SE Bern, Schweizerische Elektronikunternehmung, Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern, hatte das Projekt für den Umbau des Speditionsgebäudes 45 in ein Werkstattgebäude, die Sanierung der Gebäudehülle und die Erstellung einer neuen Arealzufahrt, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Die Bewilligungsbehörde ordnete darauf die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 29. August 1997 ist das Baugesuch der SE Bern bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Büros in der Speditionshalle (Gebäude 45), die energetische Sanierung der Gebäudehülle und die Erstellung einer neuen Arealzufahrt von der Stauffacherstrasse.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

Das Bauinspektorat der Stadt Bern reichte seine Stellungnahme am 11. November 1997 ein. Der Kanton Bern, Amt für Militärverwaltung und -betriebe, übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Januar 1998 an die Bewilligungsbehörde.

11

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

122

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

In der SE in Bern finden der Unterhalt und die notwendigen Reparaturen an den folgenden Geräten der Armee statt: · Führungs- und Übermittlungssysteme · Ausbildungssysteme und Simulatoren Aufgrund dieser hauptsächlich militärischen Tätigkeiten erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2, Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Ut. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die geplanten Arbeiten am Gebäude 45 keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelte. Schliesslich konnte eine Kolüsion mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

123

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewiliigungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass "die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahme der Stadt Bern Die Stadt Bern stellt in ihrer Stellungnahme vom 11. November 1997 folgende Anträge: a.

Strassenanschluss · Die projektierte Ein- und Ausfahrt erfordert die Genehmigung für den Strassenanschluss an die Stauffacherstrasse. Bei der Stauffacherstrasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Gemäss Artikel 80 Absatz 2 des kantonalen Strassenbaugesetzes (SBG) obliegt deshalb der Gemeinde Bern die Strassenaufsicht.

Nach Art. 71 Abs. 4 SBG darf für ein Grundstück in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt werden. Die Bewilligungsbehörde kann auf ein begründetes Gesuch hin Ausnahmen gestatten (Art. 52 Abs. l SBG). Das Bauinspektorat erwartet das Bau- und Ausnahmegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen.

· Gemäss Verkehrsinspektorat der Stadt Bern sollte das vorgesehene Schiebetor bei der neuen Zufahrt auf 5.50 m zurückversetzt werden (evtl. Schwenk- oder Falttor).

b.

Die Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen empfiehlt die Fassadenverkleidung zur Ausführung und wünscht aber noch einen Umgebungsplan, im speziellen nähere Angaben über die diversen Rampen.

c.

Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Baukontrolleur eine Besprechung vor Ort und Stelle zu vereinbaren (wenn öffentliches Terrain benützt wird).

d.

Beim Wärmeschutz der Gebäudehülle sollten folgende baulichen Massnahmen in Erwägung gezogen werden: Wärmedämmung der Kellerdecke bei unbeheizten Kellerräumen · Verbesserter k-Wert auch beim Ersatz von Oblichtern (k<2.0W/m2K)

e.

Bei den haustechnischen Anlagen drängen sich folgende Massnahmen auf: · Auslegung neuer Heizkörper auf eine maximale Vorlauftemperatur von 60°C · Stromsparmassnahmen bei der Beleuchtung: WG bei FL; Abschaltautomatik Verkehrszonen; Tageslichtsteuerungen · Wärmerückgewinnung beim Einbau von Lüftungsanlagen

f.

124

Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei ein Umgebungsplan 3-fach einzureichen.

Darauf sind die Ersatzpflanzungen für die 3 zu fallenden Ahorn-Heister einzutragen.

g.

Sämtliche Anpassungs- resp. Wiederherstellungsarbeiten am Öffentlichen Strassennetz (inkl. erforderliche Entwässerungen) sind vor Aufnahme der Arbeiten mit dem Strasseninspektorat festzulegen.

h.

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, den Anforderungen nach Art. 32 und 33 der Lärmschutzverordnung sowie der SIA-Nomi 181 (Ausgabe 1988) zu entsprechen.

i.

Die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung usw.) sind so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber soweit, dass ihre Lärmeinwirkungen bei den betroffenen Wohn- und Arbeitsräumen den Wert von Grundgeräusch tags 45 dB(A) / nachts 35 dB(A) nicht überschreiten.

