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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1126/1996 Widersprechende/r Hachette Filipacchi Presse, Société anonyme, 149, Rue Anatole France, FR-92534 Levallois-Perret Cedex, Internationale Marke Nr. 296917 (ELLE), Vertreter/in Strahlberg Markenschutzbüro, Funkstrasse 95/401, Postfach 156,3084 Wabern gegen Widerspruchsgegner/in Daniela Dalavalle Mode GmbH, Anton-KuxStrasse 2, D-41460 Neuss, Internationale Marke Nr. 647 602 (ELLY ITALIA, fig.)

Das Eidgenössische Institut für Gestiges Eigentum hat am 25. Februar 1998 folgendes verfügt: 1. Das Widerspruchsverfahren Nr. 1126 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Widersprechenden werden vom Institut 720 Franken (Widerspruchsgebühr abzüglich 10% Bearbeitungsgebühren) zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

10. März 1998

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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1' vom 10. März 1998

Das Eidgenössische Departement fär Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 22. Januar 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Bau eines Trenndammes im Obersand, Waffenplatz Sand (BE),

I

slelltfest: 1.

Das Bundesamt fìlr Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 15. Januar 1997 ein Projekt fUr die Errichtung von Schutzdämmen im Bereich Obersand und einer Wachtdienstschiessanlage im Gelände Wanne, Waffenplatz Sand, der BewÜligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Am 22. Januar 1998 reichte das BABHE bei der Bewilligungsbehörde ein Baugesuch für ein inzwischen redimensioniertes Projekt zur Durchführung eines kleinen BewilUgungsverfahrens ein.

3.

Das zu beurteilende Bauvorhaben setzt sich aus den folgenden Elementen zusammen: a.

Die bestehende Ausbildungstätigkeit auf dem Schiessplatz Obersand (Koordinaten 605.300/206.450) entspricht nicht den geltenden Sicherheitsvorschrifìen und soll effizienter gestaltet werden. Aus diesem Grund soll das betreffende Gelände mittels einem Schutzdamm in einen Bereich Einzelgefechtstraining Stgw 90 (Obersand I) und einen Bereich Panzerfaustschiessen (Obersand U) unterteilt werden. Die erforderliche Dammschüttung weist ein Volumen von ca. l*800m3 und Dimensionen von ca. 60m Länge und 3m Höhe auf.

b.

Gleichzeitig soll der bestehende Damm neben dem alten 300m-Stand im Raum ,,Chüemoss Süd" abgetragen (ca. 2'000m3 Erdmaterial) und teilweise für die Dammschüttung im Obersand verwendet werden. Dieses Projektelement steht im Zusammenhang mit dem gemäss Nutzungskonzept Waffenplatz Sand vorgesehenen Panzer-Simulationsschiessen, welches ein möglichst flaches Wegnetz voraussetzt, um den Einsatz der SimulationsSystème nicht unnötig einzuschränken. Das betreffende Projekt für ein PzSim-Pistennetz ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens.

' Militärische Ballbewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510-51

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c.

Schliesslich soll die veraltete Panzerzielbahn ,,Schildchrot" im Zuge der Platzbewirtschaftung aufgehoben werden. Die Bahnschienen sollen für Querabschläge zur seitlichen Entwässerung der Naturstrassen wiederverwendet werden. Das Belagsmaterial wird der Belagsaufbereitung zugeführt.

Die Schutzdämme werden ausplaniert, wobei das kontaminierte Material auf einem noch festzulegenden Standort auf dem Waffenplatz zwischengelagert werden soll.

d.

Das vom Gesuchsteller in Auftrag gegebene Gutachten zum Bodenschutz (Ökonsult, Bern, Dez. 97/Jan. 98} kommt aufgrund der untersuchten Bodenproben zum Schluss, dass eine Verwendung des Bodenmaterials vom Bereich Chüemoos für die geplante Dammaufschüttung grundsätzlich möglich ist. Weiter soll belastetes Material an einer geeigneten und versiegelten Stelle auf dem Waffenplatz zwischengelagert und mit dem beim später geplanten Bau des Wegnetzes anfallenden kontaminierten Material sachgerecht entsorgt werden. Sodann wird vorgeschlagen, die Gräben, die beim Abbruch der Betonmauer nordwestlich der Panzerzielbahn ,,Schildchrot" entstehen, mit unbelastetem Material aus dem langen Schenkel des auszuplanierenden Schutzdammes auszufüllen.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den Gemeinden Urtenen und Moosseedorf, beim kantonalen Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft sowie beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL).

5.

Die kantonale Fachstelle reichte ihren Bericht mit Schreiben vom 9. Februar 1998 der Bewilligungsbehörde ein. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Februar 1998 der Bewilligungsbehörde. Die Stellungnahme der Gemeinde Urtenen datiert vom 12. Februar 1998. Die Gemeinde Moosseedorf äusserte sich innerhalb der Anhörungsfrist nicht zum Vorhaben.

II zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

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Die geplanten baulichen Massnahmen betreffen die Ausbildungsanlagen des Waffenplatzes Sand und fallen als solche in den Zuständigkeitsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens (Art. l Abs. 2 Est. e MBV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die BewÜHgungsbehörde Über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der geplante Schutzdamm im Vergleich zu den bestehenden bzw. im Rahmen des (altrechtlichen) Gesamtausbaus in Ausführung stehenden Anlagen des Waffenplatzes Sand keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, weder in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Diese Betrachtungsweise gilt auch hinsichtlich des redimensionierten und vorliegend zu prüfenden Projekts.

Die zu beurteilenden baulichen Massnahmen waren im Rahmen der UmweltverträgHchkeitsprüfung (UVP) über den Ausbau der Irtfrastrukturanlagen (Neuanlagen, Gebäudesanierungen, Terrainanpassungen) für die Infanterieausbildung auf dem Waffenplatz Sand behandelt worden(Umweltverträglichkeitsbericht, Institut für Umwelttechnik und Ökologie, Steffen und Co., Luzern). Aus projektspezifischen Gründen wurden die vorliegenden Elemente aus dem ursprünglich geplanten Gesamtprojekt herausgenommen und als Einzelvorhaben eingereicht Als solches betrachtet, kann es sich dabei nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.0Î1) handeln.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage innerhalb des Waffenplatzperimeters realisiert wird.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

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2. Kommunale Stellungnahme Die Baukommission der Gemeinde Urtenen teilt mit Schreiben vom 12. Februar 1998 mit, dass sie keine Einwände gegen das Vorhaben hat, 3. Stellungnahme des kantonalen Amtsßr Gewässerschutz und Abfallwirtschaß Die Fachstelle begrüsst den konsultativen Einbezug in das Verfahren und äussert sich in Absprache mit der kantonalen Bodenschutzfachstelle in ihrem Prüfergebnis vom 9. Februar 1998 wie folgt: a.

Die im Gutachten Ökonsult vorgeschlagene, stoffliche Beurteilung des Erd- und Aushubmaterials kann grundsätzlich gutgeheissen werden.

b.

Aus Sicht des Gewässerschutzes wird der Damm im Bereich Obersand als ungeeignet erachtet, zumal sich dieser in einer Grundwasserschutzzone befindet und eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die massiven Schadstoffeinträge beim Schiessbetrieb nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Schiessanlage im Grundwassergebiet, insbesondere in den Zonen I und II, wird denn auch als grundsätzlich nicht sinnvoll bzw. unzulässig erachtet (Art. 11 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes). Durch geeignete, künstliche Kugelfange (RecyclingSysteme) könnten die Schadstoffeinträge allerdings stark vermindert werden, weshalb vor der Erstellung des Schutzdammes die Zweckmässigkeit des Standortes (Schiessbetrieb) und die allenfalls zu treffenden, emmissionsmindernden Massnahmen eingehend zu erörtern sind.

c.

Unter diesem Vorbehalt werden die folgenden Massnahmen zur Realisierung des Bauvorhabens als notwendig bezeichnet: - Vor dem Abtrag des Dammes ,,Chüemoos" soll durch Abklärung der historischen Hintergründe und mit Sondierschlitzen die Zusammensetzung bzw. die Belastung des Materials eingeschätzt werden. Im Zweifelsfall müssen auch Proben aus dem Damminnem untersucht werden.

- Der ,,Oberboden" des Dammes soll, sofern er nicht übermässig belastet ist, an Ort und Stelle zur Rekultivierung der Dammgrundfläche und nicht beim neuen Damm im Obersand verwendet werden. Vor der Humusierung ist die Dammgrundfläche mit der Baggerschaufel aufzulockern.

