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Bundesratsbeschluss über

die Allgerueinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie (Vom I.März 1960)

Der Schweizerische Bundesrat besohliesst : ; I

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Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1957/31. Dezember 1957/24. Dezember 19581) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt : · .

, ' ..

, Ziff.l Die normale Arbeitszeit beträgt 46 Stunden in der Woche. Die Einteilung bleibt den einzelnen Betrieben überlassen ; in der Hegel soll jedoch eine Mittagspause von wenigstens einer. Stunde eingehalten werden. , Ziff.4, Abs.l Die Mindestlöhne werden zweimal um je 5 Rappen erhöht, so dass sie betragen: Fr.

·ab I.April 1960 ïr.

für gelernte und selbständige. Berufsarbeiter . . . .

für gelernte Berufsarbóiter nach Abschluss der Lehre bis zum Ablauf von 4 % Jahren 'seit Lehrbeginn. .

: für gelernte Arbeiter .

1.65

1.70

1.42 1.37

1.47 1.42

für Handlanger . , . . . . ,

1.15

1.20

BEI 1957, I, 129; 1958, I, 23; 1958, II. 1741.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

.

· ',

73

1106 Ziff.4, Abs. 8 Bei der Verkürzung der Arbeitszeit von 47 auf 46 Stunden gemäss Ziffer l ·wird ein Lohnausgleich vorgenommen. Der Ausgleich beträgt 2,2 Prozent des auf der Basis von 46 Stunden errechneten Bruttolohnes, mit Einschluss der Teuerungszulagen. Entsprechend sind die Akkordbruttoverdienste anzupassen.

Der totale Ausgleich für die zwei Stunden Arbeitszeitverkürzung beträgt 4,4 Prozent des Bruttolohnes.

Ziff. 8, Abs. l Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstjahr Anspruch auf bezahlte Ferien.

Die bezahlten Ferien betragen nach Ablauf des des des des

1.Dienstjahres 10. Dienstjahres 16.Dienstjahres 21. Dienstjahres

9 Arbeitstage, 12 Arbeitstage, 15 Arbeitstage, 18 Arbeitstage.

II.

Dieser Beschluss tritt am 14. März 1960 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1960.

Bern, den I.März 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

4973

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie (Vom 1.März 1960)

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Jahr

1960

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1960

Date Data Seite

1105-1106

Page Pagina Ref. No

10 040 882

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