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Bundesblatt 112. Jahrgang

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Bern, den 21. Juli 1960

Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) (Vom 30. Juni 1960)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Die Anpassung der Armee an die moderne Kriegführung erfordert eine Eeihe von gesetzgeberischen Massnahmen, die Ihnen nicht wohl in einer einzigen Botschaft zusammengefasst vorgelegt werden können, auch wenn dies an sich wünschbar wäre.

Notwendig ist einmal eine Änderung des Bundesgesetzes über die Militärorganisation, welche dem fakultativen Eeferendum unterliegt. Sie wird Ihnen mit unserer Botschaft über die Änderung der Militärorganisation unterbreitet.

Sodann wird die neue Truppenordnung in einem Beschluss der Bundesversammlung, dessen Entwurf wir Ihnen hiermit vorlegen, zu verankern sein. Endlich werden für Materialbeschaffungen und Bauten die nötigen Mittel verlangt werden müssen. Die diesbezüglichen Kreditvorlagen werden entsprechend den Bedürfnissen der für die nächsten Jahre vorgesehenen Umgestaltung unserer Armee ausgearbeitet und Ihnen unterbreitet werden. Heute schon ein vollständiges Rüstungsprogramm vorzulegen, ist deshalb nicht angängig, weil nicht alle Beschaffungsmöglichkeiten und Bedürfnisse abschliessend beurteilt werden können.

So war es für gewisse Waffen und Geräte - zum Beispiel Flab-Lenkwaff on - lediglich möglich, im Rahmen der finanziellen Planung Beträge vorzusehen, ohne dass wir vorläufig in der Lage wären, Beschaffungsanträge zu stellen.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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Das Problem der Armeereform als Ganzes kann am besten im Zusammenhang mit der Truppenordnung erläutert werden. Wir beehren uns deshalb, es im nachfolgenden darzustellen, wobei wir uns in einem ersten Kapitel zum Grundsätzlichen der Ausgestaltung unserer Landesverteidigung äussern möchten, um hierauf die Anpassung der Armee an die moderne Kriegführung zu begründen.

Weitere Kapitel bringen die vorgeschlagene Neuorganisation zur Darstellung und behandeln die Ausbildung, Rechtsfragen, Fragen der Kosten, der finanziellen Tragbarkeit und der Finanzierung.

A. Grundsätzliches über die Ausgestaltung unserer Landesverteidigung I. Einleitung In einem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit besteht, eine Anpassung unserer Armee an die moderne Kriegführung durchzuführen, rechtfertigt es sich, vor einer Darlegung der geplanten militärischen Massnahmen die Zusammenhänge zwischen Aussenpolitik und Landesverteidigung in Erinnerung zu rufen.

Solche grundsätzliche Überlegungen erleichtern das Verständnis für die vorgeschlagene Reorganisation der Armee.

Das erste und vornehmste Ziel der schweizerischen Aussenpolitik besteht nach Artikel 2 der Bundesverfassung in der Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen. Die Bundesbehörden haben nach Artikel 85, Ziffer 6 und Artikel 102, Ziffer 9 der Bundesverfassung Massnahmen zu treffen für die äussere Sicherheit und die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Hiefür ist eine für die Erfüllung dieser Aufgabe organisierte, bewaffnete und ausgebildete Armee notwendig. Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass heute wie früher das Zusammenleben der souveränen Staaten vom Grundsatz der Selbsthilfe beherrscht wird und dass das Völkerrecht es an Erzwingbarkeit mangeln lässt. Die Bestrebungen nach internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und die zahlreichen internationalen Organisationen, die heute bestehen, wie vor allem die Vereinten Nationen, vermochten diesen Zustand grundsätzlich nicht zu ändern. So spielt im Verhältnis der Staaten untereinander die tatsächliche Macht leider noch eine bestimmende Eolle. Das gilt auch dann, wenn es nicht zur gewaltsamen Äusserung dieser Macht kommt. Ein Staat, wenn er auch nur seine Existenz und seine Freiheit verteidigen will, bedarf deshalb der dafür notwendigen Macht.

Dazu gehört eine Armee, um im
äussersten Falle einen gewaltsamen Angriff abwehren zu können. Der Unbewaffnete und Schwache kann sich auf die Dauer nicht erhalten und wird vom Subjekt zum Objekt der Politik. Wenn die Macht .eines Staates - im weitesten Sinne verstanden - auch von geistigen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren weitgehend mitbestimmt wird, so erweist sich doch die Macht im engern Sinn als notwendig, um diese Werte zu schützen und ihnen überhaupt Geltung zu verschaffen. Wenn es wahr ist, dass

828 eine wirksame Landesverteidigung eine gesunde Wirtschaft und befriedigende soziale Verhältnisse voraussetzt, so ist es nicht weniger unbestreitbar, dass diese Elemente allein nicht genügen, um auf die Dauer die Existenz des Staates zu gewährleisten. Die Geschichte zeigt genügend Beispiele, die beweisen, wie eine zwar blühende und zivilisierte Gemeinschaft, jedoch ohne den Willen, sich zu verteidigen, und ohne die nötigen militärischen Mittel hiefür, einem Angreifer ausgeliefert war. Wenn dies der Wirklichkeit entspricht, und das kann nicht bestritten werden, so hat die Schweiz eine wirksame Landesverteidigung aufrechtzuerhalten. Das gilt unabhängig von ihrer Neutralität. Und was sich für eine Grossmacht als unumgänglich erweist, bedeutet in diesem Fall für einen Kleinstaat eine noch zwingendere Notwendigkeit.

Die Armee als Hilfsmittel des Staates hat die Unabhängigkeit des Landes sowohl direkt wie indirekt sicherzustellen. Das geschieht auf zwei Wegen: a. Abschreckung eines allfälligen Gegners, überhaupt die Feindseligkeiten mit uns aufzunehmen.

b. Sofern es zu Feindseligkeiten kommt, durch militärische Kampfhandlungen die Unabhängigkeit des Staates und die Integrität seines Gebietes zu behaupten.

Beide Wege führen zu den gleichen Folgerungen. Eine Armee, die nicht in der Lage ist, den Kampf unter den verschiedensten Umständen zu führen, wirkt auch nicht als Abschreckung.

Die schweizerische Aussenpolitik bedient sich als vornehmstes Mittel zur Erreichung ihres Zieles der permanenten Neutralität. Daraus ergeben sich gewisse besondere Forderungen für die Ausgestaltung der Armee. Diese muss in der Lage sein, auch den Neutralitätspflichten zu genügen.

Es wird oft die Frage gestellt, ob es angesichts der modernen technischen Entwicklung einem Kleinstaat überhaupt möglich sei, sich zu verteidigen. Bei einer hoffnungslosen Unterlegenheit auf dem Gebiete der Eüstung habe ein Kampf überhaupt keine Aussichten auf Erfolg mehr. Die Kosten einer neuzeitlichen Bewaffnung und Ausrüstung überstiegen das finanziell Tragbare.

Eine solche Betrachtungsweise übersieht verschiedene Umstände. Fest steht, dass ein Staat überhaupt keine Aussicht auf Aufrechterhaltung seiner Unabhängigkeit hat, wenn sein Volk nicht vom Willen getragen ist, diese gegebenenfalls mit den Waffen zu verteidigen und dies auch ohne
Eücksicht auf das Kräfteverhältnis. Daher rechtfertigt es sich, die Armee auf den bisherigen Grundlagen weiterzuentwickeln, auch wenn sie nicht über alle modernen Waffen verfügen sollte.

Was den Abschreckungszweek betrifft, so kann dieser weitgehend auch mit einer solchen Armee erreicht werden. Jeder Kampf gegen die Schweiz würde auch in diesem Falle die Bereitstellung umfangreicherer Mittel durch den Gegner, die Durchführung grösserer Operationen und damit einen eigentlichen Krieg voraussetzen. Damit entsteht aber sofort die Gefahr des Eingreifens anderer Mächte, mit andern Worten diejenige des Ausbruches eines Weltkrieges. Vor

824 einem derartigen Bisiko wird ein möglicher Angreifer wohl in vielen Fällen zurückschrecken. Die wenigen Jahre, die seit 1945 verflossen sind, zeigen dies.

Sofern ein bestimmter Staat über eine genügende Armee verfügt hätte und kampfwillig gewesen wäre, ist anzunehmen, dass es kaum zu einem inneren Umsturz und zur Eingliederung in einen fremden Machtbereich gekommen wäre. Das Gegenbeispiel liefern in der gleichen Zeit zwei Staaten, die verschiedene unzumutbare Forderungen einer Grossmacht, die sogar auf Abtretung gewisser Gebiete und auf Einräumung des Eechtes zur Errichtung von Flottenstützpunkten gingen, ablehnten und erklärten, sich zur Wehr setzen zu wollen.

In der Folge verzichtete die Grossmacht auf die gewaltsame Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil die betreffenden Staaten über starke und kampfwillige, wenn auch nicht in allen Teilen mit modernster Ausrüstung versehene Armeen verfügten.

Kommt es zum Kampfe, so muss zwar angenommen werden, dass der Angreifer Atomwaffen einsetzt, doch besteht keine Sicherheit hiefür. Wenn wir auch mit dem günstigeren Falle nicht rechnen dürfen, so kann er doch nicht völlig ausser acht gelassen werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre - lokale und durch Stellvertreter 'geführte Kampfhandlungen - lassen sich auch auf Europa übertragen, bei einer in Zukunft veränderten Konstellation. Solche Änderungen können nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Werden wir mit Nuklearwaffen angegriffen und stellt man lediglich auf die verfügbaren Mittel des allfälligen Gegners ab, so könnte theoretisch die Möglichkeit der Vernichtung unseres Volkes und der Armee, ohne dass ein fremder Staat unsere Grenzen überschreitet, angenommen werden. Der Abwurf von Wasserstoff- und Atombomben, der Abschuss von Atomraketen in genügender Zahl von Basen ausserhalb unseres Territoriums vermöchten dieses Ergebnis zu erzielen. Wir können uns aber kaum eine militärpolitische Lage denken, die ein derartiges Handeln für einen Gegner auch nur annähernd als sinnvoll erscheinen liesse, weder aus der derzeitigen Konstellation noch aus einer vielleicht später anders beschaffenen Mächtegruppierung heraus. Dazu kommt, dass wohl mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, die Schweiz werde kaum je einmal losgelöst aus einem grösseren Geschehen alleiniges Kriegsobjekt sein. Stets
dürfte sie nur im Zusammenhang mit Kriegshandlungen, die sich über eine Mehrzahl europäischer Länder oder über noch ausgedehntere Gebiete erstrecken, angegriffen werden. Unser Gegner wird also mit seinen Mitteln in umfangreichem Masse auch anderswo beansprucht sein. Er wird diese nicht oder nur schwer gegen uns konzentrieren können.

Aber auch wenn wir allein angegriffen würden, werden die gegen uns eingesetzten Mittel einer gegnerischen Grossmacht irgendwie begrenzt sein. Es gibt so etwas wie eine Saturierung des Kriegsschauplatzes; über ein gewisses Ausmass des Einsatzes von Kriegsmitteln kann nicht hinausgegangen werden, wenn der Gegner nicht sich selbst behindern will. Ins Gewicht fällt ferner vor allem, dass auch durch den Einsatz klassischer Kriegsmittel Zeit gewonnen werden kann, was für den Angreifer sogleich wiederum die Gefahr der Ausweitung des

825 Konfliktes mit sich bringt. Damit erhöhen sich die Bedeutung und die Erfolgsaussichten eines hartnäckigen und länger dauernden Widerstandes auch eines Kleinstaates. Einzelaktionen sind nur gegen wehrlose Staaten, die ohne Zeitverlust überrannt werden können, lohnend.

Wir sind deshalb überzeugt, dass eine Eüstung, auch wenn sie einem Kleinstaat vielleicht nicht erlaubt, auf die Dauer allein den Erfolg zu erringen, und auch wenn sie nicht alle modernsten Waffen umfasst, doch die Sicherheit des Landes in einem Mass erhöht, das sich bedeutend grösser erweist, als Menge und Qualität der Kriegsmittel erwarten lassen würden. Mit dem Ausbau der Eüstung erhöht sich die Sicherheit mehr als proportional.

n. Neutralität Die Neutralität schliesst in sich die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Unverletzlichkeit des Gebietes (Art. l, 5 und 10 des V.Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die Eechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges). Diese Pflicht ist auch mit militärischen Mitteln zu erfüllen, d.h. Verletzungen der Neutralität sind gewaltsam abzuwehren und wenn möglich zu verhindern. Daraus ergibt sich natürlich die weitere Pflicht, sich die nötigen militärischen Machtmittel zu verschaffen. Für die permanente Neutralität der Schweiz kommt hinzu, dass der Zweck dieses Instituts in der Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit und der Integrität des Gebietes des Neutralen liegt. Die neutrale Schweiz sollte dem Zugriff anderer Mächte entzogen werden. Die Anerkennung der permanenten Neutralität durch die Mächte setzt ferner voraus, dass die letzteren auf deren Aufrechterhaltung mit Sicherheit rechnen können. Die Völkerrechtslehre ist sich darüber einig, dass wenigstens die dauernde Neutralität eine bewaffnete sein muss. So sagt ein neues Lehrbuch des Völkerrechts « So grotesk es klingt : im Grunde ist der ,,ewig" neutrale Staat der einzige Staat, dem das Völkerrecht eine Abrüstung untersagt » (von der Heydte, Völkerrecht I, S. 184). In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung gerufen, dass der Bundesrat schon in seiner Botschaft vom 4. August 1919 über die Frage des Beitritts der Schweiz zum Völkerbund darauf hingewiesen hat, wie 1815 die Grenzen der Schweiz von den Mächten vor allem im Hinblick auf die wirksame Verteidigung der Neutralität verbessert wurden; dasselbe gilt
für die Neutralisierung Savoyens und das Becht, dieses Gebiet zu besetzen (S. 89).

In welchem Umfang und auf welche Weise der Neutrale seine Eüstung auszubauen hat, kann nur allgemein beantwortet werden. Es wird sich um eine nach dem auch im Völkerrecht massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben zumutbare Anstrengung handeln müssen. Dabei ist die personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Neutralen gegenüber dem durchschnittlichen Büstungsstand der Hauptmächte oder der möglichen Kriegführenden, die in die Lage kommen könnten, die Neutralität zu verletzen, abzuwägen. In diesem weitgespannten Eahmen verfügt der neutrale Staat aber über ein weit-

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gehendes freies Ermessen; es ist seine Sache, die verschiedenen Faktoren zu beurteilen. Einer strikten Neutralitätspolitik und vor allem dem wohlverstandenen Interesse des Neutralen selbst entspricht es aber, ein mehreres zu tun als das unbedingte Minimum, um das Vertrauen der allfälligen kriegführenden Staaten in die permanente Neutralität möglichst zu festigen und zu stärken.

Nur schon um eine abschreckende Wirkung auf einen eventuellen Angreifer ausüben zu können, erscheint es notwendig, eine genügend starke Armee zu unterhalten.

Eine Verletzung der Neutralität ist nun nicht nur so denkbar, dass die Schweiz als solche angegriffen wird. Es können sehr wohl Lagen entstehen, in denen ein Kriegführender lediglich gewisse Teile des schweizerischen Gebietes zur Durchführung bestimmter Operationen benötigt. In Gefahr sind hier besonders vorspringende Zipfel wie der Kanton Schaffhausen und die^Ajoie. Ein Kriegführender könnte zu Durchmarschzwecken aber auch grössere Gebietsteile benötigen, z.B. den Thurgau oder das Engadin. Nicht nur Durchmärsche kommen hier in Präge, sondern auch Sicherungen der Flanke für sich sonst im Ausland abspielende Operationen. Das Neutralitätsrecht verlangt nun, dass wir einem Kriegführenden keinen Teil unseres Gebietes, auch nicht den kleinsten zu seinen Zwecken überlassen und gegebenenfalls die Integrität unseres Territoriums wieder herstellen. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Armee in der Lage sein muss, jeden Teil der Schweiz zu decken und Verletzungen unserer Grenzen zu verhindern, wo es auch immer sei. So war es infolge der Entwicklung der strategischen Lage 1944 notwendig, das Schwergewicht der Armee aus dem Eeduit an die Nordwestgrenze des Landes zu verlegen. Die Armee muss deshalb eine gewisse Beweglichkeit aufweisen und überall eingesetzt werden können. Eine statische Verteidigungskonzeption in dem Sinne, dass schon in Friedenszeiten befestigte Stellungen ausgebaut würden, in denen ausschliesslich gekämpft würde, kann deshalb nicht in Frage kommen ; sie würde uns verhindern, unsere Neutralitätspflichten zu erfüllen. Das gleiche gilt für eine Aufsplitterung der Armee auf das gesamte Territorium (sogenannte Netzverteidigung). Es ist nicht gesagt, dass eine Neutralitätsverletzung von beschränktem Ausmass zu einem allgemeinen Krieg gegen die Schweiz
führen muss. Gelingt es uns, den Eindringling wieder aus dem Lande zu werfen, wozu die Konzentration einer relativen Übermacht nötig ist, so kann nachher sehr wohl der Zustand der bewaffneten Neutralität weiter andauern (Art. 10 der V.Haager Konvention).

Zum neutralen Staatsgebiet gehört auch der Luftraum über demselben.

Auch dieser ist deshalb nach Neutralitätsrecht gegen Benützung durch die Kriegführenden zu schützen. Zwar wird es nicht möglich sein, überhaupt jede Verletzung des Luftraumes zu verhindern ; es bestehen übrigens hier die gleichen Verhältnisse wie für die an das Meer grenzenden Staaten in bezug auf gewisse Territorialgewässer, die nur schwer verteidigt werden können. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, der in den Artikeln 8, 8, 21 und 25 der XIII. Haager Konvention betreffend die Eechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekrieges noch ausdrücklich erwähnt worden ist, ist die

327 Neutralitätspflicht nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu erfüllen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Neutrale sich überhaupt die zumutbaren Mittel entsprechend seiner Verpflichtung verschafft hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es auch den Grossmächten nicht möglich war und auch heute nicht ist, jedes Eindringen in ihren Luftraum abzuwehren. Notwendig ist jedoch ein derartiger Ausbau der Flugwaffe oder der Fliegerabwehr oder beider Waffen zusammen, dass der neutrale Luftraum nicht ungestraft verletzt und grösseren Einflügen entgegengetreten werden kann. Der Ausbau unserer Abwehrmittel ist dabei so zu dimensionieren, dass sie nicht schon in einer ersten grösseren Aktion kampfunfähig gemacht werden. Die Armee muss in der Lage sein, Verletzungen des neutralen Luftraumes über längere Zeit abzuwehren und erst noch im Falle einer Verwicklung in den Krieg ihre Aufgabe zu erfüllen.

III. Kriegszustand Die Armee ist dazu bestimmt, zum Schutz der Unverletzlichkeit des Landes im Sinne der Neutralität eingesetzt zu werden. Wird die Schweiz in einen Krieg verwickelt, so fallen die Beschränkungen der Neutralität weg. Die Führung eines Krieges erfolgt nicht nur auf der militärischen, sondern auch auf der aussenpolitischen Front. Zwischen beiden besteht ein Zusammenhang: die Armee muss so ausgestaltet sein, dass sie die Durchsetzung der aussenpolitischen Zielsetzungen in höchstmöglicher Weise erleichtert und in allen heute nicht voraus bestimmbaren Fällen von der Landesregierung eingesetzt werden kann.

Sind an einem Krieg Drittstaaten beteiligt, so wird sich eine Zusammenarbeit mit dem Gegner unseres Angreifers ohne weiteres aufdrängen. Dabei wird es sich bei unseren Partnern wohl meistens um Grossmächte handeln. Die Geschichte hat gezeigt, dass in jedem derartigen Fall einer gemeinsamen Kriegführung der Kleinein Gefahr gerät, in die Abhängigkeit des Grossen zu gelangen.

Die Versuchung besteht für die Grossen, die Interessen des Kleineren zu missachten, ja sogar zu opfern. Es kann auch zu Kompromissen zwischen den Kriegführenden zu Lasten der kleineren Staaten kommen. Ziel der Landesregierung wird es dann sein, die politische Unabhängigkeit utfd Bewegungsfreiheit unseres Landes möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten. Wh- werden ein Mitspracherecht in der allgemeinen
Kriegführung und die Berücksichtigung unserer besonderen Interessen verlangen müssen. Die Versorgung von Volk und Armee mit den notwendigen Gütern ist zu gewährleisten. Die Zukunft des Landes nach Abschluss der Feindseligkeiten muss sichergestellt werden.

Das grösste Gewicht, das wir in einer solchen Lage in die Waagschale werfen können, ist die Armee. Je besser bewaffnet und organisiert diese ist, desto günstiger wird sich unsere Verhandlungsposition gestalten. Dazu ist notwendig, dass die Armee nicht in unzusammenhängende Teile aufgesplittert wird, die auf eigene Faust lokale Kämpfe führen, sondern dass sie als Einheit in der Hand

328 der Landesregierung bleibt. Es wird anzustreben sein, die schweizerische Armee auch im Eahmen einer Zusammenarbeit als Ganzes einzusetzen.

Schon aus diesen Gründen ergibt sich zwingend, dass die Armee über eine gewisse Beweglichkeit verfügen muss, damit sie in den verschiedenen denkbaren aussenpolitischen Konstellationen mit grösster Erfolgsaussicht ihre Aufgabe erfüllen kann. Der organisatorische Zusammenhalt ist so zu schaffen, dass sie in der Hand der Landesregierung bleibt. In welchem Gelände sie zu kämpfen haben wird, steht völlig offen und kann nicht vorausbestimmt werden. Sie wird in der Lage sein müssen, sowohl offensiv wie defensiv zu kämpfen.

Daraus folgt, dass der viel verwendete Begriff der Gesamtkonzeption in gewisser Beziehung falsch ist, namentlich dann, wenn man darunter eine zum vorneherein festgelegte Art der Kampfführung versteht. Wie ein künftiger Krieg sich abspielen wird, ist schwer vorauszusehen; unvorhersehbar ist aber hauptsächlich die politische Konstellation, die zu einem Krieg führen kann. Nur der Stärkere ist wirklich frei in der Wahl der Kampfform. Auch die Auswirkungen neuer und besserer Waffen sind schwer voraussehbar. Deshalb müssen vorgefasste Meinungen vermieden werden.

In diesem Zusammenhang muss auch die Auffassung berichtigt werden, wonach es eine typisch schweizerische Lösung unserer Verteidigungsprobleme geben könne. Soweit es sich um den Kampf auf der Erde handelt, sind die Verhältnisse für alle Staaten mehr oder weniger ähnlich. Abgesehen vom Gebirge unterscheidet sich auch unser Gelände nicht in grundlegender Weise von den Verhältnissen in grossen Teilen Europas. Daraus ergibt sich die Tatsache der ähnlichen Bewaffnung, Organisation und Taktik aller Armeen. Überall bestehen Kampfgruppen der verbundenen Waffen und ein bestimmtes ausgewogenes und optimales Verhältnis zwischen Infanterie und Unterstützungswaffen. Die Behauptung, ein Kleinstaat müsse sich auf eine oder zwei bestimmte Waffen beschränken, um wenigstens davon über eine genügende Menge verfügen zu können, geht deshalb allgemein gesehen fehl. Es gibt ein bestimmtes Optimum in der Organisation und Zusammensetzung der Armeen, das alle Staaten zu erreichen suchen, weil es für alle in ähnlichem Umfang gilt. Die Kriegsgeschichte zeigt, dass militärische Misserfolge weniger auf die Missachtung
nationaler Besonderheiten zurückzuführen waren, als auf die Tatsache, dass der Abstand zu diesem Optimum zu gross war '(immer von besondern Kriegsschauplätzen wie dem Gebirge abgesehen). Vor unrichtigen historischen Vergleichen ist zu warnen.

Wenn es richtig ist, dass das eidgenössische Fussvolk die Eitterheere geschlagen hat und es falsch gewesen wäre, den Kampf mit eigenen Eittern aufzunehmen, so darf dem gegenüber die Schlacht bei Marignano nicht vergessen werden, wo die Überlegenheit des Gegners an Artillerie den Ausschlag gab. Diese Niederlage wie auch der darauffolgende militärische Niedergang der Schweiz ist weitgehend der Vernachlässigung ihrer Bewaffnung und der Anpassung an die sich weiterentwickelnde Kriegstechnik zuzuschreiben. Der Zusammenbrach von 1798 war das Ergebnis.

829 Schliesslich möchten wir noch erwähnen, dass im Kriege der organisierte Kampf entscheidend ist. Ein unorganisierter Partisanenkrieg und eine Bewaffnung von Zivilisten können deshalb nicht in Frage kommen. Der militärische Nutzen einer derartigen Abwehr ist nach allen Erfahrungen gering, die Schäden und Verluste wären im Verhältnis zu den problematischen Vorteilen viel zu gross. Die Beispiele Eusslands und Jugoslawiens sind hier nicht massgebend, da es sich um viel ausgedehntere und vor allem unwegsamere Kriegsschauplätze, als die Schweiz einer wäre, und bei den sogenannten Partisanen um militärisch organisierte Verbände bis zum Umfang von eigentlichen Heereseinheiten handelte. Massgeblicher sind die Erfahrungen in Frankreich, Holland und Italien, die gezeigt haben, dass die Tätigkeit der Widerstandskämpfer weder die Kriegführung noch die aussenpolitische Stellung der betreffenden Eegierungen in erheblichem Ausmasse beeinflusste. Das Gewicht, das die kleineren alliierten Staaten im zweiten Weltkrieg in die Waagschale legen konnten, bestand im Vorhandensein von Eegierungen sowie militärischen und wirtschaftlichen Machtmitteln ausserhalb der besetzten Gebiete.

