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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und. Eiprodukte (Vom 19. Juli 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Geltungsdauer des Verfassungszusatzes vom. 26. September 1952/ 22. Dezember 1955l) über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle läuft am 31.Dezember 1960 ab. Er enthält Preiskontrollmassnahmen, die noch aus der Kriegszeit stammen und schrittweise aufzuheben sind sowie solche, die zum ständigen Aufgabenbereich des Bundes gehören. Mit Botschaft vom 25. August 1959 2) über die Weiterführung der Preiskontrolle hatten wir Ihnen vorgeschlagen, .die befristet weiterzuführenden Massnahmen - zur Hauptsache die Mietzinskontrolle und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte - von den dauernden Preiskontrollmassnahmen gesetzgeberisch zu trennen. Dieses Vorgehen drängte sich umso mehr auf, als für die Mietzinskontrolle und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte eine besondere verfassungsmässige Kompetenz erforderlich ist, für die dauernden Preiskontrollaufgaben - nämlich die Kontrolle der geschützten Warenpreise, die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte und die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse - dagegen die Verfassungsgrundlage im Artikel 31bis Absatz 3, Buchstabe a und b gegeben und somit ein Erlass auf Gesetzesstufe ausreicht.

Der Bundesbeschluss vom 24. März 1960 über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen wurde von allen Ständen und mit grosser Volksmehr!) AS 1952, 1055; 1956, 767.

) BEI 1959, II, 443.

2

607 heit in der Abstimmung vom 29.Mai 1960 angenommen. Damit wurde auch über die gesetzliche Trennung der beiden Kategorien von Preiskontrollmassnahmen entschieden. Dementsprechend haben wir heute die Ehre, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte vorzulegen.

1. Die Kontrolle der geschützten Warenpreise In den Dreissigerjahren mussten verschiedene gewerbliche und industrielle Zweige sowie die Landwirtschaft zur Erhaltung ihrer Existenz vor der ausländischen Konkurrenz geschützt werden. Damit ergab sich die Notwendigkeit, die Preise und Margen ihrer Produkte zu überwachen, damit die Schutzmassnahmen die gewollte Wirkung für die betreffenden Waren erzielten, jedoch von der Produktion und dem Handel nicht zu unangemessenen Preisen und Margen zulasten der Konsumenten missbraucht wurden.Das Ziel derÜberwachung bestand also in einer für die beteiligten Produzenten und Verteiler sowie Konsumenten den Umständen angepassten zumutbaren Preisbildung. Um diesen Zweck zu erreichen, wurde Ende 1932 beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eine Preiskontrollstelle errichtet. Diese verfolgte die Entwicklung, nahm die erforderlichen Erhebungen und Überprüfungen vor, verhandelte mit den beteiligten Wirtschaftskreisen und gab Empfehlungen ab. Die Kompetenz zum Erlass von Preisvorschriften war damals noch nicht vorhanden.

Eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Ende 1934 eingesetzte Kommission zur Prüfung der bestehenden Einfuhrmassnahmen und der damit zusammenhängenden Auswirkungen stellte in den Schlussfolgerungen ihres Berichtes vom 20.Februar 1935 *) fest, dass . . . die Tatsache der Einfuhrbeschränkungen oder die Unterstellung von Waren unter den Kompensationsverkehr eine Importregelung schafft, die Produktion und Verteilung dazu führen können, die Preise hochzuhalten. Die Kommission macht auf die grossen Vorteile aufmerksam, die die geschützten Produktionszweige im Vergleich zu denen gemessen, die die Auslandkonkurrenz ohne Einschränkung aushalten müssen oder die ihre Produkte auf dem Weltmarkt abzusetzen genötigt sind. Die Vorzugsstellung erfordert eine entsprechende Rücksichtnahme auf die übrigen Produktionszweige und die Konsumenten bei der Preisgestaltung der einfuhrgeschützten Waren.

Die gemachten
Erfahrungen bringen die Kommission zu dem Antrag, dass eine wirksamere Preiskontrolle der einfuhrgesohützten oder einfuhrregulierten Waren und der auf diesem Gebiete bestehenden Preisabreden notwendig ist.

Dieser Expertenbericht sowie weitere Vorarbeiten der Zollexpertenkommission führten zum Bundesbeschluss vom 20. Juni 1936 2) betreffend die Überwachung von Warenpreisen und zu einer entsprechenden Verordnung des Bundesrates vom 29. Juni 1936 3). Durch die Verordnung wurden die Preise der Waren deren Produktion, Einfuhr, Ausfuhr oder Inlandabsatz auf Grund der im Bun!) BBF1935,«!, 556.

AS 1936, 504.

) AS 1936, 509.

2 ) 3

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desbeschluss vom 14. Oktober 19331) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland enthaltenen Bestimmungen geregelt war, der staatlichen Überwachung unterstellt. Die Preisüberwachung hatte den Zweck, eine für den einheimischen Erzeuger oder Verkäufer, sowie insbesondere für den Konsumenten ungerechte Preisbildung zu verhindern. Als Korrelat zu den Schutz- und Hilfsmassnahmen konnte der Bundesrat schon damals Preisvorschriften aufstellen und geeignete Massnahmen zu deren Durchführung ergreifen.

Nach der Abwertung des Schweizer Frankens erübrigte sich die Anwendung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1936. Die Abwertung und im Jahre 1939 der Kriegsausbruch brachten eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation.

Es musste allgemein einem drohenden Preisauftrieb entgegengewirkt werden.

