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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

4638

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

12.08.1998 17.08.1998 19.08.1998 31.08.1998 31.08.1998 01.09.1998 01.09.1998 01.09.1998 03.09.1998 03.09.1998 03.09.1998 04.09.1998 07.09.1998 08.09.1998 10.09.1998 11.09.1998 14.09.1998 14.09.1998 14.09.1998 14.09.1998 14.09.1998 17.09.1998 17.09.1998 17.09.1998 18.09.1998

Krankenkasse Isérables, Isérables Société de secours mutuels d'Orsières, Orsières ÖKK Versicherungen AG, Landquart Caisse-maladie EOS, Lausanne Krankenkasse HERMES, Sitten Krankenkasse Mutuelle Valaisanne, Sitten Krankenkasse Zermatt, Zermatt Mutualité Versicherungen, Villars-sur-Glâne ALPINA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich HELSANA Versicherungen AG, Zürich Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Wincare Versicherungen, Winterthur Schweizerischen Lehrer-Krankenkasse, Zürich Krankenkasse SBB, Bern Waadt Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne Öffentlichen Krankenkass Surselva, Ilanz Krankenkasse UNIVERSA, Sitten Krankenkasse Fonction publique, Bulle Caisse-maladie de Troistorrents, Troistorrents Krankenkasse SKBH, Sitten ASSURA Kranken-und Unfallversicherung, Pully KONKORDIA Kranken- und Unfallversicherung, Luzern Allgemeine Krankenkasse Brugg, Brugg KPT Versicherungen AG, Bern Krankenkasse FUTURA, Sitten

in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Ver-fügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

29. September 1998

Bundesamt für Privatversicherungswesen 4639

Zurückweisungsverfügung im markenrechtlichen Prüfungsverfahren Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 15. September 1998 in Sachen internationale Markenregistrierung der Aromat - Spólka ZO.O., 11/13, ul.

Jana z Kolna, PL-81 351 Gdynia (Polen) folgendes verfügt: Der internationalen Marke Nr. 624 980 AROMAT wird der Schutz in der Schweiz für die Warenklasse 29 gestützt auf die in der provisorischen Schutzverweigerung vom 14. Juni 1995 vorgebrachten absoluten Ausschïussgrunde definitiv verweigert.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art 44 ff VwVG). Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen (Art. 5Ì VwVG). Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen (Art. 42 MSchG).

Weiterbehandlung Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller schriftlich die Weiterbehandlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die in der Markenschutzverordnung vorgesehene Gebühr in der Höhe von 200 Franken bezahlt werden (Art. 41 MSchG).

15. September 1998

4640

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV° vom 29. September 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 29. Mai 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Einbau von Kasten für TAA 83 und 69, Schiessplatz Seebodenalp, Küssnacht am Rigi (SZ),

I stelltfest: 1.

Anlässlich einer Begehung des Projektstandortes vom 12. September 1997 haben die Ausbildungsverantwortlichen die militärische Baubewilligungsbehörde über den geplanten Ausbau der militärischen Schiessstellungen auf der Seebodenalp orientiert. Gestützt auf die erhaltenen Angaben und die getroffenen Zusatzabklärungen ordnete die zuständige Behörde am 24. November 1997 die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an,

2.

Mit Eingang vom 29. Mai 1998 reichte das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, ein entsprechendes Baugesuch ein.

3.

Das geplante Vorhaben kann demnach wie folgt umschrieben werden: a.

Zur Verbesserung der Ausbildungsbedingungen der Truppe namentlich auch zur Konzentration des Schiessbetriebes, der Erhöhung der Sicherheit und zur Vermeidung von Landschäden, soll der sich im Eigentum der Korporation Berg-Seebodenalp befindende Infanterieschiessplatz Seebodenalp mit fest installierten Trefferanzeigeanlagen ausgerüstet werden. Bisher wurden die Scheiben im Gelände mittels Verwendung von jeweils rund 200 Sandsächken montiert.

b.

Da im vorderen der beiden bestehenden Zielhänge aus Sicherheitsgründen ' nur noch in Ausnahmefällen geschossen werden soll, sind dort keine baulichen Eingriffe vorgesehen. Auf dem hinteren Zielhang werden 12 Kasten für TAA 69 sowie 3 Scheibenkasten für TAA 83 eingebaut. Die dafür auszuhebenden Gräben werden mit einer Sickerkiesschicht und einem PVCEntwässerungsrohr versehen. Als Verankerung für die Trefferkasten werden Holzkonstruktionen aus vorfabrizierten Eichenschwellen eingebaut.

