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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend Ermittlungen über die landwirtschaftliche Bodenverschuldung.

(Vom .5. Februar 1892.)

Hochgeachtete Herren!

Am 16. Juni 1891 hat der Nationalrath durch Erheblichkeitserklärung einer Motion dem Bundesrath und dieser dem unterzeichneten Departement den Auftrag ertheilt, e i n e Z u s a m m e n s t e l l u n g d e r T h a t s a c h e n z u v e r a n l a s s e n , welche ü b e r die l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e B o d e n V e r s c h u l d u n g und ihre Folgen in Erfahrung g e b r a c h t werden können.

Wir wissen nicht, ob es überhaupt möglich sein wird, den g e g e n w ä r t i g e n S t a n d der B o d e n v e r s c h u l d u n g, beziehungsweise die Höhe des grundversicherten Kapitales, mit Ausschluß der auf Gebäuden ohne landwirtschaftlichen Grundbesitz haftenden Hypotheken, einigermaßen genau festzustellen.

So viel uns bekannt, sind in mehreren Kantonen die Hypothekenbriefe oder Gülttitel Inhaberpapiere, die zum Theil in Händen des betreffenden Grundbesitzers liegen können und folglich keine Schulden

665 bedeuten, obwohl sie in den amtlichen Hypothekenbüchern als solche eingetragen sind. Dieses Verhältniß wird indeß als ein ausnahmsweises betrachtet werden müssen. Unseres Ermessens handelt es sich auch weniger darum, eine genaue Statistik der Bodenverschuldung in der Schweiz herbeizuführen, als vielmehr darum, den Gang dieser Verschuldung im Allgemeinen, die Ursachen und die Folgen derselben kennen zu lernen.

Auch in dieser Form wird die Aufgabe, deren Lösung vollständig von Ihrer Mitwirkung abhängt, noch Schwierigkeiten genug bieten.

Was den G a n g d e r V e r s c h u l d u n g anbetrifft, so scheint es uns von großem Werth, zu erfahren, in welcher Progression die Bodenverschuldung in den verschiedenen Jahrzehnten oder Jahrfünften seit dem zweiten Viertel, oder doch wenigstens während der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts, zugenommen hat. Wir glauben nämlich voraussetzen zu dürfen, daß eine Zunahme der Verschuldung bis wenigstens zu Beginn des abgelaufenen Jahrzehnts stattgefunden habe. Dieses Verhältniß dürfte sich unschwer und mit genügender Genauigkeit aus dem Vergleich der jährlich nea errichteten Schuldtitel mit den gelöschten ergeben. Wenn in größeren Kantonen diese Erhebungen für das ganze Gebiet auf Schwierigkeiten stoßen sollten, so könnten dieselben auf einige typische Bezirke oder größere Gemeinden beschränkt werden.

Schon schwieriger wird die E r m i t t l u n g d e r Ursachen der V e r s c h u l d u n g sein.

Es können da in Frage kommen : Kauf mit ungenügenden oder nur theilweise genügenden Mitteln, Auskauf, Erbtheilung, erhöhte Anforderungen an den Unterhalt der Familie, an die Erziehung der Kinder, Militärdienst, erhöhte Forderungen der Dienstboten und Arbeiter, Vermehrung des Betriebskapitals, Erstellung und Unterhalt von Bauten, ungenügender Ertrag des Grundbesitzes, um diesen mehr oder weniger nothwendigen Anforderungen gerecht zu werden.

Dann werden aber auch noch in Betracht kommen : mangelhafte Befähigung des Besitzers als Landwirth, folglich unzweckmäßige Betriebsweise, Mangel au Ordnungssinn und Sparsamkeit, Genußsucht in ihren verschiedenen Formen, Unglück in Gestalt von Todesfällen, Krankheiten und Seuchen bei Menschen und Vieh, Feuerschaden, Hagelschlag, Ueberschwemmung und andere elementare Schäden u. s. w, u. s. w.

Es ist selbstverständlich unmöglich, in allen Fällen, wo eine höhere Verschuldung des Grundbesitzes stattgefunden hat, die Ursache dieser Erhöhung aufdecken und einregistriren zu können.

666 Weun wir keinen Anspruch auf eine genaue Statistik dieser Ursachen machen, so wäre der Sache anderseits kaum gedient, wenn diese wichtigste der Fragen nur mit allgemeinen Phrasen abgethan würde. Wenn die geeigneten Personen mit diesen Erhebungen betraut und wenn letztere -- namentlich in größern Kantonen -- auf typische Gemeinden oder Bezirke der verschiedenen Landesgegenden beschränkt werden, so dürfte doch sehr werthvolles Material sich zu Tage fördern lassen, welches dem Gesetzgeber und der Verwaltung bei Behandlung von agrarpolitischen und erbrechtlichen Fragen die wichtigsten Fingerzeige geben wird.

Ueber die Folgen der Bodenverschuldung wird es wahrscheinlich leichter sein Thatsachen zu sammeln. In dieser Beziehung wäre eine Statistik der Geltstage, Konkurse oder resultatloser Pfändung, soweit selbe den landwirthschaftlichen Grundbesitz beschlagen, und eine Vergleichung mil den ähnlichen Erscheinungen des wirtschaftlichen Schiffbruches bei den andern Ständen und Berufsklassen sehr werthvoll.

Wir möchten nur noch auf einen Umstand aufmerksam machen, der Ursache und Folgen der Bodenverschuldung zugleich betrifft.

Seit Jahrhunderten ist der Ertrag des Grundbesitzes und damit sein Preis stetig von Periode zu Periode gestiegen, sei es, daß er wirklich einen höhern Werth bekam, oder sei es, daß der Werthmesser : das Geld, an Werth verlor. Kriegsjahre und eine Reihe von Fehlernten konnten wohl auf einige Zeit diesem Steigen der Güterpreise Einhalt thun; die Wirkung war aber nur eine zeitweilige und lokale. Daraus folgt, daß derjenige, der die genügenden Mittel besaß, um die Kaufsverbindlichkeiten zu erfüllen und die notbwendigen Betriebsmittel zu beschaffen, den Grundbesitz ungestraft zu einem hohem Preise kaufen durfte, als dies durch den nachhaltigen Reinertrag bedingt war, weil die fortwährende Preissteigerung des Grundbesitzes den Käufer dennoch mit der Zeit in den Besitz einer Bodenrente gelangen ließ.

Seit einigen Jahren ist indeß eine rückläufige Bewegung in den Preisen des Grundbesilzes erkennbar, welche früher von Niemandem, «m wenigsten von dem einfachen Landwirthe vorausgesehen werden konnte, schon aus dem Grund nicht, weil Niemand daran denken durfte, daß im Zeitalter des Dampfes und der Elektrizität alle Staaten dem freien Waarenverkehr die mit ungeheurem Aufwand an Genie,
Arbeit und Kosten geöffneten Wege wieder durch Schutzzölle und andere Maßnahmen verrammeln würden.

Daraus folgt, daß diejenigen, welche den Grundbesitz in den letzten beiden Jahrzehnten erworben hatten, oder durch Auskauf

667

und Erbschaft erwerben m u ß t e n , zu theueres Land und zu hoch verschuldeten Grundbesitz haben, und daß dies neuer Verschuldung ruft, wo solche überhaupt noch möglieh ist.

