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Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) vom 22. April 1998

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreite'n wir Ihnen den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. April 1998

1998-227

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Übersicht Die Nachfrage nach meteorologischen und klimatologischen Produkten hai sich in den letzten Jahrzehnten bedeutend gewandelt. Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA) hat als schweizerischer nationaler Wetterdienst bedeutende Anstrengungen unternommen, die neuen Herausforderungen im zunehmend internationaler und kommerzieller werdenden Umfeld erfolgreich zu meistern. Dies durch eine aktive Zusammenarbeit in internationalen Gremien, durch das Erschliessen neuer Einnahmequellen mit kommerziellen Dienstleistungen sowie durch eine Reorganisation des Amtes nach den Grundsätzen der wirkungsorientiertenVerwaltungsführung.. Mit dem neuen Gesetz soll die angestrebte Neuausrichtung in Abstimmung zum neuen Regierungs- undVerwaltungsorganisationsgesetzz (RVOG) verankert werden. Der Dienst für Meteorologie und Klimatologie (die heutige SMA) soll auch künftig ein Bundesamt bleiben. Hingegen soll eine gesetzliche- Grundlage für eine mögliche Privatisierung einzelner Dienstleistungen geschaffen werden.

Gegenüber dem bisherigen Gesetz aus dem Jahr 1901 bewirkt die neue Vorlage insbesondere folgende Neuerungen: !. Das Gesetz ist nicht mehr wie bisher ein Organisationsgesetz eines Bundesamtes; es verankert vielmehr in erster Linie die Aufgaben des Bundes in den Bereichen Meteorologie und Klimatologie. Damit werden die organisatorischen Handlungsspielräume von Bundesrat und Departement vergrössert.

2. Es schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Erbringung erweiterter Dienstleistungen auf kommerzieller Basis und damit auch die Rechtsgrundlage für die entsprechende internationale Zusammenarbeit.

3. Es vereinfacht den Abschluss internationaler Abkommen.

4. Es eröffnet die Möglichkeit, bestimmte geeignete Aufgaben im Bereich der Meteorologie und Klimatologie an Private zu übertragen.

5. Es schafft klare Verhältnisse für den Einsatz privatrechtlicher Verträge.

Der Gesetzesentwurf schafft die nötigen rechtlichen Grundlagen für eine zukunftsorientierte. Dienstleistungserbringung und gewährt gleichzeitig die nötige organisatorische Freiheit für die konkrete Umsetzung.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Grundlagen

Meteorologie und Klimatologie leisten durch Prognose-, Dokumentations- und Forschungstätigkeit sowie die Verbreitung ihrer Erkenntnisse einen Beitrag an das Wohlergehen und die Sicherheit der Allgemeinheit. Dabei hat sich die Nachfrage nach meteorologischen Produkten in den letzten Jahrzehnten entschieden gewandelt.

Wesentliche gesellschaftliche und soziale Veränderungen, insbesondere auch das Freizeitverhalten grosser BevöIkerungsschichten, riefen nach zahlreichen neuen «Meteo»-Produkten. Zudem sind in wetterabhängigen Wirtschaftszweigen, wie z.B.

Landwirtschaft, Strassen- und Flugverkehr, Versicherungen, Detailhandel, Tourismus und B au Wirtschaft, die Bedürfnisse und Anforderungen bezüglich Informationen über das Wetter stark gestiegen. Absehbar ist zudem auch, dass klimatologischen Erkenntnissen, die zur nachhaltigen Sicherung gesunder Umweltverhältnisse beitragen, vermehrte Bedeutung zukommen wird.

Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA) erfüllt als nationaler Wetterdienst und meteorologisches und klimatologisches Kompetenzzentrum die für den Bund nötigen Aufgaben. Sie erhebt flächendeckend und dauernd die erforderlichen Daten und erstellt in unserem Land den Grossteil aller nötigen Warnungen sowie Wetter- und Klimainformationen, zugunsten von Bundesstellen und der weiteren Öffentlichkeit. Die Schweiz arbeitet zudem aktiv in internationalen Fachorganisationen mit. Sie ist Mitgründerstaat der Meteorologischen Weltorganisation (WMO, 1947; SR 0.429.01) mit Sitz in Genfund zudem Vollmitglied beim Europäischen Zentrum für Mittelfristige Wettervorhersage (EZMW, 1973), bei der Europäischen Organisation für den Betrieb von Wettersatelliten (EUMETSAT, 1986) sowie bei der Konferenz der nationalen Wetterdienste in Europa (EUMETNET, 1996). Die Mitgliedschaft in der Europäischen Gesellschaft zum internationalen Verkauf (Vermarktung) von meteorologischen Daten und Produkten (ECOMET) wird angestrebt.

Seit einigen Jahren ist erkannt worden, dass der Bundesbetrieb neue Rahmenbedingungen und Führungsinstrumente braucht, wenn er den hohen qualitativen Standard der Leistungen halten und sich im zunehmend kommerzieller werdenden nationalen und internationalen Umfeld behaupten will. So wird die SMA seit 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» (NPM) mit
Leistungsauftrag und Globalbudget geführt. Damit verbunden ist nicht zuletzt die Verstärkung des leistungs-, wirkungs-, prozess- und kundenorientierten Denkens und Handelns. Die Bundesversammlung hat entsprechende Globalbudgets für 1997 und 1998 bewilligt und für diese Art von Verwaltungsführung in Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen nun auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf den Stand der Zeit gebracht werden. Das bestehende «Bundesgesetz über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt» vom 27. Juni 1901 ist sehr offen formuliert und war für die heutige SMA über fast ein Jahrhundert hinweg eine taugliche Rechtsgrundlage. Mit der vor einigen Jahren eingeleiteten Neuorientierung des Bundesamtes, die im Gleichschritt mit der Entwicklung der nationalen Wetterdienste auf europäischer Ebene erfolgt, wird allerdings eine neue gesetzliche Grundlage

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nötig. Insbesondere findet sich im heutigen Gesetz keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen auf kommerzieller Basis. Der Schweiz war damit bisher auch der Beitritt zu der entsprechenden internationalen Organisation (ECOMET) versperrt.

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Verhältnis zur Regierungs- und Verwaltungsreform

Der Gesetzesentwurf wurde nach den Grundsätzen des neuen RVOG ausgestaltet. Er berücksichtigt die Vorgaben zur Gewährleistung der Organisationsfreiheit des Bundesrates. Aus diesem Grund wird die heutige SMA nicht mehr ausdrücklich im Gesetz verankert. Es bleibt dem Bundesrat unbenommen, auf Verordnungsstufe das Amt einem neuen Departement zuzuteilen oder die Amtsbezeichnung zu ändern (vgl. Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 RVOG).

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Führen mit Leistungsauftrag

Die SMA ist Pilotamt im Rahmen des Projekts «Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget». Da Artikel 44 RVOG die Kompetenz zur Bezeichnung von Bundesämtern mit Leistungsauftrag dem Bundesrat vorbehält, findet im vorliegenden Gesetz der Leistungsauftrag an das Bundesamt keine Erwähnung. Damit bleibt es dem Bundesrat vorbehalten, den seit 6. November 1996 bestehenden Leistungsauftrag weiterzuführen oder allenfalls abzubrechen. Das Parlament wird im Rahmen der jährlichen Bewilligung des Globalbudgets angemessen über die bestehenden Leistungsvorgaben sowie die entsprechenden Leistungskontrollen und Ergebnisse informiert. Mittels Festlegung der jeweiligen Produktegruppenbudgets kann es auf die Produktepalette des Amtes Einfluss nehmen und durch das neue Instrument des Auftrages (Art. 221««" Geschäftsverkehrsgesetz; SR 171.lì) den Bundesrat allenfalls auch beauftragen, den Leistungsauftrag zu ändern. Vor dem Erlass eines neuen Leistungsauftrages wird die zuständige parlamentarische Kommission jeden Rates konsultiert (Art. 44 Abs. 2 RVOG).

Die zur Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget nötigen Ausnahmen von der Finanzhaushaltgesetzgebung sowie der Stellenbewirtschaflung werden durch die mit der Regierungs- und Verwaltungsreform" eingeleiteten Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes (SR6//.Ö) sowie des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (SR 6/7.0/0) sichergestellt.

Parallele Bestimmungen sind im vorliegenden Spezialgesetz nicht nötig.

Wesentlich ist die Feststellung, dass das vorliegende Gesetz die Führung des Amtes nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsrührung zwar begünstigt und erleichtert, diese aber nicht gleichzeitig fixiert: Das Amt könnte gestützt auf das neue RVOG - allerdings unter engeren Rahmenbedingungen - auch ohne neue gesetzliche Grundlagen als NPM-Betrieb geführt werden. Umgekehrt könnte die Führung des Amtes auch unter dem neuen Gesetz nach einem anfälligen Abbruch des Pilotprojekts mit «klassischen» Mitteln erfolgen.