Das beim Aushub anfallende Material wird an Ort und Stelle zur Befestigung der Anlagen wiederverwendet. Die genauen Standorte der einzelnen

!)

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

4641

Anlagen werden nach den Weisungen des Sicherheitsexperten festgelegt, wobei die Sicherheitsabstände von der Schiessplatzgrenze einzuhalten sind und unter Ausnützung der topografischen Verhältnisse auf die Aufschüttung von KugelfUngen verzichtet werden soll.

c.

4.

Hinsichtlich der Erschliessung während Bau und Betrieb sind keine Anpassungen erforderlich. Die bisherige Belegung bleibt grundsätzlich unverändert.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Schwyz übermittelte seine Stellungnahme ohne weitere Bemerkungen über die kommunale Vernehmlassung am 11. August 1998 der Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme vorzeitig am 1. September 1998 ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel -7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten fixen Zieldarstellungsanlagen auf dem Vertragsschiessplatz Seebodenalp dienen ausschliesslich der militärischen Ausbildung (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV) zu behandeln. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

4642

a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der geplante Einbau der Trefferkasten keine wesentliche Veränderung gegenüber den vorgegebenen örtlichen Verhältnissen darstellt, weder was die bisherigen mobilen Zieleinrichtungen noch den Ausbildungsbetrieb anbetrifft. Das Vorhaben kann in den vorgesehenen Dimensionen nicht als ein schwerwiegender UmwelteingrifT bezeichnet werden. Es handelt sich auch nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011).

Eine Kollision mit Drittinteressen war unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der Grundeigentümerschaft nicht ersichtlich.

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2, Stellungnahmen der kommunalen und kantonalen Behörden Von der Gemeinde Küssnacht sind keine Anträge oder Bemerkungen zum Vorhaben eingegangen. Der Kanton Schwyz stellt fest, dass das vom Bauvorhaben betroffene Gebiet im Objekt Nr. 1606 ,,Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung liegt, welches im kantonalen Richtplan als besonders schöne und wertvolle Landschaft bezeichnet wird. Gleichwohl erachtet der Kanton den mit dem Bauvorhaben verbundenen landschaftlichen Eingriff als geringfügig, zumal die Holzkästen ebenerdig verlegt und das Terrain mit dem vorhandenen Aushubmaterial angefüllt und ausgeglichen wird.

Mit Verweis auf Artikel 17 Absatz l des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) wird sodann bemerkt, dass die geplanten Holzkästen teilweise in den Waldabstandbereich zu liegen kommen. Es wird daher verlangt, dass zur Wahrung der forstlichen Interessen die genauen Standorte der Holzkästen mit dem örtlichen Forstdienst (Kreisforstamt 2) festzulegen sind und dieser vor Baubeginn zu kontaktieren ist.

Aus Sicherheitsgründen (Weidgang, Wanderer, Skifahrer) wird schliesslich beantragt, dass die Holzkonstruktionen ausserhalb des Schiessbetriebes abgedeckt werden.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL weist darauf hin, dass die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ihre obligatorische Begutachtung gemäss Artikel 7 des Natur- und Heimat-

4643

Schutzgesetzes (NHG, SR 451) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451. 1) delegiert hat.

Die Bundesfachstelle ist der Auffassung, dass dem geplanten, eher geringfügigen baulichen Eingriff unter der Voraussetzung, dass für Bau und Betrieb keine neuen Erschliessungswege erstellt werden, keine überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen.

Angesichts der Tatsache, dass die Gruben der Trefferanzeigeanlagen gemäss kantonalem Antrag nur in den belegungsfreien Zeiten überdeckt würden, nicht aber während den intensiven Schiesszeiten im Sommerhalbjahr, aufgrund der Nähe des Waldes sowie den aus Artikel 6 NHG ergehenden, erhöhten Anforderungen eines nationalen Schutzobjektes, erachtet das BUWAL das Anbringen von funktionierenden Ausstiegshilfen für Kleintiere für angezeigt.

