Ablauf der Referendumsfrist: 28. Januar 1999

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

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(StHG) Änderung vom 9. Oktober 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 4. Mai 199S1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 19982, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 69 .

Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen 1 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 wird nach neuem Recht veranlagt.

2 Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absätze 2 und 3. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4 Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt:

1

BEI 1998...

2 3

BEI 1998...

SR 642.14

4810

1998-491

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG

a.

von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, wenn am !.. Januar des Jahres n eine Steuerpflicht im Kanton besteht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

b. beim Wechsel von der zweijährigen Steuerperiode, von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht; oder c. beim Wechsel von der einjährigen Steuerperiode, von dem für die Steuerperiode n zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

s Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beìtragsjahren; c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

6 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von Selbständigerwerbenden und das Vermögen von Nichtenverbstätigen vor dem Wechsel nach Artikel 16 und melden diese den Ausgleichskassen.

7 Bei einem Wechsel nach Artikel 16 gelten die Absätze 1-6 ab 1. Januar 1999.

Vorbehalten bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von Absatz l abweichen und am 1. Januar 1999 in Kraft stehen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Nationalrat, 9. Oktober 1998

Ständerat, 9, Oktober 1998

Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 20. Oktober 19984 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Januar 1998

9902

BB11998 4810

4811

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Änderung vom 9. Oktober 1998

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20.10.1998

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