, #ST#

JV»12

:

1166

Bundesblatt

112. Jahrgang

.

Bern, den 24. März 1960

; Band I

Erscheint wöchentlich. Frei» SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich >' ' Nachnahme- und Poftbettellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Bappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an : . · ' . - .

StämpfK & Cie. i n Bern ,

# S T #

7988

Botschaft 1

des

.

'.

'

!

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Pakistan abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen :

,

(Vom 18. März 1960).

Herr Träsident !

Hochgeehrte Herren !

:

;

, i

Am 30.Dezember 1959 ist in Bern ein Abkommen zwischen der 'Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Pakistan .unterzeichnet worden, das sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zum Ziele setzt. Wir beehren uns, Ihnen .dieses Abkommen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Ausgangslage Die Schweiz hat bis jetzt Doppelbesteuerungsabkommen mit elf Staaten, nämlich mit zehn europäischen Ländern und mit den Vereinigten Staaten von Amerika, abgeschlossen; diese Staaten verfolgen! in wirtschafts- und finanzpolitischer Hinsicht weitgehend die gleichen Grundsätze wie unser Land. Zwar weichendie einzelnen Abkommen, trotz der stetigen Bemühungen der schweizerischen Unterhändler um Angleichung, in Einzelheiten voneinander ab; aber es ist ihnen eine gemeinsame Grundkonzeption eigen.. Überdies strebt seit einigen Jahren das Fiskalkomitee der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE), in dem siebzehn Mitgliedstaaten dieser Organisation vertreten sind, dieVereinheitlichung des internationalen Doppelbesteuerungsrechts im Bereich der OECE-Staaten an. Die vorliegenden ersten Eesultate dieser Bestrebungen berechtigen zur Hoffnung auf einen guten Erfolg.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. L 77

1166 Seit ungefähr vier Jahren haben verschiedene in Entwicklung begriffene Länder, insbesondere des nahen und mittleren Ostens, begonnen, sich für den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen zu interessieren. Diese Staaten sind angesichts der ungenügenden eigenen Mittel zum Aufbau ihrer Wirtschaft (vgl.

hiezu die Botschaft über die technische Hilfe der Schweiz an unterentwickelte Länder vom 25. August 1959; BEI 1959, II, .401) in starkem Ausmass auf ausländisches Kapital angewiesen. Anderseits sind sie jedoch auch genötigt, den Besteuerungsbereich besonders weit zu ziehen, um möglichst alle Einkünfte, deren Quelle irgendwie in. ihr Gebiet verlegt werden kann, steuerlich zu erfassen.

Durch gezielte Steuerbefreiungen versuchen sie, trotz der im allgemeinen hohen und weitausgreifenden Besteuerung, ausländisches Kapital anzuziehen und nach denjenigen Sektoren der Wirtschaft zu lenken, an deren Aufschwung ihnen besonders gelegen ist.

Mit der gleichen Zielsetzung betreiben die Entwicklungsländer den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen. Im Hinblick auf ihr geringes Steueraufkommen wollen sie sich durch den Abschluss solcher Abkommen das primäre Besteuerungsrecht der bei ihnen neu investierten Kapitalien sowie der daraus fliessenden Erträgnisse sichern. Sie erwarten deshalb von den kapitalexportierenden Staaten, dass diese, als Wohnsitzstaaten der Geldgeber, zur Förderung der Investitionen in Entwicklungsländern, auf die Besteuerung der in Eede stehenden Kapitalien und der daraus fliessenden Erträgnisse verzichten oder diese doch wesentlich einschränken. Die Doppelbesteuerungsabkommen sollen ferner sicherstellen, dass die von den Entwicklungsländern für Neuinvestitionen gewährten Erleichterungen von den eigenen Steuern voll den ausländischen Kapitalgebern zukommen und nicht infolge der Besteuerung im Wohnsitzstaat der Investoren ganz oder teilweise wegfallen. Auch die Doppelbesteuerungsabkommen sollen indirekt der Hilfe an Entwicklungsländer dienstbar gemacht werden.

Die von den Entwicklungsländern vertretene Auffassung, dem Quellenstaat gehöre das bessere, primäre Besteuerungsrecht, steht in schroffem Gegensatz zu der im interkantonalen und im internationalen Steuerrecht der Schweiz bisher vorherrschenden Grundkonzeption (Vorrang des Besteuerungsrechts des Wohnsitz- bzw. Sitzstaates gegenüber
demjenigen des Quellenstaates; sog. Wohnsitzprinzip). Obwohl die Schweiz bestrebt ist, dem Bedürfnis der Entwicklungsländer nach einem engeren Vertragsverhältnis mit unserem Land Rechnung zu tragen, war angesichts der geschilderten Sachlage vorerst eingehend zu prüfen, ob die Schweiz überhaupt auf Verhandlungsangebote von Entwicklungsländern eingehen sollte. Der Bundesrat hat diese Frage nach einlässlicher Prüfung aus politischen Erwägungen, aber auch im Hinblick auf die zunehmenden Interessen der schweizerischen Wirtschaft in diesen Gebieten bejaht. Allgemein soll dadurch die schweizerische Teilnahme an der politischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung dieser Länder zum Ausdruck gebracht werden. Für schweizerische Kapitalgeber ist es zudem von erheblichem Wert,

1167 dass die steuerlichen Verhältnisse 'durch ein Doppelbesteuerungsabkommeh mit einem Entwicklungsland klargestellt werden, damit sie nicht schutzlos dem unter Umständen rasch wechselnden, ungewohnten internen Steuerrecht dieser Staav l; : ten ausgeliefert sind.

' ' ' , '; Einer grundsätzlichen schweizerischen Bereitschaft, mit Entwicklungsländern in Verhandlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einzutreten, kann indessen nicht die Bedeutung zukommen, dass damit der Vorrang des Besteuerungsrechts des Quellenstaates stillschweigend: anerkannt wird und bewährte Grundsätze des internationalen Steuerrechts der Schweiz unbesehen preisgegeben werden. Scaweizerischerseits wird man vielmehr bei aller Bereitschaft, der besondern Lage der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, in jedem Einzelfail verlangen müssen, dass ein angemessener, sachlich vertretbarer Ausgleich der Interessen zwischen den sich: gegenüberstehenden Prinzipien (Besteuerung im Wohnsitz- bzw. im Quellenstaat) gefunden wird, mithin von beiden Seiten entsprechende Konzessionen gemacht werden. Die Bundesrepublik Deutschland, Schweden, Norwegen,1 Dänemark und die Vereinigten Staaten von Amerika haben gegenüber verschiedenen Entwickkaigsiändern das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Quellenstaates anerkannt! Eine solche Einstellung hätte für die Schweiz in Anbetracht ihrer aktiven Kapitalertrags-, Versicherungs- und Lizenzbilanz erhebliche, vom fiskalischen Standpunkt aus betrachtet kaum zu verantwortende Einnahmenausfälle zur Folge.

!

' ' !

Wenn somit nach Auffassung des Bünclesrates allfällige Abweichungen vom Wohnsitzprinzip jedem Entwicklungsland gegenüber für sich und im Lichte der von diesem Lande selbst gemachten Konzessionen zu prüfen sind, so sei gleichzeitig ausdrücklich festgestellt, dass die Schweiz in Doppelbesteuerungsverhandlungen mit Staaten gleicher wirtschaftlicher Entwicklungsstufe und in den Beratungen, des Eiskaikomitees der OECE sich nach wie vor mit Nachdruck für die primäre Besteuerung, insonderheit der Kapitalerträgnisse und der Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Empfängers einsetzen wird. ', ; II. Gang der Verhandlungen Im Zuge der Vorbereitung der Fernostlinie der Swissair wurde schweizerischerseits den zuständigen Behörden Pakistans :im September 1956 der Abschlüss einer Vereinbarung zur Eegehmg der
Besteuerung von Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt vorgeschlagen. Die pakistanische Eegierung lehnte den Abschluss einer solchen. beschränkten Übereinkunft ab, bekundete aber gleichzeitig ihre Bereitschaft, diese Frage im Bahrnen eines umfassenden schweizerisch-pakistanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zuregeln.