Mit Verweis auf Artikel 9 und 10 der Stoffverordnung (StoV, SR 814.013)^und einen möglichst umweltschonenden Umgang mit Munition sind die Kugelfänge hinter den Stgw-Zielen (TAA 69) so einzubauen, dass die Geschosse beim Aurprall möglichst nicht zersplittern und später mit dem Kugelfangmaterial kontrolliert entsorgt werden können. Es wird daher beantragt, dass gewöhnliches Erdmaterial oder Sand nicht als Kugelfangmaterial verwendet werden darf, sondern als Kugelfange Rund- oder Kantholzstapel mit einer mindestens 50cm hohen Holzschnitzel- bzw. Sägemehlauflage vorzusehen sind.

Hinsichtlich der Lärmsituation wird bemängelt, dass das Dossier keinerlei relevante Angaben enthält und somit auch keine summarische Beurteilung der Lärmbelastung ermöglicht. Immerhin wird davon ausgegangen, dass sich im lärmrelevanten Umkreis von ca. 500 bis l *000 m keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen befinden.

4. Beurteilung durch die Bewittigwigsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Das Vorhaben soll im Rahmen eines bestehenden militärischen Übungsgeländes mit unveränderter Zweckbestimmung realisiert werden und beinhaltet keine weitergehenden räum- oder nutzungsrelevanten Massnahmen. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Nutzungsinteressen der Grundeigentümerin, der Korporation Berg und Seeboden, sind sichergestellt, nachdem diese mit dem BABHE einen entsprechenden Servitutsvertrag (vom 27. April 1998) abgeschlossen hat.

DerBedürfhisnachweis und die Standortgebundenheit des Vorhabens werden von der beurteilenden Behörde als ausgewiesen erachtet. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Das Vorhaben befindet sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes "Vierwaldstättersee mit Kemwald, Bürgenstock und Rigi" (BLN-Objekt 1606 gemäss Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]). Gemäss Artikel 7 NHG ist somit für das Projekt das Einholen eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimat-

4644

schutzkommission (ENHK) erforderlich. Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung im Rahmen des Anhörungsverfahrens gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 NHV für den vorliegenden Fall dem BUWAL übertragen.

Gemäss Artikel 6 Absatz l NHG wird mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von diesem Gebot ist im Einzelfall möglich, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen, die mit dem Schutz der Landschaft in Konflikt stehen (Art. 6 Abs.

2NHG).

Die Prüfergebnisse der Fachstellen des Bundes und des Kantons lassen den Schluss zu, dass das geplante Vorhaben unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Erschliessungswege erstellt werden, die Anlagen ebenerdig verlegt und das Terrain anschliessend angefüllt und ausgeglichen wird, keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts darstellt. E contrario ist davon auszugehen, dass die von der Bundesfachstelle geforderten Kugelfange mit den Schutzzielen des BLN-Objektes vereinbar sind und als Projektelement keine wesentliche Veränderung im Landschaftsbild darstellen würden. Der entsprechende Antrag wird nachfolgend unter dem Aspekt des Bodenschutzes behandelt.

Was die zum Schutz von Menschen und Tieren geforderte Abdeckung der Anlagen anbelangt, erachtet die Bewilligungsbehörde entsprechende Schutzmassnahmen auch unter dem Blickwinkel von Artikel 6 NHG sowie dem Gebot der bestmöglichen Schonung von Natur und Landschaft nach Artikel 3 NHG und unter Berücksichtigung der Belegungsdauer des Platzes, der betrieblichen Abläufe und der technischen Möglichkeiten grundsätzlich für gerechtfertigt. Gleichwohl ist die .Befürchtung der Bundesfachstelle insofern zu relativieren, als der Schiessplatz jeweils von September bis Mai, ausserhalb der Alpbestossung, belegt ist und zu jener Jahreszeit für die reduzierten Lebensräume der Kleintiere ein weniger grosses Gefahrenpotential besteht.

Unter Anordnung der entsprechenden Auflagen und in Anbetracht der mehrheitlich als punktuell zu bezeichnenden Eingriffe steht der Realisierung des Vorhabens somit kein überwiegendes Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen.

c.

