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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1961 bis 1964 (Vom 1. April 1960)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Besoldungen der Bundesbeamten werden seit einer Eeihe von Jahren durch Teuerungszulagen ergänzt. Wenn die Lebenskosten nicht sinken, muss der Bund solche Zulagen auch in den kommenden Jahren ausrichten. Von 1952 bis 1959 bildeten Bundesgesetze die rechtliche Grundlage für die Ausrichtung der Teuerungszulage. Diese Gesetze setzten die Teuerungszulage betragsmässig nicht fest; hierüber erliess vielmehr die Bundesversammlung jährliche Beschlüsse.

Weil das letzte Ermächtigungsgesetz (Bundesgesetz vom 21. Juni 1955, AS 1955, 851) bis Ende 1959 Geltung hatte, mussten -wir den Entwurf zu einem neuen Gesetz über die Zuständigkeit ausarbeiten. Aus den in unserer Botschaft vom I.Mai 1959 genannten Gründen schlugen wir Ihnen vor, diese Zuständigkeit dem Bundesrat zu übertragen. Der Ständerat stimmte unserm Antrag zu.

Der Nationalrat lehnte ihn jedoch ab und verlangte, dass'auch weiterhin die Bundesversammlung für die Pestsetzung der Teuerungszulage zuständig sei. Da die Einigung zwischen den beiden Bäten nicht zustande kam und also die Vorlage als verworfen galt, beauftragte uns die Bundesversammlung auf Antrag ihrer Einigungskommission, sofort einen dringlichen Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich im Jahre 1960 vorzubereiten und im laufenden Jahr den Bäten einen neuen Entwurf für ein Ermächtigungsgesetz, zu unterbreiten.

Wir haben die letztes Jahr gegen unsern Vorschlag vorgebrachten Einwendungen geprüft und sind der Überzeugung geblieben, dass es zweckmässig wäre, die Kompetenz zur Festsetzung der Teuerungszulage dem Bundesrat Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

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1344 zuzusprechen. Aus praktischen Gründen verzichten wir darauf, nochmals eine solche Eegelung vorzuschlagen. Der beigefügte Gesetzesentwurf bezeichnet deshalb wie in den vergangenen Jahren die Bundesversammlung für die Ausrichtung einer angemessenen Teuerungszulage an die Beamten und an die Kentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes als zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich wiederum über vier Jahre. Der Text des Beschlussesentwurfes ist derselbe wie bisher.

Sofern unser Antrag angenommen wird und es die Lebenskosten rechtfertigen, werden wir Ihnen im nächsten Herbst den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Höhe der Teuerungszulage unterbreiten. Das System der Zulage dürfte vom bisherigen kaum abweichen, da es sich bewährt hat. Wir werden hingegen prüfen, ob auf die übliche einjährige Geltungsdauer verzichtet werden kann, so dass Sie sich mit dem Teuerungsausgleich nicht mehr jedes Jahr, sondern bloss nach einer Änderung der Lebenskosten zu befassen hätten.

Wir .beantragen Ihnen, den heiligenden Gesetzesentwurf gutzuheissen, und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den I.April 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der

Bundespräsident: Max Petitpierre

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1845 (Entwurf)

Bundesgesetz 1

über

! ..

die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jähre 1961 bis 1964

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. April 1960, :

beschliesst:

Einziger Artikel Die Bundesversammlung ist befugt, zugunsten des Bundespersonals und der, Eentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1961 bis 1964 angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen.

5020

,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1961 bis 1964 (Vom 1. April 1960)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

7989

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1960

Date Data Seite

1343-1345

Page Pagina Ref. No

10 040 922

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