· :, .

Im Sommer 1957 weilte eine pakistanische Delegation zu Doppelbesteuerungsverhandlungen mit verschiedenen Staaten in Europal-Sie hielt sich vom 2. bis 11. September 1957 auch in Bern auf und besprach mit Vertretern .des Eidgenössischen Politischen Departements und der,,Eidgenössischen > Steuer-

1168 Verwaltung die Möglichkeit, die Doppelbesteuerung im Verhältnis zwischen den beiden Ländern zu beseitigen. Bei diesem Anlass konnte ein gemeinsamer Vertragsentwurf aufgestellt werden, der schweizerischerseits den Eegierungen der Kantone und den interessierten Verbänden der Wirtschaft zur Vernehmlassung unterbreitet wurde.

In den eingegangenen Antworten wurde demAbschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Pakistan grundsätzlich zugestimmt. Indessen brachten die interessierten Kreise einige Wünsche zur Verbesserung des Entwurfes vor.

Gestützt darauf wurden neue schweizerische Vorschläge ausgearbeitet und den pakistanischen Unterhändlern im Sommer 1958 auf diplomatischem Wege zugestellt.

· Ende Februar 1959 bot sich Gelegenheit, die Verhandlungen in Karachi mündlich weiterzuführen. In ihrem Verlauf konnte der Vertragsentwurf vom September 1957 in verschiedenen Punkten verbessert werden. Der so bereinigte Vertragstext zu einem Einkommenssteuerabkommen wurde am 30. Dezember 1959 in Bern unterzeichnet.

:

III. Allgemeine Würdigung des Abkommens

Der Vertrag folgt in seinem äusseren Aufbau den von der Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Amerika (AS 1951, 892; Botschaft: BB11951, II, 269) und Grossbritannien (AS 1955, 319; Botschaft: BB1 1954, II, 689) abgeschlossenen Einkommenssteuerabkommen.

In materieller Hinsicht entspricht die Mehrheit der massgebenden Bestimmungen (Art. III, IV, V, Abs. l und 2, VII bis X, XI, Abs. l, erster Halbsatz, XIV bis XVI) der bisherigen schweizerischen Praxis. Da es sich beim Vertragspartner um ein in EntTvicklung begriffenes Land handelt, wird jedoch das Besteuerungsrecht für Unternehmen der Schiffahrt (Art.V, Abs.3) und für gewisse private Pensionen (Art. XI, Abs.l, am Ende) dem Quellenstaat zuerkannt.

Aus dem nämlichen Grund wird die Doppelbesteuerung der Dividenden nur in beschränktem Ausmass gemildert (Art.VI) und die Besteuerung der Zinsen (mit Ausnahme der grundpfändlich sichergestellten Zinsen) sowie der Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen, die derzeit in Pakistan steuerfrei bleiben, nicht geregelt. Hinsichtlich der Zinsen haben die beiden Verhandlungsdelegationen vereinbart, erneut Besprechungen aufzunehmen, sobald Pakistan die Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen des internen Steuerrechts, abgeschlossen hat.

Die Abweichungen von der herkömmlichen schweizerischen Auffassung lassen sich einem Entwicklungsland gegenüber, das seinerseits erhebliche Zugeständnisse gemacht hat, durchaus verantworten. Hervorzuheben sind - die Bereitschaft Pakistans, schweizerische Unternehmen nicht mehr auf Grund einer sogenannten Geschäftsbeziehung, kraft welcher sozusagen jede Geschäftstätigkeit in Pakistan die Besteuerung in diesem Lande nach sich zieht, sondern nur dann zu besteuern, wenn sie in Pakistan eine Betriebsstätte unterhalten (Art. III in Verbindung mit Art. II, Abs.l, Buchstabe l) ;

1169 -;die Verankerung des Grundsatzes der ausschliesslichen Besteuerung der Lizenzgebühren im Wohhsitzstaat d e s Empfängers (Art. VIII); : ' ,'· - die Aufnahme einer umfassenden Gleichbehandlungsklausel (Art. XV).

Mit diesen Zugeständnissen wird pakistänischerseits der oben dargelegten schweizerischen Auffassung in befriedigender Welse Bechnung getragen. Das Abkommen mit Pakistan stellt deshalb ein gutes Vorbild für die praktische Anwendung der von der. Schweiz Entwicklungsländern gegenüber zu befolgenden : fiskalpolitischen Postulate dar.

' ,; IV. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Abkommens :

Art. I

;'·

La sachlicher Beziehung gilt das Abkommen in der Schweiz für alle Einköm-, menssteuern des Bundes, der Kantone und .Gemeinden.

Pakistänischerseits sind die, Einkommenssteuer (income-tax) mit Einschluss der Flüchtlingssteuer (refugee-tax), die Zusatzsteuer (super-tax) und die nunmehr aufgehobene, Steuer von den .Geschäftsgewinnen (business profits-tax) dem Abkommen unterstellt. Dagegen fällt die von den Provinzen erhobene Steuer auf landwirtschaftlichen Einkünften nicht darunter. Diese Einschränkung bewirkt jedoch keine Doppelbesteuerung, da gemäsS Artikel VIII des Abkommens Einkünfte aus Grundbesitz ohnehin der Besteuerung im Belegenheitsstaat unterliegen.

, , , , r , Die Vermögenssteuern fallen nicht unter das Abkommen. ' i , ' Art.ll , , ' / · ' Der territoriale Anwendungsbereich des Abkommens ist in Absatz l, Buchstabe a und ~b umschrieben. Pakistänischerseits gilt das Abkommen, unter Vorbehalt einer Ausdehnung gemäss Artikel XVII, für die Provinzen von Pakistan : und die Bundeshauptstadt.

' ' Der; persönliche Anwendungsbereich wird im Abkommen nicht ausdrücklich bezeichnet. Aus Absatz l, Buchstaben e bis i und Artikel XIII in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens folgt aber, dass sich alle Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, darauf 1 berufen können.

Als «Personen» gelten dabei nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Personenvefbindungen ohne juristische Persönlichkeit (Abs. l, Buchstabe e).- Die Umschreibung des Ausdrucks «Gesellschaf t» (Abs. l, Buchstabe/) trägt dem Umstand Eechnung, dass nach dem Steuerrocht Pakistans auch Personen verbindungen nach den für'die Gesellschaften anwendbaren Regeln besteuert werden können. Auf schweizerischer Seite umfasst der Ausdruck nicht ; nur Körperschaften, sondern alle juristischen Personen., .' · · Gesellschaften gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie nach schweizerischem Eecht errichtet worden sind und ihre Geschäftsleitung hier erfolgt [Abs.l, Buchstabe h (i)].' In Pakistan sind Gesellschaften dann ,ansässig,, wenn

1170 sich ihre Geschäftsleitung in Pakistan befindet [Abs.l, Buchstabe g (i)]. Eine nach schweizerischem Eecht errichtete oder in der Schweiz eingetragene Gesellschaft gilt somit als in Pakistan ansässig, wenn ihre Geschäftsleitung dort ausgeübt wird. Anderseits verzichtet Pakistan künftig darauf, eine nach schweizerischem Eecht errichtete und hier geleitete Gesellschaft als in Pakistan wohnhaft zu betrachten, weil sie im Verlauf eines Jahres mehr als die Hälfte ihrer Gewinne aus pakistanischen Quellen bezogen hat.

Für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes anderer Personen (natürliche Personen und Personen Verbindungen, soweit sie in Pakistan nicht wie Gesellschaften besteuert werden) wird auf das interne Eecht der Vertragsstaaten abgestellt. Das hat zur Folge, dass nur Personen, die ausschliesslich in einem Vertragsstaat wohnhaft sind, für die Zwecke des Abkommens als dort ansässig gelten [Abs.l, Buchstabe g (ii) und Buchstabe h (ii), in Verbindung mit Abs.2].

