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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchszolltarif 1959 (Vom 16. August 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, AS 1959, 1348) nachstehenden Bericht zu erstatten :

I. Allgemeines 1. Artikel 4, Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 ermächtigt den Bundesrat, die aus Zollverhandlungen mit dem Ausland sich ergebenden Gebrauchszollansätze nach Unterzeichnung der betreffenden Verträge vorläufig in Kraft zu setzen. Nach Absätzen 2 und 8 des gleichen Artikels wird dem Bundesrat sodann die Kompetenz eingeräumt, Zölle herabzusetzen, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, oder auch unabhängig von Zollverträgen - und zwar nach Anhörung der von ihm bestellten Zollexpertenkommission -, sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern.

Verglichen mit dem in seiner Struktur aus dem Jahre 1902 stammenden Tarif von 1921 ist der neue Tarif anders aufgebaut als Folge der Anpassung an die Brüsseler Nomenklatur. Aus diesem Grunde und da nicht im voraus festgestellt werden konnte, welche Zollbelastungen die neuen Zollansätze für alle Waren ergeben, war vorauszusehen, dass vorerst praktische Erfahrungen gesammelt werden mussten. Um zu verhindern, dass zum Schaden der schweizerischen Volkswirtschaft während längerer Zeit zu hohe Zölle angewendet würden,

658 wurde dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, Zollherabsetzungen sofort in Kraft zu setzen.

Es sei darauf hingewiesen, dass es bei Zollherabsetzungen in den wenigsten Fällen möglich ist, lediglich den Zollansatz einer schon bestehenden Tarifposition herabzusetzen, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Vielmehr erweist es sich oft als notwendig, neue Unterpositionen zu schaffen, einzelne Tarifnummern aufzuteilen oder den Text der Tarifnummern zu ergänzen.

2. Nach Artikel 6, Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 kann der Bundesrat unter anderm für Waren, die ohne Zollahsatz im Ausfuhrzolltarif aufgeführt sind, Ansätze festsetzen, sofern es infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland erforderlich ist, den Abfluss der erwähnten Waren nach dem Ausland zu verhindern. Der Bundesrat ist verpflichtet, Ausfuhrzölle zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandversorgung nicht mehr nötig sind. Wie unter Ziffer II/l, Buchstabe o hiernach näher begründet wird, sah sich der Bundesrat in einem Falle veranlasst, neu einen Ausfuhrzollansatz festzusetzen. Absatz 3 des gleichen Artikels erteilt sodann dem Bundesrat die Ermächtigung, die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig zu machen und hierüber die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 'Man dachte hiebei insbesondere an die Möglichkeit, eine Ware nur unter der Bedingung zur zollfreien Ausfuhr zuzulassen, dass gleichzeitig auch eine bestimmte Menge der schweizerischen Industrie geliefert werde (Leistungssystem).

3. Gestützt auf die hievor erwähnten Bestimmungen hat der Bundesrat 5 Beschlüsse erlassen, nämlich 3 Beschlüsse am 14.Dezember 1959, I.März 1960 und 27. Mai 1960 über Änderungen des Zolltarifs und 2 Beschlüsse am 14. Dezember 1959 über die zollfreie Ausfuhr sowie über die zollfreie Ausfuhr von Labmagen.

Wie dies für die auf Grund von Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist, hat die Expertenkommission für den Zolltarif und für die Einfuhrbeschränkungen den Zollherabsetzungen zugestimmt.

Über die erwähnten Beschlüsse berichten wir im einzelnen nachstehend wie folgt:

II. Die einzelnen Bundesratsbeschlüsse 1. Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 (AS 1959, 2019) über die Änderung des Gebrauchszolltarifs Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gebrauchszolltarifs erwies es sich als notwendig, Änderungen vorzunehmen. Es handelte sich einerseits um die Inkraftsetzung von Zolländerungen aus Zollverträgen mit dem Ausland (Art. 4, Abs.l), anderseits um Zollherabsetzungen gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, die sich auf Grund von Eingaben aus den Wirtschaftskreisen wie auch von amtlichen Feststellungen im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft auf-

659 drängten. Wir gestatten uns, die einzelnen Tarifänderungen wie folgt zu be· gründen : a. Änderungen auf Grund von Zollverträgen mit dem Ausland, gestützt auf Artikel 4, Absatz l des Zolltarifgesetzes Zu N r . 0 8 0 3 . 0 1 Im Zeitpunkt der Schaffung des Gebrauchszolltarifs vom 19. Juni 1959 war die provisorische Handelsübereinkunft vom 29. November 1926 (BS 14, 440) zwischen der Schweiz und Griechenland auf den I.Januar 1960 gekündigt. Die Zollbindungen mit Griechenland wurden daher nicht mehr berücksichtigt, mit Ausnahme jener von 10 Franken für Feigen der Nr. 0803 01; dieser Ansatz wurde aus handelspolitischen Erwägungen noch beibehalten. Da in der Folge sicher feststand, dass die genannte Übereinkunft auf den 1. Januar 1960 dahin fallen würde, ist der vorerwähnte Bindungsansatz von 10 Franken durch den Generaltarifansatz von 15 Franken ersetzt worden.

Zu den Nrn.4108.10/20, 8415.30/36, 8432.01,8433.10 und8435. 20 Die zu den vorstehenden Nummern notwendigen Änderungen beruhen auf den schweizerischen Bindungen gemäss dem Handelsabkommen vom 9. Januar 1936 (B S 14, 653) zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Beilage I, Teil A. Als das Parlament in der Junisession 1959 der Anpassung von solchen Bindungen an den neuen Tarif zustimmte, waren die Verhandlungen über einzelne Positionen noch im Gange. Nachdem in der Folge über die Anpassung der noch offenen Bindungen an den neuen Tarif mit den Vereinigten Staaten eine Einigung- erzielt werden konnte, mussten bei den vorstehend erwähnten Nummern die entsprechenden Änderungen, die somit ausschliesslich durch die Eingliederung des Handelsvertrages mit den USA in den neuen Zolltarif bedingt sind, vorgenommen werden.

