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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 21. Oktober 1892.)

Infolge eines zwischen der Bundeskanzlei und der tessinischen Staatsbuchdruckerei abgeschlossenen, sowohl vom Bundesrath als vom tessinischen Staatsrathe genehmigten Vertrages sollen vom 1. Januar 1893 hinweg die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse mit Referendumsvorbehalt im Amtsblatt des Kantons Tessin veröffentlicht werden.

Dieses Blatt wird also in dieser Hinsicht zum amtlichen Organ des Bundes, immerhin in dem Sinne, daß die im deutschen und französischen Bundesblatte angesetzten Referendumsfristen auch für die italienische Schweiz maßgebend sein sollen.

(Vom 28. Oktober 1892.)

Auf ein Gesuch um Abänderung oder um Erlaß einer vom Militärdepartement gegen einen Soldaten ausgesprochenen Disziplinarstrafe ist der Bundesrath mit folgender Begründung nicht eingetreten.

Was vorerst die Frage betrifft, ob die Verfügung des Militärdepartements einer Nachprüfung und eventueller Revision unterstellt werden könne, so ist zu bemerken : Allerdings steht dem Untergeordneten das Recht zu, beim Oberen des Vorgesetzten, welcher die Strafe diktirt hat, sich zu beschweren (Art. 196 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen, vom 27. August 1851, A. 8. II, 606).

Nun ist aber die hier in Frage'stehende Disziplinarstrafe von der höchsten Instanz, vom Chef des Militärdepartements selber, ausgesprochen worden. Der Bundesrath ist nicht der militärische Obere des Departementschefs. Er kann daher eine gegen dessen Disziplinarstrafentscheide gerichtete Beschwerde nicht entgegennehmen.

782 Aber auch die Frage, ob er die angefochtene Verfügung auf dem Gnadenwege abzuändern befugt sei, ist verneinend zu beantworten.

Die aufgehobenen Artikel 426--433 des citirten Gesetzes lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Gnadenweg nur solchen Freiheitsstrafen gegenüber betreten werden könnte, welche durch rechtskräftiges Urtheil eines eidgenössischen Kriegsgerichts verhängt worden waren.

Nun hat die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 (A. S. n. F. XI, 273) nur die Instanz, nicht aber das Wesen der Begnadigung geändert, indem das Begnadigungsrecht von der Bundesversammlung auf den Bundesrath übertragen wurde.

(Vom 4. November 1892.)

Dem Departement des Auswärtigen, politische Abtheilnng, sind zu Händen der schweizerischen Choleraheimgesuchten in Hamburg zugestellt worden : November 3. Von einem Anonymus, aus Gwatt. . . Fr. 100 ,, 3. Als Ertrag eines in ' Bern organisirten Kinderkonzertes ,, 110 ,, 4. Von A. W. H., aus St. Gallen . . . . ,, 60

Der Banque cantonale neuchâteloise in Neuenburg wird unter der nach Art. 12, 14 und 30 des Banknotengesetzes geleisteten Kantousgarantie die Ermächtigung ertheilt, ihre Notenemission von 3 auf 6 Millionen Franken zu erhöhen.

(Vom 8. November 1892.)

Herr Hauptmann S a e e wird u.nter Verdankung der geleisteten Dienste als Instruktor II. Klasse der Infanterie entlassen.

Der Bundesrath hat ernannt: Zum P r ä s i d e n t e n d e s M i l i t ä r k a s s a t i o n s g e r i c h t s : Herrn Oberstlieutenant Erwin K u r z , von Schwamendingen, in Aarau, bisher Mitglied dieses Gerichtes, unter gleichzeitiger Beförderung zum Obersten der Militärjustiz;

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zum M i t g l i e d ' d e s M i l i t ä r k a s s a t i o n s g e r i c h t s : Herrn Oberstlieutenant Leo W e b e r , in Bern, bisher Großrichter des Ersatzgerichts für den Territorial- und Etappendienst des III. Divisionskreises ; zum G r o ß r i c h t e r des letztgenannten Gerichtes: Herrn Hauptmann Goar S ti e r li, von Aristau, in Aarau, bisher Auditor, unter gleichzeitiger Beförderung zum Major der Militärjustiz; zum A u d i t o r desselben Gerichtes: Herrn Hauptmann Walther K i r c h h o f f , in Thun, bisher Untersuchungsrichter dieses Gerichtes.

"Wahlen.

(Vom 4. November 1892.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Posthalter in Hindelbank (Bern): Herr Bendicht Schwab, von Kallnach, alt Seminarlehrer, in Hindelbank.

Postkommis in Basel : ,, August Häfely, von Mümliswyl, provisorischer Gehülfe, in Basel.

PostkommisinRomanshorn: ,, Ernst Eberhardt, von Bußnang (Thurgau), Postkommis, in Winterthur.

(Vom 8. November 1892.)

Militär département.

Kanzlist des eidg. Oberkriegskommissariates (Abtheilung Bekleidungswesen) : Herr Jules Chopard, von Sonvillier, in Bern.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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