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·* Der bestehende Leistungsauftrag der SMA vom 6. November 1996 gibt für die laufende Leistungsauftragsperiode (1997-1999) insbesondere folgende spezifischen Ziele und Strategien vor: Sicherstellung einer kontinuierlichen Datenerfassung sowie einer hohen Qualität der Dienstleistungen nach internationalem Standard.

Sicherstellung einer hohen kundenkonformen Verfügbarkeit der Dienstleistungen und Ausrichtung der Verkaufsaktivitäten auf ein fundiertes Marketing.

Umsetzung der vom Bundesrat beschlossenen Sparvorgabe von 10 Prozent.

Verstärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen meteorologischen Gemeinschaft, insbesondere durch Vollmitgliedschaft bei EUMETNET und ECOMET.

Schaffung der unabdingbaren gesetzlichen Grundlage für die erweiterten Dienstleistungen der SMA auf kommerzieller Basis durch ein neues Gesetz über die Meteorologie und Klimatologie.

Anpassung der Amtsorganisation und der Führungsstruktur an das Prinzip der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.

Der Leistungsauftrag erteilt der SMA im Bereich dieser Zielsetzungen und Strategien konkrete Aufträge.

Der Leistungsauftrag teilt die von der SMA zu erbringenden Leistungen zudem in folgende fünf Produktegruppen (PG) ein: Meteorologische und klimatologische Grundinformationen, inkl. militärischer Wetterdienst (PG 03): Diese Grundinformationen beanspruchen nahezu 30 Prozent des Gesamtaufwandes des Bundesamtes und benötigen erhebliche Anteile der Infrastruktur (Datennetze und Informatik).

Wichtigste Produkte: Wetterprognosen für die Schweiz in Standardform und zu Standardzeiten; Informationen über die vergangene Witterung und das Klima in der Schweiz; Vermittlung internationaler Wetterinformationen; Abgabe schweizerischer Wetterdaten im laufenden Betrieb.

Leistungsempfänger sind die schweizerische Öffentlichkeit und ausländische Kunden.

Flugwetterdienst (PC 02): Dieser beansprucht ebenfalls rund 30 Prozent des Gesamtaufwandes des Amtes. Wichtigste Produkte: Warnungen vor gefährlichen Wettererscheinungen für die Fliegerei; Dienstleistungen für den Flugverkehrsdienst, für Instrumentenflieger sowie für Sichtflieger und Militäraviatik. Leistungsempfänger sind alle Benutzerinnen und Benutzer des Luftraumes und der Flugplätze der Schweiz.

Warnungen (PG 03): Die Ausgabe von meteorologischen Warnungen erfolgt im Interesse der
Bevölkerung landesweit und ohne Kostenverrechnung. Dafür ist ein durchgehender Betrieb erforderlich. Das einzige Produkt ist hier die Warnung bei extremen Wettererscheinungen. Leistungsempfänger sind die schweizerische Öffentlichkeit und ausländische Kunden.

Unterstützung Nationale Alarmzentrale (PG 04): Diese Produktegruppe beinhaltet folgende Produkte: Wetterberatung der NAZ mit Einschluss des Betriebs des Netzes für automatischen Dosisalarm und Dosismessung (NADAM); Betrieb der Alarmstelle Radioaktivität (ARMA).

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Leistungsempfänger sind die Nationale Alarmzentrale und kantonale Katastrophenstäbe.

Erweiterte Dienstleistungen (PC 05): Sie beinhalten meteorologische und klimatologische Informationen zur Befriedigung besonderer Kundenwünsche, die nicht durch die Grundinformationen abgedeckt werden können. Wichtigste Produkte: Dienstleistungen für Medien, Sport, Freizeit, Tourismus, Umwelt, Gesundheit sowie für die Wirtschaft. Leistungsempfänger sind alle Kunden mit dem Bedürfnis nach spezifischen meteorologischen und klimatologischen Informationen, die gewillt sind, die vollen Kosten des erforderlichen Aufwandes für die massgeschneiderten Dienstleistungen zu tragen.

Die Erfahrungen der SMA mit dem neuen Leistungsauftrag seit 1. Januar 1997 dürfen als positiv bewertet werden, obwohl die Anforderungen für die Umstellung gross waren und Leitung und Personal bis an die Grenzen fordeiten. Die Sparvorgabe für das erste Betriebsjahr von 2,5 Prozent konnte umgesetzt und das vom Parlament bewilligte Globalbudget eingehalten werden. Gleichzeitig konnten neue Dienstleistungen angeboten werden, beispielsweise in den Bereichen Strassenwetter, Tourismus, Waldbrände sowie Niederschlagsprognosen für Krisenstäbe. Im Personalbereich konnten die Möglichkeiten zu flexibleren Anstellungsverhältnissen genutzt und damit auch die nachfrageseitigen Bedürfnisse besser gedeckt werden. Das Kostenbcwusstsein sowie die Kundenorientierung erfuhren eine deutliche Steigerung. Betriebsintern werden nicht nur die neuen Führungsinstrumente (z.B. Kostenrechnung, Leistungszeiterfassung) weiterentwickelt, sondern aufgrund einer Prozessanalyse auch die Führungs- und Betriebsabi äufe neu organisiert. Der durch die Veränderungsprozesse ausgelösten Verunsicherung im Personal wird durch verstärkte Information und Miteinbezug begegnet.

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Die heutige SMA soll ein Bundesamt bleiben

Die SMA erfüllt heute Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Sie ist das nationale Kompetenzzentrum für Meteorologie und Klimatologie. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Datenbeschaffung (Bodenbeobachtungsnetze, Sondierungen in der freien Atmosphäre, Wetterradar und Wettersatelliten), der nationale und internationale Datenaustausch, die Gefahrenwarnungen, die allgemeine Wettervorhersage, die Überwachung der Zusammensetzung der Atmosphäre, klimatologische Auswertungen sowie angewandte Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.

Die SMA erbringt für zahlreiche Bundesbehörden notwendige Dienstleistungen und arbeitet zu diesem Zwecke auch eng mit diversen Bundesstellen zusammen. So beispielsweise mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Bereich der Flugsicherung, der Armee im Bereich des militärischen Wetterdienstes, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) bei der Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie der Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen, der Nationalen Alarmzentrale und der Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) im Bereich Alarmierung und Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre, der Landeshydrologie- und -geologie, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen sowie mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos.

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Die Dienstleistungen der SMA sind aber nicht nur für die Bundesbehörden, sondern insbesondere auch für die Kantone von erheblicher Bedeutung, speziell bei der Be' reitstellung von meteorologischem Datenmaterial, im Bereich von Naturgefahren und der Katastrophenvorsorge. Schliesslich ist es von Bedeutung, dass die nötigen Warnungen sowie Wetter- und Klimainformationen zugunsten der breiten Öffentlichkeit flächendeckend und dauernd gewährleistet sind. Zu denken ist insbesondere an die Landwirtschaft, die B au Wirtschaft, den Strassen- und Luftverkehr sowie den Detailhandel und den Tourismus. Die Kosten für die Erfüllung der diesbezüglichen Grundaufgaben können nicht allein über Gebühren dem einzelnen Kunden belastet, sondern müssen aus Steuermitteln (mit)finanziert werden.

Einer Privatisierung der Aufgaben des nationalen Wetterdienstes sind deshalb klare Grenzen gesetzt, auch wenn nicht alle der von der SMA bisher erfüllten Aufgaben als klassisch «hoheitlich» eingestuft werden können. Ein privatisierter Betrieb würde nicht ohne massive öffentliche Mittel auskommen. Denn eine qualitativ hochwertige und ununterbrochene landesweite Datenerfassung sowie die dreisprachige Versorgung mit meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen rund um die Uhr.

bedarf eines Aufwandes, den sich private Anbieter nicht leisten könnten. Der nationale meteorologische und klimatologische Dienst soll deshalb weiterhin ein Bundesamt bleiben. Andere Möglichkeiten werden als weniger günstig beurteilt.

Eine Ausgestaltung als selbständige Anstalt würde zwar die Einräumung noch weitergehender organisatorischer, betrieblicher und haushaltstechnischer Freiheiten erlauben. Allerdings sprechen im heutigen Zeitpunkt zahlreiche Gründe gegen eine Anstaltslösung: Die Schaffung einer selbständigen Anstalt liesse sich angesichts des bescheidenen Selbstfinanzierungsgrades der SMA (1997: 36%) nicht ohne weiteres rechtfertigen.

Es liegt im Interesse des Bundes, dass die Chancen und Grenzen der Steuerung von Bundesämtern mit Leistungsauftrag gemäss RVOG ausgetestet werden.

