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Bundesblatt 112. Jahrgang

Bern, den 18. August 1960

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückunsgebühr 50 Rappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Zusatzvertrages zum Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Vom 19. Juli1960) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den am 11. Juni 1960 in Washington unter Eatifikationsvorbehalt unterzeichneten Zusatzvertrag zum Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 21. Juni 1956, ergänzt durch Zusatzvertrag vom 24. April 1959, zur Genehmigung zu unterbreiten.

Auf Grund des bestehenden Kooperationsabkommens hat der Bund im Verlaufe der letzten Jahre spezielle Kernmaterialien und andere Materialien, die im Eahmen des schweizerischen Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für die friedliche Verwendung der Atomenergie benötigt wurden, von der amerikanischen Atomenergiebehörde käuflich erworben und gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens unter Eigentumsvorbehalt und unter Auflage der Kosten an ermächtigte schweizerische Benutzer abgegeben. Wiederholt ist dabei die Frage aufgeworfen worden, ob spezielle Kernmaterialien nicht auch leihweise bezogen werden könnten, so neuerdings für die Lieferung der SpaltBundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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stoffelemente für eine Exponentialanlage, die an der Technischen Hochschule der Universität Lausanne für Lehr- und Ausbildungszwecke errichtet werden soll. Die Preise für Kernmaterialien sind verhältnismässig hoch. Durch die Leihe anstelle des Kaufes lassen sich in gewissen Fällen nicht unwesentliche Kostenersparnisse erzielen, und die Brennstoffelemente können später, wenn sie nicht mehr benötigt werden, an den Leihgeber zurückgegeben werden. Die derzeitigen Bedingungen der amerikanischen Atomenergiebehörde für die Leihe sind günstig ; sie lauten auf 4 Prozent Zins des Kostenwertes der Kernmaterialien, zuzüglich der Kosten für den allfälligen Verbrauch des Uran-Isotops 285'und der Wiederaufbereitung der bestrahlten Spaltstoffe.

Nach den Bestimmungen des geltenden schweizerisch-amerikanischen Kooperationsabkommens ist im weitern der Bezug von speziellen Kernmaterialien für Verwendung in bestimmten Eeaktorprojekten beschränkt auf Uran mit einer Anreicherung von U-235 bis zu 20 Prozent. Eine Ausnahme sieht das Abkommen nur vor für Materialprüfungsreaktoren, für welche bis zu 90 Prozent angereicherte Spaltstoffe, jedoch im Einzelfalle in Mengen von nicht mehr als 6 Kilogrammn in Uran enthaltenes U-235 geliefert werden können. Diese Beschränkung hat sich als zu eng erwiesen. Höher als zu 20 Prozent angereichertes Uran kann sich auch für den Betrieb anderer als Materialprüfuagsreaktoren als notwendig erweisen. Zurzeit stellt sich die konkrete Frage der Auswechslung der derzeitigen Brennstoffelemente des kleinen Lehrreaktors des Physikalischen Instituts der Universität Basel mit Elementen mit 90prozentiger Anreicherung.

Eine Ergänzung des Abkommens in dieser Hinsicht ist Voraussetzung für den Bezug dieser neuen Elemente.

Die amerikanische Atomenergiebehörde hat sich in entgegenkommender Weise bereit erklärt, der Schweiz die Vergünstigungen der Leihe von speziellen Kernbrennstoffen und des Bezugs von bis zu 90 Prozent angereichertem U-235 für weitere als die bisher vorgesehenen Verwendungszwecke zu gewähren. Ähnliche Verträge sind von ihr in den letzten Jahren mit einer Reihe anderer Staaten in Abänderung und Ergänzung der ursprünglichen Abkommen abgeschlossen worden, und deren Wortlaut ist daher im wesentlichen auch in den vorliegenden Zusatzvertrag übernommen worden.

Artikel I dieses Zusatzvertrages
bringt zunächst, eine kleine Ergänzung des Artikels IV des Abkommens, wonach spezifizierte Materiahen zu Forschungszwecken inskünftig auch für Reaktorexperimente - dies ini Unterschied zur Brennstoffladung von eigentlichen Reaktoren - ausgetauscht werden können.

In Artikel II wird sodann der Artikel VII des Abkommens neu formuliert. Bei im übrigen gleichlautenden Bestimmungen wird in Abschnitt A dieses neuen Artikels die Möglichkeit der Leihe einbezogen, und in Abschnitt C die Lieferung von bis zu 90 Prozent angereichertem Uran für «Forschungs- und Materialprüfungsreaktoren sowie Reaktorexperimente», unter gleichzeitiger Erhöhung der zulässigen Brennstoffmenge von 6 auf 8 Kilogramm pro Ladung.