- Die Schutzdämme bei der Panzerzielbahn ,,Schildchrot" weisen nur wenig erdiges Material auf. Es sollen grundsätzlich die gleichen Untersuchungen wie beim Damm ,,Chüemoos" vorgenommen werden.

- Sofern ausschliesslich einwandfreies Material verwendet wird und die Bauarbeiten nach den Kriterien des Bodenschutzes ausgeführt werden, verursacht die Erstellung des Schutzdammes im Obersand keine erhebliche Grundwasserbeeinträchtigung. Es gilt dabei folgendes zu beachten: · Die Arbeiten dürfen nur bei gut abgetrocknetem, schüttfahigem Boden ausgeführt werden.

· Vor der Aufschüttung ist die Fläche mit einem Moorraupenbagger abzuhumusieren (Mächtigkeit ca. 30cm).

· Auf der Längsachse des Dammes ist für den Abtransport des Materials ab Hem Flurweg eine Kiespiste (auf Vlies) zu erstellen (Mächtigkeit mind.

50cm, Breite mind. 3.5m).

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· Für den Dammbau darf ausschliesslich einwandfreier, unverschmutzter Unterboden und Aushub verwendet werden (kein alter Bauschutt, Belagsabbruch, Holz u.a.). Das Material ist mît Lastwagen zu transportieren und ohne die Pisten zu verlassen, zu kippen.

· Das Dammmaterial ist mît einem Raupenbagger (auf halber Aufschütthöhe stehend) locker aufzubauen. Dabei ist das Aushubmaterial im Zentrum des Dammes, der Unterboden hauptsächlich an der Oberfläche, aufzutragen.

· Gleichzeitig ist die Kiespiste rückzubauen. Besteht die Piste aus unverschmutztem Wandkies, kann sie auch belassen .werden.

· Der Damm ist unverzüglich mit dem zwischengelagerten Humus der gleichen Fläche oder mit einwandfreiem, zugeführtem Erdmaterial zu hurmisieren (Verschläm-mungsgefahr des Aushubmaterials). Dabei ist ein Raupenbagger (mit Moorraupen) einzusetzen.

. · Der fertige Damm ist sofort mit einer extensiven Grünlandmischung anzusäen. Dabei muss wegen des sandigen Bodens ein Erosionsschutz vorgesehen werden (Hydrosaat, Strohhäcksel, Jutenetz u.a.).

4. Stellungnahme des BUWAL Die Bundesfachstelle weist in ihrer Stellungnahme vom II. Februar 1998 zunächst daraufhin, dass die genannten Projektelemente im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zwar behandelt worden sind, dass der betreffende Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) in wichtigen Punkten jedoch Lücken aufgewiesen habe und deshalb eine nochmalige Beurteilung der einzelnen, zur gestaffelten Realisierung vorgesehenen Projektelemente vorbehalten wurde.

a.

Bezugnehmend auf seine Stellungnahme vom 16. Februar 1996 zum UVB bemängelt das BUWAL die fehlenden Angaben zum Bereich Natur und Landschaft, nachdem eine Beeinträchtigung der benachbarten Hecken und Strauchvegetationen, welche als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Artikel 18 Absatz lbls des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) einzustufen sind, nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wird auch nicht aufgezeigt, welche Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vorgesehen sind.

Die bisherigen Aufwertungsmassnahmen werden ausdrücklich begrüsst, gleichwohl wird aufgrund der aufgezeigten Umstände und gestützt auf Artikel 3 und 18 Abs. l bis und Abs. llcr NHG verlangt, dass: - Hecken und Strauchvegetationen im Bereich der geplanten Dammschüttung im Obersand bestmöglich zu schonen, wiederherzustellen oder nötigenfalls zu ersetzen sind; - die Dammböschungen unschematisch und naturnah zu gestalten und, soweit ökologisch sinnvoll, zu bepflanzen sind; - die diesbezüglichen Massnahmen durch eine in ökologischen Belangen ausgewiesene Fachkraft zu begleiten sind.

b.

Da sich der geplante Trenndamm in unmittelbarer Nähe einer Grundwasserfassung befindet, darf für die Dammschüttung nur einwandfreies, unkontaminiertes Material verwendet werden.

c.

Die im Gutachten Bodenschutz angeführten Massnahmen, welche sich an der VSBo-Mitteihmg Nr. 4 orientieren, werden als zweckmässig erachtet, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Projektbestandteile darstellen. Unter dem Hin-

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weis, dass die abschliessende Beurteilung der Bodenverträglichkeit erst auf der Baustelle entschieden werden kann, wird gefordert, dass: - die verschiedenen Belastungsgebiete vor Beginn der Arbeiten im Gelände genau markiert werden; - die Bodenarbeiten von einer Fachkraft, welche für diesen Bereich mit Weisungsbefugnis auszustatten ist, begleitet werden, wobei namentlich vor Baubeginn auch eine Information der Auszuführenden stattzufinden hat.

5. Stellungnahme des Gesuchstellers Aufgrund der veranlassten Bereinigung der Anhörungsergebnisse kommentiert der Gesuchsteller in seiner Antwort vom 18. Februar 1998, dass die Bereiche Obersand I und II bereits heute als Schiessplätze genutzt werden und daher aufgrund des vorliegenden Projekts nicht als Neuanlagen bezeichnet werden können. Das kantonale Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft hatte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung den Gesamtausbau des Waffenplatzes Sand, in welchem auch das vorliegende Projekt enthalten war, als umweltverträglich bezeichnet, nachdem die Grundwasserschutzzone S II bereits ausgeschieden worden war (Stellungnahme vom 31. Juli 1995). Gegenwärtig speist die Quelle der vom Schiessbetrieb tangierten Schutzzone einzig einen Brunnen vor dem örtlichen Restaurant.

Es wird daraufhingewiesen, dass gemäss Prüfbericht des AC-Labor Spiez vom 17. Februar 1998 bei den entnommenen Bodenproben des abzutragenden Dammes beim SOOm-Stand mit einer Ausnahme keine Richtwertüberschreitungen im Schwermetallgehalt festgestellt wurden. Die einzig nachgewiesene Überschreitung wird auf den Umstand zurückgeführt, dass in jener Teilprobe Metallpartikel in der Grössenordnung von weniger als 2mm vorhanden waren.

Jedenfalls kann das Oberbodenmaterial ohne Einschränkung auf dem Schiessplatzgelände für die neue Dammschüttung verwendet werden. Der Kern des abzutragenden Dammes soll während des Abtrags laufend auf seine Beschaffenheit hin untersucht werden.

Die Anträge der kantonalen Fachstelle und des BUWAL werden als grundsätzlich erfüllbar bezeichnet. Hinsichtlich der natur- und landschaftsschützerischen Aspekte wird sichergestellt, dass die bestehenden Sträucher im Bereich der geplanten Dammschüttung während den Bauarbeiten bestmöglich geschont (Ausbänderung, Instruktion der Truppe), die Dammböschungen strukturiert und der Selbstbegrünung
überlassen bzw. mit standorttypischen, einheimischen Sträuchern bepflanzt werden. Schliesslich ist für die Truppenarbeiten eine Baubegleitung vorgesehen.

6. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Das Vorhaben soll auf dem bestehenden Schiessplatzareal Obersand (Gemeinde Urtenen) bzw. im Bereich Chüemoos (Gemeinde Moosseedorf) gänzlich innerhalb des bundeseigenen Waffenplatzareals Sand realisiert werden. Die landwirtschaftliche Nutzung wird nicht beeinträchtigt. Eine Kollision mit der kommunalen bzw.

kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht.

Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

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b.

Natur- und Landschaftsschutz: Gemäss Prüfbericht der Bundesfachstelle ist vom Vorhaben ein schützenswerter Lebensraum im Sinne von Artikel 18 Absatz lblsNHG tangiert. Soweit sich eine Beeinträchtigung der erwähnten Hecken und Sträucher bei der Dammaufschüttung unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, hat der Gesuchsteller für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. l161" NHG). In diesem Sinn wird der Antrag des BUWAL mit der vom Gesuchsteller ergänzten Konkretisierung für verbindlich erklärt.

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 NHG hat der Gesuchsteller überdies das gesamte Vorhaben schonend auszuführen und naturnah zu gestalten.

c.

