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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom 23. Mai 1996 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 27. Januar 1998 entschieden: 1. Die Beschwerde wid infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2, Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

10. Februar 1998

304

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Zulassung zur Eichung von Wiegegeräten

vom 10. Februar 1998

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9, Juni 1977 über das Messwesen, Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und Artikel 7 der Wiegegeräteverordnung vom 15. August 1986, haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen.

Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant;

8. Ergänzung

Fabrikant:

13. Ergänzung

Mettler-Toledo (Albstadt) GmbH, Albstadt (D) Wiegegerät für das Wägen und das Kennzeichnen von Zufallspackungen.

Typ: L2-PT Genauigkeitsklässe: (Tu) Mettler-Toledo (Albstadt) GmbH, Albstadt (D) Mettler-Toledo (Schweiz) AG Greifensee (CH) Elektronisches Wiegegerät.

Typ: ID3sTx Genauigkeitsklasse; <3JD

Fabrikant:

Carl Schenck AG, Darmstadt (D) Ammann Waagen, Ermatingen (CH) Selbsttätiges totalisierendes Wiegegerät zum kontinuierlichen Wägen von Schüttgütern (Förderbandwaage).

Typ: Disomat Ml / Micro 4B Genauigkeitsklassen: 1,2

Fabrikant:

Dorner electronic GmbH & Co. KG, Egg (A)

i. Ergänzung

Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: PDS32NT, PDS320NT Genauigkeitsklasse: Cm)

305

Wiegegeräte

Fabrikant:

Mopex SA, Badalona (E) Hapag AG, Bachs (CH)

1.Ergänzung

Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen, Typen: MINI-...

Genauigkeitsklasse: (Tu)

Fabrikant:

Précia, Privas (F)

7. Ergänzung

Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: X952, X952-B Genauigkeitsklasse:

Fabrikant:

Pesa Waagen AG, Pfäffikon

4. Ergänzung

Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: BR 300 L, BR 210 L Genauigkeitsklasse:

Fabrikant:

3. Ergänzung

Fabrikant:

1.Ergänzung Fabrikant:

1.Ergänzung Fabrikant:

2. Ergänzung

306

(CH)

Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für die Selbstbedienung von kalten Gerichten oder für Wägungen an der Kasse.

Typen: GL, PS Genauigkeitsklassen: SIP1 S.p.A,, Gallarate (I) Alfa Bilici s.n.c., Oggiona S. Stafano(1)) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: SE 310, SE 311, SE 356, SE 362 Genauigkeitsklasse: Cm) Mettler-Toledo Changzhou Scales Ltd,, Jiangsu (RC) Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: LP-... -C...

Genauigkeitsklasse: Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: PG...-S, PG...-SDR, CG..., GG...

Genauigkeitsklassen: (in)

Wiegegeräte

Fabrikant:

Librawerk Maschinenfabrik GmbH, Braunschweig (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ; Libratronik 90 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: - NEWTEC A/S, Odense (DK) Puricelli + Keller Ing, AG, Illnau (CH) Wiegegerät für das Wägen und das Kennzeichnen von Zufallspackungen.

Typ: 2000 + STH-10 Genauigkeitsklasse: Fabrikant:

Schneider Leichtbau GmbH, Freiburg-Lehen (D) Steinbock AG, Egg b. Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät eingebaut in einem Handgabelhubwagen.

Typ; HW Genauigkeitsklasse: Cm)

Fabrikant:

Sys Tee GmbH, Köln (D) Industrielle WägeSysteme AG, Küssnacht am Rigi (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: IT9000 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant-

Robert Bosch GmbH, Waiblingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: KWE 30xx, KPE lOxx Genauigkeitsklasse: (Tu)

Fabrikant;

Campesa S.A., Rubi-Barcelona (E) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: AUTONOMA-xx Genauigkeitsklasse: (3)

307

Wiegegeräte

Fabrikant;

DIBAL S.A., Derio-Vizcaya (E) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: DIBAL 3, DIBAL 4, NOVAPLUS, B Genauigkeitsklasse:

Fabrikant-

Soehnle-Waagen GmbH + Co., Murrhardt (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: CW...

Genauigkeitsklasse: (m)

Fabrikant;

Gravens Automation GmbH, Giesen (D) Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: VS/VO, VC, VL, VIb Genauigkeitsklasse: (Tu)

Fabrikant;

Millier, Saint Pries (F) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: OPS 100, OPS 200 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant:

Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG, Balingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: ITC-1, ITC-2 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant:

Pesa Waagen AG, Pfäffikon

(CH)

Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: BR 100-1, BR 200-1, BR 210-1, BR 300-1, BR 500-1, BR 700-1 Genauigkeitsklasse: 10. Februar 1998

9374

308

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 19.61 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab 10. Februar 1998 werden das Sigel (HCR, UNHCR) und das Zeichen des «Haut Commissariat pour les Réfugiés», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt: a. das Sigel in französisch: HCR in englisch: UNHCR b.

m das Zeichen

l O.Februar 1998

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

309

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MßVJ vom 10. Februar 1998

Das Eidgenössische Departement för Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 9. April 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 3,3003 Bern betreffend Ausbau des Waffenplatzes Lyss, 2. Etappe,

I

stellt fest: 1.