Das Ziel der Preispolitik bestand dementsprechend in der möglichsten Tiefhaltung der Lebenskosten. Hierzu genügte ein allgemeiner Preisstopp, der entsprechend der Kostenentwicklung auf den einzelnen Gebieten durch Höchstpreisvorschriften abgelöst wurde.

Nach dem Krieg erwies sich mit zunehmendem Angebot im In- und Ausland wieder ein wirksamer Schutz der einheimischen landwirtschaftlichen Produktion vor der ausländischen Konkurrenz als erforderlich. Heute werden im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes die Produzentenpreise vor der ausländischen Konkurrenz so weit- geschützt, als es zur Sicherung der Existenzbedingungen der Landwirtschaft notwendig ist. Das geschieht im allgemeinen durch Einfuhrregulierungen, die im Prinzip auf eine gewisse Angebotsbeschränkung zielen, damit die einheimische Produktion zu angemessenen Preisen abgesetzt werden kann. Ausser Einfuhrregulierungen können aber auch andere Schutz- und Hilfsmassnahmen zur Anwendung gelangen, wie zum Beispiel die Anordnung einer Übernahmepflicht in Verbindung mit dem Leistungssystem, sonstige Erhaltungsmassnahmen gemäss Bundesverfassung Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe a und fe, Subventionen, Verbilligungsmassnahmen und dergleichen. Damit soll der Absatz der Inlandproduktion zu angemessenen Preisen ermöglicht werden.

Dieser Schutz schliesst jedoch die Gefahr überhöhter Preis- und Margenforderungen für inländische und importiere Produkte in sich. Damit der Konsument nicht stärker belastet wird als es für den wirksamen Schutz des betreffenden Wirtschaftszweiges
nötig ist, gilt es, die Preise und Margen zu überwachen und auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Um dieser Gefahr einer unangemessenen Preisentwicklung vorzubeugen, müssen die Preise von Waren, die durch staatliche Schutz- oder Hilfsmassnahmen zugunsten der Inlandwirtschaft beeinflusst werden - seien sie nun landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Charakters - der Überwachung unterstellt bleiben. Von dieser Überwachung können die für den Export bestimmten Waren im Prinzip ausgenommen werden. Vorbehalten bleiben nur in anderen Vorschriften des Bundes vorgesehene Sonderregelungen über die Preisgestaltung bei der Ausfuhr von einheimischen Erzeugnissen. Das Landwirtschaftsgesetz vom S.Oktober 1951 !) BS 10, 539.

609 sieht nämlich in Artikel 24, Absatz 3 vor, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren, von Erzeugnissen der Vieh- und Milchwirtschaft sowie des Obst- und Weinbaues der Bewilligungspflicht unterstellen und die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen mit der Auflage verbinden kann, bestimmte Eichtlinien über Qualität und Preise im Inoder Ausland einzuhalten. Dagegen müssen bei Schutz- und Hilfsmassnahmen ausser den Preisen der dadurch geschützten Inland waren auch jene der Importgüter gleicher Gattung überwacht werden können, andernfalls könnten wegen der preisbeeinflussenden Massnahmen überhöhte Margen und Preise vom Handel erzielt werden.

Die Überwachung hat also in erster Linie die Aufgabe, die Preis- und Margenentwicklung laufend zu verfolgen und die nötigen Daten festzustellen. Das muss bei landwirtschaftlichen Produkten auch deshalb geschehen, weil die Situationen von Ernte zu Ernte und von Produktionszyklus zu Produktionszyklus wechseln. Die Preisüberwachung bedingt demnach eine ständige Bereitschaft der damit betrauten Organe. Diese haben die Marktbedingungen genau zu verfolgen, den Kontakt mit der Wirtschaft beziehungsweise den Firmen und Verbänden zu pflegen und hierbei bereits zu versuchen, durch blosse Einflussnahme und eventuelle Empfehlungen die Marktparteien zu einem preislich angemessenen Verhalten zu veranlassen. Zu diesem Zweck nehmen die Preisüberwachungsorgane auch teil an der Arbeit der auf den verschiedenen Gebieten eingesetzten Fachkommissionen und Gremien. Ferner hat die Behörde die notwendigen Erhebungen über Preise und die einschlägigen preisbildenden Faktoren durchzuführen und auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Schutzes im engeren und weiteren Sinne abzuklären. Das geschieht in erster Linie auf Grund allgemein zugänglicher Informationsquellen, wenn nötig aber auch durch besondere Untersuchungen. Die Erfassung und Auswertung der gewonnenen Daten müssen nach einheitlichen Grundsätzen für alle in Betracht kommenden Warenpreise durchgeführt werden. Es liegt im Interesse der Eechtsgleichheit und einer speditiven und rationellen Durchführung, dass-mit diesen Arbeiten wie bisher eine zentral verantwortliche Amtsstelle betraut wird. Diese muss über die nötigen Erfahrungen und Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Preisbildung
verfügen sowie Gewähr bieten für eine alle Aspekte der Warenbewirtschaftung und Preisgestaltung berücksichtigende, unabhängige Betrachtungsweise. In direkter Fühlungsnahme mit den beteiligten Wirtschaftskreisen können nicht gewollte Auswirkungen der Schutzmassnahmen und Missbräuche gewöhnlich schon durch Diskussionen und Empfehlungen beseitigt werden. Erst wenn dieser Weg nicht zum Ziel führt, werden Höchstpreis- oder -margenvorschriften zu Hilfe genommen werden müssen. Die Überwachung ist somit als Schutz gegen eine ungerechtfertige Preisentwicklung nach oben konzipiert. Im Vernehmlassungsverfahren wurde zwar auch die Frage zur Diskussion gestellt, ob zur Vermeidung krisenhafter Zustände in Ausnahmefällen die Möglichkeit von Preisbegrenzungen nach unten vorbehalten bleiben sollte. Die Frage von Mindestpreisregelungen könnte sich auf Grund der Wirtschaftsartikel imEahmen