Zu Nr. 4801. 64 Bei den Zollverhandlungen im Eahmen des GATT hat sich die schweizerische Delegation in einem am 14. November 1958 (AS 1959, 1914) an die Finnische Botschaft in Bern gerichteten Aide-Mémoire bereit erklärt, den für «Kraftpapier und ähnliches Papier : naturbraun oder in der Masse einfarbig grau oder braun gefärbt, im Gewichte von über 180 Gramm per m2 (Nr. 4801.64)», festgesetzten Ansatz von 25 Franken spätestens bis zum I.Januar 1960 auf 20 Franken herabzusetzen.

Zu den Nrn.5104.70 und 5104.78 In einem Briefwechsel vom 22. November 1958 (AS 1959, 1968) mit der italienischen Delegation bei den Zollverhandlungen im GATT verpflichtete sich die Schweiz, den im neuen Tarif für Futterstoffe der Nrn.5104.70 und 5104.78 vorgesehenen Ansatz von 540 Franken spätestens am I.Januar 1960 auf 500 Franken herabzusetzen.

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Zu Nr.6809.10 Laut Liste der GATT-Bindungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (AS 1959,1823) gilt ab 1. Januar 1960 für Platten aus Holzspänen, mit Magnesit gebunden, ein Ansatz von 6 Franken, sofern diese Platten dem vorgelegten Muster entsprechen und die Einfuhr über die Zollämter Buchs, St.Margrethen oder Schaanwald erfolgt.

Zu den Nrn. 9401.12, 9401.22/36 und 9403.22/36 In einem Briefwechsel vom 21. November 1958 (AS 1960, 412) mit der Bundesrepublik Deutschland wurde vereinbart, dass die Schweiz auf den I.Januar 1960 und auf den 1. Januar 1961 die Ansätze für Möbel aus Holz der Zolltarifnummern 9401 und 9403 um je 10 Prozent des vereinbarten Zollsatzes senken werde, sofern die im Zusammenhang mit der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den übrigen OECE-Staaten in Aussicht genommene schrittweise allgemeine Zollsenkung bis zu den genannten Daten nicht verwirklicht werden sollte. Nachdem diese allgemeine Zollreduktion vor dem 1. Januar 1960 nicht verwirklicht werden konnte, war auf diesen Zeitpunkt die erste Zollsenkung von 10 Prozent fällig.

b. Autonome Herabsetzungen gestützt auf Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes

Zu den Nrn.0102.10/12, 0102.20, 0102.30/32,0102.40,ex 0102.50/ 52 (Schlachtvieh) und 0201.10,0201.20, ex 0201.22/30, ex 0201.42/50 (Fleischund frische oder gekühlte Schlachtnebenprodukte) Der Herabsetzung der Ansätze für Schlachtvieh, Fleisch und frische oder gekühlte Schlachtnebenprodukte der vorgenannten Tarifnummern kommt bloss der Charakter einer vorübergehenden Massnahme zu («bis auf weiteres»). Es handelt sich um die Weiterführung der mit Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1958 (AS 1958, 95) betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Fleisch und Schlachtvieh verfügten Zollherabsetzungen.

Bei den Beratungen über den neuen Zolltarif wurde sowohl in der nationalrätlichen Zolltarifkommission als auch im Nationalrat (Aprilsession 1959) das Begehren gestellt, bei Inkraftsetzung des neuen Tarifs seien wiederum die ermässigten Ansätze von 10 Franken anzuwenden. In seiner Stellungnahme hat damals der Bundesrat unter anderem ausgeführt: «Die im neuen Tarif vorgesehenen Ansätze werden vorderhand nicht angewendet, da gegenwärtig nicht die Absicht besteht, am Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1958, womit die fraglichen Ansätze bis auf weiteres auf 10 Franken gesenkt wurden, etwas zu ändern.» Dabei ging die Meinung des Bundesrates dahin, die im Gebrauchszolltarif von 1959 vorgesehenen Ansätze, die im übrigen den Ansätzen des bisherigen Tarifs entsprechen, im Hinblick auf die handelspolitische Bedeutung, die ihnen unter Umständen zufallen kann, bestehen und die Herabsetzung auf

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661 10 Franken ausdrücklich als vorübergehende Massnahme in Erscheinung treten zu lassen.

Da sich die' Situation grundsätzlich nicht geändert hatte, bestand kein Anlass, die bisherige Zoll- und Preispolitik im Schlachtvieh- und Fleischsektor nicht fortzusetzen..

Zu N r . 2 3 0 7 . 1 4 (Solubles von Fischen oder Meersäugetieren) Bei den sogenannten Solubles handelt es sich um ein hauptsächlich aus Norwegen, unter anderem in Pasten- oder Pulverform eingeführtes, stark vitaminreiches Tierfutter, das bei der Verarbeitung von Fischen und Walen als Nebenprodukt anfällt. Nach dem Tarif von 1921 war es nach Pos. 214 zum Ansatz von 20 Eappen je q verzollbar. Gemäss einem Entscheid des Brüsseler Zollrates fallen diese «Fish-solubles» unter die Gruppe 2307, was die Anwendung des Zolles von 20 Franken der Nr. 2307.20 und damit eine zu hohe Belastung zur Folge gehabt hätte. Es wurde daher in der Gruppe 2307 hiefür eine besondere Position geschaffen mit dem gleichen Ansatz wie für Fischmehl der Nr. 2301.01.

Zu den Nrn. 3806.10/20 (Sulfitablaugen) Unter die Gruppe 3806 fällt auch sogenanntes Totanin. Es handelt sich bei diesem Produkt um ein Ligningerbextrakt, das nach dem Tarif von 1921 zum Ansatz von 3 Franken je q (Pos.l048fc) verzollbar war. Im Vergleich zu den Ansätzen für vegetabilische Gerbstoffe wäre ein Ansatz von 6 Franken, wie er für die Nr.3806.01 festgesetzt worden war, für diesen Gerbereihilfsstoff zu hoch gewesen (Belastung 6-7%), weshalb sich eine Aufteilung beziehungsweise die Schaffung einer besonderen Position für Ligningerbextrakte mit einem niedrigeren Ansatz aufdrängte.

