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Bekanntmachungen der Departemente und Amter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenossisches Justiz- und Polizeidepartement Revision des Schweizerischen Korruptionsststafrechts

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches tiber die Bestechung schweizerischer Amtsträger sollen besser aufeinander abgestimmt und in einem gemeinsamen Titel geregelt werden. Aktive Bestechung wird neu zu einem Verbrechen aufgewertet. Damit verlängert sich die heute zu kurze Verjährungsfrist bei dieser Straftat.

Vernehmlassungsfrist: 30. September 1998 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt fur Justiz, 3003 Bern, Tel. 031 322 41 07, Fax 031 312 78 73

Eidgenössisches Departement fur Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesgesetz fiber die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

Der Bund soll seinen Anteil an den Unterhalt der Nationalstrassen erhöhen. Dies verlangt das Parlament mit einer Motion.

Vernehmlassungsfrist: 13. August 1998

Die Vemehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Strassen, Dokumentationsstelle, 3003 Bern, Tel. 031 322 94 31

21. Mi 1998

Bundeskanzlei

3797

Vernehmlassungsverfahren

Bundesamt für Energie Zwei Vorschläge der Bundesversammlung betreffend Enereieabgaben A.

Vorschlag des Nationalrates für einen "Bundesbeschluss über eine ökologische Energieabgabe" vom 15. Juni 1998 und

B.

Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates zu den Volksinitiativen "für die Belohnung des Energiesparens und gegen die Energieverschwendung (Energie-Unwelt-Initiative) und "für einen Solarrappen" (SolarInitiative) (enthaltend einen Gegenvorschlag mit Energieabgaben) vom 7. Juli 1998

Vemehmlassungsfrist: 1.Oktober 1998 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie, Monbijoustrasse 74,3003 Bern, Fax 031/323 25 00

21. Juli 1998

3798

Bundeskanzlei

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 15. Juni 1998 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 2, 9 Absatz 4, 10, I I und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235J54); in Sachen Nationalfondsstudie: Psychiatriegeschichte in der Deutschschweiz in der ersten Hälfte des 20.Jahrhunderts betreffend Gesuch vom 1. April 1998 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321 bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt:

1,

Bewilligungsnehmer .

a.

Herrn Professor Dr. Jakob Tanner, Direktor des Instituts für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Universität Zürich, wird als verantwortlicher Projektleiter unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er muss eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 3 b i s l i StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

b. Frau Dr. phil.Mariettaa Meier, Frau lie. phil. Nadja Ramsauer und Frau Dr. med.

Caroline Jagella wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligungemässss Artikel 32bis'* des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 iRahmenen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 3 2 b i s " StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2.

Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

Sämtlichen in den folgenden psychiatrischen Kliniken - kantonale psychiatrische Klinik St. Urban (LU), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Littenheid/Wil (SG), psychiatrische Klinik Wil (SG), psychiatrische Klinik Breitenau (SH), psychiatrische Klinik Meisenberg (ZG), psychiatrische Klinik Oberwil (ZG), psychiatrische Universitätsklinik Zürich, kantonale psychiatrische Klinik Rheinau (ZH) und psychiatrische Klinik Schlössli (ZH) - tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewiliigungsnehmern gemäss Ziffer l Einblick in die Krankengeschichten von ungefähr 500 Patientinnen und Patienten zu gewähren, welche in der Zeit von 1900 -1950 behandelt worden sind.

3799

b. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3.

Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe vor Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB unterstehen, darf nur der Nationalfondsstudie ,,Psychiatriegeschichte in der Deutschschweiz in der ersten Hälfte des 20, Jahrhunderts» dienen.

4.

AriderDatenaufbewahrung/Zugriffsberechtigung Die Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l haben die für die Studie benötigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Professor Dr. Jakob Tanner, verantwortlich.

6.

Auflagen

a.

Die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Patientendokumentationen hat im abschliessbaren Archiv zu erfolgen. Es dürfen keine Patientendokumentationen die jeweiligen Archive verlassen respektive keine Kopien angefertigt werden.

Die Bewilligungsnehmerinnen werden verpflichtet, die betroffenen Ärztinnen und Ärzte schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Händen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit zuzustellen.

b.

7.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 2351) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes Über das Verwaltungsverfahren {VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer l und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322'94'94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

21. Juli 1998

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur, Franz Werro

3800

Ht

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Auf die Beschwerde vom 3. Oktober 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 26. November 1997 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 250 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Auf die Beschwerde vom 11. Mai 1998 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 2. Juli 1998 entschieden; 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten im Betrage von 500 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

21. Juli 1998

Eidgenössisches Justiz- und Finanzdepartement

3801

Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern vom 2l. Juli 1998

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Aquametro AG, Therwìl (CH) Mehrstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser, Typen PMW, PMWS/F, PMG und PMG-S/F.

Weiterentwicklung des Modells PM...

1. Ergänzung Fabrikant:

Aquametro AG, Therwil (CH) Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, MehrstrahlFlügelradzähler, Typ PMH 40.

Weiterentwicklung des Modells PMH.

1. Ergänzung Fabrikant:

Aquametro AG, Therwil (CH) Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, MehrstrahlFlügelradzähler, Typen PMW, PMW-S/F, PMG und PMG-S/F.

Erweiterter Durchflussbereich.

2. Ergänzung

21. Juli 1998

9706

3802

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

*

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1066/1996 Widersprechende/r Selma AG, Eschenstrasse 5, 8603 Schwerzenbach," Schweizer Marke Nr. 410660 (Selma), Vertreter/in Isler & Pedrazzini AG., Gotthardstrasse 53, 8023 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Hernandos Berna, S.A., 160, Remei, E-17244 Cassa de la Selva, Internationale Marke Nr. 645 978 (Selva-Kork) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 9. Juli 1998 folgendes verfugt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen.

3.

Gegen die angefochtene Marke wird nach Rechtskraft dieses Entscheides eine vollumfängliche definitive Schutzverweigerung erlassen.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffiiung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

21. Juli 1998

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteüung

3803

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 1271/96 Widersprechende/r Dame Michèle Sylvie Boucard, I, Rue des Renaudières, F-92 380 Garches, Internationale Marke Nr. 460 381 LACTÉOL, Vertreterin Metz & Co.

AG, Marken-Anwälte, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Soria Natural S.A.., Folg. La Sacea, s/n, E-42162 Garray (Soria), Internationale Marke Nr. 650 903 LACTICOL Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 9. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird vollumfänglich gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. 650 903 LACTICOL der Schutz in der Schweiz verweigert.

3. Die Widerspruchsgebühr in der Höhe von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung imBetrag von 2300 Franken (Parteikosten von Fr. 1500.- und Widerspruchsgebühr von Fr. 800.-) zu bezahlen.

5. Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 23. Oktober 1996 gegenüber der internationalen Marke Nr. 650 903 LACTICOL wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art. 44 ff VwVG).