Eine uneingeschränkte Kampfführung nach den Mustern des Volkskrieges käme einer völligen Zerstörung und der Vernichtung der Zivilbevölkerung gleich, ohne dass der Gang der Ereignisse wesentlich beeinflusst werden könnte. Sie würde zur Auflösung jeglicher Ordnung führen.

Dazu kommt, dass die Armee den Kampf nach den Segeln des Völkerrechts führen muss. Die Normen des Kriegsrechts sind von uns einzuhalten.

Das gilt für die Schweiz um so mehr, als gerade sie eine ihrer Hauptaufgaben immer im Ausbau des Kriegsrechtes und in der Humanisierung des Krieges gesehen hat. Es war die Schweiz, die 1949 die Genfer Konferenz einberufen hat, die zu vier neuen Konventionen über das Kriegsrecht führte.

Sollte sich ein allfälliger Gegner nicht an die Eegeln des Kriegsrechtes halten, so ist es Sache des Bundesrates, über die Ergreifung von Eepressalien Beschluss zu fassen. Dies wird unter Abwägung aller Umstände und der Schwere der Eechtsverletzungen erfolgen müssen. Es kann nicht einzelnen Detachementen und Teilen der Bevölkerung zustehen, auf eigene Faust zu Eepressalien zu greifen und'so einen schwierigen Entscheid zu präjudizieren. Das Eecht der Notwehr
soll dadurch nicht angetastet sein.

So muss die Schweiz in der Lage sein, möglichst lange den organisierten Kampf durch die Armee zu führen. Die Anstrengungen sind auf ihre Ausrüstung und Ausgestaltung zu richten. Nur eine organisierte Armee stellt ein Machtmittel in den Händen der Eegierung dar, mit dem diese ihr Ziel während des Krieges und nachher erreichen kann.

IV. Schlussfolgerungen Aus diesen Erwägungen ergibt sich eine Eeihe von Anforderungen, denen unsere Armee auch in der Zukunft genügen muss. In technischen Einzelheiten

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mögen verschiedene Lösungen denkbar sein. Aber man wird sich an die folgenden unumstösslichen Richtlinien und Grundsätze halten müssen.

1. Die Armee muss in der Lage sein, alle Aufgaben erfüllen zu können, die sich ihr stellen werden und die teilweise nicht vorauszubestimmen sind. Sie muss den Kampf sowohl angriffs- wie auch verteidigungsmässig führen können.

Eine starre, auf eine bestimmte Art der Kampfführung eingeschränkte Konzeption ist abzulehnen. Sie würde die Handlungsfreiheit beschränken und damit die Möglichkeit, allen Situationen Rechnung zu tragen, nicht mehr gewähren. Organisation und Ausrüstung der Armee sind so zu gestalten, dass die Freiheit des Entschlusses des Oberbefehlshabers wie auch der Landesregierung in höchstmöglichem Ausmasse gewährleistet bleiben.

2. Die Armee muss in den verschiedenartigsten Operationsräumen eingesetzt werden können, wenn das aussenpolitische Ziel mit grösster Erfolgsaussicht erreicht werden soll. Sie muss den Erfordernissen der Neutralität genügen.

Eine Konzeption, die einen Einsatz nur auf bestimmten, schon im Frieden vorbereiteten Fronten im Mittelland oder im Réduit vorsehen würde, würde diesen Anforderungen nicht gerecht und ist deshalb abzulehnen. Niemand kann heute schon mit Sicherheit voraussagen, wo die Armee im konkreten Falle und in einer bestimmten Lage zu kämpfen hätte. Daraus ergibt sich die Forderung nicht nur nach einer möglichst kampfkräftigen, sondern auch nach einer beweglichen Feldarmee in dem Sinne, dass sie in der Lage ist, in den verschiedensten Operationsräumen verschiedenste Aufgaben zu lösen.

8. Luftwaffe und Fliegerabwehr sind so auszugestalten, dass die Integrität des schweizerischen Luftraumes auch im Neütralitätsfalle möglichst gewährleistet ist.

4. Die Armee muss nach einheitlichen Richtlinien eingesetzt werden können ; ihr innerer Zusammenhang als ein der Landesregierung zur Verfügung stehendes Machtinstrument muss jederzeit nach Möglichkeit gewahrt bleiben.

5. Abzulehnen ist ferner die sogenannte Territorial- oder Netzverteidigung, bei der die ganze Armee örtlich in einzelnen Stützpunkten oder in grösseren . Zonen gebunden .ist.

6. Eine Auflösung der Armee in Partisanendetachemente, die an keine Regeln der Kriegführung gebunden sind, kann nicht in Frage kommen, noch weniger eine Bewaffnung der Zivilbevölkerung.

Wir glauben, dass die Vorschläge, die wir Ihnen im folgenden unterbreiten, diesen Richtlinien im Rahmen des Erreichbaren entsprechen.

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B. Die Notwendigkeit der Anpassung unserer Armee an die moderne Kriegführung Auf Grund von Studien des Eidgenössischen Militärdepartements sind wir zur Überzeugung gelangt, dass der Zeitpunkt gekommen ist, in der Anpassung unserer Armee an die moderne Kriegführung einen entscheidenden Schritt vorwärts zu tun. Die Vorbereitungen für die militärische Landesverteidigung dürfen nicht auf eine sich aus der internationalen Lage ergebende akute Gefahr abstellen.

Die Organisation, Rüstung und Ausbildung unserer Armee müssen dauernd auf dem bestmöglichen Stande stehen, um jeder Lage begegnen zu können.

I. Die allgemeine Entwicklung der Kriegrührung und der Kriegstechnik Der Einsatz der ersten Atombomben bildete den Ausgangspunkt zu einer Umwälzung grossen Ausmasses in der operativen, aber auch in der taktischen Planung aller Armeen. Die eine der sich immer deutlicher abzeichnenden Mächtegruppierungen ging nach 1945 von der Annahme aus, ihre Überlegenheit in der Atombewaffnung werde genügen, um jeden möglichen Gegner von der Auslösung eines Angriffes abzuhalten. Sie beabsichtigte, an Stelle der noch im zweiten Weltkrieg eingesetzten Massenheere mit einer verhältnismässig kleinen Zahl sehr feuerkräftiger Verbände einen Angreifer aufzuhalten, während mit Atombomben zu vernichtenden Schlägen ausgeholt werden sollte. Bei einer anderen Mächtegruppe herrschte die Auffassung, dass für den Ausgang einer künftigen Auseinandersetzung neben Atomwaffen grosse Armeen und eine entsprechende Menge konventioneller Waffen entscheidend seien. Die Bemühungen dieser Staatengruppe auf dem Gebiete der Kernphysik führten jedoch im Laufe der Jahre zur Durchbrechung des Atommonopols. Dies hatte zur Folge, dass die führenden Mächte heute über Nuklearwaffen verfügen. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Zahl der Staaten, die über eigene Atomwaffen verfügen, in den nächsten Jahren zunehmen wird.

Für die Zukunft scheint ein Krieg zwischen den Grossmächten ohne Verwendung von Atomwaffen wenig wahrscheinlich. Zwar haben die Konflikte seit 1945 gezeigt, dass keine jeweils direkt oder indirekt beteiligte Macht, die Atomwaffen besass, bereit war, diese einzusetzen oder einer von ihr unterstützten Armee zur Verfügung zu stellen. Deshalb sind lokale bewaffnete Auseinandersetzungen ohne Atomkrieg auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von Atomwaffen in geographisch enger begrenzten Konflikten nimmt in dem Masse zu, in, welchem die Vorräte an Atomwaffen mit beschränkter Wirkung vergrössert und diese Waffen technisch weiter entwickelt werden. Jedenfalls dürfte dort mit dem Einsatz von Atomwaffen zu rechnen sein, wo lebenswichtige Interessen von Grossmächten auf dem Spiele stehen, wie dies für den europäischen Raum angenommen werden muss.

Aber auch abgesehen vom Gebiet der Atomwaffen verlief die Entwicklung hinsichtlich Gliederung und Ausrüstung der Streitkräfte bei den verschiedenen

882 Mächtegruppierungen in den letzten Jahren unterschiedlich. Während auf der einen Seite die Bildung von Armeen, welche ein Minimum an Mannschaften und ein Maximum an Feuerkraft aufweisen, an die Hand genommen wurde, mass man andernorts beweglichen und feuerkräftigen Landarmeen klassischer Prägung grosses Gewicht bei. In der letzten Zeit scheint aber die Entwicklung auch dort auf eine Verminderung der Bestände und eine Steigerung der Feuerkraft hinzuweisen.

Der rasche technische Fortschritt auf dem Gebiet der Waffenentwicklung brachte eine erhebliche Steigerung der Feuerkraft und eine Erhöhung der Beweglichkeit mit sich. Bei den Atomwaffen, deren Einsatz mit Flugzeugen, Lenkwaffen, freien Eaketen und Geschützen möglich ist, geht es heute darum, Waffen geringen Kalibers zu entwickeln, um diese auch in den Dienst der kleinen taktischen Verbände zu stellen.

Für die Luftkriegführung werden die Geschwindigkeiten der bis in Höhen von 20 000 Metern und mehr eingesetzten Abfangjäger weiter gesteigert. Daneben werden immer mehr unbemannte Flugkörper von kontinentaler und interkontinentaler Eeichweite und beachtlicher Treffgenauigkeit bereitgestellt. Diese Flugkörper ergänzen die Bestände an Bombern und dürften diese in einem späteren Zeitpunkt weitgehend verdrängen, was sich auf die Gestaltung der Luftraumverteidigung auswirken muss. Gegen die in grösseren Höhen operierenden Überschallflugzeuge werden vorerst noch ebenbürtige Abfangjäger sowie Lenkwaffen eingesetzt. Der zeitgerechte Einsatz dieser Abwehrmittel bedingt die Verwendung von Eadargeräten für die Frühwarnung und von Geräten für die elektronische Zielverfolgung und Feuerleitung sowie von weitgehend automatisierten Einsatzzentralen. Neben den Bestrebungen, Eaketen von maximaler Wirkungshöhe zu entwickeln, zeichnet sich bereits die Tendenz ab, solche Abwehrwaffen auch gegen Flieger in Höhen unter 4000 Metern als Ersatz der schweren und mittleren Fliegerabwehrkanonen einzusetzen.

Bei den Panzern wurde die Feuerkraft durch die Erhöhung des Kalibers sowie durch die Verbesserung von Zielgerät und Munition gesteigert. Durch Beschränkung des Gewichtes wird auch bei den schweren Panzern versucht, deren Beweglichkeit zu erhöhen. Die Verwendung der vermehrt zur Einführung gelangenden Selbstfahrlafetten gestattet eine raschere Schussbereitschaft der
Artillerie.

Gleichzeitig bietet sie den Bedienungsmannschaften dank ihrer besonderen Panzerung besseren Schutz. Der Einsatz der freien Eakete, welche die Kanone zum Teil ersetzt, erfüllt die Forderungen nach hoher Feuerkraft, Beweglichkeit und grösserer Eeichweite in hohem Masse.

Der Einzelkämpfer verfügt in fast allen Armeen über das Sturmgewehr oder ähnliche Waffen, welche Karabiner, Maschinenpistole und leichtes Maschinengewehr weitgehend ersetzen. Das gepanzerte Truppenfahrzeug, das Schutz gegen Infanteriegeschosse, Granatsplitter sowie in gewissem Umfange gegen radioaktive Verseuchung bietet, verleiht auch der Infanterie die auf dem Gefechtsfeld der Zukunft notwendige Beweglichkeit.

Auf dem Gebiet der Panzerabwehr wurden verbesserte Eaketenrohre, rückstossfreie Geschütze und drahtgesteuerte Eaketen eingeführt, die zusammen mit

883 den Panzerwurfgranaten und den Geschützen der Panzer zu einem geschlossenen Panzerabwehrdispositiv mit einer Tiefe bis zu 8000 Metern zusammengefasst werden können.

Bei den Genietruppen finden schweres Brückenmaterial und leistungsfähige Baumaschinen immer mehr Verwendung. Gewisses Material wurde auch den Anforderungen des Lufttransportes angepasst. Die modernen, in ihrer Beichweite kaum beschränkten Übermittlungsmittel ermöglichen es, die in der Weite des Kampffeldes aufgelockerten, beweglichen Verbände mit der Führung zu verbinden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die zum mindesten mögliche Verwendung von Atomwaffen, durch den Einsatz von modern ausgerüsteten Luftlandeverbänden und gepanzerten Erdtruppen der Begriff des Schlachtfeldes eine Ausweitung erfährt und das Kampfgeschehen der Zukunft durch Weiträumigkeit und Bildung zum Teil unzusammenhängender Kampfräume gekennzeichnet sein wird. Diese Art der Baumkriegführung ist durch eine Beihe heftiger und schwerer Kämpfe gekennzeichnet, die sich räumlich weit voneinander abspielen können und die um besonders wichtige Gebiete innerhalb grosser Zonen geführt werden. Die allgemeine Bichtung, in der sich eine künftige bewaffnete Auseinandersetzung von den bisherigen Kriegen unterscheiden würde, ist ausserdem dadurch gekennzeichnet, dass den Aktionen aus der Luft eine immer noch wachsende Bedeutung zukommt. Plugzeuge und unbemannte Plugkörper als Geschossträger sind zu den schweren Mitteln der Kriegführung geworden, mit denen die Entscheidung gesucht wird. Dies gilt auch für die sogenannten kleinen Kriege und die ohne Einsatz von Atomwaffen ausgetragenen Konflikte. Deshalb ist es möglich, dass Armee und Volk in einer ersten Phase eines Krieges ausschliesslich Angriffen aus der Luft ausgesetzt sein werden. Dies kann sich vor allem dann über eine beträchtliche Zeit erstrecken, wenn keine Atomwaffen eingesetzt werden. Alle Staaten messen deshalb heute der Luftverteidigung eine sehr grosse Bedeutung bei. Diese Luftverteidigung muss im wesentlichen die Mittel zur frühen Erfassung und Erkennung von Flugzeugen und unbemannten Flugkörpern und zu deren aktiver Bekämpfung sowie zum Schutz von Zivilbevölkerung und Truppe durch wirksame passive Massnahmen umfassen.

u. Die Bedrohung der Schweiz Im Falle eines Angriffes einer gegnerischen Macht
muss, je nach Absicht des Gegners, mit Terrorangriffen durch Geschosse mit oder ohne Atomladung auf die Kampfgebiete und die Bevölkerung, mit Bombenangriffen sowie mit Luftlandeaktionen kleineren bis grossen Ausmasses gerechnet werden. Möglicherweise würden die Industrieanlagen geschont, damit der Gegner sie später benützen könnte. Auch auf dem Boden wird ein Gegner mit grosser Wahrscheinlichkeit versuchen, den Widerstand unserer Armee in möglichst kurzer Zeit zu brechen. Es ist dabei der Einsatz aller Mittel, mit Einschluss von Atomwaffen,

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zu erwarten. Im Zuge des Angriffes gegen die Grenzabschnitte dürften gleichzeitig auch wichtige Verkehrsknotenpunkte und Flugplätze im Innern des Landes unter Beschuss genommen werden. Es ist anzunehmen, dass nach der Überwindung des Widerstandes in der Grenzzone gepanzerte und motorisierte Verbände versuchen, unter Ausnützung ihrer Feuerkraft, Beweglichkeit und Schockwirkung tief in das Landesinnere einzudringen, um strategisch wichtige Eäume in Besitz zu nehmen. Widerstandszentren würden voraussichtlich vorerst umgangen und in einer späteren Phase angegriffen. Würden Atomwaffen eingesetzt, so wären die geschlagenen Breschen gross und hätten daselbst - im Gegensatz zum bisherigen Kampfverfahren - · in einem bestimmten Umkreis eine plötzliche und weitgehende Ausschaltung des Verteidigers zur Folge.

Wenn man sich auch in grossen Zügen vorstellen kann, in welcher Art und Weise ein Gegner gegen uns vorgehen würde, so kann doch die militärische Ausgangslage je nach der Entwicklung des Geschehens ausserhalb unserer Landesgrenze sehr verschieden sein und überdies rasch wechseln. Aber auch nach der Auslösung eines Angriffes gegen die Schweiz lassen sich die in das Landesinnere zielenden Hauptstossrichtungen eines Gegners erst nach einer gewissen Zeit mit genügender Sicherheit erkennen. Dem Gegner ist es heute möglich, in grösserem oder kleinerem Ausmass mit Luftlandetruppen Fronten und starke Geländehindernisse zu überspringen. Die Abwehr erfordert daher neben einer wendigen Führung eine ebenso bewegliche Truppe, mit der die Entschlüsse ohne Verzug in die Tat umgesetzt werden können.

In Verbindung mit dem klassischen Angriff, der sich auf stärkste Wirkung des Vorbereitungsfeuers und volle Ausnützung der Möglichkeiten von Panzerverbänden in Zusammenarbeit mit der Flugwaffe stützt, gelangt heute auch das Verfahren der Infiltration zur Anwendung. Bei diesem Verfahren sickern gegnerische Kräfte im Schutze von Nebel und Dunkelheit durch Lücken des Kampfdispositivs in die Tiefe der Abwehrzone ein. Zusammen mit den in der Front angreifenden Kräften nehmen sie nach Besammlung überraschend den Kampf im Bücken des Verteidigers auf.

Aus den dargestellten Möglichkeiten einer Operation gegen die Schweiz ergibt sich die Folgerung, dass wir in der Lage sein müssen, vor allem Angriffe aus der Luft durch Flugzeuge und
unbemannte Flugkörper sowie Angriffe auf dem Boden durch gepanzerte und motorisierte Verbände, gegebenenfalls in Verbindung mit Luftlandeaktionen oder Infiltrationen, abzuwehren. Dabei können diese Angriffe mit oder ohne Atomwaffen erfolgen ; für die Vorbereitung der Abwehr aber muss mit dem schlimmeren Falle gerechnet werden.

Diese Aufgaben zwingen uns zur Ausgestaltung eines Systems der Luftverteidigung, welches im Bahmen der technischen und finanziellen Gegebenheiten ein Maximum an Abwehrkraft auf weist. Für den Abwehrkampf auf dem Boden muss die Armee in der Lage sein, einen sehr beweglichen Gegner, der Atomwaffen einsetzen kann, im Grenzraum zu verzögern und unter Preisgabe möglichst geringer Gebietsteile aufzuhalten. Die Armee ist so zu organisieren, dass sie

885 mindestens mit Teilen im Mittelland einen beweglichen, durch die Flugwaffe unterstützten und geschützten Kampf führen kann.

In einem die Armee wie die Zivilbevölkerung voraussichtlich in ihrer Gesamtheit erfassenden künftigen Krieg ist auch damit zu rechnen, dass ein Gegner alles daran setzen wird, um die Widerstandskraft der ihm gegenüberstehendenNation durch Imprimate, Badio, Funkbild, Gerüchtemacherei und zweckgerichteten Defaitismus auszuhöhlen. Hand in Hand mit diesem Propagandakrieg können-Aktionen von Saboteuren Unsicherheit hervorrufen und einer allmählichen Zermürbung des Widerstandswillens Vorschub leisten.

Die dagegen zu ergreifenden Massnahmen gehören in das Gebiet der geistigen Landesverteidigung, deren Bedeutung nicht zu unterschätzen ist, sowie in den Bereich der Polizeiorgane des Bundes und der Kantone.

III. Aufgabe und Einsatz der Armee 1. Erdtruppen Die Neutralität der Schweiz und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Verteidigung ihres Hoheitsgebietes umschreibt gleichzeitig den Kaum, in dem der Abwehrkampf zu führen ist. Die Stärken und die Schwächen unseres Geländes sind uns bekannt, ebenso die sich daraus ergebenden Möglichkeiten.

Gewisse Gebiete eignen sich für eine eher stabile Verteidigung, während andere eine bewegliche Kampf führung erfordern. Die Aufgabenstellung an die Armee und die topographischen Verhältnisse unseres Landes führen zu einer Unterteilung in Verbände, deren Einsatz im Grenzraum, im Gebirge oder im Mittelland zu erfolgen hat.

Die Aufgabe der Grenztruppen besteht vor allem darin, die Einfallachsen ins Mittelland zu sperren, um so die Mobilmachung und den Aufmarsch der Armee zu decken. Insbesondere sollen sie den Gegner zwingen, den Kampf an der Grenze oder nahe davon aufzunehmen, ihm eine Vereinigung mit im Innern des Landes abgesetzten Luftlandeverbänden verwehren und so der Feldarmee die Möglichkeit verschaffen, die Absichten des Gegners frühzeitig zu erkennen und die besten Vorkehren für den Einsatz zu treffen.

Das Alpengebiet, welches gleichzeitig weitaus den grössten Teil der Landesgrenze vom Genfersee bis Sargans umfasst, bildet in seiner ganzen Ausdehnung ein nach allen Seiten gut zu verteidigendes Bollwerk. Die Verteidigung dieses ganzen Gebietes ist einem zu diesem Zwecke neu zu bildenden Gebirgsarmeekorps anzuvertrauen, welches
die Aufgabe hat, die Grenzen unseres Landes gegen Süden zu verteidigen, das Alpengebiet fest in der Hand zu halten und die darin befindlichen Armeeinrichtungen zu schützen.

Sinn und Zweck des Kampfes im Mittelland ist, einen Gegner, der die Grenzoder Alpenzone durchstossen oder mit Luftlandungen übersprungen hat, zu bekämpfen. Dazu sind feuerkräftige, bewegliche Verbände notwendig, die sich notfalls auch bei Tag unter dem Schutz der Flugwaffe und der Fliegerabwehr verschieben können. Da jede noch so gute Verteidigungsstellung - besonders mit

886 dem Einsatz von Atomwaffen - durchbrochen oder übersprungen werden kann, ist eine statische Verteidigung mit dem Gros der Armee kaum mehr denkbar. Aber wenn auch der Gegner im Mittelland grundsätzlich durch Angriffe aus Bereitstellungen bekämpft werden soll, will das nicht heissen, dass Teile der Armee das Mittelland nicht auch, mindestens vorübergehend, in festen Stellungen verteidigen.

Der Entscheid über die Art des Einsatzes der Armee wird beim Oberbefehlshaber liegen, der ausschliesslich auf Grund des ihm von der Landesregierung erteilten Auftrages und der konkreten Lage seinen Entschluss zu fassen haben wird. Das Instrument zur Führung des Kampfes im Mittelland muss aber das eine wie das andere der möglichen Verfahren erlauben.

2. Flugwaffe und Fliegerabwehr Die Flugwaffe hat in erster Linie die Erdtruppen zu unterstützen. Dabei ist unter dieser Aufgabe nicht nur, wie früher, der Einsatz im unmittelbaren Kampfbereich der Erdtruppen zu verstehen, sondern auch die Bekämpfung der Feuerbasen und Einrichtungen, von denen die grösste Bedrohung unserer Erdtruppen und des Landes ausgeht, die aber ausserhalb der Eeichweite unserer erdgebundenen Waffen liegen. Dazu gehören vor allem Atomabschussrampen.

Die notwendige bewegliche Kampfführung der Armee erfordert wenigstens zeitweise den Schutz von Verbänden in der Bewegung, welcher - neben der Fliegerabwehr - durch die Flugwaffe zu gewährleisten ist.

Sowohl die Unterstützung der Erdtruppen wie der Schutz von Truppenbewegungen können die Flugwaffe in Luftkämpfe verwickeln. Das gleiche ist bei der für die höhere Führung unerlässlichen Luftaufklärung möglich. Die Flugwaffe muss deshalb mit einem Teil ihres Bestandes technisch und ausbildungsmässig in der Lage sein, auch den Luftkampf, der in einer Periode der bewaffneten Neutralität ihre ausschliessliche Einsatzform sein wird, mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen zu können.

Die heutige schwere Fliegerabwehr hat nach wie vor den Objekt- und im Eahmen ihrer technischen Möglichkeiten auch den Raumschutz zu übernehmen.

Letzteres besagt, dass diese Waffe auch in der Lage sein sollte, den gesamten Luftraum oder schwergewichtartig Teile davon sowohl gegen Flugzeuge als auch Fernwaffen zu verteidigen. Zu diesem Zweck müssen Lenkwaffen eingesetzt werden.

Die Bekämpfung von Luftzielen verlangt ein enges
Zusammenwirken von Flugwaffe und Fliegerabwehr. Dieses setzt eine einheitliche und zentrale Führung und die dafür notwendigen technischen Hilfsmittel voraus.

