895 2. Wallis: an die Kosten von Lawinenverbauungen «Breithorn», in der Gemeinde Grengiols, und der Aufforstung und Verbauung «Im Laub», in der Gemeinde Ritzingen.

(Vom

29. September 1960)

Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines Konsulates von Peru in Schaffhausen Kenntnis genommen. Er hat Herrn Dr. Kobert Amsler das Exequatur erteilt. Die Amtsbefugnis erstreckt sich über den Kanton Schaffhausen, der nicht mehr zum Tätigkeitsbereich des Konsulates von Peru in Zürich gehört.

(Vom 30. September 1960) Herr Walter Hofer, von Walkringen, zurzeit Schweizerischer Botschafter in den Philippinen, wurde zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Thailand und zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Burma, mit Sitz in Bangkok, ernannt.

5258

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 21. bis 27. September 1960 Frankreich. Herr Louis Sire, Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Philippinen. Frl. Thelma A l m a z a n , Attaché, ist dieser Mission zugeteilt worden.

Tschechoslowakei. Herr Slava V a n ë k , Gehilfe des Handelsattaches, hat seine Funktionen übernommen.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Ahmed Fouad Hosny, Dritter Botschaftssekretär, wurde einem andern Posten zugeteilt.

5258

896 Rechtshilfe in Zivilsachen zwischen der Schweiz und Pakistan Notenaustausch vom 12.Mai/7. Juli 1960 Mit Notenaustausch vom 12.Mai/7. Juli 1960 ist zwischen der Schweiz und Pakistan eine Vereinbarung über gewisse Fragen der Rechtshilfe in Zivilsachen getroffen worden. Gegenstand der Vereinbarung sind folgende" 5 Punkte : 1. Die Zustellung von Vorladungen, Prozeßschriften oder anderen Gerichtsurkunden und der Vollzug von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen werden durch die zuständigen Behörden desjenigen Landes vorgenommen, wo der Empfänger des Schriftstückes sich aufhält oder wo die Beweiserhebung stattfinden soll, das heisst in Pakistan durch die Gerichtshöfe oder Vertreter der Regierung in Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung von 1908 ; in der Schweiz durch die von der örtlich zuständigen Behörde beauftragten Beamten. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen eines jeden der beiden Staaten sind befugt, diese Gerichtsurkunden ihren eigenen Staatsangehörigen unmittelbar zuzustellen.

2. Für Fiskalsachen gilt diese Vereinbarung nicht.

8. Die für die pakistanischen Behörden bestimmten Gerichtsurkunden und Rechtshilfeersuchen sollen durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Pakistan dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Karachi unterbreitet werden; diejenigen, die für schweizerische Behörden ' bestimmt sind, werden durch die Botschaft von Pakistan in Bern unmittelbar der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes übermittelt.

4. Urkunden und Rechtshilfeersuchen sind den pakistanischen Behörden in englischem Urtext oder init einer englischen Übersetzung versehen zu übermitteln; denjenigen, die für schweizerische Behörden bestimmt sind, wird eine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt.

5. Die durch die Vornahme der Rechtshilfehandlungen verursachten Kosten gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde.

Rechtshilfeersuchen für Pakistan sind zu richten a. für West-Pakistan, ausgenommen Karachi : The Registrar, High Court of West Pakistan, L ah or e ; o. für die Hauptstadt Karachi : The Registrar, High Court of West Pakistan, Karachi Bench, K a r a c h i ; c. für Ost-Pakistan: The Registrar, High Court of East Pakistan, Dacca.

Diese Vereinbarung ist am I.September 1959 in Kraft getreten.

Bern, den I.Oktober 1960.

5285

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

897 Nachtrag zum Verzeichnisl) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Graubünden Neue Ermächtigung: 55.Darlehenskasse Saas i.Pr.

Bern, den 29.September 1960.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement l

) BEI 1946, II, 287.

