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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 17. bis 23. August 1960 Bundesrepublik Deutschland. Freiherr Walther M a r s c h a l l von B ieb erst ein, Attaché, hat andere Funktionen übernommen.

Venezuela. Herr Vicente L i - C a u s i G o n z a l e z , Zweiter Gesandtschaftssekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

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Änderungen bei den ausländischen Konsularvertretungen in der Schweiz Argentinien. Herr Carlos G o n i D e m a r c h i , Konsul der Argentinischen Republik in Zürich, ist mit neuen Aufgaben betraut worden und hat die Schweiz verlassen. Als Verweser dieses Postens amtiert vorübergehend Herr Alberto C r o c c o , ehemaliger Zweiter Sekretär der Ständigen Delegation der Argentinischen Eepublik bei der UNO in Genf.

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Inkrafttreten eines Zusatzabkommens zum Sozialversicherungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien Das am 12. November 1959 zwischen der Schweiz urid England abgeschlossene Zusatzabkommen über Sozialversicherung ist am 1.Juli 1960 in Kraft getreten.

Es regelt den Ausgleich britischer Staatsangehöriger in der Schweiz auf ausserordentliche Renten der AHV, bringt gewisse Erleichterungen in bezug auf den Beitritt zur Krankenversicherung bei Übersiedlung von einem in den andern Vertragsstaat und sieht die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Haupt- und Zusatzvertrag auf die Insel Jersey vor.

Auskunft über das Zusatzabkommen erteilt das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern.

Bern, den 5. August 1960.

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Bundesamt für Sozialversicherung

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Inkrafttreten des schweizerisch-spanischen Sozialversicherungsabkommens Das am 21. September 1959 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung ist am I.Juli 1960 in Kraft getreten.

Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und auf die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten, spanischerseits auf die dortigen entsprechenden Zweige der. sozialen Sicherheit, insbesondere auf den «Mutualisnio laboral».

Das Abkommen stellt die schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen hinsichtlich der genannten Versicherungszweige grundsätzlich gleich und regelt die Auszahlung der Leistungen an Berechtigte, die im anderen Vertragsstaat oder in Drittstaaten leben.

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige, die'Anspruch auf Leistungen der spanischen sozialen Sicherheit erheben, haben sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse AHV, 52, rue des Paquis, in Genf anzumelden. Diese Ausgleichskasse wird die Anträge an die zuständigen spanischen Stellen weiterleiten und inskünftig die spanischen Leistungen an die in der Schweiz wohnhafen Berechtigten auszahlen.

In der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige, die Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversioherung (AHV) geltend machen, haben ihr Gesuch bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen, d.h. bei derjenigen, an die ihr Arbeitgeber oder sie selbst zuletzt Beiträge bezahlt haben.

Weitere Auskünfte über das Abkommen erteilt die obengenannte Schweizerische Ausgleichskasse in Genf und das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern.

Bern, den S.August 1960.

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Bundesamt für Sozialversicherung

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1960

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35

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01.09.1960

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736-737

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