Die Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) hatte am 27. Januar 1997 das Projekt Ausbau des Waffenplatzes Lyss, 2. Etappe, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 14. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 9. April 1997 wurde das Baugesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) via KBM der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet den Umbau des Zeughauses 3 sowie diverse Unterhalts- und Sanierungsarbeiten (insbesondere die Renovation des Holzdaches und des Computer- und Spielraumes des Verpflegungsgebäudes E sowie die Sanierung von Flachdächern und Fassaden diverser Gebäude). Der Umbau des Zeughauses 3 ermöglicht den Verzicht auf die Volvo-Halle, welche sonst wenigstens teilweise zugemietet werden müsste. Die Gesamtkosten für die 2. Bauetappe belaufen sich auf rund Fr. 9'099'000.~. Die Bauvorhaben einer weiteren Etappe können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht konkretisiert werden, die 2. Etappe ist daher isoliert zu betrachten.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (24. Juni bis 23. Juli 1997) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

Der Kanton Bern Übermittelte seme Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Lyss mit Schreiben vom 20. November 1997 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 20. Januar 1998 der Bewilligungsbehörde ein.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

310

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der Waffenplatz Lyss ist eine der militärischen Ausbildung dienende Anlage. Bei den geplanten Umbau-, Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfàhrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Est. e MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt.

Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

311

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 24. Juni bis 23. Juli 1997 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahme der Gemeinde Lyss Die Geimende Lyss hält in ihrer Stellungnahme vom 20. August 1997 fest, dass das Bauvorhaben den zonenrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde entspreche. Sie verlangt aber die Aufnahme der Bedingung in die Baubewilligung, dass der Einwohnergemeinde Lyss die ordentlichen Kanalisationseinkaufgebühren sowie die Benützergebühren (ARA-Beiträge) zu entrichten seien. Zudem weist die Gemeinde Lyss darauf hin, dass bezüglich der energietechnischen Vorschriften eine Ausnahmebewilligung in Sachen Wärmeschutz beantragt wird. Da darüber noch kein Entscheid vorliege, seien verschiedene energietechnische Massnahmennachweise dem Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA) zur Beurteilung und zum Entscheid zu unterbreiten.

4. Stellungnahme des Kantons Bern Das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern nimmt im Schreiben vom 20. November 1997 zum Bauprojekt Stellung. Dabei unterstützt es die von der Gemeinde formulierte Bedingung bezüglich der Kanalisationseinkauf- und Benützergebühr. Zudem wird beantragt, dass die vom Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern (GSA) in seinem Schreiben vom 12. September 1997 formulierten Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden sollen. Diese sind die folgenden: Grundstücksentwässerung Die Liegenschaftsentwässerung (Entwässerung
von Schmutzwasser, von nicht verschmutztem Regenwasser sowie Reinabwasser) hat gemäss den beiliegenden "Gewässerschutzvorschriften" (innerhalb Kanalisationsbereich) bestehend aus:

312

- Allgemeine Bedingungen und Auflagen für die Entwässerung von Grundstükken (innerhalb Kanalisationsbereich) - Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser (Kurzfassung) - Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf der Baustelle Merkblatt "Entwässerung von Grundstücken" (innerhalb Kanalisationsbereich) zu erfolgen.

Grundwasserschütz - Das Bauvorhaben befindet sich in der Grundwasserschutzzone A.

- Das Meteorwasser von Dachflächen und Strassen darf nicht versickert werden.

- Es ist eine Ableitung des Meteorwassers in den Lyssbach zu prüfen.

Industrie und Gewerbe - Diese Bewilligung berechtigt nicht zur Ableitung von gewerblich/industriellen Abwässern. Sofern solche Abwässer anfallen sollten, muss beim GSA eine besondere Bewilligung eingeholt werden.

- Wassergefährdende Flüssigkeiten sind so aufzubewahren, dass allfällige Verluste weder in ein Gewässer noch in die Kanalisation oder in den Boden gelangen können.

Es gilt die beiliegende Wegleitung über die Lagerung und Handhabung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Gebinden.

- Abfallprodukte wie Mineralölprodukte, Lösungsmittel, Emulsionen sowie Reste von Chemikalien dürfen nicht durch Ableiten in die Kanalisation oder Versickemlassen im Boden beseitigt werden. Solche Stoffe gelten als Sonderabfalle im Sinne der "Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen" (VVS). Sie sind nach Sorten getrennt zu sammeln und entsprechend den Vorschriften der WS zu handhaben, zu kennzeichnen und abzuliefern.