Bodenschutz: Nach Artikel 33ff. USG ist der Boden vor chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen auf seine natürliche Beschaffenheit zu schützen und es sind die zur Wiederherstellung und langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

Es ist davon auszugehen, dass der Boden des bestehenden Schiessplatzes mit Schadstoffen vorbelastet ist. Folglich darf das ausgehobene Material nicht unbedacht weiterverwendet werden. Vielmehr ist ein kontrolliertes Vorgehen hinsichtlich der zur Einrichtung der geplanten Zieldarstellungsanlagen erforderlichen Terrainarbeiten notwendig (vgl. Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12). Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, dafür zu sorgen, dass kontaminiertes Aushubmaterial, welches nicht unmittelbar an Ort zur Einebnung des Geländes wiederverwendet wird, nicht auf unbelastete Böden ver-

4645

bracht, sondern nach den Vorschriften der technischen Verordnung über die Abfälle (TVA, SR 814.015) bzw der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS, SR 814.014) fachgerecht entsorgt wird, Nach Artikel 11 Absatz 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zudem sieht Artikel 9 und 10 derStoffverordnungg (StoV, SR 814.013) vor, dass milGegenständen,, wozu vorliegend auch Munition zu zahlen ist, so umzugehen ist, dass die Umweltmöglichstt wenig belastet wird. Dies bedeutet, dass die Ausgestaltung derKugelfängee in denZielhängenn derart zu erfolgen hat, dass die Schadstoffverfrachtung aus denZielhängenn wesentlich vermindert werden kann. Die vom BUWAL vorgeschlagenen Massnahmen ergeben sich aus der Wegleitung"Bodenschutzz und Entsorgungsmassnahmen bei 300m - Schiessanlagen" des BUWAL und des GS VBS, welche dieSchadstoffverfrachtungg bei 300m-Anlagenverminderni sollen. Einesinngemässee Anwendung auch auf die hier betroffenen Anlagenerscheintt als sinnvoll, da hier ebenfalls mit Sturmgewehr e n geschossen wird. E s werden entsprechende Auflagenverfügt.. Zur Nutzung wird sodann angeordnet, dass das Schiessplatz- undZielgeländee regelmassig und konsequent von herumliegenden Munitionsresten zusäubernm ist.

d.

Lärm: Zur Zeit fehlen für militärische Schiess- und Übungsplätze noch verbindliche Belastungsgrenzwerte. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 48 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) vorgesehenen Anhangs gilt indessen, dass die Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich storen (Artikel 40 Absatz 3 LSV und Art. 15 USG). Entsprechende Grundlagen finden sich in der Empfehlung zur Beurteilung des Lärms von militarischen Schiess- und UbungsplStzen (BUWAL, EMPA, GS HMD).

Vorliegend handelt es sich um eine unwesentliche Anderung emer bestehenden Aniage gemass Artikel 8 Absatz 1 LSV. Fiir diese gilt, dass die LSrmemissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich mGglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Unter dem Vorbehalt, dass der heutige Schiessbetrieb durch die Einrichtung der festinstaUierten Zieldarstellungsanlagen keine Ausdehnung erfShrt und aufgrund der Tatsache, dass keine Hinweise auf eine unzulassige LSrmbelastung vorliegen, gilt die erwShntc Empfehlung als eingehalten, und somit steht der Bewilligungsfahigkeit des Vorhabens nichts entgegen. Indessen behalt sich die zustSndige Beh6rde vor, d i e Larmsituation$ nach Inbetriebnahme d e r neuen Einrichtungen

LSV).

e.

Wald: Gemäss kantonaler Stellungnahme wird bei einzelnen Trefferanzeigeanlagen der Waldabstand unterschritten. Nach Artikel 126 Absatz 3 MG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 16ff. des Waldgesetzes (WaG, SR 921) sind

4646

Bauten und Anlagen in Waldesnähe zulässig, soweit sie sich nicht nachteilig auf die Waldfunktionen auswirken.

Das Vorhaben führt weder zu einer dauernden noch vorübergehenden Zweckentfremdung von Waldareal, indessen wird zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des angrenzenden Waldsaums eine schonende Ausführung des Vorhabens gefordert. Die Anträge des Kantons werden in diesem Sinne als Auflagen in das Dispositiv übernommen.