Können die von der SMA benötigten Handlungsspielräume mit dem Instrument des Leistungsauftrages geschaffen werden, ist im Sinne der Einheit der Verwaltung ein in die Bundesverwaltung integriertes Bundesamt einer rechtlich und finanziell verselbständigten Anstalt
vorzuziehen.

Der Reformprozess der SMA ist seit einigen Jahren mit Zielrichtung wirkungsorientierte Verwaltungsführung im Gang. Eine Umsteuerung auf eine Anstaltslösung käme im heutigen Zeitpunkt ungelegen. Sie könnte allenfalls nach einer Konsolidierungsphase in einem späteren Zeitpunkt in Frage kommen. Eine weitergehende Abkoppelung des nationalen meteorologischen und klimatologischen Dienstes von der allgemeinen Bundesverwaltung und damit eine Reduktion der politischen Steuerungsmöglichkeiten und der Aufsicht durch Bundesrat und Parlament müsste allerdings zwingend mit der allgemeinen Ausrichtung der Verwaltungsreform abgestimmt werden.

Die Überlegungen zur Anstalt gelten noch verstärkt für eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Bei den Aufgaben der SMA überwiegt der Öffentlichrechtliche Charakter gegenüber der unternehmerischen Komponente klar. Darin unterscheidet sich die heutige SMA grundsätzlich von der Swisscom, der SBB oder den neuen Rüstungsbetrieben. Die Aktiengesellschaft wäre in hohem Masse von öffentlichen Mitteln und von öffentlichen Aufträgen abhängig. Die politische und demokratische Einflussnahme auf die Verwendung der erheblichen öffentlichen Mittel wäre we-

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sentlich geringer. Ein derartiger Schritt käme heute eindeutig zu früh, auch wenn er nicht für alle Zukunft ausgeschlossen werden soll. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Privatisierungslösung für die bestehenden privaten Meteofirmen keine Vorteile bieten würde. Eine privatisierte MeteoSchweiz AG, die weiterhin mit der Erfüllung des Grundangebots betraut wird, würde kommerziell eindeutig mehr Spielraum beanspruchen. So wäre es undenkbar, dass Parlament und Bundesrat die kommerziellen Dienstleistungen einer MeteoSchweiz AG inhaltlich umschreiben und volumenmässig begrenzen würden, wie das für das künftige Bundesamt durch Leistungsauftrag und Globalbudget der Fall ist. Dadurch könnte sich die Wettbewerbssituation aufgrund der Marktmacht eines privatisierten nationalen Wetterdienstes eher verschlechtem.

Durchaus denkbar ist hingegen im meteorologischen und klimatologischen Bereich eine gewisse Teilprivatisierung, Artikel 6 sieht denn auch vor, dass der Bundesrat bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz, sofern sie sich dazu eignen, durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen kann.

· Ein Blick auf das internationale Umfeld offenbart für die nationalen Wetterdienste die unterschiedlichsten Lösungen: Der nationale Wetterdienst von Grossbritannien (UK Met Office) wandelte sich über eine Agentur (1990) zu einem «Trading Fund» (1996). Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist eine nicht rechtsfähige Anstalt, während der österreichische Wetterdienst (ZAMG) für den kommerziellen Bereich Teilrechtsfähigkeit besitzt. MétéoFrance ist ein «Etablissement public», der niederländische Dienst eine «Agency» des Ministeriums für Transport, öffentliche Werke und Wasser, während der italienische Wetterdienst als Dienststelle dem Verteidigungsministerium unterstellt ist. Der neuseeländische Wetterdienst schliesslich ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien im Besitz des Staates sind. Aus der Rechtsform ausländischer Wetterdienste lässt sich für die Neuorganisation der SMA deshalb nur wenig ableiten. Immerhin lässt sich festhalten, dass alle Länder einen nationalen Wetterdienst aufweisen, der öffentliche Aufgaben erfüllt. In den meisten Ländern bieten die nationalen Wetterdienste zudem noch kommerzielle Diensteistungen an.

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Zu den erweiterten Dienstleistungen auf kommerzieller Basis

Mit der gestiegenen Nachfrage nach meteorologischen Produkten wurden die entsprechenden Dienstleistungen zunehmend auch kommerziell genutzt. Dies führte dazu, dass auch private Anbieter den lukrativen Markt für Teilgebiete meteorologischer Dienstleistungen entdeckten. Sie basieren dabei auf den von den nationalen Wetterdiensten erstellten Daten und Produkten, welche für die Befriedigung spezifischer Kundenbedürfnisse weiterverarbeitet und gewinnbringend verkauft werden.

Die zukünftige SMA will durch eine optimale Ausnutzung des eigenen Know-hows sowie der bestehenden Infrastruktur zugunsten der Bundeskasse an einem Teil dieses Marktes teilhaben. Das Bundesamt erbringt deshalb Dienstleistungen für spezifische Kunden bereits seit einigen Jahren. Das vorliegende Gesetz schafft hierfür die nötige gesetzliche Grundlage. Mit solchen Dienstleistungen soll ein bescheidener Anteil der hohen Infrastruktur- und Personalkosten, die mit dem hoheitlichen Grundauftrag verbunden sind, abgegolten werden. Zudem soll auch der Kostendekkungsgrad des Gesamtbetriebs, der größtenteils mit Steuermitteln finanziert ist, verbessert werden, ähnlich wie beispielsweise mit den kommerziellen Dienstleistungen

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der Landesjopographie, den Wettbewerbsdiensten der Schweizerischen Post (Art. 9 Postgesetz vom 30. April 1997; SR 783.0; AS 7997, 2452) oder den «übrigen Dienstleistungen» der Bundesstatistik (Art. 19 Bundesstatistikgesetz [BStatG] vom 9. Okt. 92; SR m0/).

Das Bundesamt untersteht bei seinem Marktauftritt den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts (vgl. Kartellgesetz; SR 251; Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241). Grundlage für die Beurteilung des Wettbewerbs Verhaltens ist die Kostenrechnung, welche die SMA gestützt auf den Leistungsauftrag vom 6. November 1996 zwingend zu erstellen hat. Dabei sind für die Dienstleistungen gemäss Grundangebot und die erweiterten Dienstleistungen getrennte Rechnungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

Das vorliegende Gesetz hält die wesentlichsten wettbewerbsrechllichen Grundsätze ausdrücklich fest. So soll das Bundesamt nicht irgendwelche Dienstleistungen, sondern nur solche anbieten können, die in einem engen Zusammenhang zum Grundangebot stehen; die erweiterten Dienstleistungen dürfen das Grundangebot zudem nicht beeinträchtigen (Art. 4 Abs. 2). Vorgeschrieben wird, dass sich die Entgelte für erweiterte Dienstleistungen nach dem Markt zu richten haben, dass erweiterte Dienstleistungen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden dürfen (Art. 4 Abs. 3). Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch weitere Vorgaben des Bundesrates im Leistungsauftrag ergänzt. So hält der bestehende Leistungsauftrag vom 6. November 1996 für die SMA unter anderem verbindlich fest, dass die SMA alle Daten und Produkte, die sie für ihre eigenen Dienstleistungen nutzt, interessierten Drillen in nichtdiskriminierender Art und Weise zur Verfügung zu stellen hat. Zudem wird im Leistungsauftrag festgehalten, dass die aus der Gesamtheit der Dienstleistungen erwirtschafteten Einnahmen in einem zweckmässigen Verhältnis zum Gesamtaufwand zu stehen haben.

Damit soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass der Privatwirtschaft genügend Raum und Gelegenheit bleibt, die hoheilHch erstellten Daten und Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen. Schliesslich wurden von der SMA erarbeitete Grundsätze für die Erbringung erweiterter Dienstleistungen vom Bundesrat als Bestandteil
des Leistungsauflrages eingestuft und damit für verbindlich erklärt.

Die Erbringung von kommerziellen Dienstleistungen durch nationale Wetterdienste entspricht einer internationalen Entwicklung. Angesichts der gestiegenen Kosten im Bereich der Datenerhebung, insbesondere im Bereich der Satellitentechnologie, der knappen öffentlichen Mittel und dem gestiegenen Wert der meteorologischen Dienstleistungen bieten die meisten europäischen staatlichen Wetterdienste kommerzielle Zusatzdienstleistungen an. Einen anderen Weg schlagen soweit ersichtlich in Europa gegenwärtig nur die Niederlande ein, wo die kommerziellen Aktivitäten künftig vom nationalen Dienst abgespaltet und von einer eigenständigen Unternehmung wahrgenommen werden sollen.

Die meisten europäischen nationalen Wetterdienste haben sich im Zusammenhang, mit ihren kommerziellen Aktivitäten zu einer internationalen Interessenorganisation zusammengeschlossen (ECOMET; Mitgliedstaaten per 2. Dezember 1997: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn).