Ergibt sich daher aus der Anwendung des beiderseitigen internen Eechtes, dass eine Person in beiden Vertragsstaaten steuerlichen Wohnsitz hat, so kann sie sich auf die im Abkommen enthaltenen Grundsätze über die Aufteilung der Steuerhoheit nicht berufen. In solchen Fällen von Doppelwohnsitz ist eine allfällige Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des Artikels XIII, Absatz 3 (Aufteilung nach Quellen) zu beheben.

Absatz l, Buchstabe : l definiert den Begriff der Betriebsstätte. Die allgemeine Definition entspricht weitgehend der Empfehlung der OBOE. Darin und im Verzicht auf die nach internem pakistanischem Steuerrecht geltende Steueranknüpfung auf Grund der Geschäftsbeziehung liegt ein wesentliches Entgegenkommen Pakistans.

Unabhängige (selbständige) Vertreter, die ihre Geschäfte, wenn auch für Eechnung ihres Auftraggebers, in eigenem Namen abschliessen (Kommissionäre, Mäkler und dgl.), begründen für die Auftraggeber selbst dann keine Betriebsstätte (lit.i), wenn sie ein Konsignationslager des vertretenen Unternehmens verwalten. Dasselbe gilt von Vertretern, die sich auf die bloss.e Vermittlungstätigkeit beschränken, ohne Absehlussvollmacht zu besitzen (sog. Vermittlungsagenten), solange sie kein Warenlager des vertretenen Unternehmens verwalten (lit.ii, am Ende und lit.iii). Auch das Unterhalten eines Warenlagers allein begründet
keine Betriebsstätte (lit.ii}.

Andere Vertreter gelten nur dann als Betriebsstätten ihrer Auftraggeber, wenn sie zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen bevollmächtigt sind [sog. Abschlussagenten; lit.iii (a)] oder für das vertretene Unternehmen ein Auslieferungslager unterhalten [lit.iii (&)].

Das Unterhalten von Einkaufsstellen gilt nach dem internen pakistanischen Steuerrecht als Geschäftsbeziehung, die die Besteuerung auslöst. Die schweizerische Auffassung, wonach reine Einkaufsstellen keine Betriebsstätten begründen, liess sich nicht durchsetzen. Die pakistanische Delegation machte geltend, die Freistellung der Einkaufsstellen hätte untragbare Steuerausfälle zur Folge, weil Pakistan noch während längerer Zeit vorzugsweise nur Rohprodukte. (z.B.

Baumwolle und Jute) werde ausführen können. Die iüchtbesteuerung der Ein-

1171 kaufsstellen ausländischer Unternehmen würde nach pakistanischer,Auffassung zudem zu Störungen in den Konkurrenzverhältnissen führen. Es wurde ferner.

darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen den Einkaufsstellen ausländischer Unternehmen Nebenbetriebe zur Verarbeitung von Eohprodukten angeschlossen sind,,wasohnehin- auch nach dem Betriebsstätteprinzip - zur Besteuerung in Pakistan führt. Die in Pakistan einkaufenden schweizerischen Unternehmen bleiben dort immerhin dann steuerfrei, wenn sie im normalen Verlauf internationaler Handelstätigkeit Güter oder Waren direkt von einem unabhängigen Exporteur einkairfen. . · ,, , , , .

Das Aufstellen technischer Anlagen und die Montage von Maschinen soll nur dann Anlass zur.Besteuerung geben, wenn die Dauer dieser Tätigkeit,zwölf Monate übersteigt (lit.iv).

Art. III bis V In Übereinstimmung mit den ändern von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dürfen gemäss Artikel III, Absatz l und 2, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit, die ein, Unternehmen des;einen Staates erzielt,,im anderen Staat nur d:ann besteuert werden, wenn das, Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält. Dieser Grundsatz gilt auch für Teilhaber von Personengesellschaften (ArtJII, Abs. 3). Damit wird, wie bereits hervorgehoben, die in Pakistan geltende Besteuerung auf ;Grund der Geschäftsbeziehung eingeschränkt.

Zur Ermittlung des auf die Betriebsstätten der verschiedenen Staaten entfallenden Gewinnes geht das Abkommen von, der Buchhaltung der .einzelnen Betriebsstätte aus (Art.III, Abs.4). Ein angemessener Teil der allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes ist den einzelnen Betriebst, tätten zu belasten (Art .III, Abs.6).

, Artikel III, Absatz 5, am Anfang entspricht, einem pakistanischen Wunsch.

Da ausländisch beherrschte pakistanische Gesellschaften Honorare und Vergü-, tungen an sogenannte Leitfirmen im Ausland (insbesondere in Grossbritannien) bezahlten, obwohl diese tatsächlich wenig oder nichts zur Leitung der pakistani-.

sehen Gesellschaft beitrugen, hat sich Pakistan in allen bis jetzt abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Recht vorbehalten, derartige Leistungen zu besteuern. Immerhin sollen einem schweizerischen Antrag entsprechend Regiekostenbeiträge ah. schweizerische Muttergesellschaften, die in Pakistan keine Betriebsstätte für. die Leitung oder Überwachung ihrer Tochtergesellschaft unterhalten, sowie Vergütungen für völlig im Ausland geleistete Dienste in Pakistan steuerfrei bleiben (Abs. 5, am Ende).

, Gewinne von Luftfahrtunternehmen werden schweizerischer Auffassung entsprechend nur am Ort ihrer Leitung besteuert (Art.V, Abs. l und 2); diese Regelung gilt mit Rücksicht auf die im Jahre 1956 eröffneten Luftlinien zwischen den Vertragsstaaten bereits vomì. Januar Ì956hinweg (Art.XX, Abs. 2).

Die, Beschränkung auf den internationalen Verkehr (Art.V, Abs. l, am Ende) bedeutet nicht, dass ein schweizerisches Luftfahrtunternehmen, das im Zuge

1172 seines regelmässigen Liniónverkehrs Flughäfen in West- und Ostpakistan anfliegt, der Steuerbefreiung in Pakistan verlustig geht.

Die Besteuerung der Gewinne von Schiffahrtsunternehmen wird dagegen dem Quellenstaat zugestanden (Art.V, Abs.3). In Pakistan besteuerte Einkünfte schweizerischer Schiffahrtsunternehmen sind deshalb in der Schweiz von den Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit (Art.XlII, Abs.2).

Art. VI Empfänger pakistanischer Dividenden sind Mefür in Pakistan steuerpflichtig. Zwar schulden sie keine Einkommenssteuer, da mit der von der Gesellschaft entrichteten Steuer auch die Einkommenssteuerpflicht der Aktionäre als erfüllt gilt. Dagegen haben sie auf dem um die Einkommenssteuer erhöhten Betrag der vereinnahmten Dividenden die Zusatzsteuer nach den jeweils anwendbaren Ansätzen zu bezahlen.

Dem schweizerischen Begehren nach weitgehender Beseitigung der beiderseitig erhobenen Quellensteuern hat Pakistan unter Berufung auf seine erst in Entwicklung begriffene Wirtschaft nur in beschränktem Umfang entsprechen können : Für schweizerische Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften), die mindestens über einen Drittel der Stimmrechte in einer pakistanischen industriellen Gesellschaft (vgl.

Abs.6) verfügen, wird die Zusatzsteuer von 20 auf 18,75 Prozent herabgesetzt.

Dieses Zugeständnis wird nicht davon abhängig gemacht, dass die Schweiz ihrerseits, als Wohnsitzstaat des Empfängers pakistanischer Dividenden, die darauf entfallenden schweizerischen Steuern ermässigt (vgl. Art .XIII, Abs. 2).Für natürliche Personen sowie für Empfänger von Dividenden, die eine pakistanische Handelsgesellschaft ausschüttet, konnte keine Erleichterung erwirkt werden.

Im umgekehrten Fall hat-die Schweiz ihre Quellensteuer auf Dividenden, die einer pakistanischen Gesellschaft zufliessen, allgemein auf 15 Prozent beschränkt, sofern der Empfänger mindestens über einen Drittel der Stimmrechte in der ausschüttenden Gesellschaft verfügt (Abs. 3).