IV. Die Verstärkung der Schlagkraft der Armee Damit unsere Armee ihre Aufgaben erfüllen und im Einsatz bestehen kann, ist es notwendig, dass ihre Schlagkraft verstärkt wird. Die wichtigsten Massnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden müssen, sind die Erhöhung der Feuerkraft und die Verbesserung der Beweglichkeit der Erdtruppen sowie die

337 Modernisierung der Luftverteidigung. Weiter gehören dazu die Verjüngung der Armee, ein ausgewogenes Verhältnis der infanteristischen Kampfmittel und der ihnen gleichzusetzenden Verbände der Leichten Truppen zu den Unterstützungswaffen, die Verstärkung des Geländes im Grenzraum, eine zweckmässigere Gliederung der Armee und eine günstigere Organisation der Versorgung.

1. Erhöhung der Feuerkraft Hinsichtlich der Erhöhung der Feuerkraft lässt sich in allen Armeen das Bestreben feststellen, die Feuerkraft bei gleichbleibenden oder gar herabgesetzten Mannschaftsbeständen zu steigern. Dieser allgemeinen Entwicklung kann sich auch unsere Armee nicht entziehen. Sie lässt sich erreichen durch die Vermehrung der Waffen, die Erhöhung der Schusskadenzen, die Vergrösserung der Kaliber, die Verkürzung der für die Schussbereitschaft benötigten Zeit und die Verbesserung der Geschosswirkung. Eine bessere Ausnützung einer an sich gleichbleibenden Feuerkraft kann durch Vergrösserung der Eeichweiten erzielt werden.

Eine wesentliche Erhöhung der Schusskadenzen ist in unserer Armee bereits erreicht oder im Gange bei der Infanterie, den Leichten Truppen und der kleinkalibrigen Fliegerabwehr durch die Beschaffung des Sturmgewehres, eines neuen Maschinengewehres sowie von Mehrlings-Fliegerabwehrgeschützen und Einlingen mit höherer Schussfolge.

Die Vergrösserung der Eeichweiten ist besonders bei der Panzerabwehr und bei der Artillerie von Bedeutung. Für die Artillerie sind grössere Eeichweiten namentlich notwendig im Hinblick auf einen gegen uns geführten Atomkrieg, der zu einer Auflockerung der Stellungsräume und damit zu grösseren Schussdistanzen zwingt. Bei den Kanonen sind der Erhöhung der Eeichweiten technische Grenzen gesetzt. Die Waffentechnik ist aber daran, mit Eaketengeschossen als Ersatz für die Artilleriegeschütze und mit drahtgesteuerten Panzerabwehrraketen neue Möglichkeiten aufzuzeigen.

Die Erhöhung der Feuerkraft durch Vergrösserung der Kaliber ist theoretisch bei allen Waffen möglich; sie wäre für die Artillerie erstrebenswert. Eine praktische Verwirklichung dieses Zieles wäre aber nur auf dem Wege der Umbewaffnung erreichbar.

Die für die Schussbereitschaft einer Waffe erforderliche Zeit kann sehr stark herabgesetzt werden, wenn die Waffe auf eine Selbstfahrlafette gebaut, ringsum schwenkbar und
die Beobachtung dauernd sichergestellt ist. Den Forderungen nach hoher Feuerkraft, rascher Schussbereitschaft, unbegrenztem Schwenkbereich und einfacher Feuerleitung entsprechen in hohem Masse die Panzer, die sich auf dem Gefechtsfeld auch unter feindlichem Feuer zu bewegen vermögen und die in einem durch Atomgeschosse radioaktiv verseuchten Gelände der Besatzung einen gewissen Schutz bieten.

Bei der Verbesserung der Geschosswirkung handelt es sich um technische Massnahmen; sie betreffen sowohl die auch bei uns laufend studierte VervollBundesblatt. 112. Jahrg. Bd. n.

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kommnung herkömmlicher Geschosse als vor allem auch die Beschaffung von Atomgeschossen. Es steht ausser Zweifel, dass in der zuletzt erwähnten Möglichkeit die bei weitem wirkungsvollste Art einer Erhöhung der Feuerkraft liegt.

Zweifellos stellt die militärische Ausnützung der Atomenergie eine der wichtigsten Etappen in der Geschichte der Kriegführung dar. In den letzten Jahrzehnten ist der Abstand zwischen den Möglichkeiten einer grossen Armee und der Leistungsfähigkeit eines kleinen Heeres dauernd zugunsten der Grossmächte verschoben worden. Dieses Verhältnis hat sich mit der Einführung der Atomwaffe gewandelt. Auch eine zahlenmässig bescheidene und materiell nicht mit allen modernen Waffen ausgerüstete Armee ist in der Lage, einem viel stärkeren Gegner ebenfalls schwere Schäden zuzufügen und damit ihre Abwehrkraft um das Vielfache zu steigern, wenn sie selbst Atomwaffen besitzt.

Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, Nuklearwaffen aus dem Ausland zu beziehen. Die Grossmächte, die allein über solche verfügen, verfolgen die Politik, das Monopol auf diesem Gebiet in ihren Händen zu behalten und Drittstaaten auszuschliessen. Es erscheint aber heute fraglich, ob das Atomwaffenmonopol der Grossmächte auf die Dauer aufrechterhalten werden kann. Die gegenwärtig mit der Beschaffung des geeigneten Ausgangsmaterials und die mit der Eigengewinnung oder Direktbeschaffung der für militärische Zwecke geeigneten Kernspaltstoffe verbundenen Schwierigkeiten sowie die Unmöglichkeit der Rekrutierung einer genügenden Zahl von Fachspezialisten verhindern eine eigene Herstellung von Atomwaffen noch auf längere Zeit hinaus. Die heute fehlende Möglichkeit, Atomwaffen aus dem Ausland zu beschaffen oder sie im eigenen Lande herzustellen, sollte aber nicht dazu führen, auf diese wirksamste Verstärkung unserer militärischen Landesverteidigung von vorneherein zu verzichten. Die Entwicklung soll aufmerksam verfolgt werden, damit später gegebenenfalls sich bietende Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden können.

2. Verbesserung der Beweglichkeit Die Forderung 'nach Verbesserung der Beweglichkeit gilt heute für jede Armee. Der Angreifer manövriert mit schnellen, gepanzerten Verbänden und Luftlandetruppen. Für den Verteidiger ist die Beweglichkeit vor allem dann von entscheidender Bedeutung, wenn er zahlenmässig unterlegen
ist. Nur sie verschafft ihm die Möglichkeit, seine Truppen zeitgerecht in genügender Stärke dorthin zu verschieben, wo der Angreifer durchzubrechen droht oder wo er ihn, indem er ihm zuvorkommt, am empfindlichsten treffen kann. Der Atomkrieg führt zur Forderung, dass Gegenmassnahmen mit grösseren Verbänden durchgeführt werden, weil die Atomwaffe weiträumig wirkt und kleine Verbände zur Wiederherstellung der Lage nicht mehr genügen. Diese Verbände werden rasch über grössere Distanzen herangeführt werden müssen, weil die Atomgefahr zur Vermeidung lohnender Ziele eine räumlich weite Verteilung der Truppen erfordert.

Ein Mittel zeichnet sich besonders für die Erhöhung der Beweglichkeit aus : das geländegängige Motorfahrzeug. Es allein eignet sich für rasche Bewegungen

889 abseits der Strasse oder durch verwüstete Gebiete. Um der Truppe zu ermöglichen, sich auch auf dem Gefechtsfeld zu bewegen, muss das Fahrzeug wenigstens gegen Splitter ringsum Schutz bieten. Bin weiteres Mittel, um die Beweglichkeit zu erhöhen, ist der Bau von Waffen auf Selbstfahrlafetten. Der Motorisierung in unserem Lande sind allerdings Grenzen gesteckt. Unser Gelände verbietet in den Alpen und in grossen Abschnitten der Voralpen einen ins Gewicht fallenden Einsatz selbst von geländegängigen Motorfahrzeugen. Motorisierte Verbände fordern ausserdem sowohl in der Bereitstellung wie während der Verschiebung einen erheblichen Eaumbedarf. Schon aus diesen Gründen, und nicht allein der finanziellen Belastung wegen, sind der Motorisierung bei uns Grenzen gesetzt, und auch die Ausrüstung der Truppe mit geländegängigen Motorfahrzeugen muss sich in einem angemessenen Bahmen bewegen.

Je grösser der Höhenunterschied, je weniger leistungsfähig das Verkehrsnetz und je kürzer die für eine Verschiebung verfügbare Zeit sind, um so mehr drängt sich für den Transport von Truppen, Waffen und Material die Verwendung von Flugzeugen, vor allem von Helikoptern, auf. Auf die Schaffung eigentlicher Fallschirm- und Luftlandeverbände muss jedoch aus finanziellen Gründen verzichtet werden. Dagegen können in beschränktem Masse die den höheren Stäben zuzuteilenden leichten Flugzeugstaffeln, bestehend aus Verbindungsflugzeugen und Leichthelikoptern, für Transporte kleineren Umfangs verwendet werden.

3. Verjüngung der1Armee und Verhältnis der infanteristischen Kampfmittel zu den Unterstützungswaffen Die vorgesehene Verjüngung der Armee wird erreicht durch die Herabsetzung des Dienstalters und eine Neuregelung der Anzahl Jahrgänge, aus denen die verschiedenen Heeresklassen gebildet werden. Sie hat eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Ausserdem streben wir an, das Verhältnis zwischen den Formationen der Infanterie sowie den eine grundsätzlich gleiche Aufgabe erfüllenden Verbänden der Leichten Truppen einerseits und allen ihrer Unterstützung im weitesten Sinne dienenden Truppen anderseits zu verbessern.

4. Zweckmässigere Gliederung der Armee Die im vorhergehenden Kapitel dargelegten Aufgaben und Grundsätze für den Einsatz der Armee rufen einer neuen Gliederung, die von vorneherein eine rationelle Verwendung der
vorhandenen Mittel gewährleistet.

5. Geländeverstärkungen und Bauten Die Bedeutung der Geländeverstärkungen als Schutz gegen die grosse Wirkung der Atomwaffe ist ganz allgemein stark gestiegen. In dieser Hinsicht wären

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deshalb Schutzbauten für grössere Teile der Armee erwünscht. Die Nachteile derartiger Massnahmen sind jedoch grösser als ihre Vorteile. Wollte man für die verschiedenen möglichen Fälle die notwendigen Unterstände und Waffenstellungen zur Verfügung haben, so würde dies zu einem Bauprogramm führen, dessen Realisierung in jeder Beziehung mehr als problematisch wäre. Dazu käme, dass je nach Entwicklung der Lage die mit hohem Kostenaufwand erstellten Bauten nicht der Planung entsprechend verwendbar, also grösstenteils nutzlos wären. Im übrigen würde durch die Erstellung solcher Anlagen unser Abwehrplan einem Gegner von Anfang an weitgehend zur Kenntnis gebracht. Die Durchführung solcher Massnahmen kann deshalb nicht verantwortet werden. Hingegen ist für alle in jetzt schon fest zugewiesenen Abschnitten kämpfenden Truppen der Bau von Geländeverstärkungen notwendig und finanziell tragbar.

Die Vorbereitungen für die Verstärkung des Geländes durch die Truppe nach einer Kriegsmobilmachung sind getroffen. Für gewisse zeitraubende Arbeiten darf aber nicht die Mobilmachung abgewartet werden, wenn nicht die sofortige Abwehrbereitschaft der Truppe erheblich beeinträchtigt werden soll. Diese müssen deshalb schon im Frieden ausgeführt werden.

6. Günstigere Organisation der Versorgung Zur Sicherstellung der Versorgung der Armee ist eine Auflockerung der Nachschubeinrichtungen und Armeereserven unerlässlich. Zu diesem Zweck werden die Basisräume ausgedehnt. Die Organisation derselben bedingt die Erstellung von Bauten für die dezentralisierte und teilweise geschützte Lagerung der notwendigen Nachschubgüter und Keserven.

7. Modernisierung der Luftverteidigung Die Verstärkung der Schlagkraft der Armee erfordert auch eine Modernisierung der Luftverteidigung. Die Luftverteidigung als Teil der Landesverteidigung umfasst die aktiven und passiven Massnahmen, die dem Zweck dienen, feindliche Luftaktionen, einschliesslich den Einsatz unbemannter Flugkörper aller Art, gegen unser Land zu verunmöglichen oder mindestens zu erschweren und in ihrer Wirkung herabzusetzen, sei es in der Phase des Neutralitätsdienstes oder im Kriegsfalle. In diesem Zusammenhang sind die Ausdehnung unseres Landes, seine militärgeographische Lage und die waffentechnische Entwicklung wichtige Faktoren.

Die geringe Tiefe unseres Landes verunmöglicht
eine wirksame Luftverteidigung nicht von vorneherein. Die räumliche Tiefe grösserer Staaten wirkt sich nur für die Verteidigung der nicht grenznahen Gebiete als Vorteil aus. Für die grenznahen Zonen steht der grossräumige Staat vor den gleichen Problemen wie das kleine Land.

Die Abwehr von Feindeinflügen in unser Hoheitsgebiet ist nur dann möglich, wenn eine Radarüberwachung über die Grenzen in die umliegenden Zonen

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hinausreicht. Die Einsatzbereitschaft sowohl der Fliegerabwehr als insbesondere auch der Flugwaffe ist in höchstem Masse abhängig von der Vorwarnzeit. Diese wird ihrerseits von der technischen Leistungsfähigkeit und von den Standorten der Eadargeräte beeinflusst. Ist die Vorwarnzeit ausreichend, so kann der Einsatz der Flugwaffe auch unseres kleinen Staates schon in der grenznahen Zone erfolgen.

Unsere heutige Lage ist im Hinblick auf die Luftkriegführung dadurch gekennzeichnet, dass wir uns sehr nahe an der Grenze von zwei Mächtegruppen befinden, die beide über starke Luftwaffenverbände verfügen. Die kurzen Distanzen zu den grossen ausländischen Flugbasen ermöglichen es, dass die Flugzeuge dort starten, innert kurzer Frist in die Schweiz einfliegen und ohne Zwischenlandung wieder auf ihre Stützpunkte zurückkehren können.

Der Übergang vom bemannten Flügzeug zum unbemannten Flugkörper lässt eine Zeit voraussehen, in der mindestens teilweise die Flugzeuge durch Kaketen ersetzt werden. Bei der Fliegerabwehr ist eine ähnliche Entwicklung festzustellen. An die Seite der konventionellen Fliegerabwehrgeschütze treten die Fliegerabwehrraketen, die möglicherweise in einigen Jahren das Feld mehr und mehr behaupten werden. Wenn an dieser Eichtung der technischen Entwicklung kaum ein Zweifel möglich ist, so steht anderseits fest, dass aus taktischen Überlegungen und technischen Gründen der Zeitpunkt noch nicht gekommen ist, da Jagdflugzeuge und Fliegerabwehrgeschütze voll durch unbemannte Flugkörper ersetzt werden können. Die technische Bewältigung einer Eeihe von Problemen, welche die Voraussetzung für die Alleinherrschaft der unbemannten Flugkörper bilden müsste, ist noch nicht in allen Teilen gelungen. Der Vorteil des bemannten Flugzeuges liegt in seinen verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten, indem es rasch und auf grosse Distanzen eine Eeihe verschiedenartiger Aufgaben übernehmen kann. Die Flugwaffe ist in bezug auf Zeit und Baum unabhängiger als jede andere Waffe und ein hervorragendes Mittel zur Bildung von Schwerpunkten zur Unterstützung der Erdtruppen. Sie kann sich den besonderen an sie gestellten Anforderungen durch die Wahl der Bewaffnung anpassen.

Verglichen mit jenen ausländischen Streitkräften, deren Organisation uns bekannt ist, muss unser Flugzeugbestand als gering bezeichnet werden, selbst
wenn man der Tatsache Eechnung trägt, dass die ausländischen Voraussetzungen auf einer weiträumigen und sehr beweglichen Kriegführung beruhen.

Neben der Unterstützung der Erdtruppen stellt sich für unsere Flugwaffe das Problem des Neutralitätsschutzes. In dessen Eahmen bleibt das bemannte Flugzeug das einzige Mittel, um einfliegende Flugzeuge abzufangen und zum Landen oder Verlassen unseres Luftraumes zu zwingen. Es sind in diesem Zusammenhang die Vorkehren zu treffen, um den Neutralitätsschutz auch bei nächtlichen Einflügen und ungünstigen Witterungsverhältnissen ausüben zu können.

Die Leistungsfähigkeit der Flugwaffe kann durch die Modernisierung der Führungseinrichtungen und der Verbindungsmittel, aber auch der Bodeneinrichtungen, wesentlich gesteigert werden. Die bedeutsamste Erhöhung der

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Schlagkraft der Flugwaffe würde aber mit der Verwendung von Atomgeschossen erreicht.

Die Verbesserung der Fliegerabwehr in grösseren Flughöhen und gegen die schnellsten Flugkörper wird heute überall mit Eaketen gesucht. Unsere gegenwärtige Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass die schwere Fliegerabwehr bedingt wirksam bis auf 5000 Meter Höhe eingesetzt werden kann. Bei ungünstiger Witterung und nachts sind nur diejenigen Geschütze einsatzfähig, die mit Radargeräten ausgerüstet sind. Luftziele, die höher als 5000 Meter oder mit sehr grosser Geschwindigkeit auch in geringerer Höhe fliegen, können durch unsere schwere Fliegerabwehr nicht mehr wirkungsvoll bekämpft werden. Die kleinkalibrige Fliegerabwehr verspricht mit einem Teil ihrer Geschützmodelle eine gute Wirkung auf Höhen bis 1500 Meter, während andere Typen eine beschränktere Wirkung haben. Die Verbesserung unserer Fliegerabwehr ist deshalb notwendig.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es auch der mit modernsten Mitteln ausgerüsteten Fliegerabwehr heute noch unmöglich ist, die mit sehr grossen Geschwindigkeiten sich bewegenden Flugkörper abzuwehren.

Die Lösung der vielen und weitschichtigen Probleme bedarf der Planung auf lange Sicht und der Anwendung moderner Methoden auf dem Gebiete der Operationellen Forschung. Dem Problem der Schaffung einer zentralen Planungsstelle wird auch bei uns alle Aufmerksamkeit geschenkt. Schon heute werden verschiedene Fragen der Luftverteidigung in Zusammenarbeit mit Hochschulen studiert.

V. Die Grundzüge der Anpassung Die vorstehenden Überlegungen und die sich daraus für die Armee ergebenden Aufgaben einerseits und die "in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anderseits bilden den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Eeorganisation und Modernisierung der Armee durchzuführen sind.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Einsatzes von Atomwaffen in einem gegen unser Land geführten Krieg wohl einen wesentlichen, aber nicht den allein ausschlaggebenden Faktor für die Notwendigkeit der Eeorganisation und Modernisierung unseres Heeres darstellt.

Das allgemeine Fortschreiten der militärischen Technik erfordert zwangsläufig eine Anpassung unserer personellen und materiellen Mittel auch für den Abwehrkampf in einem nicht atomar geführten Krieg. Dabei
drängt sich in jedem Falle eine Steigerung der Feuerkraftjmd eine Erhöhung der Beweglichkeit auf. Unsere Vorschläge erstrecken sich auf verschiedene Gebiete.

Die Beschränkung der finanziellen Mittel zwingt uns zu einer Verkleinerung des heutigen Umfanges der Armee. Dabei genügt die geplante Herabsetzung der Heeresklassen und die Verminderung der Zahl der Füsilier- und Schützenbataillone allein nicht, sondern es müssen weitere Einsparungen durch die Auflösung von drei Heereseinheiten (Brigaden) erzielt werden. Anderseits gestattet aber diese Massnahme durch vermehrte Zuteilung von bereits vorhandenen

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Unterstützungswaffen an die verbleibenden Verbände, diese feuerkräftiger und damit auch leistungsfähiger zu gestalten. Überdies ist nur auf diese Weise die Beschaffung neuer Mittel und damit eine Modernisierung der verkleinerten Armee möglich. Dabei sehen wir folgende Eegelung vor: Wir möchten die bisherige Organisation des Grenzraumes im wesentlichen bestehen lassen, jedoch für den Kampf in diesen Abschnitten zum vorneherein Grenzdivisionen bezeichnen, welche schon im Frieden die Zusammenarbeit mit den Grenzbrigaden üben sollen.

Aus den topographischen Gegebenheiten und militärischen Überlegungen heraus scheint es uns richtig, das Mittelland in drei Feldarmeekorpsräume aufzuteilen. Somit würde die heutige Zahl von vier Armeekorps, Inbegriffen das schon weiter vorne erwähnte Gebirgsarmeekorps, bestehen bleiben. Die Feldarmeekorps sollen einheitlich aus einer Felddivision, einer Mechanisierten Division und einer Grenzdivision sowie aus Armeekorpstruppen zusammengesetzt sein. Zu den letzteren gehören ein Infanterieregiment sowie als mobile Eeserve je ein Badfahrerregiment. Das Gebirgsarmeekorps dagegen setzt sich aus drei Gebirgsdivisionen sowie aus Armeekorpstruppen zusammen, zu welchen ein Gebirgsinfanterieregiment gehört.

Die heutige Organisation der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen bleibt bestehen; lediglich die schweren Fliegerabwehrregimenter werden alle unter dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen zusammengefasst.

Die Zusammensetzung der Feld-, Grenz- und Gebirgsdivisionen weicht von der Struktur der heutigen Divisionen nicht ab. Sie setzen sich nach wie vor aus drei Infanterieregimentern, Divisionsartillerie, weiteren Unterstützungstruppen sowie Verbänden der rückwärtigen Dienste zusammen. Eine andere Zusammensetzung sollen hingegen die Mechanisierten Divisionen auf weisen: an die Stelle der drei Infanterieregimenter werden zwei Panzerregimenter und ein Motorisiertes Infanterieregiment treten.

Mit der Erhöhung der Zahl der heute bestehenden Territorialzonen soll eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Territorialdienst und den auf festen Einrichtungen basierenden rückwärtigen Diensten geschaffen werden. Die entsprechenden territorialdienstlichen Kommandanten sollen sowohl die rückwärtigen als auch die territorialdienstlichen Belange wahrnehmen. Mit .dieser Zusammenlegung
lässt sich eine wesentliche Vereinfachung und eine zweckmässige Eationalisierung erzielen. Die Territorialzonen des Mittellandes entsprechen den Bäumen der Feldarmeekorps. Der Baum des Gebirgsarmeekorps dagegen soll im Hinblick auf dessen grosse Ausdehnung und die zum Teil ausgeprägte geographische Abgrenzung in mehrere Territorialzonen unterteilt werden.

C. Die vorgeschlagene neue Organisation I. Ausgangspunkte Die mit Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 angeordnete Neuorganisation der Armee - die Truppenordnung 51 - stützte sich vor allem auf

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drei Gegebenheiten. Einmal waren die Erfahrungen der Armeen des zweiten Weltkrieges hinsichtlich Waffentechnik und Kampfverfahren in grösserem Eahmen zugänglich und eine entsprechende Anpassung unsererseits möglich geworden. Zum anderen war die im Bundesgesetz vom I.April 1949 vorgesehene Neuordnung der Heeresklassen zu vollziehen. Der dritte. Grund, der zur Truppenordnung 51 führte, war die sich von Jahr zu Jahr verschärfende Bestandeskrise, der es Eechnung zu tragen galt.

1. Die Mannschaftsbestände Die personellen Mittel der Armee werden bestimmt durch die Zahl der dienst- und hilfsdienstpflichtigen Wehrmänner sowie der Frauen, die sich freiwillig zur Verfügung stellen. Sie müssen jederzeit den vollen Kampfeinsatz der Armee gewährleisten, haben aber ausserdem den besonderen Bedürfnissen von Industrie, Landwirtschaft, öffentlichen Betrieben und Verwaltungen im Falle einer Kriegsmobilmachung Eechnung zu tragen.

Zur Aufrechterhaltung der notwendigen Truppenbestände sind alljährlich die durch Alter, Tod, sanitarische Gründe usw. erfolgten Abgänge durch Neurekrutierungen auszugleichen. Die Grosse dieses Nachwuchses hängt ab von den Geburtenziffern des entsprechenden Jahres, denn wie die Geburtenzahlen sind auch die jeweiligen Eekrutenkontingente unterschiedlich gross und bewirken die bekannten, aber unvermeidlichen Bestandesschwankungen in den einzelnen Heeresklassen. Aus diesem Grund muss bei der Festlegung des personellen Eahmens einer jeden Truppenordnung auf die zu erwartenden Durchschnittsbestände eines längeren Zeitabschnittes abgestellt werden.

Die 1951 vorangegangenen Jahre waren vor allem gekennzeichnet durch die absinkenden Mannschaftsbestände, die sich durch den Eückgang der Eekrutenkontingente als Folge des Geburtenrückganges in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg noch verschlimmern mussten. Eines der wichtigsten Ziele der 1951 eingeführten neuen Truppenordnung war die Überwindung dieser Bestandeskrise. Das eine der dazu dienenden Mittel war der Vollzug der Neuordnung der Heeresklassen entsprechend dem Bundesgesetz vom I.April 1949. In diesem Gesetz waren der Auszug bis zum 86., die Landwehr vom 87. bis zum 48. und der Landsturm vom 49. bis zum 60. Altersjahr festgelegt worden.

