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Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie (Vom 13. Dezember 1960)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschlies.st :

L Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 10. Januar 1957/1. März 1960 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie wird verlängert.

II.

Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt : Ziff. l .

1

; Die normale Arbeitszeit beträgt bis Ende .1961 46 Stunden pro Woche.

Die Einteilung bleibt den einzelnen Betrieben überlassen; in der Regel soll jedoch eine Mittagspause von wenigstens einer Stunde eingehalten werden.

2 Ab l. Januar 1962 beträgt die normale Arbeitszeit 45 Stunden in der Woche.

Ziff. 4 1

Die Mindestlöhne werden für jeden Betrieb wie folgt festgesetzt:

!) BEI 1957, I, 129; 1960, I 1105.

1462 n Arhpifer u.. a.iuvuai

für gelernte, selbständige Berufsarbeiter für junge, frisch aus der Lehre entlassene Arbeiter bis zum Ablauf von 4% Jahren (inkl. Lehrzeit) f ü r angelernte Arbeiter . . . . . . .

für Handlanger

Ledige Verheiratete 18-20 Jahre über 20 Jahre Tranken Franken Franken

2.90

2.94

3.--

2.67 -- 2.40

2.71 2.66 2.44

2.77 2.72 2.50

18-20 Jahre über 20 Jahre 6. Arbeiterinnen Franken Franken für angelernte Arbeiterinnen . . .

-- 2.20 für ungelernte Arbeiterinnen 2.01 2.05 2 In obigen Mindestlohnansätzen sind die folgenden, um 10 Eappen erhöhten Teuerungszulagen Inbegriffen : Fr. l .20 pro Stunde für verheiratete Arbeiter; Fr. 1.14 pro Stunde für ledige Arbeiter und alle Arbeiterinnen, die das 20. Altersjahr erreicht haben; Fr. 1.10 pro Stunde für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen von 18 bis 20 Jahren.

<5

3

Für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren beträgt der Mindestlohn die Hälfte des gemäss Absatz l, Buchstabe a, für Handlanger von 18 bis 20 Jahren geltenden Lohnsatzes. Der Lohn des jugendlichen Arbeitnehmers ist bis zur Erreichung der Altersgrenze von 18 Jahren im Verhältnis der vermehrten Leistung und des fortschreitenden Alters allmählich aufzubessern.

4 6

Als angelernter Arbeiter oder angelernte Arbeiterin gilt, wer normalerweise während zwei Jahren eine Maschine bedient oder handwerkliche Berufsarbeit ausgeführt hat und mindestens 20 Jahre alt ist. Zweifelsfälle sind der Paritätischen Berufskommission zu unterbreiten.

6 Schwächliche und minderleistungsfähige Arbeitnehmer fallen bezüglich der Mindestlohnansetzung ausser Betracht; sie haben dagegen Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

7 Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, wird der festgesetzte Stundenlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.

8 Für die Verkürzung der Arbeitszeit.von 47 auf 46 Stunden beträgt der Lohnausgleich 2,2 Prozent des auf der Basis von 46 Stunden errechneten Bruttolohnes, mit Binschluss der Teuerungszulagen. Entsprechend sind die Akkordverdienste anzupassen. Der totale Ausgleich für die zwei Stunden Arbeitszeitverkürzung beträgt 4,4.Prozent des Bruttolohnes.

1463 9

Mit der Verkürzung der Arbeitszeit von 46 auf 45 Stunden pro Woche ab 1. Januar 1962 erhöht sich der Lohnausgleich um 2,2 Prozent auf 6,6 Prozent des Bruttolohnes.

Ziff. 9 1

Die Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich zur Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, verpflichtet.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

3 Als Feiertagsentschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, auszuzahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag.

Ziff. 13, Abs. 5 (neu) Wer eine ihm zukommende Kinderzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern. Die Nachforderung ist rückwirkend auf ein Jahr beschränkt, vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird.

Ziff. 15, Abs. l Zwecks Ausgleichs der durch die Entrichtung von Kinderzulagen entstehenden unterschiedlichen Belastungen für die einzelnen Unternehmungen haben die Arbeitgeber einen Beitrag von 1,6 Prozent der Bruttolohn- und Gehaltssumme gemäss AHV-Abrechnung zu leisten. Diesen Beitrag schulden sie der mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragten Familienausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes. Die Ansprüche der Familien-Ausgleichskasse auf die Beiträge verfallen, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des: Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, schriftlich geltend gemacht werden.

III.

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1961 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1962.

Bern, den 13.Dezember 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : P. Chaudet 5407 ,

Der Bundeskanzler :

Ch. Oser

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1960

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22.12.1960

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1461-1463

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