Es besteht zwischen den zuständigen Behörden.beider Länder Einverständnis darüber, dass die vereinbarte Entlastung von den Quellensteuern auch im Wege der Rückerstattung bewirkt werden kann.

Absatz 2 schliesst die nach pakistanischem Steuerrecht mögliche Besteuerung einer schweizerischen Gesellschaft für den ihr zuzurechnenden Anteil am unverteilten Gewinn einer pakistanischen industriellen Gesellschaft aus. Voraussetzung hiezu ist, dass die schweizerische Gesellschaft über mindestens einen Drittel der Stimmrechte in der pakistanischen Gesellschaft verfügt, und dass der nicht ausgeschüttete Gewinn für die industrielle Entwicklung und Erweiterung des Unternehmens in Pakistan zurückbehalten wird.

Absatz 4 bietet Schutz
vor Sondersteuern auf Dividenden oder unverteilten Gewinnen im extraterritorialen Verhältnis. Derzeit werden in keinem der beiden Vertragsstaaten solche Sondersteuern erhoben.

1178 Art. VII

Lizenzgebühren werden, wie in allen ändern von der Schweiz bis jetzt abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkornmen, ausschliesslich, am Wohnsitz des' Empfängers besteuert (Abs.l), sofern sie nicht einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen sind (Abs.5). Die Steuerbehörden dürfen die Höhe der privat1 rechtlich vereinbarten Lizenzgebühren nur beim Vorliegen besonderer Beziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber überprüfen (Abs. 2).

Die ausgerichteten Lizenzgebühren sind bei der Veranlagung des Lizenznehmers zu den Einkömrnenssteuern zum Abzug zuzulassen1 (Abs. 6).

Diese Anerkennung des schweizerischen Standpunktes bedeutet ein erhebliches Zugeständnis Pakistans.

' ' '· Art. VIII · !" . ' · · '" Der für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen geltende .Grundsatz der Besteuerung am Orte der gelegenen Sache (Abs.l) wird auch auf Zinsen von grundpfändlich gesicherten Forderungen (Abs. 2) auwendbar erklärt, um wenigstens mit Bezug auf diese Art von .Zinsen eine Doppelbesteuerung auszuschlies: sen.

; : ' ,';'' ' Art. IX bis XI , : ' , ' " ' '·' , ' Erwerbseinkünfte aus privatrechtlichera Dienstverhältnis oder freiberuflicher Tätigkeit wer,den grundsätzlich dem Staat zur Besteuerung zugewiesen, in.dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. IX, Abs.l).

Dieser Grundsatz wird in Artikel IX, Absatz 2 und S zugunsten von Personen eingeschränkt, die im einen Staat ansässig sind, jedoch vorübergehend (insgesamt nicht länger als 183 Tage während :eines Steuerjahres) für einen Arbeitgeber des Wohnsitzstaates,im ändern Staat arbeiten (sog. lEonteurklausel). Die Beschränkung der Steuerhoheit des:, Staates des tatsächlichen Arbeitsortes gilt nach neuer Vertragspraxis nicht für die Erwerbseinkünfte der Bühnen-, Badio-, Film- und Fernsehschauspieler, Musiker und Athleten, die stets an ihrem Arbeitsort besteuert werden (Art. IX, Abs.5).

Nach Artikel IX, Absatz 4 werden Angehörige ,vori Schiffs- oder Flugzeugbesatzungen für ihr Arbeitsentgelt vom Sitzstaat des Unternehmens besteuert.

Öffentlich-rechtliche ! Gehälter und Pensionen werden wie in anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen dem Schuldnerstaat zur Besteuerung zugewiesen.1 Ist der Empfänger jedoch' nicht ein Angehöriger des Quellenstaates, so steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Empfängers zu (Art. X).

: Privatrechtliche
Pensionen und Benten sollen nach Artikel XI, Absatz l nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.,Hievon sind aber Zahlungen ausgenommen (Art.XI. Abs.l, zweiter Halbsatz), die aus einer in Pakistan errichteten Pensionskasse stammen. Diese unterliegen, entgegen der in der Schweiz vorherrschenden Ansicht, der Steuer in Pakistan. Für solche Leistungen,

1174 die einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz zustehen, tritt gemäss Artikel XIII, Absatz 2 des Abkommens die Befreiung von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ein. Sind dagegen in Pakistan tätige Personen einer im Ausland errichteten Pensionskasse angeschlossen, so werden sie, falls sie sich nach ihrem Eücktritt in die Schweiz begeben, auf ihrem Buhegehalt in Pakistan nicht mehr besteuert, Art. XII Die Freistellung von Überweisungen aus dem Ausland an Studenten und Praktikanten zu Unterhalts-, Brziehungs- oder Ausbildungszwecken entspricht schweizerischer Vertragspraxis. Neu ist, dass auch die Arbeitseinkünfte solcher Personen im Gastland von den Steuern befreit sind, wenn die Erwerbstätigkeit mit ihrer Erziehung oder Ausbildung im Zusammenhang steht oder für ihren Lebensunterhalt notwendig ist (Abs.l).

Die Absätze 2 und 3 ergänzen Artikel IX durch zwei weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung des Erwerbseinkommens am Arbeitsort : Die Weiterausbildung pakistanischer Techniker, Verwaltungsbeamter usw. in der Schweiz soll dadurch gefördert werden, dass die ihnen während eines zwölf Monate nicht übersteigenden Aufenthaltes ausgerichteten Entschädigungen steuerfrei bleiben, wenn sie den Betrag von 12 000 (Abs. 2),beziehungsweise 10 000 Franken (Abs.3) nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch im umgekehrten Verhältnis.

Diese Neuerungen hatten ursprünglich schweizerischerseits aus steuerpolitischen Gründen einige Bedenken erweckt. Diese verlieren indessen stark an Gewicht, wenn man die getroffene Regelung im weiteren Rahmen der technischen Hilfe der Schweiz an Entwicklungsländer würdigt und ihre psychologische Wirkung in Rechnung stellt. Pakistanischerseits wurde überdies überzeugend dargetan, dass die in den Genuss der Erleichterung kommenden pakistanischen Steuerpflichtigen bestimmt Geschäftsfreunde derjenigen schweizerischen Unternehmen, bei denen sie ihre Weiterausbildung gemessen, bleiben und so dazu beitragen werden, die schweizerische Industrie in Pakistan bekannt zu machen.

Art. XIII In""'den materiellen Vorschriften des Abkommens wird festgelegt, ob und eventuell in welchem Umfang der Quellenstaat das ihm intern zustehende Recht zur Besteuerung einer im ändern Staat ansässigen Person weiter ausüben darf.

Wird dem Quellenstaat darin das Besteuerungsrecht entzogen, so
entfällt damit auch die doppelte Besteuerung. Den einzelnen Bestimmungen ist dagegen nicht zu entnehmen, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist, wenn das Abkommen das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nicht ausschliesst. Die für diesen Fall nötigen Anweisungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, die sich naturgemäss an den Wohnsitzstaat richten und mithin dessen Steuerhoheit einschränken, enthält Artikel XIII, der Artikel XV des schweizerischamerikanischen und Artikel XV des schweizerisch-britischen Einkommenssteuerabkommens entspricht.

:

1175

!:Die getroffene Lösung tassi auf den im internen Hecht der Vertragsstaaten enthaltenen Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Danach besteuert Pakistan die in seinem Gebiet ansässigen Personen nach wie .vor îür alle aus der Schweiz stammenden Einkommensteile. rechnet jedoch auf die darauf entfallende pakistanische Steuer die in Übereinstimmung mit dem Abkommen ,in der Schweiz erhobene Steuer an. Soweit das Abkommen Pakistan als Wohnsitzstaat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verpflichtet, folgt, es mithin der Methode der Steueranrechnung (Abs. 1). , Die Schweiz nimmt dagegen für die Bundes-, Cantons- und Gemeindesteuern Einkünfte aus pakistanischen Quellen, die nach dem Abkommen dort besteuert werden können, soweit es sich hiebei nicht um Dividenden handelt, von der Bemessungsgrundlagô aus, berücksichtigt sie jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes.,Unser Land wendet demnach als, Wohnsitzstaat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die auch im interkantonalen Verhältnis geltende Methode der Steuerbefreiung an (Abs. 2).

;; ; . · Ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft sowohl in der Schweiz als auch in Pakistan wohnhaft (sog. Doppelwohnsitz), mithin nicht eine in einem der beiden Staaten ansässige Person, so geht das Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor: Der andere Staat hat dieser Besteuerung durch Steueranrechnung (Pakistan: Abs.l) oder Steuerbefreiung (Schweiz: Abs.2) Beatmung zu tragen. Bezieht ein solcher Steuerpflichtiger Einkünfte aus dritten Staaten, und hat er diese in beiden Wohnsitzstaaten zu versteuern, so wird die Steuerhoheit geteilt: Die Schweiz erhebt nur die Hälfte der Steuern auf den von beiden Staaten erfassten Einkünften, während Pakistan die so ermässigten schweizerischen Steuern an seine auf diesen Einkünften geschuldeten Steuern anrechnet. Diese Regelung ist für die Schweiz nicht neu ; sie gilt bereits im Verhältnis zu Grossbritannien (Art. XV, Abs.4).

;

- :

Art. xiv

:

Die Bestimmungen über das Verständigungsyerfahren entsprechen bewährter schweizerischer Vertragspraxis.

: : . ' Art. XV , "· Die Gleichbehandlungsklausel berücksichtigt weitgehend die Empfehlung der OECE über das Verbot steuerlicher Diskriminierungen. Die Klausel gilt nicht nur für die vom Abkommen betroffenen, sondern auch für alle ändern von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der pakistanischen Begierung erhobenen Steuern.

Art, XVI bis XXI

,

·

Schweizerischer Vertragspraxis entsprechend bleiben weitergehende, im internen Steuerrecht der Vertragsstaaten vorgesehene Vergünstigungen vorbehalten. Hiezu zählen insbesondere auch die dem diplomatischen und konsularischen Personal zustehenden Vorrechte (Art. XVI).

1176 Artikel XVIII schafft die Grundlage zum Erlass von Ausführungsbestimmungen durch die zuständigen1 Behörden jedes Vertragsstaates. In der Schweiz ist hiezu der Bundesrat zuständig (vgl. Bundesbeschluss über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 22. Juni 1951; AS 1951, 889).

Die Bestimmungen über die Augdehnung des Geltungsbereichs, die Batifikation, das Inkrafttreten und die Kündigung des Abkommens (Art. XVII, XIX, XX und XXI) lehnen sich an die in anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Klauseln an.

Das vorliegende Abkommen wird von der grossen Mehrheit der Kantone und der schweizerischen Wirtschaft befürwortet. Es stellt im Hinblick auf die von der schweizerischen grundsätzlich abweichenden Auffassung der Entwicklungsländer über die Vermeidung der Doppelbesteuerung ein befriedigendes Ergebnis dar, das zur Förderung der schweizerisch-pakistanischen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird. Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 18. März 1960J Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1177 (Entwurf).

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Pakistan abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1960, beschliesst:

:

Einziger Artikel Das am 30. Dezember 1959 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

' ' : ' ' ' ' ', ' Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

4955

:

'

:

1178

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Pakistan haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, zu diesem Zwecke zu i Irren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Max Petitpierre, Bundesrat, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departernentes ; Die Eegierung von Pakistan: Herrn Mirza Sikander Ali Baig, Ausserordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter in der Schweiz ; die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben : Artikel I 1

Die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind : o. In Pakistan: Die Einkommenssteuer, die Zusatzsteuer und die Steuer von Geschäftsgewinnen (im folgenden als «pakistanische Steuer» bezeichnet);

1179 b. In der Schweiz: , Die von Bund, .Kantonen und Gemeinden erhobenen,Steuern vom Einkom,men (Gesamteinkommen. Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit usw.), (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

· ; ·'· 2 Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von der Begierung von Pakistan oder in der Schweiz eingeführt oder von der Eegierung eines Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäss Artikel XVII ausgedehnt wird, erhoben werden.

',' . '

Artikel II

\

,

;.' ; ' ,

1

In diesem Abkommen bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang : nichts anderes ergibt : a. Der Ausdruck «Pakistan » die Provinzen von Pakistan und die Bundeshauptstadt; .; ' ' fe. Der Ausdruck,«Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c.. Die Ausdrücke «das eine Gebiet» und «das andere Gebiet», je nach dem Zusammenhang, Pakistan oder die Schweiz ; . d. .Der Ausdruck «Steuer», je-nach dem Zusammenhang, die pakistanische , Steuer oder die schweizerische Steuer; .: , e. Der Ausdruck «Person», insbesondere jede natürliche Person, jede Gesellschaft und jede Personen verbindung mit oder ohne juristische Persönlichkeit; · !

.

:' /. Der Ausdruck «Gesellschaft» mit Bezug auf Pakistan jede Personenverbindung mit oder ohne juristische Persönlichkeit, die gemäss pakistanischem Steuerrecht wie eine Gesellschaft besteuert wird, Und mit Bezug auf die Schweiz jeden Bechtsträger mit juristischer Persönlichkeit : g. Der Ausdruck «in Pakistan ansässige Person»: i) jede Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung in Pakistan hat, und ii) jede andere Person, die bei Anwendung der pakistanischen Steuer als in Pakistan wohnhaft und bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird; h. Der Ausdruck «in der Schweiz ansässige Person»: ', , '" i) jede nach schweizerischem Eecht errichtete Gesellschaft, wenn sie ihre Geschäftsleitung in der Schweiz hat, und : ' · ii) jede andere Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz wohnhaft und bei Anwendung der pakistanischen Steuer nicht als in Pakistan wohnhaft betrachtet wird; i. Der Ausdruck «pakistanische Gesellschaft»1 eine Gesellschaft, die eine in Pakistan ansässige Person ist, und der Ausdruck «schweizerische Gesellschaft» eine Gesellschaft, die eine in der Schweiz ansässige Person ist;

1180 j. Die Ausdrücke «eine im einen Gebiet ansässige Person» und «eine im anderen Gebiet ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Pakistan ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person ; k. Die Ausdrücke «pakistanisches Unternehmen» und «schweizerisches Unternehmen», je nach dem, ein von einer in Pakistan ansässigen Person in Pakistan betriebenes gewerbliches oder kaufmännisches Unternehmen und ein von einer in der Schweiz ansässigen Person in der Schweiz betriebenes gewerbliches oder kaufmännisches Unternehmen; die Ausdrücke «Unternehmen des einen Gebietes» und «Unternehmen des anderen Gebietes», je nach dem Zusammenhang, ein pakistanisches Unternehmen oder ein schweizerisches Unternehmen ; l. Der Ausdruck «Betriebsstätte», wenn mit Bezug auf ein Unternehmen des einen Gebietes verwendet, eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck schliesst eine Geschäftsstelle, eine Zweigniederlassung, einen Ort der Leitung, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen ein. In diesem Zusammenhang gilt : i) ein Unternehmen des einen Gebietes wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Gebiete, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen wirklichen Mäkler, Kommissionär oder anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Bahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, oder weil es dort, im normalen Verlauf internationaler Handelstätigkeit, Güter oder Waren direkt von einem unabhängigen Exporteur einkauft ; ii) die Benützung blosser Stapelgelegenheiten oder das Unterhalten eines Bestandes von Gütern oder Waren im einen Gebiete durch ein Unternehmen des anderen Gebietes -- auch in einem Lagerhaus - zu blossen Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, begründet für sich allein keine Betriebsstätte, und zwar auch dann nicht, wenn diese Güter oder Waren auf Grund von Anweisungen ausgeliefert werden, die das Unternehmenim anderen Gebiete nach Annahme einer Bestellung erteilt, welche von einem anderen Vertreter des Unternehmens als demjenigen, der den Bestand von Gütern oder Waren unterhält, entgegengenommen worden ist; iii) ein Unternehmen des einen Gebietes wird
so behandelt,, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Gebiete, wenn es dort einen Vertreter oder einen Angestellten hat, der a. eine Generalvollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das Unternehmen besitzt und diese Vollmacht gewöhnlich auch ausübt, oder b. im anderen Gebiet über einen Bestand von,Gütern oder Waren verfügt, von dem aus er regelmässig Bestellungen ausführt, die er für das Unternehmen aufgenommen hat ;

