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Bundesblatt

112. Jahrgang

Bern, den 81. März 1960

Bandi

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebuhr, : Einrückungsgebuhr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stäm-pfli & de. in Bern ·

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Botschaft des

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Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung von drei Verfassungsgesetzen des Kantons Genf . -·

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. (Vom 22. März 1960)

Herr Präsident!. .

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in! der,Volksabstimmung vom 6. und 7.Februar 1960 drei Verfassungsgesetze angenommen. Mit Schreiben vom 16.: Februar, ,1960 ersucht der Staatsrat um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

"·'·', I. Das Verfassungsgesetz vom 17. April 1959, das verschiedene Artikel der Kantonsverfassung ändert, wurde mit 7167 Ja gegen 140, Nein angenommen. Es bezweckt, abgesehen von bloss redaktionellen Änderungen der Artikel 53 und 89, die Ausrnerzung des Begriffs «arrêté législatif» in diesen Artikeln und in den Artikeln 55 bis 58, 65, 67, 93, 95 und 96. Im weitern wurden die Artikel 78, 85, 89, 92 und 98 wie folgt geändert : ,, " Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 78 ; Beratungen · Der Grosse Bat billigt; ändert oder verwirft die Vorlagen, die ihm durch den Staatsrat unterbreitet werden.

' Art. 78 Beratungen Der Grosse Eat billigt, ändert;oder verwirft die Vorlagen, die ihm durch die Abgeordneten oder den Staatsrat unterbreitet werden:

Art. 85 .

Ordentliche,Sessionen 1 Der Grosse Eat tritt, von Eechts wegen am zweiten Samstag im Januar, Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

Art.85 Ordentliche Sessionen Der Grosse Eat, tritt von Eechts wegen am zweiten Samstag im Januar , 80

,

1206 Bisheriger Text am ersten Samstag nach dem ersten Mai und am zweiten Samstag im September zur ordentlichen Session in der Stadt Genf zusammen. Jede Session zählt in der Regel acht Sitzungen. Der Staatsrat kann die Zahl der Sitzungen vermehren.

2 Am Anfang einer jeden Legislaturperiode und somit in den zwei Wochen nach den Wahlen wird der neu gewählte Grosse Rat durch den Staatsrat für die Wahlpriifung und die Ernennung des Bureaus zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen.

Neuer Text und am zweiten Samstag im September zur ordentlichen Session in der Stadt Genf zusammen.

Art. 89 Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates 1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Vorschlagsrecht folgendermassen aus : 2 Sie können: a. den Entwurf eines Gesetzes oder eines arrêté législatif unterbreiten; b. vorschlagen, dass die Kommission für die Gesetzgebung oder eine Spezialkommission beauftragt wird, den Entwurf eines Gesetzes oder eines arrêté législatif auszuarbeiten ; c. den Staatsrat einladen, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder einen Beschluss über einen bestimmten Gegenstand zu erlassen.

Art. 89 Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Bates Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Vorschlagsrecht aus, indem sie unterbreiten: a. einen Gesetzesentwurf; b. den Vorschlag einer Resolution;

c. eine Motion;

d. eine Interpellation; e. eine schriftliche Anfrage.

Art. 92 An den Staatsrat gerichteter Vorschlag

Art. 92 Motion

Wenn die an den Staatsrat gerichtete Einladung, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder einen Beschluss

Der Staatsrat muss eine an ihn gerichtete Motion in einem Zeitraum von sechs Monaten beantworten, wo-

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zu erlassen, in den vom Begleruent vorgeschriebenen Formen unterstiitzt

bei er die Ablehiiung zu begriinderi hat, wenn erdera Vorschlag nicht zustimmt.

Bisheriger Text wird, ist der Staatsrat yerpflichtet, in der nachsten ordentlichen Session darauf zu antworten, wobei er seine Ablehnung zu begründen hat, wemi e,r dem Vorschlag nicht zustimmt.

Neuei Text

Art. 98 Offentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen ,des Grossen Bates sind offentlich. Br tritt jedoeh zu geheimer Beratung zusammen, wenn er es als angezeigt erachtet.

· : Art. 98 Ofjentliclikeit der Sitzungen Die Sitzungen des Grossen Bates sind offentlich. Er kaim jedoch hinter geschlossenen Tiiren tagen, um iiber einen bestimmten Gegenstand zu verhandeln.

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II. Das Verfassungsgesetz vom IT.Oktober 1959 iiber die Aiidertmg des Artikels 169 der Ka;ntonsverfassung (rnaison de Loex) wurde'mit 7191 Ja gegen 120 Nein angenomnlen. Diese Anderimg besteht in der Ersetzung des1 Ausdrucks «asile» de Loex durch «maison» de Loex m Artikel 169, Buchstabe c der Kantonsverfassung. : III. Das Verfassungsgesetz vom IS.Dezember 1959, das Artikel 106 der Kantonsverfassung andert, wurde mit 6902 Ja gegen 249 Nein angenommen.