Es wäre höchst lehrreich, zu erfahren, ob und wann diese rückläufige Preisbewegung überall eingetreten ist, und wie sie die verschiedenen Betriebsarten Vieh z u c h t, Ackerbau, Wiesenbau, Rebbau, die Weidewirthschaft, die Güter mit und diejenigen ohne Obstbau betroffen hat.

Wir wollen übrigens durchaus keine Wegleitung geben, indem die Aufgabe, welche die Motion stellt, auf verschiedene Weise angefaßt werden kann. Wir können auch zugeben, daß den Kantonen keine Verpflichtung obliegt, uns bei Lösung dieser Fragen behülflich zu sein. Letztere dürften indeß für jeden Kanton mindestens das gleiche Interesse bieten wie für den Bund. Für die Beantwortung möchten wir auch keinen Termin stellen, weil es mehr auf das ,, w i e " als auf das ,, w a n n " ankommt. Wir nehmen auch keinen Anstand, zu erklären, daß wir seiner Zeit dem Bundesrath beantragen werden, brauchbare Eingaben Ihnen zu Händen Ihrer damit Beauftragten angemessen zu honoriren.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Februar 1892.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement : Deucher.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar

1892.

302

1891.

325

Zu- oder Abnahme.

-- 23

B e r n , den 9. Februar 1892.

[B. B. 92.1.124.]

Eidg. Auswanderungsbüreau, Administrative Sektion.

668

Gefängniss-

Bulletin Nr. 42 a.

Bestand der Gefängnißbevölkerung und Y e r n r t h eilte.

GefängnIBSträflinge.

Zuchthaussträflinge.

Nr.

Kantone.

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Bern . . .

Luzern .

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Zug . . . .

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Appenzell A. -R.

Appenzell I.-R.

St. Gallen. .

Graubünden .

Aargau .

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669

Statistik.

Dezember 1891.

Bewegung- während des Monats.

Vernrtheilte.

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Bußenabverdlener.

Zuwachs.

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Zuwachs.

Polizeigefangene.

Total der Yernrtheilten.

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187 909 146 3 21 3 3 6 9 58 71 201 9 16 31 4 94 4 92 41 5 646 6 107 22

11 263 -- --' -- -- 1 -- -- 41 374 362 3023 2675 2694 2502 2376 2385 -- 521 299 309 -- -- --

t Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen wahrend dea letzten Kurses oder am Tage der Entlassung begangener Disziplinarfehler bestraft.

670

Gefängniss-

Bulletin Nr. 12b.

Bestand der Gefängnissbevölkerung und Nicht Ternrtheilte.

Untersuchungsgefangene.

Nr.

Kantone.

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9 10 9 -- 4 Ob walden 6 10 -- Nidwaiden .

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Graubünden .

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Waadt . .

Wallis . .

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Genf . . .

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10 8 31 18 32 36 60 47 8 11 19 18 10 10 2 2 72 78 8 2 40 39 40 38 9 9 123 114 4 11 40 35 52 49

Bettler und Vaganten.

Transportgefangene.

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5 -- 52 -- -- -- 11 10 6 2 · 36 38 37 12 21 21 35 68 1 68 66 10 85 2 87 88 11 159 3 28 29 9 73 3 70 72 1 *54 -- 14 14 1 58 -- -- -^ -- -- 702 702 -- -- 297 -- -- -- -- 57 325 324 2 189 1 53 54 10 136 4 25 28 -- 109 82 82 15 399 3 3 6 5 5 6 223 24 99 26 155 197

273 886 107 --

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36 76 90 142 74 51 59 -- 297 -- 187 143 106 402 6 216 207

Schweiz . . 641 1120 1117 144 2086 2028 280 2978 2963 Männer Weiber

537 933 927 124 1938 1876 260 2793 2785 104 187 190 20 148 152 20 185 178

671

Statistik.

Dezember 1891.

Bewegung während des Monats.

Total der nicht Yerurtheilten.

Polizeiarrestanten.

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Bemerkungen.

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10 119 23 35 15 11 4 1 24

313 116 145 82 2 1146

794 1036 377 5 94 12 55 16 85 125 192 285 115 143 83 2 1154

95 29 48 82 15 33 277

561 232 169 635 13 292 410

557 239 178 631 20 279 355

145 698 732 1210 133 642 676 1054 12 56 56 156

6882 6306

6840 6264 576

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23 73

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576

*) Wovon 1 ins St. Gallen und 2 im Thurgau. ) Wovon l in Zürich.

) In Luzern.

*) Wovon 4 in St.

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') Wovon 7 in St. Gallen, 8 in Lenzburg und 2 im Thurgau.

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*) In St. Gallen.

") Im Thurgau.

^ Wovon 3 im Thurgan.

") Wovon 1 im Thurgau.

") Wovon 2 in St. Gallen.

Diese Gefangenen sind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abhllssen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurtheilten desjenigen Kantons zugezahlt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben Über die Orts- und sogar Bezirksgefangnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern nnd Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passirten, in der Bewegung der GefangnissbevBlkerung zweifolsohne zwei oder mehrere Male gezählt worden.

Unter den Transportgefangenen (d. h. Untersuchungsgefangene und Verurtheilte, welche von einem Gefjlngniss in ein anderes Übergeführt werden, auch über die Grenze geführte und Transitgefangene) befinden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.

* Wovon 35 bestraft.

672

4. Wochenbülletin über die Ehen, Geburten und. Sterbefälle in den Städten Groß-Zürich (96,839 Einw.), Groß-Genf (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (30,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Blei (16,937 Einw.), Winterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herlsau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Locle (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

4. Woche, vom 24. bis zum 30. Januar 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 58 Ehen, 288 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 154 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 21 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

;

Vom 24. bis zum 30. Januar.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene (ohne die Todtgeburten)

von 0--1 Jahr ! »on 1--4 Jähren Ehe- Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unolie- Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche. liche. !| liehe. liche.

Der Wohnbevölkerung 17 9 1 angehörend . . . . 248 2 4 2 Auswärtige 5 Zusammen 253 21 11 3 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 2 3 13 12 1 2 Wovon Auswärtige . .

4 4 Unter der Gesammtza hl waren ve rkostg eldet

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Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 24. bis zum 30. Januar.

Weiblich Zusammen

0--1 lahr.

Von 80 1--4 5--19 20-39 40--59 60-79 und mihr UnbeIjhnn. lahrtn. Jahrjn. Jahrin. lahnn. lahrtn. kanntes Alter.

17 14

3 4

9 7

31

7

16

14 13 27

20 19 39

20 26 46

3 6 9

-- --

673

Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Toialsierbllchkietsziffer : Während der an folgenden Tagen :m Ende gegangenen Woche

Wahrend der entspreelenden Woche im Jahre 1891 1890

18S2 15,7 Sterbefälle auf 1000 Einwohner am 30. Januar 17,7 it 23.

n rt n n n rt 14,8 ·n 16.

n ·n n n 9.

15,c -n n n n n n Die Geburtenziffer beträgt 27,o auf 1000 Einwohner.

22,2

= 21,4 27,4

21,9

38,* 47,9

21,6

23,3

1892.

Vom 24. bis

'

Todesursachen.

1 . Pocken . . . .

. . .

! 2. Masern 3. Schaiiachfieber 4. Diphtheritis und Group . .

1891.

1890.

Vom 25. bis Vom 26. Januar 3t. Januar.

30. Januar.

bis t. Februar.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. AUB- Total. Auswilrtigc.

wärtige.

wärtige.

