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Botschaft des1

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb von Bauparzellen im Marzili in Bern (Vom 25. April 1960) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen ein Kreditbegehren für den Erwerb von drei aneinandergrenzenden Grundstücken im Marzili in Bern zu unterbreiten.

I.

In verschiedenen Botschaften über Liegenschaftskäufe der letzten Jahre haben wir darauf hingewiesen, dass die Unterkunftsverhältnisse zahlreicher Abteilungen der Bundeszentralverwaltung in Bern sehr zu wünschen übrig lassen und dass die sich aus der Eaumnot ergebenden Unzulänglichkeiten einer geordneten und rationellen Verwaltungstätigkeit abträglich sind. Seither haben sich die Verhältnisse weiter verschlechtert. Mehrere Verwaltungen haben einen weiteren Raumbedarf angemeldet ; wir erwähnen als Beispiel lediglich das Eidgenössische Statistische Amt im Hinblick auf die Volkszählung 1960. Andererseits sind grössere Objekte, die bis jetzt von der Bundesverwaltung belegt waren, von den Vermietern gekündigt worden. Der Abbau der gemieteten Objekte liegt an und für sich im Sinne unserer Bestrebungen, aber die bundeseigenen Ersatzobjekte stehen leider noch nicht im erforderlichen Ausrnass zur Verfügung.

Dazu kommt, dass Verwaltungsbureaus im Parlamentsgebäude freigegeben werden sollen, um darin Arbeitsräume einzurichten, die den Bedürfnissen des Parlamentes entsprechen.

Wie in der Botschalt vom 21. Oktober 19581) über den Ankauf von Bauland und die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Bern und den Landerwerb in Zollikofen ausgeführt wurde, haben die Direktion der Eidgenössischen Bauten und die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung die fehlende Nutzfläche für Arbeitsräume und Archive auf rund 60 000 m2 geschätzt. Durch die drei im Bau befindlichen Gebäude im Mattenhof, an der Amthausgasse und an der Papiermühlestrasse werden rund 14 000 m2 beschafft, so dass noch viel zu tun bleibt. Wir denken nach wie vor an den Tausch eines Teils des dem Bund !) BEI 1958, II, 1047.

1,527 gehörenden Areals an der Papierniühles trasse gegen eine im Eigentum der Stadt, Bern stehende Besitzung im Zentrum, können Ihnen darüber aber heute noch keinen Antrag stellen..

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Die, vorliegende Botschaft hat lediglich die Arrondierung der gestützt auf den Bundesbeschluss yom 17. Dezember 1957l) gekauften Liegenschaften an der Brückenstrasse zum Gegenstand. Diese Grundstücke sind nicht nur erstanden worden, weil sich darauf 'Bureaubaracken des Bundes befinden, sondern weil es sich dabei um eine seltene Gelegenheit zum Kauf von Land gehandelt hat, das in unmittelbarer Nachbarschaft der Bundeshäuser und nur etwa 500 m vom Bahnhof entfernt liegt und auf dem sich Verwaltungsbauten in sehr ruhiger Lage erstellen lassen. In unserer Botschaft vom 27. September 19572), mit welcher wir Ihnen den Ankauf zu 3 050 000 Franken empfohlen haben, führten wir unter anderem aus,, dass dort auf Grund der geltenden städtischen Bauordnung eine Büro-Nutzfläche von höchstens 3 600 m2 gewonnen werden könnte. Gleichzeitig schätzten jwir diese Fläche auf rund 6 000 m2, wenn auch die angrenzenden Grundstücke am Bundesrain und an der Marzilistrasse einbezogen würden. Die Eigentümer waren damals aber nicht zum Verkauf bereit öder stellten Bedingungen, die als übersetzt betrachtet wurden.

Wenn auch Neubauten auf dem 1957 erworbenen Areal durchaus hätten verwirklicht werden können, so ergaben die weiteren eingehenden Studien doch ganz eindeutig, dass bei Einbezug der Bandgrundstücke eine weit freiere und rationellere Gestaltung der neuen Bureaubauten möglich ist. Erst dadurch kommt der bereits getätigte Kauf zu seiner vollen Wirkung.