- Die Böden der Lager- und Werkstatträume sind mit dichten Bodenbelägen zu versehen und dürfen keine in die Kanalisation führenden Bodenabläufe aufweisen.

- Anfällige Reinigungen von Werkstattböden und Umschlagplätzen sind trocken und abwasserfrei durchzuführen. Falls sich Nassreinigungen von Öl- und/oder metallspänehaltigen Böden als notwendig erweisen sollen, müssen diese Abwässer gesammelt werden und entweder · als Sonderabfall gemäss der "Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfallen" (WS) an einen bewilligten Empfänger abgegeben werden · oder in einer geeigneten Abwasservorbehandlungsanlage vorbehandelt werden.

- Bei Elektroanlagen, welche Isolier- und Hydrauliköle enthalten, sind die Gewässerschutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) zu treffen.

313

· Die in der Gewässerschutzbewilligung auferlegten Bedingungen müssen den verantwortlichen Betriebsangehörigen oder allfälligen Mietern/Pächtern in Form von verbindlichen Weisungen zur Kenntnis gebracht werden.

Mit Schreiben vom 21. November 1997 reichte das Amt für Militärverwaltung und betriebe des Kantons Bern noch die Brandschutzauflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vom 11. August 1997 nach mit dem Antrag, diese in der Bewilligung mitzüberücksichtigen.

5. Projektbereinigung An den gemeinsamen Sitzungen vom 22. September 1997 und vom l I.November 1997 erreichten das GSA und der Gesuchsteller die Bereinigung des Projekts in den Bereichen Grundstücksentwässerung und Grundwasserschutz. Gestützt auf die Besprechung vom 11. November 1997 wurde festgehalten, dass künftigerweise auf dem Areal des Waffenplatz und Zeughaus Lyss die Platz- und Dachentwässerungen separat geführt werden soll: · Platzentwässerung: Das anfallende Wasser auf den Abstell-, Retablier- und Waschplätzen (nach spezieller Vorbehandlung) wird in separater Kanalisationsleitung zur ÄRA. geführt.

· Dachwassen Das Dachwasser von allen Gebäuden kann versickert werden. Dies geschieht über eine Versickerung via Oberfläche (Humus) oder über Sicker' schachte. Den Sickerschächten müssen in jeden Fall Schlammsammler vorgeschaltet werden. Entsprechen die bestehenden Sickerschächte nicht den Nonnen, so müssen sie neu erstellt bzw. saniert werden. Dies gilt insbesondere für Sickerschächte, welche nicht Im über dem Grundwasserspiegel liegen.

An derselben Sitzung wurde weiter festgelegt, dass der Gesuchsteller Vorschläge zur Entflechtung des Platz- und Dachwassers erstellen soll, welche dann dem GSA zur Beurteilung vorzulegen sind.

6. Stellungnahme der Bundesbehörde Das BUWAL hat mit Schreiben vom 20. Januar 1998 zum Vorhaben geäussert. Bezüglich Natur und Landschaft hat es keine Bemerkungen anzufügen. Im Bereich Gewässer unterstützt es die anlässlich der Sitzung vom 11. November 1997 zwischen dem GSA und dem Gesuchsteller getroffenen Lösung für die Entwässerung des Dach- und Vorplatzwassers. Zu den übrigen kantonalen Anträgen im Bereich Gewässerschutz (Titel "Industrie und Gewerbe" in der Stellungnahme des GSA vom 12. September 1997) hat das BUWAL nichts anzumerken.

7. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Raumordnung, Natur-
und Landschaftsschutz Bezüglich Raumordnung sowie Natur- und Landschaftsschutz ist das Projekt nicht zu beanstanden. Die Gemeinde Lyss hält in ihrer Stellungnahme vom 20. August 1997 fest, dass das Bauvorhaben den zonenrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde entspreche.

314

Gemäss BUWAL (Stellungnahme vom 20. Januar 1998) sind auch keine Bereiche des Natur und Landschaftschutzes betroffen.

Gewässerschutz Das projektierte Vorhaben liegt in der Grundwasserschutzzone A, was erhöhte Anforderungen bezüglich Schutz der Gewässer zur Folge hat. Die Anforderungen an das Projekt in den Bereichen Grundstücksentwässerung und Grundwasserschutz wurden vom Gesuchsteller mît der kantonalen Fachbehörde erörtert und in der Aktennotiz der Sitzung vom 11. November 1997 festgehalten; diese werden zudem auch vom BUWAL unterstützt. Die erwähnten Anforderungen werden deshalb als Auflagen in die Bewilligung aufgenommen. Das dementsprechend bereinigte Projekt ist dem GSA zur Beurteilung vorzulegen.

Das GSA hält in seiner Stellungnahme zum Bereich "Industrie und Gewerbe" fest, dass diese Bewilligung nicht zur Ableitung von gewerblich/industriellen Abwässern berechtige und dass sofern solche Abwässer anfallen sollten, beim GSA eine besondere Bewilligung eingeholt werden müsse.