Zu Nr. 4428. 32 (Eebstecken) Nach der Anlage des neuen Tarifs gehören längsgesägte und zugespitzte Eebstecken aus Holz unter die Nr.4428.40 mit dem Ansatz von 35 Franken, während nach dem früheren Tarif ein Ansatz von Fr. 1.80 (Pos. 238) anwendbar war. Eine solche Erhöhung, die eine Belastung von nahezu 100 Prozent ergeben würde, war für dieses Hilfsmaterial für den Eebbau nicht gewollt. Es drängte sich daher eine Korrektur auf; sie erfolgte durch die Schaffung der besondern Nr.4428.32 mit dem gleichen Ansatz wie für die ähnlichen Erzeugnisse der Nrn. 4405.14 und 4409.20.

Zu Nr.4801.30 (Filzpapiere) Pappen der Nr. 4801.14 und Filzpapiere der Nr. 4801.30 bilden den wichtigsten Ausgangsstoff für die Dachpappenfabrikation. Im
Bereinigungsverfahren wurde der Ansatz für die ersteren von 15 auf 10 Franken herabgesetzt. Der Ansatz der Nr. 4801.30 erfuhr dagegen keine Änderung, weil hiefür von der betreffenden Wirtschaftsgruppe versehentlich ein Herabsetzungsbegehren nicht gestellt worden war. Die Prüfung der Sachlage ergab in der Folge, dass eine Herab-

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Setzung des Zolles von 18 Franken begründet ist. Der neue Ansatz von 15 Franken entspricht dem Zoll der Pos.293 des Tarifs von 1921.

\ Zu den N r n . 7313.90/92 (Dynamobleche in Tafeln usw.)

Zugeschnittene Dynamobleche -waren nach dem Tarif von 1921 zum Ansatz von 4 Franken je q (Pos. 880) zollpflichtig. Nach dem neuen Tarif wäre für diese Bleche die Nr.7313.43 zur Anwendung gelangt, was eine Erhöhung des Ansatzes von 4 Franken auf 15 Franken zur Folge gehabt hätte. Die Hersteller von dynamoelektrischen Maschinen sind auf die Einfuhr dieser bereits zugeschnittenen Dynamobleche angewiesen, um sich gegenüber der scharfen ausländischen Konkurrenz behaupten zu können. Die Aufteilung der Nr.7313.90 ermöglichte die Beibehaltung der für diese Bleche schon nach dem früheren Tarif angewendeten Ansätze von 30 Eappen und 4 Franken.

Zu Nr. 8301.16 (Schlüssel aus Eisen) Gemäss dem Tarif von 1921 waren rohe Schlüssel aus Temperguss nach Pos. 807 mit dem Ansatz von 20 Franken verzollbar. Nach dem neuen Tarif wäre der Ansatz von 80 Franken der Nr. 8301.20 zur Anwendung gelangt, was eine Belastung von 30,8 Prozent ergeben hätte. Eohe Schlüssel aus Eisen (in der Hauptsache kommen Schlüssel aus Temperguss in Betracht) werden jedoch von den einheimischen Schlossfabrikanten eingeführt und weiterbearbeitet. Diese ungewollte Erhöhung wurde durch die Schaffung der neuen Nr. 8301.16 korrigiert. Der festgesetzte Ansatz von 22 Franken entspricht dem für rohe Waren aus Temperguss im Stückgewicht von 2 kg oder weniger vorgesehenen Ansatz (Nr. 7340.52).

Zu Nr. 8501.40 (Rotor- und Statorpakete usw.)

Nach dem Tarif von 1921 unterlagen diese Teile zu kleinen Elektromotoren nach Pos. 898c M Dy einem Ansatz von 20 Franken. Im neuen Tarif wären sie ursprünglich gemäss Anmerkung 2 & zu Abschnitt XVI nach den Nrn. 8501.10/18 zu verzollen gewesen. Es hätten sich somit für die Teile im Stückgewicht von weniger als 5 kg Zollerhöhungen von 20 auf 80 und 120 Franken ergeben. Da es sich um unfertige Teile handelt, die insbesondere von Herstellern kleiner Elektromotoren grösstenteils eingeführt werden müssen, wäre die Zollbelastung untragbar gewesen. Durch die Schaffung der neuen Nr. 8501.40 konnte für diese Erzeugnisse ein angemessener Zoll festgesetzt werden.

Zu Nr. 8520.12 (Sockel für Glühlampen) Sockel für Glühlampen waren im Tarif
von 1921 der Pos. 833 mit dem Ansatz von 40 Franken zugeteilt. Nach dem neuen Tarif wäre für dieses Halbfabrikat für die Herstellung von Glühlampen der Ansatz von 200 Franken der Nr.8520.22 zur Anwendung gelangt. Sämtliche inländische Glühlampenfabriken hatten deshalb, da sie auf die Einfuhr der Sockel angewiesen sind, das Begehren gestellt, Glühlampensockel weiterhin zum Ansatz von 40 Franken je q

663 einführen zu können. Dies wurde durch die Schaffung der neuen Nr.8520.12 ermöglicht.

Zu den Nrn. 8708 .10/20 (Automobile mit Arbeitsmaschinen) Mit Arbeitsmaschinen ausgerüstete Automobile, wie insbesondere Autokrane, wurden nach dem Tarif von 1921 zum Ansatz von 15 beziehungsweise 20 Franken (Pos.894c/895fc) zugelassen. Sie hätten nach dem neuen Tarif zum Ansatz von 130 Franken verzollt werden müssen, was viel zu hohe Belastungen ergeben hätte. Die inländische Produktion beschränkt sich vorwiegend auf leichtere Typen. Durch die Schaffung einer besondern Position für mit schweren Arbeitsmaschinen ausgerüstete Automobile mit einem stark ermässigten Ansatz wurde den Bedürfnissen des Baugewerbes Eechnung getragen.

Zu den N r n . 9 0 0 7 . 1 2 / 1 4 (Photographische Apparate usw.)