Nach erfolgter Prüfung kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Diese stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m und verfugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), AAI, Sektion Bauten, 3003 Bern, in Sachen Baugesuch vom 29. Mai 1998 betreffend Einbau von Kasten für TAA 83 und 69, Schiessplatz Seebodenalp, Küssnacht am Rigi(SZ) mit den nachstehenden Unterlagen; -

Baugesuch mit Projektbeschrieb und Begründung vom 13. Mai 1998 Schiessplatzbefehl Seebodenalp Situation mit Bildbeilage Benützungsvereinbarung mit Korporation Berg und Seeboden vom 27, April 1998 - Plangrundlagen: Holzschutzkasten für TAA 83 1:20/1:5 vom 30. Juni 1997 Holzschutzkasten für TAA 69/82 1:20/1:5 vom 30. Juni 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Für den Bau und Betrieb der Anlagen dürfen keine neuen Erschliessungswege erstellt werden.

b.

Die Anlagen sind ebenerdig zu verlegen und das Terrain ist anschliessend sorgfältig und naturnah wiederherzustellen.

4647

c.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des angrenzenden Waldsaums wird eine schonende Ausführung des Vorhabens gefordert. Zur Wahrung der forstlichen Interessen sind die genauen Standorte der Holzkästen unter Beizug des Örtlichen Forstdienstes (Kreisforstamt 2) festzulegen.

d.

Die Graben der Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nicht zu Fallen für Kleinlebewesen werden können. Andernfalls sind diese mit geeigneten Ausstiegshilfen zu versehen.

e.

Zum Schutz von Menschen und Tieren sind die Holzkonstruktionen ausserhalb des Schiessbetriebes abzudecken.

f.

Das Aushubmaterial ist grundsätzlich innerhalb des Zielgeländes weiterzuverwenden.

g.

Kontaminiertes Erdmaterial, welches nicht unmittelbar an Ort zur Einebnung des Geländes wiederverwendet wird, darf nicht auf unbelastete Böden verbracht werden. Es ist nach den Vorschriften der TVA bzw. der WS fachgerecht zu entsorgen.

h.

Zur Verminderung der Schadstofrverfrachtung sind hinter den SturmgewehrZielen geeignete Kugelfänge einzubauen: Rund- oder Kantholzstapel mit einer mindestens 50cm dicken Humus-/Holzschnitzel- oder Sägemehlschicht. Gewöhnliches Erdmaterial oder Sand darf nicht als Kugelfangmaterial verwendet werden.

i.

Zur Verminderung des Schadstoffeintrages im Boden und in Anbetracht der alpwirtschaftlichen Nutzung ist das Schiessplatz- und Zielgelände regelnlässig und konsequent von herumliegenden Munitionsresten zu säubern.

·j.

Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind die Lärmemissionen der Anlage so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Insbesondere darf der heutige Schiessbetrieb im Rahmen des vorliegenden Projekts keine Ausdehnung erfahren.

k.

Die zuständige Behörde behält sich vor, die Lärmsituation nach Inbetriebnahme der neuen Einrichtungen zu überprüfen und allfällige Sanienmgsmassnahmen anzuordnen.

I.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Küssnacht und dem Kreisforstamt 2 frühzeitig mitzuteilen.

m.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

n.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der BewilligungsbehÖrde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4648

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art, 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: -

bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Ero'ffhung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

29. September 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

4649

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeifc (Art. 10 ArG) - Sandherr Packungen AG, 9444 Diepoldsau Produktion und QS an der Rheinstrasse 6 und im Betrieb Letten bis 120 M, bis 70 F .28. September 1998 bis 29. September 2001 (Erneuerung) -

Siemens Schweiz AG, 9552 Bronschhofen Elektronikproduktion FPO 2-5 bis 60 M oder F 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation bis 20 M oder F 19. Oktober 1998 bis 20. Oktober 2001 (Erneuerung) -

SR Technics AG, 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsteile bis 15 J (Lehrlinge) 17. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung)

- Toni Zürich AG, 8021 Zürich Milchannahme, Milchbehandlung und Trockenwerk bis 16 M 1. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung) -

Schneider-Hegi AG, 4436 Oberdorf Produktion bis 10 M 17. August 1998 bis 21. August 1999

