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Bundesblatt 112. Jahrgang

Bern, den 21. Januar 1960

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Erseheint wöchentlich. Frei» 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbetteUungsgebühr EinrücJcu'nQsaebühr: 50 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigimg der Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- und Durchgangsverkehr sowie über Durchgangsrechte '.

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(Vom 8. Januar I960)" Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen die folgenden beiden Abkommen, die am S.Februar 1958 in Bern mit der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurden, : zur Genehmigung zu unterbreiten: Abkommen über den Grenz-und Durchgangsverkehr vom S.Februar 1958; Abkommen über Durchgangsrechte vom S.Februar 1958.

A. Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr I. Bisheriges Recht Der grenznachbarliche Verkehr mit der Bundesrepublik Deutschland ist zur Zeit durch das Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr vom 9.März 1939 (BS 12, 722) und durch Abschnitt III des Abkommens über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen vom 15. Januar 1936 (B,S 12* 707) geregelt.

Das Abkommen vorn,,9.März 1939 bezog, wegen des damaligen Anschlusses Österreichs an Deutschland, auch den Grenzverkehr längs der schweizerischösterreichischen , Grenze mit ein. Insoweit es sich auf die österreichische Grenze bezieht, entspricht es nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und ist überholt.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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134 Dazu kommt, dass nach dem Kriege, ausgehend von einer Vereinbarung mit dem Oberbefehlshaber der französischen Besetzungsmacht über den Grenzverkehr zwischen der Schweiz und der französischen Besetzungszone in Deutschland vom S.November 1945 (unveröffentlicht) sich ein modus .vivendi entwikkelt hat, der in manchen Punkten vom Abkommen von 1939 abweicht, weshalb es auch in dieser Beziehung als überholt betrachtet werden muss.

Die vertraglichen Bestimmungen über den Durchgangsverkehr sind heute nicht nur unübersichtlich, weil sie auf zwei Abkommen, jenes vom 15. Januar 1936 und jenes von 193,9 verteilt sind, sondern sie sind ebenfalls überholt, indem die Praxis der beiden Staaten sowohl hinsichtlich der Strecken als auch bezüglich des Verfahrens über das, was in den beiden Verträgen steht, hinausgegangen ist.

II. Inhalt des neuen Abkommens Das neue Abkommen stellt, wie dies bei den mit den übrigen Nachbarstaaten getroffenen Begelungen über den Grenzverkehr der Fall ist, eine vom Zollvertrag getrennte Übereinkunft dar. Inhaltlich steht es - und damit folgt ea der allgemeinen Tendenz aller zwischenstaatlichen Abmachungen der jüngsten Zeit auf dem Gebiete des Zollwesens -, im Zeichen einer Erweiterung der Vergünstigungen in bezug auf die Einfuhrabgaben und der Vereinfachung der Zollförmlichkeiten. Augenfällig erhellt dies ein Vergleich mit den bisherigen Vertragstexten, während in der Praxis die Erweiterung der Erleichterungen weniger gross ist, weil dieses und jenes im modus vivendi, der sich seit Kriegsende herausgebildet hat, bereits verwirklicht ist. Das Abkommen ist in diesen Punkten nicht weniger wichtig, indem es für das Eingelebte eine zuverlässige Rechtsgrundlage schafft.

Das Abkommen gliedert sich in drei Abschnitte: I. Abschnitt: Grenzverkehr II. Abschnitt: Durchgangsverkehr III. Abschnitt : Gemeinsame Bestimmungen.