21. Juli 1998

3804

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

·K

Militärisches Baugesuch betreffend Thun, Lärmschutzbauten Wittaumatte, Ausbau Schiessanlage SA 100 Anhörung vom 21. Juli 1998 Gesuchsteller:

Gruppe Rüstung Fachabteilung Waffensysteme und Munition 3600 Thun Amt für Bundesbauten Baukreis 5, Sektion Ingenieurbau 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 ober das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51 ; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

- Baubewilligungsgesuch - diverse Planunterlagen

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei der Stadt Thun, Baudirektion/Bauinspektorat, Grabenstr. 28,3602 Thun, vom 21, Juli bis 20. August 1998 eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 20. August 1998, bei der Stadt Thun, Baudirektion/Bauinspektorat, Grabenstr. 28,3602 Thun zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

21. Juli 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

3805

Militärische Baubewilligimg im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV!> vom 2 I.Juli 1998

Das Eidgenössische Departement för Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 21. November 1997 des Bundesamtes fUr Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Thun (BE), Pachtgut Zelgli, Neubau Wagenschopf,

I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten hatte das Projekt "Waffenplatz Thun, Pachtgut Zelgli, Neubau eines Wagenschopfes" der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Am 21. November 1997 reichte das BABHE bei der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Baugesuch zur Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens ein.

3.

Das geplante Vorhaben beinhaltet demnach den Neubau eines Wagenschopfes auf dem Pachtgut Zelgli, Gemeindegebiet Thun, als Ersatz für den im Jahre 1995 im Zusammenhang mit dem Strasseneubau Tempelstrasse abgebrochenen Schöpf.

Der neue Wagenschopf soll eine Breite von 5.5 m und eine Länge von 12 m aufweisen und auf drei Seiten geschlossen sein (gegen Nordosten hin offen). Geplant ist ein 7 auf 13 m grosses Scbrägdach, mit einer Oberkante von 3.6 m auf der vorderen bzw. 2.8 m auf der hinteren Seite (Seite Thieracheraweg).

4.

In der Folge eröffnete die Bewilliguagsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

5.

Der Kanton Bern übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 5. Juni 1998, die Stadt Thun mit Schreiben vom 1. Juli 1998 an die Bewilligungsbehörde.

' Militärische Baubewilligungsvcrordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

3806

II zieht in Erwägung: A. Formelle Priifung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren isf in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der Pachtbetrieb Zelgli bewirtschaftet den Waffenplatz Thun. Durch die landwirtschaftliche Nutzung wird der ordnungsgemässe Betrieb des Waffenplatzes ermöglicht.

Der Bau des Wagenschopfes als Teil des Pachtbetriebes ist somit ein Vorgang, der grundsätzlich dem militärischen Baubewilligungsverfahren untersteht (Art. l Abs. 2 lit.

dMBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens hu vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren En Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische BaubewiJIigungspfiicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde festgestellt, dass das eingereichte Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. U MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Erstellung des Wagenschopfes keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) in Verbindung mit der Verordnung über die UmweltverträglichkeitsprüfUng (UVPV, SR 814.011) war im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a UVPV handelt.

/ Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

3807

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Das Bauinspektorat der Stadt Thun teilt in seinem Schreiben vom 1. Juli 1998 mit, dass seitens der Baudirektion der Stadt Thun keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehen. Es wird aber darum gebeten, dass der Neubau auf der Seite des Thierachernweges mit einem Dachkänel und einem Ablaufrohr auszurüsten und das Dachwasser an Ort zur Versickerung zu bringen sei. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Gebäudeversicherung des Kantons Bern noch angehört werden müsse, falls dies noch nicht geschehen sei.

Der Kanton Bern kommt aufgrund der internen Vemehmlassungsergebnisse in seiner Stellungnahme vom S. Juni 1998 zum'Schluss, dass seitens der kantonalen Behörden keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehen. Die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung seien aber einzuhalten.

3, Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist unverschmutztes Abwasser versickern zu lassen, wenn dies die örtlichen Verhältnisse erlauben. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das Dachwasser des Wagenschopfes. Da aus dem Baugesuch die Art der Dachentwässerung nicht ersichtlich ist, wird die Versikkerungspflicht als Auflage verfügt.

Die Stadt Thun beantragt in diesem Zusammenhang, dass das .Dachwasser vor Ort mittels eines Dachkänels und einem Ablaufrohr zur Versickerung gebracht werden soll.

Dies solle verhindern, dass hinter dem Wagenschopf passierende Radfahrer und Fussgänger bei schlechtem Wetter verspritzt werden. Dieser mehr als gerechtfertigte Antrag wird berücksichtigt und eine entsprechende Auflage wird im Entscheiddispositiv aufge,nommen.

Wie das dem Baugesuch beiliegende Schreiben des Kreisforstamtes 5 (Thun) vorn 15.

Oktober 1997 bestätigt, gibt es aus forstlicher Siebt nichts gegen das Vorhaben
einzuwenden (Waldabstand 6.0 m). In diesem Bereich sind somit keine Massnahmen angezeigt.

Schliesslich kann auch dem kommunalen und kantonalen Antrag, wonach die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten seien, im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 MBV entsprochen und als Auflage verfügt werden.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind:

3808

*

- Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Stadt Thun und der Kanton Bern halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.

III und verfögt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern vom 21. November 1997 in Sachen Waffenplatz Thun, Pachtgut Zelgli, Neubau Wagenschopf mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuchvom21.November 1997 -- Plangrundlagen: Situation (Plan 110 Gemeinde Thun-Straettligen), 1:500, vom 20. März 1997 Seitenansicht 1:100 Vorderansicht 1:100 Grundansicht 1:100 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Auf der Seite des Thierachemweges ist ein Dachkänel mit Ablaufrohr vorzusehen und das Dachwasser vor Ort zur Versickerung zu bringen. Die Vorderkante des Dachkänels muss zum Fahrbahnrand einen Abstand von mindestens 0.5 m aufweisen.

b.

Die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung sind im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 MBV einzuhalten.

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Thun frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar'ist (Art. 30 Abs. l MBV).

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

3809

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Erofïhung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrcchtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

21. Juli 1998

3810

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militarische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1* vom 21.Juli l998 Das Eidgenossische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehorde, in Sachen Baugesuch vom 23. Februar 1998 des Kommandos Festungswachtkorps Region 3, 3602 Thun betreffend Rückbau Bunker, Eichbühl, Gemeinde Hilterfingen (BE),

I

stellt fest: 1.

Das Kommando des Festungswachtskorps (Kdo FWK) der Region 3 hatte am 3.

Februar 1998 bei der militarischen Baubewilligungsbehörde Unterlagenfürr ein Liquidationsvorhaben in der Gemeinde Hilterfingen zurPrüfungg der Bewilligungsrelevanz eingereicht.

2.