Bisheriger Text Art. 106 Unvereinbarkeit mit einer Vesoldeten offeritlicheri Tatigkeit Das . Amt des Staatsrates ist 'unvereinbar mit jeder andern besoldeten offentlichen Tatigkeit.

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NeuerText Art.;106: Andere Hnvereinbarkeiten 1 Das Amt des Staatsrates ist unvereinbar:

a. mit jeder andern besbldeten offent; lichen Tatigkeit; &. mit; der Zugehorigkeit zum Verwaltungsrat emer Aktiengesellschaft 2 Die Staatsrate komien indessen ihre Verwaltungsratssitze in Aktiengesellschaften, ; behalten, denen ;sie schon vor ihrer Wahl angehorten.

In gleicher Weise konnen sie als Yertreter der offentlichen Gewalten dem Verwaltungsrat von Gesellschaften an-

1208 Neuer Text gehören, an denen der Staat oder Gemeinden finanziell beteiligt oder im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts interessiert sind.

Übergangsbestimmung Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes amtierenden Staatsräte können die Verwaltungsratssitze behalten, die ihnen vor diesem Zeitpunkt anvertraut wurden.

Das Verfassungsgesetz vom 17. April 1959 bezweckt hauptsächlich die Beseitigung jeglicher Diskrepanz zwischen der Verfassung und dem neuen Reglement des Grossen Eates. So wurde bei der Eevision verschiedener Verfassungsartikel der Ausdruck «arrêté législatif» gestrichen, um nur das Wort «loi» übrig zu lassen. Es erschien unnötig, zwei verschiedene Formen von gesetzlichen Erlassen beizubehalten.

Artikel 78 wurde dahin präzisiert, dass der Grosse Eat nicht nur (wie bisher) die Vorschläge des Staatsrates, sondern auch Jene der Abgeordneten billigt, ändert oder verwirft. Durch die Kevision von Artikel 85 werden die Sessionen der gesetzgebenden kantonalen Behörde gleich geordnet wie im neuen Reglement; insbesondere wurde der zweite Absatz mit der Bestimmung gestrichen, wonach der neu gewählte Grosse Eat bei Eröffnung einer jeden Legislaturperiode durch den Staatsrat für die Wahlprüfung und die Ernennung des Bureaus zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen wird. Der revidierte Artikel 89 bestimmt wie das Reglement das Vorschlagsrecht der Abgeordneten: Vorlegung eines Gesetzesentwurfs, Vorschlag einer Eesolution, Motion, Interpellation und schriftliche Anfrage. Der neue Artikel 92 bestimmt das Verfahren für die Behandlung von Motionen. In Artikel 98 wurden die Worte «comité secret» durch «huis clos» ersetzt.

- Das Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1959 verfolgt einzig den Zweck, den Ausdruck.«asile» de Loëx in Artikel 169 der Kantonsverfassung durch «maison» de Loëx zu ersetzen und dadurch die in diesem Altersheim untergebrachten Greise zufrieden zu stellen, welche der etwas herabwürdigende Ausdruck «asile» störte.

Durch das Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1959 wurde schliesslich die Bestimmung in Artikel 106 der Kantonsverfassung dahin ergänzt, dass das Amt eines Staatsrates in Zukunft auch mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft unvereinbar ist. Eine Ausnahme wurde gemacht für Verwaltungsratssitze, die ein Magistrat schon vor seiner
Wahl innehatte, und für solche, die ihm als Vertreter der betreffenden Behörden in Gesellschaften anvertraut wurden, an denen der Staat oder Gemeinden finanziell beteiligt oder inter-

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essiert sind. Eine Übergangsbestimmung sieht überdies vor, dass die bei Inkraft-, treten des Verfassungsgesetzes amtierenden Staatsräte die Verwaltungsratssitze behalten können, die ihnen vor diesem Datum anvertraut worden : waren.

, Die revidierten Bestimmungen beschlagen nur das kantonale öffentliche Eecht und widersprechen dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, den drei erwähnten Verfassungsgesetzen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen ßie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

' Bern, den 22. März 1960.

Im tarnen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Pelitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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1210 (Enfâvurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung von drei Verfassungsgesetzen des Kantons Genf

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1960, in Erwägung, dass die drei an der Volksabstimmung vom 6. und T.Februar 1960 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf der Bundesverfassung nicht zuwiderlaufen, beschliesst :

Art. l Die eidgenössische Gewährleistung wird erteilt für die Vßrfassungsgesetze des Kantons Genf 1. vom 17.April 1959 betreffend die Änderung verschiedener Artikel der Kantonsverfassung (Art. 53, 55 bis 58, 65, 67, 78, 85, 89, 92, 93, 95, 96 und 98); 2. vom 17. Oktober 1959 betreffend die Änderung von Artikel 169 der Kantonsverfassung (maison de Loëx) ; 3. vom 18.Dezember 1959 betreffend die Änderung von Artikel 106 der Kantonsverfassung.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung von drei Verfassungsgesetzen des Kantons Genf (Vom 22. März 1960)

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1960

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13

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8034

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31.03.1960

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1205-1210

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