Die bereits im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften mit einer Fläche von 7 143 m2 könnten durch den Erwerb folgender Parzellen arrondiert werden : i · i Parzelle im Kreis III

Strasse und Haua-Nr.

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1. Marzilistr. 2 a

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Gebäude

Wert Brandassek. Amtl.

1957 Fr.

Fr.

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i 471

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'...·' 2 b J

1383

3 Wohnhäuser

302

1 Wohnhaus

610

1 Wohnhaus

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492

2. Bundesrain 14

493

Bundesrain 16 !

19 Ì 3. Bundesrain *,, }

Fläche in m'

l

1 Wohnhaus

478

408 1 Wohnhaus

Zuwachs

183 300 (1951) 87 700 (1952) 87300 (1956) 60000 , (1952) 17700 (1952)

178 500 89 500 106 000

102 800

2703

1

) BEI 1957, II, 1240.

) BEI 1957, II, 649.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

2

104

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1S28 Mit den Eigentümern dieser Grundstücke nahm die Finanzverwaltung die früheren Verhandlungen wieder auf.

1. Zunächst verhandelte sie mit dem Eigentümer des als Schlüsselposition zu bezeichnenden Grundstückes Nr. 471, Kreis III. Dieser hatte 1957 einen Preis von 691 500 Franken verlangt, wozu noch die Entlastung von der kantonalen Grundstüokgewinnsteuer mit mehr als 100 000 Franken gekommen wäre. Die seitherige Entwicklung der Liegenschaf fcspreise auf dem Platze Bern berechtigte nicht zur Annahme, dass sich der Eigentümer jetzt mit einem tieferen Preis zufrieden gäbe. Er machte im Gegenteil geltend, inzwischen höhere Angebote erhalten zu haben. Wir sahen uns.am 4. März 1960 veranlasst, für diese Liegenschaft das Enteignungsrecht in Anspruch zu nehmen, so dass die kantonale Grundstückgewinnstener nicht erhoben wird. Im übrigen wurde versucht, den Erwerb auf dem Wege des Tausches mit ändern Liegenschaften für den Bund vorteilhafter zu gestalten. Die Verhandlungen waren aber nicht einfach. Schliesslich wurden nach Prüfung aller Verhältnisse folgende im Eigentum des Bundes stehende Immobilien zum Tausch angeboten: T h u n s t r a s s e 41 : Grundbuchblatt Nr.319, Kreis IV, enthaltend: Wohnhaus mit 136 300 Franken brandversichert, Terrassenanbau (Wohnhaus) Nr. 41 b mit 16 100 Franken brandversichert, 2,95 Aren Hausplätze und Hofraum.

Militärs trasse 52: GrundbucìMatt Nr.245, Kreis V, enthaltend: Wohnhaus mit 108 600 Franken brandversichert, Holzschopf Nr. 52a mit 600 Franken brandversichert, 2,925 Aren Hausplätze, Hofraum und Weg.

Helvetiastrasse 7: Grundbuchblaü Nr. 206, Kreis IV, enthaltend: Wohnhaus mit 230 000 Franken brandversichert, 6,06 Aren Hausplatz, Hofraum und Garten.

Die auf diesen Grundstücken stehenden alten Keihenhäuser lassen nach keiner Eichtung eine Erweiterung zu und sind für die Unterbringung von Abteilungen der Bundesverwaltung weniger interessant als die auf dem arrondierten Terrain im Marzili möglichen Neubauten. Es handelt sich um Wohnhäuser, von denen das letzte bis jetzt das Internationale Amt für geistiges Eigentum beherbergt hat. Nach dem bevorstehenden Wegzug dieses Amtes nach Genf würde dieses Haus vom Erwerber dem Bund vorläufig noch mietweise überlassen.

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Hinsichtlich der Werte der Tauschgrundstücke sei folgendes festgestellt:: ;

amtliche Werte 1 Fr.

Verkehrswerte ca. Er. . '

Militärstrasse 52 . . . ' · . - . . . _ 144900 Thunstrasse 4 1 . . . . . . . . ,181100 Helvetiastrassë 7 265800

194000 178000 310000

541800: 178500

682 000 500000

Total Marzilistrasse 2, 2a und 26 . .