I.Abschnitt: Grenzverkehr Der Abschnitt «Grenzverkehr» handelt von den Zollvergünstigungen und sonstigen Erleichterungen, die geschaffen wurden, um der Grenzbevölkerung ihr natürliches Wirtschaftsgebiet und eine topographisch vernünftige Ernährungsgrundlage trotz der Zollgrenze zu gewährleisten. Der Verkehr, der mit diesem Abschnitt erfasst werden will, ergibt sich aus den in Artikel l enthaltenen Definitionen und Umschreibungen für die Begriffe «Grenzverkehr», «Zollgrenzzone»
und «Grenzbewohner». Es ist der nachbarliche Warenverkehr zwischen beiderseits an die Grenze stossenden Zonen von 10 km Tiefe oder der durch besondere örtliche Verhältnisse gebotenen weitern Ausdehnung bis 20 km.

Hinsichtlich der einzelnen Erleichterungen, die sich in den Artikeln 2-15 geregelt finden, ist vorauszuschicken, dass Sie grösstenteils, jedenfalls ihrem

185 Wesen nach, schon in den bisherigen : Abkommen enthalten waren oder durch die erwähnte Nachkriegspraxis eingeführt worden sind. Sie seien im folgenden aufgeführt, wobei gleichzeitig auf die wesentlichsten Änderungen hingewiesen sei.

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Artikel 2 regelt den land- und forstwirtschaftlichen: Bewirtschaftungsverkehr, d.h. den Verkehr, der dadurch nötig wird, dass Grenzbewohner jenseits der Grenze gelegenes Land bewirtschaften. Während die bisherige Ordnung die Vergünstigungen nur natürlichen Personen zugestand, sollen nun auch juristische Personen in deren Genuss gelangen können.

Artikel 8 handelt von Weidegang.und anderen Fällen, in denen sich ein Grenzbewohner veranlagst sieht, seine Tiere für eine bestimmte1 Vorkehr vor: übergehend in die andere Zollgrenzzone zu verbringen.

Artikel .4 erlaubt den Grenzbewohnern, die sich in die andere Zollgrenzzone begeben, ihre persönliche Verpflegung unbelastet von Ein- und Ausgangsabgaben mitzunehmen.

, Artikel 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in Grenzgebieten der nächste Arzt und die nächste Apotheke oft 1 jenseits der Grenze befinden.

Artikel 6 erweitert den Geltungsbereich der Abgabenfreiheit für Blumen und Zierpflanzen, die Grenzbewohner für bestimmte Anlässe mitbringen, auf Familienfeste u n d religiöse Feiern.

' · . . · : · Artikel 1 betrifft die Einfuhr, gewisser Eoh- und Hilf sstoffe,- die als sperrige und geringwertige Güter womöglich aus nächster Nähe bezogen bzw.

auf kurze Distanzen geliefert werden.

. . Artikel 8 berücksichtigt mit Vergünstigungen für Waren zum Ungewissen Verkauf vor allem den Markt- und Hausierverkehr, der sich zwischen Grenzgebieten abzuspielen pflegt.

Artikel 9 stellt .die Begeln für den Grenzveredlungs- und den Grenzreparaturverkehr auf. Hier ist, um die Ausnützung blosser Preisvorteile zum Nachteil der Betriebe im eigenen Land zu verhindern, die Bedingung besonders wichtig, dass die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern müssen. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung besteht für Waren deutschen, bzw. schweizerischen Ursprungs, die im Herkunftsland repariert werden. Neu ist, dass sich die Abgabenbefreiung auch auf das verwendete Neumaterial erstreckt;; was im Abkommen von 1939 nur für Zutaten bei der Verarbeitung von Stoffen vorgesehen war. Es handelt sich um eines der
Hauptzugeständnisse an Deutschland, da nach. den heutigen Lohn- .und Preisverhältnissen in den beiden Ländern ein grösserer Anreiz für den passiven als den aktiven Veredlungs- und Reparaturverkehr besteht. Das Zugeständnis an Deutschland wird aber insofern wesentlich gemildert, als davon Ersatz- und Zubehörteile, die in Maschinen und Fahrzeuge eingebaut werden,1 ausgenommen sind. Zudem muss sich das Material im freien Verkehr des Staates, -in dem die Arbeit vorgenommen wird, befunden haben, was eine Verstärkung ; der Vergünstigung, durch unverzollten Bezug des Neumaterials aus Drittländern oder : Freilagern verhindert., · '·

136 Artikel 10 sieht noch für weitere Fälle, in denen es im G'renzverkehr zu einem Mitnehmen von Waren zum vorübergehenden Gebrauch in der Nachbarzone kommt, die Abgabenbefreiung vor.