3. Stellungnahme des Kantons In seinem Schreiben vom 7. Januar 1998 stellt das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern fest, dass seitens des Kantons keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehen. Die Bauherrschaft wird aber gebeten, die einschlägigen energietechnischen Vorschriften soweit wie möglich einzuhalten. Zudem sind die von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern zu formulierenden Rahmenbedingungen, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, als integrierender Bestandteil der Baubewilligung zu erklären.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Strassenanschluss Aufgrund einer Projektänderung wird gemäss Angaben des Gesuchstellers vom 8. Januar 1998 vorerst auf die Erstellung einer neuen Arealzufahrt verzichtet.

Folglich werden die in diesem Zusammenhang gestellten Auflagen des Bauinspektorates der Stadt Bern hinfällig. Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auflassung der Stadt Bern in einem solchen Fall keine kommunale Ausnahmebewilligung einzuholen wäre (Art. 126 Abs. 2 MG und Art. 7 Abs. l MBV).

b.

Lärm Das Bauinspektorat der Stadt Bern weist richtigerweise auf die Artikel 32 und 33 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) hin, welche Anforderungen an den Schallschutz beinhalten. Diese sind nicht nur bei der Erstellung neuer Gebäude einzuhalten, sondern auch bei Umbau, Ersetzung oder Neueinbau von Aussenbauteilen, Trennbauteilen, Treppen und haustechnischen Anlagen (Art. 32 Abs. 3 LSV).

Die Anforderungen werden deshalb in die Bewilligung integriert.

Die vom Bauinspektorat der Stadt Bern vorgeschlagene Auflage, wonach die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung etc.) so weit zu beschränken sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, geht aus Artikel 8 Absatz l LSV hervor. Soweit wird diese Auflage in die Bewilligung aufgenommen. Weitergehende Begrenzungen könnten aber nur auferlegt werden,

125

wenn die Anlage wesentlich geändert würde (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV), was für den vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.

c.

Energie und Umgebungsgestaltung Die vom Bauinspektorat vorgeschlagenen Massnahmen zur Energieeinsparung werden als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. Vor Baubeginn ist zudem der von der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen verlangte Umgebungsplan dem Bauinspektorat der Stadt Bern einzureichen.

d.

Brandschutz Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern hat mit Schreiben vom 17. November 1997 Brandschutzauflagen gestellt. Diese wurden vom Gesuchsteller nicht bestritten und.werden ebenfalls in die Baubewilligung aufgenommen.

Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Stadt und der Kanton Bern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfugt demnach: \.

Das Bauvorhaben der SE Bern, Schweizerische Elektronikunternehmung und des Amtes für Bundesbauten vom 25. August 1997 in Sachen Umbau und Erweiterung der Büros Gebäude 45, Sanierung der Gebäudehülle und neue Arealzufahrt in der SE Bern mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuch vom 29. August 1997 - Plangrundlagen: Situation 1:500 Grundriss EG, Plan Nr. 1538.II.2.152/14 vom 18. August 1997 Fassaden Süd und West, Schnitt A-A, Plan Nr. 1538.II.2.152/15 vom 18. August 1997 Fassaden Nord und Ost, Plan Nr. 1538.II.2.152/16vom 18. August 1997

126

wird unter Auflagen bewilligt, 2.

Auflagen

a.

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, den Anforderungen nach Artikel 32 und 33 der LSV zu entsprechen.

t

b.

Die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung usw.) sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

c.

Beim Wärmeschutz der Gebäudehülle sind folgende baulichen Massnahmen zu erfüllen:

· Wärmedämmung der Kellerdecke bei ungeheizten Kellerräumen · Verbesserter k-Wert auch beim Ersatz von Oblichtern (k<2.0W/m2K) d.

Bei den haustechnischen Anlagen sind folgende Massnahmen zu erfüllen: · Auslegung neuer Heizkörper auf eine maximale Vorlauftemperatur von 60°C · Stromsparmassnahmen bei der Beleuchtung: WG bei FL; Abschaltautomatik Verkehrszonen; Tageslichtsteuerungen · Wärmerückgewinnung beim Einbau von Lüftungsanlagen

e.

Die Brandschutzauflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vom 17. November 1997 sind einzuhalten.

f.