Da gemäss Baugesuch keine gewerblich/industriellen Abwässer anfallen sollen, erübrigt sich dieser Antrag des Kantons. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass für militärische Bauten oder Anlagen keine kantonalen oder kommunalen Bewilligungen erforderlich sind (Art. 126 Abs. 2 MG).

Das GSA stellt zum Bereich "Industrie und Gewerbe" weitere Anträge. Sie haben alle zum Ziel, nachteilige Einwirkungen auf unter- und oberirdische Gewässer möglichst zu vermeiden. Diese Anträge resultieren aus der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung (insbesondere aus der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.226.21) und der Verordnung Über den Verkehr mit Sonderabfallen (WS, SR 814.014)) und werden als Auflagen in die Bewilligung integriert.

Energie Die Gemeinde Lyss weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass bezüglich der energietechnischen Vorschriften eine Ausnahmebewilligung in Sachen Wärmeschutz beantragt wird und dass diese vom Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA) erteilt werden müsse. Der Kanton Bern selbst stellt in seiner Stellungnahme keine entsprechenden Forderungen.

Der Gesuchsteller hält im Baugesuch fest, dass der (kantonale) Grenzwert für den Heizenergiebedarf überschritten wird (Schreiben vom 14. März 1997). Er führt aber aus, dass aus technischen Gründen
für die Umnutzung des Zeughauses 3 nicht alle Bauteile saniert resp. nachisoliert werden. Mit den vorgesehenen Arbeiten werde ein Heizenergiebedarf erreicht, welcher deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Bundesbauten Hege. Eine Nachisolation im Umfang des geforderten Grenzwertes würde immense Mehrkosten verursachen.

Bezüglich der geforderten kantonalen Bewilligung ist zu wiederholen, dass für militärische Bauten oder Anlagen keine kantonalen oder kommunalen Bewilligungen erforderlich sind (Art. 126 Abs. 2 MG). Kantonales oder kommunales Recht ist aber bei der Erteilung der Bewilligung zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert (Art. 126 Abs. 3 MG).

315

Gemäss Artikel 2 Absatz 4 des Energienutzungsbeschlusses (ENB, SR 730.0) können Massnahmen für eine sparsame und rationelle Energienutzung nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Eine Nachisolation des Zeughauses als Massnahme zur Energieeinsparung würde aber, wie der Gesuchsteller ausführt, enorme Mehrkosten verursachen und wäre somit wirtschaftlich nicht tragbar. Eine solche Massnahme kann demzufolge nicht verfügt werden. Der Gesuchsteller wird aber trotzdem angehalten, Massnahmen zur Energieeinsparung im gesetzlich festgelegten Umfang (vgl, Art. 2 Abs. 4 ENB) umzusetzen.

Wasser- und Abtvasseranschtuss Die Erhebung von Wasseranschluss- und Abwassergebühren fällt in den kantonalen bzw. kommunalen Zuständigkeitsbereich und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsentscheides (vgl. dazu e contrario Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 126 Abs. l MG). Entsprechende kommunale Gebührenverfügungen sind dem Adressaten unter Wahrung seiner Rechtsstellung gestützt auf die anwendbaren Vorschriften und Réglemente und nach Massgabe des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips zu eröffnen.

Brandschutz Die Brandschutzauflagen des Kantons Bern stützten sich auf kantonales Recht und sind somit nur soweit zu berücksichtigen, als sie keine übermässige Erschwerung des Vorhabens darstellen (Art. 126 Abs. 3 MG). In diesem Sinne ist der Antrag des Kantons Bern als Auflage in die Bewilligung aufzunehmen.

Aufgrund dieser Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinde Lyss, der Kanton Bern sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III

und verfugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Abteilung Ausbildungsin-frastruktur, Sektion Bauten und des Amtes für Bundesbauten in Sachen Baugesuch vom 9. April 1997 betreffend Ausbau des Waffenplatzes Lyss, 2. Etappe

316

mit den nachstehenden Unterlagen: - Projekt- und Baubeschrieb im Kostenvoranschlag vom 1. Oktober 1996 - Plangrundlagen: Trakt E Untergeschoss (1:100), Nr. 621-1.30, vom 23. November 1995, geändert 4. Februar 1997 und 2. April 1997 Trakt E Erdgeschoss (1:100), Nr. 621-1.31, vom 22. November 1995, geändert 4. Februar 1997 und 2. April 1997 Trakt E Südwestfassade/Schnitt (1:100), Nr. 621-1.32, vom 3. Februar 1997, geändert 2. April 1997 Trakt G Südwestfassade (1:100), Nr. 621-1.40, vom 2. April 1995 Zeughaus IH, Erd- und Obergeschoss (1:100), Nr. 621-1.50, vom 19. Dezember 1996, geändert 3. Februar 1997 und 2. April 1997 Zeughaus ÏÏI, Schnitte und Stimfassaden (1:100), Nr. 621-1.51, vom 20. Dezember 1996, geändert 31. Januar 1997 und 2. April 1997 Zeughaus IÏÏ, Längsfassaden (1:100), Nr. 621-1.52, vom 19. Dezember 1996, geändertSl. Januar 1997 und 2. April 1997 Zeughaus HI, Anbau (1:100), Nr. 621-1.53, vom 31. Januar 1997, geändert 2. April 1997 wird unter Auflagen bewilligt, 2.