Gewässerschutz: Die Dammschüttung im Bereich Obersand liegt gemäss Schutzzonenplan in der engeren Grundwasserschutzzone S2 des Gewässerschutzbereiches B. Nach Artikel 16 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.226.21) umfasst diese namentlich Gebiete, die sich nach Menge und Güte weniger gut für die Wassergewinnung eignen. Angesichts der Tatsache, dass im Zusammenhang mit dem Erlass des betreffenden Schutzzonenplanes keine Unverträglichkeit mit der bestehenden militärischen Nutzung festgestellt wurde, diese durch die Errichtung eines Schutzdammes zwischen den beiden Ausbildungsbereichen keine Änderung erfahrt und die betreffende Schutzzone nicht als besonders gefährdet gilt, kann das Vorhaben als gewässerschutzkonform bezeichnet werden, unter dem Vorbehalt, dass für den Damm nur einwandfreies, unkontaminiertes Material verwendet wird und die Bauarbeiten sorgfältig ausgeführt werden. Die entsprechenden Massnahmen für die Bauphase werden als Auflagen verfügt.

Die interne Bodenschutzfachstelle erachtet den vom Kanton eingebrachten Antrag, die bestehenden Kugelfänge aus Erdmaterial durch geeignete, künstliche Kugelfange (Recycling-Systeme) zu ersetzen, um die Schadstoffeinträge zu vermindern und einer Grundwasserverschmutzung entgegenzuwirken als nicht sinnvoll.

Hingegen schlägt sie vor, einen regelmäßigen Unterhalt der Zieleinrichtungen gemäss ,,Wegleitung Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300mSchiessanlagen" anzuordnen. Die Entscheidbehörde teilt diese Auffassung.

Im weiteren behält sich die zuständige Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 3 und Artikel 48 Absatz l des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) vor, bei dem von der Quelle gespiesenen Brunnen Wasserproben auf deren Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen und entsprechende Massnahmen anzuordnen.

d.

Bodenschutz und Entsorgung: Gemäss den Prüfergebnissen der konsultierten Fachstellen von Kanton und Bund können die geplanten Terrainarbeiten mit den im Bericht Bodenschutz (ökonsult, Dez. 1997/Jan. 1998) angeführten und aufgrund der Anhörungsergebnisse bereinigten Massnahmen ausgeführt werden, zumal sie auch den in der Mitteilung Nr.

4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12) enthaltenen Richtlinien entsprechen und als wirksam und ausreichend bezeichnet werden können. Nach Massgabe der zu treffenden Schutzvorkehrungen, welche als Auflage verfügt werden, kann das Vorhaben somit als bodenverträglich bezeichnet werden.

Ausserdem belegen die nachgereichten Bodenproben, dass hinsichtlich des Ober-

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bodens des zu verwendenden Dammmaterials die massgeblichen Richtwerte nach Anhang 5 der VSBo eingehalten sind und eine Verwendung für die Errichtung des .Schutzdammes ohne weitere Einschränkungen möglich ist.

Was die Verwendung des Dammkerns betrifft, wird diese durch den internen Bodenschutzspezialisten grundsätzlich ebenfalls als unbedenklich eingestuft, zumal es als erwiesen gilt, dass Schwermetalle nur dann in tiefer liegende Bodenschichten eindringen, wenn der Boden sauer ist und der Schadstoffgehalt im Oberboden sehr hoch ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die tieferen Dammschichten Rieht- bzw. Grenzwertüberschreitungen gemäss VSBo und der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) aufweisen. Weitere Bodenproben für diesen Bereich werden daher nicht gefordert, es sei denn, dass der abzutragende Damm in der Vergangenheit umgestaltet worden ist. Diesfalls sind die erforderlichen Bodenproben vorzunehmen. Soweit das betreffende Material als schadstoffbelastet einzustufen ist, darf es nicht mehr für die Dammschüttung verwendet werden, sondern muss gemäss den einschlägigen Bestimmungen der TVA zwischengelagert bzw. entsorgt werden. Es werden die daraus ergehenden Auflagen verfügt.

Nach erfolgter Prüfung liegen nunmehr keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften vorletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

-- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Diese halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit dem erwähnten und im Sinne der Erwägungen bereinigten Anträgen zu.

III

und verfugt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 22. Januar 1998 in Sachen Bau eines Trerindammes im Obersand, Waffenplatz Sand (BE) mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb vom 21. Januar 1998 für Einsatz G BAT 2, KVK/WK - Begleitbericht Bodenschutz/Grundwasserschutz vom Dez. 1997/Jan. 1998, ökonsult, Bern - Übersichtsplan Aufschüttung Schutzdamm 1:2*000 PlanNr. 9528-109 wird unter Auflagen bewilligt.

1124

2.

Auflagen

a.

Hecken und Strauchvegetationen im Bereich der geplanten Dammschüttung im Obersand sind bestmöglich zu schonen (Ausbänderung, Instruktion der Truppe), wiederherzustellen oder nötigenfalls zu ersetzen.

b.

Die Dammböschungen sind unschematisch und naturnah zu gestalten (Selbstbegrünung bzw. Bepflanzung mit standorttypischen, einheimischen Sträuchem).

c.

Die natur- und landschaftsschützerischen Belange sind durch eine in ökologischen Belangen ausgewiesene Fachkraft zu begleiten.

d.

Die Bauarbeiten sind schonend und massvoll auszuführen und das tangierte Gelände ist nach dem Eingriff natumah wiederherzustellen.

e.

Vor dem Abtrag des Dammkerns ist abzuklären, ob der Damm ,,Chüemoos" in der Vergangenheit umgestaltet worden ist. Nur in diesem Fall sind Bodenproben vorzunehmen.

f.

Soweit das betreffende Erdmaterial des Damminnern als schadstofïbelastet einzustufen ist, darf es nicht mehr für die Dammschüttung verwendet werden, sondern muss gemäss den einschlägigen Bestimmungen der TVA zwischengelagert bzw.

entsorgt werden.

g.

Eine Zwischenlagerung des kontaminierten Materials ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen. Insbesondere darf der dafür vorgesehene Standort keine schutzwürdigen Lebensräume tangieren, weder nachteilige Auswirkungen auf Gewässer und Grundwasser verursachen, noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodens nach sich ziehen.

h.

Die verschiedenen Belastungsgebiete sind vor Beginn der Arbeiten im Gelände genau zu markieren. Die Arbeiten dürfen grundsätzlich nur bei gut abgetrocknetem, schüttfähigem Boden ausgeführt werden.

Ì.

Sämtliche Bodenarbeiten sind von einer Fachkraft, welche für diesen Bereich mit Weisungsbefugnis auszustatten ist, zu begleiten. Die mit der Ausführung befassten Personen sind vor Baubeginn umfassend zu instruieren.

j.

Vor der Aufschüttung ist die betreffende Fläche mit einer zum Bodenschutz geeigneten Baumaschine abzuhumusieren (Mächtigkeit ca. 30cm).

k.

Auf der Längsachse des Dammes ist für den Abtransport des Materials ab dem Flurweg eine Kiespiste (auf Vlies) zu erstellen (Mächtigkeit mmd. 50cm, Breite mind. 3.5m).

1.

Für die Dammschüttung ist ausschliesslich einwandfreies, unkontaminiertes Material zu verwenden. Das Material ist mit Lastwagen zu transportieren und ohne die Pisten zu verlassen, zu kippen.

m.

Das Dammmaterial ist mit einer zum Bodenschutz geeigneten Baumaschine lokker aufzubauen. Dabei ist das Aushubmaterial im Zentrum des Dammes, der Unterboden hauptsächlich an der Oberfläche, aufzutragen.

n.

Gleichzeitig ist die Kiespiste rückzubauen. Besteht die Piste aus unverschmutztem Wandkies, kann sie auch belassen werden.

1125

o.

Der Damm ist wegen Verschlämmungsgefahr des Aushubmaterials unverzüglich mit dem zwischengelagerten Humus der gleichen Fläche oder mit einwandfreiem, zugefìihrtem Erdmaterial zu humusieren. Dabei sind zum Bodenschutz geeignete Baumaschinen einzusetzen.

p.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

q.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

r.

Die Zieleinrichtungen im betroffenen Projektperimeter sind gemäss der Wegleitung Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen regelmässig zu unterhalten.

s.

Die zuständige Vollzugsbehörde behält sich vor, bei dem von der Quelle gespiesenen Brunnen Wasserproben auf deren Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen und entsprechende Massnahmen anzuordnen.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmiltelbelehrung

a.

