Konzession für Tele 24 # S T #

(Konzession Tele 24) vom 1. April 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ' über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972, erteilt der Tele 24 AG, Limmatstrasse 183, 8031 Zürich, folgende Konzession: 1. Abschnitt: Allgemeines j Art. l Gegenstand ' Die Tele 24 AG wird ermächtigt, selbständig oder in Zusammenarbeit mit lokalen Veranstaltern ein Fernsehprogramm unter dem Namen Tele 24 für die deutschsprachige Schweiz zu veranstalten. Die Genehmigung der Zusammenarbeitsverträge nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG bleibt vorbehalten.

" Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

Art. 2 Ziele Tele 24 leistet einen Beitrag zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen, vielfältigen und sachgerechten Information sowie zur attraktiven Unterhaltung der Zuschauerinnen und Zuschauer.

2. Abschnitt: Programm Art. 3 Inhalt ' Das Programm umfasst mehrere Sendegefässe mit Informationen und Unterhaltung sowie Servicesendungen. Es wird in Blöcken täglich mehrmals wiederholt.

2 Das Programm richtet sich an das Publikum im ganzen Konzessionsgebiet und informiert über die ganze Sprachregion. Es misst dem Austausch zwischen den Sprachregionen ein spürbares Gewicht bei.

3 Die Prüfung der Programmbezeichnung durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

1 2

SR 784.40; AS 19972187 SR 784.401; AS 1997 2903

1998-233

2529

Konzession Tele 24

Art. 4 Herstellung 1 Das Programm besteht mindestens zur Hälfte aus Eigen- oder Auftragsproduktionen.

Mindestens ein Drittel der Auftragsproduktionen wird von audiovisuellen Produzenten mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Dabei ist die unabhängige audiovisuelle Produktion angemessen zu berücksichtigen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Auflagen präzisieren oder verlangen, dass mit der schweizerischen Audiovisionsbranche Zusammenarbeitsverträge geschlossen werden.

3 Wird die regelmässige Ausstrahlung von Filmen zu einem wichtigen Bestandteil des Programmes, kann das Departement Auflagen betreffend die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Filmwirtschaft erlassen.

Art. 5 Übernahme Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter oder die regelmässige Übernahme wichtiger Beiträge im Bereich der Information muss vom Departement genehmigt werden.

3. Abschnitt: Verbreitung und Betriebspflicht Art. 6 Technische Verbreitung ' Das Verbreitungsgebiet erstreckt sich grundsätzlich auf die deutschsprachige Schweiz.

2 Die Tele 24 AG kann ihr Programm auch in andern Sprachregionen oder Teilen davon verbreiten.

3 Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession.

Art. 7 Betriebspflicht 1 Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert neun Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

!

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8 Berichterstattung 1 Die Tele 24 AG stellt dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den

2530

Konzession Tele 24

Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff.

des Obligationenrechts 3 erstellt.

2 Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a. die Tätigkeit der Tele 24 AG und ihrer Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstelle; c. die Zusammenarbeit mit Dritten; d. die Übernahme des Programms durch Dritte; e. die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Fernsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

Art. 9 Werbeeinnahmen und Werbezeit ' Die Tele 24 AG orientiert das Bundesamt jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbung, in Minuten ausgedrückt, und zwar für das Berichtsjahr insgesamt und für jeden einzelnen Monat.

Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, welche mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10 Änderung Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Tele 24 AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die vorliegende Konzession tritt am 1. April 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2008. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

1. April 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

9617

SR 220

2531

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession für Tele 24 (Konzession Tele 24) vom 1. April 1998

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.05.1998

Date Data Seite

2529-2531

Page Pagina Ref. No

10 054 649

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.