1056 Ablauf der Referendumsfrist 11. Januar 1961

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Bundesgesetz über

die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTT- Organisationsgesetz) (Vom 6. Oktober 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 86 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1958*), beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen

l. Stellung der PTT-Betriebe

2. Allgemeine Richtlinien

Art. l Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe besorgen den Postdienst sowie den Telephon-, Telegraphen- und den übrigen elektrischen Fernmeldeverkehr. Sie sind dem Post- und Eisenbahndepartement unterstellt.

Art. 2 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind unter Rücksichtnahme auf die Landesinteressen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten und den Erfordernissen des Verkehrs anzupassen.

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BBI 1958, II, 1109. ·

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Art, 3 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe haben ihren Sitz in C

Bern.

3. Sitz und Gerichtsstand

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Klagen' gegen die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe aus dem Bnmlbsgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post oder aus dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr sind am Sitz der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe oder am Ort anzubringen, wo sich der Unfall ereignet hat.

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Andere zivilrechtliche Klagen sowie die aus dem Postverkehrsgesetz, dem Telephon- und Telegraphenverkehrsgesetz oder den internationalen Übereinkommen üler den Post-, Telephon- und Telegraphenverkehr abgeleiteten Haftpflichtklagen gegen die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind anzubringen: a. sofern der Streitwert wenigstens 8000 Franken beträgt, beim Bundesgericht; b. wenn der Streitwert 8000 Franken nicht erreicht, am Sitz der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe oder am Hauptort des Kantons, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

* Vorbehalten bleiben die Klagen, für die der Gerichtsstand durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt ist.

Art. 4 Auf Entscheide der Generaldirektion der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe findet das allgemeine Verfahrensrecht der Bundesverwaltung Anwendung.

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,e. Verwaltungsrechtspflege

2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Amtsstellen, welche der Generaldirektion nachgeordnet sind, richten sich nach den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung zum PTT-Organisationsgesetz.

Art. 5 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind für ihre Fahrzeuge, ihr Mobiliar, die technischen Ausrüstungen ihrer Betriebsräume sowie das zu transportierende Gut den kantonalen Vorschriften über die Versicherungspflicht gegen Feuerschaden nicht unterworfen.

Art. 6 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind berechtigt, den im Gemeingebrauch stehenden Boden für Briefkasten, Wertzeichenautomaten, öffentliche Sprechstellen und ähnliche den öffentlichen Interessen

5. Verslcherungspfllcht

6. Benützung im Gemeingebrauch stehenden Bodens

1058 dienende Einrichtungen unentgeltlich zu benützen. Die Artikel 5, 7, 8 und 11 des Elektrizitätsgesetzes von 19021) sind sinngemäss anwendbar.

7. Tarife

8. Finanzhaushalt a. Rechnungsführung

O.Abschreibung

e. Rechnungsergebnts

9. Geschäftsbericht

10. Bauwesen

Art. 7 Die Tarife sind nach den in Artikel 86, Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltenen Vorschriften zu gestalten.

Art. 8 Für die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe ist innerhalb der Staatsrechnung eine eigene Eechnung zu führen.

2 Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse zuverlässig und vollständig feststellen lassen.

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Art. 9 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe haben die der Geschäftserfahrung angemessenen Abschreibungen vorzunehmen.

Art. 10 Der Beinertrag der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe fällt in die eidgenössische Staatskasse.

2 Über die Massnahmen zur Deckung eines allfälligen Fehlbetrages entscheidet die Bundesversammlung bei der Abnahme der Jahresrechnung.

Art. 11 Der Bundesrat berichtet über die Geschäftsführung der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe in einer gesonderten Vorlage.

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Art. 12 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe haben die Rechte und Pflichten eines Bauherrn.

2 Die Kompetenzen der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe auf dem Gebiete des Bauwesens und ihre Beziehungen zur Direktion der eidgenössischen Bauten werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt.