Gegen diese Verfugung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer- durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

1126

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

10. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1} vom 10. März 1998

Das Eidgenössische Departement jür Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 13. März 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 4, 8006 Zürich betreffend Waffenplatz Walenstadt SG, Sanierung der Offizierskaserne,

I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 26. März 1996 das Projekt für die Sanierung der Offizierskaseme auf dem Waffenplatz Walenstadt (SG) der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Daraufhin ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 13. März 1997 wurde das Baugesuch des BABHE via KBM der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist die umfassende Sanierung der Offizierskaserne in Walenstadt. Im Zusammenhang mit der Armee/Ausbildung 95 sowie der neuen Nutzung und Auslastung des Waffenplatzes Walenstadt als InfanterieAusbildungszentrum (IAZ) wird auf die ursprünglich geplante 2. Ausbauetappe verzichtet. Die Offizierskaseme hingegen muss saniert werden.

Es sind folgende Arbeiten vorgesehen: Sanierung der Haustechnik und der Offizierszimmer, Einbau von Etagenduschen, Neugestaltung der Toiletten-Anlage, Sanierung des Bereiches Offizierskantine mit angrenzenden Speiseräumen und Magazinen im UG, Neugestaltung eines Freizeit- und Aufenthaltsraumes, Anbau Anlieferung mit Garderoben für das Kantinenpersonal sowie Anbau einer Terrasse, Aussensanierung des Gebäudes (Dach, Fassaden, Fenster, Sonnenschutz) im Hinblick auf die heutige Energiegesetzgebung und Anpassung der Umgebung.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (20. Mai bis 19. Juni 1997) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

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6.

Der Kanton St. Gallen übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Walenstadt mit Schreiben vom 24. Juni 1997 an die Bewilligungsbehörde.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 30. Juli 1997 der Bewilligungsbehörde ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder Überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Durch die Sanierung der Offizierskaserne auf dem Waffenplatz Walenstadt wird die militärische Ausbildung sichergestellt. Das Bauvorhaben Hegt somit gänzlich im Interesse der Landesverteidigung; es handelt sich daher um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchfìihrung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2, Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfimg und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. e MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

1129

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine PrüfiingspfHcht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Est. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Die Durchführung einer Umweltverträglichkcitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbchörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu-erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 20. Mai bis 19. Juni 1997 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahme von Kanton, Gemeinde und BUWAL Der Gemeinderat der Gemeinde Walenstadt (Schreiben vom 20. Juni 1997), wie auch der Kanton St. Gallen (Stellungnahme des kantonalen Baudepartementes vom 24. Juni 1997) haben keine Einwände gegen das Projekt vorzubringen. Das BUWAL hat ebenfalls nichts gegen das Bauvorhaben einzuwenden (Schreiben vom 30. Juli 1997).

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Nach erfolgter Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne) liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinde Walenstadt, der Kanton St. Gallen sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

1130

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) und des Amtes für Bundesbauten (AFB) vom 13. März 1997 in Sachen Waffenplatz Walenstadt (SG), Sanierung der Offizierskaseme mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb (Projekt und Kostenvoranschlag vom 14. Januar 1997) - Plangrundlagen: Untergeschoss 1:100 Nr. 5506.AU.2.041 vom 14. Januar 1997 Erdgeschoss 1:100 Nr. 5506.AU.2.042 vom 14. Januar 1997 Obergeschoss 1:100 Nr. 5506.AU.2.043 vom 14. Januar 1997 Dachgeschoss 1:100 Nr. 5506.AU.2.044 vom 14. Januar 1997 Fassaden/Schnitt 1:100 Nr. 5506.AU.2.0S6 vom 14. Januar 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Walenstadt frühzeitig mitzuteilen.

b.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

c.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewüligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

1131

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR173.110) beginnt die Beschwerdefiist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

10. März 1998

1132

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische BaubewilHgung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MB V1* vom 10. März 1998 Das Eidgenössische Departement jur Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 4. Juli 1997 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), Projektmanagement Mels, 8887 Mels betreffend Umnutzung des ehemaligen Eidgenössischen Zeughauses in Oberuzwil SG,

stetttfest: 1.

Das Bundesamt für Anneematerial und Bauten (BAB), Projektraanagement Mels, hatte am 29. Januar 1997 das Projekt betreffend Umnutzung des ehem. Eidgenössischen Zeughauses Oberuzwil, Gemeinde Oberuzwil SG, der Bewilügungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 3. Februar 1997 ordnete die Bewilügungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen BewUIigungsverfahrens an.

3.

Am 4. Juli 1997 wurde das Baugesuch des BAB via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) der Bewilligungsbehörde eingereicht

4.

Die Abteilung Bauten des damaligen Bundesamtes für Genie und Festungen hatte Ende 1995 den Auftrag erhalten, im Eidgenössischen Zeughaus Oberuzwil eine provisorische Einsatzzentrale für die Militärpolizei-Zone 4 zu realisieren. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Provisorium hat sich im 1995 mimer klarer gezeigt, dass der Standort Oberuzwil als definitiver Standort geeignet wäre. Da diese Nutzung aber nur einen Teil des Gebäudes beansprucht, mussten weitere Nutzungsmöglichkeiten gesucht werden.

Im Zusammenhang mit der Verlegung des FWK Sektors 71 von Altstätten nach St. Gallen hat nun auch das Forstamt des Kantons St. Gallen sein Interesse bekundet einen Teil des Gebäudes als Werkhof zu nutzen. Den verbleibenden Rest wird das Eidgenössische Zeughaus in Frauenfeld verwenden.

Für das ehem. Eidgenössische Zeughaus in Oberuzwil ergeben sich somit folgende Objektnutzungen: Werkhof des kantonalen Forstamtes; Lagerraum für das Eidg. Zeughaus Frauenfeld; Einsatzzentrale der Militärpolizei-Zone 4, oberirdisch; Einsatzzentrale Militärpolizei-Zone 4, unterirdisch; eine Dienstwohnung.

D Militärische Baubewüligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1133

Um diese Nutzungsänderung zu ermöglichen sind mehrere baulichen Anpassungen notwendig. Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf ca Fr. 5'900'000.-, wobei der Anteil des VBS Fr. 4'700'000.~ beträgt.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (29. Juli bis 29. August 1997) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Der Kanton St. Gallen übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Oberuzwil mit Schreiben vom 10. September 1997 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Januar 1998 der Bewilligungsbehörde ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung J. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die BewilHgungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die vorgesehene Anlage dient dem Einsatz der Armee (einerseits als Aussenstandort des Eidgenössisches Zeughauses Frauenfeld und andererseits als Einsatzzentrale der Militärpolizei-Zone 4). Die zivile Nutzung durch das kantonale Forstamt vermag diese Beurteilung nicht zu ändern, da diese nur eine Nebennutzung darstellt. Die Hauptnutzung des Gebäudes bleibt der Landesverteidigung dienend. Bei der vorgesehenen Umfunktionierung handelt es sich somit um ehi Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische BaubewHÜgungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

1134

a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das dem Armee-Einsatz dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art.

l Abs.2Bst.bMBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV),

c.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich, da es sich nicht um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelt (Art.

1UVPV).

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen BaubewilHgungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 29. Juli bis 29. August 1997 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Baukommission der Gemeinde Obemzwil stellt nach Prüfung der Gesuchsunterlagen in seinem Sehreiben vom 1. September 1997 fest, dass seitens der Gemeinde nichts gegen das Bauvorhaben einzuwenden sei. Sie macht lediglich darauf aufmerksam, dass jRir Versickerungsanlagen die Schweizer Norm SN 592 000 (Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung) und die Planungsgrundlage "Retention und Versickerung von Regenwasser im Liegenschaftsbereich" (Amt für Umweltschutz SG) massgebend seien. Zudem verweist die Baukommission noch auf die Stellungnahme des Tennisclubs Obemzwil (Schreiben vom 12. August 1997). Darin wird darauf aufmerksam gemacht, dass südlich des Zeughauses drei Tennisplätze mit Clubhaus bestehen und dass dessen Emissionen möglicherweise störend auf diverse Aktivitäten und Bewohner des Zeughauses wirken könnten.

Das Baudepartement des Kantons St. Gallen stimmt dem Bauvorhaben in seiner Stellungnahme vom 10. September 1997 grundsätzlich zu. Es wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass ein Teil der durch das Bauvorhaben beanspruchten Fläche in der Landwirtschaftszone liegt. Die betroffene Dreiecksfläche müsse der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt werden; ein entsprechendes Umzonungsverfahren sollte

1135

darum rechtzeitig eingeleitet werden. Zudem beantragt das kantonale Baudepartement, dem Hinweis der Baukommission Obemzwil in der BaubewÜHgung Rechnung zu tragen.

