Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998

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Tierseuchengesetz

(TSG) Änderung vom 26. Juni 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961, beschliesst:

I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert: Art. 3 Einleitungssatz Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und der folgenden Bestimmungen:...

viehinspektor

Kontrolle des Tierverkehrs

Kennzeichnung

und Registrierung

Art. 4 Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und Viehinspektoren bezeichnen.

Art. 13 1 Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

* Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensrnittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

Art. 14 1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und registriert sein.

2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden, 3

Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen.

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BEI 1996IV l

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SR 916.40

1998-422

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Tierseuchengesetz

Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungsund Registrierungspflicht vorsehen.

Art. 15 Begieiidokumem ' Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In Schlachtanlagen ist es dem Fleischkontrolleur abzugeben.

2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument a. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird; b. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgefuhrt werden muss.

Zentrale Datenbank

Art. 15a ' Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

3 Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

Kosten der

Art. 15b ' Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der

Datenbank

Tierhalter.

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Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

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Tierseuchengesetz

Art. 16 Erweiterter Gel- Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artitungsbereich der kel 14 und 15 auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eiKontrollVorne Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft" schriften von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 17 Abs. l Aufgehoben Art. 18 Abs. 3 3 Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen l und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten öden an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.

Art, 26 und 28 Aufgehoben Art. 48 Abs. l 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze l und 3, 15 Absatz l, 15a Absatz 2,18 Absätze l und 2, 21 oder 23 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden ces Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfugung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, mit Busse bis 2000 Fanken bestraft.

Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben

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Tierseuchengesetz

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998

Ständerat, 26. Juni 1998

Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 19983 Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998

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BEI 1998 3575

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Tierseuchengesetz (TSG) Änderung vom 26. Juni 1998

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1998

Date Data Seite

3575-3578

Page Pagina Ref. No

10 054 701

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