1

1

6. Rothlauf 7. Typhus abdominalis. . . .

8. Kindbettfieber

7 3 1 2 1

9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

8 20 25 8 7

2 1 2

7 25 29 11 13

2 1 1 1

6 43 39 11 8

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

1 4

1

4 1

1

4

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

9 10

1 1

11 7

20. Andere Todesnrsachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

67

11

92

14. Gewaltsamer 15.

,, 16.

,, 17.

,,

2

7 5 14 3 1 3 2

1

2

6 3 1

3

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1

12

15 14

1

71 1 223

11

Zusammen 175* 21 235 21 24 * Wovon 8 Falle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus ist angegeben als Grand- o der concomitirende Ursache des Todes jn 5 Fallen (4 mïnnlich und 1 weiblich). -- Influenza: i Fälle tils concomitirende Ursache (je 1 in Genf, Bern, Winterthur und Biel).

Laut Angabe hatte in 45 Fälleii eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von info jtiösen and tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben übe r die Vl/ohnungsverhäitnlsse vor:

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

45

674

1

GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 10 Fällen.

In 8 Fällen.

In 17 Fällen.

In 4 Fällen.

1l

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften aasgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt:

Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Langenandern tuberkulös*m infektiösen der Athmungsorgane. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 lis 8.)

Männlich. Wiinlich. Männlich. Wiibllch. Männlich. Wiibllch. Mannlich. Weiblich.

V o n 0 b i s 1 Jahr 1 4 -- -- 2 2 ,, 1 , 4 Jahren 1 2 -- -- 3 -- 2 2 . 5 ,, 19 ,, 1 2 2 1 1 . 20 ,, 39 ,, 1 7 5 1 2 1 -- . 40 ,, 5 9 ,, 2 3 2 3 1 . 60 . 79 ,, 1 5 1 1 --

,, 80 und mehr Jahren 1 1 Ohne Angabe des Alters -- -- Total 7 18

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Städte.

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Groß-Zürich *) . . .

Groß-Genf**) . . .

Basel Lausaune St. Gallen . . . . .

Chaux-de-Fonds . . .

Neuenburg . . . .

Winterthur s ...

ßial Herisau Schaffhausen . . . .

Freiburg Locle . . . . . .

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Durchfall der kleinen Kinder

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*) Zarich and seine 9 Anszeme nden.

**) Genf mit Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex.

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675

Morbidität.

Vom 24. bis zum 30. Januar 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modifizirte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

Groß-Zürich: 54 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern (Kanton) : 44 Fälle, wovon je 1 in Bern nnd Biel und 42 in Saules. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Chaux-de-Fonds.

3. Scharlach.

Groß-Zürich: 5 Fälle.-- Basel-Stadt: l Fall.-- Bern (Kanton): 4 Fälle, wovon 3 in Bern und l in Bümpliz. -- Waadt (Kanton): 5 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Groß-Zürich: 9 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Bern: l Fall von auswärts. -- Waadt (Kanton): 4 Fälle. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

5. Keuchhusten.

Groß-Zürich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 18 Fälle, wovon 14 in Neuenburg und 4 in Boveresse. -- Waadt (Kanton) : l Fall.

6. Varicellen.

Groß-Zürich: l Fall.-- Basel-Stadt: 5 Fälle. -- Bern: 6 Fälle. -- Waadt (Kanton): 3 Fälle.

7. Rothlauf.

Schaff hausen (Kanton): 3 Fälle, wovon 2 in Beringen und l in Hemmenthal. -- Basel-Stadt: 7 Fälle.

8. Typhus.

Groß-Zürich: l Fall. -- Bern (Kanton): 4 Fälle, wovon l in Bern und 3 in Alle. -- Groß-Genf: l Fall.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Keine Fälle.

10. Influenza.

Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern (Kanton): 4 Fälle in Biel und einzelne Fälle in Koppigen. -- Waadt (Kanton): 22 Fälle in Lausanne.

676

Gesammtbestand der Kranken nnd Aufnahmen in 69 Krankenanstalten der Schweiz.

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GesammtbeBtand am 30. Januar.

Kantone.

eesammtbestandll am 23. Januar.

Aufnahmen vom 24. bis 30. Januar 1892.

1

Zürich . . .

Bern . . . .

Lnzern . . .

Tiri Schwyz . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St Gallen . .

Graubünden Aargau . . .

Tessin. . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

Total . . . .

Münsterlingen (Thurgau) im Monat Januar

601 1098 69 29 29 32 72 30 167 151 470 91 43 71 13 345 94 148 64 414 11 206 408 4656

li Jan, 82

1

2 2

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3 2 27

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12 23

103 194 14 1 2 1 4 1 10 4 6 30 2 34 5 100 10 1 12 4 16

60 7 14 13 49 2 21 37 513

9 5 80

37

5

1 2 1 3

587 1119 62l 29 1 25 36 65 27 161 166 488 93 43 77 11 83 346 15 104 22 149 20 71 66 416 3 14 45 207 56 400 8442) 4696 62

92

677

Gesetzgebung über das Gesundheitswesen.

Thurgau.

Gesetz Über die öffentliche Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei.

(Vom 13. Juli 1890.)

§ 1. Der Staat und die Gemeinden haben die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern, darauf bezügliche Bestrebungen zu unterstützen und für die möglichste Fernhaltung und Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse zu sorgen.

§ 2. Der öffentlichen Kontrole sind unterstellt: a.

b.

e.

d.

die Lebens- und Genußmittel; das Trink- und Brauchwasser; Wirthschafts- und Arbeitslokale; Straßen, Plätze, Baugrund, Gewässer, Wasserleitungen, Abzugskanäle Senkgruben, Düngerstätten, Ablagerungen u. s. w. ; e. Gewerbe, soweit sie gesundheitsschädliche Wirkungen verursachen können ; f. die Lokale, in welchen Lebens- und Genußmittel zubereitet oder verkauft werden; g. alle öffentlichen Anstalten, sowie private Schul-, Armen-, Kranken- und Pflegeanstalten ; h. der Verkauf von Arzneien, Giften, gifthaltigen Gegenständen und Geheimmitteln ; i. die Maßnahmen gegen Krankheiten und Seuchen bei Menschen und Thieren ; Je. Leichenbestattung und Begräbnißplätze ; l. überhaupt alle Verhältnisse, welche mit der Gesundheit des Volkes in Beziehung stehen.

Die einzelnen Zweige der öffentlichen Gesundheitspflege werden, soweit nöthig, durch besondere Verordnungen geregelt.

§ 3. Die Handhabung der öffentlichen Gesundheitspflege liegt folgenden Behörden ob :

678 a. den örtlichen Gesundheitsbehörden (Gemeinderath oder Gesundheitskommission) ; b. den Bezirksämtern, Bezirksärzten und Bezirksthierärzten ; c. dem Sanitätsdepartement, resp. dem Regiernngsrathe.

§ 4. Die Mnnizipalgemeinden beschließen darüber, ob die Besorgung der öffentlichen Gesundheitspflege dem Gemeinderathe (ausschließlich oder unter Beiordnung eines Genieindeausschusses) oder ob sie einer besondern Gesnndheitskommission von 3--9 Mitgliedern übertragen werden soll.

Für den letztern Fall entscheiden die Gemeinden zugleich, ob sie die Wahl der Kommission selbst vornehmen oder dem Gemeinderathe übertragen wollen.

