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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 14. bis 18. Juli 1960 Frankreich. Herr Oberst Eoger Carlot, Militär- und Luftattache, ist dieser Botschaft zugeteilt worden. Er ersetzt Herrn Oberst Eichard de Soultrait, der demnächst die Schweiz verlassen wird.

Kanada. Herr Kenneth C. Brown, Erster Botschaftsekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Erik B. Wang, Dritter Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.

Österreich. Herr Otto P leiner t, Attaché, wurde dieser Botschaft zugeteilt.

Polen. Herr Jan Torbus, Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat seine Punktionen übernommen.

Sowjetunion. Herr Vladimir D. Kisloukhine, wurde dieser Botschaft als Zweiter Sekretär zugeteilt.

Türkei. S.Exz. Herr Fahrettin Kerim Gökay, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, hat die Schweiz verlassen um einen andern Posten zu übernehmen.

Herr Necdet Özmen, Botschaftsrat, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

Ungarn. Herr Jànos Ho bor, Kanzleichef, wurde einem andern Posten zugeteilt.

Venezuela. Herr Hugo Otto M e i n h a r d t , Handelsattache, wurde zum Wirtschaftsrat befördert.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Oberst William Lewis Walker, Luftattache, hat seine Funktionen übernommen. Er ersetzt Herrn Oberst John C. Habecker, dem neue Aufgaben überbunden wurden.

5194

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Reglement übcr

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Decolleteurs (Vom 30. Juni 19.60)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l ; 13, Absatz l ; 19, Absatz l ; und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement ·über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Berufe des Decol-.

leteurs.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeiclmung und Lehrzeitdauer 1

Berufsbezeichnung: Decolleteur.

Lehrzeitdauer: 3 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Decolleteurlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, deren Fabrikationsprogramm eine genügende Verschiedenartigkeit auf weist. Sie müssen über die nötigen Werkzeuge, die gebräuchlichsten Maschinen und Vorrichtungen verfügen und in der Lage sein, das gesamte in Ziffer 2 erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln.

473 2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit 1-2 gelernten Decolleteuren tätig ist.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 3-5, 3 Lehrlinge, wenn er 6-8, 4 Lehrlinge, wenn er 9-11 gelernte Decolleteure ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Decolleteuren.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrling ist bei Antritt der Lehre einem geeigneten gelernten Decolleteur zuzuweisen, der über die notwendigen Werkzeuge und Maschinen verfügt.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Die Art der herzustellenden Drehteile ist so viel wie möglich zu wechseln.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende der Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

5 Die in Artikel 5 aufgeführten praktischen Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die verschiedenen

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Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine stufenmässige Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Anlernen im Feilen, Sägen und Schleifen von Werkzeugen. Drehen einfacher Formen von Hand und mit Drehsupporten nach Mass. Anfertigen einfacher Werkzeuge zum Gebrauch auf Automaten einschliesslich Härten und Anlassen. Beiziehen zu einfachen Keparaturen an Maschinen. Eeinigen und Schmieren der Maschinen. Einbringen des zu verarbeitenden Materials in die Automaten. Einführen in das Bedienen der Automaten. Messen und Prüfen mit Schiebelehre, Mikrometer, festen und verstellbaren Toleranz- und Speziallehren.

Lesen von Zeichnungen.

Zweites Lehrjahr Schleifen von einfachen Dreh-, Abstech- und Formstählen. Auswechseln von Werkzeugen, wie Stähle, Zentrierwerkzeuge, Bohrer, Gewindebohrer, Schneideisen, Spannzangen und Kurvenscheiben. Einführen in das Einrichten von Automaten für verschiedene einfache Drehteile.

;

Drittes Lehrjahr Anfertigen von schwierigen Werkzeug- und Formstählen. Selbständiges Einrichten von Automaten für schwierige Drehteile. Sauberes und zeichnungsgemässes Ausführen von Drehteilen aller Art. Überwachen und Bedienen mehrerer Automaten.

Am Schlüsse der Lehrzeit soll der Lehrling imstande sein, eine Gruppe von Automaten selbständig einzurichten und zu überwachen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit, den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten Werkstoffe wie Automaten-Stahl und legierte Stähle, Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen und nichtmetallische Werkstoffe.

Kühl- und Schmiermittel.

Die verschiedenen Automaten: Aufbau, Wirkungsweise und Einstellen der einzelnen Teile und Zusatzapparate. Abhängigkeit der Tourenzahl, der Schnittgeschwindigkeit und des Vorschubes von dem zu verarbeitenden Material.

Grundbegriffe der Funktion und Herstellung der Kurvenscheiben.

475 Die gebräuchlichsten Messwerkzeuge, die Toleranzen.

Lesen von Werkstattzeichnungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb mit einem ähnlichen Machinenpark, wie ihn der Lehrbetrieb besitzt, durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz und die notwendigen Maschinen anzuweisen. .

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

1

476 3

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prü-fungsdauer 1. Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2% Tage. Davon entfallen auf a. die Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden; b. die Prüfung in den Berufskenntnissen ca. l Stunde; c. die Prüfung im Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes und je nach Schwierigkeitsgrad 1-3 verschiedene Drehteile auszuführen. Für jeden Drehteil hat er 1. einen Satz von Drehstählen (4-5) anzufertigen und die dazu gehörenden Bohrer und eventuell Gewindebohrer zu schleifen ; 2. die Automaten nach Zeichnung mit Toleranzangaben für die Drehteile vollständig einzurichten, wobei die Platten- und Glockenkurven sowie die übrigen Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden.

