1487 Ablauf der Referendumsfrist

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22. März 1961

Bundesgesetz über

geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (Vom 21. Dezember 1960)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absatz 3, Buchstaben a und b, 82 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Juli 1960 1) beschliesst: I. Geschützte Warenpreise

Art. l Warenpreise, deren Bildung durch Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten wichtiger, gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe oder zugunsten der Landwirtschaft beeinflusst wird, unterstehen der Überwachung.

,2 Ausgenommen sind die Preise von Waren, die nicht für den Inlandverbrauch bestimmt sind.

Art. 2 1 Durch die Preisüberwachung soll eine unangemessene Preis- und Margenentwicklung verhindert werden.

2 Der Bundesrat betraut mit dieser Überwachung die Preiskontrollstelle. Diese führt die notwendigen Erhebungen über Preise und preisbildende Faktoren durch.

3 Die angemessene Preisbildung ist nach Möglichkeit in Fühlungnahme mit den interessierten Wirtschaftskreisen anzustreben.

4 Kann eine angemessene Preisbildung auf diesem Wege oder in anderer zweckdienlicher Weise ohne Beeinträchtigung des gebotenen Schutzes nicht erreicht werden, so kann der Bundesrat Höchstpreis- und -margenvorschriften erlassen.

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') BEI. 1960, II, 606.

Geltungsbereich

Zweck und Mittel

1488 u. Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte Preisausgleichskaase

Abgabe

Zu Unrecht bezogene Beiträge

Art. 8 Zur Förderung des Absatzes der Inlandeier wird die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte weitergeführt. Sie erleichtert den Importeuren von Eiern die Erfüllung der Übernahmepflicht gemäss Artikel 28 des Landwirtschaftsgesetzesl) und kann den Importeuren von Eiprodukten deren Ablösung ermöglichen.

2 Der Bundesrat setzt die für den Preisausgleich massgeblichen Produzenten- und Übernahmepreise sowie die Beiträge aus der Preisausgleichskasse an die beauftragen Sammelorganisationen für die Sammel-, Transport- und Vermittlungskosten von Inlandeiern fest. Er kann auch andere, den Umständen angemessene Verbilligungszuschüsse und Beiträge an absatzfördernde Massnahmen aus der Preisausgleichskasse gewähren.

3 An die Zuschüsse und Beiträge können insbesondere zur Absatzförderung Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

4 Preis- und Margenvorschriften im Sinne von Artikel 2 bleiben vor-, behalten.

Art. 4 Zur Finanzierung der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte wird auf importierten Eiern mit Schalen (Tarifnummer 0405.10) und Eiprodukten (Trockenvollei und Trockeneigelb der Tarifnummer 0405.20, Gefriervollei und Gefriereigelb der Tarifnummer 0405.22 sowie Trockeneiweiss der Tarifnummer 8502.10 und Gefriereiweiss der Tarifnummer 8502.12) eine Abgabe erhoben, deren Höhe der Bundesrat im Verhältnis zu den von der Preisausgleichskasse erbrachten Leistungen bestimmt.

Für die Erhebung der Abgabe wird die Einfuhr dieser Waren der Bewilligungpflicht unterstellt.

Art. 5 1 Zu Unrecht bezogene Zuschüsse und Beiträge aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte sind, unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen, zurückzuerstatten.

2 Die Eückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Eückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, 6. er habe ihm auferlegte Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Eückforderung rechnen musste.

3 Die Ansprüche auf Eückerstattung sind durch die Preiskontrollstelle geltend zu machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen 1

l

) AS 1953, 1073

1489 Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflegex) durchzusetzen.

m. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Mit der Begutachtung von Preisfragen betraut der Bundesrat die Begutachtende Eidgenössische Preiskontrollkommission.

Kommission Art. 7 Jedermann ist verpflichtet, den mit dem Vollzug betrauten Behörden über Tatsachen, welche für die Preisüberwachung und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte von Bedeutung sein können, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, Belege vorzulegen, in Bücher und Korrespondenzen Einsicht zu gewähren und Zutritt zu den Geschäftsund Lagerräumen zu gestatten.

2 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 75 und 77 bis 79 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege die Aussage verweigert werden könnte sowie wenn nach Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

1

Art. 8 Die mit dem Vollzug betrauten Behörden sind befugt, die erforderlichen Auskünfte, die Vorlage von Belegen, die Einsicht in Bücher und Korrespondenzen und den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen von Personen zu verlangen, bei denen geprüft wird, ob sie die Vorschriften innehalten. Wird dem Verlangen der Behörde nicht oder ungenügend entsprochen und besteht der Verdacht einer Widerhandlung, so können die Behörden Strafanzeige erstatten.

Art. 9 Alle mit dem Vollzug der Vorschriften über die geschützten Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte betrauten Stellen und Personen sind verpflichtet, über die gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu beobachten. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft geben.

Auskunftspflicht

Befugnis der Behörden

Schweigepflicht

Art. 10 1

Der Bund kann, unabhängig von der Anwendung der Strafbestim- unrechtmässige mungen, die Herausgabe der Vermögensvorteile verlangen, die durch ^oTteUe"" !) BS 3, 531.

1440 eine Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen erlangt wurden.

2 Die Herausgabeansprüche sind durch die Preiskontrollstelle geltend zu machen und nötigenfalls mit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege1) durchzusetzen.

Art. 11 Verjährung

Die Ansprüche des Bundes gemäss Artikel 5 und 10 verjähren mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem die Preiskontrollstelle vom Eechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätenstens jedoch innert 10 Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs.

Art. 12 Gebühren

Für amtliche Verrichtungen, die in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen vorgenommen werden, können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat stellt den Gebührentarif auf.

IV. Straf- and Verfahrensbestimmungen

Widerhandlungcn

Geschäftsbetriebe

Art. 13 Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Bichter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

3 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

4 Der Eichter kann die Eintragung der Busse in die Strafregister anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

5 Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren.

1

Art. 14 Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

1

!) ES 3, 531.

1441 2

Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die in Absatz l genannten Personen zu bewirken.

3 In entsprechender Weise haften die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts bei Widerhandlungen in ihren Betrieben und Verwaltungen.

Art. 15 1

Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Die gemäss Artikel 14 Strafverfolgung mitverantwortlichen Personen haben im Verfahren die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

2

Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Durchführung 2 Die Kantone sowie die Firmen und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft können beim Vollzug zur Mitwirkung herangezogen werden.

3 Der Bundesrat kann einzelne ihm nach Artikel 2 und 3 zukommende Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement, der Preiskontrollstelle oder andern, dem Volkswirtschaftsdepartement nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

1

Art. 17 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Inkrafttreten und Vollzug Gesetzes. .

2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21.Dezember 1960.

Der Präsident: A.Antognini Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

Der Protokollführer: P.Weber 104

1442 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21.Dezember 1960.

Der Präsident: Emil Duft Der Protokollführer: Ch.Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21.Dezember 1960.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 5193

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember I960 Ablauf der Referendumsfrist: 22.März 1961

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (Vom 21. Dezember 1960)

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1960

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51

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22.12.1960

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1437-1442

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