Die örtlichen Gesundheitsbehörden stehen immer unter Leitung eines Mitgliedes des Gemeinderathes.

§ 5. Die örtliche Gesundheitsbehörde verwaltet nnd überwacht die gesammten Gesundheitsinteressen der Gemeinde und hat alljährlich dem Kegierungsrathe Bericht zu erstatten, welch' letzterer über die gesammte Verwaltung der öffentlichen Gesundheitspflege Kechenschaft gibt. .Die Aufgahen und Kompetenzen der örtlichen Gesundheitsbehörden werden im Verordnungswege festgestellt.

§ 6. Dem Regierungsrathe steht das Recht zu, von sich aus oder durch die Gemeinden alle diejenigen Untersuchungen und Vorkehrungen zu treffen, welche er im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege für nöthig erachtet.

§ 7. Zur Durchführung dieser Aufgaben wählt der Eegierungsrath einen Kantonschemiker und stellt demselben ein Laboratorium zur Verfügung.

Die Besoldung desselben wird auf dem Vertragswege durch den ßegierungsrath festgestellt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Großen Katb.

Die Pflichten des Kantonschemikers werden durch regierungsräthliche Verordnung näher bestimmt.

§ 8. Die Kontrole der zum Verkaufe bestimmten Lebensmittel liegt den örtlichen Gesundheitsbehörden ob. Dieselben nehmen zu diesem Zwecke selbst oder unter Zuzng von Sachverständigen periodische Untersuchungen der Lebensmittel vor. Der Regierungsrath, die Bezirksämter, die Bezirksärzte nnd Bezirksthierärzte sind berechtigt, von sich aus solche Untersuchungen anzuordnen.

§ 9. Durch Vermittlung des Kantonschemikers sollen die örtlichen Gesnndheitsbehörden mit den anerkannten Untersuchungsmethoden in Bezug auf Ermittlung der normalen Beschaffenheit, wie der Verfälschungen der wichtigsten Lebensmittel bekannt gemacht werden.

679 § 10. Soweit es sich bei einer Fälschung von Lebensrnitteln um Beimischung von gesundheitsschädlichen oder solchen Stoffen handelt, durch welche jene verschlechtert oder in ihrem Werthe verringert werden, kommen die Vorschriften der §§ 71, 73 und 178 des Strafgesetzes zur Anwendung.

§ 11. Wer Lebensmittel, deren Genuß wegen Unreife oder Verdorbenheit der Gesundheit schädlich ist, in Verkehr bringt oder feil hält, wird ohne Rücksicht darauf, ob ihm deren Gesundheitsschädlichkeit bekannt war, mit Polizeibuße von Fr. 5--100 bestraft, § 12. Wer Lebensmittel unter falschem Namen, d. h. künstlich bereitete unter Namen und Bezeichnungen, die im Verkehr nur echter und natürlicher Waare beigelegt werden, oder natürliche Lebensmittel unter Namen und Bezeichnungen, die im Verkehr nur den Erzeugnissen von bestimmtem Ursprung oder von bestimmter Art und Beschaffenheit zukommen, feil bietet oder in Verkehr bringt, wird, sofern nicht ein Vergehen vorliegt, mit Polizeibuße von Fr. 10--200 hestraft.

§ 13. In den Fällen des § 11 wird die Buße durch den Gemeinderath, in denjenigen des § 12 durch das Bezirksamt nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die Abwandlung der Polizeistraffälle, vom 6. Juni 1865, ausgesprochen. Bei Unerhältliohkeit der Geldbuße tritt an die Stelle derselben Gefängnißstrafe, wobei ein Tag Gefängniß zu Fr. 5 berechnet wird.

§ 14. Gesundheitsschädliche Lebensmittel werden polizeilieh mit Beschlag belegt und auf Kosten des Fehlbaren zerstört. Die Zerstörung soll unterbleiben, wenn Garantie geboten wird, daß die Gegenstände in genießbaren Zustand zurückversetzt oder anderweitig gefahrlos verwerthet werden. Bei Einsprache des Besitzers gegen die polizeiliche Wegnahme beanstandeter Lebensmittel ist stets und sofort deren Untersuchung durch Sachverständige anzuordnen ; die Kosten dieser Untersuchung werden, wenn Strafe eintritt, dem Bestraften auferlegt.

§ 15. Dieses Gesetz tritt nach erfolgter Annahme durch das Volk in Kraft und ist durch den Regierungsrath in Vollziehung zu setzen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 9. November 1891 sucht der Verwaltungsrath der Thunerseebahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang der 22 Kilometer langen Linie von Scherzligen nach Därligen, sammt Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes.

680

Die Verpfändung geschieht zum Zwecke der Sicherstellung eines zur betriebstüchtigen Vollendung der Bahn zu verwendenden Anleihens von Fr. 2,000,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 18. Februar 1892 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrathe schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. Februar 1892.

[Va]

Im Narnen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Treuer Zolltarif.

Vollziehung.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Durch Beschluß vom 18. Januar hat der schweizerische Buudesrath das in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1891 angenommene Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. April 1891, als in Kraft getreten und mit dem 1. Feb r u a r 1892 vollziehbar erklärt, soweit nicht Verträge mit fremden Staaten entgegenstehen.

Auf deu 1. F e b r u a r 1892 trelen ferner in Kraft: dia mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen neuen Handelsund Zollverträge, sofern inzwischen die beiderseitigen Ratifikationen erfolgen.

Von jenern Zeitpunkte an kommen sonach in Anwendung: 1. Für die durch den Vertragstarif gebundenen Positionen die betreffenden Konventionalansätze, 2. für die autonom gebliebenen, im Vertragstarif nicht aufgeführten Positionen die Ansätze des Tarifgesetzes, d. h. des General tarifs.

Hievon ausgenommen sind jedoch diejenigen Artikel, welche durch den schweizerisch-italienischen Handelsvertrag vom Jahre 1889 in niedrigem Zollansätzen gebunden sind, indem letztere bis und mit dem 12. F e b r u a r 1892 in Kraft bleiben. Es betrifft dies folgende Waarenartikel :

681 Zolltarif Nr.

Alt

Neu

Bezeichnung der Wanre

(Gsbrauchstarif)

Gültiger Zollansatz lis und mit 12.Februar 1892

Zollansätze vom 13. Februar 189Z an*)

per q.

per q.

Fr. Ct.

ex 9 ex 9

18 17

Süßholzsaft Ricinuaöl, farbloses, gereinigtes

13-a 6x23/24 48

ex 52 ex 66 67 90 ex 156

30.-

Glasflüsse, Email, Glasperlen (Inbegriffen grobe venezianische Glasperlen [eonteries de Venisel) 132 Holzkohlen Möbel und Möbeltheile: 163/lel -- aus gemeinem Holz : polirt, geschnitzt, gepolstert, etc.

122

162/165

205 ex 327

176-a ex 355 177-a ex 356 200 385 ex 201 386 201-0 388 204 391 ex 209 397 ex 209 ex 398 211 400 ex 216 ex 414 ex 218 418 253

(Fr. 10. --) (Fr. 10.--) (Fr. 50.-- und 100. -->

7.-- 1

459

-- aus Ebenistenholz, auch imitirt: aller Art . . . .

Handschuhe, lederne . . . .

Korallen, verarbeitet . . . .

Marmor in Platten oder gesägt: -- nicht geschliffen, nicht polirt -- geschliffen oder polirt . .