Die zustandige Entscheidbehörde ordnete mit Schreiben vom 10. Februar 1998 für das geplante Rückbauvorhaben die DurchfUhrung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 23. Februar 1998 reichte das FWK Reg 3 bei der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Baugesuch mit den verlangten Angaben und Planen ein.

Daraus geht hervor, dass auf der bundeseigenen Parzelle bei Eichbühl (Koord.

616.110/176.860), Gemeinde Hilterfingen ein Kampfstand und unteririscher Magazinraum aufgehoben werden sollen. Es ist vorgesehen, die Scharten und Türen zuzumauern und den Innenraum der vollstandig desarmierten Kaverne sowie den Zugangsstollen, welcher durch ein privates GrundstUck fUhrt, mit gewaschenem Rundkies zufüllen.. Anschliessendsolll alsVerstärkungg vor die zubetonierten Scharten und dieMagazintüre,, analog der bestehenden, unmittelbar an die Staatsstrasse angrenzendenStützmauerr eine Vormauerung aufgezogen werden.

Der RUckbau der inzwischen obsolet gewordenen militarischen Anlage wird namentli damit begründet, dass das auf dem benachbarten Privatgrundstück lastende Baurecht für den Verbindungsstoffen, abgelost werden soll, und künftige durch die unteriridischen Einrichtungen verursachte Schaden ausgeschlossen werden können.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betrofFenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Gemeinde Hilterfingen übermittelte ihre Stellungnahme am 12. März 1998 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Militarische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

3811

(BUWAL) reichte seinen Prüfbericht am 24. März 1998 ein. Der Kanton Bern Hess sich schliesslich am 5. Mai 1998 zum geplanten Rückbau vernehmen.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung

1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR / 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit-von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder- überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten Rückbaumassnahmen betreffen eine nicht mehr beanspruchte militärische Festungsbaute. Nachdem weder eine andere militärische, noch eine zivile Nachnutzung in Betracht gezogen werden konnte, war das Liquidationsvorhaben als bewilligungsrelevante bauliche Änderung im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahrens zu behandeln (Art. l Abs. l in Verbindung mit Art. 2 MBV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüning und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Rückbauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art.

l Abs. 2 Bst. a und b MB V).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Aufhebung der Festungsanlage durch Ausbau der Einrichtungen und Füllung der Hohlräume ohne äusserlich wahrnehmbare Eingriffe keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) war klarerweise nicht gefordert.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Einverständnis mit dem betroffenen privaten Grundeigen-

3812

tümer und in Absprache mit dem zuständigen Strasseninspektorat ausgeführt werden.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

Z Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Hilterfüigen kann aufgrund der eingereichten Bauprojektunterlagen keine nachteiligen Punkte erkennen, beantragt aber, dass der Durchgang für die Benutzer des Mauerweges zu gewährleisten und allfällige Beschädigungen in Üblicher Weise zu beheben sind.

Seitens der kantonalen Behörden bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Es wird indessen verlangt, dass die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten sind.

3, Stellungnahme des BUWAL^ Aus Sicht der Bundesfachstelle ergeben sich zu den umweltrelevanten Aspekten des Vorhabens keine Bemerkungen.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Aus Sicht der Raumplanung sind funktionslos gewordene, militärische Anlagen grundsätzlich zu beseitigen. Soweit eine bewilligungsrelevante Nachnutzung beabsichtigt wird, untersteht diese dem in der Sache anwendbaren Prüfverfahren (vgl. insbes. Art. 2 MBV).

Der vorliegend zu beurteilende Rückbau gilt im Rahmen der technischen Möglichkeiten, des baulichen Aufwandes und der sicherheitsmässigen Anforderungen als vollständig. Eine Nutzungsänderung ist damit nicht verbunden. Das Vorhaben deckt sich mit den Anliegen der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung und wird ausdrücklich erwünscht, nachdem die militärische Anlage teilweise in der nachträglich errichteten Bauverbotszone gemäss kantonalem Strassenbaugesetz liegt.

Der Rückbau erfolgt sodann in Absprache mit dem benachbarten und durch die Dienstbarkeit belasteten Grundeigentümer. Was die von der Gemeinde Hilterfingen gestellten Anträge hinsichtlich Passierbarkeit des Mauerweges und Beseitigung allfälliger Beschädigungen anbelangt, wird eine entsprechende Auflage verfügt, zumal einerseits davon ausgegangen werden kann, dass die Ausführung des Projekts dadurch keine erhebliche Behinderung erfährt, und zum andern die bei den Bauarbeiten auftretenden Schäden ohnehin vom Verursacher zu vertreten sind.

3813

Somit steht der geplanten Liquidation unter dem Aspekt der Raum- und Nutzungsordnung nichts entgegen.

b.

Abfälle; Wer Bauarbeiten durchführt, hat die anfallenden Abfälle, soweit möglich auf der Baustelle zu trennen und entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen.(Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.015). Die nach internem Liquidationshandbuch vorgesehene Desarmierung des Kampfstandes entspricht grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben, da in der Kaverne nur belassen wird, was nach den Bestimmungen der TVA auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden darf. In der Anlage haben keine altlastenrelevanten Tätigkeiten stattgefunden.

Im übrigen wird daran erinnert, dass das Entsorgungmaterial nur an die dafür vorgesehenen, bewilligten Deponiestandorte verbracht werden darf (Art. 30e USG) und Sonderabfälle nach Massgabe der Vorschriften über den Verkehr mit SonderabfUllen (WS, SS. 814.014) zu behandeln sind. Es hat ein entsprechender Vorbehalt an den Unternehmer zu ergehen.

c.

Gewässerschutz: Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gewasserschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser nach Anordnung der zuständigen Behörde (nach Art. 48 Abs. l GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) versickern zu lassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Andernfalls kann es mit behördlicher Bewilligung in ein oberiridisches Gewässer eingeleitet werden.

Gemäss Rückbauprojekt ist vorgesehen, das anfallende Meteorwasser Über teilweise bestehende Sickerrohre bzw. eine zusätzliche Sickerleitung in den Schacht der Strassenentwässerung einzuleiten. Das Strasseninspektorat Amt Thun hat sich mit diesem Vorgehen bereits vorgängig und im Grundsatz einverstanden erklärt, unter dem Vorbehalt, dass das abgeleitete Sickerwasser nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Im Rahmen des kantonalen Anhörungsverfahrens sind keine weiteren Bemerkungen oder Anträge für diesen Bereich erfolgt.

Angesichts der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Bereich des Anlagestandorts erscheint die vorgesehene Entwässerung praktikabel und mit Blick auf Artikel 7 Absatz 2 GSchG zulässig, nachdem auch kein zusätzliches Meteorwasser anfallen wird und eine Versickerung unmittelbar in den Kavernenuntergrund nicht in Betracht gezogen werden kann. Das vorgesehene Entwässerungssystem kann somit als gesetzeskonform gelten, soweit sichergestellt wird, dass das Abwasser gleichmässig in den Schacht abfliessen und ein Auftreten auf der Strasse vermieden werden kann. In diesem Sinne wird der Vorbehalt des Strasseninspektorats als Auflage in das Entscheiddispositiv übernommen.

Nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer können dabei grundsätzlich ausgeschlossen werden, nachdem die Anlage soweit desarmiert wird, dass keine wassergefährdenden Stoffe ins Sickerwasser gelangen können.

d.

3814

Gebäudeversicherung: Die Bestimmungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern sind, soweit anwendbar, beim vorliegenden Rückbauvorhaben zu' berücksichtigen, unter dem Vorbehalt, dass sie dessen Realisierung nicht massgeblich erschweren (Art. 126 Abs. 3 MG). Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Nach erfolgter Prüfung Hegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Hilterfingen, der Kanton Bern und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mît den erwähnten und im Sinne der Erwägungen behandelten Anträgen zu.

in und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Kommandos ·Festungswachtkorps Region 3, 3602 Thun, vom 23. Februar 1998 betreffend Rückbau Bunker, Eichbühl, Gemeinde Hilterfingen (BE) mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuchsunterlagen vom 23. Januar 1998 - Ergänzungen vom 3. bzw. 23. Februar 1998 - Plangrundlagen: Situationsplan 1:500 Bauplan Rückbaumassnahmen vom 22.1.1998 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Während der Ausführung des Projekts ist die Passierbarkeit des Mauerweges für Dritte sicherzustellen. Allfällige, bei den Bauarbeiten auftretende Beschädigungen dieses Zuganges sind durch den Verufsacher zu beheben.

b.

Die anfallenden Abfälle sind soweit möglich auf der Baustelle zu trennen und entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen.

c.

Das Entsorgungmaterial darf nur an die dafür vorgesehenen, bewilligten Deponiestandorte verbracht werden. Sonderabfälle sind nach Massgabe der WS zu behandeln.

d.

Das hl den Schacht der Strassenentwässerung abzuleitende Sickerwasser darf nicht auf die Fahrbahn gelangen. Eine allfallige Bereinigung im Rahmen des Ausfuhrungsprojekts mit dem Strasseninspektorat Amt Thun bzw. dem Tiefbauamt, Oberingenieurkreis l, Thun, bleibt vorbehalten.

3815

e.

Die Bestimmungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern sind, soweit anwendbar, beim vorliegenden Rückbauvorhaben zu berücksichtigen, .unter dem Vorbehalt, dass sie dessen Realisierung nicht massgeblich erschweren.

f.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde, der Gemeinde Hilterfingen und dem betroffenen Grundeigentümer vorgängig mitzuteilen. Im Hinblick auf die einspurigen Verkehrsführung während der Bauphase sind die erforderlichen Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen frühzeitig mit den zustandigen Stellen abzusprechen.

g.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

h.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefiist zu laufen:

d.

3816

bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel/angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

21. Juli 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

3817

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1} vom 21. Juli 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 7. Januar 1998 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Kriens, 6011 Kriens betreffend Rückbauten Bunker, Büel, Feusisberg (SZ),

I stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Kriens hatte mit Eingabedatum vom 7. Januar 1998 bei der militärischen Baubewilligungsbehörde die erforderlichen Gesuchsunterlagen für ein Liquidationsvorhaben in der Gemeinde Feusisberg zur Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens eingereicht.

2.

Demgemäss sollen im Raum Feusisberg (Koord. 699'300/225'3 00) vier Infanteriebunker liquidiert werden: a. Das Rückbauvorhaben wird damit begründet, dass die betreffenden Festungsbauten keinen militärischen Zweck mehr erfüllen. Gleichzeitig würde ein Belassen der in der Zwischenzeit desarmierten Anlagen eine Sanierung der Tarnaufbauten bedingen, was mangels Nachnutzungsmöglichkeiten als unzweckmässig und unverhältnismässig erachtet wird.

b. Die Rückbaumassnahmen umfassen den Abbruch der zweigeschossigen Konstruktionen aus Eisenbeton bis ungefähr 50cm unter das bestehende Terrain. Die Zugänge werden verschlossen. Die verbleibende Betonkonstruktion wird mit Rücksicht auf den Feuchtigkeitshaushalt perforiert und die Hohlräume werden mit Abbruchmaterial aufgefüllt. Anschliessend wird die gesamte Anlage humusiert und dem bestehenden Gelände angepasst.

Die Erschliessungsleitungen waren bereits im Rahmen der Desarmierungsarbeiten abgetrennt worden. Die bestehenden Berg- und Sickerwasserableitungen werden belassen, nachdem sie unter der Abbruchkote liegen. Die provisorische Baupiste wird nach Abschluss der Arbeiten wieder entfernt.

3.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

3818

-B

Der Gemeinde Feusisberg übermittelte ihre Stellungnahme am 27. April 1998 an die Bewilligungsbehörde. Der Kanton Schwyz Hess am 12. Mai 1998 zum geplanten Rückbau vernehmen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seinen Mitwirkungsbericht am 26. Mai 1998 ein.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten Rückbaumassnahmen betreffen nicht mehr beanspruchte militärische Festungsbauten. Nachdem weder eine andere militärische, noch eine zivile Nachnutzung in Betracht gezogen werden konnte, war das Liquidationsvorhaben als bewilligungsrelevante bauliche Änderung im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahrens zu behandeln (Art. l Abs. l in Verbindung mit Art. 2 MBV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu ber finden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Rückbauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art.

l Abs. 2 Bst. a und b MB V),

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Aufhebung der Festungsanlagen durch Abbruch des Aufbaus'und Füllung der verbleibenden Hohlräume keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng (UVP) im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung Über die Umweltverträglichkeitsprafung (UVPV, SR 814.011) war klarerweise nicht gefordert.

3819

Schließlich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal sich die Bunkeranlagen auf Bundeseigentum befinden und das, Vorhaben aufgrund der vorgängigen Orientierung durch den Gesuchsteller, von den benachbarten Grundeigentümern bzw. den kommunalen und kantonalen Behördenvertretem ausdrücklich begrüsst wurde.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie1 der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Baukommission der Gemeinde Feusisberg kommt nach Prüfung des Projekts zum Schluss, dass die Rückbauten der Bunker sowie die Rekultivierung in den ursprünglichen Zustand auch in bezug auf die Eingliederung in die Landschaft nur befürwortet werden kann.

Der Kanton Schwyz äussert sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dass der Rückbau der vier Bunker namentlich aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes begrüsst wird und keine Einwände bestehen, sofern die Entsorgung, Trennung und Wiederverwertung des Abbruchmaterials nach dem vorgesehenen Entsorgungskonzept geschieht.