5258

Bekanntmachung Der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde am 24. September 1960 von anonymer Seite ein Geldbetrag von 100 Pranken für vor Jahren nicht abgerechnete Warenumsatz- und Luxussteuer zugestellt. Der Betrag wurde ordnungsgemäss vereinnahmt, und es wird hiermit dafür Quittung erteilt.

Bern, den 26.September 1960.

5258

Eidgenössische Steuerverwaltung

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1983 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifol·genden Systemzeichen erteilt.

898 Fabrikant: AG Emil Pfiffner & Cie., Hirschthal Niederspannungsstromwandler mit Kunstharzisolation Type JK 0,5 als Wicklungsstromwandler für Primärstromstärken von 10 ...

150 A als Schienenstromwandler für Primärstromstärken von 200 ...

2000 A Sekundärstrom 5A Höchste Betriebsspannung 0,5 kV Prüfspannung 4 kV Frequenz 50 Hz Type JKO 0,5 als Aufsteckstromwandler für Primärstromstärken von 2 0 0 . . .

2000 A Sekundärstrom 5A Höchste Betriebsspannung 0,5 kV Prüfspannung 4 kV Frequenz 50 Hz Fabrikant: AG Brown, Baveri & Cie., Baden Kleinstromwandler für Aufstellung in Innenräumen Type E 1,1 als Zwischenstromwandler für: 0,2-10 Amp.

Primär- und Sekundärstromstärken von 1,1 kV Höchste Betriebsspannung 4kV Prüfspannung 16 2/3, 50 und 60 Hz Frequenz Type ES 1,1 als Schienenstromwandler für: von 100-600 Amp.

Primärströme 5 oder l Amp.

Sekundärströme 1,1 kV Höchste Betriebsspannung 4kV Prüfspannung 16 2/3, 50 und 60 Hz Frequenz Type ED 1,1 als Aufsteckstromwandler für: von 100-600 Amp.

Primärströme 5 oder l Amp.

Sekundärströme 1,1 kV Höchste Betriebsspannung 4kV Prüfspannung 16 2/3, 50 und 60 Hz Frequenz Type S 1,1 als Zwischenstromwandler für: von 0,2-10 Amp.

Primär- und Sekundärstromstärken 1,1 kV Höchste Betriebsspannung 4kV Prüfspannung 16 2/3, 50 und 60 Hz Frequenz Type SW 1,1 als Wickelstromwandler für: 15-400 Amp.

Primärströme

899 Sekundärströme 5 oder l Amp.

Höchste Betriebsspannung 1,1 kV Prüfspannung 4 kV Frequenz 16 2/3, 50 und 60 Hz Type SS 1,1 als Schienenstromwandler für: Primärströme 100-1000 Amp.

Sekundärströme 5 oder l Amp.

Höchste Betriebsspannung 1,1 kV Prüfspannung 4 kV Frequenz ° 16 2/3,50 und 60 Hz Type SD 1,1 als Durchsteckstromwandler für: Primärströme 100-1000 Amp.

Sekundärströme 5 oder l Amp.

Höchste Betriebsspannung ' 1,1 kV Prüfspannung 4 kV Frequenz 16 2/3, 50 und 60 Hz Ergänzung zu: Die äussern Konstruktionsteile der Stabstromwandler dieses Systems wurden modernisiert. Bei der Typenbezeichnung wird der Buchstabe «B» durch «C» ersetzt. Die Bekanntmachung vom 28.März 1952 wird ersetzt durch: Stabstromwandler für Aufstellung in Innenräumen und im Freien.

Typen NO, NCP, NCH, NCF Höchste Betriebsspannungen 8,6 bis 72,5 kV Primärströme 30 bis 2500 Amp.

Zusatzbezeichnung : Die Art der Kerne wird durch die entsprechende Anzahl Kennbuchstaben angegeben, wobei bei mehr als 2 gleichen Kernen vor dem Kennbuchstaben die der Kernzahl entsprechende Ziffer gesetzt wird, z.B. S 3 T (l Messkern und 3 weitere Kerne).