Mit der Einführung der Truppenordnung 51 wurde erreicht, dass die kombattanten Truppen der Heereseinheiten
grundsätzlich nur noch aus Angehörigen des Auszuges bestehen. Die aus verschiedenen Heeresklassen gemischten Formationen bilden die Ausnahme. Die Landwehr stellt zur Hauptsache das Gros der Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden, während die Landsturmjahrgänge im wesentlichen für Bewachungs- und teilweise für technische Aufgaben Verwendung finden. Bei der Festlegung der Organisation der Stäbe und Truppen von 1951 wurden die Sollbestände so weit herabgesetzt, dass der bis 1965 zu erwartende durchschnittliche Effektivbestand den Kontrollbedarf (Sollbestand und reglementarische Überzählige) zu decken vermochte und darüber hinaus die

845 Ausscheidung einer angemessenen Beserve für die Abgabe von Arbeitskräften an die Wirtschaft, die Verkehrsbetriebe sowie an die öffentlichen Verwaltungen im Falle einer Kriegsmobilmachung sichergestellt war. Auf Grund der im letzten Aktivdienst gemachten Erfahrungen wurde der Prozentsatz an Überzähligen bei allen Truppengattungen im Auszug und in der Landwehr erhöht. Unter Einschluss der rund 8 Prozent betragenden Quote der bei einer Kriegsmobilmachung aus wirtschaftlichen Gründen unabkömmlichen Wehrmänner wurde der Bestand der Überzähligen bei der Infanterie im Auszug auf 26 Prozent, in der Landwehr auf 28 Prozent und bei allen übrigen Truppengattungen und Dienstzweigen im Auszug und in der Landwehr auf 20 Prozent festgesetzt. Beim Landsturm und beim Hilfsdienst wurden dagegen keine Überzähligenquoten festgesetzt.

Der Bundesrat legte die Zahl der bei einer Kriegsmobilmachung für die Wirtschaft freizugebenden Dienstpflichtigen auf 20 000 Mann im Auszug, 15 000 Mann in der Landwehr und 80 000 Mann im Landsturm fest. Die Angehörigen des Auszuges und der Landwehr behielten ihre bisherige Einteilung und wurden im Falle eines aktiven Dienstes der Wirtschaft auf dem Wege der Dispensation zur Verfügung gestellt. Die Angehörigen des Landsturms hatten dagegen aus der bisherigen Einteilungseinheit auszuscheiden und wurden den kantonalen Landsturmpersonalreserven bzw. den Ortswehren zugewiesen, während die von der Wirtschaft benötigten Hilfsdienstpflichtigen in einer besonderen, von den kantonalen Militärbehörden verwalteten Hilfsdienstklasse zusammengefasst wurden.

Die Anpassung unserer Armee an eine moderne Kriegführung fordert unter anderem eine Erhöhung der physischen Leistungsfähigkeit der Truppe. Diese lässt sich auf breitester Grundlage und mit der notwendigen Nachhaltigkeit nur durch eine Verjüngung der Armee, mit andern Worten durch eine Neuordnung der Heeresklassen erreichen. Als grundlegende Massnahme soll die Herabsetzung des wehrpflichtigen Alters vom 60. auf das SO.Lebensjahr erfolgen. Die drei Heeresklassen - Auszug, Landwehr und Landsturm - sollen jedoch beibehalten werden. Der Auszug wird die mobilen Kampftruppen stellen, die Landwehr für die Kampfaufgaben unter vorwiegend stationären Verhältnissen und der Landsturm für Formationen ohne primären Kampfeinsatz bestimmt sein.

Es sollen
auf Grund der neuen Heeresklassenordnung umfassen : der Auszug das 20.-32. Altersjahr die Landwehr das 88.-42. Altersjahr der Landsturm das 48 .-50. Altersjahr Bei den Offizieren wird es aus Ausbildungsgründen und zur Erzielung einer rationellen Verwendung unumgänglich sein, die Entlassung aus der Wehrpflicht bis zum vollendeten 55. Altersjahr hinauszuschieben. Sie sollen mit ihrem Einverständnis auch über diese Altersgrenze hinaus weiterverwendet werden können. Ausserdem soll die Möglichkeit bestehen, die Offiziere bei Bedarf über die vorgenannten Altersgrenzen hinaus im Auszug oder in der Landwehr zu belassen oder sie vorzeitig in die Landwehr oder in den Landsturm zu versetzen.

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Um die durch die Herabsetzung des wehrpflichtigen Alters eintretenden Bestandesverluste in einem verantwortbaren Eahmen zu halten, ist beabsichtigt, die Neuordnung der Heeresklassen nicht in einem Zuge, sondern ab 1962 stufenweise durchzuführen. Es werden auf Grund dieses etappenweisen Vorgehens in einer Übergangszeit von 1961 bis 1965 umfassen: Anzahl Jahrgänge Auszug Landwehr Landsturm

1961 1962 1968 1964 1965 und später

16 15 14 18 12

12 12 12 11 10

12 11 10 9 8

Die Bestände des Auszugs werden infolge der stark anwachsenden Bekrutenkontingente ab 1966 wieder zunehmen. Weniger günstig liegen die Verhältnisse in der Landwehr, weil sich die anwachsenden Auszugs Jahrgänge erst 12 Jahre später auf die Bestände der Landwehr auszuwirken beginnen. Ein Ausgleich wird indessen möglich sein durch vermehrte Einreihung von Auszugstruppen in den aus Auszug und Landwehr gemischten Formationen.

Der Landsturm wird auch mit 8 Jahrgängen über genügende Bestände verfügen.

Die Hilfsdienstpflichtigen werden in vermehrtem Masse der Wirtschaft und dem Zivilschutz zur Verfügung gestellt.

Mit der Herabsetzung des wehrpflichtigen Alters und der damit verbundenen Neuordnung der Heeresklassen wird die Armee allmählich zahlenmässig kleiner. Der Gesamtbestand der Armee ist neu festzulegen und die Verteilung der personellen Mittel auf die einzelnen Truppengattungen und Dienstzweige nach neuen Grundsätzen vorzunehmen. Seit jeher galt die Infanterie als die Hauptwaffe unserer Armee. Sie benötigte denn auch bis 1951 mehr als die Hälfte des gesamten Bekrutenkontingents* Obschon dieser Anteil mit der Einführung der Truppenordnung 51 etwas gesunken ist, stellt die Infanterie weiterhin die Hauptwaffe der Armee dar und benötigt das weitaus grösste Eekrutenkontingent aller Truppengattungen; dies wird auch weiterhin so bleiben. Es erweist sich aber, dass die Infanterie für den Kampfeinsatz in zunehmendem Masse der Unterstützung anderer Truppengattungen und Dienstzweige bedarf, sei es durch Flieger oder Fliegerabwehr, durch Aufklärungs-, Genie- und Ubermittlungselemente oder auf dem Gebiete der rückwärtigen Dienste. Eine Infanterie ohne zusätzliche, von andern Truppengattungen zur Verfügung gestellte Mittel ist heute nicht mehr kriegsgenügend. Wir sind zur Überzeugung gelangt, dass die Infanterie sowohl an Zahl der Füsilier- und Schützenbataillone des Auszuges als auch in den Beständen der einzelnen Truppenkörper eine Einbusse zugunsten anderer Truppengattungen, insbesondere der Mechanisierten und Leichten Truppen, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Genie-, Ubermittlungs-, Sanitäts- und Versorgungstruppen, erleiden inuss. Es handelt sich dabei um einen normalen Vorgang, im Bestreben, die Armee der modernen

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Kriegführung anzupassen, wobei die durch den möglichen Einsatz von Atomwaffen bedingte Dezentralisierung der personellen und materiellen Mittel ihren Einfluss ebenfalls geltend macht. Wir beantragen infolgedessen eine Reduktion der Zahl der Füsilier- und Schützenbataillone des Auszuges um 13; die dadurch frei werdenden Kekruten sollen den genannten anderen Truppengattungen zugewiesen werden.

Unsere Armee wird auch in Zukunft dank der unveränderten allgemeinen Wehrpflicht über ausreichende Truppenbestände verfügen. Andererseits können mit der Herabsetzung des Wehrpflichtalters die Voraussetzungen für die Landesverteidigung im weitesten Sinne personell verbessert werden. Trotzdem wird es auch in Zukunft notwendig sein, der Wirtschaft im Falle einer Kriegsmobilmachung zusätzliche Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde soll ein ausreichender Prozentsatz an Überzähligen beibehalten und am heute geltenden und bewährten Verfahren der Dispensationen von Angehörigen des Auszuges und der Landwehr, der Zuweisung von Landsturmangehörigen in die kantonalen Personalreserven des Landsturms sowie der Angehörigen des Hilfsdienstes in die Kategorie der Unabkömmlichen zugunsten der Wirtschaft nichts geändert werden.

2. Das Material Die technischen Fortschritte in der Entwicklung von Waffen und Kriegsgerät, wie sie in den vorausgehenden Abschnitten in grossen Zügen beschrieben worden sind, dürfen nicht zur Auffassung verleiten, ein kleines Land habe keine Aussichten mehr, sein Heer mit der Zeit Schritt halten zu lassen. Wohl wird ein Kleinstaat nie in der Lage sein, seiner Armee alle neuen technischen Errungenschaften dienstbar zu machen. Die Verteidigung der Schweiz wird dies auch nie erfordern. Es gilt vielmehr, die bestmöglichen Voraussetzungen für diesen Verteidigungskampf zu schaffen und sich auf die für unsere besonderen Verhältnisse notwendigen neuen Waffen und Geräte zu beschränken.

Das Rüstungsprogramm des Jahres 1951 verfolgte vor allem den Zweck, die Bewaffnung und Ausrüstung unserer Armee der Truppenordnung 51 anzupassen und zugleich eine Verstärkung der Kampfkraft herbeizuführen. Im Kahmen dieses Eüstungsprogrammes waren Materialbeschaffungen im Betrage von rund 1,15 Milliarden Franken vorgesehen. Dieses Küstungsprogramm steht heute im wesentlichen vor dem Abschluss. Die noch laufenden
Aufträge betreffen zum grössten Teil Reservematerial oder langfristige Beschaffungen.

Um die Schlagkraft unserer Armee erhalten zu können, müssen Bewaffnung und Ausrüstung ständig den neuen Bedürfnissen und den technischen Entwicklungen angepasst werden. Mit dem Sofortprogramm 1956 und dem Rüstungsprogramm 1957 wurde ein weiterer Schritt in der Erneuerung und Verbesserung der Ausrüstung unserer Armee eingeleitet. Für diese beiden Programme wurden Kredite in der Höhe von 793 Millionen Franken bewilligt. Die Beschaffung dieses Materials ist im Gange und wickelt sich programmgemäss ab; Die heute noch laufenden Rüstungsprogramme dürften in ca. 4 bis 5 Jahren abgeschlossen sein.

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Die Erneuerung des Flugmaterials wurde auf Grund von besonderen Botschaften bewilligt. In den Jahren 1951 und 1954 wurde die Beschaffung von je einer Serie «Venom »-Flugzeugen an die Hand genommen. Mit Bundesbeschluss vom 18.März 1957 wurde im weiteren der Erneuerung von Ausbildungsflugzeugen zugestimmt und der Kauf von Kleinhelikoptern bewilligt. Sodann hat die Bundesversammlung am 15. November 1957 dem Erwerb von 100 Kampfflugzeugen Typ «Hunter» zugestimmt.

Im Eahmen des Rüstungsprogramms 1951 und der seither bewilligten neuen Rüstungskredite erhält unsere Armee folgende neue Ausrüstung : - Bei den Infanteriewaffen bringt die Einführung des Sturmgewehres eine ganz wesentliche Erhöhung der Feuerkraft des Einzelkämpfers. Zuerst sollen die Infanterie und die Mechanisierten und Leichten Truppen damit ausgerüstet werden und auf dem Wege der Rekrutenausrüstung auch einige andere Truppengattungen. Auch wird die Einführung von Gewehrgranaten und die Vermehrung der Handgranaten wesentlich zur Erhöhung der Feuerkraft beitragen. Der Ersatz der Maschinengewehre 11 durch das Maschinengewehr Modell 51 bei der Infanterie und den Leichten Truppen sowie die Vermehrung der 8,1 cm Minenwerfer haben eine Verbesserung der Bewaffnung herbeigeführt.

- Bei der Panzerabwehr konnten wesentliche Fortschritte erzielt werden.

Die Verbesserung der Panzerwurfgranaten sowie die Einführung des Raketenrohres haben bedeutend zur Verbesserung der Panzerabwehr auf kurze Distanzen beigetragen. Für die Panzerabwehr auf mittlere Distanzen wurden die 9 cm leichten Panzerabwehrkanonen sowie die rückstossfreien Panzerabwehrkanonen «BAT» eingeführt. Sodann befinden sich metallfreie Panzerabwehrminen in Beschaffung.

- Auf dem Gebiete der Panzer wurde unsere Armee mit dem leichten Typ «AMX» ausgerüstet und die Ablieferung der mittleren Panzer vom Typ «Centurion» ist abgeschlossen. Die Fabrikation der im Rüstungsprogramm 1957 bewilligten Vorserie von 10 Schweizer Panzern modernster Bauart der Gewichtsklasse 35 t wurde eingeleitet und wickelt sich erfolgversprechend ab.

- Dagegen war es noch nicht möglich, leichte Panzerabwehrkanonen auf Selbstfahrlafetten sowie drahtgesteuerte Panzerabwehrraketen einzuführen, weil die Versuche noch nicht abgeschlossen werden konnten.

- Bei der Artillerie hat die Modernisierung der Geschütze eine Erhöhung
der Feuerkraft gebracht. Gleichzeitig wurden auch die notwendigen Zugfahrzeuge für die Geschütze beschafft.

- Auf dem Gebiete der Fliegerabwehr war es vorwiegend möglich, die nicht mehr genügenden 20-mm-Fliegerabwehrkanonen durch modernere Geschütze gleichen Kalibers zu ersetzen. Im weiteren wurden mehrere Schwere Fliegerabwehrregimenter mit Radargeräten ausgerüstet.

- Das Geniematerial wurde verschiedentlich verbessert, wobei besonders die Vermehrung der Baumaschinen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Genietruppen beiträgt.

849 - Durch die sehr rasch fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiete der Elektronik unterliegt das Übermittlungsmaterial einer viel rascheren Alterung als das übrige Kriegsmaterial. Die Übermittlungstruppen erhalten leichte, geländegängige Zentralenwagen und gleichzeitig wird auch Kabelmaterial, im besonderen mehradriges Kabel, beschafft und der Truppe zugeteilt. Beim Funkmaterial werden neue, moderne Funkgeräte die überalterten Stationen ersetzen.

- Im weitern wird das Luftschutz- und das Sanitätsmaterial Ergänzungen und Verbesserungen erfahren.

Wie schon früher dargelegt, muss das Kriegsmaterial ständig den neuen Bedürfnissen und der Entwicklung der Kriegstechnik angepasst werden. Trotz der bisherigen Materialbeschaffungen wird es deshalb notwendig sein, im Zusammenhang mit der Armeereorganisation Kreditbegehren für weitere Materialbeschaffungen zu unterbreiten. Die Aufwendungen zur Anpassung der Armee an die moderne Kriegführung können in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich : - Ausgaben, die sich durch die neue Truppenordnung ergeben; - Ausgaben, die nicht von der neuen Truppenordnung abhängig sind, die aber zur Erhöhung der Schlagkraft der Erdtruppen und der Luftverteidigung beitragen und im Hinblick auf das Schritthalten mit der technischen Entwicklung nötig werden.

Zu den Anschaffungen der ersten Gruppe gehören: - Geländegängige Fahrzeuge für die Motorisierung der Infanterie der vorgesehenen Mechanisierten Divisionen.

- Gepanzerte Eaupenfahrzeuge für die Ausrüstung der Mechanisierten und Leichten Truppen sowie für die Panzersappeurkompagnien.

- Panzer, welche notwendig sind für die vollständige Ausrüstung der neu zu bildenden Panzerregimenter. Ein kleiner Teil davon wird als Fliegerabwehrpanzer Verwendung finden.

- Brückenmaterial, um den Panzern das Überschreiten der Flüsse zu ermöglichen.

- Gefechtsfeldfahrzeuge, um die durch die Einführung des Sturmgewehres erhöhte Munitionsdotation an die Front heranzubringen.

Die Anschaffungen det zweiten Gruppe umfassen : - Verbesserung, Vermehrung und Neubeschaffung von Munition, im besonderen der Panzerabwehrmunition.

- Übersetzmaterial und Baumaschinen für die Genietruppen.

- Übermittlungsmaterial zur Ergänzung der heute teilweise ungenügenden Zuteilung und als Ersatz von veraltetem Material.

850 - Ersatz von Panzerjägern und von Motorfahrzeugen.

- Ausrüstung der Kommandostäbe mit modernen Stabsausrüstungen sowie mit Leichtflugzeugen und Helikoptern.

- Ersatz der ältesten Flugzeugtypen, die nicht mehr als Frontflugzeuge eingesetzt werden können.

- Beschaffung von Fliegerabwehrraketen zur Abwehr hochfliegender Flugzeuge im Eahmen des Gesamtprogrammes für die Modernisierung der Fliegerabwehr.

- Verbesserung des Frühwarnradarnetzes auf Grund neuer Erkenntnisse. Im besonderen wird es sich darum handeln, die Beichweite zu steigern, damit die schnellfliegenden Flugzeuge zeitgerecht erfasst werden können.

- Beschaffung und Ausbau der notwendigen Führungsmittel für die Koordinierung und den Einsatz der Mittel für die Luftraumverteidigung.

3. Bauten und Anlagen In der Botschaft vom 16.Februar 1951 an die Bundesversammlung betreffend das Rüstungsprogramm und seme Finanzierung hat der Bundesrat eine Übersicht über die Entwicklung des militärischen Bauwesens in der Schweiz seit dem Ende des zweiten Weltkrieges gegeben. Die Periode von 1946 bis 1950 war charakterisiert durch die Vollendung der Anlagen, deren Bau noch während des Aktivdienstes eingeleitet worden war, sowie durch die Errichtung von Bauten und Anlagen für die Einlagerung von Material und Reserven, die aus dem Zentralraum verlagert werden mussten. Seit 1950 ist die Armee durch die mit Bundesbeschlüssen vom 12. April 1951 und vom 15. März 1955 bewilligten Kredite in die Lage versetzt worden, einen Teil ihrer Einrichtungen den Forderungen des modernen Krieges anzupassen.

Die Beschaffung neuer Waffen, Flugzeuge, Motorfahrzeuge und Geräte erforderte seit 1951 weitere Bauten und Anlagen für deren Unterbringung, Schutz und Unterhalt. In erster Dringlichkeit waren die Bauten für besonders kostspieliges Material, wie Flugzeuge und Radargeräte, sowie für die Versorgungsgüter zu erstellen, deren Produktion oder Einfuhr nach einer Kriegsmobilmachung bzw. nach dem Eintritt unseres Landes in einen Krieg in Frage gestellt sein wird.

Eine bedeutsame Rolle spielten die besonderen Massnahmen, die im Anschluss an die Explosionskatastropheri von Blausee-Mitholz und Dailly erforderlich wurden. Nicht nur waren umfangreiche Umbauten in bestehenden. Anlagen auszuführen, sondern es mussten neue Arten von Anlagen geschaffen werden, um die verschärften
Sicherheitsbestimmungen für die Einlagerung von Munition zu erfüllen.

Die Bauprogramme gemäss Bundesbeschlüssen vom 14. März 1957 und vom 18. März 1959 ergänzten das bisher Erreichte. Sie beruhen noch auf der Truppen-

851 Ordnung 51, bilden aber wesentliche Teile der weiteren, im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Armee stehenden notwendigen Massnahmen.

Die in den Jahren 1951 bis 1960 für militärische Bauten bewilligten Kredite betragen rund eine Milliarde Franken. Von diesen Bauvorhaben sind 95 Prozent beendet oder zur Zeit im Bau.

Für die nächsten zehn Jahre wurde ein neues Bauprogramm geplant. Seine Verwirklichung ist in aufeinanderfolgenden Etappen entsprechend den Phasen der Beorganisation der Armee und der Ablieferung des neuen Materials vorgesehen. Die langfristigen Studien und Projektierungsarbeiten werden es nicht immer erlauben, in der gleichen Botschaft die Kreditbegehren für die Materialbeschaffung und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Bauvorhaben einzureichen. In der Zeit von 1961 bis 1964 wird das Schwergewicht bei der Erstellung von Bauten zur Unterbringung von Panzern und Motorfahrzeugen sowie bei den Geländeverstärkungen liegen.

In grossen Zügen werden sich die Bedürfnisse an militärischen Bauten wie folgt stellen : a. Anlagen für die Kampftruppen.

- Geländeverstärkungen im Grenzraum.

Die in vorwiegend stabilem Einsatz kämpf enden Grenztruppen. sollen die Stärke des Geländes in optimaler Weise ausnützen können. Zu diesem Zweck müssen in bestimmten wichtigen Abschnitten und in einer gewissen Tiefe des Grenzraumes einfache Anlagen gebaut werden, mit deren Erstellung nicht bis zu einer Kriegsmobilmachung zugewartet werden darf.

- Bauvorhaben zugunsten der Flugwaffe.

Die Einführung moderner Flugzeugtypen bedingt gewisse Anpassungen an Bauten und Anlagen der Flugwaffe. Bedeutende Aufwendungen werden vor allem für die Anpassung und Sicherstellung der Kadarüberwachung des Luftraumes notwendig sein. Dazu kommt die Erstellung von Anlagen für die zentrale Einsatzführung der fliegenden Verbände und der schweren Fliegerabwehr.

Das Bauprogramm für die Flugwaffe wird weniger neue Anlagen als vielmehr Anpassungen in bereits bestehenden Objekten erfordern.

- Übermittlungseinrichtungen.

Das Telephonkabel- sowie das Eichtstrahlnetz wird weiter ausgebaut und den mihtärischenAnforderungen angepasst werden müssen, fe. Bauten und Anlagen für die Versorgung.

Im Eahmen dieser Gruppe werden vor allem Kavernen und Magazine für die Lagerung von Munition und Material, Einstellhallen und
Werkstätten für Motorfahrzeuge und deren Unterhalt zu errichten sein. Gleichzeitig ist die nicht mehr aufschiebbare Modernisierung eidgenössischer Werkstätten durchzuführen.

Entsprechend dem höheren Motorfahrzeugbestand muss der Tankraum für die Treibstoffreserven vergrössert werden.

852 Was die Versorgung anbetrifft, wurde bereits darauf hingewiesen, dass die im Verlaufe des letzten Aktivdienstes sozusagen ausschliesslich im Zentralraum eingelagerten Armeereserven mehr aufgelockert werden müssen, um einerseits kürzere Nachschubdistanzen in das Mittelland zu erhalten und anderseits günstigere Voraussetzungen für den Kampf nach neuer Konzeption zu schaffen.

Die praktischen Auswirkungen dieser Anpassung bestehen in der Errichtung von Bauten, die teilweise im Kaum zwischen der nördlichen Landesgrenze und den Alpen liegen werden.

Der Umfang der Versorgungsgüter schliesst es aus finanziellen Gründen aus, alle Reserven unterirdisch einzulagern.

c. Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

Bereits zu verschiedenen Malen ist auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden, welche die Anpassung unserer Waffenplätze an die heute schon bestehenden Forderungen für die Ausbildung der Truppe bereitet. Diese Schwierigkeiten liegen zur Hauptsache darin, dass der Erwerb von Land für Ausbildungsund besonders Schiessplätze grossen Widerständen begegnet. In dieser Hinsicht sind noch ganz erhebliche Anstrengungen erforderlich. Die Aufwendung bedeutender finanzieller Mittel wird deshalb in den nächsten Jahren unerlässlich sein.

II. Die Elemente des Heeres Entsprechend dem Artikel 88 der Militärorganisation sind im ersten Artikel des beihegenden Entwurfes zu einem Beschluss der Bundesversammlung die einzelnen Elemente des Heeres aufgeführt.

In der Truppenordnung 51 entschieden Umfang und Bedeutung über die Unterscheidung zwischen Truppengattung und Dienstzweig. Diese Art der Unterscheidung hat jedoch da und dort zu Meinungsverschiedenheiten geführt.

Um in Zukunft klar umrissene Begriffe zu schaffen, ist bei der Abgrenzung davon auszugehen, dass der Truppengattung Eekrutenkontingente zugeteilt werden, der Dienstzweig sich hingegen auf Übertritte von Mannschaften aus verschiedenen Truppengattungen stützt. Diese neue Art der Abgrenzung hat Auswirkungen auf die für die Eeorganisation zu schaffenden gesetzlichen Grundlagen.

Mit der Neuorganisation der Armee dürfte es auch zweckmässig sein, einige Bezeichnungen neu festzulegen. Es handelt sich dabei um Begriffe, wie «Mechanisierte und Leichte Truppen», «Versorgungstruppen», sowie die französischen Bezeichnungen für Sanitätstruppen, Luftschutztruppen, Armeeseelsorge und Stabssekretariat. Neben diesen rein formellen Änderungen ist eine Bezeichnung zu schaffen für die neue Gattung der Reparaturtruppen. Ausserdem wird der Territorialdienst zum Dienstzweig.