Auflagen

a.

Das anfallende Wasser auf den Abstell-, Retablier- und Waschplätzen ist (nach spezieller Vorbehandlung) in einer separaten Kanalisationsleitung zur ÄRA zu führen.

b.

Das Dachwasser von allen Gebäuden kann versickert werden. Dies hat über eine .Versickerung via Oberfläche (Humus) oder Über Sickerschächte zu erfolgen. Den Sickerschächten müssen in jeden Fall Schlammsammler vorgeschaltet werden.

Entsprechen die bestehenden Sickerschächte nicht den Normen, so müssen sie neu erstellt bzw. saniert werden. Dies gilt insbesondere für Sickerschächte,"' welche nicht Im über dem Grundwasserspiegel liegen.

c.

Das hinsichtlich der Entwässerung des Platz- und des Dachwassers bereinigte Projekt ist dem kantonalen Amt für Gewässerschutz zur Beurteilung vorzulegen.

d.

Wassergefährdende Flüssigkeiten sind so aufzubewahren, dass allfâllige Verluste weder in ein Gewässer noch in die Kanalisation oder in den Boden gelangen können. Die "Wegleitung über die Lagerung und Handhabung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Gebinden" (Beilage) ist zu beachten.

e.

Abfallprodukte wie Mineralölprodukte, Lösungsmittel, Emulsionen sowie Reste von Chemikalien dürfen nicht durch Ableiten in die Kanalisation oder Versickernlassen im Boden beseitigt werden. Solche Stoffe gelten als Sonderabfälle im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS). Sie sind nach Sorten

317

getrennt zu sammeln und entsprechend den Vorschriften der WS zu handhaben, zu kennzeichnen und abzuliefern.

f.

Die Böden der Lager- und Werkstatträume sind mit dichten Bodenbelägen zu versehen und dürfen keine in die Kanalisation führenden Bodenabläufe aufweisen.

g,

Allfàllige Reinigungen von Werkstattböden und Umschlagplätzen sind trocken und abwasserfrei durchzuführen. Falls sich Nassreinigungen von Öl- und/oder metallspänehaltigen Böden als notwendig erweisen sollen, müssen diese Abwässer gesammelt werden und entweder ·

als Sonderabfall gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS) an einen bewilligten Empfänger abgegeben werden

·

oder in einer geeigneten Abwasservorbehandlungsanlage vorbehandelt werden.

h.

Bei Elektroanlagen, welche Isolier- und Hydrauliköle enthalten, sind die Gewässerschutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) zu treffen.

i.

Die in der Bewilligung auferlegten gewässerschutzrechtlichen Bedingungen müssen den verantwortlichen Betriebsangehörigen oder allfälligen Mietern/Pächtern in Form von verbindlichen Weisungen zur Kenntnis gebracht werden.

j.

Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen für eine sparsame und rationelle Energienutzung umzusetzen.

k.

Die Brandschutzauflagen des Kantons Bern vom 11. August 1997 sind soweit zu erfüllen, als sie das Vorhaben nicht erheblich erschweren (Art. 126 Abs. 3 MG).

1.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Lyss frühzeitig mitzuteilen.

m.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

n.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die BewilligungsbehÖrde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

318

J.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: -

bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet'sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz.

10. Februar 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

319

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht', VStrR)

Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Ihre Firma am 26. November 1997 aufgrund des am 6. Januar 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 900 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebiihr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der geschuldete rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1000 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

10. Februar 1998

320

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Ihre Firma am 26. November 1997 aufgrund des am 21. Oktober 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 1130 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1240 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

10. Februar 1998

Eidgenössisches Oberzolldirektion

321

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Calida AG, 6210 Sursee Hochregallager 35 F 20. April 1998 bis 21. April 2001 (Erneuerung)

- Schellenberg Druck AG, 8330 Pfäffikon Handbuchbinderei bis 15 F 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

Styner -t- Bienz AG, 3172 Niederwangen Werkzeug- und Spezialmaschinenbau bis 5 M 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

Erich Gittersberger AG, 3053 Münchenbuchsee Abfüll- und Verpackungsbetrieb 4 M, 4 F

20, April 1998 bis 21. April 2001 (Erneuerung) -

Arbonia AG, 9320 Arbon verschiedene Eetriebsteile bis 270 M oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung)

-

AUPARC AG, 8804 Au ZH verschiedene Betriebsteile bis 40 M, bis 50 F 5. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Hausbäckerei üster: Bäckerei / Konditorei 3 F 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