1181 iv) ein Unternehmen des einen Gebietes wird nicht so behandelt, als! habe es eine Betriebsstätte im anderen Gebiete, wenn es dort 'technische An- : lagen aufstellt oder Maschinen montiert, sofern die Dauer dieser Tätigkeit insgesamt 12 Monate nicht übersteigt, und dies ungeachtet des Umstandes, dass das Unternehmen im anderen Gebiet eine feste Geschäfts; : einrichtung besitzt ; '· , ,' v) die Tatsache, dass eine im einen Gebiet ansässige Gesellschaft eine Tochtergesellschaft 'besitzt, die im anderen Gebiet ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder,in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur: Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft.

m. Der Ausdruck «zuständige.Behörde» auf seiten Pakistans das Central Board of Revenue' oder seinen bevollmächtigten Vertreter; auf seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und auf seiten eines Gebietes, auf .das dieses Abkommen nach Artikel XVII ausgedehnt wird, die in diesem Gebiete für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.

2

Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat wird, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts : anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt, der,ihm unter, den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieses Staates für, die Gegenstand des Ab: kommens bildenden Steuern in Kraft stehen.

, , .

1

'

'

Artikel III

:

;

Die von einem pakistanischen Unternehmen erzielten Gewinne aus,,gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit unterliegen keiner schweizerischen Steuer, es sei denn, das Unternehmen unterhalte in der Schweiz Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche.Geschäftsbeziehungen, so kann die Schweiz. die Gewinne besteuern, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstatte zuzurechnen sind. ' .

', ; 2 Die von einem schweizerischen Unternehmen erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit unterhegen keiner pakistanischen Steuer, es sei denn, das Unternehmen unterhalte in Pakistan Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es: solche Geschäftsbeziehungen, so kann Pakistan .die Gewinne besteuern, jedoch i nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

:3 Der einem im einen Gebiet ansässigen Teilhaber zustehende Anteil an den Gewinnen eines Unternehmens aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit unterliegt im anderen Gebiet ebenfalls keiner Steuer, es sei denn, das Unternehmen unterhalte im anderen Gebiete Geschäftsbeziehungen durch eine dort, gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann der diesem Teilhaber zustehende Gewinnanteil im anderen Gebiete nur insoweit Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

- 78

1182 besteuert werden, als er seinem Anteil an den der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinnen entspricht.

4 Unterhält ein Unternehmen des einen Gebietes im anderen Gebiete Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sind dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zuzurechnen, die sie im anderen Gebiet als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Geschäftstätigkeit, unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und, ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können.

5 Honorare oder andere Vergütungen, die ein Unternehmen des einen Gebietes für die Leitung oder Überwachung der geschäftlichen oder sonstigen Tätigkeit eines Unternehmens des anderen Gebietes bezieht, können in diesem anderen Gebiete besteuert werden, es sei denn, derartige Zahlungen werden für völlig ausserhalb des anderen Gebietes erbrachte Dienste oder von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft geleistet, die im anderen Gebiete keine Betriebsstätte zur Ausübung dieser Leitung oder Überwachung unterhält.

6 Bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte werden alle billigerweise der Betriebsstätte zuzurechnenden Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug6 zugelassen, und dies ohne Bücksicht darauf, ob diese Auslagen im Gebiete, wo die Betriebsstätte gelegen ist, oder anderswo entstanden sind.

7 Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck « Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit» schliesst Zinsen (von Obligationen, Wertpapieren, Schuldanerkenixungen, Kassascheinen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung), Dividenden oder Lizenzgebühren nicht ein, es sei denn, diese Einkünfte seien nach den Gesetzen eines der Gebiete und gemäss diesem Artikel einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen.

Artikel IV Wenn a. ein Unternehmen des einen Gebietes unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt ist, oder · , , .

T}, die gleichen Personen. unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung oder am Kapital sowohl eines Unternehmens des einen Gebietes als auch eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt sind, und
in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen in bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denjenigen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen hätte erzielen können, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

1183 Artikel V

;

. '

.

l

, Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel III werden Gewinne, die eine, im einen Gebiet ansässige Person aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen erzielt/ mit Einschhiss der Gewinne dieser Person aus dem Verkauf von Flugscheinen zur Benützung dieser Luftfahrzeuge, von der Steuer im anderen Gebiete befreit, es sei denn, · die Luftfahrzeuge werden ausschlièsslich oder hauptsächlich zwischen Orten innerhalb des' anderen Gebietes betrieben.

2 Absatz l gilt auch für Beteiligungen einer im einen Gebiet ansässigen Person, die die Luftfahrt betreibt, an einem. Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft. , ; 3 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel III werden Gewinne, die eine im einen Gebiet ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen im anderen Gebiet erzielt, mit, Einschluss der Gewinne dieser Person aus dem,Verkauf von Karten für Fahrten mit diesen Schiffen, von der Steuer im erstgenannten Gebiete befreit, wenn diese Gewinne im anderen Gebiete der Steuer unterliegen.

;, 1

Artikel V I

Verfügt eine schweizerische Gesellschaft auf Grund der ihr gehörenden Aktien über mindestens einen Drittel der Stimmrechte in einer pakistanischen Gesellschaft, die ein industrielles Unternehmen betreibt, so wird d'er Satz der pakistanischen Zusatzsteüer, die auf den von der pakistanischen Gesellschaft an die schweizerische Gesellschaft bezahlten Dividenden zu entrichten: wäre, um 6,25 Prozent, ermässigt. ; : M ; ·.'.2 Die Bestimmungen;von Section 23A des,pakistanischen Income-tax Act über die Ausschüttungen von Gesellschaftsgewinnen gelten nicht für das Einkommen einer pakistanischen Gesellschaft, in der, eine schweizerische Gesellschaft auf Grund der ihr'gehörenden Aktien über mindestens einen Drittel der Stimmrechte verfügt, sofern die pakistanische Gesellschaftlern industrielles Unternehmen betreibt und die Gewinne für ihre industrielle Entwicklung und Erweiterung in Pakistanzurückbehalten werden.

' , 3 Der Satz der schweizerischen Steuer auf Dividenden, die, eine schweizerische Gesellschaft an eine pakistanische Gesellschaft bezahlt, die auf Grund der ihr, gehörenden Aktien über mindestens einen Drittel der Stimmrechte in der schweizerischen Gesellschaft verfügt, darf 15 Prozent nicht übersteigen.

' 4 Bezieht eine! ini einen Gebiet ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus im anderen Gebiete gelegenen Quellen, so darf im arideren Gebiete weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an eine Person ausgerichtet werden,.welche nicht im anderen Gebiete wohnhaft ist (es sei! denn, die Dividenden seien .einer ;Betriebsstätte zuzurechnen, die im anderen Gebiete von einer dort nicht wohnhaften Person unterhalten wird), noch eine' Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den umverteilten Ge; winnen der Gesellschaft erhoben werden.

, :

1184 5

Die Absätze l und 3 gelten nicht, wenn eine schweizerische Gesellschaft bzw. eine pakistanische Gesellschaft, die Dividenden bezieht, eine Betriebsstätte im anderen Gebiet unterhält und die Dividenden nach den .Gesetzen des anderen Gebietes und gemäss Artikel III dieses Abkommens der Betriebsstätte zuzurechnen sind.