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von Erhaltungsmassnahmen für bedrohte Wirtschaftszweige stellen. Solche Vorschriften gehören jedoch wegen ihres Zusammenhanges mit der Absatzgestaltung der Waren in Erlasse, die durch Schutz- und Hilfsmassnahmen den gefährdeten Wirtschaftszweig beziehungsweise -Beruf im Gesamtinteresse erhalten sollen. Es ist deshalb davon abgesehen worden, in die beiliegende Vorlage eine Bestimmung aufzunehmen, die den Erlass von Mindestpreisvorschriften gestatten würde.

Im Rahmen der Preisüberwachung wurden in den letzten Jahren verschiedene Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen, zum Beispiel über die Preise und Margen für Schlachtvieh und Fleisch, über die Verhältnisse und Kostengestaltung beim Absatz von Butter sowie über die Preisgestaltung für importierte Futtermittel. Für Walhser Produkte wurden Erhebungen über erzielte Produzentenpreise und Verladermargen durchgeführt sowie über die Produktionskosten der einzelnen Erzeugnisse. Für Früchte und Gemüse mussten in Verbindung mit dem Dreiphasensystem oder anderen Hilfs- und Verwertungsmassnahmen wiederholt Höchstpreis- oder -rnargenregelungen zur Verhinderung von Überforderungen getroffen werden, so zum Beispiel für Erdbeeren, Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Tomaten, Spargeln, Bohnen, Zwiebeln.

Im Zusammenhang mit den Einfuhrregulierungen bei Früchten und Gemüsen wurden höchstzulässige Übernahmepreise für Importeure festgesetzt, so für Walliser Spargeln, Bohnen, Tomaten, Steckzwiebeln und Treibzichorien.

Die Festsetzung von Übernahmepreisen ist im Eahmen des Leistungssystems dann erforderlich, wenn die Erteilung einer Einfuhrbewilligung von der Abnahme einer bestimmten Menge von Inland wäre abhängig gemacht wird. Die Preiskontrollstelle bestimmt diesen Preis durch Festlegung des Produzentenhöchstpreises und, soweit nötig, auch der Höchstmargen des Versandgrossisten (Verladers). Da die Preisüberwachung unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Produzenten eine angemessene Preisbildung vor allem im Interesse der Konsumenten anstrebt, werden die je nach Erntelage angemessenen Detailverkaufspreise einzelner Produkte über Radio und Presse bekanntgegeben.

Soweit nötig wird der Konsument über die Marktsituationen aufgeklärt. Zu diesem Zweck können die Detaillisten zur Anschrift der Preise verpflichtet werden.

Die Preisregelungen wurden stets
in Zusammenarbeit mit den mitinteressierten Fachausschüssen, Kommissionen und Dachorganisationen durchgeführt.

Als das in Preisfragen spezialisierte Bundesamt, nimmt die Preiskontrollstelle an den Sitzungen der zahlreichen vom Landwirtschaftsgesetz und den nachgeordneten Erlassen geschaffenen Kommissionen, Ausschüssen und Durchführungsorganen von Bewirtschaftungsstellen teil. Da sie über langjährige Erfahrungen auf betriebswirtschaftlichem Gebiet verfügt und das entsprechend geschulte Personal besitzt, hat es sich im Laufe der Jahre ergeben, dass sie von anderen Amtsstellen und Departementen für Expertisen beigezogen wird, wenn für die Entscheide dieser Amtsstellen kalkulatorische Grundlagen oder preisliche Begutachtungen erforderlich sind. Auf einigen Gebieten, zum Beispiel beim Zucker, Rapsöl, bei der Kontrolle der Erhebung von Abgaben auf Konsum-

611 milch und -rahm hat sich ihre laufende Mitarbeit zuhanden anderer Bundesstellen herausgebildet. Im Zusammenhang mit der Subventionierung des Eapsanbaues durch den Bund hat sie die Preise der verarbeitenden ölwerke und die Abgabepreise des Handels zu bestimmen.

Mit der Beratung des Bundesrates und der zuständigen Behörden für die sich aus der Durchführung des Bundesgesetzes ergebenden Preisfragen allgemeinen und grundsätzlichen Charakters soll wie bisher die Eidgenössische Preiskontrollkommission betraut werden, in der die interessierten Organisationen vertreten sind. Die Tätigkeit der auf dem Gebiete der geschützten Warenpreise bestehenden Fachkommissionen soll dadurch nicht tangiert werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kontrolle der geschützten Warenpreise in der bisherigen Form, wie sie sich aus der Praxis der Vor- und Nachkriegszeit ergeben hat, weitergeführt werden muss. Mit dieser Absicht haben sich alle Kantonsregierungen und mit Ausnahme der Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels auch alle befragten Wirtschaftsorganisationen einverstanden erklärt. Diese wendet sich gegen eine generelle Eegelung der geschützten Warenpreise und beantragt, allenfalls besondere Begelungen für die einzelnen Produkte zu erlassen.