Geflügel lebendes . . . .

Geflügel getödtetes , Wurstwaaren (Charcuterie) . .

Frische Tafeltrauben . . . .

Orangen u n d Citronen . . . .

Getrocknete Feigen Frische Gemüse Reis in geschälten Körnern . .

Wein in Flaschen oder Krügen

4.

(Fr. 10. --) (Fr. -- . 10)

02 -- . \f ^

30.30.--

(Fr. 25. -- und 38. -- ) (Fr. 16.-, 25. --, 38. -- und 50. --) (Fr. 150.--) (Fr. 200.--)

--.75 1.60 4

(Fr. 1. -- ) (Fr. 4. -) (Fr. 6.--)

16.-- 16.--

6. -- 12.

(Fr

\-*" ·* *

12.

·*·**· -- ) /

(Fr. 20.--) 2.50 (Fr. 3.50) 2. -- **) (Fr. 3. --**) ffprL* «· s **) 3. --**) \*J (ffr i. 9 1j frei V^-i.

u, 1.50 (Fr. 2.50) CFr it*j. 1j 8. -- ^j. i . i (Fr. 25.-- 3.50 und 40. -- ) W.

]

*) Siehe den Geirauchstarif.

**) Fr. 3. -- zufolge Vereinbarung mit Spanien Tom 13. Febraar 1892 an bis und mit Ende Juni 1892 gültig.

682 !

Zolltarif Nr.

Neu (Gebrauchstarif)

Alt l Ì iex256 Ì 1

j ex 258

|

Bezeichnung der Waare

Gültiger Zollansatz lisundmit IZ.Februar 1892

Zollansätze vom 13. Februar 1892 an«)

per q.

per q.

Fr. Ct.

464 ex 469

Wermuth in Fässern, Flaschen oder Krügen, bis auf 18 Grad Alkoholgehalt**) . .

. .

Olivenöl, in Flaschen oder Blechgefässen . . .

8. --

(Fr. 30. -- )

l (Fr.

12. --t) 10. --f \*· **·*· lJ

;

264 265 ex 294

Seifen aller Art: 474 -- gewöhnliche 475 -~ -- parfümirte ex 534 Garne aus Flachs und Hanf, bis

1

! ex 316

562/563 316-i 566/568

ex357 ex 386 , 395

ex 639

676 685

'403und\ 694/695 ! 404-o / und 697

i

406-O 407

702 709

j ex 411

714

und mit Nr. 10, roh und gebaucht Gezwirnte Seide und Floretseide Nähseide, Stickseide, Cordonnet, Posftmentirseide .

. .

Ungarnirte Strohhüte . . . .

Pferdehaare, gereinigt, zubereitet Wachsarbeiten aller Art . . .

Grobe Thonwaaren : -- Dachziegel,Backsteine,Röhren, Platten, Fliesen, aus gemeinem Thon , nicht glasirt, nicht farbig, nicht gedämpft, nicht geschiefert Gasretorten Gemeine Töpferwaaren : mit grauem oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; gemeine Steinzeugwaaren ; Tiegel; irdene Pfeifen . . . .

Gemeine Kurzwaaren . . . .

1.50 1.50

-- .60 6. -- ·j

50.-- 5. -- 16.-

-- . 10 -- . 10

(F 5 -- )/ r *·*' \*- *·· (Fr 40 -- Ì) V,-1- * * ^w«

(Fr.

1. "50) \-*- ** *· y v

(Fr. 7.-) (Fr.

(Fr.

(Fr.

(Fr.

60. -- ) 100. -- ) 10.--) 50.--)

(-- . 25 und --.50) (Fr. 2. 50)

2.--

(Fr. 3. -)

16.--

(Fr. 30.--)

*) Siehe den Gebrauchstarif.

**) Flir Wermuth mit mehr als 18 Grad Alkoholgehalt ist ausser dem Zolle die Mottopolgebulr zu entrichten.

t) Fr. 12. -- zufolge Vereinbarung mit Spanien vom 13. Februar 1892 an bis und 1 mit Ende Juni 1892 gältig.

683

Ferner bleiben infolge Vereinbarung einer theilweisen Verlängerung des Handelsvertrages mit Spanien M den bisherigen Vertragsansätzen bis und mit 30. J u n i 1892 verzollbar: Zolltarif Nr.

Alt

59 60

Neu

148 149

ex!59-a ex 330 209-a 397 208 und) ex398 ex 209 /

Korkholz, roh oder in Platten . .

Korkholz, verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc Quecksilber Südfrüchte : -- Orangen Citronen -- Datteln, Mandeln, Haselnüsse, Feigen, getrocknete Tafeltrauben (Malagatrauben, Sultaninen etc.)2) NB. ad 398. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf getrocknete Weintrauben zur Weinbereitnng ; solche unterliegen vom 1. Februar 1892 an einem Zollansatz von Fr. 20 und einer vom Bundesrathe noch festzusetzenden Monopolgebühr, siehe Gebrauchstarif Nr. 396.

per q.

per q.

Fr. Ct.

1.--

(Fr.2.-)

5.-- 3. --

(Fr. 25.--) (Fr.

5.-- /) \** ·*«

(Fr* *15 3 --J1j v-*v*, **'· Ì/ 3.--

(Fr. 15.--)

252

455

Wein jeder Art und jeden Grades, in l'ässern

3.50 (Fr. 3. 50)3)

253

457

Wein jeder Art und jeden Grades, in Flaschen4) Olivenöl in Flaschen

3.50 (Fr.25.--)3) 12. -- ') (Fr. 20.--)

258-a ex469 i

Bezeichnung der Waare

(Sebrauchstarif)

GQItiger Zollansatz Zollansätze vom bis und mitSO.Juni I.Juli 1892 an 1892

') Vom 13. Februar 1892 an bis Ende Juni 1892.

') Infolge nachträglicher Verständigung mit Spanien.

') Alkoholgehalt vorbehalten.

') Mit Ausschlnss des Monssirweins, für welchen vom 13. Februar an der Zoll von Fr. 40. -- per q. zu Deziehen ist.

Die vertragsmäßigen Zölle werden allen Staaten eingeräumt, denen die Schweig die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung vertraglich zugesichert hat. Dagegen bleiben die besondern Beschlüsse der zuständigen Behörden mit Bezug auf diejenigen Staaten vorbehalten, deren auf 31. Januar, bezw. 12. Februar 1892, ablaufende Verträge bis zu diesem Zeitpunkte nicht erneuert, bezw.

deren Handelsbeziehungen mit der Schweiz vertraglich nicht geregelt sind.

684 Alle am 31. Januar 1892 eingeführten Waaren, welche zollamtlich bis Nachts punkt 12 Uhr, schweizerische Zeit, abgenommen und unter zollamtliche Kontrole gestellt worden sind, fallen noch unter die Bestimmungen des alten Zolltarifs. Vom 1. Februar an haben dagegen für alle Waaren, die eben erwähnten ausgenommen, die neuen Ansätze in Anwendung zu kommen.

Bei diesem Anlasse ist ferner mitzutheilen, daß demnächst eine auf Grund des Generaltarifs und des Vertragstarifs mit Deutschland und Oesterreich-Ungaru ausgearbeitete, provisorische Gebrauchstarifausgabe, gleichzeitig statistisches Waarenverzeichniß, mit Erläuterungen und Spezialentscheiden erscheinen wird, welche an das Publikum abgegeben werden kann, die aber voraussichtlich nach Beendigung der schwebenden Vertragsunterhandlungen durch eine neue wird ersetzt werden müssen.