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Der Vergleich der amtlichen Werte lässt 'den Eindruck aufkommen, dass der Bund dreimal so viel hingäbe als er eintauscht. Die amtlichen Werte sind aber Zustandswerte, die anderen Bebauungsmöglichkeiten, wie sie gerade in diesem Falle wichtig sind, nicht Rechnung tragen. Die Verkehrswerte zeigen bereits ein wesentlich anderes Bild. Sie sind kürzlich durch amtliche Experten ermittelt worden und decken sich1- was die Liegenschaften des Bundes betrifft fast ganz mit Schätzungen, die vom Finanzdepartement vorher durch namhafte private Sachverständige veranlagst worden waren. Sie liegen etwa 10 000 Franken unter dem vor drei Jahren für die Liegenschaft Marzilistrasse geforderten Preis., Welches ist nun aber der Preis, den der'Bund als Käufer dieser Liegenschaft verantworten kann? Während die amtlichen Werte der vorn Bund hinzugebenden, Immobilien bei den Schätzungen der Verkehrswerte nur eine Aufwertung von etwa einem Viertel erfahren haben, stieg der Verkehrswert der einzutauschenden Liegenschaft fast auf das Dreifache des amtlichen Wertes.

Darin kommt die besondere Eignung für eine Neubebauung zum Ausdruck.

.Zwischen den geschätzten Verkehrswerten der Liegenschaften des Bundes einerseits und derjenigen an der Marzilistrasse andererseits besteht, trotzdem noch eine beträchtliche Differenz. Ihr ist aber der Mehrwert gegenüberzustellen, der dem schon im Eigentum des Bundes stehenden Land als Folge dieses Zuwachses zukommt. Berechnungen haben ergeben, dass die dadurch mögliche bessere bauliche Ausnützung den geforderten Preis rechtfertigt. Wir haben darum das Finanz- und Zolldepartement ermächtigt, das Grundstück Marzilistrasse durch Tausch mit den erwähnten Bundesgrundstücken in ihrem gegenwärtigen Zustande zu erwerben und den Vertrag unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Eäte abzuschliessen. : jf 2. Anschliessend wur|de mit den Eigentümern der Liegenschaften Bundesrain 14/16 verhandelt. , · ,, , , ' , ·, Der Bund verfügt auf dem Platze B.ern über, keine weitern Kompensationsobjekte, die sich als Realersatz geeignet, hätten; Die Grundstücke Nr. 14 Grundstücke etwas günstiger als derjenige für die Liegenschaft Marzilistrasse und steht wie dieser in einem angemessenen Verhältnis zum, Preis für das schon 1957

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1530 gekaufte angrenzende Land. Nutzen und Schaden an den Vertragssachen gehen erst am I.Mai 1961 auf den Bund über. Den Verkäufern und ihren Angehörigen musste das Mietrecht an den von ihnen vor dem Eigentumsübergang benützten Wohnungen bis zum Abbruch der Gebäude zu ortsüblichen Mietzinsen zugesichert werden.

Wir haben am 4. März 1960 auch für diese Parzellen das Expropriationsrecht geltend gemacht, glauben jetzt aber bei den im Verhandlungswege erzielten Bedingungen auf die Durchführung des Enteignungsverfahrens verzichten zu können.

' Durch den Tausch nach Ziffer l und die beiden Käufe nach Ziffer 2 konnten dem Bund Eigentumsansprüche an den drei beschriebenen Parzellen im gesamten Halte von 2295 m2 unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Bäte gesichert werden.

Es schien gegeben zu sein, auch das Grundstück am Bundesrain Parzelle Nr. 478, Kreis III, umfassend 408 m2 Fläche mit den zwei alten Wohnhäusern Nr. 12 und 12a und einem amtlichen Wert von 102 800 Franken in den Landerwerb einzuschliessen. In Vorverhandlungen mit den Vertretern der Eigentümerin - einer grösseren Erbengemeinschaft - trat zutage, dass deren preisliche Erwartungen nach wie vor weiter gehen als uns im Hinblick auf die ungünstige Form der Parzelle und ihre dadurch bedingte geringe Überbaubarkeit gerechtfertigt scheint. Wenn sich auf Grund der endgültigen Baupläne ergeben sollte, dass der Bund die Parzelle, benötigt, sei es als Baugrund oder als Vorgelände, so würde sich dann unter Umständen deren Enteignung aufdrängen. Der dafür notwendige Objektkredit wird zu gegebener Zeit im Wege der Nachtragskreditbegehren angefordert werden.