Bei der Abgrenzung der unter die Preisüberwachung zu stellenden Waren wünscht die Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels mit zwei ihr angeschlossenen Organisationen, die Importwaren auszunehmen, da deren Preise nicht zu schützen seien. Wie bereits dargelegt, würde ein solcher Ausschluss dazu führen, dass der Handel angesichts der höheren Preise der geschützten Inlandwaren ungerechtfertigte Preise und Margen auf Importwaren erzielen könnte. Der Migros-Genossenschaftsbund andererseits beantragt eine Ausdehnung der Überwachung auf die Preise, die durch Kartellabreden festgesetzt werden. Diese Frage wird im Zusammenhang mit dem in Ausarbeitung befindlichen Kartellgesetz zu prüfen sein.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund spricht sich dafür aus, dass die Festsetzung von Übernahmepreisen bei Einfuhrregulierung landwirtschaftlicher Produkte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Auf Grund von Artikel 2, Absatz 4, des beihegenden Entwurfs zu einem Bundesgesetz, ist die Festsetzung höchstzulässiger Übernahmepreise ohne
weiteres möglich. Eine ausdrückliche Aufnahme in das Gesetz erübrigt sich deshalb, umso mehr als deren Festsetzung bereits in Artikel 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 19531) vorgesehen ist.

2, Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte wurde im Jahre 1942 zur Ermöglichung einer geregelten Marktversorgung und Vereinheitlichung der Abgabepreise errichtet. Sie wurde nach dem Kriege zu einem Instrument zur !) AS 1953, 1129.

612 Förderung des Absatzes der Inlandproduktion. Das ausländische Eierangebot hat inzwischen derart zugenommen, dass ohne die Ausgleichskasse dor kostendeckende Preis für die einheimische Landwirtschaft nur mit einer rigorosen Einfuhrerschwerung gesichert werden könnte. Ähnliche Probleme gab es auch vor dem Kriege. Die damals versuchten unbefriedigenden Lösungen haben dazu geführt, die im Kriege begründete Preisausgleichskasse zur Überwindung der friedenswirtschaftlichen Probleme zu verwenden.

Heute ist die Preisausgleichskasse ein ausgesprochenes Instrument der Absatzförderung. Sie soll den Importeuren die Erfüllung ihrer Übernahmepflicht ermöglichen und ist eine unerlässliche Ergänzung der durch die Eier-Ordnung vom 19. Februar 19541) geschaffenen Marktordnung. Sie ist also ein Teil eines gestützt auf Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe b, Bundesverfassung getroffenen Massnahmenkomplexes « zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft». Als Korrelat dieser Erhaltungsmassnahmen im Interesse der Eierproduzenten hat sie bis jetzt als zweckmässigste Lösung auch dem Gesamtinteresse Rechnung getragen. Sie hilft nicht nur mit, den Bauern einen möglichst kostendeckenden Preis zu gewährleisten, sondern verbilligt auch den Preis der Inlandeier für die Konsumenten und erleichtert es den Importeuren, die ihnen im Rahmen ihrer Pflichtübernahme zugeteilten Inlandeier neben den billigeren Importeiern abzusetzen und dabei den Eierimport liberal zu halten.

Die Behandlung der mit der Preisausgleichskasse zusammenhängenden Probleme der Preisgestaltung obliegt der Preiskontrollstelle. Die für die Ausrichtung von Zuschüssen massgeblichen Preise sowie die Übernahmepreise für Inlandeier werden deshalb wie bisher von der Preiskontrollstelle im Einvernehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft nach Anhören des Fachausschusses Eier festzulegen sein.

Die Preisausgleichskasse wird durch Abgaben gespiesen, die auf den von den Importeuren eingeführten Eiern (Schalen-, Trocken- und Gefriereiern) erhoben werden. Die Höhe der Abgabe wird wie bisher vom Bundesrat festzulegen sein, und zwar im Verhältnis zu den von der Preisausgleichskasse erbrachten Leistungen.

Die ausgerichteten Beiträge verbilligen die von den Sammelorganisationen übernommenen und den Importeuren von Schaleneiern als
Pflichtübernahme anzuliefernden Inlandeier, während der Vorteil der Importeure von Trockenund Gefrireiern darin besteht, dass sie durch die Entrichtung der Abgaben an die Kasse von der Übernahmepflicht und dem Vertrieb von Inlandeiern entbunden werden können. Es werden somit die gleichen Kreise belastet und begünstigt, wobei die Kasse selbsttragend ist, so dass Äquivalenz zwischen Abgaben einerseits und den von der Kasse gewährten Vorteilen andererseits besteht.

Über die Tätigkeit und die Bedeutung der Preisausgleichskasse gibt die folgende Tabelle Aufschluss.

l

) AS 1954, 378.

613 Inlandeier-Zuteilungen an die Importeure (Übernahme)

Produktion, Einfuhr und Verbrauch von Eiern Inlandproduktion Jahr

1954 1955

1956 1957 1958 1959

Import

total

davon Marktp UKEJ n

Schaleneier

Eiprodukte

Millionen Stück

Millionen Stück

Millionen Stück

Millionen Stück

540 525 510 520 525 530

340

223

340 345 360 365 370

245 272 287 307 330

65 69 90 69 74 79

Verbrauch durch PAK. Eier verbilligt Schaleneier Millionen Stück

763 770 782 807 832 860

Millionen

88 86 87

97 105 111

in Prozent der SchaleneierEinfuhr

39 35 32 34 34 34

Einnahmen und Ausgaben der Preisausgleichskasse

Eingangssaldo

Einnahmen

Ausgaben

Verbilligungszuschuss je zugeteiltes Inlandei im Durchschnitt

Franken

Franken

Franken

Kappen

1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960

1393144.57 1186238.46 1 508664.15 2196639.11 1651 868.75 1 345973.48 280386.76

2919742.25 3216718.25 3765242.50 3 520 111 . 35 3737661.60 4049780.--

3126648.36 2894292.56 3 077 267 . 54 4064881.71 4043556.87 5115366.72

1960

280386.76

I.Halbjahr prov.

