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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über erhöhte Preiszuschläge auf eingeführten butterhaltigen Speisefetten (Vom I.März 1960)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss, AS 1953, 1109; 1957, 571) betreffend erhöhte Preiszuschläge auf eingeführten butterhaltigen Speisefetten, worüber der Bundesrat am 29. Dezember 1959 Beschluss gefasst hat (AS 1959, 2169), wie folgt zu berichten: I. Rechtsgrundlagen Gemäss Artikel 26 des Milchbeschlusses können, vorbehaltlich der jeweilen geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Preiszuschläge u.a. auf eingeführten Speiseölen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung nötigen Rohstoffe und Halbfabrikate, erhoben werden. Artikel 30 des Milchbeschlusses bestimmt sodann, dass der Bundesrat nach Anhören der Beteiligten und der beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes die Preiszuschläge für die genannten Waren festsetzt. Für butterhaltige Speisefette ist der Zuschlag so zu bemessen, dass der Butteranteil ungefähr gleich hoch zu stehen kommt, wie die von der BUTYBA an die inländische Fettindustrie gelieferte Butter. Bei der Festsetzung der Zuschläge ist auf die Entwicklung der Weltmarktpreise der belasteten Waren, auf die Preis- und Absatzverhältnisse bei den inländischen Milchprodukten und Speisefettstoffen sowie auf die Lebenshaltungskosten Eücksicht zu nehmen. Die Bundesversammlung beschliesst in der nächsten Session, ob und in welchem Ausmass die Preiszuschläge in Kraft bleiben sollen.

II. Notwendigkeit der Erhöhung 1. Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1955 (AS 1955, 618) betreffend Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten die bereits seit den dreissiger Jahren bestehenden Preiszuschläge auf eingeführten Speiseölen und Speisefetten sowie auf den zu ihrer

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Herstellung bestimmten Halbfäbrikatßn :und Eohstoffen letztmals neu festgesetzt. Für Fertigwaren, -wie Olivenöl und alle übrigen Speiseöle sowie, für, Speisefette sind die Preiszuschläge bei gleichzeitiger Senkung der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung einheitlich: auf 10 Franken je 100 kg brutto erhöht worden. Von einem höheren Preiszuschlag auf butterhaltigen Speisefetten, gestützt auf Artikel 80, Absatz l des Milchbeschlusses, ; konnte damals abgesehen werden.

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· · 2. Im Verlaufe, des vergangenen Jahres zeigte sich indessen, dass einige Grossverbraucher von.Butter, wie Speisefett- und Bisküitfabriken, ihre Butterbezüge erheblich reduziert oder sogar eingestellt ;hatten. Die Vermutung "lag nahe, dass solche Verbraucher aus preislichen Gründen sich entschlossen, Butter in Fettmischungen mit hohem Buttergehalt einzuführen. Die Erhebungen zeigten denn auch, dass zunächst in geringem, aber in deutlich zunehmendem Umfange solche Fettprodukte mit einem Buttergehalt bis zu 48 Prozent importiert werden.

Diese Entwicklung lief auf eine - abgesehen vom Zoll, .Preiszuschlag und Garantiebeitrag zur Pflichtlagerhaltung für Speisefette - unbelastete. Buttereinfuhr ausserhalb der BUTYKA (alleiniges Einfuhrrecht für Butter) hinaus. Solche Einfuhren drohen, in zunehmendem Masse den Butterabsatz im .Rahmen der BUTYRA-Ordnung in einem Zeitpunkt zu beeinträchtigen, da der Bund genötigt ist, für die Verwertung von einheimischen Milchprodukten, insbesondere auch von Butter, bedeutende Mittel einzusetzen.; , , III. Stellungnahme der Beteiligten 1. Die geschilderte-Entwicklung erfordert im Sinne von Artikel 30 des Milchbeschlusses einen so; hohen Preiszuschlag auf butterhaltigen Speisefetten, dass der Butteranteil ungefähr gleich hoch zu stehen kommt wie die von der BUTYRA an die inländische Fettindustrie gelieferte Butter. Die bereits im - Sommer 1959 beabsichtigte Neufestsetzung konnte jedoch erst auf l.Januar!960 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs getroffen werden, da dieser bei der Belastung der importierten Speisefette gegenüber bisher folgende zwei Änderungen aufweist : Einmal ist der Einfuhrzoll für. Waren der Tarifnummer 1513.01 (Margarine, Kunstspeisefette, andere zubereitete Speisefette) von 40 smi 50 Franken je 100 kg erhöht; sodann ist der, Zollzuschlag
von 100 Franken je 100 kg brutto .nunmehr bereits bei einem Buttergehalt von mehr als 40 Prozent (früher 50 Prozent) zu erheben. Beiden Faktoren war bei der Berechnung der abgestuften Preiszuschläge auf dem Butteranteil in Speisefetten Rechnung zu tragen. · ; , , ; 1