B. Bestimmungen betreffend den Niederlags-, Geleitscheinund Freipaßverkehr.

Infolge Inkrafttretens des neuen Zolltarifs und, vorbehaltlich der Ratifikationen, auch der neuen Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn auf 1. bezw. 13. Februar *) nächsthin (s. heutige Bekanntmachung) werden mit Bezug auf die vorhergegangenen Interimsabfertigungen im Niederlags-, Geleitschein- und Freipaßverkehr folgende Vorschriften erlassen : I. INieclerlagsverlsehr.

Für die vor dem 1. bezw. 13. Februar eingelagerten Guter, welche von diesem Tage an zur Einfuhrverzollung gelangen, hat der Zollbezug nach den neuen Ansätzen stattzufinden.

II. Greleitvescheinrlzehr.

1. Einmonatliche vor dem 1. bezw. 13. Februar 1892 ausgestellte Geleitscheine für direkt transitirende Waaren haften für den zur Zeit ihrer Ausstellung zu Kraft bestandenen Ansatz.

*) D i e i m s c h w e i z e r i s c h - i t a l i e n i s c h e n H a n d e l s v e r t r ä g e von 1889 gè b un den e n P o s i t i o n en b l e i b e n b i s z n m 1 2 . F e b r u a r 1892 i n W i r k s a m k e i t .

685 2. Verbleite Güter mit zweimonatlichem Geleitschein unterliegen, wenn nach dem 31. Januar bezw. 12. Februar zur Einfuhrverzollung angemeldet, den neuen Tarifansätzen.

3. Die mit zwölfmonatlichem Geleitschein abgefertigten sog.

Partiegüter werden analog den Niederlagsgütern mit dem i. bezw.

13. Februar nach den neuen Tarifsätzen zollpflichtig. Diese Güter zerfallen in drei Kategorien, nämlich : a. solche, welche vom 1. bezw. 13. Februar hinweg einem höhern Zollansatz unterliegen; b. solche, bei welchen auf die genannten Zeitpunkte Zollermäßigung einzutreten hat ; c. solche, welche keine Aenderung in der Tarifirung erleiden.

Unter a fallen mit T a r i f ä n d e r u n g auf 1. F e b r u a r : Bisheriger Künftiger Ansatz. Ansatz.

Fr.

Fr.

Oele, fette, nicht medizinische, ausgenommen Olivenöl : in Flaschen oder Blechgefäßen . . . . 12. --

20. --

Schweinefett 3. -- 5. -- Zucker : -- in Broden 8. 50 9. -- -- geschnitten oder fein gepulvert 10. -- 10. 50 Abfallzucker : Da angenommen werden muß, daß unter der bisherigen Tarifanwendung nur sog. irréguliers oder Abfälle mit geschnittenem , Zucker gemischt, unter der Bezeichnung ,,Abfallzucker tt eingeführt wurden, Qualitäten, die sämmtlich nach den Bestimmungen des neuen Tarifs als geschnittener Zucker zu behandeln sind*, so darf für diese nicht der neue Ansatz von Fr. 7. 50, sondern es muß der Ansatz von Fr. 10. 50 für geschnittenen Zucker in Rechnung gebracht werden 8. 50 10. 50 Kautschuk und Guttapercha in Schläuchen, Röhren 7. -- 8. -- * Zum Ansatz von Fr. 7. 50 werden nach dem neuen Tarif nur die ganz groben Abfälle (sog. gros déchets) und kleine unförmliche Bröckchen zugelassen.

686

Bisheriger Künftiger Ansatz. Ansatz.

Fr.

Fr.

Zwetschgen und Pflaumen, gedörrte, in Säcken 1. 50 2. 50 Getrocknete Weintrauben, zur Weinbereitung dienlich 3. -- 20. -- Zinn, rein oder legirt, gehämmert, gewalzt, Blech, Staniol, Draht 3. -- 5. -- Decken, wollene, ohne Näharbeit 16. -- 25. '-- Decken, wollene, mit Näharbeit 30. -- 60. -- Baumwollgewebe, sammetartige, gefärbt . . . 40. -- 45. -- mit T a r i f ä n d e r u n g auf 13. F e b r u a r : Olivenöl in Flaschen oder Blechgefäßen . . .

Reis, geschält Südfrüchte, andere : Orangen und Citronen . .

Gezwirnte Seide und Floretseide: roh . . .

10. -- 12. --* 1. 50 2. 50 2. -- 3. --* 6. -- 7. --

Unter b fallen mit T a r i f ä n d e r u n g auf 1. F e b r u a r : Cacaobohnen und -Schalen Bisenblech, unter 3 mm. Dicke, roh . . . .

Fische, getrocknet, gesalzen, etc., in Ballen, Fässern u. s. w., von 5 kg. und mehr . .

Kautschuk und Guttapercha, in Kugeln, Platten, Blättern etc Zink in Barren, Blöcken oder Platten . . .

-- gewalzt, gezogen, Blech, Draht . . . .

Zinn in Barren, Blöcken oder Platten . . .

1. 50 3. --

1. -- 2. 50

2. --

1. --

4.

--.

1.

1.

-- I. -- 40 --. 30 50 1. -- 50 1. --

Unter c fallen alle übrigen hievor nicht genannten Artikel, welche na.ch den Bundesrathsbeschlüssen vom 20. April 1888, 2. Februar 1889 und 10. Januar 1890 mit Geleitschein auf ein Jahr abgefertigt werden können.

Mit Bezug auf diese drei Kategorien der sogenannten Partiegüter wird Folgendes verfügt: Ad a. Die Inhaber von Geleitscheinen der unter a aufgeführten Waarengattungen haben vor dem 1. b e z w . 13. F e b r u a r die in * Vom 13. Februar bis 30. Juni 1892 (Spanien V

687

ihrem Besitze befindlichen Jahresgeleitscheine dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, mit besonderm Begleitschreiben zu übermitteln, in welchem erklärt wird, ob und für welche Quantität der noch restirenden Waare Sicherstellung des höhern Zolhmsatzes geleistet werden wolle, und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Ansätze verlangt werde.

Das betreffende Zollamt hat sodann für das zur Einfuhrverzollung angemeldete Quantum, sowie für etwaige bereits erfolgte theilweise Abschreibungen infolge Wiederausfuhr, den Geleitschein zu löschen ; für den Rest ist ein neuer Geleitschein mit Sicherstellung des höhern Ansatzes, jedoch mit Endefrist w i e im a l t e n G e l e i t s c h e i n , a u s z u s t e l l e n u n d d e n betreffenden Deklaranten auszuhändigen.

Mit Bezug auf diejenigen Jahresgeleitscheine, welche am 1. bezw.

13. Februar noch nicht zur Liquidation in vorstehendem Sinne beim zuständigen Zollamt eingelangt sind, muß angenommen werden, daß die betreffende Waare bereits in den innern Konsum übergegangen sei, und es hat demnach ausnahmslos die Vorbuchung des darauf haftenden Zollbetrages pro 31. Januar, bezw. pro 12. Februar stattzufinden.

Partielle Abschreibungen müssen jedenfalls innerhalb der oben genannten Termine geltend gemacht werden. Spätere Anmeldungen können nicht mehr Berücksichtigung finden.