Art. 12 Berufskenntnisse 1 Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

2 Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. M a t e r i a l k u n d e und M e t a l l b e a r b e i t u n g Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Decolletage bzw. in der Schraubenfabrikation vorkommenden Werkstoffe wie Eisen, Stähle, Nichteisenmetalle, Legierungen, nichtmetallische Werkstoffe, Schmierund Kühlmittel.

Die verschiedenen Methoden der Bearbeitung der Metalle; ihr Verhalten beim Schmieden, Härten, Anlassen, Schärfen, Drehen, Bohren.

2. Allgemeine Fachkenntnisse Aufbau, Wirkungsweise und Einstellen der Automaten und Zusatzapparate.

Schnittwinkel der Stähle.

.

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Drallgrösse bei Spiralbohrern.

Tourenzahl und Schnittgeschwindigkeit.

Funktion und Einstellen der Kurvenscheiben.

Beheben von Störungen.

Toleranzen, Verwendung, Behandlung und Unterhalt der übrigen Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen.

Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Lesen von Zeichnungen.

Art. 13 Fachzeichnen Jeder Lehrling hat nach vorliegenden Mustern 2-4 verschiedene Drehteile von-freier Hand (Kreise mit Zirkel) in den erforderlichen Ansichten und Schnitten zu skizzieren, mit Massangaben zu versehen und für l Stück die Eeihenfolge der Arbeitsprozesse anzugeben.

S.Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos.l. Anfertigen der Stähle.

Pos. 2. Aufsetzen der Kurven.

Pos. 3. Zentrieren der Stähle und Einstellen der Werkzeuge.

Pos.4. Vorgehen beim Eichten.

Pos.5. Güte der Drehstücke (Genauigkeit).

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. Wird einc Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 16 zu geben.

3 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind fachgemässe Ausführung, Arbeitsweise und Handfertigkeit zu berücksichtigen.

1

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

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Berufskenntnisse Pos.l. Materialkunde und Metallbearbeitung.

Po3.2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos.l. Technische Eichtigkeit.

Pos. 2. Massangaben und Bearbeitungsbezeichnung.

Pos.8. Arbeitsmenge und Ausführung (Strich, Sauberkeit).

Art. 16 Notengeltung 1

Die Experten haben in jeder Position der Prüfung in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben1).

Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Kote

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, nur mit geringen Mängeln behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Decolleteur zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Noten in den Fächern «praktische Arbeiten», «Berufskenntnisse» und «Fachzeichnen» werden je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : l ) Anmerkung. Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Verband schweizerischer Präzisionssohrauben- und Decolletagefabriken unentgeltlich bezogen werden.

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Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 0

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Decolleteur zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 26. Dezember 1940 und tritt am I.September 1960 in Kraft.

Bern, den 30. Juni 1960.

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Eidgenössisches Volksivirtschaftsdepartement : Wahlen

480

Nachtrag zum Verzeichnis1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Aargau Neue E r m ä c h t i g u n g : 67. Darlehenskasse Wittnau Bern, den 22. Juli 1960.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement M BBI. 1946, II, 287.

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Notifikationen Im Laufe der Jahre 1958 und 1959 wurden beim Zollamt Basel-Freiburgerstrasse folgende Waren aufgefunden beziehungsweise zurückgelassen, deren Eigentümer unbekannt sind : a. aufgefundene Waren l Karton Ventile aus Gummi l Flasche Berners Branntwein l Flasche Dry Gin b. zurückgelassene Waren l Karton Schneeketten 1 Korb Bohrschellen l Karton, enthält 19 Büchsen Erbsen, Marke Beauvais (Kopenhagen) 1 Karton, enthält 12 Flaschen Spirituosen 2 Korbflaschen «Antisol» (Kunstharzlösung)

kg 1,5 1,3 1,7 85,47,5 11,18,80,-

Diese Gegenstände werden gestützt auf Artikel 102 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom I.Oktober 1925 beschlagnahmt.

Den rechtmässigen Eigentümern wird hiermit gemäss Artikel 102, Absatz 4 des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Sie können dieselben binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Waren nach Gesetz ver.wertet.

481 wird hiermit eröffnet: · Gestützt auf zwei am 9. Mai 1960 gegen Sie aufgenommene Strafprotokolle verurteilten Sie: a. die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen Zollübertretung in Verbindung mit Warenumsatzsteuerhinterziehung in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 1417,45 Pranken unter Auferlegung der Untersuchungskosten von 106,40 Franken.

b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Anwendung von Artikel 52 und 53 des Alkoholgesetzes zu einer Alkoholbusse von 1363.-- Franken.

Gegen diese Verfügungen können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion, beziehungsweise bei der Alkoholverwaltung in Bern Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen den Strafverfügungen förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Bussen erlassen.

Auch bei erfolgter Unterzeichnung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Bussen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartemont anzufechten.

Bern, den 25. Juli 1960.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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# S T #

Wettbewerb- and Stellenaussschreibungen sowie Anzeigen.

Beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern ist erschienen :

Die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung (Separatdruck aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» 1960, Nr.2) Preis: Fr.--.40.

Die Broschüre kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3, bezogen werden.

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Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1960

Date Data Seite

471-481

Page Pagina Ref. No

10 041 035

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