Unter die ursprüngliche Nr.9007.12 des Gebrauchszolltarifs von 1959 fallen auch Keproduktionskameras. Nach dem Tarif von 1921 konnten wesentliche Teile dieser meist schweren Apparate nach Material und Beschaffenheit verzollt werden (z.B. nach Pos. 808 zum Ansatz von 28 Franken, Pos. 8976, M 9 zum Ansatz von 30 Franken usw.). Die Verzollung der ganzen Apparate zum Ansatz von 350 Franken der Nr.9007.12 hätte viel zu hohe Belastungen nach sich gezogen (20-50%). Derartige Apparate finden hauptsächlich im graphischen Gewerbe Verwendung. Eine Inlandproduktion besteht nicht. Die vorgenommene Gewichtsaufteilung ermöglicht es, die schweren Apparate zu einem wesentlich niedrigeren Zoll als 350 Franken einzuführen. Ein Ansatz von 100 Franken wird als angemessen erachtet (Belastung ca. 10%).

c. Festsetzung eines Ausfuhrzolles für Labmagen von Kälbern gestützt auf Artikel 6, Absatz 2 des Zolltarifgesetzes Auf Antrag des Bundesrates wurde im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen des neuen Zolltarifs im Ausfuhrzolltarif für Labmagen von Kälbern die Nummer l neu geschaffen. Diese Ergänzung des Ausfuhrzolltarifs drängte sich auf, weil aus rechtlichen Gründen das Ausfuhrbewilligungsverfahren gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1956 (AS 1956, 1671) betreffend die Beschaffung von Käselab auf den 1. Januar 1960 durch das Ausfuhrzollverfahren ersetzt werden musste. Ein Zollansatz konnte damals noch nicht beantragt werden. Die nötige Abklärung ist in der Folge durchgeführt und gestützt darauf ein Zollansatz von 4500 Franken je
q festgesetzt worden. Nach den Berechnungen ist ein Ansatz in dieser Höhe notwendig, um die Inlandversorgung mit Labstoffen weiterhin sicherzustellen und eine übermässige Erhöhung der Produktionskosten für Käse zu verhindern, wie sie sich angesichts der internationalen Preisverhältnisse bei einer völlig freien Ausfuhr zweifellos einstellen würde.

664 2. Bundesratsbeschluss vom I.März 1960 (AS 1960, 265) über die Änderung des Gebrauchszolltariîs Im Zolltarifentwurf 1959 war in den Anmerkungen zu Kapitel 73 unter Ziffer + 7 eine Bestimmung vorgesehen, wonach der Bundesrat den Zoll für die unter die Nrn. 7310, 7311, 7312 und 7314 fallenden Waren herabsetzen könne, sofern das wirtschaftliche Interesse des Landes dies erfordere. Eine analoge Vorschrift enthielt Anmerkung +4 zu Kapitel 74 für die unter die Nr. 7403 fallenden Halbfabrikate aus Kupfer. Vom Parlament wurden diese Anmerkungen aus rein formalrechtlichen Erwägungen gestrichen, weil der Bundesrat gestützt auf Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes diese Kompetenz ohnehin generell besitzt. Durch diese Anmerkungen sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass bei den betreffenden Positionen eine autonome Zollherabsetzung in Frage komme.

Im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen (Walzwerke, Maschinenindustrie, Metallverband, Handel) sind die in Betracht fallenden Zollherabsetzungen vorbereitet und auf den 14. März 1960 in Kraft gesetzt worden.

Ein Sonderfall bildet die Untergruppe 7313.20/24. Hier wurde der Ansatz für kaltgewalztes oder entzundertes Eisenblech in Rollen oder Paltbunden von 11,13 und 15 Franken einheitlich auf l Franken herabgesetzt und damit wiederum, wie dies schon im Tarifentwurf 1957 der Fall war, jenem für Blech gleicher Art in Tafeln der Nr.7313.26 gleichgestellt. Nach Inkrafttreten des neuen Tarifes zeigte sich immer deutlicher, dass die Erhöhung des Zolles von l Franken auf 11,13 und 15 Franken für kaltgewalztes Eisenblech in Bollen, womit die Gleichstellung mit dem Bandeisen der Nrn.7312.20/24 erreicht werden sollte, ein Fehlentscheid war; denn diese Heraufsetzung brachte für den grossen Kreis der Verbraucher unzumutbare Belastungen und wirkte sich gegen den technischen Fortschritt im modernen Blechbearbeitungsverfahren aus.

3. Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1960 (AS 1960, 501) über die Änderung des Gebrauchszolltarifs Dieser Beschluss umfasst eine grössere Anzahl von Tarifänderungen, die sich auf Grund von Eingaben aus Wirtschaftskreisen und von Feststellungen der zuständigen Amtsstellen (Oberzolldirektion und Handelsabteilung) als unumgänglich erwiesen haben. In den meisten Fällen hatte sich gezeigt, dass die Tarifeinreihung der betreffenden Ware bei der
Tarifrevision nicht vorausgesehen worden war und sich untragbare Zollbelastungen ergaben. Wie schon erwähnt, war zu erwarten, dass erst mit der praktischen Anwendung des neuen Tarifs Lücken und Mängel zutage treten und deshalb noch während längerer Zeit Korrekturen notwendig sein würden.

Bei allen nachstehend einzeln begründeten Tarifänderungen handelt es sich um Zollherabsetzungen beziehungsweise Verzollungserleichterungen mit Ausnahme der Änderung bei Nr. 8209.20, die eine Zollerhöhung nach sich zieht. Die Berufung auf Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes und damit die Zuständig-

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Diese Herabsetzung wurde vom Bundesrat für die Messer der Nr. 8209.20 und für eine Anzahl weiterer Waren im sogenannten Harmonisierungsverfahren beschlossen, also vor der Annahme des Zolltarifgesetzes und des dazugehörigen Tarifs durch das Parlament, wobei bewusst die Anwendung von Artikel 4 vorweggenommen worden ist. Von dieser Massnahme hat das Parlament seinerzeit zustimmend Kenntnis genommen. (Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20.März 1959 an die Bundesversammlung zur Zolltarif revision und den dazugehörigen internationalen Vereinbarungen (BEI 1959, I, 668/71 und 732).)

Nachstehend begründen wir die einzelnen Tarifänderungen : Zu den Nrn. 0512.10/12 (Korallen und dergleichen usw.)

Unter die Gruppe 0512 fällt auch Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen. Nach dem Tarif von 1921 war beispielsweise Muschelschalenschrot, der hauptsächlich als Kalkbeigabe für Hühnerfutter verwendet wird, nach Pos. 150 mit einem Ansatz von 50 Kappen je q verzollbar. Die Verzollung nach Nr. 0512.01 (zum Ansatz von 20 Franken je q), wie sie durch die Brüsseler Nomenklatur bedingt ist, bedeutete eine prohibitive Belastung (ca. 170%). Die Schaffung einer besonderen Tarifnummer für die genannte Ware und die Festsetzung des alten Ansatzes von 50 Eappen war deshalb gerechtfertigt.