4. Stellungnahme der Bundesbehörde Das BUWAL nimmt in seinem Schreiben vom 23. Januar 1998 wie folgt Stellung: Gewässer Im Projekt ist die Versickerung des Dach-, Vorplatz- und Zufahrtsstrassenwassers nicht vorgesehen. Nach Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) muss nicht verschmutztes Abwasser versickert werden. Nur wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht erlauben, kann es mit Bewilligung der zuständigen Behörde in eine oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Zudem ist nach Artikel 12 Absatz 3 GSchG die Zuleitung stetig anfallenden Sauberwassers zu Abwasserreinigungsanlage ohne spezielle Ausnahmebewilligung verboten.

Anträge 1. Nicht verschmutztes Abwasser (Dachwasser, nicht verschmutztes Vorplatzwasser) soll soweit möglich versickert werden.

2. Wo möglich ist Strassenabwasser diffus, über die Schulter versickern zu lassen.

3. Die Parkplätze und soweit mögh'ch Vorplätze sind mit einem durchlässigen Belag (Schotterrasen, Rasengitter o.a.) zu versehen.

Lärm Die geplante Dienstwohnung ist nach Süden ausgerichtet, wo sich unmittelbar vorgelagert die 3 bestehenden Spielfelder des Tennisclubs Oberuzwil befinden (vgl. dessen Eingabe vom 12.8.97) Gestüzt auf Artikel 40 Absatz 3 LSV in Verbindung mit Artikel 15 USG muss aufgrund der unmittelbaren Nähe des Tennisplatzes mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um die wesentliche Änderung eines Gebäudes in einem lännbelasteten Gebiet gemäss Artikel 31 LSV handelt Sofern sich bauliche Massnahmen (gemäss Art. 31 Abs. l Bst. a LSV) als unmöglich oder unverhältnismässig erweisen, so kommt der Einbau einer Dienstwohnung nur in Frage, wenn daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Anträge 4. Es ist zu prüfen, ob die Lärmbelastung für die künftigen Bewohner der Dienstwohnung mittels baulicher Massnahmen (welche das Gebäude gegen Lärm abschirmen, z.B. Lärmschutzwand) auf ein Mass reduziert werden kann, welches diese in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (vgl. Art. 31 Abs. l Bst. a LSV). , 5. Andernfalls sind zumindest die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile der Dienstwohnung angemessen zu verschärfen (Art. 32 Abs. 2 LSV).

J. Stellungnahme des Gesuchstetters Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 nahm der Gesuchsteller zu den Anträgen des BUWAL Stellung.

1136

Dabei wurde ausgeführt, dass der grossie Teil der Entwässerung des Meteorwassers mittels dreier Versickerungsschächte und Versickerungsgalerie erfolge. Diese seien notwendig, da der Grundwasserspiegel relativ hoch liege und eine zusätzliche Erhöhung des Grundwasserspiegels im Bereiche des unterkellerten Gebäudes vermieden werden müsse. Obwohl die geologischen Begebenheiten im Grenzbereich einer Versickerung seien, wurde anhand von Versickerungsversuchen der noch verantwortbare Versickerungsbereich festgelegt.

Der Gesuchsteller erläutert die Lärmsituation wie folgt: - Der Spielbetrieb (April bis November, jeweils ab 6.00 bis 22.00 Uhr) findet ausserhalb der normalen Ruhezeiten und nur bei guter Witterung statt.

- Die Erfahrung mit der dort einquartierten Truppe hat gezeigt, dass die für eine Militär-Polizei-Einheit notwendige Ruhezeit durch den Tennisbetrieb nicht gestört wurde.

- Aufgrund der Pläne ist ersichtlich, dass drei Schlafzimmer ostseitig orientiert sind und nur ein Schlafzimmer, die Küche und das Wohnzimmer südseitig (d.h. auf der Seite der Tennisanlage) durch den Dachausschnitt zum Tennisplatz situiert sind.

Die ostseitig orientierten Schlafzimmer werden eher durch den Verkehrslärm der Hauptstrasse Oberuzwil-Wil gestört als durch den Tennisbetrieb.

-- Es ist, nebst einer Distanz von 20 m, eine massive Schallreduktion durch den Dacheinschnitt in der Abwartswohnung gegeben.'

Auf spezielle Schaîlschutzmassnahmen könne daher verzichtet werden.

6. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Raumordnung Das Zeughaus Oberuzwil liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Durch das Bauvorhaben wird gemäss Kant Baudepartement zudem eine Fläche tangiert, welche sich in der Landwirtschaßszone befindet und beantragt, dass frühzeitig ein Umzonungsverfahren eingeleitet werde.

Gemäss Artikel 7 MBV sind für militärische Bauten und Anlagen keine kantonalen Bewilligungen oder Nutzungspläne erforderlich; kantonale und kommunale Pläne und Vorschriften sind bei der Erteilung der militärischen Baubewilligung nur zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert. Eine Umzonung des Gebiets ist daher nicht Bedingung für die Realisierung des vorliegenden Bauvorhabens. Eine Umzonung kann auf Initiative der Gemeinde
vorgenommen werden.

Lärm Gemäss Artikel 31 Absatz l der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) dürfen bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen u.a.

nur dann bewilligt werden, wenn diese Werte durch bauliche oder gestalterische Massnahrnen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, eingehalten werden können. Für die Lärmimmissionen, welche von einer Sportanlage stammen, sind in Anhang der LSV keine Belastungsgrenzwerte festgelegt worden. In einem solchen Fall sind die Immissionen nach Artikel t5 des Umweltschutzgesctzes (USG, SR 814.01) zu beurteilen (Art.

40 Abs. 3 LSV). Dies bedeutet, dass die Vollzugsbehörde die Immissionsgrenzwerte so festzulegen hat, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

1137

Dabei soll nicht nach einem Belastungsgrenzwert gesucht werden, da dies für so spezifische Lärmquellen wenig sinnvoll ist (R. Hofmann, Keine Grenzwerte - kein Lärm?, URP 1994 S. 419 ff., insbesondere S. 427 ff.). Vielmehr ist der Lärm im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Charakters, des Zeitpunktes (Tag/Nacht) bzw. der Häufigkeit seines Auftretens und der Ortsüblichkeit (Vorbelastung des Gebiets und Zonenlage) zu beurteilen (vgl. URP 1995 S. 34 f.).

Eine abschliessende Beurteilung der Lärmeinwirkungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden, da noch unklar ist, wie die geplanten baulichen Tätigkeiten .(insbesondere die vorgesehene Dachterrasse) sich auf die Lärmübertragung auswirken werden. Entgegen der Auffassung des BUWAL ist aber festzuhalten, dass unter Würdigung aller Umstände nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass es sich vorliegend um die wesentliche Änderung eines Gebäudes in einem iärmbelasteten Gebiet gemäss Artikel 31 LSV handelt.

Das Zeughaus Oberuzwil befindet sich in der Zone für Öffentliche Bauten (Empfindlichkeitsstufe H gemäss Artikel 43 LSV). Die Tennisanlage unterliegt wesentlichen Betriebseinschränkungen, Während vier Monaten im Jahr wird die Anlage überhaupt nicht benutzt. Zudem steht der Spielbetrieb zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie bei schlechter Witterung still. Ferner ist nicht anzunehmen, dass während den erlaubten Spielzeiten ständig alle Plätze belegt sind. Die Anordnung der Zimmer ergibt, dass einzig die Küche, das Wohnzimmer und eines der vier Schlafzimmer gegen die Tennisanlage ausgerichtet sind. Wie der Gesuchsteller ausführt ist auch zu beachten, dass bisher trotz mehrmaliger Nachfrage keine Reklamationen betreffend Lärmimmissionen seitens der dort stationierten Truppen gemacht worden sind.

Gestützt auf diese Tatsachen ist vorläufig davon auszugehen, dass von der Tennisanlage keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen ausgehen. Im jetzigen Moment sind daher keine speziellen Schallschutzmassnahmen vorzusehen.

Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die fraglichen Lärmemissionen eine markanten Tonkomponente, welche sich durchaus störend auf die unmittelbare Umgebung auswirken kann, besitzt Eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der späteren Bewohner kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Folglich
muss nach Erstellung der Wohnung die Beurteilung der Lärmsituation (ev. durch Lärmmessungen) nachgeholt werden (die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wurde vom Bundesgericht bestätigt, siehe URP 1996 S. 248 ff., insbes. S. 251). Falls entgegen den Erwartungen dennoch eine übermässige Lärmbelastung vorliegen sollte, so können immer noch entsprechende Massnahmen zum Schutze der Bewohner verfügt werden (zu Lasten des Gesuchstellers). Eine entsprechende Auflage wird in die Baubewilligung aufgenommen.