Während sich die beiden Staaten die bisher erörterten Vergünstigungen gegenseitig gewähren, werden bestimmte Abgabenbefreiungen und -ermässigungen nur einseitig eingeräumt. Diese Gestaltung liegt im Umstand begründet, dass sich der betreffende Verkehr praktisch nur in der einen Eichtung abspielt und daher richtigerweise auch das Zugeständnis nur als ein solches des betroffenen Staates gekennzeichnet wird.

Artikel 11 behandelt die abgabenfreie Einfuhr von Kaffe, Tee und Tabakwaren nach der deutschen Grenzzone. Dieser Verkehr, zu dem vor allem die höhere fiskalische Belastung dieser Waren in Deutschland den Anlass bietet, hat sich auf Grund deutscher Toleranzen eingelebt und wies bereits vor dem Kriege einen bedeutenden Umfang auf. Die Schweiz muss bestrebt sein, die bisher von Deutschland zugestandene Abgabenbefreiung vertraglich zu verankern, weil sich unser Grenzdetailhandel zufolge der langjährigen Übung auf diesen Umsatz eingerichtet hat. Das in Artikel 11 enthaltene Zugeständnis darf, obschon es im Vergleich zu den heutigen tatsächlichen Verhältnissen keine Erweiterung der Vergünstigungen bringt, als besonderes Entgegenkommen gewertet werden, bedeutet es doch für Deutschland gegenüber einer strikten Anwendung seiner autonomen gesetzlichen Eegelung einen nicht unbeträchtlichen fiskalischen Ausfall.

Artikel 12 bildet das Gegenstück, indem hier schweizerischerseits gewisse deutsche Einfuhren begünstigt werden. Die in Absatz l, Ziffer l behandelte 100-kg-Freigrenze für den Marktverkehr mit Gemüsen und Kartoffeln besteht schon heute, doch werden nun 20 kg Beeren darin einbezogen, anderseits aber der Kartoffelanteil auf 20 kg beschränkt. Für im Bodensee gefangene Fische wird das Kontingent pro Kalenderjahr von 250 q gemäss dem Abkommen von 1989 auf 50 q herabgesetzt (Abs. 2). Gänzlich neu ist die Zollermässigung für eine bestimmte Menge in der deutschen Zollgrenzzone hergestellte, zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone bestimmte Ziegel und Backsteine (Abs. 3). Das Begehren um Herabsetzung der schweizerischen Zölle für Ziegel und Backsteine war deutscherseits schon anlässlich der Verhandlungen von
1953 über ein Zusatzprotokoll zum Zollvertrag vorgebracht worden, wurde damals aber zurückgestellt, weil man der Auffassung war, es berühre praktisch nur den Grenzverkehr. Im Grenzverkehrsabkommen war dann eine dreifache Begrenzung des Geltungsbereichs der Zollermässigung möglich: örtlich in bezug auf den Standort der Ziegeleien und das Gebiet der Verwendung, indem es sich nur um Grenzverkehr zwischen den, Zollgrenzzonen handelt, persönlich, da die privilegierten Betriebe namentlich aufgeführt werden, und mengenmässig durch die Festsetzung von Jahreskontingenten für jede betroffene Ziegel- und Backsteinart. Was über diese Höchstmengen hinaus eingeführt wird, unterliegt den normalen Zollansätzen und Einfuhrvorschriften.

