1596

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Bundesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Verbauung des Nietenbäches bei Schwyz (Vom 6. Dezember 1960)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in die Eingaben des Begierungsrates des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 1958 und 20. Januar 1960, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 19601), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Schwyz wird für die "Verbauung des Nietenbaches in der Gemeinde Schwyz ein Bundesbeitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 2 100 000 Franken, das heisst 50 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 4 200 000 Franken.

Art. 2 Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom Baudepartement des Kantons Schwyz eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

Art. 3 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor dem Beginn der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit den Detailprojekten und den zugehörigen Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.

!) BEI 1960, II, 268.

1597 Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 5 Der Kanton Schwyz hat dafür zu sorgen, dass das mit Regierungsratsbeschluss vom 24. Juli 1957 genehmigte Aufforstungs- und Entwässerungsprojekt «Nietenbach» mit einer Fläche von 62,3 ha bis spätestens Ende 1970 vollständig ausgeführt ist.

Art. 6 Die Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen sowie die Liegenschaften des Bundes dürfen höchstens so weit in den Perimeter des Nietenbaches einbezogen und nur so hoch belastet werden, wie dies für das übrige in der gleichen · Gefahrenzone befindliche Eigentum geschieht. Dabei sind die seinerzeit durch den Bund erstellten Verbauungen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 7 .

Dem Kanton Schwyz wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 26. September 1960.

Der Präsident: Gaston Ciotta Der Protokollführer: Ch.Oser

1598 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6. Dezember 1960.

Der Präsident: A.Antognini Der Protokollführer: P.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 6.Dezember 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 5147

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Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Verbauung des Nietenbaches bei Schwyz (Vom 6. Dezember 1960)

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29.12.1960

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1596-1598

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