Zu den Nrn. 0812 .16/17 (Hagebutten und Holunderbeeren) ' Getrocknete Hagebutten und Holunderbeeren gehörten unter die Nr. 0812.20.

Dadurch ergab sich gegenüber dem früheren Zustand (Pos. 966/Fr. 1.50 und Pos. 967/15 Franken) bei einem Ansatz von 40 Franken eine Zollerhöhung, die eine unzumutbare Zollbelastung bis 100 Prozent (gegenüber bisher 2-3 % nach Pos. 966) zur Folge hatte, was für diese Artikel nicht gewollt war. Mit der Schaffung der beiden neuen Unterpositionen ist der frühere Zustand wiederhergestellt und gleichzeitig die Gleichbehandlung mit den unter die Nrn. 1207.10/20 fallenden Pflanzen und Früchten erreicht worden.

Zu Nr. 2307.16 (Tierfutter aus Muschelschalenschrot) Es besteht ein Zusammenhang mit dem Muschelschalenschrot der neuen Nr.0512.10 mit einem Ansatz von 50 Franken je q. Dieses Schrot ist in der Kegel mit Anis aromatisiert oder besteht aus einer Mischung
von gebrochenen Austernschalen, Flußsand, wenig Holzkohle und zerkleinerten Fischgräten und dient als Vogelkäfigbelag und Vogelfutter. Der nach dem neuen Tarif anwendbare Ansatz von 20 Franken ergab eine viel zu hohe Belastung (50-80%). Es wurde deshalb eine neue Unternummer geschaffen; der Ansatz von l Franken ist angemessen.

Zu den Nrn. 2514 .10/12 (Mehl, Splitt und Abfälle von Schiefer) Schiefermehl, bei dem es sich um einen notwendigen Füllstoff für die Herstellung von Dachpappenbelägen handelt, war im Tarif 1921 unter die Pos. 609 Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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mit einem Ansatz von 8 Eappen je q eingereiht. Dieser Bohstoff ist in der Schweiz nicht erhältlich, so dass die Dachpappenfabriken auf den Import angewiesen sind. Der Ansatz von 6 Franken der Nr.2514.01 ergab eine Zollbelastung von rund 90 Prozent. Eine Herabsetzung des Ansatzes für das fragliche Produkt beziehungsweise eine Unterteilung der Nr.2514.01 drängte sich daher auf. Es wurde der gleiche Ansatz festgesetzt wie für die ähnlichen Erzeugnisse der Nr. 2517.22.

Zu Nr. 2840.16 (Dicalciumphosphat) Gemäss Tarif 1921 war unvermischter phosphorsaurer Kalk zur Viehfütterung, bei dem es sich um reines Dicalciumphosphat handelt, nach Pos. 609 zum Ansatz von 3 Eappen je q zollpflichtig. Ein Zoll von 8 Franken je q ergab für dieses Produkt, das waggonweise importiert wird, eine zu hohe Belastung. Eine massive Herabsetzung war im Hinblick auf die Verwertung in der Landwirtsschaft angezeigt. Dies wurde durch die Schaffung der Unterposition 2840.16 mit dem Ansatz von l Franken je q erreicht.

Zu Nr. 3003.10 (Quellsalze; Moorextrakte) Für Moorextrakte, die nach dem neuen Traif unter die Nr.8003.20 fielen, ergab der Zoll von 100 Franken je q eine Belastung von 80 bis 100 Prozent. Im Tarif 1921 waren Quellsalze und Moorextrakte unter den Pos. 979/980 mit den Ansätzen von 5 Franken und 10 Franken aufgeführt. Im neuen Tarif besteht für Quellsalze die Nr.3003.10 mit einem Ansatz von 8 Franken je q. Eine Korrektur im Sinne einer zolltarifarischen Gleichstellung der Quellsalze und Moorextrakte war daher gerechtfertigt; sie erfolgte durch die Aufnahme der Moorextrakte im Text der Nr.3003.10. Der Ansatz von 8 Franken ergibt eine angemessene Belastung von 6 bis 8 Prozent.

Zu den Nrn.3806.14/16 (Hautschutzmittel für gewerbliche und industrielle Zwecke) Es handelt sich um Hautschutzpräparate, die meist gleichzeitig auch hauternährende beziehungsweise hautpflegende Eigenschaften besitzen. Sie werden von den Arbeitern in industriellen oder gewerblichen Betrieben gegen die Einwirkungen chemischer oder anderer sich durch die Berufsausübung ergebenden schädlichen Einflüsse verwendet. Diese Produkte, die auf Grund ihrer Zusammentsetzung ebenfalls in die Tarifgruppe 3306 fallen, können nicht auf die gleiche Stufe wie die Kosmetika gestellt werden. Wegen der hohen Belastungen, die sich nach der neuen Tariflage für diese
Hautschutzmittel ergaben, und im Hinblick auf die spezielle Verwendung, drängte sich die Schaffung besonderer Positionen mit niedrigen Zöllen auf. Die neuen Ansätze von 50 und 100 Franken ergeben angemessene Belastungen.

Zu den N r n . 3803 .10/12 (Bentonit) Beim Bentonit handelt es sich um einen Zuschlagstoff, der unter anderem beim Bau von Staudämmen verwendet und in grossen Mengen eingeführt wird.

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Nach dem Tarif 1921 war dieses Produkt nach Pos. 609 zum Ansatz von 8 Bappen je q verzollbar, was eine Belastung von ca. 0,2 Prozent ergab. Nach dem Ansatz von Fr. 1.50 der Nr.8803.01 stieg die Belastung auf 8 bis 11 Prozent, was für diesen Bauhilfsstoff zu hoch ist. Es wurde wiederum ein Ansatz von 3 Bappen festgesetzt, womit die Gleichstellung mit nicht aktiviertem Bentonit der Nr. 2507.01 herbeigeführt wurde.

Zu den Nrn. 3903.08/10 (Nitrocellulose) Aus der Sprengstoffindustrie wurde das Begehren gestellt, für die aus Sicherheitsgründen mit Wasser befeuchtete Nitrocellulose, die zur Herstellung von Sicherheitssprengstoff dient, die Verzollung nach dem Trockengewicht zuzulassen. Der durchschnittliche Wassergehalt dieser Zellulose beträgt 38 bis 34 Prozent. Die vorschriftsgemässe Verzollung ergab eine Belastung von ca.