Vor Baubeginn ist der Stadt Bern (Bauinspektorat) z.H. der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen ein Umgebungsplan mit insbesondere näheren Angaben Über die diversen Rampen zuzustellen.

g.

Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei ein Umgebungsplan 3-fach einzureichen.

Darauf sind die Ersatzpflanzungen für die 3 zu fällenden Ahorn-Heister einzutragen.

h.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie dem Bauinspektorat der Stadt Bern frühzeitig mitzuteilen. Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Baukontrolleur eine Besprechung vor Ort und Stelle zu vereinbaren (wenn öffentliches Terrain benützt wird).

i.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

j.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

127

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MB V). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefiist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen.

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz.

20. Januar 1998

128

x

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkemngsschutz und Sport

Militärische Baubewilligung Im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 20. Januar 1998 Das Eidgenössische Departementfür Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 29. August 1997 der SE Bern, Schweizerische Elektronikunternehmung, Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 3,3602 Thun betreffend Umbau Werkstattgebäude 36, neuer Personenlift und Sanierung der Gebäudehülle in der SE Bern,

I

stellt fest: 1.

2.

3.

4.

5.

1)

Die SE Bern, Schweizerische Elektronikunternehmung Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern, hatte das Projekt für den Umbau des Werkstattgebäudes Nr. 36, die Erstellung eines neuen Personenlift und die Sanierung der Gebäudehülle der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

Die Bewilligungsbehörde ordnete darauf die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

Am 29. August 1997 ist das Baugesuch der SE Bern bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

Dieses Vorhaben beinhaltet den Umbau des bestehenden Werkstattgebäudes Nr. 36 für das Reparaturzentrum der Armee, den Abbruch diverser Innenwände und das Erstellen neuer Raumtrennwände, die Erstellung eines neuen Personenlifts sowie die energetische Sanierung der Gebäudehülle.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

Das Bauinspektorat der Stadt Bern verlangte in seiner erste Stellungnahme vom 11. November 1997 das Nachreichen ergänzender Unterlagen. Diese wurden am 18. November 1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 nahm die Stadt Bern abschliessend Stellung zum Projekt.

Der Kanton Bern, Amt für Militärverwaltung und -betriebe, übermittelte seme Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Januar 1998 an die Bewilligungsbehörde.

MilitärischeBaubewilligungsverordnungg vom 25. September 1995; SR 510.51

129

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung

/, Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen..

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 570.70) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

In ,der SE in Bern finden der Unterhalt und die notwendigen Reparaturen an den folgenden Geräten der Armee statt: · Führungs- und Übermittlungssysteme · Ausbildungssysteme und Simulatoren Aufgrund dieser hauptsächlich militärischen Tätigkeiten erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewüligungspflicht, das anwendbare Verfahren., die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. d MBV). .

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die geplanten Arbeiten am Gebäude 36 keine wesentiiche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.07) war nicht in. Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfiing (UVPV, SR 814.0U) handelte. Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

130

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahme der Staat Bern Das Bauinspektorat der Stadt Bern stellt in seiner Stellungnahme vom 11. November 1997 folgende Anträge: a.

Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Baukontrolleur eine Besprechung vor Ort und Stelle zu vereinbaren (wenn Öffentliches Terrain benützt wird).

b.

Beim Wärmeschutz der Gebäudehülle sollten folgende baulichen Massnahmen in Erwägung gezogen werden: · Wärmedämmung der Kellerdecke bei unbeheizten Kellerräumen · Verbesserter k-Wert beim Klimaraum EG

c.

Bei den haustechnischen Anlagen drängen sich folgende Massnahmen auf: · Auslegung neuer Heizkörper auf eine maximale Vorlauftemperatur von 60°C · Stromsparmassnahmen bei der Beleuchtung: WG bei FL; Abschaltautomatik Verkehrszonen; Tagesltchtsteuerungen · Wärmerückgewinnung beim Einbau von Kälte- und Lüftungsanlagen

d.

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, den Anforderungen nach Art. 32 und 33 der Lärmschutzverordnung sowie der SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988) zu entsprechen.

e.

Die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung usw.) sind so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber soweit, dass ihre Lärmeinwirkungen bei den betroffenen Wohn- und Arbeitsräumen den Wert von Grundgeräusch tags 45 dB(A) / nachts 35 dB(A) nicht überschreiten.