1. Es wird ein Geleitsohein für 10,000 kg. Schweinefett, auf welchem infolge Wiederausfuhr 2500 kg. abgeschrieben sind, zur Liquidation eingesandt, mit der Erklärung, daß für weitere 3000 kg. Einfuhrverzollune zum alten Ansatz -von Fr. 3 verlangt, für den Rest dagegen der höhere Zoll garantirt werde.

Die Löschung des alten Geleitscheins hat daher stattzufinden : a. für das à Fr. 3 zu verzollende Quantum von 3,000 kg.

b. infolge Uebertragnng auf neuen Geleitschein mit Sicherstellung von Fr. 5 (neuer Ansatz) 4,500 ,, c. bereits gelöscht sind 2,500 ,, 10,000 kg.

2. Ein Geleitschein wird eingesandt behufs Vormerknahme von partiellen Abschreibungen, jedoch ohne weitere Erklärung. Die Differenz wird in diesem Falle zum alten Ansatz verzollt und der ganze Geleitschein gelöscht.

Ad b. Die Inhaber von Geleitscheinen für die unter b aufgezählten Waarengattungen, welche eine Zollermäßiguag erleiden^ haben Anspruch auf den neuen ermäßigten Zoll für diejenigen Quantitäten, über welche erst vom 1. Februar an dispooirt wird. Diese Geleitscheine müssen ebeofalls bis zum 31. Januar dem Eintritts-

688 Zollam te vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von der im Geleitschein vorgemerkten Waare auf Ende Januar noch unverkauft auf Lager ist (Angabe der Verpackungen, Kisten, Säcke u. drgl., der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

G e s t ü t z t auf diesen Auszug hat das Zollamt neue Geleitscheine mil Berechnung des ermäßigten Zolles für das nach A b s c h r e i b u n g der wieder a u s g e f ü h r t e n u n d d e r b i s 31. J a n u a r i n d e n i n n e r n K o n s u m g e b r a c h t e n Q u a n t i t ä t e n r e s t i r e n d e B et r e f f n i ß a u s z u s t e l l e n , m i t E n d e f r i s t wie i m a l t e n Geleitschein.

Für die in den einheimischen Konsum übergetretenen Mengen ist der Zoll nach dem auf dem alten Geleitscheine vorgemerkten Ansätze zu beziehen.

Wer den hievor erwähnten Ausweis einzureichen unterläßt, bezahlt den Zoll für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht ausgeführte und zur Löschung angemeldete Quantum nach den alten (hohem) Tarifsätzen.

Ad c. Für die Artikel, deren Zollansätze unverändert bleiben, haben die Geleitscheine bis zu ihrem Ablauf Geltung.

Den Zollämtern wird für die Liquidation der zwölfmonatlichen Geleitscheine im Sinne von litt, a und b hievor eine Frist von 14 Tagen eingeräumt in der Meinung, daß die neuen Geleitscheine bis spätestens den 15. bezw. 28. Februar den Deklaranten ausgehändigt sein müssen.

III» Freipassverkehr.

Die Hinterlagen im Freipaßverkehr erleiden keine Veränderung.

Mit Freipaß abgefertigte, in die Schweiz eingeführte Gegenstände, welche nicht mehr aus der Schweiz ausgeführt werden sollten, haften für den hinterlegten Zoll.

Diese Vorschriften w e r d e n , im H i n b l i c k auf allfällige Folgen im Falle der N i c h t b e a c h t u n g , dem interessir ten P u b l i k u m nur genauen Einsichtnahme ganz besonders empfohlen.

689

C. MonopolgebUhren der mit Alkohol hergestellten Produkte.

In der demnächst erscheinenden provisorischen Gebrauchsausgabe des neuen Zolltarifs sind mit Bezug auf den Alkohol und die mit Alkohol hergestellten Produkte nachstehende allgemeine Bestimmungen enthalten, auf welche, da sie in verschiedenen Punkten von den bisherigen Bestimmungen abweichen, jetzt schon aufmerksam gemacht wird. Sie lauten :

,,Die Einfuhr gebrannter Wasser ist Monopol des Bundes.

Sendungen von Rohspiritus, Sprit und Alkohol werden daher nur dann zur Einfuhrverzollung zugelassen, wenn sie für die eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmt sind.

Dagegen ist bis auf Weiteres die Einfuhr von zur relativen Denaturation bestimmtem Alkohol und von Alcohol absolutus unter den vom Bundesrathe aufgestellten speziellen Vorschriften gestattet.

Alkoholhaltige Fabrikate, die sich nicht als Getränke qualifiziren, unterliegen bei der Einfuhr außer dem tarifmäßigen Zolle und einer Monopolgebühr von 80 Rappen per Grad Alkoholgehalt und q. brutto den vom Bundesrathe noch festzusetzenden, zur Ausgleichung der Mehrkosten des Steuersystems bestimmten (Ausgleichungs-) Gebühren.

Für alkoholhaltige Produkte, zu deren Herstellung im Inlande denaturirte gebrannte Wasser verwendet werden, fällt die Monopoltjebllhr weg.

In Betreff der MonopolgebUhren für Rohstoffe zur Alkoholgewinnung, für Essenzen und Extrakte zur Branntwein- und Liqueurbereitung, für gebrannte Wasser (Qualitätsspirituosen), Liqueurs etc.

verweisen wir auf die im Gebrauchstaril'e bei den einschlägigen Positionen gemachten Angaben.

Die Importeure von alkoholhaltigen Fabrikaten, bezw. von Qualitätsspirituosen etc. sind infolge der vorstehenden Bestimmungen gehalten, in den Deklarationen fllr die Zollbehörde jeweilen den Alkoholgehalt nach Tralles genau anzugeben.

Nichtbeachtung dieser Vorschrift, bezw. unrichtige Deklaration des Alkoholgehaltes hat die Einleitung des Strafverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 14/16 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser zur Folge.1") *) Siehe eidg. Gesetzsammlungen. F. X, 60.

ßundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

46

690

Die zur Sicherung des Monopols bezogenen Gebühren werden zurückerstattet, wenn der Nachweis geleistet wird, daß die mit der Abgabe belegten Gegenstände in der Schweiz nicht zur Erzeugung von Alkohol, bezw. gebranntem Wasser verwendet worden sind."

Diese Vorschriften, sowie die hievor erwähnten, im künftigen Gebrauchstarif enthaltenen be8ondern Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1892 in Wirksamkeit.

B e r n , den 25. Januar

1892.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung betreffend die schweizerische Handelsstatistik.

Der neue Gebrauchstarif, welcher den 1. Februar in Kraft tritt, wird gleichzeitig für die statistische Deklaration maßgebend sein.

Bei diesem Anlaß werden den Interessenten folgende neue Vorschriften für die statistische E i n f u h r d e k l a r a t i o n zur Kenutniß gebracht: Die Deklaration nach der Stückzahl ist nicht mehr nöthig für Stand-und Wanduhren, für Musikwerke, für Maschinen, mit A u s n a h m e der S t i c k m a s c h i n e n und L o k o m o t i v e n , und für Fahrzeuge mit A u s n a h m e der V e l o c i p e d e und der Eisenb a h n wagen.

Dagegen ist Werthdeklaration erforderlich: 1. in den bisherigen Fällen; 2. für Stand- und Wanduhren, sowie für Musikwerke; 3. für Gemälde in Rahmen; 4. für elektrische Apparate, für orthopädische Apparate und chirurgische Verbandmittel.