2300000.--

I.Halbjahr prov.

2307000.--

Jahr

3,5

3,3 3,5 4,1 3,8 4,6 ca. 3,5 ca. 3,3

Mit der Weiterführung der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte sollen keine neuen Massnahmen eingeführt, sondern es soll die bisherige Praxis beibehalten werden. Die Kantonsregierungen und Wirtschaftsorganisationen sind damit einverstanden. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen regen an, man möge die Bundesleistungen umgekehrt proportional zu den angelieferten Mengen ausrichten, um auf diese Weise durch degressiv gestaffelte Zuschüsse den eigentlichen Bauernbetrieb zu begünstigen. Eine Differenzierung zwischen Eierfarmen und bäuerlichen Betrieben in bezug auf Zuschüsse und Preise wäre jedoch rechtlich sehr fragwürdig, weil beide Betriebsarten als landwirtschaftliche Produktionsbetriebe zu betrachten sind und gleich behandelt werden müssen.

Im vergangenen Jahr hatte der Absatz der Erzeugnisse der inländischen Geflügelwirtschaft mit stark erhöhten Schwierigkeiten zu kämpfen, da die zur Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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614 Einfuhr gelangenden ausländischen Produkte teilweise durch direkte und indirekte Exportsubventionen stark verbilligt werden. Es liegen deshalb verschiedene Begehren für weitergehende Schutzmassnahmen vor. Die an der Eierverwertung direkt interessierten Organisationen würden die Möglichkeit von Vorschriften zur Verhinderung preisdrückender Publikationen während der Hauptproduktionszeit begrüssen. Von verschiedenen Seiten wird die Frage aufgeworfen, ob die zunehmende Farmerproduktion eingedämmt und der Absatz der rein bäuerlichen Produkte gefördert werden könnte. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund anderseits wünscht, dass die Pflicht zur Übernahme von Inlandeiern auf 35 Prozent des durchschnittlichen Importes der zwei vorangegangenen Jahre begrenzt wird. Diese Fragen können, weil wesensfremd, nicht im vorliegenden Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte geregelt werden, das dem Schutze der Konsumenten dienen soll. Sie werden vielmehr wegen ihres Zusammenhanges mit einer zum Schutze der Produzenten vorzunehmenden Absatzgestaltung allenfalls bei einer in Aussicht genommenen späteren Ausarbeitung einer erweiterten Eier- und Geflügelordnung zu prüfen sein, weil derartige Bestimmungen in die Erlasse über die Erhaltung der Landwirtschaft gehören. Bei dieser Gelegenheit wird unter Umständen auch erwogen werden können, ob die Preisausgleichskasse für Eier in ihrer gegenwärtigen oder einer modifizierten Form in die geplante Eierund Geflügelordnung aufzunehmen ist.

3. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes

Art. l und 2 Die Wendung « Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten wichtiger, gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe oder zugunsten der Landwirtschaft» ersetzt die in Artikel 10, Absatz l, des geltenden Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle vorkommende Formulierung «Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten der einheimischen Wirtschaft». Die engere Fassung des Entwurfes ist darauf zurückzuführen, dass nur solche Warenpreise der Überwachung unterstehen sollen, welche durch sich auf Artikel 81Ms, Absatz S, Buchstabe a und b, der Bundesverfassung stützende Schutz- oder Hilfsmassnahmen beeinflusst werden.

Der Begriff der Preisüberwachung wird in Artikel 2 durch die Angabe des Zweckes (Absatz 1) und der für dessen Verfolgung in Betracht kommenden Mittel (Abs.2-4) festgelegt.

Die durchzuführenden Erhebungen sollen nicht nur einen Überblick über die Entwicklung der Preise und Margen der zum sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Waren verschaffen, sondern auch die Unterlagen für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Entwicklung bereitstellen. Bei solchen Erhebungen kann sich die Preiskontrollstelle sowohl der jedermann zugänglichen Erkenntnismittel, als auch der in Artikel 7 statuierten Auskunftspflicht bedienen.

615 Die Kompetenz zum Erlass von Höchstpreisvorschriften in Verbindung mit derjenigen zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 15, Abs. 1) umschliesst auch die Zuständigkeit zur Statuierung der Preisanschreibepflicht (Art. 3 der Verordnungen vom 30. Dezember 1953 und 28.Dezember 1956 über geschützte Warenpreise und Preisausgleichsmassnahmen). Die aus der Preisanschreibepflicht resultierende Publizität der Preisgestaltung nötigt zur Mässigung und dient damit dem Zweck der Preisüberwachung. Ferner erleichtert die Preisanschreibepflicht die Durchführung von Erhebungen über die betreffenden Preise. Insbesondere gestattet sie eine Beurteilung der Frage, ob die einschlägigen Höchstpreisvorschriften eingehalten werden und sich durchsetzen lassen.