3. Stellungnahme des BUWAL Bezugnehmend auf eine frühere Stellungnahme des kantonalen Amts für Raumplanung vom 12. August 1993 teilt die Bundesfachstelle dessen Ansicht, wonach die Anlagen entweder im gegenwärtigen Zustand (d.h. mit intakter, unterhaltener Tarnung) zu erhalten oder aber vollständig zu beseitigen sind. Jedenfalls kann ein Abbruch oder ,,Verlottemlassen" lediglich der Tamaufbauten aus Gründen des Landschaftsschutzes und angesichts der exponierten Lage der Bunker vorliegend nicht in Frage kommen. ' Zum nun vorgesehenen vollständigen Abbruch der Bunker ergeben sich dementsprechend keine Einwände oder Bemerkungen.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

3820

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Aus Sicht der Raumplanung sind funktionslos gewordene, militärische Anlagen grundsätzlich zu beseitigen. Soweit eine bewilligungsrelevante Nachnutzung beabsichtigt wird, untersteht diese dem in der Sache anwendbaren Prüfverfahren (vgl. insbes. Art. 2 MBV).

Die vorliegend zu beurteilenden Rückbaumassnahmen gelten im Rahmen der technischen Möglichkeiten, des baulichen Aufwandes und der sicherheitsmässigen Anforderungen als vollständig. Eine Nutzungsänderung ist damit nicht verbunden.

Das Vorhaben deckt sich mit den Anliegen der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung und wird ausdrücklich erwünscht, nachdem das

·SS

betreffende Gebiet im Richtplan als besonders schöne und intakte Landschaft aufgeführt ist und eine zivile Nachnutzung, welche grundsätzlich als vollständige Zweckänderung zu gelten hätte, von der zuständigen Instanz mit Verweis auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) nur ausnahmsweise bewilligt werden kann (vgl. Stellungnahme des Amtes für Raumplanung des Kantons Schwyz vom 12. August 1993).

Somit steht der geplanten Liquidation unter dem Aspekt der Raum- und Nutzungsordnung nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Die Grenzen des BLN-Gebietes Nr. 1307 ,,Glaziallandschaft Sihl mit Höhronenkette (gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung) sowie der Moorlandschaft Schwantenau (Objekt Nr. 3 gemäss Moorlandschaftsinventar des Bundes) verlaufen ausserhalb des Projektperimeters.

Aus Sicht des Landschaftsschutzes wird der geplante, vollständige Abbruch von den Fachstellen des Kantons und des Bundes befürwortet, nachdem- ein Belassen der Betonbunker ohne Tamaufbau eine erhebliche Beeinträchtigung der Umgebung bewirken würde Sodann beansprucht der Grundsatz von Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) Geltung, wonach der Bund seine Bauten und Anstalten natur- und landschaftsschonend zu gestalten und unterhalten>hat. Daraus leitet sich für das vorliegende Rückbauvorhaben namentlich die Pflicht ab, die Abbrucharbeiten sorgfältig auszuführen und das Gelände nach dem Eingriff natumah wiederherzustellen. Es wird eine entsprechende Auflage verfügt.

c.

Abfälle: Wer Bauarbeiten durchführt, hat die anfallenden Abfälle, soweit möglich auf der Baustelle zu trennen und entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen (Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 8Î4.015). Das nach internem Liquidationshandbuch vorgesehene Entsorgungskonzept entspricht grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben, un weiteren wird daran erinnert, dass das Entsorgungmaterial nur an die dafür vorgesehenen, bewilligten Deponiestandorte verbracht werden darf (Art. 30e USG) und Sonderabfalle nach Massgabe der Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS, SR 814.014) zu behandeln sind. Es hat ein entsprechender Vorbehalt an den Unternehmer zu ergehen.

·

Gleichzeitig wird daraufhingewiesen, dass die verbleibenden Hohlräume nur mit Abbruchmaterial gefüllt werden dürfen, welches nach den Bestimmungen der TVA auch auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden darf. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass in den Bunkeranlagen altlastenrelevante Tätigkeiten stattgefunden haben.

·

d.

Gewässerschutz: Angesichts der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Bereich des Anlagestandorts erscheint das Belassen der bestehenden Entwässerungsleitungen als praktikable und gesetzeskonforme Lösung, nachdem nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen werden können.

Im Rahmen des kantonalen Anhörungsverfahrens sind keine weiteren Bemerkungen oder Anträge für diesen Bereich erfolgt und dem Vorhaben steht aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen.

3821

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht Übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der ·betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Feusisberg, der Kanton Schwyz und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine Einwände entgegen, sondern stimmen dem Rückbauvorhaben mit den erwähnten und im Sinne der Erwägungen behandelten Bemerkungen zu.

m und verßgt demnach; Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Kriens, 6011 Kriens, vom 7. Januar 1998 betreffend Rückbauten Bunker, Büel, Feusisberg (SZ) mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuchsunterlagen vom 7. Januar 1998 - Plangrundlagen: Situationsplan 1:1*000 Bezn. 7115 - 18/112-0001 vom 13.11.1997 Rückbauplan Grundriss/Schnitte 1:100 Parz. 1028 - 112-0001 vom 13.11.1997 Rückbauplan Grundriss/Schnitte 1:100 Parz. 1029 -112-0001 vom 13.11.1997 Rückbauplan Grundriss/Schnitte 1:100 Parz. 1030-112-0001 vom 13.11.1997 Ruckbaupîan Grundriss/Schnitte 1:100 Parz. 932-112-0001 vom 13.11.1997

wird unter Auflagen bewilligt, 2.

Auflagen

a.

Die Abbrucharbeiten sind besonders sorgfältig auszuführen und das Gelände ist nach dem Eingriff natumah wiederherzustellen.

b.

Die anfallenden Abfälle sind soweit möglich auf der Baustelle zu trennen und entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen.

c.

Das Entsorgungmaterial darf nur an die dafür vorgesehenen, bewilligten Deponiestandorte verbracht werden. Sonderabfalle sind nach Massgabe der WS zu behandeln.

3822

d.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde und der Gemeinde Feusisberg vorgängig mitzuteilen.

e.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

f.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173,110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

21. Juli 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

3823

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1) vom 2l. Juli 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 15. Januar 1997 der Grappe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Mels, 8887 Mels betreffend Erweiterung Schiessplatz Liebburgtobel, Projekt Nr. 2799, Gemeinde Bottighofen (TG),

I stelltfest: 1.

Die Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 15. Dezember 1995 das Projekt für die Erweiterung der Schiessanlage Liebburgtobel, Projekt Nr. 2799, Gemeinde Bottighofen (TG), der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungs-verfahrens unterbreitet. Weitere ergänzende Unterlagen wurden am 10. Januar 1996 nachgereicht.

2.

Mit Entscheid vom 22. Februar 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 25. Februar 1997 wurde das Baugesuch der Gruppe Rüstung bei der Bewilligungs-behörde eingereicht.

4.