Die Schweiz hat hier heute zusammen mit drei weiteren Staaten (Dänemark, Griechenland, Türkei) Beobachterstatus. Ziel von ECOMET ist es insbesondere, den internationalen Verkauf von Daten und Produkten der Wetterdienste an die diversen

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Kunden grundsätzlich zu regeln. Das vorliegende Gesetz soll die Rechtsgrundlage zu einem Beitritt zu dieser internationalen Intercssenorganisation schaffen. Aufgrund der sehr breiten Beteiligung betreffen die Entscheide von ECOMET die Schweiz, ob sie nun Mitglied ist oder nicht. Erst eine Mitgliedschaft erlaubt ihr aber auch, an den Entscheidungsprozessen teilzunehmen und die Interessen der Schweiz zweckmässig zu vertreten. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der kommerziellen Leistungen der nationalen Wetterdienste wird bejaht, falls zwischen den hoheitlichen und den kommerziellen Leistungen eine klare buchhalterische Trennung erfolgt. Die Verhandlungen zwischen ECOMET und der Europäischen Kommission' konnten im November 1997 in diesem Sinne abgeschlossen werden. Der formelle Entscheid soll getroffen werden.

Dem Erfordernis der klaren buchhalterischen Trennung kommt die SMA mit der Gliederung der Produktegruppen und der entsprechenden Kostenrechnung nach. Eine weitergehende Trennung (z.B. organisatorisch und personell) wäre betrieblich nicht machbar; die kommerziellen Dienste sind dazu - im Gegensatz beispielsweise zu Deutschland oder Grossbritannien - zu klein, Die Produktion der erweiterten Dienstleistungen erfolgt deshalb innerhalb der Matrixorganisation. So sind beispielsweise für kundenspezifische telefonische Wetlerauskünfte nicht eigens dafür angestellte Meteorologen zuständig; diese Aufgabe wird - bei freien Kapazitäten durch die ordentlichen diensttuenden Personen parallel zu den übrigen Aufgaben erfüllt.

Angesichts der verschiedenen nationalen und internationalen Schranken, die für die kommerziellen Tätigkeiten der nationalen Wetterdienste enlwickelt wurden (neben ECOMET auch seitens der WMO, EZMW, EUMETSAT, EUMETNET), wird klar, dass private Anbieter keineswegs vom Markt gedrängt werden sollen. Es soll vielmehr darauf hingewirkt werden, dass das Bundesamt und private Anbieter am nationalen Meteomarkt nebeneinander tätig sein können. Dies ist auch erforderlich, denn der Markt für wetterdienstliche Leistungen ist erst in Entwicklung begriffen. Weder das Bundesamt noch die privaten Anbieter wären allein in der Lage, alle meteorologischen Kundenbedürfnisse flächcndeckend und in ausreichender Qualität abzudekken. Es ist aber davon auszugehen, dass sich im Laufe der Zeit durch verschiedene
Zielgruppen der jeweiligen Anbieter auch unterschiedliche Marktintercssen ergeben werden, so dass jeder Anbieter letztlich seinen Teilmarkt finden wird.

Ein Verzicht auf marktorientierte Leistungen würde einen Einnahmenverlust und damit eine entsprechende Mehrbelastung der Bundeskasse zur Folge haben. Zudem wäre ein Verzicht auf die Möglichkeit des Marktkontaktes sowie das Wegfallen des privatwirtschaftlichen Leistungsdruckes zwangsläufig auch mil einem Verlust an Know-how, mit verminderten Kenntnissen über die Bedürfnisse der Kundschaft sowie wohl auch mit einem Motivationsabfall verbunden. Die Möglichkeit zur Erbringung von erweiterten Dienstleistungen ist daher ein sinnvoller Beitrag zu effektivcrem Verwaltungshandeln sowie zur Optimierung des Kundennutzens.

Das Sekretariat der Karlellkommission hat 1995/1996 eine Vorabklärung über den Markt für meteorologische Dienstleistungen durchgeführt und Anregungen vorgelegt (vgl. Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission und des Preisüberwachers 1996/3, Jahresbericht Januar-Juni 1996, 45 f.). Als Umsetzung- dieser Anregungen wurden folgende Massnahmen realisiert und eingeleitet: 4170

Erarbeitung von Grundsätzen für die Erbringung von erweiterten Dienstleistungen zur Gewährleistung eines wettbewerbskonformen Verhaltens. Die wesentlichsten Grundsätze wurden in den Leistungsauftrag übernommen.

Aufbau eines betrieblichen Rechnungswesens für eine transparente buchhalterische Trennung der auf kommerzieller Basis erbrachten erweiterten Dienstleistungen von den Dienstleistungen des Grundangebots.

Schaffung der noch fehlenden Rechtsgrundlage sowie von gesetzlichen Vorgaben für erweiterte Dienstleistungen in einem Gesetz.

Die Anregungen nach Privatisierung der SMA sowie nach einer strikten Beschränkung der Tätigkeiten auf den rein hoheitlichen Bereich wurden nicht weiterverfolgt, da sie der europäischen Entwicklung im Bereich der nationalen Wetterdienste entgegenlaufen. Das Sekretarial der Wettbewerbskommission wurde über die eingeleiteten Massnahmen sowie die seither erfolgten Arbeiten orientiert. Es zeigte sich über die ergriffenen Massnahmen befriedigt. Im Laufe des VemehmlassungsVerfahrens hat die Wettbewerbskommission am Entwurf aus kartellrechtlicher Sicht keine problematischen Bereiche festgestellt und die Vorlage begrüsst und unterstützt.

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Die Zukunft der Meteorologischen Kommission

Der Eidgenössischen Meteorologischen Kommission, wie sie im bisherigen Gesetz verankert ist, steht die Aufgabe zu, die Tätigkeit des Bundesamtes zu überwachen und die Direktion bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beraten. Die Kommission besteht heute aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden. Im Zuge der Neuorganisation des Bundesamtes werden auch Funktion und Rolle der Eidgenössischen Meteorologischen Kommission überprüft werden müssen. So wird nach der Auswertung erster Erfahrungen insbesondere zu untersuchen sein, welche Rolle der Kommission im Bereich des Controllings des Leistungsauftrages zugestanden werden könnte. Da nicht beabsichtigt ist, der bestehenden Kommission neu auch Entscheidungsbefugnisse zu übertragen, ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht nötig (vgl. Art. 57 RVOG, Art. 5 Kommissionen Verordnung vom 3. Juni 1996; SR 172.31). Der Entscheid über Beibehaltung, Funktion und Einsatz der Kommis-sion soll dem Bundesrat zustehen. Die entsprechenden Regelungen haben auf Verordnungsstufe zu erfolgen. Der Bundesrat hat die Absicht, die bestehende Kommission auch weiterhin mit bedeutenden Aufgaben zu betrauen (z.B. Genehmigung des Tätigkeits- und Forschungsprogrammes).

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Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die SMA hat bisher auf verschiedenen Ebenen mit den Kantonen zusammengearbeitet. Diese fruchtbare Zusammenarbeit soll auch unter dem neuen Gesetz unverändert weitergeführt werden (vgl. Art. 5). Bedeutungsvoll ist die Zusammenarbeit insbesondere durch die Bereitstellung von meteorologischem Datenmaterial, beim Auftreten von aussergewöhnlichen meteorologischen Ereignissen (z.B. Starkniedcr-

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schlage, Stürme, Trockenheit) oder im Zusammenhang mit Technologickatastrophen (z.B. Chemieunfälle, KKW-Störfa'lle). Verbindungsstellen sind dabei die KrisenStäbe der betreffenden Kantone. Ansätze zur Zusammenarbeit gibt es zudem in den Bereichen Gesundheits-, Strassen- und Bildungswesen. Im Bereich des Gebührenrechts soll die bisherige Praxis weitergeführt werden, wonach die Kantone meteorologische und klimatologische Informationen des Gnmdangebots gebührenfrei oder zu einem reduzierten Gebührensatz beziehen können, falls sie der Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. bisher Art. 12 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Gebühren der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt; SR429J9). Diese Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kantone wird in Artikel 3 Absatz 2 ausdrücklich festgehalten.