Art. 3 bis 5 Die Hauptaufgabe der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte besteht, wie bis anbin, in der Ausrichtung von Beiträgen für die Sammel-, Transport- und Vermittlungskosten von Inlandeiern, um durch diese Verbilligung den Importeuren die Erfüllung der Übernahmepflicht gemäss Landwirtschaftsgesetz zu ermöglichen und den Absatz der Inlandeier zu erleichtern. Daneben sind noch Beiträge und Zuschüsse an andere absatzfördernde Massnahmen, wie insbesondere an eine zeitgemässe Absatzwerbung vorgesehen. Der Finanzierung der Preisausgleichskasse dienen die Abgaben auf eingeführten Eiern und Eiprodukten. Bei der Festlegung der Abgaben sind auch die internationalen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

Die in Artikel 5 vorgesehene Eückerstattung zu Unrecht bezogener Zuschüsse und Beiträge entspricht der analogen Bestimmung von Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955*) über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge.

Art. 6 Die Eidgenössische Preiskontrollkommission soll den Bundesrat beziehungsweise das Volkswirtschaftsdepartement wie bisher in Fragen der Preisgestaltung und der Preispolitik beraten. Die Kommission erfüllt diese Aufgabe bereits seit dem Jahre 1936. Sie war ursprünglich eine kleine Kommission, die sich aus erfahrenen Wirtschaftern, einem Vertreter der Wirtschaftswissenschaft und solchen der beteiligten Amtsstellen zusammensetzte. Im Laufe der Jahre wurden Gesuche verschiedener Verbände um Aufnahme ihrer Vertrauensleute in die Kommission berücksichtigt, so dass sie nun 24 Mitglieder und Vertreter von 5 Amtsstellen
umfasst. Das hat dazu geführt, dass umfangreichere Abklärungen in Subkommissionen vorgenommen werden müssen.

Der Bundesrat ernennt wie bisher die Mitglieder und erlässt das Kommissionsreglement. Dabei wird er dem gegenüber der Kriegszeit reduzierten Aufgabenbereich Eechnung tragen können.

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll selbstverständlich die gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung bestehende Befugnis des Bundesrates und des Volkswirtschaftsdepartements, für besondere Geschäfte Experten beizuziehen,

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die der Preiskontrollkommission nicht anzugehören brauchen, nicht beeinträchtigt werden. Auch die Tätigkeit der für gewisse Branchen bestehenden Fachkommissionen und deren Zusammenarbeit mit den beteiligten Amtsstellen soll nicht tangiert werden.

Art. 7, Abs. 2 Von den Vorschriften, die hier genannt werden, erwähnt das geltende Eecht (Art. 14, Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956) nur Artikel 77 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes. Durch die Verweisung auf die angeführten anderen Bestimmungen erfährt das Eecht zur Auskunftsverweigerung eine grosszügigere Eegelung, was einer im neueren Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes zutagetretenden Tendenz entspricht.

Art. 8 Der Text wurde dem Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 80. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge *) nachgebildet. Der in Artikel 14, Absatz 3, des geltenden Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 enthaltene Hinweis auf Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wurde nicht übernommen, da die letztere Bestimmung ohnehin anwendbar ist.

Art. 9 Diese Vorschrift regelt den sogenannten Verfall unrechtmässiger Vermögensvorteile, dem unter der Bezeichnung «Abschöpfung widerrechtlicher Gewinne» im Eahmen des Kriegswirtschaftsrechts eine beträchtliche Bedeutung zukam.

(Vgl.Art.10, Abs. l des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege).

In der Folge fiel wegen der Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen (Art. 8) des Verfassungszusatzes vom 26. September 1952 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle für die nach dem 31. Dezember 1952 begangenen Widerhandlungen die Möglichkeit der Abschöpfung dahin. Seither hat nun aber das Institut des Verfalls unrechtmässiger Vermögensvorteile in mehreren das Gebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts beschlagenden Bundeserlassen Aufnahme gefunden, so zum Beispiel in Artikel 54 des Getreidegesetzes vom 20. März 1959. Die Botschaft vom 16. Juni 1958 betreffend die Brotgetreideversorgung (BB11958, II, 210) legt dar, das Eechtsinstitut des Verfalls unrechtmässiger Vermögensvorteile sei nicht zu entbehren, weil es erst eigentlich die Widerhandlung unrentabel mache und das Strafgesetzbuch keine entsprechende Bestimmung enthalte. In Artikel 59, Absatz l des Strafgesetzbuches sei nur der Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen vorgesehen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Bei der Festsetzung der Busse könne zwar der Eichter nach der Eechtsprechung !) AS 1956, 85.

617 des Bundesgerichtes bei der Abwägung des Verschuldens und der Würdigung der Verhältnisse des Täters auch dem erlangten Vermögensvorteil Kechnung tragen, doch gehöre es nicht zum Zweck der Busse, die eine Strafe darstelle, die Bereicherung abzuschöpfen und die Tat nachträglich unwirtschaftlich zu machen. Der Verfall unrechtmässig erworbener Vermögensvorteile entspreche einem Gebot der Gerechtigkeit, das unabhängig vom Strafanspruch des Staates verwirklicht werden müsse. Artikel 9 des beihegenden Gesetzesentwurfes stützt sich auf diese Überlegungen. Wir verweisen ferner auf den analogen Artikel 43, Absatz 2 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953/27. Juni 1957, sowie Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge, dem der Artikel 9 nachgebildet ist.

Art. 12 Die in den Absätzen l und 2 vorgesehene Bussenhöhe bewegt sich innerhalb der in den neueren wirtschaftsrechtlichen Bundesgesetzen zu verzeichnenden Grössenordnung. In der Abstufung nach Vorsatz und Fahrlässigkeit kommt die gegenwärtige Tendenz zur Differenzierung der Strafandrohungen zum Ausdruck.

Deren Lückenlosigkeit wird durch die Statuierung der Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft erreicht.

