823 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beihegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den l6.September 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte I960

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 3, Buchstabe b, 32, Absatz l und 3, 64bis und 89bis, Absatz l und 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1960, beschliesst:

Art. l 1

Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Erleichterung der Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960, das vom Bund nicht zu Mahlzwecken übernommen werden kann. Zu diesem Behufs kann er die Über-

824 nähme solchen Getreides zu Futterzwecken organisieren und den Produzenten unter gewissen Bedingungen dafür die Mahlprämie ausrichten.

2 Die aus der Durchführung dieser Massnahmen entstehenden Kosten trägt der Bund.

Art. 2 1

Der Bundesrat setzt den Übernahmepreis für das ausgewachsene Getreide fest und erlässt Vorschriften über die Verwertung. Er kann die zwangsweise Zuteilung zu Futterzwecken an die in der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel zusammengeschlossenen Futtermittelimporteure anordnen.

' 2 Bis die Ware abgesetzt ist, kann der Bundesrat soweit nötig die Einfuhr von Futtermitteln einschränken.

t,

Art. 3 1

Der Bundesrat bestimmt, in welchem Ausmasse der Produzent, der ausgewachsenes Brotgetreide in einer Kundenmühle verarbeiten lässt, dafür Anspruch auf die Mahlprämie hat.

.

° 2 Produzenten aus Berggebieten, welche gestützt auf die vom Bundesrat zu erlassenden Vorschriften die Mahlprämie für ausgewachsenes Getreide beanspruchen können, erhalten dafür die in Artikel 13, Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1959l) über die Brotgetreideversorgung des Landes vorgesehene Ausfallsentschädigung nicht.

3 Die in Absatz 2 erwähnte Ausfallsentschädigung wird auch denjenigen Produzenten aus Berggebieten nicht ausgerichtet, denen im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse eine Ablieferung des ausgewachsenen Getreides an die vom Bundesrat mit der Übernahme betrauten Stellen zugemutet werden kann.

Art. 4 Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt. Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und gilt für ein Jahr.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungs-, Straf- .und Übergangsbestimmungen.

3 Der Bundesrat kann die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel sowie die Organisationen der Wirtschaft zur Mitarbeit heranziehen.

1

') AS 1959, 995.

5244

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Bundesbeschluss betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1960

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22.09.1960

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