6 Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «industrielles Unternehmen» bedeutet ein Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien fällt : a. Herstellung oder wesentliche Verarbeitung von Gütern oder Materialien; &. Schiffsbau; c. Elektrizitäts- und Wasserkraftwerke, Gas-und Wasserversorgung; d. Bergbau, mit Einschluss der Ausbeutung einer Ölquelle oder anderer Bodenschätze; und e. jedes andere Unternehmen, das die zuständige Behörde in Pakistan für die Anwendung dieses Artikels als «industrielles Unternehmen» bezeichnet.

Artikel VII Lizenzgebühren, die einer im einen Gebiet ansässigen Person, welche dafür dort der Steuer unterliegt, aus im anderen Gebiete gelegenen Quellen zufliessen, sind im anderen Gebiete von,der Steuer befreit.

2 Wenn infolge besonderer Beziehungen zwischen dem Lizenznehmer und Lizenzgeber der als Lizenzgebühr bezahlte Betrag eine angemessene Gegenleistung für die eingeräumten Eechte übersteigt, so gilt die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung nur für den Betrag der Lizenzgebühr, der dieser angemessenen Gegenleistung entspricht.

3 In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Lizenzgebühren» Gebühren und andere Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechtes an literarischen Urheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Modellen, Mustern, geheimen Verfahren oder Formeln, Markenrechten und ähnlichen Vermögenswerten oder Eechten, mit Einschluss der Mietgebühren oder Vergütungen, für die Überlassung von kinematographischen Filmen und von Filmen für das Fernsehen; er umfasst jedoch nicht Gebühren und andere Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen Bodenschätzen.

4 Ein aus der Veräusserung von Vermögenswerten oder Eechten der in. Absatz 3 dieses Artikels bezeichneten Art erzielter Kapitalbetrag, der aus im einen Gebiete gelegenen Quellen stammt, ist in diesem Gebiete von der Steuer befreit, sofern der Empfänger eine im, anderen Gebiet ansässige Person ist.

5 Die in diesem Artikel vorgesehene
Steuerbefreiung gilt nicht für Lizenzgebühren oder Kapitalbeträge, die nach den Gesetzen eines der Gebiete und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

1

:

nés

6

Lizenzgebühren, die nach diesem Artikel von der Steuer eines der Gebiete befreit sind, sind vom Einkommen oder Gewinn des Lizenznehmers zum Abzug zugelassen, ungeachtet allfalìig vorhandener besonderer Beziehungen zwischen dieser Person und dem .Lizenzgeber.

\

:

i , ,

Artikel VIII

1

Einkünfte aus im einen Gebiete gelegenem unbeweglichem Vermögen, die eine im anderen Gebiet ansässige Person bezieht, unterliegen der Steuer im erstgenannten Gebiete. ' ; , 2 In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen» Einkommen irgendwelcher Art aus unbeweglichem Vermögen, einschliesslich der :Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens, der Gebühren für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen :oder anderen Bodenschätzen sowie der Zinsen grundpfä.ndlich gesicherter Forderungen.

Artikel IX Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (einschliesslich der Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied) oder aus unselbständiger Arbeit, die eine im einen Gebiet ansässige natürliche Person bezieht, unterliegen der Steuer im anderen Gebiete, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.

2 Eine in Pakistan ansässige natürliche Person ist von der schweizerischen Steuer auf den in Absatz l dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn a. sie .sich in der Schweiz vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines iSteuerjahres aufhält, ]·· · : b. die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige Person oder zu : deren Gunsten : ausgeübt wird, und , c. die Vergütungen von einer in Pakistan ansässigen Person getragen werden und der pakistanischen Steuer unterliegen.

; ' 3 Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person ist; von der .pakistanischen Steuer auf den in Absatz l dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn a. sie sich in Pakistan vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, fc. die Tätigkeit für eine in der Schweiz ansässige Person oder zu deren Gunsten ausgeübt wird, u n d . . , - . , - · c. die Vergütungen von einer in der Schweiz ansässigen Person getragen werden und der schweizerischen Steuer unterliegen.

: 4 Isj; eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen tätig, die von einem Unternehmen des einen Gebietes betrieben werden, so gilt diese Tätigkeit als in diesem Gebiet1 ausgeübt. ; ' 5 Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden auf Einkünfte von Personen, die öffentlich auftreten, wie Bühnen-, Film-, Eadio- oder : Fernsehschauspieler, Musiker und Athleten, keine Anwendung.

1

1186 Artikel X Vergütungen mit Binschluss von Pensionen, die von einem der Verträgsstaaten, ihren politischen .Unterabteilungen oder von einer von ihnen errichteten öffentlichen Kasse an eine natürliche Person für diesem Staat oder dessen politischen Unterabteilung erbrachte Dienste bezahlt .werden, sind von der Steuer im Gebiete des anderen Staates befreit, wenn die natürliche Person Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

, 2 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftstätigkeit der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen erbracht werden., 3 Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «politische Unterabteilungen» umfasst lokale Behörden in Pakistan und Kantone und Gemeinden in der Schweiz.

1

Artikel XI Pensionen (ausgenommen solche der in Artikel X genannten Art) und Eenten, die einer im einen Gebiet ansässigen natürlichen Person, welche dafür dort der Steuer unterliegt, aus im anderen Gebiete gelegenen Quellen zufliessen, sind von der Steuer im anderen Gebiete befreit; jedoch unterliegen Pensionen oder Eenten, die aus einer in Pakistan errichteten Pensionskasse bezahlt werden, der Steuer in Pakistan.

2 In diesem Artikel bedeutet : a. Der Ausdruck «Pensionen» periodische Vergütungen, die im Hinblick auf frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener körperlicher Nachteile ausgerichtet werden; b. Der Ausdruck «Eenten» bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summen.

1

Artikel XII Eine natürliche Person aus dem einen Gebiete, die sich im anderen Gebiete vorübergehend aufhält, und zwar nur a. als Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Schule im anderen Gebiete, 6. als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder die Forschung bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises einer religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation des erstgenannten Gebietes, oder c. als Lehrling (in der Schweiz auch als Volontär oder Praktikant), 1

;

1187

ist (i) für alle für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und (ii) für alle Beträge, die eine Vergütung für im anderen Gebiete geleistete persönliche mit ihrer Erziehung oder Ausbildung im Zusammenhang stehende oder für den Lebensunterhalt notwendige, Dienste darstellen, von der Steuer im anderen Gebiete befreit. !

> 2 Eine natürliche Person aus dem einen Gebiete, die sich im anderen Gebiete vorübergehend für die Dauer von längstens zwölf Monaten als Angestellter eines Unternehmens des erstgenannten Gebietes oder einer der in Absatz l genannten Organisationen oder auf Grund eines mit einem solchen Unternehmen oder einer solchen Organisation abgeschlossenen Vertrages ausschliesslich zum Zwecke aufhält, um technische/berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als von dem Unternehmen oder der Organisation zu erwerben, ist; von der Steuer im anderen Gebiete für die Vergütungen befreit, die für diesen Zeitraum bezahlt werden und den Betrag von 12 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in pakistanischer Währung (mit Einschluss der Vergütungen von einer Person im erstgenannten Gebiete) nicht übersteigen.

, ' 3 Eine natürliche Person aus dem einen Gebiete,,die sich am anderen Gebiete vorübergehend auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung des anderen Gebietes oder einer Anstalt oder Einrichtung dieses Gebietes ausschliesslich zur Ausbildung, zum Studium oder zur Information aufhält, ist vori der Steuer im anderen Gebiet auf Vergütungen befreit, die pro1 Steuerjahr den Betrag von 1,0 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in pakistanischer Währung nicht übersteigen und für Dienstleistungen bezahlt werden, die in direktein Zusammenhang mit der Ausbildung dem Studium oder dem InformationSzwecke stehen.

' ' ' '· '

Artikel XIII 1

· .

Soweit es die (am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des pakistanischen Einkommenssteuerrechtes zulassen, ist die von einer in Pakistan Wohnhaften Person unmittelbar oder im Abzugswege für Einkünfte aus schweizerischen Quellen (mit Einschluss der Einkünfte, die in der Schweiz entstehen, aber nach pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden gelten) zu zahlende schweizerische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische .Steuer anzurechnen.

