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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 14. Juni 1960)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben an der Landsgemeinde vom I.Mai 1960 einer Änderung des Artikels 85, Absatz 2 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 19.Mai sucht der Regierungsrat des Kantons Glarus für diese Änderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

Die bisherige und die neue Passung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art.85, Abs.2 Es bestehen folgende römisch-katholische Kirchgemeinden: 1. Niederurnen 2. Oberurnen 3. Näfels 4. Netstal 5. Glarus-Eiedern 6. Linthal

Art.85, Abs.2 Es bestehen folgende römisch-katholische Kirchgemeinden : 1. Niederurnen 2. Oberurnen 3. Näfels 4. Netstal 5. Glarus-Eiedern 6. Schwanden 7. Luchsingen 8. Linthal

Der bisherige Wortlaut des Artikels 85, Absatz 2 der Kantonsverfassung sah römisch-katholische Kirchgemeinden in Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Netstal, Glarus-Eiedern und Linthal vor. Nach dem Beschluss der Landsgemeinde, auch in Schwanden und in Luchsingen je eine selbständige römischkatholische Kirchgemeinde zu bilden, musste Artikel 85, Absatz 2 der Kantons-

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Verfassung entsprechend ergänzt werden. Dies geschah in der Weise, dass Schwanden an sechster und Luchsingen an siebenter Stelle eingereiht wurden, während Linthal als Ziffer 8 (bisher Ziffer 6) wiederum den Abschluss bildet.

Diese Änderung der Verfassung des Kantons Glarus berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beihegenden Beschlussesentwurfs die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 14. Juni 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Vizekanzler : · F. Weber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 1960, in Erwägung, dass die geänderte, Verfassungsbestimmung nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der an der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom I.Mai 1960 angenommenen Änderung des Artikels 85, Absatz 2 der Kantonsverfassung wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 14. Juni 1960)

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Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

8045

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1960

Date Data Seite

169-171

Page Pagina Ref. No

10 040 982

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