-

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Brofcproduktion 6 M, 46 F 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

- Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Zürich 1 M

26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

- Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Wädenswil 1 M

26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

322

-

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Meilen 2 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

-

B. Braun Medical AG, 9001 St. Gallen Konfektionierung bis 40 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Grossenbacher Systeme AG, 9008 St. Gallen Fertigung bis 20 M oder F 12. Januar 1998 bis 16. Januar 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Gebr. Knellwolf AG, 9315 Neukirch (Egnach) Wursterei und Packerei 8 M, 9 F 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Erneuerung)

-

Rüesch-Druck AG, 9424 Rheineck Ausrüsterei, Spedition 1

M

30. März 1998 bis 31. März 2001 (Erneuerung) -

Baumer Electric AG, 8500 Frauenfeld Print-Bestückung bis 10 M oder F 12. Januar 1998 bis 16. Januar 1999 (Änderung/Erneuerung)

-

Gasser Print AG, 7007 Chur Rotation 11 M oder F 26. Januar 1998 bis 11. Dezember 1999 (Änderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

GEC Alsthom AG, 5036 Oberentfelden Blechbearbeitung in Suhr bis 8 H 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

B. Braun Medical AG, 6182 Escholzmatt Montageautomaten: Perfusoranlage, Pen und Discofix bis 4 M, bis 12 F 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung)

-

Meier & Cie. AG Schaffhausen, 8201 Schaffhausen Offsetdruckerei in Feuerthalen ZH 24 M 19. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Ziegler Druck- und Verlags-AG, 8401 Winterhur Spedition (div. Zeitungen, Zeitschriften) 8 M, 20 F 19. Januar 1998 bis 23. Januar 1999

323

-

Nestlé Suisse S.A., 8310 Kempthal Suppenmischerei 16 M

6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung) -

Barcol-Air AG, 8712 Stäfa Produktion bis 60 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

USM U. Schärer Söhne AG, 3110 Münsingen verschiedene Betriebsteile bis 48 M, bis 4 F 19. Januar 1998 bis 20. Januar 2001 (Änderung)

-

Ciaviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Befcriebsteile bis 14 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Novartis Agro AG, 8157 Dielsdorf Pulver- und Flüssigfabrikation inkl. Konfektionierung 24 M, 16 F 26. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil SG verschiedene Betriebsteile bis 80 M oder F 22. März 1998 bis 24. März 2001 (Erneuerung)

-

Studii Plastikfabrik AG, 8590 Romanshorn Kunststoffspritaerei bis 48 M oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung)

-

Bofil AG, 8782 Rüti GL Texturierung 2 M, 16 F 23. Februar 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Donatsch Söhne AG, 7302 Landquart verschiedene Betriebsteile 6 M 30. März 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

GEC Alsthom AG, 5036 Oberentfelden Blechbearbeitung in Suhr 2 M 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

Vaparoid AG, 4657 Dulliken Produktion bis 4 M 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

324

Interinili AG, 4805 Brittnau Mühle bis 6 M 26. Aprii 1998 bis 28. Aprii 2001 (Erneuerung) B. Braun Medicai AG, 6182 Escholzraath Montageautomaten: Perfusoranlage, Pen und Discofix bis 6 M 6. Aprii 1998 bis 7. Aprii 2001 (Erneuerung) Claviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Betriebsteile bis 6 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Röche AG, 4334 Sisseln Vitamin Tech Center bis 750 M 5. Januar 1998 bis 24. Juni 2000 (Erneuerung/Änderung) Arbonia AG, 9320 Arbon verschiedene Betriebsteile bis 20 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG AUPARC AG, 8804 Au ZH Mechanik und Baugruppenmontage bis 16 M 4. Januar 1998 bis 8. Januar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Hausbäckerei üster: Bäckerei / Konditorei 3 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung} Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei bis 20 J (Lehrlinge) 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Brotproduktion 86 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Novartis Agro AG, 8157 Dielsdorf Pulver- und Flüssigfabrikation inkl. Konfektionierung bis 10 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Änderung/Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckereien in Zürich, Adliswil und Wallisellen 26 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

325

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Wädenswil 4 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Dietikon 2 M

26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Meilen 3 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil SG Druckformherstellung, Tief- und Offsetdruck, Weiterverarbeitung und Spedition bis 34 M, bis 6 F 22. März 1998 bis 24. März 2001 (Erneuerung) Grossenbacher Systeme AG, 9008 St. Gallen Produktion und Prüffeld bis 3 M 12. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Gebr. Knellwolf AG, 9315 Neukirch (Egnach) Spedition Frischfleisch und Siegel 5 M

2. März 1998 bis 3. März 2001 (Erneuerung) Furnier- & Sägewerk Iseli AG, 8574 Lengwil Furnierherstellung bis 24 M 15. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Studii Plastikfabrik AG, 8590 Romanshorn Kunststoffspritzerei bis 10 M 4. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung) Bofil AG, 8782 Rüti GL Texturierung 7 M 22. Februar 1998 bis 23. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Gasser Print AG, 8750 Glarus Rotation und Spedition bis 6 M, bis 6 F (Spedition) 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