Typenstromindex: i, k, m, n, p (400, 500,1000,1500, 2500 A) Wandlergrösse 1-12 Frequenz 16 2/3 bis 60 Hz Fabrikant: Zusatz zu

Moser-Glaser & Cie. AG, Muttenz Niederspannungsstromwandler mit Kunstharzisolation Type AKW l Wickelstromwandler für : Primärströme von 50-250 Amp.

Sekundärstrom 5 Amp.

Höchste Betriebsspannung l kV Prüfspannung 4 kV Frequenz 50 Hz

900 Zusatz zu

Niederspannungsstromwandler mit Kunstharzisolation Type AKE l Stabwandler Type AKL l Aufsteckstromwandler für: Primärströme von 800-600 Amp.

Sekundärstrom 5 Amp.

Höchste Betriebsspannung ' l kV Prüfspannung 4 k"V Frequenz 50 Hz

Fabrikant: Hans Kuli AG, Derendingen ° Spannungswandler mit ölisolation Type UO J für Innenraumaufstellung Type UOF für FreiluftaufsteUung Primärreihenspannungen Sekundärspannung Prüfspannung Frequenz

10-80 kV 100-200 V 42-86/4 kV 50 Hz

Fabrikant: Sodeco, Société des Compteurs de Genève Zusatz zu Drehstrom-Vierleiterzähler mit neuentwickeltem Münz- und Schaltmechanismus in den folgenden Varianten: Nicht überlastbare Ausführung 4C1QS 200 % überlastbare Ausführung 401.8 Q S Ausführung mit : Î Kraftanzapfung ...

FI QS 2 Kraftanzapfungen ...

F2 QS 8 Kraftanzapfungen ...

F8 QS Doppeltarifzähiwerk . . .

DQS zeitabhängiger Grundgebührvorrichtung und Schuldregistrierung bis 20 Münzen ...

QSW geldabhängiger Grundgebührvorrichtung ...

QSG zeitabhängiger Grundgebührvorrichtung, ohne Schuldregistrierung ...

QSWi Spezialausführung als Drehstromzähler und separater Grundgebührvorrichtung (ohne Kupplung zwischen Zähler und Münzmechanismus) 4C1-QSW Zusatz zu Zweisystem-Dreileiterzähler für 3 Phasen ohne Nulleiter mit neuentwickeltem Münz- und Schaltmechanismus in den folgenden ' Varianten : Nicht überlastbare Ausführung 401 BQS 200% überlastbare Ausführung 401 B3QS Dazu die weitern Varianten wie oben für die 4 Leiterzähler angegeben

901

Ferner

Zweisystem-Dreileiterzähler für 2 Phasen und Nulleiter Nicht überlastbare Ausführung 4C1 BBQS 200 % überlastbare Ausführung 4C1 BB3 Q S Dazu die weitem Varianten wie oben für die 4 Leiterzähler angegeben.

Im weitern: Einphasen-3-Leiterzähler mit 2 Meßsystemen: Nicht überlastbare Ausführung 401 BHQS 200 % überlastbare Ausführung 4C1 BH3 Q S Dazu die weitern Varianten wie oben für die 4 Leiterzähler angegeben.

Alle diese vorgenannten Ausführungen werden gebaut für: Spannungen pro Meßsystem von max. 500 V Stromstärken von max. 45 A

Bern, den 19. September 1960.

5271

# S T #

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: M. K. Landolt

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Das neue Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen und der vom Bund konzessionierten Trolley busse, Aufzüge, Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schiffahrtsunternehmungen (Stand: 1. Januar 1960) ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 2.50 bezogen werden beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Drucksachenbureau, Bundeshaus Nord, Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1960

Date Data Seite

895-901

Page Pagina Ref. No

10 041 096

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