- R. Nussbaum AG, 4600 Ölten Giesserei in Trimbach 15 M, 2 F 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Erneuerung / Änderung) - Heinz Kaiser AG, 8153 Rümlang CNC-Bearbeitungszentren bis 4 M 14. September 1998 bis 18. September 1999 -

Fritz Hunziker & Co. AG, 8953 Dietikon Produktion, Abfüllerei, Unterhalt bis 30 M, bis 60 F 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Erneuerung)

4650

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

E. Bruderer Maschinenfabrik AG, 9320 Frasnacht Fertigung bis 18 M 17. August 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

- C. Beerlì AG, 9425 Thal Zwirnerei, Spulerei und Bobinerie 30 F 12. Oktober 1998 bis auf weiteres (Änderung) -

Regisol AG, 3250 Lyss verschiedene Betriebsteile bis 26 M oder F' 23. November 1998 bis 24. November 2001 (Erneuerung)

-

Glas Trösch AG Ursenbach, 4937 Ursenbach Herstellung von Auto-WindschutzScheiben und anderen Bogengläsern bis 16 M, 4 F 16. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung / Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Schollglas AG, 9450 Altstätten Produktion 40 H 7. September 1998 bis 26. Juni 1999 (Änderung)

-

Estée Lauder AG, 8853 Lachen Abfüllsaal / Produktion ' bis 16 F 17. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Triner AG, 6430 Schwyz Satz, Druck und Spedition bis 6 M, bis 10 F 10. November 1998 bis 11. November 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Sandherr Packungen AG, 9444 Diepoldsau verschiedene Betriebsteile an der Rheinstrasse 6 und im · Betrieb Letten bis 40 M 27. September 1998 bis 29. September 2001 (Änderung / Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Siemens Schweiz AG, 9552 Bronschhofen Elektronikproduktion FPO 2-5 bis 30 M 6. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung / Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

4651

Buchdruckerei Buchs AG, 9470 Buchs SG Zeitungsdruck und Spedition in Haag und Buchs SG bis 4 H, 4 F 9. August 1998 bis 11. August 2001 {Änderung/Erneuerung} Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG ISCO Jacques Schindler & Co. AG, 8172 Niederglafct verschiedene Betriebsteile 6 M 8. November 1998 bis 10. November 2001 (Erneuerung) Mirap AG, 8645 Jona Flachblechbearbeitung 9 M 31. August 1998 bis 9. Oktober 1999 (Änderung) Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation bis 4 M 18. Oktober 1998 bis 20. Oktober 2001 -(Erneuerung) SR Technics AG/ 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsteile bis 15 J (Lehrlinge) 17. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung) Toni Zürich AG, 8021 Zürich Milchannahme, Milchbehandlung und Trockenwerk bis 8 H 1. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung) C. Beerli' AG, 9425 Thal Bobinerie 2 M 9. November 1998 bis 10. November 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Neopac AG, 3672 Oberdiessbach Kunststoffabteilung bis 30 M 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Änderung) Glas Trösch AG Ursenbach, 4937 Ursenbach Herstellung von Auto-Windschutzscheiben und anderen Bogengläsern bis 4 M 15. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung / Änderung) Littelfuse AG, 2540 Grenchen Produktion bis 10 M 6. Dezember 1998 bis 2. Dezember 2000 (Erneuerung) Von Roll Betec AG, 3602 Thun Härterei 1 M 8. November 1998 bis 4. November 2000 (Erneuerung)

4652

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Triner AG, 6430 Schwyz Satz, Druck und Spedition bis 6 M, bis 10 F 10. November 1998 bis 11. November 2001 (Erneuerung)

-

E. Bruderer Maschinenfabrik AG, 9320 Frasnacht Fertigung bis 9 M 17. August 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation 3 M 18. Oktober 1998 bis 20. Oktober 2001 (Erneuerung)

-

Toni Zürich AG, 8021 Zürich Milchannahme, Milchbehandlung und Trockenwerk bis 10 H 1. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Sehneider-Hegi AG, 4436 Oberdorf Produktion bis 4 M 17. August 1998 bis 21. August 1999

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Spoerry & Co. AG, 8890 Flums verschiedene Eetriebsteile 111 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

B. Braun Medicai AG, 9001 St. Gallen verschiedene Betriebsteile 8 M 13. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)