Das Vorhaben war aufgeteilt in zwei Etappen. Im Rahmen der Ausbauetappe ,,Teil Süd" sollte die bestehende Kurzdistanz (KD)-Schiessanlage durch Aufschüttung eines Dammes in zwei Schiessstände aufgeteilt werden. Als Folge davon sollte die bestehende Strasse im südlichen Teil verlegt werden. Die Ausbauetappe ,,Teil Nord" umfasste den Neubau von zwei KD-Schiessständen, die eine Rodung von 1800m2 Wald bedingt hätten.

Begründet wurde das Vorhaben damit, dass dem Festungswachtkorps als Benützer-Organisation des Schiessanlage im Zuge der Umstrukturierung ,,Armee 95" vermehrt Sicherheitsaufgaben übertragen worden sind. Damit werden an Stelle von 300m-Anlagen zunehmend KD-Schiessanlagen benötigt. Mit dem vorliegenden Projekt sollen die entsprechend nötigen Kapazitäten geschaffen werden.

5.'

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (25. März bis 24. April 1997) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Der Kanton Thurgau übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Bottighofen mit Schreiben vom 19. Juni 1997 an die Bewilligungsbe-

1) MilitärischeBaubewilligungsverordnungg vom 25. September 1995; SR 510.51

3824

7.

hörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 21. November 1997 der Bewilligungsbehörde ein.

Da das BUWAL seine Zustimmung zur Rodung verweigerte, vereinfachte die Gesuchstellerin nach einer Besichtigung vor Ort die Etappe ,,Teil Süd" und erklärte mit Schreiben vom 6. Mai 1998 den Verzicht auf die Etappe ,,Teil Nord".

8.

Am 26. Juni 1998 reichte die Gesuchstellerin die geänderten Projektunterlagen für die Etappe ,,Teil Süd" bei der Bewilligungsbehörde ein. Es handelt sich vorliegend um eine unwesentliche Projektanpassung, die nicht Öffentlich aufzulegen ist (Art. 19 Abs. 2 MBV). Sie wurde aber dem Kanton Thurgau, der Gemeinde Bottighofen und dem BUWAL angezeigt.

9.

Die nun vorliegende Etappe ,,Teil Süd" sieht vor, die bestehende KDSchiessanlage abzubrechen und dafür drei NGST-Schiessanlagen zu erstellen. Die Trennung der drei Schiessanlagen erfolgt mittels 2,25m hohen Trennwänden aus hochdruckimprägniertem Holz. Der Boden bei den Anlagen wird ausplaniert, mit einer HATE-Kunststoff-gewebematte versehen und mit einer 0,30m starken Häckselschicht abgedeckt. Die Kugelfänge erhalten eine Abdeckung mit HATEKunststoffgewebematten als Trennschicht zwischen natürlichem Hang und Kugelfang und einem Häckselgut-Sandgemisch mit einer Stärke von 0,80m und auf einer vertikalen Höhe von ca. 4m. Schliesslich muss der bestehende Naturweg verlegt werden. Nach dem Austritt aus dem Wald führt er neu über die Wiese an den rechten Talrand und diesem entlang bis zur bestehenden Strasse.

n zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 1 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das geplante Vorhaben betrifft einen bestehenden Schiessplatz und dient gänzlich der militärischen Ausbildung. Es ist somit für die militärische,Baubewilligungspflicht relevant (Art. l Abs. 2 lit. c MBV). Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

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2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Die Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit e MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die kerne wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USO, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l lit a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage (Ziff. 50.1 des Anhangs zur UVPV). Mit Blick auf die Gesamtheit des Schiessplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Änderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung

1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 25. März bis 24. April 1997 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Bottighofen stimmt dem Vorhaben vorbehaltlos zu.

3826

Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau stellt den Antrag, dass Abfall, der bei baulichen Eingriffen in Verdachtsflächen zum Vorschein kommt, gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) zu entsorgen sei.

4. Stellungnahme des BUWAL Das BUWAL stimmt der Etappe ,,Teil Süd" grundsätzlich zu. Es macht diese Zustimmung aber von folgenden Anträgen abhängig: - Bodenmaterial .aus dem Bereich des bestehenden Kugelfanges darf unter keinen Umständen mit weniger belastetem Erdmaterial vermischt werden (Art. 10 TVA) und ist bis in eine Tiefe von 0,40-0,60m als Sonderabfall im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS, SR 814.014) zu behandeln.

- Die Kugelfânge sind nach dem neuesten Kenntnisstand so zu gestalten, dass die Geschosse beim Aufprall kompakt bleiben und- so keine Schwermetallverfiachtung in die Umgebung stattfindet.

- Die Lärmemissionen sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Natur- und Landschaft Das BUWAL betrachtet das Liebburgtobel in seiner Stellungnahme als einen Bereich, dem im Hinblick auf den Naturhaushalt eine ausgleichende Funktion zukommtDieser wäre im Rahmen der geplanten Etappe ,,Teil Nord" erheblich beeinträchtigt worden. Deshalb hatte das BUWAL gefordert, dass für die Eingriffe im Rahmen dieser Etappe als Ersatzmass-nahmen der Bachbereich aufzuwerten sei. Da die Gesuchsteller auf die Realisierung dieser Etappe verzichtet haben, ist der Antrag des BUWAL hinfallig geworden.

b.

Lärm Das geplante Vorhaben stellt keine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) dar, da der mit der Gemeinde ausgehandelte Rahmen von 60 Schiesstagen im Jahr in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft worden ist und auch in Zukunft keine markante Erhöhung der Schiesstage geplant ist.

Da es sich aber um eine unwesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage handelt, müssen die Lärmemissionen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. l LSV).

c.

Boden Bei der Realisierung des Vorhabens wird kein Material aus der Schiessanlage abgeführt. Das Aushubmaterial aus der Verlegung der Strasse wird zur Hanggestaltung bei den NGST-Schiessanlagen verwendet. Es wird jedoch darauf hingewiesen und als Auflage verfügt, dass unter keinen Umständen sauberes mit kontaminiertem Material vermischt werden darf (Art. 10 TVA).

Die Kugelfange werden mit einem Gemisch aus Sand und Häckselgut gestaltet, so dass gewährleistet ist, dass die Geschosse beim Aufprall kompakt bleiben und keine Schwermetallverfrachtung in die Umgebung stattfindet. Der Einbau der HATE-Kunststoffgewebematte ermöglicht es, dass das mit den Schussrückständen kontaminierte Kugelfangmaterial fachgerecht entsorgt werden kann.

3827

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrcchts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinde Bottighofen, der Kanton Thurgau sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m and verfögt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Mels, in Sachen Baugesuch vom 25. Februar 1997 betreffend Erweiterung Schiessplatz Liebburgtohel, Projekt Nr. 2799, Gemeinde Bottighofen (TG) mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb vom 26. Juni 1998 - Plangrundlagen: Situationsplan 1:1000 Querschnitte 1:200

Nr. L 722 4.1 Nr. L 722 4.2

wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Die Lärmemissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

b.

Sauberes Material darf nicht mit kontaminiertem vermischt werden (Art. 10 TVA).

