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uudesblatt* Jahrgang VU. Band II.

Nro- 37.

Samstag, den 11. August 1855. · Man jbonnfrt ansschließllch beim nächst gelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1855 im ganzen Umfangt der Schief« p o r t o f r e i 4 Franken. Inserate sind frati (t rt an dit (Sxpwifipn einzusenden.

Gebühr 15 Sentimeli per Zeile oder deren Raum.

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Nachtrag zur Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Handhabung des eidgenössischen Werbverbotes für ausländischen Militärdienst.

Hinsichtlich der Handhabung des eidgenössischen Werbverl-otes machte F r e i b u r g unterm 13. Iuli 1855 solgende Mitthnlung: ,,3ch fllaube Ihr Kreisschreiben vom 18. Iuni abhin nicht besser beantworten zu können, als wenn ich Ihnen eine Uebersicht der durch unsere Gerichte in fraglicher Angelegenheit feit 1849 ausgefällten Urtheile zustelle *) und .Sie mit den von den freiburgifchen Behörden in Sachen erlassenen Gesezen bekannt mache.

*) Es sind 80 Uxthelle, »on denen 23 auf Geldbußen (Fr. 25-1200), 1 43 auf Umstellung im Attisbürgexrecht (6 Monate bis 10 Jahre) und 11 auf Gefangenfchaft (2-15 Tage) lauteten.. In 3 Fällen fand Freisprechung »on der Anklage statt.

Bttndwbian. 3ahtg. vu. »d, II.

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370 ,,D« Große Rath hat schon am 6. Inni 18Ì9 ein Dekret gegen die Fortdauer der Werbungen für den kapitulirten -Dienst in Neapel erlassen. ..Da dasfelbe aber keinerlei Strafbestimmu.igen enthielt, so brachte der Richter Damals den Art. 313 unfers Strafgefezcs in Anwendung.

,,3n VoUj,iehunf..; des Bundesbcfchlusscs vorn 20 Inni 1849, -.Der ebenfalls feine Strafbeftimnmug enthält, erließ der @roße Rath am 20. September 1851 eine VerOrdnung, in welcher Geldbußen und Einstellung im Aktiv« bürflcrrecht als Strafe feirgesezt wurden.

,,Seit der Promulgation des Gesezes über das --.Bunfcesstrafrecht, »om 4. Februar 1853, ist der Art. 65 des-felbni maßgebend flnuesen.

,,Uebrigenà muß ich Ihnen noch bemerken , da§ seit der -öüDung der frunzöfischen und englischen Legionen dae Gesez nicht mehr mit der früher« Strenge gchandhabt wird." * S c h w y z berichtete sub 17. Iuli l. I.: ,,.."luf Ihr geehrtes Schreiben vom 18. »erg. SJÏts., die Werbungen betreffend, haben wir nicht unterlassen, sogleich an fämmtliche* Bezirksämter unsers Kantons das Begehren zu stellen, und aus ihren ,,KlageprotokoUen" einen Auszug mitzuthcilen, über die wegen Werbverbotsübertretnngen angehobenen Untersuchungen und jtattgs.hab.en Ueberweifungen an die Gericht,?.

,,--Bevor wir zur speziellen -.Berichterstattung über die eingelangten Berichte übergehen, glauben wir Ihnen in allgemeiner Beziehung sagen zu müssen, daß nach Promulgation des eidgenössischen Wcrbverbotes im Kanton fämmtiiche · Bejirksammänner beauftragt wurden , den

371 unter ihren -.Befehlen stehenden Landjägern die Weisung zu geben, auf allfälligc Umgehungen des fraglichen Ge* sezcs genau Acht zn haben und llebertretungen zu verzeigen, eingelangte Anzeigen und Klagen zu erheben und dieselben nach Vorschrift der kantonalen ©trafprozeßordnunc; durch die richterlichen -.Behörden erledigen zu lassen.

,,..Daß dieser Auftrag der Regierung Stachachtung er« galten, ergibt sich aus folgenden bezirksamtlichen -.Öerich--.

ten, 'die wir die Ehre haben, Ihnen in Original alß Belege beizulegen.

1) 3m Bezirk S c h w y z wurden gegen 8 Personen Klage und Untersuchung wegen galschwerbung an* gehoben.