Schliesslich wird den Grenzbewohnern für Waren, die sie zu eigener Verwendung

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oder Geschenkzwecken in die schweizerische Zollgrenzzone mitbringen, eine Abgabenfreigrenze bis auf 50 Eappen zugestanden, wovon allerdings: die, für unsere Landwirtschaft heiklen Artikel Butter, Margarine und Eier ausgenommen sind (Abs. l, Ziff. 2).

In Artikel 12 werden die zollvergünstigt zuzulassenden Fische und Ziegeleiprodukte mit den einschlägigen Zolltarifnummern näher bezeichnet. Nach Ablauf der Beferendurnsfrist für den neuen schweizerischen Zolltarif haben die beiden Delegationsleiter bei den Staatsvertragsverhandlungen in einem Briefwechsel, unter ausdrücklicher Feststellung der Tatsache, dass dadurch eine materielle'Änderung nicht eintritt, die alten Tarifnummern durch die neuen ersetzt. Der beiliegende Yertragstext enthält bereits diese,angepasste Fassung, womit auf die, Wiedergabe, des Briefwechsels verzichtet werden kann.

Artikel 13 räumt Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens bei vorübergehenden Ein- und Ausfuhren ein.

Artikel 14 ermächtigt die Zollverwaltungen der beiden Staaten, mit Bücksicht auf : die örtlichen Verhältnisse die Ein- und Ausfuhren über andere Wege als Zollstrassen und ausserhalb der Zollstunden zu gestatten, wobei Absatz ,2 mit den vorgesehenen generellen Bewilligungen für Waren zum Gebrauch und Verbrauch unterwegs vor allem auch den Ausflugsverkehr begünstigen will.

Mit Artikel 15 verzichten die beiden Staaten, mit Ausnahme von Seuchenzeiten, auf die veteririärpolizeiliche Grenzabfertigung von Tieren.

II. Abschnitt: Durchgangsverkehr Der Grenzverlauf, die topographischen Verhältnisse und die Lage, der bestehenden Verkehrswege haben an der schweizerisch-deutschen Grenze an vielen Stellen zur Folge, dass der kürzeste oder, verkehrstechnisch günstigste Weg zwischen zwei Orten des einen Staates über das Gebiet des ändern Staates führt. Ziel des II.Abschnittes ist es, auf solchen Strecken das Hindernis, das die zweimaligen beiderseitigen Zollschranken und Grenzabfertigungen bilden, soweit als möglich zu mildern, d.h. den Durchgangsverkehr, wie der Verkehr über solche Verbindungsstrecken genannt wird^ zu .erleichtern.

Artikel 16 definiert den Verkehr, der in den Genuss der Vergünstigungen gelangen soll und verweist auf eine Anlage,, in der alle in Betracht fallenden Verbindungsstrecken aufgeführt sind.

; Artikel 17 stellt fürs erste die Befreiung des
Durchgangsverkehrs von Ein- und Ausfuhrabgaben fest.

Artikel 18 und 19 unterstellen den Durchgangsverkehr des weitern einem vereinfachten und entsprechend beschleunigten Zollverfahren.

Artikel '20 und 21 befristen die Durchgangszeit und stellen gewisse Begeln für das Verhalten während des Durchgangs auf, beides, um Missbräuche zu verhüten. : ' ' .

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138 Artikel 22 und 1 28 enthalten einen weitgehenden Verzicht auf die grenztierärztliche und pflanzensanitäre Abfertigung, wenigstens für Zeiten, in denen keine besondern Gefahren bestehen.

III.Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sowohl für den Grenzverkehr wie auch für den Durchgangsverkehr. Die in den vorangehenden beiden Abschnitten eingeräumte Abgabenfreiheit wird dem Umfang nach umschrieben und gleichzeitig wird erklärt, dass in den Fällen, in denen auf Grund dieses Abkommens beim Grenzübertritt auf den Bezug der Abgaben verzichtet wird, auch die wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen und die Beschränkungen des Zahlungsverkehrs keine Anwendung finden (Art. 24).