17 Prozent, während sie nach der früheren Verzollungspraxis, das heisst bei Abzug des Wassergehaltes nur ca. 8 Prozent betrug. Dem berechtigten Begehren wurde entsprochen durch die Schaffung einer besonderen Position für mit Wasser befeuchtete Nitrocellulose unter Festsetzung eines Ansatzes, der eine gleiche Belastung bewirkt wie die frühere Verzollungspraxis.

Zu Nr. 4701:30 (Sulfat-und Natroncellulose) Zufolge der GATT-Bindung, die mit Österreich ausgehandelt worden war, beschränkte sich die Einfuhr dieser Cellulose zum begünstigten Ansatz von 8 Franken (gegenüber 4 Franken für andere Sulfat- und Natroncellulose, Nr.

4701.31) auf die Zollämter Buchs und Romanshorn. Von schwedischer wie von finnischer Seite wurde auf die Bevorzugung der Einfuhren aus Österreich hingewiesen und die Möglichkeit der Abfertigung in Basel verlangt. Aus handelspolitischen Gründen drängte sich eine Gleichstellung Schwedens und Finnlands mit Österreich auf.

Zu Nr. 4911.30 (Briefmarkenkataloge) Unter dem Eegime des Tarifs 1921 konnten Briefmarkenkataloge nach der Pos. 321 zollfrei eingeführt werden. Der Gebrauchszolltarif von 1959 bedingte die Verzollung dieser Kataloge je nach der Aufmachung nach den Nrn. 4911.40/ 50 zum Ansatz von 110 bis 180 Franken je q. Dies lag zweifellos nicht in der Absicht des Gesetzgebers. Die Gleichstellung mit den unter Nr. 4911.30 abschliessend aufgeführten Katalogen, für die Zollfreiheit vorgesehen ist, war in Anpassung an die frühere Praxis gegeben.

Zu den Nrn. 5917.10/12
(Druck-und Kardentücher usw.)

Nach dem Tarif von 1921 fielen Kardentücher unter Pos. 525 mit dem Ansatz von 5 Franken. Da die schweizerischen Kardenfabriken zur Herstellung von Kratzengarnituren auf die Einfuhr von Kardentüchern angeweisen sind, war in der Tat eine Erhöhung des Ansatzes von 5 auf 40 Franken wirtschaftlich nicht begründet, umsoweniger als es sich bei den Kratzengarnituren um einen^ Exportartikel handelt.

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Zu Nr. 6405. 28 (Schuhgelenke aus Holz) Schuhgelenke sind zum Einbau in Schuhe (zur Verstärkung des Gelenkes) bestimmt. Sie stellen Schuhbestandteile dar und gehörten zur Nr. 6405.40 mit dem Ansatz von 150 Franken je q. Im Tarif 1921 waren diese Gelenke aus Holz der Sammelposition 250 mit einem Ansatz von 10 Franken zugeteilt. Der neue Ansatz von 150 Franken ergab eine Belastung von ca. 100 Prozent. Eine derartige Erhöhung des Zolles für diese Schuhbestandteile, die in der Schweiz nicht hergestellt werden, war zweifellos nicht gewollt; eine massive Herabsetzung drängte sich auf. Sie wurde nicht nur aus Importeurkreisen, sondern auch von der Schuhindustrie verlangt. Der neue Ansatz ergibt eine Belastung von 10 bis 12 Prozent.

Zu den N r n . 7102.10 und 7108.10 (Edelsteine und synthetische Steine, roh) Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass unter die Nrn.7102.10 und 7103.10 rohe Edelsteine von sehr unterschiedlichem Wert fallen. Der Ansatz von 5 Franken je kg hatte zur Folge, dass wenig wertvolle Steine, die in grösseren Mengen eingeführt werden und unter anderem auch zur Herstellung von Uhrensteinen dienen, eine verhältnismässig hohe Belastung erfuhren. Die teuren Edel- und Schmucksteine werden dagegen in zollfreien Kleinmengen eingeführt. Es drängte sich daher eine Herabsetzung von 5 auf l Franken je kg auf.

Zu den Nrn.7115.10/12 (Waren aus echten Perlen, Edelsteinen usw.)

Es hat sich gezeigt, dass der Ansatz von 50 Franken je kg für Gebrauchsgegenstände der ursprünglichen Nr.7115.01, wie Trinkgläser, Schalen, Mörser, Fadenführer, Tintenfässer, Aschenbecher usw. sowie auch Statuetten aus Jade, Achat, Serpentin und ähnlichen Steinen von relativ geringem Wert zum Teil sehr hohe Belastungen mit sich brachte (bis zu 150 %). Nach dem Tarif 1921 fielen derartige Gegenstände unter Pos.ll44ct mit einem Ansatz von 400 Franken je q (Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art). Die Schaffung einer besondern Nummer für derartige Gebrauchsgegenstände, die nicht dem eigentlichen Schmuck gleichgestellt werden können, drängte sich deshalb auf. Der Ansatz von 10 Franken je kg ergibt angemessene Belastungen.

Zu N r . 7 3 8 6 . 1 0 (Baumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde; Kochkessel aus Grauguss) Kochkessel aus Grauguss für Holzfeuerung, wie sie hauptsächlich zum Kochen von Mahlzeiten für die Truppen, von
Wäsche im Haushalt und von Viehfutter in der Landwirtschaft dienen, waren nach dem Tarif von 1921 wie Graugusswaren verzollbar; es kamen je nach dem Stückgewicht Ansätze von 5.50 und 6 Franken (Pos. 794/796) und, wenn emailliert, von 16 Franken (Pos. 797) zur Anwendung. Nach dem Tarif von 1959 fielen sie unter die Nrn. 7386.20/22, deren Ansätze von 30 Franken und 50 Franken für diese gewöhnlichen Gebrauchs-

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artikel zu hohe Belastungen ergaben (35 % und mehr). Da es sich anderseits nicht rechtfertigte, für diesen importmässig unbedeutenden Artikel eine besondere Tarifnummer zu schaffen, ist durch die Zuteilung zu Nr.7886.10, die einen Ansatz von 25 Franken aufweist, eine Zollermässigung herbeigeführt worden.