Die nachstehenden Abschnitte geben Aufschluss über die seit 1951 eingeführten Änderungen sowie über die in der neuen Truppenordnung vorgesehenen Neuerungen hinsichtlich Zusammensetzung und Organisation der Stäbe und Truppen.

853 1. Hie Stabe In der Botschaft vom 10. Oktober 1950 betreffend die Organisation des Heeres vertraten wir die Auffassung, dass sich eine Herabsetzung der Bestände der Stäbe aufdränge. Die Feststellung, dass personell überdotierte Stäbe schwerfällig werden, hat auch heute noch ihre Gültigkeit. Trotzdem sind seit 1951 die Bestände wegen der Übernahme neuer Aufgaben in den Stäben ganz allgemein leicht angestiegen. Die laufende Anpassung der Stäbe an neue Gegebenheiten ist zweifellos zweckmässiger, als eine einmalige tiefgreifende Reorganisation, deren praktische Auswirkungen bei den kurzen Dienstleistungen erst auf lange Sicht spürbar wären. Wir werden deshalb die durch taktische oder technische Entwicklung bedingten Anpassungen der Stäbe nach Bedarf vornehmen.

2. Der Generalstab Der Generalstab wird in der für die Truppenordnung 51 gültigen Form beibehalten. Auch im neu organisierten Heere sollen die Generalstabsoffiziere das Gerippe der höheren Stäbe bilden. Der Generalstab umfasst nach wie vor das Generalstabskorps sowie die Eisenbahnoffiziere.

'3. Die Truppengattungen a) Infanterie Auszug Die in der Botschaft betreffend die Organisation des Heeres vom 10. Oktober 1950 erwähnte Zuteilung einer motorisierten Panzerabwehrkompagnie an die Regimenter der Infanterie wurde im Jahre 1953 verwirklicht. Im Jahre 1958 sind alsdann die älteren Modelle der bisher zugeteilten Panzerabwehrkanonen durch rückstossfreie Geschütze ersetzt worden.

Die Einführung des Sturmgewehrs erlaubt organisatorische Vereinfachungen sowie eine Herabsetzung der Sollbestände. Trotz der Verminderung der Bestände wird die Feuerkraft der Auszugsinfanterie jedoch vergrössert.

Die Regimentseinheiten, die im wesentlichen ebenfalls ihre derzeitige Gliederung beibehalten, werden in einem Bataillon zusammengefasst. Durch die Aufteilung der bisherigen Nachrichtenkompagnie in eine Stabskompagnie und in eine Nachrichtenkompagnie wird sich dieses Bataillon aus 5 Einheiten zusammensetzen, nämlich : Stabskompagnie, Nachrichtenkompagnie, Grenadierkompagnie, Panzerabwehrkompagnie und Fliegerabwehrkompagnie. Die heute dea Infanterieregimentern des Auszuges unterstellten Motortransportkolonnen werden in der Division zusammengefasst. Beim Gebirgsinfanterieregiment kommt überdies die Trainkolqnne in Wegfall; sie wird Bestandteil einer Trainabteilung
d e r Division.

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Die Organisation des Füsilier- bzw. Schützenbataillons ist durch zwei Neuerungen gekennzeichnet. Alle schweren Maschinengewehre werden in die FüsilierBundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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bzw. Schützenkompagnie eingegliedert, die nach wie vor über einen Kommandozug, Gefechtszüge und Feuerelemente verfügt. Nach dem Ausscheiden der Maschinengewehrzüge aus. der Schweren Füsilierkompagnie wird diese Einheit über einen Kommandozug und Minenwerferzüge verfügen.

Mit der neuen Truppenordnung werden alle Bataillone entweder einem Infanterieregiment, einem Gebirgsinfanterieregiment oder einem Motorisierten Infanterieregiment zugeteilt. Es wird keine selbständigen Füsilier- bzw. Schützenbataillone mehr geben. Der Unterschied zwischen der Feldinfanterie und der Gebirgsinfanterie ergibt sich vor allem aus der ungleichen Anzahl Pferde. Im Gegensatz zu diesen beiden Eegimentstypen, die über Pferde und Motorfahrzeuge verfügen, ist das Motorisierte Infanterieregiment ausschliesslich mit Motorfahrzeugen ausgerüstet.

Landwehr Bei der Landwehrinfanterie wurden im Jahre 1958 die Infanteriekanonen durch leichte Panzerabwehrkanonen ersetzt. Die Organisation der Landwehrinfanterie wird bis auf weiteres gemäss der Truppenordnung 51 beibehalten. Der im Vergleich zur Auszugsinfanterie einfachere Aufbau ist bedingt durch die besondere Art ihres Einsatzes. Die Kommandomittel und die schweren Waffen Bind in der gleichen Einheit zusammengefasst. Die Bestände der einzelnen Werke sind nach wie vor verschieden; ihre Zusammenfassung in Einheiten erfolgt lediglich aus administrativen Gründen.

Die Einheiten und Truppenkörper der Landwehrinfanterie sind in den Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden eingegliedert.

Die Trainabteilungen der Landwehr sind vor allem zur Verstärkung der Pferdestaffeln der Truppe bestimmt. Ihr Einsatz ist aber auch zugunsten der rückwärtigen Dienste möglich.

Landsturm Die Territorialkompagnien behalten ihre Überwachungs- und Bewachungsaufgaben. Sie sind aus den im Landsturmalter stehenden Wehrmännern der Infanterie, der Mechanisierten und Leichten Truppen sowie einiger anderer Truppen zusammengesetzt. In ihrer Organisation unterscheiden sie sich lediglich insofern, als nicht alle Territorialkompagnien über Maschinengewehre und Panzerabwehrwaffen verfügen.

b) Mechanisierte und Leichte Truppen Im Jahre 1958 wurden, unter gleichzeitiger Auflösung der Motorradfahrerbataillone, Leichte Panzerabteilungen aufgestellt. In den Jahren 1956 und 1959 folgte die Bildung von Panzerabteilungen. Ferner
wurden die Leichten Panzerabwehrkanonen der Panzerabwehrkanonenkompagnien durch rückstossfreie Geschütze ersetzt. Die Feuerkraft der Verbände der Leichten Truppen konnte dadurch seit 1951 ganz wesentlich gesteigert werden.

855 Mit der neuen Truppenordnung verfügen die heutigen Leichten Truppen über mehr Panzer sowie über eine gewisse Anzahl gepanzerter Truppenfahrzeuge.

Der Anteil der Mechanisierten Formationen nimmt im Verhältnis zu den Badfahrer- und motorisierten Formationen zu, was die neue Bezeichnung dieser Truppengattung rechtfertigt. Im einzelnen werden über Panzer und gepanzerte Truppenfahrzeuge verfügen: - die Panzerregimenter der Mechanisierten Divisionen; - die Panzerabteilungen der Felddivisionen; - die Aufklärungsbataillone der Mechanisierten Divisionen und der Felddivisionen.

Die Gebirgs- und die Grenzdivisionen verfügen über keine moto-mechanisierten Verbände. Für die Aufklärung soll ihnen, wie auch den Armeekorps 1-4, je eine motorisierte Aufklärungsabteilung unterstehen.

Die Eadfahrerregimenter werden den im Mittelland eingesetzten Armeekorps unterstellt.

Die Dragonerabteilungen sollen motorisiert werden. Die Aufhebung der berittenen Kavallerie ist durch nachstehende Erwägungen begründet : Die Frage der Beibehaltung berittener Kampfverbände war seit dem zweiten Weltkrieg mehrmals aufgegriffen worden, so auch in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 10. Oktober 1950. Heute drängen militärische Überlegungen den Verzicht auf Kavallerieeinheiten auf. Die ursprünglichen Aufgaben der Eeitertruppe sind im Laufe der Zeit durch andere Verbände übernommen worden. Für Angriffe und Gegenangriffe sowie für die Ausnützung des Erfolges sind heute weitgehend mechanisierte Formationen bestimmt, die über die notwendige Schlagkraft verfügen. Ebenso sind für Aufklärungs- und Deckungsaufgaben nurmehr moto-mechanisierte Verbände geeignet, die zufolge ihrer Beweglichkeit und Feuerkraft zur Führung zeitlich und räumlich begrenzter hartnäckiger Kämpfe befähigt sind. Die Dragonerabteilungen und -schwadronen müssen und können durch wirkungsvollere bewegliche Kampfeinheiten abgelöst werden; sie haben ihre Existenzberechtigung, auch bei voller Würdigung der spezifisch schweizerischen Verhältnisse, verloren. Berittene Kampfverbände sind selbst in schwierigem Gelände den Bedingungen neuzeitlicher Kampfweise nicht mehr gewachsen. Sie sind zu verwundbar und ihre Feuerkraft bleibt beschränkt. Eine Zuteilung von schweren Waffen müsste zur Folge haben, dass entweder eine unverhältnismässig grosse Zahl von
Tragpferden notwendig würde oder dass der Transport durch geländegängige Fahrzeuge unumgänglich wäre, woraus sich eine unzweckmässige Mischung von Pferden und Motorfahrzeugen ergäbe. Auch die Verwendbarkeit berittener Verbindungstrupps rechtfertigt die Beibehaltung der Eeitertruppe nicht. Das Ausmass der als Schutzmassnahme unerlässlichen Auflockerung stellt Anforderungen an die Schnelligkeit und den Aktionsradius der Verbindungsmittel, die Eeiterpatrouillen nicht mehr zu erfüllen vermögen. Leichtflugzeuge, Motorfahrzeuge und selbst Eadfahrer sind für solche Aufgaben besser geeignet. In gebirgigen, kommunikations

856 armen Gegenden übernehmen Helikopter Verbindungsaufgaben, denen in früheren Zeiten berittene Trupps zu genügen vermochten. Auch in winterlichen Verhältnissen, die den Verkehr auf Kommunikationen erschweren, ist man keineswegs mehr auf Keiter angewiesen; neben die erwähnten leistungsfähigen Verbindungsorgane treten hier Skipatrouillen. Zur Aufrechterhaltung der Verbindung kann auch unter schwierigen Geländeverhältnissen auf die Kavallerie verzichtet werden. Dasselbe trifft für den Jagdkrieg zu. Kleinkriegseinsätze berittener Verbände setzen weite, abseits gelegene Operationsräume voraus, die für Hinterhalte und Ausweichbewegungen hinreichenden Spielraum gewähren. Hippomobile Jagdpatrouillen versprechen angesichts unserer engräumigen Verhältnisse und der modernen Überwachungsmittel eines Gegners keinen Erfolg mehr. Sie werden sich der Entdeckung weniger entziehen können als infanteristische Jagdverbände.

Diese Beurteilung behält auch unabhängig von den Erfahrungen ausländischer Armeen, die sozusagen ausnahmslos berittene Kavallerie selbst unter ähnlichen Geländeverhältnissen als überholt betrachten, ihre Gültigkeit. Das Pferd wird trotzdem in unserer Armee noch auf lange Sicht unentbehrlich bleiben : es wird aber als Zug- und Tragtier zu dienen haben und nicht als Reittier von Kampftruppen.

Trotz der Tatsache, dass der für die Kavallerie notwendige Aufwand in keinem Verhältnis mehr zu ihrer Verwendungsmöglichkeit steht, sind wir uns bewusst, dass anerkennenswerte Gründe die Auflösung erschweren. Die Kavallerie war seit jeher eine Truppe mit ausgeprägtem Korpsgeist, besonders deshalb, weil sie sich beinahe ausschliesslich aus der landwirtschaftlichen Bevölkerung rekrutierte und in unserem Bauernstand tief verwurzelt ist. Nunmehr müssen die Kavalleristen in Formationen Verwendung finden, die moderner und schlagkräftiger sind als die Eeitertruppe. Im Zuge der Massnahmen, die zur Aufhebung der Kavallerie nötig sein werden, soll danach gestrebt werden, für diejenigen Dragoner, die ihr Pferd zu behalten wünschen, eine zufriedenstellende Lösung zu finden.

Die Strassenpolizeiformationen werden eine Untergattung der Mechanisierten und Leichten Truppen. Diese Truppengattung verfügt über die meisten und vielfältigsten Motorfahrzeuge und kann damit zu einer umfassenden Ausbildung der Strassenpolizeisoldaten
schon von der Rekrutenschule an am meisten beitragen. Die Einheiten der Strassenpolizei werden den Heereseinheiten zugeteilt, wobei jede Division eine Kompagnie und jedes Armeekorps ein Bataillon erhalten wird. Ein weiteres Strassenpolizeibataillon wird dem Armeekommando direkt unterstellt. Die Dragonerkompagnien, denen die taktische Sicherung der Heereseinheitsstäbe übertragen ist, werden beibehalten.

Die aus dem Auszug in die Landwehr übertretenden Wehrmänner der Mechanisierten und Leichten Truppen werden in der Regel der Landwehrinfanterie zugewiesen.

857 c) Artillerie Auszug Die Artillerieverbände des Auszuges haben seit der Einführung der Truppenordnung 51 lediglich durch die Zuteilung neuer Fliegerabwehrkanonen eine Änderung erfahren. Ihre Organisation und Gliederung ist gleich geblieben.

Die neue Truppenordnung wird hinsichtlich der Zahl und Gliederung der Artillerieformationen wesentliche Änderungen mit sich bringen. Es werden 19 Abteilungsstäbe und 66 Geschützbatterien aufgelöst, dagegen wird l Eegimentsstab zusätzlich gebildet. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Verminderung der Artillerie, sondern lediglich um eine.Umgruppierung; diese Massnahmen erfolgen, weil - alle Abteilungen in Eegimentsverbänden zusammengefasst werden ; - die Mehrzahl der Abteilungen 18 statt wie bisher 12 Geschütze aufweisen wird.

Die heute selbständigen schweren Minenwerferbatterien werden in Abteilungen zu 8 Batterien zusammengefasst ; ihr Einsatz ist grundsätzlich im Grenzgebiet vorgesehen.

Sowohl hinsichtlich Beichweite als auch hinsichtlich Feuergeschwindigkeit ist unsere Artillerie als Divisionsartillerie anzusehen. Eine Zuteilung an die Armeekorps rechtfertigt sich nicht mehr. Demzufolge ist unsere gesamte mobile Artillerie den Divisionen zu unterstellen. Mit Ausnahme der Grenzdivision, die nur über ein Artillerieregiment verfügt, sollen jeder Division zwei Artillerieregimenter unterstehen.

Landwehr Die 1951 getroffenen Massnahmen bei den Festungsformationen bleiben bestehen. Diese Verbände werden hauptsächlich aus Landwehrangehörigen der Artillerie gebildet. Immerhin wird angestrebt werden, die Bemannung gewisser wichtiger Werke sowie die dazugehörenden Kommandoorgane ganz aus Auszug zu bilden, damit sie jedes Jahr zu Wiederholungskursen einberufen werden können.

Landsturm Die in den Landsturm übertretenden Angehörigen der Artillerie werden in der Eegel in Formationen des Munitionsdienstes eingeteilt. Diese Ordnung erfährt keine Änderung.

d) Fliegertruppen Der in den letzten Jahren erfolgte Ersatz der Propellerflugzeuge durch Maschinen mit Düsenantrieb hat die Organisation der Stäbe und Einheiten der Fliegertruppen fühlbar beeinflusst. Die Auswirkungen erstrecken sich aber auch auf die Bauten und Anlagen der Flugwaffe. Bei den seit 1951 vollzogenen Anpassungen handelt es sich vor allem um Massnahmen auf dem Gebiete der Luftraumüberwachung und der Übermittlung, wobei alle damit verbundenen For-

858 mationen in einem Fliegernachrichtenregiment zusammengefasst wurden. Ferner wurden, in Anpassung an den neuen Flugzeugpark, neue Formationen für den Unterhalt und die Instandstellung der Flugzeuge aufgestellt. Zur Sicherstellüng der zentralen Einsatzführung wurde ein besonderer Fliegereinsatzstab gebildet.

Ausserdem sind der fliegerärztliche Dienst und das Zielfliegerkorps Einheiten der Fliegertruppen wie die anderen Formationen dieser Truppengattung. Es hat sich deutlich gezeigt, dass die Organisation der Stäbe und Einheiten der Fliegertruppen in einer ständigen Evolution steht. Fast jede technische Neuerung führt zwangsläufig zu einer Eeorganisation, sei es des einen oder andern Stabes, sei es der einen oder andern Einheit. Die bisher getroffenen Massnahmen erlauben ,es, auf eine Eeorganisation des Führungsstabes oder der bestehenden Einheiten zu verzichten.

Es sollen leichte Fliegerstaffeln aufgestellt und damit den Heereseinheiten Mittel für die Beobachtung, Verbindung und für die Durchführung kleinerer Transporte gegeben werden. Diese Staffeln, vorerst eine pro Armeekorps, später eine pro Division, sind mit Leichtflugzeugen und Helikoptern auszurüsten, die sowohl im Mittelland als auch im Gebirge eingesetzt werden können. Sie werden nicht auf einem Flugplatz basieren, sondern in das Dispositiv der Heereseinheit eingegliedert werden. Das Flugmaterial wird teilweise auf dem Eequisitionsweg bereitgestellt werden können, zum Teil ist es durch den Bund zu beschaffen.

e) F l i e g e r a b w e h r t r u p p e n Seit 1951 wurde die Zahl der Batterien und Abteilungsstäbe der Stauwehrfliegerabwehr vermehrt. Weitere Massnahmen betrafen die Erhöhung der Motorfahrzeugbestände gewisser Truppenkörper sowie die Zuteilung von Radargeräten an einen Teil der Fliegerabwehrregimenter.

Die den heute üblichen Flughöhen ausländischer Flugzeuge in keiner Weise mehr entsprechende Wirkungsdistanz unserer schweren Fliegerabwehrkanonen kann aus technischen Gründen nicht mehr vergrössert werden. An die Stelle der schweren Fliegerabwehrkanonen werden deshalb neue Mittel treten müssen. Die Fliegerabwehrrakete wird zu grundlegenden Änderungen im Aufbau unserer Fliegerabwehr führen. Eine vorbereitende Massnahme in diesem Sinne ist die Zusammenfassung der Fliegerabwehrregimenter auf der Stufe der Armee. Die Mobilen
Leichten Fliegerabwehrabteilungen der Divisionen erfahren keine wesentlichen Änderungen. Ihre Zahl wird an diejenige der Divisionen angepasst.

Mit Ausnahme der Zuteilung einer Stabskompagnie an die Schweren Fliegerabwehrabteilungen behalten die Fliegerabwehrregimenter ihre derzeitige Gliederung solange, als eine Umbewaffnung nicht erfolgt. Die Organisation der Verbände der Flugplatz- und der Stauwehrfliegerabwehr bleibt unverändert.

In personeller Hinsicht ist nach und nach die Erhöhung des Anteils an Angehörigen des Auszuges in den Verbänden der Fliegerabwehrtruppen vorgesehen. Diese Massnahme wird möglich durch die allmählich anwachsenden Eekrutenkontingente.

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f) G e n i e t r u p p e n Mit der Truppenordnung 51 erhielt jede Heereseinheit ein Sappeurbataillon.

Im Jahre 1956 wurden die ersten Panzersappeurkompagnien aufgestellt und Stabskompagnien für die Sappeurbataillone der Armeekorps und der Leichten Brigaden gebildet.

Im Jahre 1959 wurde ein Eeorganisationsprojekt für die Genietruppen ausgearbeitet, welches unabhängig von der allgemeinen Reorganisation der Armee verwirklicht werden soll. Heute besitzen nur die Sappeurbataillone der Armeekorps und der Leichten Brigaden die notwendigen, organisch zugeteilten Motorfahrzeuge in der erforderlichen Zahl. Den anderen Sappeurbataillonen dagegen ist lediglich eine Sappeurmotortransportkolonne unterstellt, mit deren Hilfe sich die Bataillone motorisiert verschieben können. Die neuen Geniebataillone, die an die Stelle der bisherigen Sappeurbataillone treten, werden über die notwendige Zahl organisch zugeteilter Motorfahrzeuge verfügen. Auf die Schweren Sappeurkompagnien und die Sappeurmotortransportkolonnen kann verzichtet werden. Die Pontonierbataillone werden als Armeekorpstruppen beibehalten. Sie werden zusammen mit den neu organisierten Geniebataillonen und Mineurbataillonen je ein Genieregiment in den Feldarmeekorps bilden. Das Genieregiment des Gebirgsarmeekorps wird sich aus einem Geniebataillon und einem Seilbahnbataillon zusammensetzen. An Armeetruppen sollen Genieregimenter, Baustäbe und aus Hilfsdienstpflichtigen gebildete Seilbahn- und Geniedetacbemente zur Verfügung stehen. Für die Flugplätze werden Fliegergenieeinheiten ausgeschieden. In den Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden werden die Genieformationen in Abteilungen zusammengefasst, die sich aus Sappeur- und Mineurkompagnien sowie HD-Baudetachementen zusammensetzen.

In gewissen Brigaden werden diese Genieabteilungen zusätzlich Motorbootkompagnien, HD-Seilbahndetachemente und HD-Geniedetachemente enthalten.

Mit der vorgesehenen Ergänzung durch Hilfsdienstpflichtige werden die aus dem Auszug übertretenden Kontingente der Genietruppen genügen, um Landwehr- und Landsturmgenieformationen bilden zu können. Dadurch wird die Ausbildung vereinfacht und der Einsatz der Genieformationen wird geschmeidiger, ohne dadurch an Wirkung zu verlieren. Diese Vorteile werden sich besonders im Zerstörungswesen auswirken, dem nach wie vor grosse Bedeutung zukommt.
g) Ü b e r m i t t l u n g s t r u p p e n Als Folge der vermehrten Ausrüstung der Infanterie, der Leichten Truppen und der Artillerie mit Funkgeräten wurden 1951 die Funkerkompagnien der Ubermittlungstruppen für die Verwendung auf der Stufe der Heereseinheiten und der Armee organisiert.

Seit 1951 sind in der Organisation der Übermittlungstruppen mehrere Änderungen durchgeführt worden. Soweit als möglich wurde die Ausrüstung neuzeitlichen Erfordernissen angepasst und die Motorisierung verbessert. 1955 wurde

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die Mehrzahl der zu den Armeetruppen gehörenden Truppenkörper und Einheiten der Übermittlungstruppen in einem Eegiment zusammengefasst, 1959 dann auch die Organisation der Übermittlungsformationen der Heereseinheiten neuen Erfordernissen angepasst. Ebenfalls im Jahre 1959 konnte den Grenzbrigaden eine Übermittlungskompagnie unterstellt werden, welche Funk- und Telephonmittel sowie Brieftauben umfasst. Den bereits bestehenden ähnlichen Einheiten der andern Landwehrbrigaden wurden zusätzliche Brieftaubenzüge zugewiesen.

Gleichzeitig erfolgte die Auflösung der bisherigen Brieftaubendetachemente.

Ihre personellen und materiellen Bestände dienten neben der Dotierung der bereits erwähnten Übermittlungseinheiten der Landwehrbrigaden zur Aufstellung von 5 Brieftaubenkompagnien.

Die neue Truppenordnung bringt bei den Übermittlungstruppen keine wesentlichen organisatorischen Änderungen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Telegraphen- und die Funkerkompagnien der Divisionen in eine Übermittlungsabteilung zusammengefasst werden.

h) S a n i t ä t s t r u p p e n Seit 1951 verfügt jede Heereseinheit, mit Ausnahme der Leichten Brigade, über eine Sanitätsabteilung, deren Gliederung in eine Sanitätsstabskompagnie, in Sanitätskompagnien und in eine Chirurgische Ambulanz grundsätzlich durchgehend die gleiche ist. Bei den Gebirgstruppen stellt eine Sanitätstrainkolonne die für Transporte notwendigen Pferde, während in den Sanitätsabteilungen der Armeekorps Motorfahrzeuge in einer Sanitätstransportkolonne bereitgestellt sind. Die Militärsanitätsanstalten umfassen das Gros der zu den Armeetruppen gehörenden Sanitätsformationen. Schliesslich sind Sanitätssoldaten in den meisten Einheiten der verschiedenen Truppengattungen und Dienstzweige eingeteilt (Truppensanität).

Bisher gehörte der Sanitätsdienst zu den rückwärtigen Diensten. Die heute bestehende Organisation soll den Anforderungen eines modernen Krieges besser angepasst werden. Die Sanitätstruppen werden nicht mehr zu den rückwärtigen Diensten, sondern zu den Fronttruppen gehören. Damit wird auch die Stellung des Oberfeldarztes eine Änderung erfahren. Der Oberfeldarzt soll dem Ausbildungschef unterstellt werden und in seiner Eigenschaft als Waffenchef den Grad eines Oberstdivisionärs erhalten.

Die Notwendigkeit, namentlich bei Atomangriffen gegen unsere
Armeej die erforderlichen Mittel zweckentsprechend zusammenzufassen, führt zu einer Trennung der Transport- und der Pflegeformationen. Die Leitung und Koordination der Evakuation von Verwundeten wird Sache der Armeekorps sein, die zu diesem Zwecke über je eine Sanitätstransportabteilung verfügen werden.