III.

Mit den beiden erwähnten Geschäften wird das im Jahre 1957 gekaufte Areal von 7 143 auf 9 438 m2 erweitert. Vorbehaltlich des später noch zu treffenden Entscheides über die Liegenschaft Bundesrain 12 und 12 a verfügt der Bund damit über ein Baugelände, das in verschiedener Hinsicht als sehr interessant bezeichnet werden kann. Die darauf zu erstellenden Bauten werden einen wertvollen Beitrag zur Behebung der immer dringender werdenden Baumnot der Bundesverwaltung bilden. Die architektonische Gestaltung und die städtebauliche Einfügung dieser Bauten bieten allerdings noch schwierige Probleme, die mit den städtischen Baubehörden zu lösen sein werden. Es geht namentlich um die möglichst weitgehende Ausnützung dieses so nahe bei den Bundeshäusern gelegenen Areals und es wird, darnach zu trachten sein, eine befriedigende Form zu finden, die über die nach dem Bauklassenplan mögliche 3 und 3% geschossige Bebauung hinausgeht und damit gestattet, eine Bureaufläche von mehr als 6 000 m2 zu gewinnen. Angebahnte Verhandlungen mit den städtischen Behörden lassen ein Entgegenkommen erwarten. Gleichzeitig soll versucht werden, unterirdische Einstellräume und weitere Parkplätze im Freien zu schaffen, um

1531 so eine Verbesserung der ganz ungenügenden Parkierungsverhältnisse um die Bundeshäuser zu erreichen.

Nach dem Gesagten dürfte klar sein, dass noch keine genauen Angaben über die Kosten der zu erstellenden Bureaubauten im Marzili gemacht werden können. In der Botschaft vom 27. September 1957 wurden die Kosten für eine Büronutzfläche von höchstens 3 600 m2 bei sofortiger Ausführung auf 8,2 Millionen Frankengeschätzt. Mit Bücksicht auf die steigenden Baupreise und die Nutzfläche von 6 000 m2 muss jetzt aber wahrscheinlich mit einer Grössenordnung von 8 Millionen Pranken gerechnet werden, wobei es sehr darauf ankommt, in welchem Umfange das Areal schliesslich überbaut werden kann. Die Abklärung der damit zusammenhängenden Fragen sowie die Vorprojektierung erfolgen nach dem Bundesratsbeschluss vom 20. November 1959 zu Lasten des Globalkredites der Direktion der eidgenössischen Bauten. Der Objektkredit für den Bau wird zu gegebener Zeit Gegenstand einer besonderen Botschaft bilden.

Heute ist erst der Objektkredit für die neu hinzukommenden Parzellen notwendig, wobei wir auch die im Wege des Tausches zu erwerbenden Grundstücke einbeziehen,, und zwar zum Schätzungswert der abzutretenden Liegenschaften ·, ' , 1 : Franken

von . ' . ' . ' . . ' .

' der Kauf erfordert und die auf beiden Geschäften zu erwartenden, Handänderungskosten dürften'.;. . . . . . . . . . . . . .

· erreichen, so, dass ein Objektkredit von . .

682 000 425 400 23500 1130900

erforderlich ist, um die beschriebenen Erwerbungen von Grundstücken im Marzili durchführen zu können.

Auf Grund des vorstehenden Berichtes beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über den Erwerb von drei Baugrundstücken im Marzili in Bern.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 25. April 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Pptitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1532 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Erwerb von Bauparzellen im Marzili in Bern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1960, beschliesst :

Art. l Für den Erwerb von Bauland am Bundesrain und an der Marzilistrasse in Bern wird ein Objektkredit von l 130 900 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

5050

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb von Bauparzellen im Marzili in Bern (Vom 25. April 1960)

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1960

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7990

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05.05.1960

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