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

In der Vernehmlassung haben sich insgesamt 46 Teilnehmer geäusscrt, veschiedene allerdings auf eine Stellungnahme verzichtet (darunter die FDP). Der grundsätzliche Revisionsbedarf des aus dem Jahr 1901 stammenden Gesetzes wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich bestätigt und von keiner Seite bestritten. Die grundsätzliche Stossrichtung der Vorlage, die bisherigen Bundesaufgaben im Bereich Meteorologie und Klimatologie weiterhin durch ein Bundesamt wahrnehmen zu lassen, diesem aber moderne Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung zu verschaffen und es gleichzeitig gesetzlich zu ermächtigen, in einem begrenzten Bereich unter Wettbewerbsbedingungen Dienstleistungen kommerziell anzubieten, wird von der grossen Mehrzahl der Vernehmlassungslcilnehmer unterstützt: so ausdrücklich durch zahlreiche Kantone, CVF und SP, durch den Schweizerischen Gewerkschaftsbund sowie den Schweizerischen Bauernverband. Abgelehnt wird die Vorlage durch den Schweizerischen Handels- und Industrieverein (SHIV), den Schweizerischen Arbeilgeberverband (der sich dem SHIV anschliesst) sowie durch zwei private Meteofirmen. Diese verlangen eine Privatisierung aller heute vom Bund wahrgenommenen Aufgaben, einen Verzicht des Bundes auf kommerzielle Tätigkeiten oder aber eine Ausgliederung des kommerziellen Bereichs. Die SVP erachtet das Bundesgesetz als Zwischenschritt zu einer vollständigen Auslagerung der Aufgaben. Die Freiheitsparlei lehnt den Entwurf soweit ersichtlich aus gesetzestechnischen Gründen ab.

Der Bundesrat sieht sich durch die Vernehmlassung Jn der Wahl der Stossrichtung der Vorlage bekräftigt. Die Vorlage bringt für die Dienstleistungserbringung der künftigen MeteoSchweiz moderne Rahmenbedingungen. Das Gesetz ist genügend offen, um allfälligen Entwicklungen Raum zu lassen und allenfalls auch gewissen Privatisierungsanliegen zu entsprechen. So wird über Artikel 6 ermöglicht, bisher durch die öffentliche Hand ausgeführte Leistungen allenfalls an Dritte zu vergeben, Das Gesetz verankert zudem wesentliche wichtige Eckpfeiler zur Gewährleistung eines wettbewerbskonformen Verhaltens. Volumen und Gegenstand der kommerziellen Aktivitäten werden politisch festgelegt: durch den Bundesrat im Lcistungsauftrag und über die entsprechenden Instrumente (Konsultation des Leistungsauftrages, Auftrag,
Budget) auch durch das Parlament. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die neue MeteoSchweiz in einem zweiten Schritt allenfalls noch weiter in die Selbständigkeit entlassen werden kann.

Gestützt auf die Vernehmlassung wird nun auch im Gesetzestext klargestellt, dass der Bundesrat für die Festlegung des Grundangebots zuständig ist. Diese Festlegung

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wird auf Verordnungsstufe erfolgen und im Leistungsauftrag konkretisiert. Für die Bemessung der Gebühren werden neu bestimmte Vorgaben vorgesehen. Dabei wird insbesondere eine gesetzliche Grundlage für Gebührenermässigungen bzw.

-befreiungen für Kantone und Wissenschaft geschaffen.

Gegenüber der Vernehmlassungsfassung enthält der vorliegende Gesetzesentwurf folgende wesentlichen Änderungen: Verzicht auf die Nennung des Namens des Bundesamtes (Art. 2 Abs. 1); Aufnahme von Grundsätzen für die Bemessung der Gebühren (Art. 3 Abs. 2); Klarstellung, dass der Bundesrat für die Festlegung des Grundangebots zuständig ist (Art. 3 Abs. 3); Aufnahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Nutzungsbeschränkungen bei der Verwendung von gebührenpflichtigen Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 3).

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Erläuterung der einzelnen Gesetzesbestimmungen

Artikel l Bundesaufgaben Artikel l umschreibt die Aufgaben des Bundes im Bereich der Meteorologie und Klimatologie.

Buchstabe a: Die Sicherstellung der dauernden und flächendeckenden Datenerfassung beansprucht erhebliche Anteile der Infrastruktur (Messgeräte und -methoden, Datennetze, Informatik). Die Aktivitäten richten sich nach den Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO).

Buchstabe b: Die nationalen Wetterdienste sind international ausgesprochen stark eingebunden. Die schweizerischen Daten werden in die internationalen Programme eingespiesen und internationale Daten zur Auswertung in die Schweiz übernommen.

Zudem arbeitet der schweizerische nationale Wetterdienst in den diversen internationalen Organisationen und Institutionen mit (vgl. dazu auch Ziff. 11, 15, Bemerkungen zu Art. 5).

Buchstabe c: Die Ausgabe von Warnungen vor extremen Wettererscheinungen erfolgt im Interesse der Bevölkerung landesweit zum Schutz von Leib und -Leben sowie Hab und Gut. Gewarnt wird insbesondere vor Sturm, Frost, Hagel, starkem Schneefall, Starkniederschlag und gefährlichem Strassenzustand.

Buchslabe d: Der zivile Flugwetterdienst sorgt für die nötigen meteorologischen Informationen für den Flugbetrieb im schweizerischen Hoheitsgebiet, insbesondere durch den Betrieb von bemannten Flugwetterberatungsstellen auf den Flugplätzen Genf und Zürich sowie durch die Ausgabe von schweizerischen Flugwetterbeobachtungen und -prognosen nach den Normen und Empfehlungen der internationalen zivilen Luftfahrtbehörde (ICAO).

Buchslabe e: Der Bund hat klimatologische Informationen zur Verbesserung des Wissensstandes und des öffentlichen Bewusstseins sowie zur Erarbeitung von entsprechenden Massnahmen und Strategien gegen unerwünschte Klimaänderungen bereitzustellen. Diese Verpflichtung basiert insbesondere auf dem von der Schweiz 1993 genehmigten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention vom 9. Mai 1992; SR 0.814.01). Buchstabe e schafft hiefür nun auch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage. Die Klimakonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zudem, aktive Klimaschutzmassnahmen zu ergreifen (beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr, Landwirtschaft) und dem Sekretariat der Konvention regelmässig über getroffene Vorkehrungen Bericht zu er4173

stauen. Die Koordination dieser Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen.

Das Bundesamt stellt Grundlageninformationen zur Verfügung.

Buchstabe f: Die SMA unterstützt heute die Nationale Alarmzentrale sowie die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK), insbesondere mit Angaben über Verfrachtung, Transport und Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre. Diese Aufgabe ergänzt die Massnahmen gemäss Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814,01) und Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (SRS14.318.142.1). Massnahmen gegen Luftverschmutzung stützen sich allein auf die Umweltschutzgesetzgebung.

Buchstabe g: Die zuständigen Bundesstellen können Forschungs- und Entwicklungsprojekte nicht nur selber durchführen, sondern sich auch an Projekten anderer Organisationen beteiligen (vgl. Art. 5 betreffend Zusammenarbeit und Beteiligungen). Auch wenn nicht ausdrücklich im Gesetzestext festgehalten, ist die meteorologische und klimatologische Aus- und Weiterbildung im Forschungs- und Entwicklungsauftrag mitenthalten. In der Schweiz wird heute in der Meteorologie nur in Basel ein eigentlicher Diplomlehrgang angeboten. Hingegen sind an den beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen sowie an verschiedenen Universitäten diverse Speziallehrgänge in Atmosphärenphysik, allgemeiner Meteorologie und Klimatologie im Ausbildungsprogramm.

Buchslabe h: Die heutige SMA erstellt als nationaler Wetterdienst traditionsgemäss nicht nur Dienstleistungen für den Bund, sondern auch für die Allgemeinheit. Der bisherige Gesetzestext sprach von Dienstleistungen «für die Bedürfnisse des praktischen Lebens». Die Dienstleistungen beinhalten insbesondere einen Wetterinformationsdienst in den drei Landessprachen deutsch, französisch und italienisch sowie das Angebot einer flächendeckenden Information Über das Klima der Schweiz. Die einzelnen Dienstleistungen sind im Leistungsauftrag im einzelnen aufgeführt (vgl.

Ziff. 13, Kasten).

Vom vorliegenden Gesetz nicht erfasst wird der Bereich der Hydrologie, obwohl zwischen Meteorologie und Hydrologie zahlreiche Schnittstellen und Gemeinsamkeiten bestehen. So erstellt beispielsweise die SMA für den Fachbereich Hydrologie quantitative Niederschlagsprognosen. Die Hydrologie wird von der
Landeshydrologie und -geologie als selbständige Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departementes des Innern betreut.

Artikel 2 Zuständige Verwaltungseinheiten Gemäss Artikel 43 Absatz 2 RVOG ist der Bundesrat für die Gliederung der Bundesverwaltung sowie für die Festlegung der Aufgaben der Ämter zuständig. Damit ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Gesetzes, in diesem Bereich Festlegungen zu treffen. Damit der Bundesrat bei der Zuweisung der einzelnen Aufgaben den nötigen und vom RVOG gewährleisteten organisatorischen Spielraum hat, spricht Artikel 2 insbesondere von dem für den nationalen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständigen Bundesamt. Die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an andere Ämter oder Dienststellen bleibt damit dem Bundesrat vorbehalten. Nicht festgelegt wird auf Gesetzesstufe ebenfalls der konkrete Name des nationalen meteorologischen und klimatologischen Dienstes sowie die Zuordnung des Amtes zu einem Departement. Auch für diese Festlegungen ist der Bundesrat zuständig (vgl. Art. 43 Abs. 3 RVOG).