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u. Befugnisse der Bundesversammlung, des Bundesrates und des Pcstund Eisenbahndepartements 1. Bundesversammlung

Art. 18 Der Bundesversammlung steht zu : a. die Gesetzgebung über den Postdienst sowie den Telephon-, Telegraphen- und den übrigen elektrischen Fernmeldeverkehr ; *) BS 4, 766.

1059 6. die Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Personals; c. die Genehmigung von Staatsverträgen; d. die Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes ; e. der Entscheid über Massnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (Art. 10, Abs.2)4 /. die Bereitstellung grösserer Kredite für den Ankauf von Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten.

Art. 14 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe aus.

Er hat insbesondere folgende Befugnisse : t a. die Vertretung der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe vor der Bundesversammlung; b. die Wahl der Beamten, soweit diese Befugnis nicht dem Post- und Eisenbahndepartement oder nachgeordneten Dienststellen übertragen wird; c. die Gliederung der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe in Kreise ; d. den Erlass der Vollziehungsverordnungen zu den Gesetzen über den Postverkehr und den elektrischen Fernmeldeverkehr ; e. den Erlass der grundlegenden Vorschriften über das Eechnungswesen und die Abschreibung ; /. die Prüfung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes sowie deren Vorlage an die Bundesversammlung; g. die Bewilligung von Vorschüssen auf Nachtragskreditbegehren unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung; h. die Genehmigung von Beteiligungen an andern Unternehmungen ; i. den Abschluss von Verträgen mit dem Ausland.

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2. Bundesrat

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Der Bundesrat regelt unter Vorbehalt von Artikel 15 die Zuständigkeit des Post- und Eisenbahndepartements und der Generaldirektion der Post-, -Telephon- und Telegraphenbetriebe.

Art. 15 Das Post- und Eisenbahndepartement übt die unmittelbare Aufsicht über die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe aus und gibt die allgemeinen Eichtlinien für die Betriebsführung und den Geschäftsgang.

2 Es ist befugt, der Generaldirektion auch für die Behandlung der ihr zustehenden Geschäfte Weisungen zu erteilen.

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3. Post- und Eisenbahndepartement

1060 lu. Organisation und Zuständigkeit der Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe 1. Generaldirektion

Art. 16 An der Spitze der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe steht die Generaldirektion. Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einer andern Instanz vorbehalten sind.

Art. 17

2. Kreise

Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind in Kreise gegliedert.

Art. 18

3. Betriebsstellen

Errichtung und Organisation der Betriebsstellen sowie deren Befugnisse werden durch die Generaldirektion geregelt.

IV. Schlussbestimmungen Art. 19

1. Aufhebung früherer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben : a. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1907 x) über die Organisation der Telegraphen- und Telephonverwaltung; 6. das Bundesgesetz vom S.April 1910 2) betreffend das schweizerische Postwesen ; c. alle übrigen dem neuen Gesetz widersprechenden Bestimmungen.

2. Publikation der Ausführungsbestimmungen

Art. 20 Die Ausführungsbestimmungen zu den Verkehrsverordnungen werden im Post-, Telephon- und Telegraphen-Amtsblatt veröffentlicht, das hiefür amtliches Publikationsorgan ist.

3. Änderung der Bezeichnung

Art. 21 Die in Gesetzen, Verordnungen und andern amtlichen Erlassen bisher verwendete Bezeichnung «Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung» wird durch «Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe» ersetzt.

4. Inkrafttreten und Vollzug

Art. 22 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die erforderlichen Verordnungen.

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!) BS 7, 855.

) BS 7, 745.

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1061.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6.Oktober 1960.

Der Vizepräsident : A. Antognini Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. Oktober 1960.

Der Präsident : Gaston Clottu o

Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 6. Oktober 1960.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 13. September 1960 , Ablauf der Referendumsfrist : 11. Januar 1961

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTTOrganisationsgesetz) (Vom 6. Oktober 1960)

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1960

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41

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18.10.1960

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1056-1061

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