Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 1998 # S T #

vom 18. Dezember 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 '> Über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 19972),

beschliesst; Art. l Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss 1 Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1998, abschliessend mit - Ausgaben von 47 589 887 146 Franken - Einnahmen von 39 968 401 030 Franken - einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 7 621 486 116 Franken - einem budgetierten Aufwandüberschuss. in der Erfolgsrechnung von 7 398 677 077 Franken wird genehmigt.

2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 1998, abschliessend mit Ausgaben von 2048 Millionen Franken, Einnahmen von 3015 Millionen Franken und einem Einnahmenüberschuss von 967 Millionen Franken wird genehmigt.

Art. 2 Personalbestände 1 Der durchschnittliche Personalbestand der Departemente, der Bundeskanzlei und des ETH-Bereichs, ohne Gerichte, Parlamentsdienste und Bundesamt für Rüstungsbetriebe, darf im Jahre 1998 die Zahl von 35 219 nicht übersteigen.

2 Der durchschnittliche Personalbestand der eidgenössischen Gerichte darf im Jahre 1998 die Zahl von 238 nicht übersteigen.

3 Der durchschnittliche Personalbestand der Parlamentsdienste darf im Jahre 1998 die Zahl von 125 nicht übersteigen.

Art. 3 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Dem Bundesrat werden folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt;

') SR 611.010

» Im BB1 nicht veröffentlicht.

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1998-23

Voranschlag für das Jahr 1998. BB

Franken

a.

b.

c.

d.

e.

Bauvorhaben und Liegenschaftserwerb für die Beschaffung von Material , für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

472 456 000 l 046 200 000 139 900 000 631 420 000 300000000

Art. 4 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Dem Bundesrat werden folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken a.

b.

c.

Bauvorhaben und Liegenschaftserwerb für die Beschaffung von Material als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

309 400 000 16 800 000 89 000 000

Art. 5

Zusatzkredit für die «Unabhängige Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg» Für die Deckung der Kosten der «unabhängigen Expertenkommission SchweizZweiter Weltkrieg» (Kommission Bergier) wird ein Zusatzkredit von 17 Millionen Franken für den Zeitraum 1998-2001 bewilligt.

Art. 6

Zahlungsrahmen für Abwasser- und Abfallanlagen

Für Abgeltungen an Abwasser- und Abfallanlagen nach Artikel 61 und 62 des Gewässerschutzgesetzes, die dem Grundsatz nach zugesichert worden sind, wird für den Zeitraum 1998-2001 ein Höchstbetrag von 760 Millionen bewilligt.

Art. 7 Zahlungsrahmen für amtliche Vermessung Für Abgeltungen der amtlichen Vermessung wird für den Zeitraum 1998-2001 ein Höchstbetrag von 200 Millionen bewilligt.

Art. 8 Schlussbestimmung Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 18. Dezember 1997 Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 18. Dezember 1997 Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker

9288

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y

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 1998 vom 18. Dezember 1997

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20.01.1998

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