Dieser Text geht wesentlich weiter als jener des bereits bestehenden Artikels XIV des Abkommens, wonach die Anwendung oder der Gebrauch von

599 gelieferten Informationen, Materialien, Ausrüstungen oder Geräten unter die Verantwortlichkeit der sie erhaltenden Partei fällt. Die ältere Bestimmung, die übrigens unverändert bleibt, bedeutet nur, wie sich auch aus ihrem Nachsatz ergibt, und wie übrigens im Kommentar der Botschaft vom 31. Juli 1956 zum Abkommen dargelegt ist, den Ausschluss jeder Gewähr des liefernden Staates.

Die neue Bestimmung hat demgegenüber eindeutig den Sinn, dass der belieferte Staat den liefernden Staat für jede Haftung, die diesen letzteren aus der Verwendung des gelieferten Materials treffen könnte, schadlos zu halten hat. Die Amerikanische Eegierung hat allerdings bereits bisher keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sie nur unter dieser Voraussetzung Kernmaterialien liefern könne, und eine entsprechende Präzisierung der Verantwortlichkeit findet sich denn auch in allen Kaufverträgen, die bisher auf Grund des Abkommens abgeschlossen wurden. Insofern ändert der neue Text nichts an den tatsächlichen Verhältnissen.

In entsprechendem Sinne enthält Abschnitt H die weitere Bestimmung, dass alle Verträge für die leihweise Überlassung von Atomenergiematerialien eine Klausel über die Schadloshaltung der Amerikanischen Eegierung durch die Schweizerische Eegierung einschliessen müssen. Es steht selbstverständlich im freien Ermesser des Lieferstaates, die Leihbedingungen festzulegen, und in demjenigen des Bezugsstaates, darüber zu entscheiden, ob sich die Annahme derselben im konkreten Falle rechtfertige oder nicht. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Leihverträgen ergibt sich aus dem Abkommen und seinem Zusatzvertrag nicht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz über die Atomenergie und den Strahlenschutz dem Inhaber einer Atomanlage bzw. dem Inhaber von Kernbrennstoffen die Kausalhaftpflicht gegenüber Dritten ausschliesslich dem Inhaber einer Atomanlage bzw. dem Inhaber von Kernbrennstoffen, unter Befreiung der Haftung der Lieferanten überbindet. Der Geschädigte hat somit einen Schadenanspruch lediglich gegenüber dem Anlageinhaber oder dessen Versicherer. Doch ist zu bedenken, dass dadurch allfällig nach amerikanischem Eecht entstehende Schadenersatzansprüche von Drittgeschädigten gegenüber der Amerikanischen Eegierung als Lieferantin von Atomenergiematerialien nicht ausgeschlossen
werden. Solange deshalb die komplexen Haftpflichtprobleme betreffend Atomanlagen und den Transport von Kernmaterialien nicht durch eine internationale Konvention geregelt sind, erscheint es verständlich, dass die Amerikanische Eegierung sich ein Begressrecht für allfällige Schadensansprüche, die rechtsgültig gegen sie als Eigentümerin leihweise überlassener Atomenergiematerialien geltend gemacht werden könnten, sichert.

Artikel III des Zusatzvertrages betreffend gewisse Änderungen des Artikels XII, Abschnitt A 3 des Abkommens enthält lediglich einige redaktionelle Anpassungen an den neuen Text des Artikels VII.

Auf der Grundlage des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von' Amerika hat sich eine enge und für die schweize-

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lische Entwicklung auf dem Atomgebiet wertvolle Zusammenarbeit angebahnt.

Der vorliegende Zusatzvertrag verschafft uns einige weitere Erleichterungen.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Genehmigung desselben durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 19. Juli 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

601 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Zusatzvertrages zum Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1960, beschliesst : Einziger Artikel Der am 11. Juni 1960 in Washington unterzeichnete Zusatzvertrag zum Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Zusatzvertrag zu ratifizieren.

c 5210

602 Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext

Zusatzvertrag zum

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

Die Schweizerische Kegierung und die Kegierung der Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, das in Washington am 21. Juni 1956 unterzeichnete und durch Zusatzvertrag, datiert Washington, den 24. April 1959, geänderte Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (nachstehend «Abkommen» genannt) in gewisser Hinsicht noch weiter zu ändern, vereinbaren, dass das Abkommen über die Zusammenarbeit wie folgt geändert wird: Artikel I Artikel IV, Paragraph A des Abkommens wird hiermit durch Beifügen des Zusatzes «und von Beaktorexperimenten» nach den Worten «mit Ausnahme der Füllung von Reaktoren» ergänzt. 0 Artikel II Artikel VII wird wie folgt geändert : «A. Die Kommission der Vereinigten Staaten verkauft oder leiht der Schweizerischen Regierung gemäss jeweiliger Vereinbarung Uran mit einer bis zu zwanzig Prozent (20%) hohen Anreicherung mit dem Isotop U-235, soweit nicht in Paragraph C dieses Artikels anders bestimmt ist, in den jeweils vereinbarten Mengen entsprechend den in Verträgen festgesetzten Bedingungen und Lieferfristen zur Brennstoffversorgung von bestimmten Forschungs-, Versuchsleistungs-, Demonstrationsleistungs-, Leistungs- und Materialprüfungs-