Die städtische Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen stellte fest, dass sie aufgrund der vorliegenden Plane keine Beurteilung vornehmen könne und verlangte die Zustellung von weiteren Unterlagen. Mit Schreiben vom 18. November 1998 wurden diese vom Gesuchsteller der Stadt zugestellt. Darin nimmt der Gesuchsteller zum Schreiben der Stadt Bern vom U. November 1997 wie folgt Stellung:

131

Im Baugesuch wird als Verkleidung zur neuen Aussenwärmedämmung eine grossformatige Eternit-Pelicolorplatte Vulcanit T 6560 vorgeschlagen. Eine fugenlose Lösung der Gebäudehüllensanierung (d.h. eine verputzte Aussenwärmedämmung) kann sich aber die Bauherrschaft gut vorstellen. Somit würde das Aussehen des heute verputzten Gebäudes durch das Auftragen einer neuen, ähnlich strukturierten Schicht nur unwesentlich verändert. Der Gebäudesockel wird in gleicher Stärke ausgebildet und farblich, sowie von der Oberflächenstruktur des Fassadenverputzes her differenziert.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 nahm die Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen dazu Stellung und empfiehlt die vom Gesuchsteller vorgeschlagene Änderung der Fassadenmaterialen zur Bewilligung.

3. Stellungnahme des Kantons In seinem Schreiben vom 7. Januar 1998 stellt das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern fest, dass seitens des Kantons keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehen. Die Bauherrschaft wird aber gebeten, die einschlägigen energietechnischen Vorschriften soweit wie möglich einzuhalten. Zudem sind die von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern zu formulierenden Rahmenbedingungen, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, als integrierender Bestandteil der Baubewilligung zu erklären.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Fassadengestaltung Die Gebäudehüllensanierung kann gemäss Schreiben des Gesuchstellers vom 18. November 1997 den Anträgen der städtischen Kommission für ästhetische Fragen entsprechend durchgeführt werden. Die Fassadengestaltung hat somit den im erwähnten Schreiben vorgeschlagenen Änderungen entsprechend zu erfolgen (verputzte Aussenwärmedämmung anstelle von Eternit-Platten).

b.

Lärm Das Bauinspektorat der Stadt Bern weist richtigerweise auf die Artikel 32 und 33 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) hin, welche Anforderungen an den Schallschutz beinhalten. Diese sind nicht nur bei der Erstellung neuer Gebäude einzuhalten, sondern auch bei Umbau, Ersetzung oder Neueinbau von Aussenbauteilen, Trennbauteilen, Treppen und haustechnischen Anlagen (Art. 32 Abs. 3 LSV).

Die Anforderungen werden deshalb in die Bewilligung integriert.

Die vom Bauinspektorat der Stadt Bern vorgeschlagene Auflage, wonach die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung etc.) so weit zu beschränken sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, geht aus Artikel 8 Absatz l LSV hervor. Soweit wird diese Auflage in die Bewilligung aufgenommen. Weitergehende Begrenzungen könnten aber nur auferlegt werden, wenn die Anlage wesentlich geändert würde (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV), was für den vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.

132

c.

Energie Die vom Bauìnspektorat vorgeschlagenen Massnahmen zur Energieeinsparung werden als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.

d.

Brandschutz Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern hat mit Schreiben vom 17. November 1997 Brandschutzauflagen gestellt. Diese wurden vom Gesuchsteller nicht bestritten und werden ebenfalls in die Baubewilügung aufgenommen.

Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Stadt und der Kanton Bern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III

und verfugt demnach: l.

Das Bauvorhaben der SE Bern, Schweizerische Elektronikunternehmung und des Amtes für Bundesbauten vom 29. August 1997 in Sachen Umbau Werkstattgebäude 36, neuer Personenlift und Sanierung der Gebäudehülle in der SE Bern mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuch vom 29, August 1997 - Plangrundlagen: Situation (1:500) Grundrisse UGund EG (1:100), Plan Nr. 1538.II.2.152/9 vom 8. August 1997 Grundrisse 1. OGund 2. OG (1:100), Plan Nr. 1538.H.2.152/10 vom 8. August 1997 Grundriss 3. OG und Schnitt A-A (1:100), Plan Nr. 1538.II.2.152/11 vom 8. August 1997 Fassaden Süd und Ost (1:100), Plan Nr. Î538.II.2.152/12 vom 8. August 1997 Fassaden Nord und West (1:100), Plan Nr. 1538.II.2.152/13 vom 8. August 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

133

2.