Art. 13 Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 über die Haftung des Bundes für Schaden, die strafrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes und über die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisationen und ihres Personals gelten ohne weiteres auch für den sachlichen Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.

Art. 14 Der zweite Satz von Absatz l bringt eine Neuerung. Er knüpft an Artikel 13, Absätze 2 und 3, an und sichert den dort als für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärten Personen im Verfahren die gleichen Parteirechte wie dem Beschuldigten zu. Das Bundesrecht statuiert also unter anderem die Anwendbarkeit gewisser Normen des kantonalen Strafprozessrechts auf in denselben nicht genannte Personen. Dies entspricht den allgemeinen Bestrebungen zur Verbesserung des Eechtsschutzes und ist für die Verwirklichung des materiellen Bechts notwendig. Insbesondere wird nur so die Anwendung von Artikel 13, Absatz 2, gewährleistet, wonach die Leitung der Unternehmen, in deren Betrieb Widerhandlungen vorgekommen sind, durch den Nachweis einer ein Verschulden ausschliessenden Sorgfalt ihre Firmen von der solidarischen Haftung für Busse und Kosten befreien kann. '

618 Art. 15, Abs. 8 Der Bundesrat ist schon gemäss Artikel 23, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (in der Fassung vom 11. Juni 1928) ermächtigt, eigentliche Verwaltungsgeschäfte durch Verordnung den Departementen oder den ihnen untergeordneten Amtsstellen zu übertragen. Darüber hinaus besteht das Bedürfnis, das Volkswirtschaftsdepartement und die Preiskontrollstelle auch mit der Ausübung gewisser Eechtssetzungskompetenzen zu betrauen. Was insbesondere die Preiskontrollstelle betrifft, so ist deren Ausstattung mit Befugnissen zum Erlass von Höchstpreisvorschriften schon deshalb unentbehrlich, weil andernfalls die Verhandlungsposition dieser Behörde zu schwach wäre, um sich gegenüber den beteiligten Wirtschaftskreisen wirksam für eine angemessene Preisbildung einsetzen zu können. Die Subdelegation der dem Bundesrat eingeräumten Zuständigkeiten ist ferner vor allem notwendig, um die unbedingt gebotene Elastizität der Höchstpreisvorschriften zu wahren. Angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Materien, der rasch wechselnden Verhältnisse, die in der Eegel ein kurzfristiges Handeln erheischen, sowie der vielen Detailfragen ist es nämlich unumgänglich, dass der Bundesrat sich auf die grundsätzlichen Entscheide beschränkt und die Begehung der Einzelheiten, insbesondere die Pestsetzung der Höchstpreise für bestimmte Warengattungen, dem Volkswirtschaftsdepartement und der Preiskontrollstelle überträgt. Ein derartiges Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis und auch der Forderung nach Entlastung des Bundesrates.

Die Zulässigkeit der Subdelegation an die Preiskontrollstelle muss im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden, weil sie von der nach Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 12. März 1948 über die Bechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848 bis 1947 und über die neue Eeihe der Sammlung, subsidiär geltenden Eegelung abweicht.

Die Preiskontrollstelle wird die ihr übertragenen Befugnisse wie bis anhin in Zusammenarbeit mit den andern interessierten Bundesämtern, insbesondere der Abteilung für Landwirtschaft, ausüben.

4. Schlussfolgerungen Der Ablauf des Verfassungszusatzes über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle auf Ende dieses Jahres und die Annahme
des Bundesbeschlusses über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen in der Volksabstimmung vom 29.Mai 1960 bedingt für die Weiterführung der ständigen Preiskontrollmassnahmen ein auf-Artikel 81Ws, Absatz 8, Buchstabe a und b abgestütztes Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte.

Staatliche Schutz- und Hilfsmassnahmen des Bundes können die Preisbildung beeinflussen und überhöhte Preis- und Margenforderungen ermöglichen.

Damit der Konsument nicht stärker belastet wird als es für den gewollten Schutz

619 erforderlich ist, muss die Entwicklung der Preise geschützter Waren überwacht und wenn nötig durch Empfehlungen oder Vorschriften korrigiert werden.

Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ist eine unerlässliche Ergänzung der Eierordnung. Sie ist ein Instrument zur Förderung des Absatzes der Inlandproduktion und erleichtert den Importeuren die Erfüllung ihrer Übernahmepflicht durch eine Verbilligung der zugeteilten Landeier.

Gestützt auf die obigen Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juli 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

620 (Entwurf)

Bundesgesetz über

lützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31Ms, Absatz 3, Buchstaben a und b, 32 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1950, beschliesst : I. Geschützte Warenpreise

Art. l Geltungsbereich

1

Warenpreise, deren Bildung durch Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten wichtiger, gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe oder zugunsten der Landwirtschaft beeinflusst wird, unterstehen der Überwachung.

2 Ausgenommen sind die Preise von Waren, die nicht für den Inlandverbrauch bestimmt sind.

Art. 2 Zweck und Mittel

1

Durch die Preisüberwachung soll eine unangemessene Preis- und Margenentwicklung verhindert werden.

2 Der Bundesrat betraut mit dieser Überwachung die Preiskontrollstelle. Dieselbe führt die notwendigen Erhebungen über Preise und preisbildende Faktoren durch.

3 Die angemessene Preisbildung ist nach Möglichkeit in Fühlungnahme mit den interessierten Wirtschaftskreisen anzustreben.