Die Triage und die Leistung der dringlichsten Hilfe erfolgt bereits auf der Stufe der Division durch eine Sanitätsabteilung. Die Sanitätsabteilungen der Divisionen werden in Zukunft 4 Sanitätskompagnien umfassen ; die vierte Sanitätskompagnie wird teilweise aus Angehörigen der Truppensanität, teilweise durch zusätzliche Eekrutierung gebildet.

861 i) V e t e r i n ä r t r u p p e n Bis 1959 verfügten die Armeekorps sowie die Gebirgsheereseinheiten über eigene Veterinärformationen. Als Armeetruppen waren Pferdedepots, Pferdekuranstalten sowie Armeeveterinär-Materialmagazine vorhanden. Alle diese Formationen sind zur Vereinfachung der Organisation und zur Hebung der Leistungsfähigkeit umgewandelt worden. Den Stäben, welchen hippomobile Einheiten unterstehen, bleiben Veterinäre, den Einheiten Hufschmiede zugeteilt.

Hingegen verfügen die Heereseinheiten nicht mehr über Veterinärformationen.

Die bisherigen Formationen sind in 7 Veterinärabteilungen umgewandelt worden, die sich aus je einer Stabskompagnie sowie 2 Veterinärkompagnien zusammensetzen und die zu den Armeetruppen gehören. Der Veterinärstabskompagnie obliegt der Aufbau der Pferdeverbandplätze, die Evakuation und der Nachschub der Pferde sowie die Durchführung von Desinfektionen. Die Zusammensetzung der Veterinärkompagnien ermöglicht wahlweise den Betrieb von Pferdedepots, Pferdeverbandplätzen sowie von Pferdekuranstalten.

Diese neue, bereits eingeführte Organisation erlaubt die Durchführung des Veterinärdienstes in zweckmässigster Weise. Der Umfang dieser Truppengattung erfährt keine grundsätzlichen Änderungen, da die Zahl der in der Armee eingesetzten Trainpferde nicht wesentlich sinkt.

k) V e r s o r g u n g s t r u p p e n Die Verpflegungstruppen hatten sich bis 1953 ausschliesslich mit der Versorgung hinsichtlich Verpflegung und Fourage zu befassen. 1958 übertrugen wir dem Oberkriegskommissariat den Einkauf und die Verwaltung der Treibstoffe und bildeten zu diesem Zweck besondere Tankanlageformationen. 1958 wurden den Verpflegungstruppen die bisher den Motortransporttruppen angehörenden Betriebsstoffkompagnien unterstellt.

Die Zuweisung des Munitionsnachschubes an das Oberkriegskommissariat setzt dieses in die Lage, der Truppe nunmehr die hauptsächlichsten Versorgungsgüter zuzuführen. Der Lebensmittelnachschub bildet nur noch einen Bestandteil seiner umfassenden Tätigkeit. Deshalb sollen die Verpflegungstruppen in «Versorgungstruppen» umbenannt werden. Die Division soll über ein aus Verpflegungs-, Betriebsstoff- und Munitionseinheiten zusammengesetztes Nachschub-, bataillon verfügen, das ihr die Verbrauchsgüter zuführt.

Die Grenz- und Eeduitbrigaden erhalten eine gemischte
Verpflegungs- und Betriebsstofformation ; eine Einheit gleicher Art wird auch dem Armeekorps für die Versorgung der Korpstruppen zugeteilt werden. Die Festungsbrigaderi verfügen über eine Nachschubabteilung ohne Munitionskompagnie.

Dagegen finden wir auf der Stufe der Armee Truppenkörper, die lediglich eine einzige Aufgabe zu erfüllen haben, nämlich die Verpflegungsbataillone mit Bäckerkompagnien, ausserdem die Verpflegungsabteilungen sowie die

362 Betriebsstoff ab teilungen. Alle diese Formationen sind stabile Produktionsoder Verwaltungsbetriebe der Armeereserven.

l) K e p a r a t u r t r u p p e n Die Ausbildung der Spezialisten für die Instandstellung der umfangreicher, 'vielfältiger und komplizierter gewordenen Waffen, Geräte, Maschinen und Fahrzeuge erfordert neue Massnahmen. Mit der Bildung eigentlicher Beparaturtruppen sollen die bestmöglichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Materials in kriegstüchtigem Zustand geschaffen werden.

Auf Grund der heute geltenden Vorschriften erfolgt die Ausbildung der Mechaniker, Elektriker und Sattler durch verschiedene Instanzen. Die Hauptnachteile dieses Systems liegen im grösseren Bedarf an Einrichtungen, in einer Verzettelung des Instruktionsperspnals und in der Ungleicheit der Ausbildung.

Logischerweise müsste die Ausbildung der Mechaniker, Elektriker und Sattler durch die Kriegsmaterialverwaltung erfolgen. Der Mangel eines eingespielten Instruktionsapparates sowie der -weitverzweigte Umfang dieser Dienstabteilung legen es jedoch nahe, die Ausbildung der Spezialisten für die Instandstellung der Abteilung für Heeresmotorisierung zu übertragen, welcher heute bereits die Ausbildung der Motormechaniker obliegt.

Mit dieser neuen Aufgabenzuteilung wird die bisherige Abteilung für Heeresmotorisierung zur Abteilung für Transportdienst und Eeparaturtruppen. Ihr Chef wird einerseits verantwortlich für die Ausbildung der Mechaniker-, Elektriker- und Sattlerrekruten, welche die Instandstellungsarbeiten der Ausrüstung der Erdtruppen zu besorgen haben, anderseits wird er die Leitung der Ausbildung derjenigen Offiziere zu übernehmen haben, welche in den Stäben die Transporte bearbeiten. Seine administrative Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Motortransportformationen sowie auf die Vorbereitung der Motorfahrzeugrequisition.

Angehörige der Eeparaturtruppen werden in den Stäben und Einheiten der meisten Truppengattungen und Dienstzweige eingeteilt sein. Die Ausführung ihrer Arbeiten erfolgt im Einmannbetrieb, in der Equipe oder in der Gruppe.

Über eigentliche Verbände verfügen die Eeparaturtruppen nicht.

m) L u f t s c h u t z t r u p p e n Die Bildung der Luftschutztruppen erfolgte 1951. Die Mehrzahl ihrer Verbände ist ortsgebunden und zum Schutze wichtiger, im voraus bezeichneter Agglomerationen
bestimmt. Vier mobile Bataillone sind zur Verstärkung der in besonders gefährdeten Zentren eingesetzten ortsgebundenen Luftschutzverbände ausgeschieden. Die Gliederung sowie der Einsatz sind seit 1951 unverändert geblieben.

868 Die Annahme des Verfassungsartikels 22Ms als Eechtsgrundlage für den Aufbau des Zivilschutzes hat zu einer Neuüberprüfung der Aufgaben der Armee zugunsten der zivilen Opfer eines Krieges Anlass gegeben. Diese Überprüfung führte zur Überzeugung, dass die Luftschutztruppen, wie sie heute rekrutiert, ausgebildet und eingesetzt werden, in erster Linie für die Bettung von Menschen aus zerstörten Gebäuden, die Bekämpfung von Bränden und die Bäumung verwüsteter Siedlungen zu verwenden sind.

Ihrem Wesen nach sind die Luftschutztruppen Verbände des Territorialdienstes, der mit den zivilen Behörden gemeinsam die ·Massnahmen zur Linderung der Auswirkungen eines Krieges auf die Bevölkerung zu treffen hat. Dementsprechend werden die Luftschutzverbände ohne Ausnahme den regionalen Territorialkommandostäben unterstellt.

4. Die Dienstzweige a) Territorialdienst C

Im Jahre 1951 wurde entschieden, dass der Territorialdienst nicht mehr als ein Element des Heeres zu betrachten sei. Da dieser Entscheid das Bechtsstatut des Territorialdienstes und der ihm unterstehenden Formationen nicht eindeutig festlegt, muss darauf zurückgekommen werden. An und für sich ist der Territorialdienst ein Dienstzweig, der seine Mannschaften durch Umteilungen aus den Truppengattungen erhält.

Abgesehen von Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau des Zivilschutzes eintreten können, soll der Territorialdienst auch im Bahmen der neuorganisierten Armee seine traditionellen, in zwei Hauptgebiete zerfallenden Aufgaben erfüllen. Der eine dieser Aufgabenkreise umschliesst die Unterstützung der Armée, der andere die Mithilfe bei Massnahmen, die den zivilen Behörden bei aktivem Dienst oder kriegerischen Ereignissen obliegen. Zu den letztgenannten Aufgaben gehört auch der Einsatz der Luftschutztruppen.

Dem Territorialdienst gehören Formationen ganz besonderer Ausbildungsund Einsatzrichtungen an, beispielsweise die Armeewetterkompagnie, die Lawinenkompagnie, der Warndienst, die Betreuungs- und Hilfspolizeidetachemente.

Ebenso sind die Ortswehren diesen zuzuzählen. Die ihm ferner unterstehenden Territorialkompagnien sind Formationen der Infanterie. Die Territorialsanitätsdetachemente sowie die Territorialrotkreuzspitaldetachemente sind Sanitätstruppen. Zusammen mit den Luftschutztruppen bilden diese Verbände das Gros der Mittel der heutigen Territorialzonen. An der Spitze des Territorialdienstes steht im Frieden die Generalstabsabteilung, nach erfolgter Kriegsmobilmachung das Armeekommando.

Im Bahmen der neuen Truppenordnung sollen dem Territorialdienst die bisherigen Formationen unterstellt bleiben. Hingegen soll seine Gliederung den neuen Gegebenheiten angepasst und die Unterstellung im einzelnen dément-

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sprechend geregelt werden. Die Territorialzonen werden im Frieden nicht mehr der Generalstabsabteilung, sondern den Armeekorpskommandanten unterstehen.

Die Territorialzonen haben die Armee in zweierlei Hinsicht zu unterstützen, einerseits in den Belangen des Territorialdienstes und anderseits auf dem Gebiet der rückwärtigen Dienste. Dabei übernehmen sie die Funktionen der heutigen Nachschubkommandostäbe, die zu den Territorialzonenstäben übergehen.

Der Territorialzonenstab wird damit zur Lieferstelle von Gütern aus den Armeereserven des entsprechenden Baumes an die Truppen.

Die neue Kegelung führt ganz allgemein zu' einer Klärung der regionalen Kommandoverhältnisse und zu einer wesentlichen Vereinfachung der Stabsorganisation. Es war nicht möglich, bei der Neuregelung die kantonalen Grenzen zu berücksichtigen. Dieser Nachteil muss angesichts der eindeutigen Vorteile auf andern Gebieten in Kauf genommen werden. Mit der Unterstellung der Territorialzonen unter die Armeekorps gewinnen diese durch den ihnen damit gewährten Rückhalt im Territorialdienst und in der Versorgung eine vermehrte Selbständigkeit.

b) Transportdienst Der Bedarf an Motorfahrzeugen in der Armee hat seit 1951 ständig zugenommen. Die Formationen der Motortransporttruppen mussten deshalb seit der Einführung der Truppenordnung 51 mehrmals reorganisiert werden. Im Eahmen der neuen Truppenordnung ist eine erneute Eeorganisation notwendig.

Die bisherige Truppengattung wird zu einem Dienstzweig, der nicht nur die Formationen des Motortransportdienstes, sondern auch diejenigen des heutigen Eisenbahndienstes umfasst. Die Einheiten der Strassenpolizei werden, wie schon früher dargelegt, den Mechanisierten und Leichten Truppen zugeteilt, die Motorfahrzeugreparaturkompagnien und -abteilungen werden aufgelöst und deren Bestände dem Materialdienst zur Verfügung gestellt, die bisherigen Eadfahrerstrassenpolizeikompagnien werden ebenfalls aufgelöst.

Der Transportdienst wird über keine Rekruten verfügen ; seine Formationen werden sich ausschliesslich aus umgeteilten Wehrmännern der Landwehr und des Landsturms zusammensetzen. Die Transportkapazität der einzelnen Formationen des Transportdienstes wird mit der Einführung der neuen Truppenordnung um die Hälfte erhöht. Die Eingliederung der Motortransporteinheiten erfolgt, entsprechend dem Grundsatz
der Konzentration der Mittel, hauptsächlich in der Heereseinheit. Alle Heereseinheiten, mit Ausnahme der Mechanisierten Divisionen, werden über eine Motortransportabteilung verfügen, während den Truppenkörpern keine Formationen des Transportdienstes mehr unterstellt sein werden. Die Armee behält für die rückwärtigen Dienste und den Territorialdienst einige Motortransportformationen in der Hand. Die Organisation der Motortransporte wird dadurch von Grund auf ändern. Die Erfahrung zeigt, dass die Zusammenfassung der Transportmittel in der Heereseinheit in jeder Hinsicht einer Aufteilung auf die einzelnen Truppenkörper vorzuziehen ist.

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c) Munitionsdienst Aus Angehörigen des Landsturms wurden bei der Einführung der Truppenordnung 51 die Einheiten des Munitionsdienstes gebildet. Besonders aus Gründen der Ausbildung wurden diesen Einheiten vom Jahre 1954 hinweg auch Angehörige der Landwehr beigegeben. Im Interesse der Koordination mussten ferner Stäbe für Munitionsmagazingruppen gebildet werden, denen mehrere Munitionsmagazinstäbe unterstellt sind. Diese verfügen ihrerseits über Munitionskompagnien, welche bestimmten Munitionsmagazinen zugewiesen sind.

Weitere Munitionskompagnien wurden in die Heereseinheiten eingegliedert.

Sowohl diese Gliederung als auch die Organisation der Formationen des Munitionsdienstes werden durch die neue Truppenordnung nicht geändert.

d) Materialdienst Im Kahmen der Truppenordnung 51 umfasst der Materialdienst zwei Arten von Formationen: die Mobilen Materialkompagnien, die in die Divisionen und Gebirgsbrigaden eingegliedert sind sowie die Materialkompagnien, die ihre Aufgaben im stationären Einsatz zu lösen haben und zu den Armeetruppen gehören.

In der Organisation des Materialdienstes sieht die neue Truppenordnung gewisse Änderungen vor. Zu dem vom Chef der Kriegsmaterialver waltung geleiteten Materialdienst gesellt sich der nahezu alle Fahrzeugkategorien umfassende Motorfahrzeugreparaturdienst. Demnach werden die Motorfahrzeugreparaturformationen aufgelöst und ihre personellen und materiellen- Mittel in die Formationen des Materialdienstes eingegliedert. Diese Zusammenfassung hat zur Folge, dass die gleiche Formation des Materialdienstes in der Lage sein wird, alle Schäden - beispielsweise eines Fahrzeuges, das eingebaute Waffen und Funkgeräte enthält - zu beheben.

Die Mehrzahl der Kader und Mannschaften des Materialdienstes sind Wehrmänner, die aus den Eeparaturtruppen kommen. In der Eegel bleiben sie bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht in den Einheiten des Materialdienstes eingeteilt.

Das System der Instandstellung von Waffen, Geräten und Fahrzeugen umfasst drei Stufen. In den Einheiten besorgen die Instandstellungsarbeiten, soweit als möglich, die Mechaniker und Sattler. Die Divisionen verfügen je über ein Materialbataillon. Dieses ersetzt bei der Truppe defekte Waffen und Ausrüstungsgegenstände und führt die Instandstellungsarbeiten durch, welche die in den Einheiten eingeteilten Spezialisten
mit eigenen Mitteln nicht besorgen können. Das Materialbataillon ist verantwortlich für den Rückschub an die Materialabteilungen der Armee. Diese letzteren basieren auf rückwärtigen Einrichtungen, schieben das bei der Truppe benötigte Ersatzmaterial nach und führen die Instandstellungsarbeiten durch, welche die Möglichkeiten der Materialbataillone der Heereseinheiten übersteigen.

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e) Heerespolizei Im Jahre 1951 wurde der Bestand der einzigen Heerespolizeikompagnie zugunsten der Strassenpolizei herabgesetzt. 1957 erfolgte für die Verwendung im Armeehauptquartier die Bildung einer zweiten Heerespolizeikompagnie aus Angehörigen der Landwehr und des Landsturmes. In den Stabskompagnien der Heereseinheiten wurden ausschliesslich Heerespolizisten im Auszugsalter eingeteilt. Die Organisation der Heerespolizei wird im wesentlichen im Bahmen der neuen Truppenordnung beibehalten.

/; Feldpost Die Feldpost wird ihre Stellung als Dienstzweig beibehalten. Bereits im Jahre 1959 wurde der Sollbestand der Feldpost an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die neue Truppenordnung soll die Gliederung und Organisation der Feldpost grundsätzlich nicht verändern. Es wird lediglich die Zahl der Feldposten auf die neue Gliederung des Heeres abgestimmt.

g) Militärjustiz Die Militärjustiz wird durch die neue Truppenordnung nicht berührt. Es bleiben die Divisions- und die Territorialgerichte. Lediglich ihre Zuständigkeitsbereiche werden der neuen Gliederung der Armee angepasst.

h) Armeeseelsorge Die unter der Leitung des Chefs des Personellen der Armee stehende Armeeseelsorge umfasst die Feldprediger, die in den meisten höheren Stäben, in den Eegimentsstäben sowie in gewissen Sanitätsformationen eingeteilt sind. Die Organisation der Armeeseelsorge wird durch die neue Truppenordnung nicht berührt.

?

i) Stabssekretariat In den Kommandostäben sind Stabssekretäre eingeteilt, die eine besondere militärische Ausbildung genossen haben. Ihnen obliegt der Kanzleibetrieb der Stäbe, denen sie angehören. Das Stabssekretariat wird durch die neue Truppenordnung ebenfalls nicht berührt.

5. Der Hilfsdienst Der Hilf sdienst ist gemäss Artikel 20 der Militärorganisation zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee bestimmt.

Im Bahmen der neuen Truppenordnung wird der Hilfsdienst beibehalten.

Die Armee wird auf die Hilfsdienstpflichtigen nicht verzichten können. Immerhin benötigt die zukünftige Armee nicht mehr so hohe Bestände an Hilfsdienstpflichtigen wie die Truppenordnung 51. Allein schon die Herabsetzung des Wehrpflichtalters wird zu einer wesentlichen Verringerung der Bestände an

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Hilfsdienstpflichtigen führen. Ausserdem soll die Zahl der Formationen des Hilfsdienstes herabgesetzt werden. Die freiwerdenden Bestände können dem Zivilschutz sowie der Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden.

Grundsätzliche Änderungen wird die neue Truppenordnung für den Hilfsdienst nicht bringen.

in. Die Gliederung der Armee 1. Allgemeines Die Artikel 2 bis 4 des beiliegenden Beschlussesentwurfes legen die Gliederung der Armee in den grossen Zügen sowie die Zahl und die Zusammensetzung der Heereseinheiten fest. Diese Grundorganisation gibt unserem Heer das Gepräge und bildet die Basis für die gemäss Artikel 46 der Militärorganisation durch den Bundesrat festzusetzende Armee-Einteilung.

Im Hinblick darauf, dass keine Gebirgs- und keine Leichten Brigaden mehr bestehen werden, findet die Bezeichnung «Heereseinheit» lediglich noch für die Armeekorps und die Divisionen Anwendung. Die Bezeichnung «Brigade» dagegen soll verwendet werden für die Kampfgruppen, die vor allem für den ortsgebundenen Einsatz vorgesehen sind. Sie nehmen somit eine Z wischen Stellung ein zwischen den artreinen Truppenkörpern einerseits und den Heereseinheiten anderseits, die .aus Formationen verschiedener Truppengattungen zusammengesetzt und in der Lage sind, den Kampf der verbundenen Waffen zu führen.

Über die Einzelheiten der Gliederung und der Unterstellungen gibt der den Militärkommissionen der eidgenössischen Bäte unterbreitete Entwurf zu einer Armee-Einteilung gemäss neuer Truppenordnung Auskunft.

2. Der Armeestab Der Armeestab gilt als Bestandteil der Armeetruppen. Auf dieser Kommandostufe wurde bis jetzt zwischen Stab und Einheit nicht unterschieden.

Obwohl die Geschäfte des Armeestabes in Friedenszeiten durch die Generalstabsabteilung geführt werden und dieser Stab als Führungselement erst mit einer Kriegsmobilmachung in Erscheinung tritt, ist es doch angezeigt, ihn in Artikel 2 des Beschlussesentwurfes aufzuführen.

3. Die Erdtruppen Die Erdtruppen werden nach neuer Truppenordnung 16 Heereseinheiten umfassen, nämlich 4 Armeekorps und 12 Divisionen, im Gegensatz zur heutigen Ordnung, die 19 grosse Verbände kennt, nämlich 4 Armeekorps, 9 Divisionen, 8 Gebirgs- und 8 Leichte Brigaden. Zu dieser Neuerung ist folgendes zu bemerken : - Die Zahl der Armeekorps bleibt gleich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass drei als Feldarmeekorps und eines als Gébirgsarmeekorps organisiert werden sollen.

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- Es werden statt 9 inskünftig 12 Divisionen bestehen. In den Grundzügen werden sie alle gleich gegliedert sein; sowohl die Mechanisierte Division, die Feld-, die Grenz- als auch die Gebirgsdivision werden je drei Eegimenter und Divisionstruppen umfassen.

- Die heutige Organisation der Grenz-, Festungs- und Beduitbrigaden soll beibehalten werden; sie entspricht den besonderen Aufgaben dieser Truppen.

Immerhin ist zu bemerken, dass auf die bisher diesen Brigaden zugeteilten Auszugsbataillone der Infanterie verzichtet werden kann, weil die Grenz- und Gebirgsdivisionen zu deren Unterstützung vorgesehen sind.

Die Kommandanten der Grenz- und Eeduitbrigaden sollen - wie schon heute diejenigen der Festungsbrigaden - den Grad des Oberstbrigadiers bekleiden. Die Grenz- und Eeduitbrigaden setzen sich aus mehreren, von Obersten geführten Kampfgruppen in Eegimentsstärke zusammen, so dass über diesen ein Oberstbrigadier stehen soll.

Die Gebirgsbrigaden und die Leichten Brigaden sind in der neuen Truppenordnung nicht mehr vorgesehen. Diese Heereseinheiten verfügen nur über zwei Eegimenter, eine Gliederung, die im modernen Kampf auf die Dauer keine genügende Substanz aufweist.

4. Die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen Die vom Stab der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen eingesetzten Formationen der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen umfassen heute folgende Truppenkörper: - 8 Fliegerregimenter, - 8 Flugplatzregimenter, - l Fliegernachrichtenregiment, - 8 Fliegerabwehrregimenter, - 4 selbständige schwere Fliegerabwehrabteilungen, - 8 Stauwehrfliegerabwehrabteilungen.

Zu diesen Truppen sollen die dem 1., 2. und 4. Armeekorps unterstellten drei Fliegerabwehrregimenter stossen. So soll aus taktischen und technischen Gründen die Einheit in der Führung aller unserer schweren Fliegerabwehrmittel sichergestellt werden.

Die Truppenordnung 1951 betrachtete die vom Stab der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen eingesetzten Flieger- und Fliegerabwehrtruppen nicht als Armeetruppen, obwohl sie in Friedenszeiten einem Waffenchef unterstellt sind.

Sie stellte sie den Heereseinheiten gleich, ohne sie jedoch in einer Division zusammenzufassen. Diese Eegelung soll beibehalten werden, weil sie dem besonderen Charakter dieser Truppen entspricht. Obwohl sie eine koordinierte und zentralisierte Führung verlangen, behalten sie doch eine grosse Selbständigkeit, da sie meist dezentralisiert eingesetzt werden.

. 369 5. Die Armeetruppen Entsprechend der geltenden Truppenordnung umfassen die Armeetruppen jene Formationen der Truppengattungen und Dienstzweige, die im Frieden dem zuständigen Waffenchef und nach durchgeführter Kriegsmobilmachung dem Armeekommando unterstehen. Dieses kann je nach Lage und Notwendigkeit Teile der Armeetruppen den Heereseinheiten oder ortsgebunden eingesetzten Verbänden oder schliesslich auch Stäben unterstellen, die für die Belange der rückwärtigen Dienste eingesetzt sind. Auch diejenigen Formationen gehören zu den Armeetruppen, die dem Armeekommando für die Führung direkt unterstehen, beispielsweise die Wetter- und die Lawinenkompagnie, der Warndienst oder die Truppenkörper und Einheiten der Übermittlungstruppen, welche die Verbindungen auf der Stufe der Armee sicherzustellen haben.

Seit 1951, insbesondere aber in den letzten beiden Jahren, haben die zu den Armeetruppen gehörenden Formationen der rückwärtigen Dienste verschiedene Änderungen sowohl hinsichtlich ihrer Gliederung als auch in bezug auf die Anzahl der einzelnen Stäbe und Einheiten erfahren. Die Änderungen sind im Abschnitt «Die Elemente des Heeres» dargelegt worden. Das mit der Neugliederung der Formationen der rückwärtigen Dienste angestrebte Ziel ist die Bildung neuzeitlicher Versorgungsbasen, bestehend aus : - Einrichtungen zur Behandlung und Pflege verwundeter und kranker Wehrmänner (Militärsanitätsanstalten), zur Herstellung von Brot (Verpflegungsbataillone) und zur Instandstellung von Waffen, Geräten, Maschinen und Motorfahrzeugen (Materialabteilungen) ; - Depots für Treibstoffe (Betriebsstoffabteilungen), Lebensmittel (Verpflegungsabteilungen), Munition (Munitionsmagazingruppen) und Geniematerial (HD-Geniedetachemente) ; - Eeserven an Veterinärformationen und Pferden (Veterinär- und Trainabteilungen).