2. Die Beteiligten, d.h. die BUTYRA, die Milchproduzenten, die Fettindustrie sowie die'Bisküit- und Confiseriefabrikanten anerkannten ' grundsätzlich die vorgesehene Erhöhung mit einigen Vorbehalten in bezug auf die Berechnung der dem importierten Speisefett beigemischten Butter und die Abstufung der Preiszuschläge.

'· ! ' · , Bundesblatt. 112. Jahrg. B d . I .

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Die Mehrheit der Mitglieder der beratenden Kommission (8) hat sich innerhalb der Vernehmlassungsfrist nicht geäussert, so dass entsprechend dem Hinweis in der Anfrage Zustimmung zur Erhebung erhöhter Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten angenommen werden darf. Von den übrigen Mitgliedern stimmten sechs der beantragten Massnahme mit gewissen Präzisierungen grundsätzlich zu. Der Vertreter des Hotel- und Gastgewerbes lehnte erhöhte Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten mit der Begründung ab, sie beeinträchtige einerseits die Konkurrenzfähigkeit des einheimischen Gastgewerbes gegenüber dem Ausland und sei anderseits doch kein wirksames Mittel gegen den verminderten Verbrauch teurer Butter. Dieser an der BUTYBAOrdnung vorbeigehenden Argumentation kann auf Grund der geltenden Bestimmungen des Milchbeschlusses, namentlich dessen Artikel 30, nicht beigepflichtet werden.

IV. Bereclmungsgrundlagen

1. Für die Berechnung dieser Preiszuschläge war auf folgende Grundlagen abzustellen: .

; a. auf die Preise für eingesottene Inlandbutter bei Lieferungen an die Fettiridustrie gemäss Bundesratsbeschluss vom 26.April 1957 betreffend die Verbilligungsbeiträge und die Handelspreise für Butter (AS 1957, 362); diese betragen netto je kg 9,35 Franken mit und 9,05 Franken ohne Verpackung (Art. 4); b. auf die offiziellen, wöchentlichen Marktberichte für Butter der massgebenden Provenienzen und Qualitäten der «London Provision Exchange Ltd.» als zuverlässigste Informationsquelle.

Aus dem Unterschied zwischen diesen Inland- und Import-Butterpreisen, einschliesslich Frachtkosten, Einfuhrzoll und Garantiebeitrag für .die Pflichtlagerhaltung, ergibt sich gemäss der folgenden Darstellung der für die Berechnung der Preiszuschläge massgebende Betrag.

n. Preis der, inländischen eingesottenen Butter für die Fettindustrie (je qj : , Franken gemäss Bundesratsbeschluss vom 26.April 1957 935.-- , ; abzüglich Verpackung 30.-- Franken netto " 905.-- b. Preis der dem Importfett beigemischten Butter (je q): Durchschnittspreis der Londoner Marktnotierungen für die zur Beimischung üblichen Butterqualitäten in den letzten 12 Wochen vor dem Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1959: Frischbutter 476.-- umgerechnet in Butterfett (83%) 574.--

827 zuzüglich (netto): Frachtkosten,. : Einfuhrzoll. . . . .

Garantiebeitrag für Pflichtlagerhaltung.

