Ablauf der Referendumsfrist; 28. Janaar 1999

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

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Änderung vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 4. Mai 19981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 19982, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: 4rt. 218 Wechsel der zeitlichen Bemessung 1 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel gema'ss Artikel 41 wird nach neuem Recht veranlagt.

2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren n-1 und n-2 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38.

Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Artikel 206 Absatz 3, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4 Die im Durchschnitt der Jahre n-1 und n-2 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt: a. von den für die Steuerperiode n-1 / n-2 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert; oder

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BEI 1998...

BB11998...

SR 642.11

4808

1998-WO

Direkte Bundesstcuer. BG

b. von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren einkommen.

5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

0 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre n-1 und n-2 nach Artikel 9 Absatz 2 des AHV-Gesetzes4 und melden diese den Ausgleichskassen.

7 Bei einem Wechsel nach Artikel 41 gelten die Absätze 1-6 erstmals ab 1. Januar 1999.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Nationalrat, 9. Oktober 1998

Ständerat, 9. Oktober 1998

Der Präsident: Leuenberger Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Zimmerli Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 20. Oktober 1998* Ablauf der Referendumsfrist: 28. Januar 1999

9902

4 5

SR 831.10 .

BB11998 4808 4809

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20.10.1998

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