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Parlamentarische Initiative Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung (Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit) Bericht der Kommission vom 8. September 1997 für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 1998
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Im Rahmen der KVG-Arbeitstagung vom 20. Februar 1997 wurde unter anderem die Prämienkontrolle und -genehmigung in der Krankenversicherung durch das BSV diskutiert. Dabei hat sich gezeigt, dass seitens der Partner im Gesundheitswesen eine bessere Transparenz beim Prämiengenehmigungsverfahren gewünscht wurde und dass anderseits die Kantone in diesen Genehmigungsprozess aktiv einbezogen werden sollen.
Anlässlich eines vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) am 20. März 1997 organisierten Seminars über die Gestaltung und Kontrolle der Prämien nach KVG einigten sich die Vertreter der Kantone und der Krankenversicherer grundsätzlich auf eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Prämienfestsetzung. In der Folge fand im Hinblick auf die Prämienrunde 1998 zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern ein Datenaustausch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten bzw.
Kostensteigerung zwischen den Jahren 1996-1998 statt. Im weiteren erhielten die Kantone im September 1997 erstmals die Gelegenheit, beim BSV direkt Einblick in sämtliche zur Verfügung stehenden Daten der wichtigsten Kranken Versicherer zu nehmen.
Einige Kantone, insbesondere Genf und Tessin, fordern durch entsprechende Standesinitiativen (96.316, Standesinitiative Genf; 96.326, Standesinitiative Tessin) nicht bloss eine Information über die Gründe anfälliger Prämienerhöhungen der Krankenversicherer, sondern sie wollen die Aufsicht über die auf ihrem Gebiet tätigen Krankenversicherer übernehmen und in diesem Rahmen eine Rechnungs- und Prämienkontrolle vornehmen.
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Ausgangslage
Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich einen verstärkten Einbezug der Kantone in das Verfahren der Prämiengenehmigung. Allerdings erachtet er die Übertragung von Kompetenzen an die Kantone im Bereich der Aufsicht als nicht unproblematisch.
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Eine konsequente Prämienkontrolle ist im Prinzip nur dann möglich, wenn ein Überblick über die gesamtschweizerische Situation eines Krankenversicherers vorliegt. Es darf nicht vergessen werden, dass ein Krankenversicherer für seine Verbindlichkeiten in seinem Tätigkeitsgebiet mit dem gesamten Vermögen haftet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde für die Prüfung und Genehmigung der Prämientarife nur eine Zeitspanne von zwei Monaten zur Verfügung steht. Schliesslich müssen die Prämientarife entsprechend der gesetzlich verankerten Gleichbehandlung aller Versicherer aufgrund einheitlicher Kriterien geprüft und genehmigt werden.
Wie sich aus den Reaktionen der Kantone gezeigt hat, wünschen eher die Kantone der Westschweiz und das Tessin, nicht jedoch die Kantone der Deutschschweiz einen verstärkten Einbezug in die Aufsicht über die Krankenversicherer. Zahlreiche deutschschweizer Kantone haben eindeutig signalisiert, dass sie keine Aufsichtsfunktion aufzubauen gedenken. Einigkeit unter den Kantonen herrscht jedoch offensichtlich in bezug auf das Bedürfnis nach einer verstärkten Information und einem Informationsaustausch über die Prognosen der Kosten- bzw. Prämienerhöhungen in den Kantonen im Vorfeld der eigentlichen Prämiengenehmigungen.
Was die Weitergabe von Aufsichtsdaten anbelangt, verweist der Bundesrat auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 30. Januar 1997, welches hiefür eine Delegationsnorm auf Gesetzes- oder allenfalls auf Verordnungsstufe verlangt.
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Zustimmende Haltung des Bundesrates
Aufgrund dieser Ausführungen erscheint der von der SGK ausgearbeitete Beschlussentwurf für eine Gesetzesrevision im Sinne der Standesinitiative des Kantons Tessin als sinnvoll. Dieser Entwurf sieht einen allgemein gehaltenen Einbezug der Kantone in die Aufsichtstätigkeit über die Krankenversicherer vor. Den Kantonen soll dabei keine Entscheidungsbefugnis, jedoch ein vollständiges Einsichtrecht zukommen.
Dabei werden die unterschiedlichen kantonalen Bedürfnisse in diesem Bereich berücksichtigt. Aus diesen Gründen kann der Bundesrat dem von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates ausgearbeiteten Entwurf zustimmen.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
25. Februar 1998
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung (Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit) Bericht der Kommission vom 8.
September 1997 für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Stellungnahme des Bund...
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Jahr
1998
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
97.448
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.03.1998
Date Data Seite
1342-1343
Page Pagina Ref. No
10 054 581
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