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Franken ,8.-- 56.-- 10.---,

, Importbutterpreis . . . . ' ' . ' ..

Für die Berechnung' der Preiszuschläge massgebende Preisdifferenz (Buchstabe a Fr.905.-- weniger b Fr.648.--) abgerundet . . !

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648.-- ' 257.-- 250.--

Die Differenz von 250 Franken basiert auf 100 kg Butterfett. Die Preiszuschläge auf dem Butterfett sind aus Zweckmässigkeitsgründen von 5 zu 5 Prozent abgestuft. Diese Berechnungsgrundlage ist von den zu internen Beratungen beigezogenen Fachleuten der Fettindustrie, der ; Milchproduzenten und der BUTYBA sowie den mit der Erhebung der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten beauftragten Stellen (Sektion für Ein- und Ausfuhr, Treuhandstelle schweizerischer Lebensmittelimporteure) gutgeheissen worden.

2. In Anbetracht der offensichtlich grossen und häufigen Preisschwankungen auf dem internationalen Buttermarkt wird es unumgänglich sein, die Preiszuschläge auf bütterhaltigen Speisefetten, soweit sie sich auf den Butteranteil beziehen, periodisch den veränderten .Preisverhältnissen möglichst anzupassen, wenn sie nach Artikel 30: des Milchbeschlusses bemessen sein und die gewollte Wirkung haben sollen. Die, Preisnotierungen müssen deshalb laufend verfolgt werden. Massgebend für die Bemessung der Preiszuschläge soll jeweils der vorangegangene Vierteljahresdurchschnitt der Londoner Marktnotierungen,nebst den, übrigen Kostenelementen sein. .Hält sich dieser Durchschnitt im Vergleich zum vorangegangenen innerhalb einer Schwankungsbreite von +/-- 5 Prozent, so wird von einer Änderung der Zuschläge abgesehen. Wird diese Limite Überoder unterschritten, so sind die Zuschläge neu festzusetzen.

Jede Änderung der Preiszuschläge auf bütterhaltigen Speisefetten bedingt jeweils einen neuen Bundesratsbeschluss und anschliessend einen Bericht an die Bundesversammlung, damit diese in der folgenden Session beschliessen kann, ob und in welchem Ausmass die festgelegten Ansätze in Kraft bleiben sollen. Dieses im Milchbeschluss festgelegte Verfahren ist wegen der zu erwartenden häufigen Änderungen der Preiszuschläge zwar etwas schwerfällig ; aus rechtlichen Gründen kann die Befugnis zur Festsetzung der Preiszuschläge aber nicht auf eine untere Instanz übertragen werden. Weder das Landwirtschaftsgesetz vom S.Oktober 1951 noch der Milchbeschluss vom 29. September 1953 erlauben eine solche Konipetenzdelegation an das Volkswirtschaftsdepartement oder ihm nachgeordnete !

Stellen.

: V. Zusammenfassung Auf Grund all dieser,Erwägungen und der dargelegten Berechnungsgrundlagen wurde mit Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1959, über die Änderung

828 des Bundesratsbeschlüsses betreffend Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten ab 1. Januar 1960 nach Massgabe des Butterfettgehaltes abgestufte Preiszuschläge auf butterhaltigen Speisefetten eingeführt. Sie bewegen sich zur Zeit zwischen 22 und 147,60 Franken je 100 kg brutto, wobei auf Speisefetten mit einem Butterfettgehalt von mehr als 40 Prozent noch der Zollzuschlag von 100 Franken je q zu erheben ist, was bei der Abstufung .der Preiszuschläge berücksichtigt wurde.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten vom Bundesratsbeschluss vom 29.Dezember 1959 über die Änderung des Bundesratsbeschlüsses betreffend: Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die damit festgesetzten Preiszuschläge weiterhin in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den I.März 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierf e Der Bundeskanzler: Ch. Oser 4947

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über erhöhte Preiszuschläge auf eingeführten butterhaltigen Speisefetten (Vom 1.März 1960)

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1960

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03.03.1960

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