Gewässerschutz Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) muss nicht verschmutztes Abwasser versickert werden, sofern dies die örtlichen Verhältnisse erlauben. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesuchsteller diesbezüglich Untersuchungen durchgeführt und aufgrund der geologischen Verhältnisse (relativ hoher Grundwasserspiegel) den noch verantwortbaren Versickerungsbereich festgelegt. Diese Prüfung hat ergeben, dass der grösste Teil der Entwässerung des Meteorwassers mittels drei Versickerungsschächte und Versickerungsgalerei direkt vor Ort erfolgen kann (Schreiben vom 10. Februar 1998). Demzufolge sind die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die Anträge des BUWAL betreffend Gewässer werden nicht in die Bewilligung aufgenommen, da die beantragten Massnahmen bereits im

1138

Projekt vorgesehen oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht realisierbar sind. Die von der Gemeinde erwähnten Publikationen sind bei der näheren Projektierung und der Ausführung der Versickerungsanlage zu beachten.

Aufgrund dieser Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind kerne Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinde Oberuzwil, der Kanton St. Gallen sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfügt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), Projektmanagement Mels, in Sachen Baugesuch vom 4. Juli 1997 betreffend Umnutzung des ehemaligen Eidgenössischen Zeughauses in Oberuzwil mit den nachstehenden Unterlagen: - Baubeschrieb (Projekt und Kostenvoranschlag vom 24. Juni 1997, Blatt 7) - Plangrundlagen: Situation Umgebung (1:500), Nr. B 1686 4 l, vom 16. April 1997 Situation Entwässerung und Werkleitungen (1:200), Nr. B 1686 4 2, vom 16.

April 1997 Inneneinrichtung (1:50), Nr. F 7903 9 l, vom 15. April 1997, geändert 29.

April 1997 Grundriss Untergeschoss (1:100), Nr. B 1686 2 l, vom 30. November 1996, geändert 29. Januar 1997 und 26. März 1997 Grundrisse Erdgeschoss, 1. OG (1:100), Nr. B 1686 2 2, vom 30. November 1996, geändert 29. Januar 1997 und 26. März 1997 Grundrisse 2.0G, Dachgeschoss (1:100), Nr. B 1686 2 3, vom 30. November 1996, geändert 29. Januar 1997 und 26. März 1997 Querschnitte (1:100), Nr. B 1686 2 4, vom 30. November 1996, geändert 29.

Januar 1997 und 26. März 1997 Fassaden (1:100), Nr. B 1686 22 l, vom 30. November 1996, geändert 29. Januar 1997 und 26. März 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

1139

2,

Auflagen

a.

Nach Erstellung der Dienstwohnung sind Abklärungen betreffend Lärmeinwirkungen seitens der Tennisanlage durchzuführen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung vorzulegen.

b.

Bei der näheren Projektierungen und der Ausführung der Versickerungsanlagen sind die Schweizer Norm SN 592 000 (Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung, 1990) und die Planungsgrundlage "Retention und Versickerung von Regenwasser im Liegenschaftsbereich" (Amt für Umweltschutz SG, 1994) zu beachten.

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Oberuzwil frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4,

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der'Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ehi Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und

1140

die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspfiegegesetz.

10. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1141

Gesuche um Erteilung von

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Soudronic AG, 8962 Bergdietikon Produktion bis 8 M 16. Februar 1998 bis 20. Februar 1999

-

R. von Allmen AG, 4461 Bockten Produktion bis 20 M, 1 F 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung/ Änderung) G. Slatti AG, 8134 Adliswil Sanderei, Krananlage Hallen I + II 4 M 25. Mai 1998 bis 26. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Età SA Fabriques d'Ebauches, 2540 Grenchen verschiedene Betriebsteile bis 90 M, bis 160 F 11. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung/Änderung)

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CNC-Fabrikation bis 10 M 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Änderung)

-

Reber AG, Langnau i.E., 3550 Langnau im Emmental verschiedene Betriebsfceile bis 30 M 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Änderung/Erneuerung)

-

Ems-Dottikon AG, 5605 Dottikon Labors für Qualitätskontrolle und Umweltschutz bis 10 M oder F 6. Juli 1998 bis 11. Juli 1999

-

Stihl & Co., 9500 Wil SG Kettenablängerei

10 F 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung) -

Permapack AG, 9400 Rorschach verschiedene Betriebsteile 12 M oder F 16. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung)

1142

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

UFA AG, 6210 Sursee Spezialwerke 1-3: Herstellung von Milchersatzfuttermitfceln, Mineralstoffen und Mischfutter bis 20 M 30. März 1998 bis 3. April 1999 (Änderung)

-

Step-Tee AG Nidau, 2560 Nidau Fertigung und Montage bis 20 M 19. Januar 1998 bis 23. Januar 1999

-

Ascom Autelca AG, 3018 Bern Montage Frankieren und Spedition 60 M, 40 F 27. April 1998 bis 1. Mai 1999 {Erneuerung/Änderung)' Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Comp-Tec AG Nidau, 2560 Nidau Fertigung und Montage bis 20 M 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Änderung)

-

HKS Hunziker Kalksandstein AG, 4601 Ölten Kalksandsteinfabrikation 8 H 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Hunziker Baustoffe AG, 5200 Brugg verschiedene Betriebsteile 26 M 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung)

-

Pius Schuler AG, 6418 Rothenthurm Abteilungen Mittellagenherstellung {inkl. Zuschnitt) und Türen bis 18 M 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Tonwaren- und Porzellanfabrik Rössler AG, 3423 Ersigen Produktion Tonwaren

16 M 16. Februar 1998 bis 10. Oktober 1998 (Änderung) -

Wirth & Co. AG, 6033 Buchrain Lackierwerk bis 26 H 11. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Holzwarenfabrik Reinhard AG, .6252 Dagmersellen Teilelager 4 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, 6280 Hochdorf NIRO IV, Trocknungsanlage 6 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

1143

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CNC-Fabrikation bis 30 M 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Änderung)

-

Sulzer Rüti AG, 4528 Zuchwil ganzer Betrieb bis 700 M, bis 60 F 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

y -Merck & Cie KG, 6'460 Alfcdorf Herstellung pharmazeutischer Produkte bis 10 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung) -

Bandfabrik Streiff AG, 6460 Altdorf Bandweberei, Schuss-Spulerei und Kordlerei 8 M, 8 F 31. August 1997 bis 2. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Estrella AG, 4107 Ettingen Emaillierwerk und Apparatebau bis 16 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Forbo-Stamoid AG, 8193 Eglisau verschiedene Betriebsteile bis 50 M oder F 2. Februar 1998 bis auf weiteres (Änderung}

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Età Fabriques d'Ebauches, 2540 Grenchen verschiedene Betriebsteile bis 35 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, 6280 Hochdorf NIRO IV, Trocknungsanlage 3 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CNC-Fertigung bis 6 M 29. März 1998 bis 3. April 1999

-

Reber AG, Langnau i.E., 3550 Langnau im Emmental Wursterei, Spedition bis 3 M 4. Mai 1998 bis 8. Mai 1999

- Taufer AG, 4600 Ölten Malerei und Sandstrahlerei bis 5 M 13. April 1998 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

1144

- Merck & Cie KG, 6460 Altdorf Herstellung pharmazeutischer Produkte bis 5 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung) -

-

Bandfabrik Streiff AG, 6460 Altdorf Bandweberei, Schuss-Spulerei und Kordlerei 4 M 31. August 1997 bis 2. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Kisag AG, 4512 Bellach

5 tahlhüls enprodukt i on 2 M ·

30. März 1998 bis 3. April 1999

- TRISA Bürstenfabrik AG Triengen, 6234 Triengen Zahnbürstenstanzerei FAS, Zahnbürstenkonfektion FAZ bis 12 H 8. März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Estrella AG, 4107 Ettingen Emaillierwerk und Apparatebau bis 8 M