Vereinfachungen und Beschleunigungen der Grenzabfertigung, wie sie das Abkommen vorsieht, setzen zum Teil eine gewisse Zusammenarbeit der Zollorgane der beiden Staaten voraus, vor allem um die beiderseitigen Abfertigungen aufeinander auszurichten, dann aber auch, um eine missbräuchliche Ausnützung der Erleichterungen zu verhindern (Art. 25).

Im Grenzverkehr pflegen ziemlich oft kleinere und grössere Schwierigkeiten und Störungen aufzutreten, die möglichst rasch und ohne allzu grossen zwischenstaatlichen Aufwand sollten beseitigt werden können. Zu diesem Zweck schafft Artikel 26 eine gemischte Kommission aus Vertretern beider Staaten, wie sie in den Grenzverkehrsabkommen mit allen übrigen Nachbarstaaten bereits vorgesehen ist.

Artikel 27 und 28 regeln die Aufhebung bisheriger Verträge sowie Eatifikation, Inkrafttreten und Kündigung des Abkommens. Dieses kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Anlagen, Schlussprotokoll und Briefwechsel Dem Abkommen sind drei Anlagen beigegeben, nämlich ein Verzeichnis der zu den Zollgrenzzonen gehörenden Ortschaften (Anlage I), eine Liste der in der deutschen Zollgrenzzone gelegenen Ziegeleien, die in den, Genuss der Abgabenbegünstigung nach Artikel 12, Absatz 3 fallen (Anlage II) und ein Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage III).

In einem Schlussprotokoll werden bestimmte, mit dem Abkommen zusammenhängende Fragen geregelt. Ziffer I des Protokolls wurde auf ausdrücklichen Wunsch Deutschlands aufgenommen. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung, sieht doch Artikel 24, Absatz 2 bereits
allgemein vor, dass die wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen auf Waren, die nach dem Abkommen Abgabenfreiheit gemessen, nicht anwendbar sind. In Ziffer II wird in Erweiterung der Regelung über den Durchgangsverkehr der Verkehr auf drei Strassen und Verbindungswegen ohne Grenzabfertigung als zulässig erklärt, weil diese nur ein kleines Stück über fremdes Staatsgebiet führen und Zollabfertigungsstellen nicht vorhanden sind. Ziffer III erlaubt die Verwendung

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der Durchgangsscheine, mit, denen im Durchgangsverkehr die Warenabfertigung vorgenommen wird, als polizeiliche Durchgangsbewilligung für Personen.

Beim Abschluss des Abkommens sind ferner zwischen den Vorsitzenden der .beiden, Delegationen drei Briefe ausgetauscht worden : : a. wonach das Abkommen auch für das Land Berlin gilt; Ì). wonach Konservenbohnen von der Insel Eeichenau gestützt auf Anbauund Lieferungsverträge mit schweizerischen Konservenfabriken jederzeit in die Schweiz eingeführt werden können, sofern die Verträge von der Sektion für Bin- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschäftsdepartementes genehmigt wurden, was zu geschehen hat, solange schweizerischerseits ein Importbedarf besteht; c. wonach die Übereinstimmung darüber festgestellt wird, dass mit dem vorliegenden Abkommen die Vereinbarung mit der französischen Besetzungszone, vom 3. November 1945 gegenstandslos wird.