Auflagen

a.

Die Fassade soll gemäss Schreiben vom 18. November 1997 (in Abänderung der Pläne Fassaden Süd und Ost, Nr. 1S38.II.2.152 / 12 vom 8.8.1997 und Fassaden Nord und West, Nr. 1538.ÏÏ.2.152 / 13 vom 8.8. 1997) saniert werden (fugenlose Lösung der Gebäudehüllensanierung, d.h. eine verputzte Aussenwärmedämmung anstelle von Eternit Platten).

b.

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, den Anforderungen nach Artikel 32 und 33 der LSV zu entsprechen.

c.

Die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung usw.) sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

d.

Beim Wärmeschutz der Gebäudehülle sind folgende baulichen Massnahmen zu erfüllen: · Wärmedämmung der Kellerdecke bei ungeheizten Kellerräumen · Verbesserter k-Wert beim Klimaraum EG

e.

Bei den haustechnischen Anlagen sind folgende Massnahmen zu erfüllen: · Auslegung neuer Heizkörper auf eine maximale Vorlauftemperatur von 60°C · Stromsparmassnahmen bei der Beleuchtung: WG bei FL; Abschaltautomatik Verkehrszonen; Tageslichtsteuerungen · Wärmerückgewinnung beim Einbau von Lüftungsanlagen

f.

Die Brandschutzauflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vom 17. November 1997 sind einzuhalten.

g.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie dem Bauinspektorat der Stadt Bern frühzeitig mitzuteilen. Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Baukontrolleur eine Besprechung vor Ort und Stelle zu vereinbaren (wenn Öffentliches Terrain benützt wird).

h.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

i.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

134

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdeinst zu laufen: '- bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen.

Sie hat die Begehren, deren Begründung mît Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkuriden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz.

20. Januar 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

135 /

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 14. Juni 1997, am 30. Juni 1997 und am 22. August 1997 aufgrund der am 18. April 1997, am 29. April 1997 und am 2. und 4. Juli 1997 aufgenommenen sechs Schlussprotokolle in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von sechs Bussen im Gesamtbetrag von 1895 Franken, unter Auferlegung von sechs Spruchgebühren von total 400 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2295 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

20. Januar 1998

136

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 5. September 1997 aufgrund des am 4. Juli 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 390 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der 'Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 460 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

20. Januar 1998

Eidgenössische Oberzolldirektion

137

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Phonak AG, 8712 Sfcäfa Produktion, Lager, Spedition bis 20 M, bis 80 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

-

H. Weidmann AG, 8640 Rapperswil SG verschiedene Betriebsteile 32 H oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung)

-

Ascom Systec AG, 8634 Hombrechtikon Bestücken, Montage und Prüfen bis 50 M, bis 60 F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung)

-

Bürstenfabrik Ebnat-Kappel AG, 9642 Ebnat-Kappel Thermoplast-Spritzgiesserei 5 H 15. Dezember 1997 bis 16. Dezember 2000 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit {Art. 23 ArG) -

Aktiengesellschaft Carl Weber, 8411 Winterthur Vorbereitung, Vorbehandlung, Färberei, Appretur und Legerei 50 M, 20 F

5. Januar 1998 bis 21. Oktober 2000 (Änderung) -

M. Dohmen SA, 6534 San Vittore Fabrikation 20 H oder F 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Ascom Systec AG, 8634 Hombrechtikon Bestücken und Prüfen bis 10 M 4. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung)

-

Stärkle-Moser AG, 9327 Tübach Offsetdruckerei und Stanzerei 12 M 12. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Kurt Meury, 9545 Wängi Extrusion und Spritzguss 12 M 12. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

138 v

-

Wannerit AG, 8865 Eilten Block-, Platten- und Formteileproduktion bis 20 H

-

12. Januar 1998 bis auf weiteres

(Änderung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Armin Chr. Stooss AG, 8908 Hedingen Sägerei bis 6 M 15. Dezember 1997 bis 4. November 2000 (Änderung)