Die neue Truppenordnung wird für die Armeetruppen keine Änderungen zur Folge haben. Sie wird insbesondere die Zahl der Stäbe und Einheiten und deren Gliederung im allgemeinen auf dem heutigen Stand belassen.

IV. Die kantonalen Truppen In Anwendung von Artikel 158 der Militärorganisation sollen die Kompagnien und Bataillone der Infanterie sowie die Einheiten und Stäbe des Landsturms grundsätzlich als kantonale Truppen bezeichnet werden. Nur in denjenigen Fällen, in denen die Mannschaftsbestände einzelner
Kantone zur Bildung ganzer Bataillone beziehungsweise Kompagnien der Infanterie oder Einheiten und Stäben des Munitionsdienstes nicht ausreichen, sind in Abweichung von diesem Grundsatz eidgenössische Formationen vorgesehen. Mit der Herabsetzung der Zahl der Heereseinheiten und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Auflösung von 13 Füsilier- und Schützenbataillonen des Auszuges Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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wird auch eine neue Verteilung der verbleibenden Auszugsinfanterie auf die einzelnen Kantone notwendig. Mit Ausnahme des Halbkantons Appenzell InnerEhoden, dessen Bekrutenbestände die Bildung eines eigenen Bataillons nicht erlauben, soll nach neuer Ordnung jeder Kanton oder Halbkanton mindestens ein Füsilier- oder Schützenbataillon stellen. Dies erlaubt, die Zahl der eidgenössischen Bataillone von bisher 5 auf 3 herabzusetzen. Gegenüber der heutigen Ordnung werden beim Kanton Bern 3, bei den Kantonen Zürich, Freiburg und Waadt 2 und bei den Kantonen Solothurn, Aargau, Tessin und Wallis je l Auszugsbataillon in Wegfall kommen. Die Auflösung dieser Truppenkörper ergibt sich aus der territorialen und sprachlichen Verteilung der Formationen der verschiedenen Truppengattungen und Dienstzweige. Die Stäbe der aufzulösenden 18 Füsilier- und Schützenbataillone werden mehrheitlich bei der Bildung der infolge Zusammenfassung der Regimentseinheiten zu Infanteriebataillonen notwendigen Neuaufstellung von Stäben Verwendung finden, während die Kader und Mannschaften der aufzulösenden Einheiten den kantonalen Militärbehörden zur Verfügung stehen zwecks Einteilung als Überzählige in die verbleibenden Infanterieeinheiten. Die Organisation der Schützenbataillone stimmt, wie bisher, mit derjenigen der Füsilierbataillone überein.

Die Infanterieregimenter sollen, so weit als möglich, aus Bataillonen des gleichen Kantons gebildet werden, wie dies bereits bisher der Fall war ; lediglich einige wenige Eegimenter werden sich aus Bataillonen verschiedener Kantone zusammensetzen. Im gleichen Sinn wird auch bei den Divisionen der bisherige kantonale Charakter nach Möglichkeit beibehalten.

Bei der Landwehrinfanterie drängen sich in den nächsten Jahren keine wesentlichen organisatorischen Änderungen auf, weil - mit der Eingliederung von Kadern und Mannschaften der aufzulösenden Füsilier- und Schützenbataillone in die übrigen Bataillone die vorhandenen Auszugsbestände unverändert bleiben ; - die alljährlich aus dem Auszug in die Landwehr übertretenden Kontingente wegen des früheren Übertrittes grösser sein werden als heute ; - die etappenweise Herabsetzung der Landwehr von 12 auf 10 Jahrgänge erst im Jahre 1964 einsetzen wird; - durch den Verzicht auf Einteilung von Landwehrinfanterie bei den Genietruppen die Bestände der
Landwehrbataillone, insbesondere in den Grenzkantonen, verbessert werden können.

Es ist daher vorgesehen, alle notwendigen organisatorischen Änderungen bei der Landwehrinfanterie bis zum Jahre 1965, in welchem die Neuordnung der Heeresklassen zum Abschluss gekommen sein wird, hinauszuschieben.

Im Landsturm werden die Territorialkompagnien und die Munitionskompagnien als kantonale Formationen bestehen bleiben. Sie sind dementsprechend im Anhang B (nicht veröffentlicht) zur Truppenordnung aufgeführt. Dagegen fehlen in diesem Anhang die bisherigen kantonalen Spitalkompagnien und-die Sanitätseisenbahnzüge. Sie sollen im Zuge des Ausbaus des Sanitätsdienstes und

871 der dadurch notwendigen vermehrten Spezialisierung des Sanitätspersonals zu eidgenössischen Formationen erklärt werden, da sie auf kantonaler Basis nicht mehr zweckentsprechend gebildet werden können. Die kantonalen Landsturmpersonalreserven und die Ortswehren werden keine Änderungen erfahren.

D. Ausbildungsfragen Jede Eeorganisation der Armee und jede Zuteilung von neuem Material stellt zwangsläufig auch Probleme der Ausbildung.

An sich könnte der ständig ausgeprägter in Erscheinung tretende Einfluss der Technik zu der Annahme verleiten, die Grundausbildung werde mehr Zeit benötigen als heute. Eine solche Erkenntnis wäre um so beunruhigender, als die heutige militärische Inanspruchnahme der Truppe sowie deren Kader ein Ausmass erreicht hat, dessen weitere Steigerung zu einem Bruch des gut ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem zivilen Leben und der militärischen Beanspruchung der Dienstpflichtigen führen und damit schliesslich unser Milizsystem überhaupt in Frage stellen würde.

Tatsächlich mussten schon bisher für gewisse Kategorien von Truppenhandwerkern und für einige Spezialisten Anpassungen in der Dauer der militärischen Grundausbildung angeordnet werden. Für den grössten Teil der Armee kann man aber die heutige Zeitspanne als ausreichend bezeichnen. Sie wird es auch in Zukunft sein, wenn der besonderen Eignung des zukünftigen Wehrmannes bei der Eekrutierung alle Aufmerksamkeit geschenkt, der Ausbildungsstoff auf das Wesentliche beschränkt und die Spezialisierung noch ausgeprägter als heute verfolgt wird.

Der Wert der Grundausbildung äussert sich weniger in den sichtbaren Ergebnissen am Ende der Eekrutenschulen, als in den bleibenden Kenntnissen, die der Wehrmann in die Wiederholungskurse mitbringt und die er dort vertieft und erweitert. Die Neuordnung der Heeresklassen wird in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für einen wesentlich besseren Ausbildungsstand der Truppe schaffen. Die Leistung im Auszugsalter von acht aufeinander folgenden j ährlichen Wiederholungskursen nach der Grundausbildung, die Einberufung der Landwehrsoldaten jedes zweite Jahr zum Ergänzungskurs und die Einführung der in den Landsturm übertretenden Jahrgänge in ihre neuen Aufgaben in einem Kurs von 13 Tagen oder in zwei Kursen von je sechs Tagen sind Massnahmen, die in ihrer Gesamtheit eine bedeutende Verbesserung
des Ausbildungsstandes unserer Armee versprechen.

Es kann demnach gesagt werden, dass es mit einer nur unwesentlichen Änderung der gesamten Ausbildungszeit möglich sein wird, Kader und Truppe so auszubilden, dass die reorganisierte Armee fähig ist, sich zu schlagen.

Die grössten Schwierigkeiten für die Ausbildung liegen auf anderem Gebiet.

Es fehlen uns die Schiessplätze für Übungen der verschiedenen Waffen mit Kriegsmunition sowie Übungsplätze für das taktische Zusammenspiel der verbundenen Waffen. In dieser Beziehung sind die heute bestehenden Möglichkei-

872 ten noch zu beschränkt. Auf dem Ubungsgelände in der Ajoie wird man kombinierte Detachemente in etwa Bataillonsstärke schulen können. Die Panzer schiessplätze Bière und Gurnigel eignen sich vor allem für Übungen technischer Natur. Die Armee benötigt aber zwei bis drei weitere Übungsgelände für Truppenübungen mit Scharfschiessen kombinierter, aus Infanterie, Panzern und Artillerie zusammengesetzter Kampfgruppen.

Die Eeorganisation unserer Armee wird darüber hinaus eine ergänzende Ausbildung der Kader, vor allem der Offiziere, erfordern. Diese wird in den Zentralschulen und taktischen Kursen möglich sein und nur ausnahmsweise die Durchführung besonderer Ausbildungskurse erfordern.

E. Die Form der Revision I. Grundsätzliches Aufbau und Inhalt unseres Entwurfes zu einer neuen Truppenordnung entsprechen weitgehend dem geltenden Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 betreffend die Organisation des Heeres. Einzig bei der Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat möchten wir eine Änderung vorschlagen. Wir sind der Auffassung, dass die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 45, Absatz 2 der Militärorganisation dem Bundesrat die Befugnis übertragen sollte, den Sollbestand aller Stäbe und Einheiten festzulegen. Zur Begründung sei folgendes ausgeführt : Nach Artikel 45, Absatz l, Ziffern 2 und 8 der Militärorganisation setzt die Bundesversammlung den Bestand der Stäbe und Einheiten sowie den Bestand ihres Korpsmaterials fest. Gemäss Absatz 2 des gleichen Artikels kann die Bundesversammlung auch diese Befugnisse dem Bundesrat übertragen. Von dieser Delegation hat die Bundesversammlung schon in der geltenden Truppenordnung Gebrauch gemacht, in dem sie es dem Bundesrat überlässt, den Sollbestand der Stäbe und Einheiten an Korpsmaterial zu bestimmen und selbst nur den Sollbestand an Kadern und Mannschaften festlegt. Wir möchten nun einen Schritt weitergehen und inskünftig auch den Bestand an Kadern und Mannschaften bestimmen können. Die Entwicklung der Kriegstechnik hat zur Folge, dass das Korpsmaterial ein entscheidender Faktor bei der Organisation von Truppenverbänden geworden ist. Die Zahl der Kader und Mannschaften wird also immer mehr durch das jeweils zugeteilte Material beeinflusst. Deshalb sollte der Bestand an Kader und Mannschaften einerseits sowie an Korpsmaterial anderseits durch die gleiche Stelle festgelegt werden, und zwar nach unserer Auffassung durch den Bundesrat. Die Organisation der Armee muss laufend dem Fortschreiten der technischen Entwicklung angepasst werden können. Die gegenwärtige Befugnis des Bundesrates, Änderungen geringen Uinfanges oder dringlicher Natur an der von der Bundesversammlung festgelegten Organisation vorzunehmen, trägt den heutigen Bedürfnissen nicht mehr genügend Eechnung. Die durch die ununterbrochene technische Entwicklung notwendigen jährlichen Anpassungen der Sollbestandestabellen würden die eidgenössischen Bäte über

873 Gebühr belasten und damit unrationell. Denn jede Neuzuteilung von Kriegsmaterial hat heute - im Gegensatz zu früher - eine Änderung von Sollbestandestabellen zur Folge und zwar auch in personeller Hinsicht. Bei der Festlegung der Sollbestände wird der Bundesrat die zahlreichen Faktoren berücksichtigen müssen, welche die Organisation der Stäbe und Einheiten beeinflussen. Die Organisation der Verbände wird weitgehend durch die Art des vorgesehenen Einsatzes und der Führungsmöglichkeiten vorgeschrieben. Die Bestände der Stäbe und Einheiten folgen allgemein gültigen Eegeln, welche willkürliche Massnahmen ausschliessen. Für unser Milizkader kommt im übrigen im Interesse der Führung nur eine einfache, möglichst einheitliche Gliederung in Frage. Auch haben es die eidgenössischen Bäte in der Hand, auf dem Wege der Kreditbewilligung Einfluss auf die Fragen der Bewaffnung und Ausrüstung unserer Truppe zu nehmen.

II. Der Beschlussesentwurf Der beiliegende Beschlussesentwurf entspricht den soeben dargelegten Grundsätzen : In Artikel l werden die Elemente des Heeres aufgezählt.

Die Artikel 2-4 legen die Armeegliederung, das heisst die Zahl und die allgemeine Struktur der Heereseinheiten, fest. Diese Gliederung bestimmt die Eigenart unserer Armee und gibt der gesamten übrigen Organisation das Gepräge.

Artikel 5 enthält allgemeine Richtlinien über den altersmässigen Aufbau der Formationen. Wie es heute der Fall ist, sollen die Formationen nach Möglichkeit aus Angehörigen einer einzigen Heeresklasse zusammengesetzt sein.

In Artikel 6 sind die Befugnisse hinsichtlich der Festsetzung der Zahl der Formationen der Armee geregelt. Die eidgenössischen Bäte bezeichnen in der Beilage A die Zahl der in den verschiedenen Truppengattungen zu bildenden Stäbe und Einheiten. In der Beilage B setzen sie die Zahl der kantonalen Formationen sowie die Zahl der Stäbe und Einheiten der eidgenössischen Füsilierbzw. Schützenbataillone fest. Diese beiden Tabellen können in einem gewissen Ausmass durch den Bundesrat neuen Gegebenheiten angepasst werden. Diesem obliegt auch die Festsetzung der Zahl der Formationen der Dienstzweige - ausgenommen die im Anhang B aufgeführten Munitionskompagnien - und des Hilfsdienstes sowie der Formationen der Armee, die ihrem Wesen nach geheim sind.

Der im Entwurf vorliegende Artikel 6 stimmt
demnach in grundsätzlicher Hinsicht mit den Artikeln 8 und 9 des Beschlusses vom 26. April 1951 über die Organisation des Heeres überein.

Artikel 7 des Entwurfes enthält die Ermächtigung an den Bundesrat, die Sollbestände aller Stäbe und Einheiten festzusetzen. Nur in diesem einen Punkt weicht der Entwurf von der Kompetenzregelung der Truppenordnung 51 ab.

Gemäss Artikel 8 können die dem Bundesrate erteilten Befugnisse nur innerhalb der Grenzen der von den eidgenössischen Bäten bewilligten Kredite und im Bahmen der allgemeinen Bestimmung der Militärorganisation angewendet

874 werden. Nach Artikel 9 hat der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zu treffen, um im Zustand der bewaffneten Neutralität nicht, wie heute, lediglich der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung die unentbehrlichen Kräfte zur Verfügung zu stellen, sondern auch dem Zivilschutz, damit der Aufbau dieser Organisation erleichtert wird. Von der Ergänzung bezüglich des Zivilschutzes abgesehen, entsprechen die Artikel 8 und 9 wörtlich den Artikeln 10 und 11 der Truppenordnung 51.

Artikel 10 enthält die Schlussbestimmungen.

C

F. Die Kosten I. Die bisherigen Wehraufwendungen Das Ansteigen der Wehrausgaben nach dem zweiten Weltkrieg ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich, in der zwischen laufenden Ausgaben und den - von den eidgenössischen Eäten mit besonderen Beschlüssen bewilligten Büstungsausgaben unterschieden wird.

-,,hr Janr

1946 1947 1948 1949 1950

Laufende Ausgaben Rüstungsausgaben Mio Fr.

Mio Fr.

190 258 305 434 477

201 123 113 °44 28

Total Mio Fr.

891 881 418 478 505

1951 462 204 666 1952 542 338 880 1953 491 284 775 1954 539 149 688 1955 565 185 750 1956 559 123 682 1957 643* 287 980 1958 653* 351 1004 1959 616 * 356 972 1960 V 653 * 308 956 (V -- Voranschlag) *) Die Zahlen ab 1957 können nicht mit denjenigen der vorhergehenden Jahre verglichen werden, da von diesem Zeitpunkt hinweg die Ausgaben für grössere Erneuerungen, wie z. B. Flugzeuge, nicht mehr unter den laufenden Ausgaben ausgewiesen wurden.

Die Gründe für das Ansteigen der Ausgaben sind verschiedener Art. Nach dem zweiten Weltkrieg konnte bekanntlich aus amerikanischen Beständen gebrauchtes Kriegsmaterial preiswert angeschafft werden. Dieses Material musste verhältnismässig rasch wieder ersetzt werden." Der Ersatz liess sich

375 aber nicht wiederum durch gebrauchtes, sondern nur 'durch neuwertiges und damit teureres Material bewerkstelligen. Ganz allgemein ist das im Bahmen der Modernisierung der Armee neu beschaffte Material zufolge der ständigen technischen Entwicklung komplizierter und entsprechend teurer, gleichzeitig aber auch leistungsfähiger als das bisherige. Einige Beispiele mögen diese unvermeidliche Kostenzunahme beleuchten. Der Kämpfer erhält in Zukunft an Stelle eines Karabiners für 350 Franken ein Sturmgewehr, das über 1000 Franken kostet. Für ein Kampfflugzeug mussten 1946 ca. 850 000 Franken, 1958 aber ca. 8 000 000 Franken bezahlt werden. Das kompliziertere und leistungsfähigere Material hat auch höhere Kosten für Betrieb und Unterhalt zur Folge. Zum Beispiel genügte für den Karabiner eine Munitionsreserve von 500 Patronen (ca. 115 Franken), während für das Sturmgewehr 1500 Patronen (ca. 850 Franken) notwendig sind. Der Betriebsstoffverbrauch pro Stunde betrug bei einem Flugzeug von 1946 ca. 500 Liter, bei einem solchen von 1958 ca. 2000-4000. Schliesslich trägt auch die allgemeine Teuerung Schuld daran, dass die Militärausgaben angestiegen sind.

Die Steigerung der Wehraufwendungen ist demnach vor allem auf das leistungsfähigere und daher kostspieligere Kriegsmaterial sowie auf weitere Umstände, darunter die Teuerung, zurückzuführen.

u. Die Schätzung der künftigen Wehraurwendungen In der Botschaft vom I.Februar 1957 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes ist im Zusammenhang mit den künftigen Militärausgaben folgendes ausgeführt worden: «Die finanziellen Auswirkungen einer künftigen Eeorganisation der Armee und der im Jahre 1961 einsetzenden starken Zunahme der Bekrutenbestände sind bei dieser Schätzung ausser acht gelassen, weil sich hierüber heute noch keine genügenden Angaben machen lassen. Es wird im Zusammenhang mit den Beschlüssen über eine Abänderung der Truppenordnung zu entscheiden sein, welche finanziellen Massnahmen nötigenfalls vorzukehren sind, wenn es sich dannzumal zeigen sollte, dass die Einnahmen zur Deckung des mit einer solchen Änderung verbundenen Aufwandes nicht ausreichen.» Bei den ersten Vorschlägen des Militärdepartements an den Bundesrat wurde davon ausgegangen, dass die Armee ihren heutigen Umfang beibehalten, aber schlagkräftiger gestaltet
werden sollte. Die für die Aufstellung der neuen Verbände und für die Modernisierung der bestehenden Formationen notwendigen Materialbeschaffungen und Bauten führten, zusammen mit den erfahrungsgemäss zunehmenden laufenden Ausgaben, zu einem geschätzten Finanzbedarf von ca. 1600 Millionen Franken im Mittel der Jahre 1960-1966, wobei allein die durchschnittlichen Jahreskosten der heute bestehenden Armee unter Berücksichtigung notwendiger Erneuerungen und Modernisierungen, jedoch ohne irgendeine Keorganisationsmassnahme, in kurzer Zeit auf wesentlich mehr als 1000 Millionen Franken gestiegen wären.

876

Diese Beträge veranlassten den Bundesrat, das Militärdepartement mit der Ausarbeitung einer Vergleichslösung zu' beauftragen, deren durchschnittliche Jahreskosten bis 1964 sich in einem nach einlässlicher Abklärung als tragbar erachteten Eahmen von 1200 Millionen Franken zu halten hätten.

Das Militärdepartement ist diesem Auftrag nachgekommen. Es hat seine Pläne überarbeitet und dabei eine neue Kostenschätzung vorgenommen. Sie wurde nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beizug der zuständigen Fachleute durchgeführt. Immerhin ist hervorzuheben, dass die finanzielle Planung auf den heutigen Preisen beruht und dass Mehrkosten, die sich aus einer wesentlichen Verteuerung der Arbeitsleistungen und der Materialien ergeben sollten, ihre Auswirkungen haben müssten. Sodann konnte sich die Schätzung der Eüstungsausgaben in den meisten Fällen beim Material noch nicht auf verbindliche Offerten oder gar Lieferverträge und bei den Bauten nicht auf eigentliche Vorprojekte und detaillierte Kostenberechnungen stützen. Schliesslich darf angesichts der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung auch die Möglichkeit nicht ausser acht gelassen werden, dass Faktoren, die heute nicht voraussehbar sind, in den kommenden Jahren neue und ausserhalb der geplanten Eeorganisation liegende Massnahmen aufdrängen könnten.

Die Voraussagen können deshalb als brauchbar für die Jahre 1961-1964 bezeichnet werden, während sie für die Jahre 1965-1970 ungewiss sind.

Auf die mit einiger Sicherheit zu überblickende Zeitspanne von 1961-1964 entfallen davon 4800 Millionen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 650 Millionen, welche von den eidgenössischen Bäten mit früheren Eüstungsvorlagen bereits bewilligt wurden, aber bis Ende 1960 noch nicht ausgegeben sind, aus den laufenden Ausgaben (2900 Millionen), auf welche im nachstehenden Absatz eingetreten wird, sowie aus dem Zahlungsbedarf für das in Kapitel C, Seiten 347 bis 350, aufgeführte Material, beziehungsweise die dort erwähnten Bauten im Betrage von 1250 Millionen.

Die laufenden Ausgaben betrugen im Jahre 1959 616 Millionen Franken und sind für 1960 mit 653 Millionen veranschlagt. Das Militärdepartement hat für 1961 mit 660 Millionen Franken und hierauf mit jährlichen Zunahmen dieser Summe gerechnet. Damit soll die bisherige Erfahrung berücksichtigt werden, dass umfangreicheres
und technisch komplizierteres Material auch höhere Kosten im Betrieb, im Unterhalt und in der Ausbildung zur Folge hat. Für die Jahre 1961-1964 werden die laufenden Ausgaben auf insgesamt 2900 Millionen oder einen Jahresdurchschnitt von 725 Millionen geschätzt.

Die künftigen Wehrausgaben dürften nach den Untersuchungen des Militärdepartements in runden Zahlen zu folgendem jährlichen Zahlungsbedarf führen : 1961 1962 1963 1964 1961-1964

1190 Mio. Franken 1150 » 1140 » 1320 » 4800 Mio. Franken

877

Diesen Zahlen liegt die Annahme der Verabschiedung einer neuen Büstungsvorlage in einem Zeitpunkt zugrunde, welcher es ermöglicht, die ersten Bestellungen im Laufe des Jahres 1961 aufzugeben. Trifft diese Annahme nicht zu, so wird das Jahr 1961 entlastet, und die folgenden Jahre werden entsprechend mehr belastet. Bei Verabschiedung eines Eüstungsprogramms im Jahre 1962 würde praktisch der Zahlungsbedarf um ein Jahr hinausgeschoben. Die von 1961 bis 1964 aufzuwendende Summe wäre in diesem Fall ca. 4400 Millionen Franken oder 1100 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt, wobei aber in der nachfolgenden Periode entsprechend höhere Aufwendungen zu machen wären. Der Zahlungsbedarf wird ferner beeinflussfr durch die Liefermöglichkeiten der Industrie und die Leistungsfähigkeit der Bauwirtschaft. Alle diese Unsicherheitsfaktoren lassen Verschiebungen bei den oben genannten Zahlen als wahrscheinlich erscheinen. Trotzdem dürfte sich der charakteristische Verlauf der Ausgaben nicht grundlegend ändern, indem im Jahre der Bestellung (also vermutlich 1961) der Bedarf infolge der Anzahlungen steigen, in den beiden folgenden Jahren wieder sinken und im vierten Jahre, d.h. wenn die grossen Anlieferungen beginnen, erneut ansteigen wird.

Wir fühlten uns verpflichtet, nachdrücklich auf die Schwierigkeiten und Unsicherheit einer Voraussage des Finanzbedarfes über eine Periode von mehreren Jahren hinzuweisen. Sie ist naturgemäss erheblich grösser als beim jährlichen Voranschlag, für den zuverlässigere Angaben zur Verfügung stehen und der trotzdem nie in allen Teilen eingehalten werden kann. Das will aber nicht heissen, dass sich der Aufwand sozusagen selbsttätig entwickeln darf und dass Bundesrat und eidgenössische Bäte keinen Einfluss mehr darauf nehmen können. Für alle Eüstungsausgaben, sei es zur Ausrüstung neuer Formationen, sei es für den periodischen Ersatz vorhandenen Materials, werden den Bäten besondere Vorlagen unterbreitet werden. Der Zahlungsbedarf sowohl für die lauf enden Ausgaben wie auch für Abwicklung bereits bewilligter oder noch vorzulegender Büstungsprogramme wird in den jährlichen Voranschlag eingestellt werden. Die Bäte werden also Gelegenheit haben, einerseits bei der Behandlung der Büstungsvorlagen in grundsätzlicher Hinsicht über die geplanten Beschaffungen zu beschliessen und anderseits bei
der Behandlung des Voranschlages den Bhythmus der Ablieferungen zu bestimmen.