4174

Neben der heutigen SMA befassen sich gegenwärtig folgende Amtsstellen mit Aufgaben im Bereich Meteorologie und Klimatologie: Den Eidgenössischen Technischen Hochschulen sowie den Universitäten und spezialisierten kantonalen Instituten obliegt der ganze Bereich der theoretischen Meteorologie und Klimatologie. Die SMA führt bloss anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.

Das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos, ein Teil der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, besorgt neben der Forschung im Bereich Schnee und Lawinen insbesondere die Herausgabe von Lawinenbulletins und -prognosen.

Dem BUWAL obliegt die Umsetzung der von der SMA bereitgestellten klimatologischen Informationen in allfällige Vorschläge für Massnahmen und Strategien, wie auch die Vertretung der Schweiz in Angelegenheiten der internationalen Klimapolitik. Das BUWAL ist über das NABEL-Netz zudem an der Beobachtung der Luftqualität engagiert. Umgekehrt erfasst und bearbeitet die SMA meteorologische Daten für Immissionsprognosen. Die exakte Aufgabenteilung zwischen BUWAL und SMA wird auf Verordnungsstufe vorgenommen. Im Bereich Luftqualität ist diese heute bereits geregelt.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist zuständig für die übergeordnete Planung der zivilen Flugsicherung und damit auch Regulator für die Flugwetterdienste, die Teil der Flugsicherungsdienste sind. Das BAZL ist zudem zuständig für den Kontakt mit Luftfahrtbehörden und mit internationalen Luftfahrtorganisationen (vgl. Verordnung vom 4. Nov. 1991 über den zivilen Flugwetterdienst; SR 748.132, Ì3).

Die SMA trägt als nationaler Wetterdienst in Friedenszeiten auch die fachliche Verantwortung für den militärischen Wetterdienst. Bei einer allgemeinen Mobilmachung geht die Gesamtverantwortung an die Luftwaffe über.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die Transparenz der Gesetzgebung im internationalen Verkehr wird in Absatz l ausdrücklich festgehalten, dass das Bundesamt - bisher die SMA - der nationale meteorologische und klimatologische Dienst der schweizerischen Eidgenossenschaft ist. Das Bundesamt vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen und Institutionen und insbesondere auch bei der WMO in Genf.

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der
verschiedenen regionalen Standorte (Zürich, Genf, Payeme und Locamo-Monti) und den Betrieb des nationalen Wetterdienstes in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch soll der Grundsatz der Notwendigkeit der Berücksichtigung aller Landesteile und Sprachregionen ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden.

Artikel 3

Grundangebot an Dienstleistungen

Während die meisten Aufgaben des Bundesamtes gemäss Artikel l grundsätzlich keiner näheren Ausführungen auf Gesetzesstufe bedürfen (z.B. Datenerfassung gemäss Art. l Bst. a, Warnungen gemäss Art. l Bst. c), sind im Bereich der eigentlichen Dienstleistungen (vgl. insbesondere Art. l Bst. h) gewisse gesetzliche Festlegungen erforderlich. Da sich die bisherige, in der Praxis etwa verwendete Unterscheidung in hoheitliche und kommerzielle Dienstleistungen nicht bewährte, begründet das vorliegende Gesetz die beiden neuen Kategorien Grundangebot und erweiterte Dienstleistungen. Dienstleistungen des Grundangebots werden nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen und gegen Gebühr erbracht. Erweiterte Dienstleistungen werden demgegenüber auf kommerzieller Basis angeboten. Was im einzelnen zum

4175

Grundangebot gehört, ist auf Verordnungsstufe und/oder im Leistungsauftrag durch den Bundesrat festzulegen. Das Bundesamt wird demnach nicht selber bestimmen, ob eine Leistung zum Grundangebot gehört oder als kommerzielle Dienstleistung angeboten werden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich alle Leistungen, die bisher gegen Gebühr angeboten wurden, zum Grundangebot gerechnet werden (vgl, die Produktegruppen 01-04 gemäss Leistungsauftrag 19971999, vgl. vorne Ziff. 13; dazu gehören insbesondere die Datenbeschaffung, die Überwachung der Atmosphäre, der Datenaustausch, die Datenbereitstellung, die allgemeinen Wettervorhersagen und -Warnungen rund um die Uhr in den drei Sprachregionen, klimatologische Auswertungen, angewandte Forschung und Entwicklung, die internationale Zusammenarbeit sowie die Dienstleistungen für den militärischen Wetterdienst), Als erweiterte Dienstleistung wird nur eingestuft, was der Deckung besonderer Kundenwünsche dient (vgl. An. 4).

Mit dem Begriff «benutzergerecht» wird zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesamt seine Dienstleistungen nicht nur im Bereich der erweiterten Dienstleistungen (Art. 4), wo dies unabdingbar ist, sondern auch im Bereich des Grundangebotes kundenorientiert und damit benutzerfreundlich anzubieten hat.

Das Bundesamt erhebt für die Dienstleistungen des Grundangebots Gebühren (Abs. 2). Die Gebühren werden im Bundesrecht grundsätzlich durch den Bundesrat festgelegt. Dieser kann seine Rechtsetzungskompetenzen im Rahmen von Artikel 48 Absatz l RVOG an das Departement delegieren. Absatz 2 Satz 3 gibt für die Bemessung der Gebühren gewisse Grundsätze vor.

Meteorologische und klimatologische Informationen haben einen hohen Allgemeinnutzen. Der Bundesrat hat diesem bei der Bemessung der Gebühren Rechnung zu tragen. Grundangebote für die Allgemeinheit sollen weiterhin kostengünstig bleiben. Der Bundesrat hat im Leistungsauftrag 1997-1999 für die Produktegruppe l, Meteorologische und Klimatologische Grundinformationen, einen mittleren Kostendeckungsgrad von 6,4 Prozent vorgegeben. Warnungen erfolgen im Interesse der Bevölkerung landesweit ohne Kosten Verrechnung. Ein hoher, über Gebühren finanzierter Kostendeckungsgrad ist im Bereich des Grundangebots einzig im Bereich des Flugwetterdienstes möglich.

Bei der Bemessung der Gebühren ist auch
den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft Rechnung zu tragen. Die Kantone benötigen meteorologische und klimatologische Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben, was in der Regel eine erhebliche Gebührenermässigung oder gar einen Gebührenverzicht rechtfertigt.

Die spezialisierte Wissenschaft ist für ihre Tätigkeit auf kostengünstige Informationen angewiesen. Der Bundesrat bekräftigt hier seinen Willen, in beiden Bereichen die bisherige Gebührenpraxis grundsätzlich weiterzuführen.

Die Dienstleistungen des Grundangebotes sind allen Interessierten diskriminierungsfrei, d.h. zu gleichen Bedingungen anzubieten. Insbesondere darf ein privater Anbieter bei Preisen, Bedingungen etc. nicht schlechter gestellt werden als der eigene kommerzielle Zweig des nationalen meteorologischen und klimatologischen Dienstes. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass verschiedene Benutzerkategorien unterschiedlich behandelt werden, soweit dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Absatz 2 Satz 2 schafft die gesetzliche Grundlage für die Abstufung der Gebühren nach der beabsichtigten Nutzung. Aufgrund der zunehmenden internationalen Verflechtung hat auch das Bundesamt die internationale Gebührenpolitik zu berücksichtigen. Im internationalen Umfeld werden die Rechte an Daten und Produkten häufig in der Form von Lizenzverträgen abgegeben. Zudem wird bei der Gebühren-

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fcslsetzung für den Bezug von Daten und Produkten zunehmend zwischen Endnutzcrn (keine Weitergabe an Dritte), Medienanbietern (Veröffentlichungen in Medien) und meteorologischen Dienstleistungsunternehmen (gewerbliche Weiterverarbeitung und Vertrieb an Dritte) unterschieden. Bei Lizenzverträgen, welche die gewerbliche Nutzung der vom Bundesamt erstellten Daten und Produkte beinhalten, besteht die Absicht, wiederum im Einklang mit der Tarifpolitik der europäischen nationalen Wetterdienste, künftig ein Mehrfaches des einfachen Tarifes in Anschlag zu bringen.

Denkbar wären allenfalls aueh Gebühren formen, die der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Dienstleistungsunternehmens Rechnung tragen (z.B. Gewinnbeteiligungen, wie gemäss Art. 19 Entwurf Archivierungsgesetz, BB1 7997 II 970ff). Immerhin sollen die Gebühren für Dienstleistungsunternehmen im Bereich Meteorologie und 'Klimatologie so angesetzt werden, dass eine Gelegenheit bleibt, die vom Staat erworbenen Daten und Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen.