326

-

Gasser Print AG, 7007 Chur Spedition 10 M, 10 F 25. Januar 1998 bis 11. Februar 1999 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Bosshard AG, Stahl- und Maschinenbau, 8355 Aadorf mech. Abteilung, Grossbearbeitung bis 6 M 9, März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Claviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Betriebsteile bis 14 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Mifa AG Frenkendorf, 4402 Frenkendorf Produktion sowie Kesselhaus bis 14 M 19. April 1998 bis 21. April 2001 (Erneuerung),

-

Röche AG, 4334 Sisseln Vitamin Tech Center bis 30 M 5. Januar 1998 bis 24. Juni 2000 (Erneuerung/Änderung)

-

Arbonia AG, 9320 Arbon Farbgebung, Verpackerei bis 3 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

--

Jowa AG Bäckerei Volketswil 8603 Schwerzenbach Brotproduktion 23 M (an Feiertagen) 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung)

-

B. Braun Medical AG, 9001 St. Gallen Konfektionierung bis 14 M 8. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Gasser Print AG, 8750 Glarus Rotation und Spedition bis- 6 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Änderung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Schindler-Waagon AG, 4133 Pratteln Längsschweissautomat und Schweissroboter bis 32 M 1. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Röche AG, 4334 Sisseln Vitamin Tech Center bis 1000 M 5. Januar 1998 bis 24. Juni 2000 (Erneuerung/Änderung)

327

-

Ciba-Geigy, 4133 Schweizerhalle Herstellung von Additiven und von Zwischenprodukten für die Pharma-Division bis 400 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung/Änderung)

-

B. Braun Medical AG, 9001 St. Gallen Ansatz, Abfüllung und Konfektionierung bis 40 M, bis 10 F 8. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Bugano, 6025 Heudorf Konfektionierung und Grossfeuerwerk-Abteilung bis 12 M oder F 16. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung)

-

Ascom Zelcom AG, 8634 Hombrechtikon Montage, Logistik und Reparaturzentrum bis 40 M, bis 70 F, bis 10 J 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Le Patron Regina AG, 4461 Bockten ganze Produktion inbegriffen Verpackung und Spedition bis 50 M, bis 50 F 16. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Hohl & Co. AG, 9030 Abtwil Produktion (Herstellung von Kunststoffverpackungen) bis 12 M oder F 12. Januar 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

328

-

Stickereiwerk Bischoff Textil AG, 9444 Diepoldsau Nachstickerei bis 10 F 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Saia-Burgess Electronics AG, 3280 Murten verschiedene Betriebsteile 400 M, 250 F 1. Dezember 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Distec-Formentechnik AG, 7180 Disentis/Mustér verschiedene Betriebsteile 16 M oder F 12. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Datwyler AG, 6460 Altdorf Gummifabrik in Schattdorf bis 140 M, bis 50 F 15. Dezember 1997 bis 16. Dezember 2000 (Erneuerung)

-

Datwyler AG, 6460 Altdorf Kabelfabrik Nr. 3-5, 7, 10+12 Gummifabrik Nr. 4 bis 90 M, bis 60 F 15. Dezember 1997 bis 16. Dezember 2000 (Erneuerung)

-

Toni AG, Ostermundigen UP/Past-/Yoghurt-, Quarkproduktion und Abfüllerei bis 27 M, bis 3 F 3. November 1997 b,is 4. November 2000 (Änderung)

-

Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, 4932 Lotzwil Verzinkerei bis 30 M 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Hochuli Hoag AG, 5056 Attelwil Produktion und Lager bis 24 M, 2 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Estoppey-Reber SA, 2558 Aegerten Galvanikautomat 4 H 16. März 1998 bis auf weiteres (Erneuerung) Beag Druck, 6021 Emmenbrücke Druckerei/Ausrüsterei im Druckzentrum Emmenweidstrasse 58 4 H 23. Februar 1998 bis 24. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Optiswiss Thaler AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 12 M, bis 4 F 9. März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung)

329

-

Tamina AG, 8603"Schwerzenbach Nähatelier bis 6 M, bis 80 F, bis 8 J 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001

(Erneuerung)

-

Grell Füssli, 8036 Zürich Personalisierung Plastikkarten bis 12 M 9. März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung)

-

Arova Schaffhausen AG, 8201 Schaffhausen verschiedene Betriebsfceile im Betrieb Flurlingen ZH 20 M, 40 F 29. Dezember 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Moser-Ingold AG, 3367 Thörigen ganze Produktion 10 M 16. März 1998 bis 17. März 2001

(Erneuerung)

-

Famatex AG, 4712 Laupersdorf Spulerei und Flechfcerei 8 M oder F 15. Dezember 1997 bis 12. Februar 2000 (Änderung)