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Bottighofen frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 lit. l MBV)-

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3828

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist,'wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: -- bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröfrhung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.T

21. Juli 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

3829

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 1. Juli 1998 aufgrund'des am 3. September 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 1500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 150 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1650 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

21. Juli 1998

3830

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Waiser & Co. AG, 9044 Wald AR Produktion Profizenter A+B bis 10 H 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)

-

Alinox AG, 8360 Eschlikon Plattierwerk 20 M 20. Juli 1998 bis 24. Juli 1999 (Änderung)

-

Grieder AG, 4702 Oensingen Schlachthaus

bis SO M 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) -

Flanschenfabrik Angenstein GmbH, 4147 Aesch Bit Flanschenfabrikation Haupftstrasse 190 und Birsmatt 80 M, 4 F 29. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Sulzer Metco AG (Switzerland), 5610 Wohlen AG Produktion in Oberwinterthur 20 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001

-

Ferag AG, 8340 Hinwil Werkmontage 20 M 22. Juni 1998 bis 19. Juni 1999

-

SR Technics AG, Personal & Ausbildung / THA, 8058 Zürich-Flughafen Spenglerei Überholung TUWA

2F 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) -

Saia-Burgess Electronics AG (SA), 3280 Murten Produktions abte ilungen

60 M, 60 F 31. August 1998 bis 4. September 1999.

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Sarnafil International AG, 6060 Sarnen Sarnafil und Sarnafil T

56 M, 6 J 7. September 1998 bis 8. September 2001, (Erneuerung)

3831

-

Bachmann forming AG, 6280 Hochdorf Tiefziehabteilung 6 M, 24 F 13. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)

- Emil Christ AG, 9425 Thal Ausrüstung und Verarbeitung bis 20 M oder F 17. August 1998 bis 21. August 1999 Ausnahmebewilligung gestütst auf Art. 28 ArG - Aquametro AG, 4106 Therwil Teilefertigung 4 M 29, Juni 1998 bis 1. Juli 1999 - Max Muff AG, 4133 Pratteln Druck, Druckvorstufe und Ausrüsterei 16 M 22. Juni 1998 bis 26. Juni 1999 -

Pawi Verpackungen, 8411 Winterthur Produktion im Betrieb Lenzburg 8 M, 8 F 22. Juni 1998 bis 26. Juni 1999

-

Prozellanfabrik Langenthal AG, 4900 Langenthal Dekoration inkl. Siebdruck und Heissübertragungsmaschine bis 10 M, bis 10 F 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Waiser & Co. AG, 9044 Wald AR Produktion Profizenter A+B bis 5 M 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)

-

Sarnafil International AG, 6060 Sarnen Sarnafil und Sarnafil T bis 51 M 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung)

-

Stickereiwerk Bischoff Textil AG, 9444 Diepoldsau Automatens ti ckerei bis 12 M 9. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)' Ausnahmebewilligung gestütat auf Art, 28 ArG

- Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage in Pfäffikon SZ 9 M 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) -

Der Bund Verlag AG, 3001 Bern Zeitungsspedition bis 20 M, bis 10 F 30. August 1998 bis 1. September 2001 (Erneuerung / Änderung)

3832

·&

- Novartis Services AG, 4002 Basel Produktion Pharma 2 F 3. August 1998 bis 7. August 1999 Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage in Pfäffikon SZ

9 M (an Feiertagen) 7. September 1998 bis 8. September 2001

(Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Bachmann forming AG, 6280 Hochdorf Tiefziehabteilung bis 18 M 13. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)

-

Sarnatech Spritzguss AG/ 6234 Triengen Kunststoffspritzerei bis 12 M 1. Juni 1998 bis 6. Juni 1999

-

Emil Christ AG, 9425 Thal · Kartonproduktion und Ausrüstung bis 60 M 16. August 1998 bis 21. August 1999 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

^^

- Papierfabrik Netstal AG, 8754 Netstal Papiermaschine, Aufbereitung, Rollapparate und Labor bis 28 H, 1 F 21. Juni 1998 bis 26. Juni 1999 (Erneuerung) - Novartis. Services AG, 4002 Basel Chemische Produktion (K 640)

1 F 9. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) ^^

Rechtsmittel

^^

Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

3833

Erteilte

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - HÖrburger & Partner AG, 8057 Zürich EDV-System und Scanner 5 M, 2 F

1. Juni 1998 bis auf weiteres (Änderung) -

Sidrag AG, 8944 Sihlbrugg Dorf Produktion bis 20 M 25. Mai 1998 bis 18. September 1999 (Änderung)

-

CWS AG, 8152 Glattbrugg Wäscherei 2 H, 17 F 17. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung)

-

Zuckerfabriken, Aarberg und Frauenfeld AG, 3270 Aarberg verschiedene Befcriebsteile bis 20 M oder F 21. September 1998 bis 22. September 2001 (Erneuerung/ Änderung')

-

Confiseur Bachmann AG, 6002 Luzern Bäckerei und Konditorei bis 24 F 17. Mai 1998 bis 22. Mai 1999

- AG für die Heue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproduktion und Plattenhersteliung in Schlieren 3 M 17. Mai 1998 bis auf weiteres (Änderung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Wagner International AG, 9450 Altstätten Kunststoffspritzerei, Mechanik II und Schleiferei / Honerei 34 M oder F, 4 J 29. Juni 1998 bis 26. Dezember 1998 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Ems-Patvag AG, 7013 Domat-Ems Systemtechnik 60 M oder F 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

3834

Blockfabrik Lichtensteig AG, 9620 Lichtensteig Endlos- und Garnifcurenabteilung 16 M oder F 6. Juli 1998 bis 7. Juli 2001 (Änderung) SR Technics AG, 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsteile bis 600 M, bis 8 F 28. September 1998 bis 15. Januar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Medie AG, Feinmechanik, 8180 Bülach CNG-Fräserei 4 M 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) Narimpex AG, 2501 Biel Trockenfrüchte 4 M, 6 F 6. Juli 1998 bis 7. Juli 2001 P + H Parquet + Holzbau AG Bern, 3008 Bern Fens terproduktion 24 M 25. Mai 1998 bis 29. Mai 1999 Sarnatech Folien und Schaumstoffe AG, 6060 Sarnen Produktion Formteile 28 M, 2 F 1. Juni 1998 bis auf weiteres (Änderung) Lupo Getränke, 6280 Hochdorf Füllerei Süd 14 M 25. Mai 1998 bis 29. Mai 1999 Sarnafil International AG, 6060 Sarnen

Produktion Wärmedämmplatten 10 M 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung)

Mühlemann AG, 4562 Biberist ganze Produktion bis 170 M oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung) Heinrich Kühn Metallwarenfabrik AG, 8486 Rikon Produktion 30 M, 16 F 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) Sefar AG, 9425 Thal verschiedene Betriebsteile bis 140 M oder F 3. August 1998 bis auf weiteres (Änderung)