Die heutige SMA tritt gestützt auf internationale Abkommen auch als Vermittlerin von meteorologischer! und klimatologischen Grundinformationen anderer nationaler Wetterdienste auf. Für diese Leistungen können gegenüber schweizerischen Abnehmern Vermittlungsgebühren erhoben werden. Die entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich dabei nicht primär im nationalen, sondern im internationalen Recht.

Der Gesetzestext (vgl. Art. 4 Abs. 1) lassi es zu, dass diese Vermittlung internationaler Daten allenfalls auch als erweiterte Dienstleistung privatrechtlich erfolgt.

Da an meteorologischen und klimatologischen Informationen nur in sehr beschränktem Mass urheberrechtliche Rechte bestehen, ermächtigt Absatz 3 den Bundesrat ausdrücklich, bei der Abgabe entsprechender Informationen Nutzungsbeschränkungen vorzusehen (vgl. z.B. auch Art. 20 BStatG, Art. 19 Entwurf Archivierungsgesetz). Damit soll insbesondere verhindert werden, dass gebührenpflichtige Daten und Informationen unverarbeitet weiterveräussert werden.

Dienstleislungen im Rahmen des Grundangebotes können auch mit öffentlichrechtlichen Verträgen erbracht werden. Gemäss Bundesrechtspflegegesetz (OG; SR 173.110) sind Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichem Vertrag durch Verfügung zu erledigen. Die
Gegenpartei kann beim betroffenen Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Gegen diese kann beim Departement Verwaltungsbeschwerde und beim ßundesgerichl Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

A rükel 4 Erweiterte Dienstleislungen Artikel 4 verankert die kommerziellen Dienstleistungen, welche als «erweiterte Dienstleistungen» bezeichnet werden (vgl. zudem die allgemeinen Bemerkungen zu den Dienstleistungen unter Art. 3).

Absatz 2 begrenzt die Angebots palette von erweiterten Dienstleistungen. Es sollen nicht irgendwelche Dienstleistungen angeboten werden können, sondern nur solche, die eng mit den gesetzlich vorgeschriebenen hohcitlichen Tätigkeilen des Bundesamtes zusammenhängen; zudem dürfen die erweiterten Dienstleistungen das Grundangebot nicht beeinträchtigen (vgl. in dieser Richtung auch Art. 9 Postgesetz, Art. 18 Entwurf Archivierungsgesetz).

Absatz 3 Satz l stellt klar, dass erweiterte Dienstleistungen nach Privatrecht abgewickelt werden. Die Nalur des Rechtsverhältnisses in diesem Bereich legt dies nahe.

Diese Regelung bringt es mit sich, dass der Bund hier auch nach den Grundsätzen des Zivilrechls haftet (Art. I I Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32) und Streitigkeiten auch auf dem Zivilweg auszutragen sind. Falls der Streitwert 8000 Franken

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überschreitet, ist direkt vor Bundesgericht zu klagen (vgl. Art. 41 OG). Als privatrechtliche Rechtsverhältnisse ausgestaltet sind beispielsweise auch die Postdienste (vgl. Art. 17 Postgesetz) oder die besonderen Dienstleistungen des Bundcsarchi'ves (Art. 18 Entwurf Archivierungsgesetz).

Absatz 3 Satz 2 halt fest, dass bei erweiterten Dienstleistungen nicht (öffentlichrechtliche) Gebühren, sondern privatrechtliche Entgelle erhoben werden (vgl, beispielsweise auch Art. 14 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum; SR 172.0W.3I). Das Entgelt ist nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen. Voraussetzung dazu ist eine Kostenrechnung, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und durch einen externen Auditor überprüft wird. Dabei sind die Preise für Daten und Ausgangsprodukte vollständig in die Kalkulation einzustellen. Die Preiskalkulation der Produkte der erweiterten Dienstleistungen liegt im Unterschied zum Grundangebol, wo die Gebühren von Bundesrat und allenfalls Departement festgelegt werden, beim Bundesamt. Aus Gründen der Transparenz, der Rechtsgleichheit und der marktwirtschaftlichen Kontrolle wird festgehalten, dass die jeweils geltenden Ansätze durch das Bundesamt bekanntzugeben sind.

In Absatz 3 Satz 3 werden zudem zwei weitere wettbewcrbsrechtliche Schranken im Bereich der erweiterten Dienstleistungen (vgl. allgemein Ziff. 15) festgehalten, Ein Produkt darf nicht unter den Gestehungskosten angeboten werden. Damit wird eine unterste Preislinie gezogen. Zudem wird das Verbot der Quersubventionierung durch Ertrage aus dem Grundangebot ausdrücklich verankert. Dies bedeutet, dass die erweiterten Dienstleistungen längerfristig kostendeckend erbracht werden müssen (kein strukturelles Defizit).

Artikel 5

Zusammenarbeit und Beteiligungen

Der Zusammenarbeit kommt heute im Bereich der Meteorologie und Klimatologie eine erhebliche Bedeutung zu. Dies nicht nur aus fachlichen, sondern angesichts der sehr hohen technischen Kosten auch aus Kostengründen.

Die nationalen Wetterdienste arbeiten unter den Grundsätzen des Übereinkommens WMO eng zusammen. Die Bestimmung schafft die Grundlage für die entsprechende grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Um die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie zu erleichtem, wird die Kompetenz zum Abschluss von entsprechenden Abkommen ausdrücklich an den Bundesrat delegiert. Diese Kompetenzdelegation lä'sst sich sachlich rechtfertigen, da es im vorliegenden Bereich ausschliesslich um Abkommen mit einer politisch beschränkten Tragweite und gleichzeitig mit einem vorwiegend verwaltungstechnischen Inhalt handelt. Eine vergleichbare Kompetenz hat der Bundcsrat heute bereits in der Forschung (Art. 16 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Okt. 1983; SR 420.])

und im Bereich der Bundesstatistik (Art. 25 Abs. 2 BStalG). Damit müsste die Bundesversammlung künftig nicht mit schwergewichlig technischen Vorlagen belastet werden. Absatz 2 Satz 2 enthält zudem eine Subdelegationsermächtigung an das Bundesamt. Danach kann der Bundesrat seine Kompetenzen nicht nur an das Departement, sondern allenfalls auch an das Bundesamt abtreten, falls es sich um ausschliesslich fachtechnische Fragen handelt. Ohne eine derartige besondere Ermächtigung wäre die Übertragung der bundesrälliehen Rcchisetzungskompetenz an das Bundesamt möglicherweise in Frage gestellt (vgl. Art. 48 Abs. 2 RVOG).

Eine erhebliche Bedeutung steht im Bereich Meteorologie und Klimatologie der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu (vgl. vorne Ziff. 17). Bedeutsam ist

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zudem auch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung. Hier können aus einem engen Zusammengehen zwischen Theorie und Praxis wertvolle Synergien und ein Beitrag zur Qualitätssicherung geschöpft werden.

Schliesslich sind auch diverse Zusammenarbeitsformen mit privaten Meteounternehmungen denkbar. Solche Zusammenarbeitsvertrage sollten möglich sein, da die Versorgung von Kunden mit den gewünschten Leistungen manchmal nur gemeinsam, durch Bundesamt und private Anbieter, sinnvoll und wirtschaftlich erbracht werden können. Artikel 5 schafft dafür eine ausdrückliche Grundlage. Dies gilt auch für Beteiligungen, insbesondere auch finanzieller Art, wobei die ordentlichen Ausgabenbewilligungskompetenzen selbstverständlich vorbehalten bleiben. Denkbar wäre beispielsweise eine Beteiligung an VIDEOTEX, wo die heutige SMA bereits ein umfangreiches Angebot an Daten, Berichten, Warnungen und V.orhersagen betreibt, oder aber auch an einem allfälligen Spartenfernsehen Wetter, Tourismus und Veranstaltungsinformationen. Die Kompetenzordnung ist durch den Bundesrat zu konkretisieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kartellgesetzes.

Artikel 6 Aufgabenerfüllung durch Dritte Der Bundesrat und das zuständige Departement sollen Aufgaben nach diesem Gesetz auch an Dritte übertragen können, falls diese für die Leistungserbringung besser geeignet sind. Auch wenn derzeit keine konkreten Auslagerungsabsichten bestehen, soll mit dem vorliegenden Gesetz die nötige Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Die Möglichkeit der Übertragung einzelner Dienstleistungen an Dritte ist dabei eine Art Gegenstück zur Ermächtigung zur Erbringung erweiterter Dienstleistungen.

Durch Artikel 6 wird in diesem Sinne eine gewisse Teil Privatisierung bisheriger durch die öffentliche Hand übernommener Aufgaben im Grundsatz ermöglicht. Damit wird den diesbezüglichen Forderungen einzelner Vernehmlasser Rechnung getragen.