-

Sfcickereiwerk Bischoff Textil AG, 9444 Diepoldsau Automatenstickerei bis 70 M oder F, bis 4 J 5. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Knorr-Nährmittel AG, 8240 Thayngen Frischproduktion bis 60 H oder F I. Dezember 1997 bis 9. Dezember 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Gasser Print AG, 7007 Chur Bogenmontage, Druckvorstufe und Druck 32 M oder F 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Toni AG, 3072 Ostermundigen Glace-Mischerei und -Produktion bis 32 M, bis 32 F 3- November 1997 bis 4. November 2000 (Änderung/Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG} -

Saphirwerk Industrieprodukfce AG, 2555 Brügg Mechanik bis 5 M I I . Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

330

- -Buchdruckersi AG Baden, 5405 Baden Druckerei bis 4 M 11. Januar 1998 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung) Vaparoid AG, 3946 Turtmann Fabrikation von Dach- und Dichtungsbahnen 21 M 1. Februar 1998 bis 6. Februar 1999 -

Bell AG, 4002 Basel Frischfleisch bis 30 M 30. März 1998 bis 1". April 2001

(Erneuerung)

-

Bell AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 50 M 30. März 1998 bis 1. April 2001 (Erneuerung)

-

Carbagas, 5102 Rupperswil CO 2 - Werk 2 M 8. Februar 1998 bis 11. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Toni AG, 3072 Ostermundigen Glace-Mischerei und -Produktion (Abfüllen) bis 14 M 3. November 1997 bis 4. November 2000 (Erneuerung)

-

Hochuli Hoag AG, 5056 Attelwil Fensterkanteln-Produktion bis 3 M 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Bell AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 50 M, bis 50 F (Feieftagsarbeit) 30. März 1998 bis 1. April 2001 (Erneuerung)

-

Bell AG, 4002 Basel Frischfleisch bis 30 M 30. März 1998 bis 1. April 2001 (Erneuerung)

-

Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, 4932 Lotzwil Verzinkerei bis 3 M 15. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung)

331

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Stihl & Co. 9500 Wil SG Härterei, Scheuerei 8 H 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Alusuisse Aluminium Suisse SA, 3965 Chippis Aluntiniumhiitte Steg: Giesserei und Brennofen, Fabrikation von Rohaluminium 225 M 4. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist: beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

10. Februar 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz 'und Arbeitsrecht

332

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung

Strukturverbesserungen

Gemeinde Worb BE, Stallsanierung Bangertenstrasse 850, Projekt-Nr. BE8136 Gemeinde Huttwil BE, Gebäuderationalisierung Tschäppel, Projekt-Nr. BE8159 Gemeinde Roggenburg BL, Düngeranlage Höfli, Projekt-Nr. BL922 Gemeinde Roggenburg BL, Düngeranlage Schützenhof, Projekt-Nr. BL923 Gemeinde Oltingen BL, Düngeranlage Baumgarten, Projekt-Nr. BL924 Gemeinde Linthal GL, Alpgebäude Obersand, Projekt-Nr. GL1035 Gemeinde Gommiswald SG, Hofzufahrt Breiten - Rietwies, Projekt-Nr. SG5051 Gemeinde Mosnang SG, Hofzufahrt Schrinersberg, Projekt-Nr. SG5053 Gemeinde Wildhaus SG, Düngeranlage Riet, Projekt-Nr. SG5181 Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Düngeranlage Buchet, Projekt-Nr. SG5182 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Dottingen, Projekt-Nr. SG5183 Gemeinde Krinau SG, Düngeranlage Schaufelberg, Projekt-Nr. SG5184

333

Rechtsm ittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913,1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 372.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 4SI) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserangen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

10. Februar 1998

334

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserangen

Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6, Okt. 1995 über die Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten beschlossen, eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) wegen möglicherweise unzulässiger Verhaltensweise der Swisscom beim Angebot von Centrex-Diensten zu eröffnen.

Mit der Untersuchung soll abgeklärt werden, ob die Weigerung der Swisscom, nicht im eigenen Sortiment befindliche Teilnehmervermittlungsanlagen in Centrex-Netze einzubinden, eine unzulässige Verhaltensweise im Sinn von Artikel 7 KG darstellt.

Innert 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation - steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Nach Artikel 43 Absatz l Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27,3003 Bern.

Telefon: 031/322 20 40, Telefax: 03l/322 20 53.

10. Februar 1998

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

· Gemeinde Oberstocken BE, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Bergwald Oberstocken, Projekt-Nr.411.3-BE-4014/0001 · Gemeinde Diemtigen BE, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Eyenwald, Projekt-Nr. 411.3-BE-9403/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe Ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Paplermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel- 031 /324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

10. Februar 1998

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Eidgenössische Forstdirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.02.1998

Date Data Seite

304-336

Page Pagina Ref. No

10 054 545

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