B. Abkommen über Durchgangsrechte Die durch dieses Abkommen eingeräumten Durchgangsrechte über kurze ausländische Verbindungsstücken für Zollpersonal und übrige uniformierte und bewaffnete Beamte öffentlicher Verwaltungen sowie für Militärpersonell haben ihren Grund - gleich wie der im Grenz Verkehrs abkommen geregelte Durchgangsverkehr - in der Tatsache, dass die kürzeste oder verkehrstechnisch beste Verbindung zwischen zwei Orten dés einen Staates über das Gebiet des ändern Staates führt. Heute finden sich diese Durchgangsrechte gegenseitig in, verschiedenen Eisenbahnverträgen , mit dem Grossherzogtum Baden, die noch aus dem« letzten Jahrhundert stammen, sowie in einem Notenaustausch aus dem Jahre 1928 geregelt. Eine Zusammenfassung all dieser Bestimmungen und vor allem ihre Anpassung an die heutigen Verhältnisse mit ihren ändern verkehrbtechnischen Gegebenheiten drängt sich hier ebenfalls auf. Da sich die Durchgangsrechte im gleichen örtlichen Bereich abspielen wie der Grenzverkehr, wurde der Anlass der Neuordnung des letztern benutzt, gleichzeitig die Eevision der Durchgangsrechte in die Wege zu leiten und mit der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über Durchgangsrechte abzuschliessen.

Das Abkommen sieht die Durchgangsrechte nur für bestimmte, in den Anlagen namentlich genannte Strecken vor,'wobei die Strecken für Beamte (Anlage I) und Militärpersonen (Anlage II) getrennt aufgeführt werden. Die Kegierungen der beiden Staaten sind jedoch zur Änderung der Verzeichnisse ermächtigt (Art. 3).

Die Durchgangsrechte für Zollpersonal und übrige uniformierte und bewaffnete Beamte werden, abgesehen davon, dass die Benützung der Durchgangsstrecken aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich sein muss, dahin beschränkt, dass sie nur für einzelne Beamte oder Gruppen von höchstens

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zehn Mann gelten und sich keinesfalls mehr als zehn uniformierte und bewaffnete gleichzeitig auf einer Strecke befinden dürfen. Auch hat sich der Aufenthalt auf fremdem Gebiet auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.

Ferner wird der ausdrückliche Vorbehalt gemacht, dass das den: Beamten eingeräumte Durchgangsrecht nicht die Befugnis in sich schliesst, Verhaftete mitzuführen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen (Art. 1). Zu Personalverschiebungen, die im Zusammenhang mit politischen oder wirtschaftlichen Unruhen stehen oder im Hinblick darauf erfolgen, ist die Benützung der Durchgangsstrecken nicht erlaubt. Militärpersonen können nur als nicht geführte Einzelreisende die Strecken benützen und überdies nur in Friedenszeiten.

Auch sie haben den Aufenthalt auf fremdem Gebiet auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken (Art. 2). Für beide Fälle gilt die Sicherheitsklausel, daSS jeder Staat unter unverzüglicher Benachrichtigung des ändern Staates die zugestandenen Durchgangsrechte vorübergehend einschränken oder aufheben kann, wenn er es im Interesse seiner Sicherheit oder der Neutralität als nötig erachtet (Art. 4). Am Schlüsse stehen Bestimmungen über die Aufhebung bisheriger Verträge sowie über Eatifikation, Inkrafttreten und Kündigung des Abkommens. Das letztere kann mit einer Frist von 3 Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden (Art. 5 und 6).

Im Schlussprotokoll wird vereinbart, dass unter den in Artikel l genannten Bedingungen die Grenzwachtbeamten die über das Gebiet des ändern Staates führenden Grenzpfade benützen und die Zoll- und Passkontrollbeamten sich in Uniform zur Besprechung von, dienstlichen Angelegenheiten zur nächstgelegenen Dienststelle des ändern Staates begeben dürfen.

Mit dem Abkommen wird ein Briefwechsel vorgelegt, wonach, wie im Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr, die Vereinbarung mit der französischen Besetzungszone in Deutschland vom S.November 1945 als gegenstandslos betrachtet wird.

Wir beehren uns, Ihnen die Genehmigung dieser Abkommen durch Annahme des nachfolgenden Bundesbeschlusses zu beantragen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 8. Januar 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Vizekanzler : F.Weber

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- und Durchgangsverkehr sowie über Durchgangsrechte (Vom 8. Januar 1960)

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