B e r n , den 26. Januar 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

691

Bekanntmachung betreffend

die Handelsstatistik.

Die neue handelsstatistische Vollziehungsverordnung bezeichnet als Herkunfts- oder Bestimmungsland nicht mehr das Land des letzten, beziehungsweise nächsten Umsatzes der ein- oder ausgeführten Waare, sondern als H e r k u n f t s l a n d dasjenige Land, in welchem die eingeführte Waare e r z e u g t ist, und als B e s t i m m u n g s l a n d dasjenige, für dessen V e r b r a u c h die ausgeführte Waare bestimmt ist.

Es ergeht daher an die Versender und Empfänger von Waarensendungen nach oder aus dem Auslande, beziehungsweise an die mit der Deklaration solcher Sendungen betrauten Speditionshäuser und Verkehrsanstalten das dringende Ansuchen, künftig wo immer möglich b e i d e r W a a r e n e i n f u h r d a s u r s p r ü n g l i c h e E r z e u g u n g s l a n d , bei der Ausfahr das Land des endgültigen V e r b l e i b s und Konsums der Waaren zu deklariren.

Wo dieß dem Deklaranten absolut unmöglich ist, da soll das e n t f e r n t e s t e b e k a n n t e D u r c h g a n g s l a n d , beziehungsweise der europäische Z w i s c h e n h a n d e l s - , L a n d u n g s - oder Verse h i ff u n g s p l a t z , unter Beifügung des Wortes ,, t r a n s i t " deklarirt werden.

Es soll z. B. russischer und amerikanischer Weizen aus Mannheim oder brasilianischer und Kentuky- oder Virginiatabak aus Bremen nicht mehr mit dem Herkunftslande D e u t s c h l a n d deklarirt werden, sondern entweder mit Rußland, Vereinigte Staaten, Brasilien oder, falls diese Angaben nicht möglieh sind, mit ,, M a n n h e i m transit, Bremen-transit".

Ebenso sollen z. B. Seidenwaaren, Stickereien, Schuhwaaren etc., die zum Export nach Spanien oder nach Amerika bestimmt sind, aber durch den französischen Zwischenhandel gehen, nicht mehr nach Frankreich deklarirt werden, sondern entweder nach ihrer wirklichen endgültigen Bestimmung oder mit ,,Paris-transit, H a v r e - 1 r an si t, M a r s e i l l e - t r a n s i t " .

Bei diesem Anlasse wird darauf aufmerksam gemacht, daß es im überseeischen Verkehr nicht immer nöthig ist, das engere Herkunfts- oder Bestimmungsland anzusehen.

Das offizielle LänderO verzeichniß läßt in vielen Fällen mehr Spielraum, indem es größere Ländergruppen unter einer gemeinsamen Nummer zusammenfaßt.

692 So z. B. ganz V o r d e r a s i e n , O s t a s i e n mit Ausschluß von Niederländisch-Indien, säm m t l i c h e La P l a t a - L ä n d e r , g a n z M i t t e l a m e r i k a , Ost- und W e s t a f r i k a , N o r d a f r i k a mit Ausschluß von Egypten etc. In allen diesen Fällen und in andern mehr genügt es, die G r u p p e zu bezeichnen oder statt dessen bloß die Nummer der betreffenden Gruppe nach dem offiziellen Länderverzeichniß auszusetzen.

Das o f f i z i e l l e Länderver zeichniß ist im neuen G e b r a u c h s t a r i f (Ausga be 1892, Seite XV) a b g e d r u c k t } B e r n , den 25. Januar

1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 12. Januar abhin ist das bisherige Hauptzollamt Fornasette (Tessin) in ein Nebenzollamt umgewandelt und mit den ihm bisher unterstellt gewesenen Nebenzollämtern Caslano, Ponte Tresa, Ponte Cremenaga, Termini und Astano dem Hauptzollkreise Lugano einverleibt worden.

B e r n , den 18. Januar 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und durch unser Drucksachenbüreau zum Preise von Fr. 4 zu beziehen:

Sammlung der Kantonsverfassungen, enthaltend die Bundesverfassung in den drei Nationalsprachen, sowie sämmtliche Kantonsverfassungen mit allen bis 15. August 1891 vorgekommenen Abänderungen.

B e r n , im Dezember

1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

693

Bekanntmachung.

Der auf 1. Februar nächsthin in Kraft tretende neue schweizerische Zolltarif", bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. April 1891 und den Konventionaltarifen, nebst Erläuterungen und Spezialentscheiden, wird nächster Tage in provisorischer Ausgabe im Drucke erscheinen.

Bestellungen auf dieses Imprimât nehmen von heute an entgegen: 1. Die Oberzolldirektion in Bern; 2. die Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chnr, Lugano, Lausanne und Genf.

Preis des Imprimates: Fr. 1. -- per Stück, in baar einzusenden. Auf Wunsch kann der nene schweizerische Zolltarif auch gegen Nachnahme verabfolgt werden.

Nach Erscheinen der definitiven Ausgabe des neuen Zolltarifs, dessen Zeitpunkt sich noch nicht bestimmen läßt, können die Exemplare der provisorischen Ausgabe gegen Entrichtung einer allfälligen Preisdifferenz ausgetauscht werden.

B e r n , den 26. Januar 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion. ^

Bekanntmachung.

Keproduzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiernit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzhuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten :.hres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consnlar-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dies.es Königreichs wohnen, eine Erklärung ahgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzhuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K o r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

694 Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die nene Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

b 24, vom 2. Februar 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken.

Schweizerische Emissionsbanken: Wochensituation vom 30. Januar; Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft auf den 30. Januar; Verkehr der Zentralstelle mit den Konkordatsbanken im Januar. Gold- und Silberabfälle, ßundesrathsbeschluß betreffend die Handelsbeziehungen mit Frankreich.

Bundesbeschluß betreffend die Erneuerung des Handelsvertrages mit Italien. Schweizerische Postkarten. Postdampfschiffe. Situation ausländischer Banken.

695

Jß 25, vom 3. Februar 1892.

Handelsregistereinträge. Kantonale Spar- und Leihkasse von Nidwalden, in Staus. Fabrik- und Handelsmarken. Statistische Uebersicht über die im Jahre 1891 erfolgten Eintragungen im Handelsregister.

J\° 26, vom 3. Februar 1892.

Konkurse. Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge. Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen im Dezember 1891. Warnung. Schweizerisch-portugiesischer Handelsvertrag. Französisches Dekret betreffend Anwendung des Minimaltarifs. Konsulate. Telegramme.

tâ 27, Tom e. Februar 1892.

Handelsregistereinträge. Appenzell A.-Rh. Kantonalbank in Herisau. Fabrik- und Handelsmarken. Stempelung von Uhrenschalen im Januar. Situation ausländischer Banken.

JV» 28, vom 5. Februar

1892.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Crédit agricole et industriel de la Broyé, à Estavayer. Gewerbelegitiinationskarten für Handelsreisende.

Ausfuhr aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten. Ausstellung zur Verhütung von Feuersbrünsten, in St. Petersburg.

Jfz 29, vom 6. Februar 1892.

Konkurse. Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft. Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für die zweite Hälfte Januar 1892. Ursprungszeugnisse im Handelsverkehr mit Deutschland. Schweizerisches Konsulat für Sizilien. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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10.02.1892

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664-695

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