-

Bürstenfabrik Ebnat-Kappel AG, 9642 Ebnat-Kappel Thermoplast-Spritzgiesserei 1 M

15. Dezember 1997 bis 16. Dezember 2000

(Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) Lipton-Sais, 9326 Hörn verschiedene Betriebsteile bis 34 H 11. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Rieter Automotive Heatshields AG, 9475 Sevelen Kunststoffpresserei (inkl. Nachbearbeitung, Einlagern, Verpacken) bis 76 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Plica Werkzeugfabrik AG, 8753 Mollis Kunststoffspritzerei/Dübelfertigung 8 M 4. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

139

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Stewo AG, 6110 Wolhusen Ausrüsterei bis 25 M, bis 25 F, 5 J 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Erneuerung)

-

Cimex AG, 4253 Liesberg Herstellung von Granulaten, Tabletten, Kapseln oder Sachets bis 6 M, bis 4 F 23. Februar 1998 bis 24. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Solco Basel AG, 4127 Birsfelden Produktion bis 18 M, bis 104 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Triformis AG, 4415 Lausen Schrumpfabteilung bis 12 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Sennfol AG, 9466 Sennwald Kuns ts tof fölien-Verarbeitung 8 H, 18 F, 4 J 1. Dezember 1997 bis auf weiteres (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

IBAG Zentralschweiz Industrie- und Baubedarf AG, 6210 Sursee

Biegerei in Büron bis 20 M 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 -

140

(Erneuerung)

Weber Druck & Kartonage AG, 5737 Menziken Druckerei und Kartonageabteilung 16 M, 4 F, 2 J 24. November 1997 bis 25. November 2000 (Erneuerung / Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Villiger Söhne AG, Fahrradfabrik Kalt, 6018 Buttisholz Lackiererei und Spritzerei bis 6 M 1. Dezember 1997 bis 5. Dezember 1998

-

Sulzer Orthopädie AG, 8401 Winterthur Areal Oberwinterthur Gebäude 541 86 M, 6 F 1. Dezember 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

CWK AG, 8411 Winterthur Produktion + Abfüllerei bis 24 M, bis 40 F 23. Februar 1998 bis 24. Februar 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Keramik Laufen AG, 4242 Laufen Sanitärwerk bis 33 M 20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Änderung / Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Keramik Laufen AG, 4242 Laufen Sanitärwerk bis 33 M 20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Änderung / Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

141

X

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskomraission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Prauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

20. Januar 1998

Bundesamt für Wirtschaft

und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

142

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Bretzwil BL, Düngeranlage Eichmatt, Projekt-Nr. BL921 Gemeinde Oberdorf NW, Stallsanierung Ober Schwanden, Projekt-Nr. NW930 Gemeinde Mogelsberg SG, Düngeranlage Egg, Projekt-Nr. SG5163 Gemeinde Kirchberg SG, Düngeranlage Oberbrunberg, Projekt-Nr. SG5164 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Bitzi, Projekt-Nr. SG5I65 Gemeinde Lütisburg SG, Düngeranlage Altegg, Projekt-Nr. SG5166 Gemeinde Pfäfers SG, Düngeranlage Burg, Projekt-Nr. SG5167 Gemeinde Ernetschwil SG, Düngeranlage Zübli, Projekt-Nr. SG5168 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Sack, Projekt-Nr. SG5169 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Rüfenen, Projekt-Nr. SG5170 Gemeinde Schanis SG, Düngeranlage Dorren, Projekt-Nr. SG5171 Gemeinde Altstätten SG, Düngeranlage Gupf-Warmesberg, Projekt-Nr. SG5172

Gemeinde Untereggen SG, Düngeranlage Unterhospert, Projekt-Nr. SG5173

143

Gemeinde Krummenau SO, Düngeranlage Schweistel, Projekt-Nr. SG5174 Gemeinde Wildhaus SG, Düngeranlage Seewis, Projekt-Nr. SG5I75 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

20. Januar 1998

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

144

Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung für die Konditionierungsanlage sowie für die Verbrennungs- und Schmelzanlage des Zentralen Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen, ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG Gestützt auf Artikel 4 Absatz l Buchstabe a und Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie (Atomgesetz; SR 732.0), Artikel 6 Absatz l der Verordnung vom 18. Januar 1984 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie (Atomverordnung; SR 732.11) sowie die Verfügung des schweizerischen Bundesrates vom 21. August 1996 betreffend das Gesuch in Sachen Bau- und Betriebsbewilligung für das Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen (Bau- und Betriebsbewilligung) stellen wir folgendes Gesuch: Der ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG (ZWILAG) mit Sitz in Würenlingen sei die Bewilligung für den Betrieb der Konditionierungsanlage sowie der Verbrennungs- und Schmelzanlage zu erteilen.