Wir werden unsererseits dafür Sorge tragen, dass der militärische Finanzbedarf in den Jahren 1961-1964 den von uns festgelegten Bahmen von 1200 Millionen Franken im Jahresmittel nicht überschreitet. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, über die vorliegenden Anträge hinaus für die Dauer der gegenwärtigen Finanzordnung den eidgenössischen Bäten Kreditbegehren zu stellen, die den Bahmen von 1200 Millionen überschreiten würden, es sei denn, die internationale Lage erfahre eine wesentliche Anspannung oder ganz neue, heute nicht voraussehbare Entwicklungen auf dem Gebiete der Bewaffnung zwingen ihn dazu.

Schätzungen, die sich auf einen längern Zeitraum erstrecken, sind, wie wir bereits ausgeführt haben, kaum möglich. Der Bundesrat und die eidgenössischen

878

Eäte können durch entsprechende Gestaltung der Sachausgaben den Durchschnittsbetrag von 1200 Millionen Franken beibehalten, ihn unterschreiten oder höhere Ausgaben beschliessen. Wesentlich ist, dass die Vorlage nichts enthält, was zwangsläufig zu höhern Ausgaben nach 1964 verpflichtet.

III. Tragbarkeit und Finanzierung der Wehraurwendungen Angesichts der Höhe der zukünftigen Militärausgaben sind eingehende Abklärungen über die Frage ihrer Tragbarkeit durchgeführt worden. Wir waren una bewusst, dass ein Problem von dieser Tragweite nicht nur unter militärischen Aspekten betrachtet werden kann, da für die Behauptung der Unabhängigkeit eines Staates neben der militärischen Rüstung auch wirtschaftliche Faktoren eine massgebende Eolle spielen. Die Wehraufwendungen dürfen in normalen Zeiten niemals dazu führen, dass dem Staat die Erfüllung anderer wichtiger Aufgaben verunmöglicht wird. Bei der sich stets rascher entwickelnden Kriegstechnik wird der Kleinstaat auch immer mehr gezwungen, sorgfältig zu überlegen, wo und inwieweit er diese Entwicklung noch mitmachen kann. Der Frage nach der Tragbarkeit der Militärausgaben kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu.

Die Grenze der Tragbarkeit von Militärausgaben lässt sich nicht in genauen Zahlen ermitteln, weil es sich nicht um eine absolute Grosse handelt. Im Falle eines Krieges oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr müsste jedes Opfer gebracht und müssten selbst einschneidende wirtschaftliche Einschränkungen in Kauf genommen werden. In derartigen Notzeiten wären Volk und Wirtschaft sicher bereit, die Folgen von Wehraufwendungen in der anfänglich zur Diskussion gestellten Höhe zu tragen. Anders ist es dagegen in Friedenszeiten. Es kann nicht übersehen werden, dass Militärausgaben in der ursprünglich diskutierten Grössenordnung ernsthafte Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Landes hätten. Der Bund wird in den kommenden Jahren noch andere für die Zukunft wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Unsere Wirtschaft wird sich als Folge der europäischen Integration einem verschärften Konkurrenzdruck ausgesetzt sehen und alle ihre Kräfte benötigen, wenn sie sich auf den bestehenden Märkten behaupten und neue Absatzmöglichkeiten erschliessen will. Nach Anhörung verschiedener Sachverständiger und des Landesverteidigungsrates gelangten wir zur Auffassung, dass für die nächsten Jahre ein finanzieller Rahmen von durchschnittlich 1200 Millionen Franken im Jahr als vertretbar erachtet werden kann. Wir glauben, dass unter den heutigen Verhältnissen Militärausgaben von dieser Grössenordnung ein vernünftiges und ausgewogenes Verhältnis
zwischen den rein militärischen und den übrigen Bedürfnissen des Landes ergeben. Die vom Militärdepartement gestützt auf diesen Vorentscheid ausgearbeiteten Vorschläge haben gezeigt, dass auch in diesem Rahmen eine wirksame militärische Landesverteidigung möglich ist.

Eingehend haben wir auch die Frage geprüft, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt Anträge zur Deckung der zusätzlichen Wehraufwendungen zu stellen

879 seien. Sind doch bei künftigen Militärausgaben von 1200 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt, verglichen mit den zur Beurteilung der Finanzordnung im Jahre 1957 angestellten Schätzungen, pro Jahr 400 Millionen zusätzlich zu finanzieren. Bei einem Betrag dieser Grössenordnung schienen die Voraussetzungen für eine Sonderfinanzierung, wie sie in der Botschaft zur. Finanzordnung vorbehalten worden ist, zunächst gegeben zu sein. Eine nochmalige Überprüfung auf Grund der neuesten Unterlagen lässt diese Frage heute jedoch in einem andern Licht erscheinen als noch vor einigen Monaten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass die Bechnung 1959 wesentlich günstiger abschloss als erwartet, sowie der Umstand, dass die in den ersten Monaten des Jahres 1960 geflossenen Fiskaleinnahmen auch für die kommenden Jahre eine günstigere Entwicklung des Finanzhaushaltes erwarten lassen, als in den bisherigen Schätzungen angenommen wurde. Im weitern ist zu berücksichtigen, dass es einerseits in den abgelaufenen Jahren möglich war, Militärausgaben, die den Betrag von 800 Millionen um rund 200 Millionen überstiegen, aus laufenden Einnahmen zu decken und dass andererseits bereits heute eine gewisse Verzögerung eingetreten ist, da die Vorbereitung der Vorlagen im Bundesrat mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen.

Bei der Beurteilung der Frage der Finanzierung sind wir von folgenden Erwägungen ausgegangen: Eüstungsaufwendungen sind ihrer Natur nach einmalig und unproduktiv.

Sie können deshalb, nicht - zum Beispiel auf dem Wege über eine ausserordentliche Eechnung, wie dies immer wieder vorgeschlagen wird - auf einen längern Zeitraum verteilt und damit teilweise auf spätere Generationen verschoben werden. Derartige Aufwendungen muss die heutige Generation tragen. In Zeiten der Hochkonjunktur? wie wir sie gegenwärtig erleben, ist es Pflicht des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass neue Ausgaben ohne oder wenigstens ohne nennenswerte Verschuldung bezahlt werden können. Eine Finanzierung von Wehraufwendungen auf dem Anleihenswege, das heisst durch Verschuldung, würde im jetzigen Zeitpunkt inflatorisch wirken und somit den Grundsätzen einer gesunden Finanzpolitik widersprechen. Alle in dieser Frage konsultierten Fachleute haben sich denn auch einhellig für den Grundsatz der sofortigen Deckung, also eine
inflationsfreie Finanzierung der neuen Wehraufwendungen, ausgesprochen.

Wenn die Deckung der zusätzlichen Wehraufwendungen nur auf dem Wege neuer Einnahmen möglich sein sollte, müssten die entsprechenden Vorschläge gleichzeitig mit den militärischen Vorlagen behandelt werden. Wir Hessen deshalb die notwendigen Vorarbeiten durchführen und hätten nicht gezögert, Ihnen die sich daraus ergebenden Anträge zu stellen, wenn sich diese als notwendig erwiesen hätten.

Bei der Analyse der heutigen Lage und dem Versuch, die Entwicklung der nächsten Jahre vorauszusehen, müssten wir von einem normalen Verlauf der Dinge ausgehen. Wenn der Eintritt ausserordentlicher Ereignisse selbstverständlich auch denkbar ist, so kann der Bundesrat seinen Annahmen doch nicht irgend-

380

welche aussergewöhnliche Umstände zugrunde legen. Solche Ereignisse würden ausserordentliche, auf die Besonderheiten des Falles zugeschnittene Massnahmen erfordern.

Wie schon erwähnt wurde, ist es auch ohne Berücksichtigung besonderer Ereignisse schwierig, Voraussagen über den mutmasslichen Verlauf der kommenden Jahre zu machen. Vollends für einen Zeitraum von zehn Jahren lassen sich heute kaum genügend zuverlässige Prognosen aufstellen. Der Bundesrat beschränkte sich deshalb bei der Beurteilung der Finanzierungsfrage auf die Dauer der geltenden Finanzordnung, das heisst die Zeit bis Ende 1964. Für die Jahre 1965 ff. wird im Eahmen der kommenden Neuordnung, mit deren Vorbereitung ohnehin schon bald begonnen werden muss, zu prüfen sein, welche Massnahmen zur Deckung der dannzumaligen Eüstungsaufwendungen und der übrigen Ausgaben des Bundes erforderlich sind. Die finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen Rüstungsmassnahmen sollen selbstverständlich trotzdem so genau und frühzeitig als möglich ermittelt werden.

Wir waren uns ferner bewusst, dass es nicht vertretbar wäre, neue Steuern zu verlangen, deren Notwendigkeit nicht sicher erwiesen ist. Eine solche Vorlage würde vom Volk ja auch mit grösster Wahrscheinlichkeit abgelehnt. Obschon die verantwortlichen Behörden nötigenfalls auch vor einer unpopulären Massnahme, wie das jede Steuervorlage naturgemäss ist, nicht zurückschrecken dürfen, kann doch in einer Referendumsdemokratie dieser wichtige politische Gesichtspunkt' nicht ausser acht gelassen werden. Dies ist bei der hier zu entscheidenden Frage um so eher geboten, als sich die Öffentlichkeit schon recht bald mit der neuen Bundesfinanzordnung zu beschäftigen haben wird.

Die Erhöhung der Militärausgaben darf sodann, wie schon erwähnt, nicht zur Folge haben, dass wichtige zivile Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können. Da die Einnahmen des Bundes nicht bestimmten Zwecken verhaftet sind, sondern zur Erfüllung aller Aufgaben zur Verfügung stehen, können allfällige Rechnungsüberschüsse nicht ausschliesslich zur Finanzierung von Büstungsaufwendungen verwendet werden. Auch die zivilen Ausgaben haben seit der Aufstellung des Finanzplanes für die geltende Finanzordnung zugenommen, und es ist unschwer vorauszusehen, dass sie auch in den kommenden Jahren weiter ansteigen werden. Wir haben
deshalb die Schätzungen, wie sie der Bundesfinanzordnung zugrunde lagen, neu überprüfen lassen, um einen Überblick zu erhalten, wie sich der Finanzhaushalt bis Ende 1964 unter Berücksichtigung der heute erkennbaren Bedürfnisse ungefähr entwickeln dürfte. Die vorläufige Abklärung hat im Vergleich zu den früheren Schätzungen folgendes ergeben :

881 Ausgaben und Einnahmen des Bundes in Millionen Franken Jahresdurchschnitt bis Ende 1964 (netto, ohne Kantonsanteile) Schätzung Frühjahr 1958 (1959/1963)

Neue prov. Schätzung (1961/1964)

Ausgaben Zivil Militär

2193 1893 800

2900 1700 1200

Einnahmen Fiskal Übrige

2333 2003 330

2800 bis 2900 2450 bis 2500 350 bis 400

Reinertrag (+) Reinaufwand (--)

' . . .

+140 -- 100 bis

0

Der mutmassliche Ausgabenbetrag der nächsten Jahre wurde bei diesen Schätzungen so weit ermittelt, als dies zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage erforderlich war. Die Zahlen haben deshalb selbstverständlich nicht die Bedeutung, dass alle in die Schätzungen aufgenommenen Ausgaben bereits als anerkannt gelten sollen. Es wird vielmehr sowohl im militärischen wie im zivilen Bereich in jedem konkreten Fall genau abgeklärt werden müssen, ob eine neue Ausgabe notwendig ist oder ob nicht auch einfachere Lösungen möglich wären. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es nur bei weisem Masshalten möglich sein wird, ohne unerträgliche Belastung allen Bedürfnissen, die der moderne Staat zu erfüllen hat, gerecht zu werden.

Bei den Einnahmen lässt sich gestützt auf die neuesten Erfahrungen die Annahme verantworten, dass diese in den kommenden Jahren noch zunehmen werden, und zwar trotz der Vergünstigungen, welche die Finanzordnung bei der Wehrsteuer gegenüber früher einführte. Diese Annahme gründet sich auf die Tatsache, dass das Volkseinkommen in der Schweiz und der Ertrag der direkten Steuern zur Zeit recht beträchtlich ansteigen. Auch der neue Zolltarif wird sich trotz der Schaffung der Freihandelszone mindestens für einige Jahre wahrscheinlich im Sinne einer Einnahmenvermehrung auswirken, wie die bis jetzt bekannten Teilergebnisse des laufenden Jahres bestätigen.

Wie erwähnt, war es in den abgelaufenen Jahren möglich, Militärausgaben, die den Betrag von 800 Millionen um rund 200 Millionen überstiegen, aus den laufenden Einnahmen zu decken. Im Jahre 1959 wurde bei Militärausgaben von 972 Millionen sogar ein Eeinertrag von 163 Millionen Franken erzielt. Auf Grund der vorläufigen Schätzungen darf angenommen werden, dass in den kommenden Jahren Militärausgaben in der Grössenordnung von 1200 Millionen Franken zu einem wesentlichen Teil, ja bei günstigster Entwicklung sogar ganz aus den Einnahmen der geltenden Finanzordnung gedeckt werden können. Der Ausgleich wird noch wahrscheinlicher, wenn der Jahresdurchschnitt von 1200 Millionen nicht bis

882 1964 erreicht wird, was nicht ausgeschlossen ist, da bei derartigen Programmen erfahrungsgemäss mit "Verzögerungen gerechnet werden muss. Mit einer Weiterführung der Schuldentilgung, wie sie in Artikel 42bi8 der Bundesverfassung vorgesehen ist, wird man in diesem Falle allerdings bis Ende 1964 kaum mehr ernsthaft rechnen dürfen. Sollten indessen die Einnahmen nicht zur vollen Deckung der zusätzlichen Wehrausgaben ausreichen, so würde ein allfälliges Defizit nach den neuesten Schätzungen kaum Grössenordnungen erreichen, die es rechtfertigen würden, kurze Zeit vor Aufnahme der Vorarbeiten zur neuen Finanzordnung eine Sonderfinanzierung in die Wege zu leiten. So wenig erfreulich eine bloss vorübergehende Zunahme des Fehlbetrages in der Grössenordnung von vielleicht 100 bis 200 Millionen Franken auch wäre, so Hesse es sich doch wohl kaum vertreten, für Beträge von diesem Ausmass, die noch im Eahmen normaler Schwankungen liegen, vom Volke neue Steuern zu verlangen. Der Bundesrat ist deshalb auf Grund einer umfassenden Beurteilung und sorgfältiger Abwägungen aller Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen, die sich aus der Rechnung 1959 für die künftige Entwicklung des Bundeshaushaltes ergeben, zum Schluss gekommen, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt von einer besondern Finanzierungsvorlage abzusehen ist. Dabei versteht sich von selbst, dass die unter diesen Umständen allenfalls bis 1964 kaum mehr mögliche Schuldentilgung später nachzuholen sein wird.

G. Schlusswort Die im vorstehenden dargelegten Voraussetzungen finanzieller Art sind für das Anneereformprojekt, das wir Ihnen unterbreiten, weitgehend mitbestimmend gewesen. Wenn man bedenkt, dass die Militärausgaben heute praktisch . die Milliardengrenze erreicht haben und die neue Armee nicht mehr als 1200 Millionen im Jahresdurchschnitt kosten'soll, wird klar, welch enger Rahmen einer Reorganisation gezogen ist.

Es war deshalb notwendig, die vorhandenen Mittel zusammenzufassen und auf Kosten des Umfangs der Armee und auch der Flugwaffe jenen Spielraum zu schaffen, der uns den Erwerb moderner wirkungsvollerer Waffen sowie die Ausführung der nötigen Bauten und Geländeverstärkungen gestattet. Nur so ist es möglich, mit der Entwicklung auf dem Gebiete der Kriegstechnik im Rahmen unserer Bedürfnisse und Gegebenheiten
Schritt zu halten. Diesem Gebot können wir uns um so weniger entziehen, als wir verpflichtet und gewillt sind, aus eigener Kraft zu bestehen; Die Grundstruktur unseres Wehrwesens, dessen Ausdruck ein auf die allgemeine Wehrpflicht und das Milizsystem gegründetes Volksheer ist, wird von der Reform nicht berührt. Trotz,einer gewissen Verkleinerung ihres Umfanges, welche durch die mit der Herabsetzung des Wehrpflichtalters zusammenhängenden Bestandesfragen und finanzielle Gründe bedingt ist, bleibt die Infanterie unsere Hauptwaffe. Die Verstärkung anderer Truppengattungen hat einzig den Zweck, eine bessere Unterstützung der Infanterie zu ermöglichen.

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Die Verstärkung unserer Abwehrkraft ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Erwerb neuen Kriegsmaterials. Sie wird noch erhöht durch die bereits erwähnte zweckmässigere Gruppierung und eine Gliederung der Armee, die den unterschiedlichen Bedingungen des Kampfes in der Grenzzone, im Mittelland und in der Alpenregion angepasst ist. Diese Forderung ist durch die Ihnen unterbreiteten Vorschläge ebenfalls erfüllt, ohne dass dadurch neue Kosten entstehen würden.

Endlich galt es, durch die Herabsetzung des Wehrpflichtalters nicht nur die Armee leistungsfähiger zu machen, sondern auch die Möglichkeit zu einer im Zeitalter des totalen Krieges notwendig gewordenen bessern Verteilung der personellen Mittel wahrzunehmen. Der in Beorganisation begriffene Zivilschutz und die Wirtschaft werden davon profitieren. Diese Durchdringung der militärischen und zivilen Bereiche zeigt sich übrigens noch auf andern Gebieten, so zum Beispiel darin, dass die Einführung von Flab-Lenkwaffen, die in den finanziellen Plänen vorgesehen ist, nicht etwa nur der Armee zugute käme, sondern sehr wesentlich auch den Schutz der Zivilbevölkerung verbessern würde.

Angesichts der volkswirtschaftlich-finanziellen Überlegungen, denen die Armeereorganisation Eechnung zu tragen hatte, war es unvermeidlich, dass nicht alle Begehren berücksichtigt werden konnten und dass auch Eingriffe in festgefügte Ordnungen vorgenommen werden mussten. Von den Abstrichen bei der Infanterie - sie wirken sich vor allem bei den Kontingenten der grossen und mittleren Kantone aus - war bereits die Eede, ebenso vom Bestandesrückgang bei der Flugwaffe. Unvermeidlich wurde auch der Verzicht auf die Kavallerie, eine Waffe, in der, wie kaum in einer andern, stolze Wehrtradition lebendig ist.

Wie sozusagen in allen Armeen, muss auch bei uns der Kämpfer zu Pferd das Feld räumen und der Kavallerist das Pferd mit einem Motorfahrzeug vertauschen, ein Vorgang, mit dem er sich bei uns auch in seinem zivilen Beruf auseinanderzusetzen hat. Weiterhin wird jedoch das Pferd als Zug- und Tragtier ein unersetzlicher Helfer und Kamerad des Soldaten, namentlich des Gebirgssoldaten, sein.

So kann.denn die Armeereform, die wir Ihnen vorschlagen, zwar nicht allen Wünschen gerecht werden, und sie wird gelegentlich auch im Widerspruch zu Sonderinteressen stehen. Wir sind aber überzeugt,
dass sie die Lösung ist, welche uns, gemessen an unsern Möglichkeiten, die nachhaltigste Verstärkung der Abwehrbereitschaft bringt. Für ihre Durchführung wird eine Anstrengung nötig sein, zu der wir die Kraft aufbringen müssen, wenn wir - wie bis anhin - unser Wehrwesen auf der Höhe der Zeit halten wollen.

Der Vollzug des Beschlusses der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres wird dem Bundesrat obliegen. Es werden somit verschiedene Vollzugsverordnungen zu erlassen sein, insbesondere ein Bundesratsbeschluss über die Organisation der Stäbe und Truppen.

Die Inkraftsetzung der neuen Ordnung wird nicht in einem Zuge möglich sein, sondern in verschiedenen Etappen durchgeführt werden müssen, weil

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neu zu beschaffendes Material ebenfalls nur etappenweise zur Ablieferung gelangen wird, und auch darum, weil die Armee während der ganzen Dauer der Umorganisation einsatzbereit sein muss. Aus diesen Gründen werden wir eine Eeihe von Übergangsbestimmungen erlassen müssen. Diese sowie die Vollzugsverordnungen werden ihrerseits durch Verfügungen des Eidgenössischen Militärdepartements zu vervollständigen sein.

Mit dem vorgesehenen Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) wird dem Postulat Nr. 7429 betreffend Armeereform Rechnung getragen; wir beantragen Ihnen, dieses abzuschreiben.

Gestützt auf unsere Ausführungen bitten wir Sie, dem nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung zuzustimmen.

Wir benützen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 80. Juni 1960.

^> Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

385 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung betreffend

die Organisation des Heeres (Truppenordnung)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45 der Militärorganisation vom 12. April 19071), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1960, beschliesst :

Art. l Das Heer besteht aus : a. den Kommandostäben; b. dem Generalstab;

o. den Truppengattungen: - Infanterie - Mechanisierte und Leichte Truppen - Artillerie - Fliegertruppen - Fliegerabwehrtruppen - Genietruppen - Übermittlungstruppen - Sanitätstruppen - Veterinärtruppen - Versorgungstruppen - Eeparaturtruppen . - Luftschutztruppen; d. den Dienstzweigen : - Territorialdienst - Transportdienst *) BS 5, 3; AS 1949, 1491.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. n.

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.-

Munitionsdienst Materialdienst Heerespolizei Feldpost Militärjustiz Armeeseelsorge Stabssekretariat;

e. dem Hilfsdienst.

Art. 2 Das Heer gliedert sich in: a. Armeestab; fc. Heereseinheiten: - 3 Feldarmeekorps - l Gebirgsarmeekorps - 3 Mechanisierte Divisionen - 3 Felddivisionen - 3 Grenzdivisionen - 3 Gebirgsdivisionen; c. Flieger- und Fliegerabwehrtruppen; d. Brigaden: - Grenzbrigaden - Festungsbrigaden - Eeduitbrigaden - Territorialzonen; e. Armeetruppen.

Art. 3 Das Feldarmeekorps besteht aus l Armeekorpsstab, l Mechanisierten Division, l Felddivision, l Grenzdivision, Armeekorpstruppen, Grenzbrigaden und l Territorialzone.

z Das Gebirgsarmeekorps besteht aus l Armeekorpsstab, 8 Gebirgsdivisionen, Armeekorpstruppen, Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden sowie Territorialzonen.

1

Art. 4 Die Feld-, Grenz- und Gebirgsdivisionen bestehen aus l Divisionsstab, 3 Infanterieregimentern und Divisionstruppen.

1

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Die Mechanisierten Divisionen bestehen aus l Divisionsstab, l motorisierten Infanterieregiment, 2 Eegimentern Mechanisierter und Leichter Truppen und Divisionstruppen.

Art. 5 Die Divisionen werden zum grössten Teil aus Auszugstruppen gebildet.

Die Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden setzen sich vor allem aus Landwehrtruppen zusammen. In den übrigen Formationen der Armee werden Angehörige der Landwehr, des Landsturms und des Hilfsdienstes,. in vereinzelten Fällen auch Angehörige des Auszuges, eingeteilt.

2 In der Regel sind die Einheiten aus Wehrmännern einer einzigen Heeresklasse zusammengesetzt.

Art. 6 1

1

Die Zahl der in den verschiedenen Truppengattungen zu bildenden Stäbe und Einheiten wird im Anhang A1) zu diesem Beschluss festgelegt. Der Bundesrat ist befugt, Änderungen geringen Umfanges oder dringlicher Natur vorzunehmen, wenn solche durch die taktische oder technische Entwicklung notwendig werden.

2 Die Zahl der von jedem Kanton zu stellenden kantonalen Formationen sowie die Zahl der Stäbe und Einheiten der eidgenössischen Füsilier- und Schützenbataillone wird im Anhang B1) zu diesem Beschluss festgesetzt; die darin nicht aufgeführten Landsturmtruppen sind eidgenössische Formationen. Der Bundesrat kann Änderungen geringen Umfanges an der im Anhang B festgelegten Verteilung der kantonalen und eidgenössischen Formationen vornehmen.

3 Der Bundesrat setzt die Zahl der im Anhang A nicht aufgeführten Formationen der Truppengattungen sowie der Verbände der Dienstzweige und des Hilfsdienstes fest; vorbehalten bleibt Absatz 2 dieses Artikels.

Art. T Der Bundesrat bestimmt den Sollbestand der Stäbe und Einheiten.

Art. 8 Die Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Bäte und ihre Befugnisse gemäss Artikel 87 der Militärorganisation bleiben vorbehalten.

Art. 9 Der Bundesrat trifft Massnahmen, um im Zustand der bewaffneten Neutralität dem Zivilschutz, der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung die unentbehrlichen Kräfte zur Verfügung zu stellen.

l

) Nicht veröffentlicht.

388

Art. 10 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

2 Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Beschluss der Bundesversammlung vom 26.April 195l1) über die Organisation des Heeres (Truppenordnung).

3

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

!) AS 1951, 411.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) (Vom 30. Juni 1960)

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1960

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21.07.1960

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321-388

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