' ·'' .i 2 Bei der Festsetzung ihrer in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern hat die .Schweiz, wenn es sich um in der Schweiz wohnhafte Personen handelt, diejenigen1 aus pakistanischen Quellen stammenden Einkomrnensteile (ausgenommen Dividenden), mit denen sich dieses Abkommen befassb und die nach diesem Abkommen \von der pakistanischen Steuer nicht befreit :sind, von der Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Die Schweiz behält dagegen das Recht, die nach diesem Absatz von der Errnessungsgrundlage ausgenommenen Einkommeristeile bei der Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes in Rechnung : zu stellen.

:'" ' ' i : ' · , '

1188 3

Im Falle einer Person (ausgenommen eine Gesellschaft), die bei Anwendung der pakistanischen Steuer als in Pakistan wohnhaft und die zugleich bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird, gelten für Einkünfte, die die in Eede stehende Person aus schweizerischen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz l dieses Artikels, und für Einkünfte, die diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht, die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels. Bezieht eine solche Person Einkünfte aus Quellen ausserhalb Pakistans und der Schweiz, so können (vorbehaltlich der in den beiden Gebieten in Kraft stehenden Gesetze und vorbehaltlich allfälliger Abkommen, die zwischen dem einen oder dem anderen Vertragsstaat und dem Gebiet, aus dem die Einkünfte stammen, bestehen) diese Einkünfte in beiden Gebieten der Steuer unterworfen werden; jedoch wird die schweizerische Steuer, die auf die in beiden Gebieten der Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt, auf die Hälfte herabgesetzt und gemäss Absatz l dieses Artikels an die pakistanische Steuer auf diesen Einkünften angerechnet.

Artikel XIV 1

Legt eine Person der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiete sie wohnhaft ist, dar, dass sie im anderen Gebiete nicht die Behandlung erfahren hat, auf die sie gernäss einer Bestimmung dieses Abkommens Anspruch erheben kann, so soll diese zuständige Behörde mit derjenigen des anderen Vertragsstaates zwecks Vermeidung der in Eede stehenden Doppelbesteuerung Fühlung nehmen.

; , .

· 2 Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens und zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Anwendung oder Auslegung: des Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel XV Die Angehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiete des anderen Staates, wohnhaft sind, dürfen dort keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Angehörige des anderen Staates, die dort wohnhaft sind, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2 Unterhält ein Unternehmen des einen Gebietes im anderen Gebiet eine Betriebsstätte, so darf die Betriebsstätte dort keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die höher oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Unternehmen des anderen Gebietes, die die gleiche Tätigkeit ausüben, unterworfen werden können.

8 Die Unternehmen des einen Gebietes, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer im anderen Gebiet ansässigen Person oder 1

1189 mehreren solchen Personen gehört;oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt,, dürfen im erstgenannten Gebiete keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen ähnliche Unternehmen des erstgenannten Gebietes unterworfen sind oder unterworfen werden können.

, , 4 Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Angehörige» umfasst alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem im betreffenden Staate geltenden Kecht errichtet worden sind.

5 Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Steuern» bedeutet die in Artikel I aufgezählten sowie alle anderen Steuern, die von der pakistanischen Eegierung oder von der! schweizerischen Eidgenossenschaft erhoben werden.

6 Dieser Artikel ist nicht dahin auszulegen, dass er a. einen Vertragsstaat verpflichtet, den nicht in seinem Gebiete wohnhaften Personen Steüerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er,den in seinem Gebiete wohnhaften Personen gewährt, oder von den nicht in seinem Gebiete wohnhaften Personen Steuern ;zu Sätzen zu erheben, die für dort wohnhafte Personen gelten, oder b. die in der pakistanischen Gesetzgebung vorgesehene Steuerermässigung für Gesellschaften, die bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Dividendenerklärüng und -Zahlung 'erfüllen, berührt, sofern diese nicht erfüllt werden.

Artikel XVI ', Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Ansprüche auf Befreiungen,: Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Vergünstigungen, die derzeit oder inskünftig durch die in einem der Gebiete geltenden Gesetze bei der Steuerfestsetzung gewährt werden, in keiner Weise beschränkt. !

2 Durch die Bestimmungen dieses Abkommens wird das Becht auf Befreiungen, die den diplomatischen und konsularischen Beamten gewährt werden, in keiner Weise berührt.

,. . .

· :· · Artikel XVII ' ' 1 Dieses Abkommen kann unverändert oder: mit Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Pakistan .zuständig ist und das Steuern erhebt, die im wesentlichen den, Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern ähnlich sind; jede derartige Ausdehnung tritt an
dem Tag und mit den Änderungen und Bedingungen (einschliesslich der Kündigungsbedingungen) in Kraft, die zwischen den Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart werden. : 2 Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan oder der Schweiz gemäss Artikel XXI gekündigt, so; wird dadurch die Anwendung dés Abkommens auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragsstaaten nicht :efrwas anderes vereinbaren.

1

1190 Artikel XVIII Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Ausführungsbestiramungen erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens in ihrem Gebiet erforderlich sind.

Artikel XIX 1

Dieses Abkommen' bedarf der Eatifizierung; die Eatifikationsurkunden werden so bald als möglich in Karachi ausgetauscht.

2 Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft.

: Artikel XX 1 Sobald dieses Abkommen gemäss. Artikel XIX in Kraft getreten ist, sind seine Bestimmungen wie folgt anzuwenden : a. In Pakistan: Hinsichtlich der Emkommenssteuer und der Zusatzsteuer: auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem l. Januar 1959 beginnt : hinsichtlich der Steuer von Geschäftsgewinnen : i) auf Gewinne, auf denen die Einkommenssteuer für ein am oder nach dem I.Januar 1959 beginnendes Steuerjahr erhoben wird oder ohne dieses Abkommen erhoben würde ; ii) auf andere Gewinne, die der Einkommenssteuer nicht unterliegen, aber in einem am oder nach dem 1. Januar 1959 beginnenden und eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahr erzielt worden sind, oder die dem auf dieses Datum folgenden Teil eines eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahres, das teilweise in die Zeit vor und teilweise in die Zeit nach diesem Datum fällt, zuzurechnen sind; b. In der Schweiz: Auf jedes Steuerjahr, das, am oder nach dem 1. Januar 1959 beginnt.

2

Die in Artikel V, Absätze l und 2, vorgesehene Steuerbefreiung ist nach dem I.Januar 1956 anzuwenden.

Artikel XXI Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres durch schriftliche, dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen wie folgt ausser Kraft : .

a. In Pakistan: ; Hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Zusatzsteuer: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar beginnt, der auf die schriftliche Kündigung folgt ;

1191 Hinsichtlich der Steuer von Geschäftsgewinnen : i) für Gewinne, auf denen die Einkommenssteuer für ein Steuerjahr erhoben wird, das am oder nach dem 1. Januar beginnt, der auf die schriftliche Kündigung folgt ; i ii) für andere Gewinne, die der Einkommenssteuer nicht unterliegen, aber in einem eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahr erzielt worden sind, das am oder nach dem auf die schriftliche Kündigung folgenden I.Januar beginnt, oder die dem auf dieses Datum folgenden Teil eines . .

eine Steuerperiode bildenden Geschäftsjahres, das teilweise in die Zeit vor und teilweise in die Zeit nach diesem Datum fällt, zuzurechnen sind.

b. Inder Schweiz: , , Eür jedes Steuerjahr, das am oder nach dem I.Januar beginnt, der auf die schriftliche Kündigung folgt.

., . Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet1 und mit ihren Siegeln versehend Gefertigt zu Bern, im Doppel, am dreissigsteri Dezember eintausendneunhundertneunundfünfzig, in deutscher und in englischer, Urschrift, die gleicher: weise authentisch sind.

(gez.) Max PeMtpierre 4955

'

(gez.) M.S.Â.Baig .

'

·

·

'.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Pakistan abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Vom 18. März 1960)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

7988

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1960

Date Data Seite

1165-1191

Page Pagina Ref. No

10 040 894

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.