-

Kentauer AG, 3432 Lützelflüh-Goldbach verschiedene Betriebsteile bis 80 M 9. August 1998 bis 14. August 1999 (Erneuerung/Änderung)

-

Kentauer AG, 3432 Lützelflüh-Goldbach verschiedene Betriebsteile bis 40 M 9. August 1998 bis 14. August 1999 (Änderung)

-

Glas Trösch AG Ursenbach, 4937 Ursenbach Biegegruppe 1 8 M 24. August 1998 bis 28. August 1999

(M = Männer, F R Frauen, J = Jugendliche)

4653

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitsbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit· Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Bucher Leichtbau AG, 8117 Fällanden Gesamte Produktion 15 M 21. September 1998 bis 22. September 2001 (Erneuerung)

- Rudolf Stüssi AG, 8108 Dällikon Betonelementherstellung bis 6 M 17. August 1998 bis auf weiteres (Änderung) - Haag-Streit AG, 3098 Köniz Fabrikation, Fräserei, Bearbeitungscenter bis 9 M 5. Oktober 1998 bis 6. Oktober 2001 (Erneuerung) - Decomer AG, 4123 Allschwil l Produktion bis 3 H 19. Oktober 1998 bis 20. Oktober 2001 (Erneuerung) - Wandfluh AG, 3714 Frutigen NC-Abteilung bis 14 M oder F 5. Oktober 1998 bis 6. Oktober 2001 (Erneuerung) - Osterwalder AG, 3250 Lyss Giesserei bis 15 M 5. Oktober 1998 bis 26. August 2000 (Erneuerung) - Haenni S Cie AG, 3303 Jegenstorf Teilefertigung bis 8 M 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)

4654

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Conica Technik AG, 8200 Schaffhausen Produktion und Prüflabor 22 M oder F 2. November 1998 bis 6. November 1999

-

Metallveredlung Kopp AG, 5430 Wettingen Galvanik bis 4 M oder F 20. Juli 1998 bis 24. Juli 1999

-

ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden ZB Produktion Turbolader an der Bruggerstrasse bis 280 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Änderung)

-

Stratec Medicai Hägendorf, 4614 Hägendorf Dreherei, Bohrerei, Fräserei, Montage und Finish bis 40 M 3. August 1998 bis 7. August 1999

- Model AG, 8570 Weinfelden Papierfabrik 4J 10. August 1998 bis 14. August 1999 -

PPC Electronic AG, 6330 Cham verschiedene Betriebsteile bis 20 M, bis 20 F 3. August 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Nottaris AG, 3414 Oberburg verschiedene Betriebsteile bis 40 M 23. November 1998 bis 24. November 2001 (Erneuerung)

-

FHS - E. Frech-Hoch AG, 4450 Sissach Elechcenter und Montage bis 10 M 26. Oktober 1998 bis 27. Oktober 2001

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Sofri Geflügel AG, 8450 Andelfingen Fleischverarbeitung, Betrieb Märwil bis 14 M 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) -

Müller Martini Buchbinde-Systeme AG, 8552 Felben-Wellhausen Eearbeitungszentrum CNC bis 20 M 6. Juli 1998 bis 10. Juli 1999

4655

-

PPC Electronic AG, 6330 Cham AOI, Lei terbildaufbau, Innenlagenprüfung bis 44 M 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Weberei Appenzell AG Weba, 9050 Appenzell Baumwollfreieinweberei und Automatenstickerei bis 15 M 13. September 1998 bis auf weiteres (Änderung und Erneuerung) -

Sutter AG, 4021 Basel Konditorei in Münchenstein bis 5 J 5. Oktober 1998 bis 6. Oktober 2001

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Hüller Martini Buchbinde-Systeme AG, 8552 Felben-Wellhausen BearbeitungsZeCNCum CHC bis 5 M 6. Juli 1998 bis 10. Juli 1909 Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) - PPC Electronic AG, 6330 Cham verschiedene Betriebsteile bis 80 M 3. August 1998 bis 7. August 1999 - Femit Plastic AG, 8613 Uster Produktion in Wetzikon 5 M 6. Juli 1998 bis 10. Juni 2000 (Änderung) - Femit Plastic AG, 8613 Uster Produktion in Uster bis 20 M 6. Juli 1998 bis 10. Juni 2000 (Änderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