Begründung: 1. Der ZWILAG wurde die Rahmenbewilligung als Voraussetzung für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe a des Atomgesetzes mit Verfügung vom 23. Juni 1993 erteilt. Mit Verfü- gung vom 21. August 1996 hat der Schweizerische Bundesrat der ZWILAG die Bewilligung erteilt für den Bau und den Betrieb der Lagergebäude einschliesslich Empfangsbereich, der Heissen Zelle sowie der Umladestation Schiene/Strasse; den Bau der Konditionierungsanlage sowie der Verbrennungs- und Schmelzanlage (einschliesslich der nichtnuklearen Inbetriebnahme).

Das Betriebsbewilligungsverfahren für die Konditionierungsanlage sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage wurde auf Ersuchen der ZWILAG vom generellen Bau- und Betriebsbewilligungsgesuch mit Datum vom 15. Juli 1993 entkoppelt.

2. Die ZWILAG wurde in der Verfügung des Bundesrates vom 21. August 1996 (Ziff. 6) aufgefordert, betreffend Betrieb der Konditionierungsanlage sowie der Verbrennungs- und Schmelzanlage zu gegebener Zeit ein neues Gesuch zusammen mit den in der Bau- und Betriebsbewilligung spezifizierten Ergänzungsberichten einzureichen. Nachdem der gemäss Artikel 7 des Atomgesetzes zum Betrieb einer Atomanlage verlangte ausführliche technische Bericht nun in allen Teilen vorliegt, wird das Gesuch zusammen mit den in der
Verfügung vom 21. August 1996 genannten Ergänzungsberichten eingereicht.

Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen werden vom 20. Januar bis am 20. April 1998 bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau, beim Bezirksamt Baden, bei der Gemeindeverwaltung Würenlingen und beim Bundesamt für Energie (BFE) in Bern zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

Gegen die Erteilung der Bewilligung können diejenigen Personen und Organisationen Einsprache erheben, welche in diesem Verfahren Partei im Sinne von Arti145

kel 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind. Die Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich beim BPE, 3003 Bern, einzureichen. Sie müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidg.

Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) werden das Gesuch prüfen. Das Gutachten der HSK und die Stellungnahme der KSA werden in einem späteren Zeitpunkt ebenfalls öffentlich aufgelegt.

20. Januar 1998

146 v

· Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Glswil OW, Erschliessungsanlagen Heustetten - Bärengraben, Projekt-Nr. 421.1OW-0004/0001 - Gemeinde Schwyz, Lauerz SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Siliwald, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0002/0002 - Gemeinde Alpthal SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Alpthal, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0010/0001 - Gemeinde Alpthal SZ, Erschliessungsanlagen Hirzenstock, Projekt-Nr. 421.1-SZ-0000/0023 - Gemeinde Erschmatt VS, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Werkhof Erschmatt- Phase 1, Projekt-Nr. 421.2-VS-2038/0001 - Gemeinde Niederwald VS, Schutzbauten und -anlagen Lawinendämme Schwarze Grabu, Projekt-Nr. 431.1-VS-3156/0001 - Gemeinde Inden VS, Schutzbauten und -anlagen Schleif, Projekt-Nr. 431.1-VS-3157/0001

Integralprojekte: - Gemeinde Turtmann, Agarn, Oberems, Unterems, Ergisch VS, Integralprojekt WB Turtmann, Projekt-Nr. 401 -VS-9026/0001, mit folgenden Komponenten Waldbau Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

- Gemeinde Gurtnellen UR, Integralprojekt Waldbau C Stotzigwald,.

Projekt-Nr. 401 -UR-9008 / ASB, mit folgender Komponente Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist Im Doppel einzureichen und hat die Segehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Paplermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

20. Januar 1998

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Eidgenössische Forstdirektion

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1998

Date Data Seite

117-148

Page Pagina Ref. No

10 054 526

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