2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung) -

Forbo-Stamoid AG, 8193 Eglisau Beschichtungsanlagen, Eastenzubereitung 14 M

1. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung/Erneuerung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Ems-Dottikon AG, 5605 Dottikon Labors für Qualitätskontrolle und Umweltschutz 10 M oder F 6. Juli 1998 bis 11. Juli 1999 - Vetropack AG, 8180 Eülach Formenrevision bis 5 H 17. Mai 1998 bis 19. Mai 2001 (Erneuerung) ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Tela AG, 4710 Balsthal Vliesfabrikation, Stoffaufbereitung, Umroller und Verarbeitung im Werk Niederbipp BE

bis 100 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

1145

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Reprinta AG, 4503 Solothurn Abteilungen Fotodruck und CNC 2 M 20, April 1998 bis auf weiteres

(Erneuerung)

-

Cerberus AG, 8603 Schwerzenbach verschiedene Betriebsteile bis 22 M, bis 80 F 12. Januar 1998 bis 30. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

JOWA AG, 4127 Birsfelden Bäckerei und Konditorei 105 H oder 22 F und 83 M 8. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Spirella AG, 8424 Embrach Konfektionsabteilung 4 M 16. Februar 1998 bis 30. Juni 1998

-

Urs Fischer, 8587 Oberaach Fabrikation bis 12 H 16. Februar 1998 bis 25. April 1998

-

Real-Technik AG, 4303 Kaiseraugst Kunststoffspritzerei bis 12 M 27. April 1998 bis 1. Mai 1999

1146

-

Suraa Präzisionsschleifwerk AG, 5233 Stilli Produktion bis 20 M 9. Februar 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Denz Lith-Art, AG für Reproduktionstechnik Bern, 3000 Bern 14 elektrische Bildverarbeitung und Scannerabteilung 6 M, 2 F, 2 J 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

BWB-Buchser AG, 3315 Bätterkinden Anodisieranlage / Metallschleiferei bis 16 M 1. Dezember 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung / Änderung)

-

Fein-Elast Grabher AG, 8586 Riedt b. Erlen Umwinderei und Zwirnerei 12 H oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung)

-

Frisco-Findus AG, 9400 Rorschach Tiefkühlpizza-Fabrikation bis 6 M oder F 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Vlesia AG, 9403 Goldach Produktion bis 40 M oder F 2. Februar 1998 bis auf weiteres (Änderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Boa AG, 6023 Rothenburg Sparte H (Metallschläuche) Sparte F (Federrohre) 21 M 23. Februar 1998 bis 24. Februar 2001 (Erneuerung) -

ABB Industrie AG, 5401 Baden verschiedene Betriebsteile

140 M 5. Januar 1998 bis 6, Januar 2001 (Änderung) -

BWB-Buchser AG, 3315 Bätterkinden Anodisierungsanlage

bis 7 M 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999 -

Rieter Automotive Heatshields AG, 9475 Sevelen Kunststoffpresserei bis 114 M 12. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1147

-

JOWA AG, 4127 Birsfelden Regional- und Expressbäckerei bis 5 J {Lehrlinge} 5. Januar 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

JOWA AG, 4127 Birsfelden Bäckerei und Konditorei 77 M 8. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Wetzel Spinnerets AG, 4334 Sisseln AG Spinndüsenfabrikation bis 8 M I. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung/Änderung)

-

JOWA AG, 4127 Birsfelden Bäckerei, Expressbäckerei, Konditorei, Packerei und Spedition bis 80 H, bis 20 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Amt für Industrielle Betriebe, 4410 Liestal Fernheizkraftwerk 1 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Fein-Elast Grabher AG, 8586 Riedt b. Erlen Umwinderei und Zwirnerei

bis 8 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung) -

SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifindustrie AG, 8501 Frauenfeld 1 Fabrikation A und 3 bis 64 M 7. Dezember 1997 bis 9. Dezember 2000 (Erneuerung)

-

Aerni-Leuch AG, 3097 Liebefeld Beschichtung und Ausrüsterei bis 20 M

II. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

1148

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

10. März 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung Arbe'itnehmerschutz und Arbeitsrecht

1149

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) Technische Normen für Maschinen ^

Gestützt auf Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (geändert am 18. Juni 1993) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.11) zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die Im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Europäischen Freihandeis-Assoziation (EFTA) vom Europäischen Normungsausschuss (GEN) erlassen worden sind.

Listen der Titel der vom BWA bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Abteilung switec, Mühlebachstr, 54,8008 Zürich, bezogen werden.

10. März 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Der Vizedirektor: Scheidegger

Technische Normen für Maschinen Nummer

Titel

Fundstelle EG-Amtsblatt

EN 709

Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft Einachstraktoren mit angebauter Fräse, Motorhacken und Triebradhacken - Sicherheit

97/C 322/3

EN 774/A2

Garlengeräte - Tragbare motorbetriebene Heckenscheren Sicherheit

97/C 322/3

EN 847-1

Maschinen - Werkzeuge für Holzbearbeitung Sicherhe'rtstechnischa Anforderungen - Teil 1 : Fräs- und Hobelwerkzeuge, Kreissägeblätter

97/C 322/3

EN 860

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung

97/C 322/3

EN 907

Land- und Forstmaschinen - Spritz- und Sprühgeräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und flüssigen Düngemitteln - Sicherheit

97/C 322/3

EN 940

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen

97/C 322/3

EN 1050

Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung

97/C 322/3

EN 1672-2

Nahrungsmittelmaschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze -Teil 2: Hygieneanforderungen Stahlseil-FÖrdergurte - Haftung zwischen den Seilen und Kemschicht-Prütlmg im Anlieferungszustand und nach thermischer Behandlung (ISO 7623:1 997)

97/C 322/3

Land- und Forstmaschinen - Tragbare handgeführte Freischneider und Trimmer mit Antrieb durcfi Verbrennungsmotor -Sicherheit (ISO 11806:1997)

97/C 322/3

EN ISO 7623

EN ISO 11 806

" Siehe auch BB11997 II11439,1997 IV 141,1997 IV 578

1150

97/C 322/3

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) Technische Normen für Persönliche Schutzausrüstungen11

Gestützt auf Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (geändert am 18. Juni 1993) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.11) zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Europäischen Freihandeis-Assoziation (EFTA) vom Europäischen Normungsausschuss (GEN) erlassen worden sind.

Listen der Titel der vom BWA bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Abteilung switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden,

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Der Vizedirektor: Scheidegger

10. März 1998

Technische Normen für Persönliche Schutzausrüstungen Nummet;

Titel

Fundstell a EG-Amtsblatt

EN 381 -B

Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen Teil 8: Prüfverfahren für Schutzgamaschen für Kettensägen Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen Teil 9: Anforderungen an Schutzgamaschen für Kettensagen

97C317/2

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Liste gleichbedeutender Benennungen

97C 317/2

EN 361 -9 EN 1868

97C317/2

" Siehe auch BB11997 IV 581

1151

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodcnverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Uerkheim AG, Düngeranlage Tannacker, Projekt-Nr. AG3004 Gemeinde Krauchthal BE, Gesamtmelioration Krauchthal, 9. Etappe, Projekt-Nr. BE2742-9 Gemeinde Lengnau BE, Gesamtmelioration Lengnau Pleterlen Meinisberg, 7. Etappe, Projekt-Nr. 3161-7 Gemeinde Zweisimmen BE, Erschliessung Mosenried - Riedli, Projekt-Nr. BE8011 Gemeinde Trüb BE, Alperschliessung Höchänzi, Projekt-Nr. BE8043 Gemeinde Schangnau BE, Hofzufahrten Bödeli, Projekt-Nr. BE8100 Gemeinde Saanen BE, Wegprojekt Ärbsere - Fürholz, Projekt-Nr. BE8125 Gemeinde Frutigen BE, Elektrische Erschliessung Alp Metsch, Projekt-Nr. BE8179 Gemeinde Saanen BE, Kleinwasserkraftwerk Alp Berzgumm, Projekt-Nr. BE8217 Gemeinde Reichenbach im Kandertal BE, Alpweg Bachwald, Projekt-Nr. BE8218 Gemeinde St. Stephan BE, Hofzufahrt Gobeli, Projekt-Nr. BE8219 Gemeinde Pitasch GR, Gesamtmelioration Pitasch, 9. Etappe, Projekt-Nr. GR1650-9 Gemeinde Mosnang SG, Gebäuderationalisierung Fürschwand, Projekt-Nr. SG5014 -

1152

Gemeinde Amden SO, Gebäuderationalisierung Dornacker, Projekt-Nr. SG5061 Gemeinde Untereggen SG, Düngeranlage Unterhus, Projekt-Nr. SG5189 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Berg, Projekt-Nr. SG5190 Gemeinde Mogeisberg SG, Düngeranlage Oberbannholz, Projekt-Nr. SG5191 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Voder Rachlis, Projekt-Nr. SG5192

Rechtsmittelbeleh rung Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), -Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfugungen und die Projektunterlagen nehmen.