,,Von diesen wurde nur ein gewisser R e ich l in zur Bestrafung an das Bezirksgericht gewiesen, dort aber freigesprochen und die Andern entlassen, da aus den daheriflen Untersuchungen das Faktum der ijalschwerbung fid) nicht herausstellte und die gerichtliche Ueb?rweisungs# kornmifsion deßwegen die Prozeduren als auf fich beru# hend erklärte.

2) Im Bezirk © e r fa u wurden keine Wahrnehmungen gemacht, daß das Werbserbot übertreten worden fei.

3) Im Bezirk M a r c h wurde gegen 9 Personen »egen Wcrbverbotsübertretnng Klage eingeleitet.

"Im Uebrigen berichtet das Bezirksamt der March : ».machen Wir gegenwärtig keine Wahrnehmungen, da§ die Werbungen dahier betrieben werden; von Anwer» bungeii in die französifche oder englische Legion hört man hier gar nichts, und es scheint auch, daß nachdem.

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diese an andern Orten der Schweiz betrieben werden,, die Werbungen nach Neapel und Rom, welche uns früher ziemlich viel Anlaß zur Strafeinleitung geboten haben, in den Hintergrund getreten find."

4) Au» oem Bezirk E i n s i e d e l n berichtet der dortige Bezirksammann, daß er fich zu keinen Magregeln für Verhinderung von Werbungen veranlaßt gesehen habe.

5) Die Thätigkeit des Bezirksamts von K ü ß n acht wurde in fraglicher Beziehung ein einziges Mal in Anspruch genommen, ohne eine gerichtliche lieberweisung zur Folge zu haben, da sich der Beklagte durch Flucht nach Neapel der Untersuchung entzog.

6) Aus dem Klagenprotokoll des Bezirksamts der H ö f e wurden 15 galle wegen Falschwerbung »on den Iahren 1850--1855 her mitgetheilt.

,,(·Is ergibt fich nun, daß seit dem Bestehen der eidg.

Geseze gegen die Werbungen, in den verschiedenen Bejirken des Kantons Schwcz d r e i ß i g Untersuchungen wegen Werbserbotsübertretungen angehoben worden find.

Davon wurden 9 Fälle durch die Gerichtskommisfionen ad acta erklärt; 4 ,, durch die Gerichte freigespro>..

12 ,, durch die Gerichte bestraft; 5 ,, find bei der Untersuchungsbehorde pendent.

Summa 30 .plle.

,,Im Allgemeinen theilen fämmtliche Bezirksammänner mit, daß fie gegenwärtig keine Wahrnehmungen machen, dal die galschiverb-ngen i« irgend einen sremden -.Dienst .betrieben werden."

37£ W al l i.... meldete unterm 25. Iuli, was folgt: ,,In Beantwortung Ihres Kreisfchreibens vom 18..

Inni muß ich Ihnen berichten, daß hinsichtlich der Wer* bungen bisher nichts von -.Bedeutung zu meiner Kenntniß gelangt ist. Bei diesem Anlasse muß ich Ihnen aber bemerken, daß die Vollziehung des betreffenden Bundesgefezes äußerst schwer hält. Es kann einem Bürger, wenigstens demjenigen, der nicht m i l i t ä r p f l i c h t i g ist,, nicht »erwehrt werden, den Kanton zu verlassen. Leute, die in ausländifche Dienste treten wollen, verschaffen sich daher unter irgend einem Vorwande die erforderlichen Ausweisfchriften und begeben sich einzeln nach dm Werbdepots.

,,Einige Werbfäne find angezeigt und die Angefchul* digten den Gerichten überwiesen worden.

So wurde

erst kürzlich dem Bundesrathe die Abschrift eines Urtheils gegen ein Individuum übermittelt, Bas die Werbung für Neapel betrieben hatte. Bei der Mehrzahl solcher Unterfuchungen muß jedoch, aus Mangel an genügenden Beweisen, aus Unstatthaftigkeit erkannt und der Staat in die Kosten »erurtheilt werden."

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Nachtrag zur Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Handhabung des eidgenössischen Werbverbotes für ausländischen Militärdienst.

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11.08.1855

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369-373

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