4656

Rechtsm i t be1 Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

29. September 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

4657

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Bottenwil AG, Güterregulierung Radweg, Projekt-Nr. AG2986 Gemeinde Wynigen BE, Güterweg Hofholz - Hinterhofholz, Projekt-Nr. BE5299 Gemeinde Trüb BE, Alpgebäude Ober Lautermatt, Projekt-Nr. BE7972 Gemeinde Walkringen BE, Güterweg Golpisberg - Neuhaus - Kohlerhüsi, Projekt-Nr. BE8021 Gemeinde Trüb BE, Stallsanierung Stelli, Projekt-Nr. BE8093 Gemeinde Rüschegg BE, Gebäuderationalisierung Suttershaus, Projekt-Nr. BE8167

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

29. September 1998

4658

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Muotathal SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Chilenwald, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0000/0002

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs, 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

29. September 1998'

Eidgenössische Forstdirektion

4659

Flughafen Zürich Gesuch um Erteilung einer Baukonzession Anhörung vom 29. September 1998

Gesuchstellerin:

Direktion der Volkswirtschft des Kantons Zürich, Flughafendirektion (FDZ), Kloten

Gegenstand:

Ersatzaufforstung und Ersatzflächen Feuchtbiotope im Gebiet «Halbmatt», Gemeinde Oberglatt.

Das Vorhaben ist Bestandteil der gemäss Rahmenkonzessionsentscheid des UVEK vom 5. Februar 1997 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 24. Juni 1998 im Grundsatz bewilligten «5. Ausbauetappe».

Gesuchsunterlagen:

Die Gesuchsunterlagen sowie der Bericht über die Umweltverträglichkeit können bei der Gemeindeverwaltung Oberglatt, Bau- und Werkabteilung, Rümlangstr. 8, 8154 Oberglatt und der Gemeindeverwaltung Winkel, Dorfstr. 2,1. Stock, 8185 Winkel eingesehen werden.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 37a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) sowie der Verordnung über die

Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPV;SR

Anhörung:

Einwände können innerhalb von 30 Tagen seit der 1. Publikation schriftlich beim Bausekretariat, Flughafendirektion FDZ-GB, Postfach, 8058 ZürichFlughafen erhoben werden.

29. September 1998

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation

4660

Flughafen Bern-Belp Gesuch um eine Baukonzession für den Neubau eines Betriebsgebäudes Feuerwehr/RAMP/EVZ "Hangar 4" Anhörung vom 29. September 1998

Gesuchstellerin:

Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, 3123 Bèlp

Gesuch vom:

31. August 1998

Gegenstand:

Abbruch des bestehenden Feuerwehrhangars und Neubau sowie Ausbau der bestehenden Gebäudehülle zu einem Betriebsgebäude mit Fahrzeughalle, Büros, Aufenthalts-, Theorie- und Sanitärräumen

Gesuchsunterlagen:

Diese können beim Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, Reiterstrasse 11,3011 Bern und bei der Bauabteilung Belp, Güterstrasse 13,3123 Belp eingesehen werden.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 37a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Einwände können innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Publikation schriftlich beim Amt für Öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern erhoben werden.

Die interessierten Gemeinden werden vom Kanton direkt angehört.

29. September 1998

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4661

Flughafen Bern-Belp Gesuch um eine Baukonzession für den Terminalneubau Modul l Anhörung vom 29. September 1998

Gesuchstellerin:

Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, 3123 Belp

Gesuch vom:

3 1. August 1998

Gegenstand:

Anbau lind Erweiterung des bestehenden Terminals als Modul l eines Terminalneubaus: Vergrösserung der Eingangshalle, Neubau von WCAnlagen, Büros und Ladenflächen, invalidengerechte bauliche Anpassungen, diverse Anpassungen betr.

Flughafensicherheit (Zoll, Polizei etc.) sowie Anpassungen im Zufahrtsbereicht (Taxi, Bus usw.)

Gesuchsunterlagen:

Diese können beim Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, Reiterstrasse 11,3011 Bern und bei der Bauabteilung Belp, Güterstrasse 13,3123 Belp eingesehen werden.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 37a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Einwände können innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Publikation schriftlich beim Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern erhoben werden.

Die interessierten Gemeinden werden vom Kanton direkt angehört.

29. September 1998

4662

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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1998

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29.09.1998

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