Zu N r . 7 4 0 2 . 0 1 (Kupfervorlegierungen) Bei der Festsetzung des Zolles von 15 Franken war man vom Ansatz von 10 Franken der Pos.817 des Tarifs 1921 ausgegangen und hatte den ebenfalls in Betracht fallenden Ansatz von 30 Eappen der Pos.815 bewusst unberücksichtigt gelassen. Die Praxis zeigte aber, dass unter die Nr. 7402.01 in der Hauptsache Kupfervorlegierungen, wie Phosphorkupfer, Mangankupfer usw. eingeführt werden, die als Eohstof f e dienen. Durch die Herabsetzung des Ansatzes auf l Franken wurde dem Eohstoffcharakter dieser Ware angemessen Eechnung getragen.

Zu Nr. 7616 .14 (Spulen, Hülsen und Bobinen, aus Aluminium, für die Spinnerei und Weberei) Gemäss dem Tarif von 1921 fielen derartige technische Artikel unter die Pos. 866 mit dem Ansatz von 100 Franken. Da diese Waren im Tarif von 1959 nach Nr.7616.30 verzollbar waren, ergab sich eine Verdoppelung des früheren Zolls, was zweifellos nicht gewollt war. Durch die Schaffung einer besonderen Position für diese Artikel unter Festsetzung eines Ansatzes von 100 Franken wurde der frühere Zustand wieder hergestellt. Die Belastungen, die sich bei einem Ansatz von 100 Franken ergeben, sind angemessen (4-14%).

Zu N r . 8 2 0 9 . 2 0 (Klappmesser, Taschenmessser) Der Generaltarifansatz dieser Nummer beträgt 800 Franken. Vom Bundesrat ist dieser Ansatz schon im sogenannten Harmonisierungsverfahren, also vor der Beratung und Beschlussfassung über den neuen Tarif durch die eidgenössischen Eäte auf 200 Franken herabgesetzt worden. Das Parlament hatte von diesen, vom Bundesrat im Sinne von Artikel 4 des Zolltarifgesetzes autonom festgesetzten Zöllen zustimmend Kenntnis genommen. Wenn nun der Bundesrat beschlossen hat, mit Bezug auf die Nr. 8209.20 seinen früheren Herabsetzungsbeschluss aufzuheben, womit automatisch wiederum der Generaltari'fansatz von 800 Franken in Kraft getreten ist, so sind hiefür folgende Gründe massgebend gewesen: In den GATT-Verhandlungen von 1958 musste der Ansatz der Nr. 8209.10, die Messer mit feststehender Klinge urufasst,
von 200 auf 150 Franken reduziert werden. Der hievor erwähnten autonomen Herabsetzung des Ansatzes von 300 auf 200 Franken hat die Meinung zugrunde gelegen, die beiden Ansätze wiederum in eine angemessene Eelation zueinander zu bringen.

Eine erneute Prüfung hat nun jedoch ergeben, dass die Eelation für die Beurteilung nicht erheblich ist. Es zeigte sich nämlich, dass bei einem Ansatz von 200 Franken die Belastung niedrig war; sie betrug nach den Einfuhrzahlen im ersten Quartal 1960 6,5 Prozent. Es war unbestritten, dass die Schutzwirkung stark unter dem Durchschnitt lag, der im neuen Tarif in der Eegel für fertige Waren als angemessen und tragbar erachtet worden war. Nachdem schon im

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Tarif von 1921 die wertmässige Belastung für diese Waren ausserordentlich gering war (1959 = ca. 4%), durfte der einheimischen Industrie eine minimale Abwehrmöglichkeit gegen die Einfuhren billiger Souvenirmesser nicht vorenthalten werden; sie ist auch noch bei einem Zoll von 300 Franken gering. Die autonome Herabsetzung auf 200 Pranken musste deshalb als ein Entscheid betrachtet werden, der in ungenügender Kenntnis aller Faktoren erfolgt war, was in Anbetracht der damaligen Zeitnot erklärlich erscheinen mag.

Zu Kap. 83, A n m e r k u n g Die Verzollung von unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Bohlingen oder Teilen von Waren dieses Kapitels nach den gleichen Ansätzen wie die bearbeiteten beziehungsweise fertigen Teile für Waren führte zu verhältnismässig hohen Belastungen. Es rechtfertigte sich deshalb, wie beim Kapitel 82 eine Anmerkung, die als nationale Vorschrift gilt, anzubringen, wonach diese unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Bohlinge oder Teile von Waren des Kapitels 83 aus Eisen, Blei oder Zink, abgesehen von Ausnahmen, nach Material und Beschaffenheit und damit nach tieferen Ansätzen verzollbar sind.

Zu Kap. 90, Anmerkung Die Verzollung von unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Bohlingen oder Teilen von Waren dieses Kapitels aus Eisen nach den gleichen Ansätzen wie die bearbeiteten beziehungsweise fertigen Teile für Waren führte zu verhältnismässig hohen Belastungen. Es rechtfertigte sich deshalb, wie beim Kapitel 82 (und neu auch bei Kapitel 88, siehe hievor) eine Anmerkung, die als nationale Vorschrift gilt, anzubringen, wonach diese unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Bohlinge oder Teile von War.en des Kapitels 90 aus Eisen, abgesehen von Ausnahmen, nach Material und Beschaffenheit, das heisst zu niedrigeren Ansätzen zollpflichtig sind.

Zu den Nrn. 9109.30/40 (Teile von Uhrgehäusen) Nach dem Text zu der Gruppe 9109 (Nrn. 9109.10/18) des Tarifs von 1959 waren Teile zu Uhrgehäusen zum Stückzoll der kompletten Gehäuse zollpflichtig. Dadurch ergaben sich für Gehäuseteile unangemessene Zollbelastungen. Im Tarif 1921 bestand die Begelung, dass für gewisse Gehäuseteile die Hälfte, für kleinere ein Viertel des für die Gehäuse festgelegten Stückzolls zu entrichten war. Die Schaffung der neuen Positionen brachte in Angleichung an den Tarif von 1921 eine angemessene
Zollherabsetzung für Uhrgehäuseteile. Aus zollpraktischen Gründen wurde für ganz kleine Gehäuseteile, wie Glasreifen und Anstösse ein Gewichtszoll vorgesehen, was gegenüber den bis anbin festgelegten Stückzöllen ebenfalls eine Herabsetzung bedeutet.