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reaktoren und Eeaktorexperirnenten, welche die Schweizerische Regierung im Einvernehmen mit der Kommission der Vereinigten Staaten beschliesst zu errichten, oder private Organisationen ermächtigt zu errichten, und die in der Schweiz erstellt werden sowie für die Deckung des Bedarfs der damit zusammenhängenden Experimente, wobei jedoch die Nettomenge des während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens verkauften oder geliehenen Urans zu keinem Zeitpunkt 500 Kilogramm des Isotops U-235, das in diesem Uran enthalten ist, übersteigen soll. Unter dieser Nettomenge ist zu verstehen die Differenz zwischen dem U-235, das in dem der Schweizerischen Eegierung während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens verkauften oder geliehenen Uran enthalten ist, und der Menge U-235, die in dem wieder aufzubereichernden Uran enthalten ist, welches während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wieder verkauft oder zurückgegeben, oder einem andern Staat oder einer internationalen Organisation mit Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika überlassen wird.» «B. Innerhalb der in Paragraph A dieses Artikels vorgeschriebenen Beschränkungen soll die mit dem Isotop U-235 angereicherte Menge Uran, die von der Kommission der Vereinigten Staaten gemäss diesem Artikel übergeben wird und sich in Gewahrsam der Schweizerischen Regierung befindet, zu keinem Zeitpunkt diejenige Materialmenge übersteigen, welche für die volle Ladung jedes der bestimmten Reaktorprojekte, welche die Schweizerische Regierung oder in ihrem Hoheitsbereich befindliche Personen errichten und mit Brennstoff aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wie in diesem Abkommen vorgesehen, notwendig ist, zuzüglich einer weitern Menge, die nach Ansicht der Kommission der Vereinigten Staaten erforderlich ist, um einen wirksamen und dauerden Betrieb solcher Reaktoren oder Reaktorexperimente zu ermöglichen, während die ersetzten Brennstoffe einen radioaktiven Kühlprozess durchmachen, sich auf dem Transport befinden, oder nach Massgabe der Bestimmungen des Paragraph E dieses Artikels, in der Schweiz wieder auf bearbeitet werden; wobei es die Absicht der Kommission der Vereinigten Staaten ist, die maximale Ausnützung des derart übergebenen Materials zu ermöglichen.» «C. Die Kommission der Vereinigten Staaten
kann auf Ersuchen und nach ihrem Ermessen das gesamte oder einen Teil des vorerwähnten speziellen Kernmaterials in Form von bis zu neunzig Prozent (90%) mit dem Isotop U-235 angereichertem Uran für Verwendung in Eorschungs- und Materialprüfungsreaktoren sowie Reaktorexperimente, die jeweils mit einer Brennstoffladung von nicht über acht (8) Kilogramm von in Uran enthaltenem U-235 arbeiten können, zur Verfügung stellen.» «D. Es versteht sich und es wird vereinbart, dass die Schweizerische Regierung, obwohl sie mit U-235 angereichertes Uran an ermächtigte Verbraucher in der Schweiz verteilt, Eigentümerin allen mit U-235 angereicherten Urans bleibt, das sie von der Kommission der Vereinigten Staaten gekauft hat, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem private Verbraucher in den Vereinigten