Die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an Dritte bezieht sich grundsätzlich auf den ganzen Aufgabenbereich nach Artikel 1. Sie umfasst auch die Datenbeschaffung (Art. l Bst. a) sowie Dienstleistungen des Grundangebots gemäss Artikel 3.

Rein begrifflich ausgeschlossen sind Aufgabenübertragungen im Bereich von erweiterten (kommerziellen) Dienstleistungen. Verzichtet das Bundesamt auf eine bis anhin wahrgenommene
erweiterte Dienstleistung, so obliegt es dem privaten Markt, die damit allenfalls entstandene Angebotslücke zu füllen.

Eine nähere Präzisierung und Eingrenzung der übertragbaren Aufgaben auf Gesetzesstufe ist im heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Dem Bundesrat soll hier Handlungsfreiraum eingeräumt werden. Der Gesetzestext schreibt allerdings vor, dass nur bestimmte (d.h. genau umschriebene) und geeignete Aufgaben an Dritte übertragen werden können. Eine Auslagerung darf zudem das gute Funktionieren des Bundesamtes nicht beeinträchtigen.

Hoheitliche Aufgaben im engen Sinne, wie beispielsweise im Bereich der Warnungen, des militärischen Wetterdienstes oder des Sirahlenschutzes, fallen damit zum vornherein nicht in Betracht. Zudem dürfte primär die Auslagerung einzelner Produkte, und nicht ganzer Produktegruppen, in Frage kommen. Konkretes Beispiel ist der zivile Flugwetterdienst, wo die SMA bereits bisher auf Verordnungsstufe ermächtigt war, einzelne Teilbereiche der Flugwetterdienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit an Dritte zu übertragen (vgl. Art. 2 Abs. l Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst).

4179

Allfällige Leistungen sollen öffentlich ausgeschrieben und die Verträge nach den Grundsätzen des New Public Managements als Leistungsverträge ausgestaltet werden. Darin wären insbesondere die Zielsetzungen für die Aufgabenerfüllung, die Höhe der Abgeltung sowie Kontrollmassnahmen (insbesondere auch bezüglich Qualität) zu verankern.

Artikel 7 Vollzug Der Bundesrat hat im Anschluss an dieses Gesetz die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Vollzugskompclenz des Bundesrates bezieht sich insbesondere auch auf die Regelung der Durchführung der meteorologischen Dienste in ausserordcntlichen Lagen sowie im Aktivdienst.

Artikel S ' Aufhebung bisherigen Rechts Das vorliegende Gesetz ersetzt das bisherige «Bundesgesetz über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt». Letzteres kann deshalb aufgehoben werden.

Ersatzlos aufgehoben werden kann selbstverständlich auch ein Bundesbeschluss aus dem Jahr 1921, der die heulige SMA zur «Einführung und Benutzung der drahtlosen Telegrafie» ermächtigte, Artikel 9

Referendum und Inkrafttreten

Die Kompetenz zur Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes wird dem Bundesrat übertragen.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das vorliegende Gesetz hat keine direkten finanziellen Auswirkungen für den Bund.

Es bewirkt aber, dass die mit der Erteilung eines Leistungsaufirages geschaffenen Möglichkeiten konsequent genutzt werden können. Mit der Erteilung des Leistungsauftrages an die SMA war eine Sparvorgabe bis Ende 2000 von 10 Prozent vorgegeben. Der Kostendeckungsgrad des Bundesamtes muss Leistungsauftragauftrag bis Ende 1999 um mindestens 5 Prozent gesteigert werden. Diese Steigerung kann allerdings nur erbracht werden, wenn die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen erweiterten Dienstleistungen ermöglicht werden.

Das neue Gesetz hat keine direkten personellen Auswirkungen. Das Bundesamt untersteht weiterhin dem Personalrecht des Bundes, ist aber als Bundesamt mil Leistungsauftrag aus der Stellenplafonierung ausgeklammert (Art. 2a Abs. 2 Bundesgcsetz vom 4. Okt. 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts; revidierte Bestimmung im Zusammenhang mit dem neuen RVOG).

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 nicht angekündigt, war jedoch in der Jahresplanung 1997 des Bundesrates enthalten. Die Schaffung einer einwandfreien Rechtsgrundlage wird insbesondere im Bereich der erweiterten Dienstleistungen als vordringlich erachtet.

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·* 5

Verhältnis zum europäischen Recht

Das vorliegende Gesetz betont die internationale Verankerung des schweizerischen Wetterdienstes in der internationalen Gemeinschaft und erleichtert damit auch die Annäherung des schweizerischen Wetterdienstes an die europäischen Entwicklungen, insbesondere in der Gebührenpolitik sowie im Bereich der erweiterten Dienstleistungen. Es ermöglicht die Teilnahme der Schweiz an der internationalen Interessenorganisation der nationalen Wetterdienste in Europa (ECOMET). Der Gesetzesentwurf hält sich im Rahmen der Erlasse vergleichbarer nationaler Wetterdienste der Europäischen Union.

6

Verfassungsmässigkeit

Im Bereich der Meteorologie und Klimatologie besteht keine ausdrückliche Verfassungsgrundlage und damit auch keine ausdrückliche Bundeskompetenz. Auch im Entwurf zu einer totalrevidierten Verfassung (vgl. BEI 19971 lff,, VE 1996) ist keine entsprechende Grundlage vorgesehen. Das heisst aber nicht, dass der Bund im vorliegenden Bereich nicht legiferieren dürfte. Der Bund ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Luftfahrt, Wasserbau, Strahlenschutz, Landesverteidigung, Umwelt, Forschung, sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen auf einen nationalen Wetterdienst angewiesen. Er darf sich deshalb bei der Begründung seiner Regelungskompetenz auf eine stillschweigende Kompetenz kraft Sachzusammenhang sowie auf die ihm obliegenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf das Übereinkommen der Meteorologischen Weltorganisation sowie die KHmakonvention berufen. Der Bund hat die Aufgabe des nationalen Wetterdienstes zu erfüllen, weil die Übernahme der Aufgabe durch die Kantone mittels Konkordat nach mehr als hundertjähriger Bundeskompetenz wohl nicht zweckmässig wäre. Die Vorlage wird durch die Kantone denn auch einhellig begrüsst.

Es wäre nicht sinnvoll, für alle thematischen Bereiche der Meteorologie und Klimatologie des Bundes die entsprechenden Sachkompetenzen im Ingress des Gesetzes aufzuführen. Die Aufzählung wird auf das Wesentlichste beschränkt, nämlich Artikel 24bis Absatz 2 (Wasser), Artikel 24iuinq<"« Absatz 2 (Strahlenschutz), Artikel 24sepües (Umweltschutz), Artikel 27*«'« (Forschung), Artikel 37'« (Luftfahrt) sowie Artikel 85 Ziffer l (Organisation der Bundesbehörden). .

9768

4181

Bundesgesetz

.

Entwurf

über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24bi* Absatz 2,24i"''»i"i« Absatz 2,24sePlics, 27scxi«, 37tcr und 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 1998',

beschliesst; Art. l

Bundesaufgaben

Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie namentlich folgende Aufgaben: a. Er erfasst dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten auf dem Gebiet der Schweiz.

b.

Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.

c.

d.

Er warnt vor meteorologischen Gefahren.

Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.

Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.

Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung.

Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch, Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.

e.

f.

g.

h.

Art. 2

Zuständige Verwaltungseinheiten

1

Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach Artikel l übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den nationalen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie.

2

In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.

l

4182

BEI 1998 4161

Meteorologie und Klimatologie. BG Art. 3 Grandangebot an Dienstleistungen 1 Das Bundesamt sorgt für ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Es betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.

2 Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Sie können nach der Art der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnulzen der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen.

3 Der Bundesrat legt das Grundangebot fest und regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.

Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen 1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten.

2 Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang mit dem Grandangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen.

3 Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 5 Zusammenarbeit und Beteiligungen 1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen.

2 Der Bundesrat kann entsprechende internationale Abkommen in eigener Zuständigkeit abschliessen. Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Bundesamt abtreten, wenn solche Abkommen ausschüesslich fachtechnische Bestimmungen enthalten.

Art 6 AufgabenerfüHung durch Dritte Der Bundesrat kann bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz, sofern sie sich dazu eignen, durch Vertrag ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

Art. 7

Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Meteorologie und Klimatologic. BG

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das ßundesgesetz vom 27. Juni 190l 2 über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt; b. der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 192l 3 betreffend die Erweiterung des Dienstes der Schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.

Art. 9

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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2 3

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BS 4 274, AS 1957 217 BS 4 276

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) vom 22. April 1998

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Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

98.024

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.09.1998

Date Data Seite

4161-4184

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10 054 757

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