3835

-

Maschinenfabrik Sulzer-Burckhardt AG, 4053 Basel · verschiedene Betriebsteile in Winterthur, Hegifeldstrasse 10 bis 100 M, bis 10 F 17. August 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Spinnerei am Uznaberg, 8730 Uznach Vorwerke, Ringspinnerei, Spulerei und Einlegerei bis 90 H oder F 22. Juni 1998 bis 23. Juni 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise {Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Fixit AG, Werk Ennetmoos, 6372 Ennefcmoos Verbrennerei, Kocherei 3 M

1. Juni 1998 bis auf weiteres (Änderung) -

Ringier Print Adligenswil 'AG, 6002 Luzern Zeitungsproduktion im Betrieb Adligenswil 2 J 24. August 1998 bis 25. August 2001 (Erneuerung)

- Mühlemann AG, 4562 Biberist verschiedene Betriebsteile bis 25 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung) - Ems-Dottikon AG, 5605 Dottikon Produktion 6 J, Art. 64 ArGV 1 6. Juli 1998 bis 10. Juli 1999 -

AG für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproduktion und Plattenherstellung in Schlieren ZH 6 M 17. Mai 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

AG für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Spedition in Schlieren ZH 39 M, 25 F

12. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Heinrich Kühn Metallwarenfabrik AG, 8486 Rikon Produktion 8 M 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) -

Sefar AG, 9425 Thal Appretur bis 4 M 2. August 1998 bis 8. Januar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

3836

-

Maschinenfabrik Sulzer-Burckhardt AG, 4053 Basel verschiedene Betriebsteile in Winterthur, Hegifeldstrasse 10 bis 60 M 17. August 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Ruwel-HBE AG, 9473 Garns Leiterplattenherstellung bis 12 M 12. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Confiseur Bachmann AG, 6002 Luzern Bäckerei und Konditorei bis 6 M 17. Mai 1998 bis 22. Mai 1999 - AG für die Heue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproduktion und Plattenherstellung in Schlieren 3 M 17. Mai 1998 bis auf weiteres (Änderung) -

Sefar AG, 9425 Thal Weberei bis 5 M 2. August 1998 bis 8. Januar 2000 (Xnderfcung)

-

Emil Christ AG, 9425 Thal Kartonfabrikation bis 2 M 16. August 1998 bis 21. August 1999

- Maschinenfabrik Sulzer-Burckhardt AG, 4053 Basel verschiedene Betriebsteile in Winterthur, Hegifeldstrasse 10 bis 60 M 17. August 1998 bis auf weiteres (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) -

Mühlemann AG, 4562 Eiberisfc verschiedene Betriebsteile bis 15 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 2001 (Änderung)

- Druckerei Winterthur AG, 8401 Winterthur Rollenoffseh 48 M i 12. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung)

3837

- Spinnerei am Uznaberg, 8730 Uznach Vorwerke, Ringspinnerei, Spulerei und Einlegerei 85 M 21. Juni 1998 bis 23. Juni 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage in Pfäffikon SZ 14 M 31. Mai 1998 bis 5. Juni 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters au enthalten; Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrisft beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

21. Juli 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

3838

*

36205

Schuhmodelleur / Schuhmodelleurin Modéliste en chaussures Modellista di scarpe

Schuhmodelleur / Schuhmodelleurin

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 23. Dezember 1997

Schuhmodelleur / Schuhmodelleurin Schuhtechnologe / Schuhtechnologin

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 23. Dezember 1997

Inkrafttreten I.Juli 1998 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht.

Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

21. Juli 1998

Bundeskanzlei

9666

zu 1998-114

3839

36206

Schuhtechnologe / Schuhtcchnologin Agent technique de la chaussure /Agente technique de la chaussure Agente tecnico delle calzature

Schuhtechnologe / Schuhtechnologin

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 23. Dezember 1997

Schuhmodelleur / Schuhmodelleurin Schuhtechnologe / Schuhtechnologin

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 23. Dezember 1997

Inkrafttreten 1. Juli 1998 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht.

Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

21. Juli 1998

Bundeskanzlei

9667

3840

zu 1998-115

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Leibstadt AG, Düngeranlage Oberdorf, Projekt-Nr. AG2998 Gemeinde Hellikon AG, Düngeranlage Mühle, Projekt-Nr. AG3010 Gemeinde Schlatt-Haslen AI, Sanierung Göbsistrasse, Projekt-Nr. AI886 Gemeinde Speicher AR, Hofzufahrt Blatten, Projekt-Nr. AR1480

Gemeinde Oberdorf BL, Stallsanierung Rüttmatt, Projekt-Nr. BL916 Gemeinde Samen OW, Gebäuderationalisierung Müllerhaus, Projekt-Nr. OW1221

Gemeinde Garns SG, Gebäuderationalisierung Oberhub, Projekt-Nr. SG4986 Gemeinde Kaltbrunn SG, Gebäuderationalisierung Unter Chirnen, Projekt-Nr. SG5029 Gemeinde Nesslau SG, Gebäuderationalisierung Krümmenschwil, Projekt-Nr. SG5113 Gemeinde Grabs SG, Gebäuderationalisierung First, Projekt-Nr. SG51S l Gemeinde Kirchberg SG, Gebäuderationalisierung Altenriet, Projekt-Nr. SG5237 Gemeinde Egnach TG, Gemeinschaftl. Wirtschaftsgebäude BZG Birmoos, Projekt-Nr. TG152I

Gemeinde Kemmental TG, Gemeinschaftl. Wirtschaftsgebäude BZG Eilighausen, Projekt-Nr. TG1518

3841

Gemeinde Silencn UR, Personen-Luftseilbahn Silenen - Chilchenbergen, Projekt-Nr. UR14I2 Rech tsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14, Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451)' und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4, Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704)' innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskonimission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthatten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

21. Juli 1998

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

3842

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Diverse AR, Waldbau Waldbau A1998 - 2002, Projekt-Nr.411.1-AR-0000/0002 - Gemeinde Diverse FR, Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwarndienste Jahresprogramm 1998, Projekt-Nr. 432 -FR-0000/1998 - Gemeinde Diverse GR, Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwarndienste Jahresprogramm 1998, ProJekt-Nr. 432 -GR-QOOO/1998 - Gemeinde Diverse NW, Gefahrenkarten, Messsteilen, Frühwarndienste Jahresprogramm 1998, Projekt-Nr.432 -NW-0000/1998 - Gemeinde Diverse OW, Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwarndienste Jahresprogramm 1998, Projekt-Nr.432 -OW-0000/1998 - Gemeinde Diverse SZ, Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwamdienste Jahresprogramm 1998, Projekt-Nr.432 -SZ-0000/1998

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78} Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

21. Juli 1998

Eidgenössische Forstdirektion

3843

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

Dans

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Jahr

1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.07.1998

Date Data Seite

3797-3843

Page Pagina Ref. No

10 054 731

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