Zu Nr. 9811.20 (Pfeifenrohformen) Bei der Festsetzung des Ansatzes von 200 Franken je q der Nr. 9811.20 ging man von dem in Tarif von 1921 für fertige Tabakpfeifen aus Holz gültigen Ansatz von 100 Franken aus. Nach der Brüsseler Nomenklatur fallen jedoch in

671 die Tarifgruppe 9811 auch Pfeifenrohformen, welche nach dem alten Tarif nach Pos. 236 zum Ansatz von Fr. 1.80 zugelassen worden waren. Die einheimischen Pfeifenfabrikanten, die als Kleinindustrie in Kleinlützel beheimatet sind, sind auf die Einfuhr von Eohformen aus Bruyèreholz angewiesen. Sie bilden für sie das Ausgangsmaterial für die Pfeifenherstellung, weshalb die Anwendung des gleichen Ansatzes wie für die Fertigware nicht angebracht war ; die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Fabrikation wäre in unnötiger Weise aufs Spiel gesetzt worden. Es ergaben sich für diese Eohformen viel zu hohe Belastungen.

Die Schaffung einer besonderen Position drängte sich deshalb auf. Der neue Ansatz von 2 Franken ergibt eine angemessene Belastung.

4. Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 (AS 1959, 2026) über zollfreie Ausfuhr, gestützt auf Artikel 6, Absatz 3 und Artikel 12, Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 Für die Durchführung des Ausfuhrzollverfahrens auf Grund des durch Bundesbeschluss vom 26.April 1923 (BS 6, 710) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschlusses vom 18.Februar 1921 (BS 6, 709) betreffend die vorläufige Änderung des Zolltarifs war bis Ende 1959 noch der Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1956 (AS 1956, 180) betreffend Änderung des Ausfuhrzolltarifs mit Änderungen vom 9. April 1957 (AS 1957, 316) und 23. Dezember 1958 (AS 1958, 1352) massgebend' gewesen. Auf Grund der neuen Bechtsgrundlage gemäss Artikel 6, Absatz 3 und Artikel 12, Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 hat nun der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 14. Dezember 1959 für die Mehrzahl der sogenannten Ausfuhrzollwaren, nämlich für solche der Tarifnummern 2 bis 28 die Ausführungsbestimmungen erlassen.

Das Verfahren für die Durchführung eines Leistungssystems, wie es in Artikel 6, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vorgesehen ist und wie es übrigens schon unter der früheren Eegelung für Waren einzelner Tarifnummern gehandhabt wurde, ist in Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1959 geordnet : In Absatz l ist der Grundsatz des Leistungssystems als Voraussetzung für eine zollfreie Ausfuhr aufgestellt.

Für die einzelnen Waren sind in Absatz 2 die Exportquoten festgesetzt.

Sie stellen Mindestansätze dar und entsprechen der gegenwärtigen Praxis.

Absatz 3 ermächtigt die
Handelsabteilung, Ausnahmen im Sinne von Erleichterungen anzuordnen. Das Ausfuhrzollverfahren stellt an sich einen ausserordentlichen Zustand dar, so dass das Bestreben naturgemäss dahin zu gehen hat, tunlichst wieder zu normalen, das heisst in der Eichtung der Freizügigkeit liegenden Exportverhältnissen zu gelangen, wie dies übrigens auch in der Linie der fortschreitenden europäischen Wirtschaftsintegration liegt. Erleichterungen im Sinne der zitierten Bestimmung bedeuten also eine Lockerung des Leistungssystems und damit auch die Schaffung günstigerer Exportbedingungen.

Absatz 4 schliesslich schreibt vor, dass Änderungen im Sinne von Absatz l bis 3 nur angeordnet werden sollen, nachdem die betroffenen Wirtschaftskreise

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angehört worden sind. Was den Buntmetallsektor anbelangt, so sind die «betroffenen Wirtschaftskreise» bereits in einer Paritätischen Kommission unter neutralem Vorsitz organisiert, die den Behörden konsultativ zur Seite steht, indem sie Richtlinien aufstellt, nach denen die einzelnen Gesuche um zollfreie Ausfuhr zu behandeln sind.

Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses geben zu besonderen Bemerkungen nicht Anlass.

5. Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 (AS 1959, 2024) über die zollfreie Ausfuhr von Labmagen gestützt auf Artikel 6, Absatz 3 und Artikel 12, Absatz l des Zolltarügesetzes vom 19. Juni 1959 Es handelt sich hier um die Verankerung des Leistungssystems für Waren der Nr. l des Ausfuhrtarifs. Die Bewirtschaftung der Ausfuhr von Kälbermagen ist nicht neu ; bis Ende 1959 beruhte sie auf dem Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1956 (AS 1956,1671) betreffend die Beschaffung von Käselab, und zfwar erfolgte sie durch das Ausfuhrbewilligungsverfahren.

Wenn auch das Ausfuhrzollverfahren für Kälbermagen im Prinzip dasselbe ist wie für die Waren der Tarifnummern 2 bis 28 gemäss dem unter Ziffer 4 hievor erläuterten Bundesratsbeschluss betreffend zollfreie Ausfuhr, so sind doch in verschiedenen Punkten Abweichungen festzustellen, die den Erlass von zwei gesonderten Bundesratsbeschlüssen bedingten. Einer besonderen Erläuterung bedarf der Beschluss betreffend die zollfreie Ausfuhr von Labmagen nicht, da er sich materiell im wesentlichen mit jenem vom 28. Dezember 1956 deckt. Zur Verdeutlichung von Artikel 2, Absatz l sei lediglich darauf hingewiesen, dass auch die Genossenschaft Zentrale für Labstoffe selbst Labmagen von Kälbern die sie über das Leistungssystem im Inland übernimmt, zollfrei wird exportieren müssen, sei es im Austausch inländischer Ausschussware gegen ausländische Qualitätskälbermagen, sei es, um unter Umständen überschüssige Mengen nach dem Ausland abzustossen.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. August 1960.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : P. Chaudet Der Vizekanzler : F.Weber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchszolltarif 1959 (Vom 16. August 1960)

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