10. März 1998

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

1153

Nuklearschadenfonds

Bilanz per 31. Dezember 1996 Aktiven

Fr.

Eidgenossenschaft (Konto Nr. 01-22745-8) Passiven Fondsvermögen per 1. Januar 1996 Reinertrag 1996

Fr.

211582331.75

194 376 944.25 17205387.50

211582331.75

Fr.

Fr.

Erfolgsrechnung 1996 Ertrag Beiträge Nordostschweizerische Kraftwerke AG Bernische Kraftwerke AG Kernkraftwerk Gösgen AG Kernkraftwerk Leibstadt AG Nationale Gesellschaft zur Förderung der industriellen Atomtechnik (Lucens) Kanton Basel-Stadt Zinsertrag

2 955 872.-- l 734 064.-- 2 226 848.-- 2 226 848.-- 2 384.40 3 474.--

9 149 490.40 8056247.10 17 205 737.50

Aufwand Revisionskosten 1995 Reinertag

350.-- 17205387.50 17205737.50

April 1997

1154

Bundesamt für Energie

Konzessionsgesuch für den Ausbau der Transitgasleitung Abschnitt Rodersdorf-Lostorf Nach Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (SR 746.7) stellt die Transitgas AG das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von Rodersdorf nach Lostorf. Gleichzeitig ersucht sie um die Erteilung des Enteignungsrechts nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (SR 711).

Zweck des Projektes Die bestehende Transitgasleitung Holland - Italien wurde zu Beginn der siebziger Jahre gebaut.

Sie verläuft von der Grenze Deutschland/Schweiz bei Wallbach (AG) bis zur Grenze Schweiz/ Italien beim Griespass (VS) und hat eine Länge von 165 km. Zur Deckung des steigenden schweizerischen Erdgasbedarfes wurde im Jahre 1994 zwischen Wallbach (AG) und Däniken (SO) eine zweite parallel geführte Gasleitung gebaut. 75 Prozent der gesamten schweizerischen Erdgasimporte erfolgen Ober die bestehenden Transitgasleitungen, Italien hat einen ständig wachsenden Bedarf an Erdgas. In den siebziger Jahren entsprach das durch die Transitgasleitung nach Italien transportierte Erdgas rund 45 Prozent der italienischen Erdgasimporte. Zurzeit macht der italienische Import durch die Transitgasleitung noch 15 Prozent der gesamten Importe an Erdgas in Italien aus.

Italien beabsichtigt, den Erdgasimport aus Nordeuropa zu vergrössern und hat kürzlich mit Norwegen einen entsprechenden Vertrag Ober den langfristigen Bezug von Erdgas abgeschlossen. Diese zusätzlichen italienischen Erdgasimporte aus Nordeuropa erfordern einen massiven Aus- und Neubau des Transitgas-Transportsystems in der Schweiz und in den vorund nachgelagerten ausländischen Transportsystemen.

Das neue Projekt bewirkt eine noch stärkere Integration der Schweiz in das westeuropäische Erdgastransportnetz und trägt zu einer weiteren Erhöhung der Versorgungssicherheit unseres Landes bei.

Das Ausbaukonzept umfasst verschiedene Teilprojekte, die Gegenstand getrennter Konzessionsgesuche sind.

Konzessionärin Die Transitgas AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Die Aktionäre sind die Swissgas AG, Zürich (51 %), die Snam International Holding AG, Zürich (46 %) und die Ruhrgas AG, Essen (3 %). Die Transitgas AG wird die projektierten Leitungsanlagen betreiben und unterhalten.

Von der Trasseführung betroffene Gemeinden (in Gasflussrichtung von West nach Ost): Kanton Solothura:

Rodersdor£ Metzerlen, Hofstetten-FlÜh, Breitenbach, Nunningen, Seewen, Hauenstein-IfenthaL, Wisen, Trimbach, Winznau, Obergösgen, Lostorf.

1155

Kanton Basel-Landschaft:

Blauen, Zwingen, Brislach, Bretzwil, Ziefen, Reigoldswil, Arboldswü, Titterten, Niederdorf, Lampenberg, Holstein, Bennwil, Diegten, Eptingen, Läufelfingen.

Technische Angaben Abschnitt

Rohraussendurchmesser

Konzessionsdnick

Betriebsdruck

2km

90cm

85 bar

85 bar

Station Rodersdorf bis Station Lostorf

51km

90cm

85 bar

67,5 bar

Gesamtlänge

53km

Grenze (F/CH) bis Station Rodersdorf

Länge

Nebenanlagen

Ort

Art der Station

Rodersdorf

Streckenschieber

Brislach

Streckenschieber

Seewen

Streckenschieber mit Abzweiger

Diegten

Streckenschieber

Lostorf

Verbindungsschieber, Molchschleuse

Kosten:

225 Millionen Franken

Konzessionsdauer:

50 Jahre

Beginn der Bauarbeiten:

geplant Frühling 2000

Inbetriebnahme:

geplant Herbst 2000

Nach Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitung beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle mit eingeschriebenem Brief Einwendungen geltend machen. Die Eingaben haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die 30tägige Einsprachefrist läuft ab 10. März 1998, wobei die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillsteht.

1156

Mit der allfälligen Erteilung der Konzession durch den Bundesrat wird über die Grundzüge des Projektes einschlîesslich die generelle Linienführung der Leitung sowie Ober das Gesuch um Übertragung des Enteignungsrechtes entschieden. Anschliessend an die Erteilung der Konzession wird das Plangenehmigungsverfahren durchgeführt; erst in diesem Verfahrensschritt erfolgt die parzellengenaue Festlegung der Linienführung. Die Detailpläne werden öffentlich aufgelegt. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens kann gegen die Pläne und gegen die Enteignung einzelner Rechte Einsprache erhoben werden.

Das Konzessionsgesuch und die Gesuchsunterlagen (Technischer Bericht, Bericht Umweltverträglichkeitsprüfung, Bericht Ausmasseinschätzung, geologisch-hydrogeologischer Bericht, Übersichtskarten l : 25*000) können bei der unterzeichneten Amtsstelle, der Konzessionärin und den von der Trasseführung betroffenen Gemeinden eingesehen werden.

·*»

10. März 1998

·

Bundesamt für Energie Monbijoustrasse 74,3003 Bern

1157

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte-

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Frutigen BE, Schutzbauten und -anlagen Zismasstrasse / Metzli, ProJekt-Nr. 431.1-BE-0000/0001 - Gemeinde Langnau im Emmental BE, Schutzbauten und -anlagen Unwetter 24.7.1997, ProJekt-Nr. 431.1-BE-2040/0001 - Gemeinde Felsberg GR, Erschliessungsanlagen IP Calanda, Projekt-Nr. 421.1-GR-9024/0001.101-E01 - Gemeinde Oberiberg, Unteriberg, Alpthal, Sattel, Rothenthurm, Steinen, Stelnerberg SZ, Waldbau Waldbau A Forstkreis 3, Projekt-Nr. 411.1-SZ-0000/0007

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe Ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

10. März 1998

1158

Eidgenössische Forstdirektion

Verfügung übe die Verkehrsordnung auf dem Areal des Post- und Verwaltungsgebäudes und der Parzelle Nr. 799, Bahnhofplatz Staus vom 20. Januar 1998

Die Schweizerische Post, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr1 (SVG) und die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792 über die Strassensignalisation (SSV), verfügt:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Das Befahren des Posthofes ist nur Postfahrzeugen, Fahrzeugen von Zubringern zum Geschäftskundenschalter sowie Fahrzeugen mit entsprechender Bewilligung gestattet.

Das Parkieren im Posthof ist nur Postfahrzeugen sowie Fahrzeugen mit entsprechender Bewilligung gestattet.

Auf den für Postkunden reservierten Parkfeldem auf der Südostseite des Postund Verwaltungsgebäudes ist das Parkieren von Fahrzeugen nur für die Erledigung von Postgeschäften während einer Höchstdauer von 15 Minuten gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen und Befahren der Parzelle Nr. 799 ist nur Berechtigten gestattet, Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3.

10. März 1998

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Die Schweizerische Post

SR 741.01 SR 741.21 SR 172.021 1159

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1998

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1998

Date Data Seite

1116-1159

Page Pagina Ref. No

10 054 568

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