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Staaten von Amerika die Erlaubnis erhalten, in den Vereinigten Staaten von Amerika mit U-235 angereichertes Uran zu Eigentum zu erwerben.» «E. Wenn irgendwelches von den Vereinigten Staaten von Amerika erhaltenes Aufbaumaterial oder spezielles Kernmaterial aufbereitet werden muss, so wird vereinbart, dass diese Wiederaufbereitung nach Ermessen der Kommission der Vereinigten Staaten in ihren Anlagen oder in ihr genehmen Anlagen unter später zu vereinbarenden Bedingungen durchgeführt werden soll; ferner versteht sich, unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen, dass Form und Inhalt der bestrahlten Spaltstoffelemente nach ihrer Herausnahme aus dem Keaktor und vor ihrer Ablieferung an die Kommission der Vereinigten Staaten oder an die ihr genehmen Unternehmen zur Wiederaufbereitung nicht verändert werden dürfen.» «F. Spezielles Kernmaterial, das in irgendeinem Teil von gemäss diesem 'Abkommen geliehenen Brennstoffen als Folge von Strahlungsprozessen erzeugt wird, geht für Eechnung der Schweizerischen Regierung und soll nach Aufbearbeitung gemäss Paragraph E dieses Artikels der Schweizerischen Eegierung zurückgegeben werden, in welchem Zeitpunkt das Eigentum an diesem Material an diese Eegierung übergeht, es sei denn, dass die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika von ihrem Vorkaufsrecht, das hiermit gewährt wird, Gebrauch macht, solches spezielles Kernmaterial, soweit es den Bedarf der Schweiz an derartigem Material zur Durchführung ihres Programmes für die friedliche Verwendung der Atomenergie übersteigt, zu behalten, unter Gewährung einer angemessenen Gutschrift an die Schweizerische Eegierung. » «G. Bezüglich jeglichen speziellen Kernmaterials, das nicht Gegenstand des in Paragraph F dieses Artikels erwähnten Vorkaufsrechtes bildet, und in Beaktoren erzeugt wird, die mit von den Vereinigten Staaten erhaltenem Brennstoff versorgt werden, und das den Bedarf der Schweiz an derartigem Material zur Durchführung ihres Programmes für die friedliche Verwendung der Atomenergie übersteigt, wird der Eegierung der Vereinigten 'Staaten von Amerika gewährt : a. ein Vorkaufsrecht für solches Material, und zwar zu den in den Vereinigten Staaten dannzumal geltenden Preisen für spezielles Kernmaterial, das in Eeaktoren erzeugt wird, die gemäss den Bestimmungen eines Abkommens über die Zusammenarbeit mit der
Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gespiesen werden, und 6. das Eecht, ihre Zustimmung zur Übergabe dieses Materials an irgendeinen andern Staat oder an internationale Organisationen zu erteilen, . wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird.» «H. Einige Atomenergiematerialien, welche die Kommission der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen liefern wird, sind schädlich für Personen und Sachen, falls sie nicht vorsichtig gehandhabt und verwendet werden. Nach Ablieferung solcher Materialien an die Schweizerische Eegierung trägt die Schweizerische Eegierung, soweit die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Betracht kommt, die gesamte Verantwortung für die sichere Handhabung und Verwendung dieser Materialien. Alle Verträge, auf Grund

ß05 welcher die Kommission der Vereinigten Staaten gemäss diesem Abkommen Ausgangs- oder spezielles Kernmaterial oder anderes Eeaktormaterial der Schweizerischen Eegierung oder in ihrem Hoheitsbereich befindlichen Privatpersonen oder privaten Organisationen leiht, haben eine Bestimmung zu enthalten,- wonach die Schweizerische Eegierung die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika schadlos halten wird hinsichtlich jeder Haftung (einschliesslich der Haftung gegenüber Dritten), gleichviel aus welchem Grund ein Anspruch in Verbindung mit der Erzeugung oder Herstellung, dem Eigentum, der Leihe und dem Besitz und der Verwendung dieses Ausgangs- oder speziellen Kernmaterials oder andern Eeaktormaterials entsteht, nachdem sie von der Kommission der Vereinigten Staaten an. die Schweizerische Eegierung oder an in ihrem Hoheitsbereich befindliche ermächtigte Privatpersonen oder private Organisationen übergeben worden sind.» Artikel III Artikel XII, Paragraph A 3 wird hiermit wie folgt geändert : «3. Das Eecht zu verlangen, dass alles in Unterabschnitt A 2 dieses Artikels erwähnte spezielle Kernmaterial in von der Kommission der Vereinigten Staaten bezeichneten Lagereinrichtungen aufzubewahren sei, soweit es nicht laufend zu friedlichen Zwecken in der Schweiz gebraucht wird, und soweit es nicht gemäss Artikel VII, Paragraph P und Ga dieses Abkommens durch die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekauft oder zurückbehalten, gemäss Artikel VII, Paragraph G 6 dieses Abkommens übergeben oder darüber nicht anderweitig gemäss einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung verfügt wird.» Artikel IV Dieser Zusatzvertrag tritt an jenem Tage in Kraft, an dem jede Eegierung von der andern Eegierung die schriftliche Anzeige erhält, dass sie alle gesetzlichen und verfassungsmässigen Erfordernisse für die Inkraftsetzung dieses Zusatzvertrages erfüllt hat, und bleibt für die Dauer des Abkommens in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichner diesen Zusatzvertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Washington im Doppel in englischer und französischer Sprache, am 11. Juni 1960.

Für die Schweizerische Eegierung: (gez.) Ernesto Thalmann Für die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika: (gez.) Foy D. Kohler (gez) JonA. MacCone

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