4 Kann eine angemessene Preisbildung auf diesem Wege oder in anderer zweckdienlicher Weise ohne Beeinträchtigung des gebotenen Schutzes nicht erreicht werden, so kann der Bundesrat Höchstpreis- und -margenvorschriften erlassen.

621 II. Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte

Art. 3 Zur Förderung des Absatzes der Inlandeier wird die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte weitergeführt. Sie erleichtert den Importeuren von Eiern die Erfüllung der Übernahmepflicht gemäss Artikel 23 des Landwirtschaftsgesetzes1) und kann den Importeuren vonEiprodukten deren Ablösung ermöglichen.

2 Der Bundesrat setzt die für den Preisausgleich massgeblichen Pro, duzenten- und Übernahmepreise sowie die Beiträge aus der Preisausgleichskasse an die beauftragen Sammelorganisationen für die Sammel-, Transport- und Vermittlungskosten von Inlandeiern fest. Er kann auch andere, den Umständen angemessene Verbilligungszuschüsse und Beiträge an absatzfördernde Massnahmen aus der Preisausgleichskasse gewähren.

3 An die Zuschüsse und Beiträge können insbesondere zur Absatzförderung Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

4 Preis- und Margenvorschriften im Sinne von Artikel 2 bleiben vorbehalten.

Art. 4 Zur Finanzierung der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte wird auf importierten Eiern mit Schalen (Tarifnummer 0405.10) und Eiprodukten (Trockenvollei und Trockeneigelb der Tarifnummer 0405.20, Gefriervollei und Gefriereigelb der Tarif nummer 0405.22 sowie Trockeneiweiss der Tarifnummer 8502.10 und Gefriereiweiss der Tarifnummer 3502.12) eine Abgabe erhoben, deren Höhe der Bundesrat im Verhältnis zu den von der Preisausgleichskasse erbrachten Leistungen bestimmt.

Für die Erhebung der Abgabe wird die Einfuhr dieser Waren der Bewilligungpflicht unterstellt.

Art. 5 1 Zu Unrecht bezogene Zuschüsse und Beiträge aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte sind, unabhängig von der Anwendung der Strafbestirnmungen, zurückzuerstatten.

2 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Eückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, b. er habe ihm auferlegte Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Eückforderung rechnen musste.

3 Die Preiskontrollstelle hat Ansprüche auf Bückerstattung geltend zu machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach 1

!) AS 1953, 1073,

Preisausgleichskasse

Abgabe

Zu Unrecht bezogene Beiträge

622

Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege1) durchzusetzen.

m. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Begutachtende Mit der Begutachtung von Preisfragen betraut der Bundesrat die Kommission Eidgenössische Preiskontrollkommission.

Auskunftspflicht

Schweigepflicht

Art. 7 Jedermann ist verpflichtet, den mit, dem Vollzug betrauten Behörden über Tatsachen, welche für die Preisüberwachung und die Preisausgleichskasse für Bier und Eiprodukte von Bedeutung sein können, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, Belege vorzulegen, in Bücher und Korrespondenzen Einsicht zu gewähren und Zutritt zu den Geschäftsund Lagerräumen zu gestatten.

2 Diese Pflicht entfällt für Personen, bei denen überprüft wird, ob sie die Vorschriften innehalten, und für Dritte, wenn sie nach Artikel 75 und 77 bis 79 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege2) die Aussage verweigern könnten, sowie wenn nach Artikel 47 des Bundesgesetzes vom S.November 1934 über die Banken und Sparkassen3) eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

1

Art. 8 Alle mit dem Vollzug der Vorschriften über die geschützten Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte betrauten Stellen und Personen sind verpflichtet, über die gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu beobachten. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft geben.

Art. 9 unrechtmässige Der Bund kann, unabhängig von der Anwendung der StrafbestimV vorteue1S" mungen, die Herausgabe der Vermögensvorteile verlangen, die durch eine Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen erlangt wurden.

2 Die Preiskontrollstelle hat Herausgabeansprüche geltend zu machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege 4) durchzusetzen.

1

!)

BS 3, 531.

2 ) BS 3, 303.

3 ) BS 10, 337.

4 )BS3, 531.

623

Art. 10 Die Ansprüche des Bundes gemäss Artikel 5 und 9 verjähren mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem die Preiskontrollstelle vom Eechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätenstens jedoch innert 10 Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs.

· ·

Verjährung

Art. 11 Für amtliche Verrichtungen, die in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen vorgenommen werden, können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat stellt den Gebührentarif auf.

Gebühren

IV. Straf- und Verfahrensbestimmungen

Art. 12 1

Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Eichter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

2 Handelt der Täte.r fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

Widerhandlungen

3

Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

4 Der Eichter kann die Eintragung der Busse in die Strafregister anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

5 Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren.

Art. 13 1

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die in Absatz l genannten Personen zu bewirken.

L

Geschäftsbetriebe

624 3

In entsprechender Weise haften die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts bei Widerhandlungen in ihren Betrieben und Verwaltungen.

Art. 14

Strafverfolgung

1

Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Die gemäss Artikel 18 mitverantwortlichen Personen haben im Verfahren die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

V. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Durchführung

Inkrafttreten und Vollzug

Art. 15 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Die Kantone sowie die Firmen und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft können beim Vollzug zur Mitwirkung herangezogen werden.

3 Der Bundesrat kann einzelne ihm nach Artikel 2 und 3 zukommende Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement oder der Preiskontrollstelle übertragen.

1

1

Art. 16 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gegetzeg

2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

5193

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (Vom 19. Juli 1960)

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1960

Année Anno Band

2

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33

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8061

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1960

Date Data Seite

606-624

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