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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom

15. August 1960)

Der Bundesrat hat dem Kanton Tessin an die Kosten der Uferverstärkung des Tessins, in der Gemeinde Preonzo, einen Bundesbeitrag bewilligt.

Der Bundesrat hat dem Kanton Wallis an die Kosten der Erstellung von Waldwegen Albinen-Flaschen I, in der Gemeinde Albinen; Barmasse-Planadzeu, in der Gemeinde Bagnes; Tuminen-Unterems-Oberems II, I. Etappe, in der Gemeinde Obéreras; und Fayot-Morgins II, II. Etappe, in der Gemeinde Troistorrents, Bundesbeiträge bewilligt.

(Vom 16. August 1960) Der Bundesrat hat Prof. Fritz Borgnis, von Neuheim (Zug), bisher Direktor des Zentrallaboratoriums der Allgemeinen Deutschen Philips Industrie in Hamburg und Honorarprofessor an der Universität Hamburg, zum ordentlichen Professor für Hochfrequenztechnik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule gewählt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 4. bis 9. August 1960 Bundesrepublik Deutschland. Freiherr Walther.Marschall von Bieberstein, Attaché, hat seine Funktionen übernommen.

Portugal. S.Exz. Herr José Luiz Archer, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, wurde einem andern Posten zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

Herr Luiz Gois Figueira, Zweiter Botschaftssekretär, amtiert als interimistischer Geschäftsträger.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Zimmergewerbe (Vom 7. Juli 1960)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l und Artikel 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Zimmergewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Ausbildung im Zimmergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Zimmermanns.

2 Die Lehrzeit dauert 3 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehrzeit bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die regelmässig Holzarbeiten ausführen, wie sie in Artikel 5 aufgeführt sind, und die über die notwendigen maschinellen Einrichtungen verfügen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

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Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betriebe dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Zimmerleuten tätig ist ; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 6 bis 10 gelernte Zimmerleute ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Zimmerleuten.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

0 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien Der Lehrling ist bei Antritt der Lehre über die Betriebsverhältnisse aufzuklären und auf die bei der Arbeit auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufmerksam zu machen. Es sind ihm die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Der Lehrling hat ein Arbeitstagebuch zu führen, das der Lehrmeister mindestens alle 2 Wochen kontrollieren soll.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Zeichnungen zu fördern.

6 Die in den nachfolgenden Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Arbeitsprogramm des Lehrbetriebes erfordert und eine stufenweise Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

1

628

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Üben im Handhaben der Werkzeuge durch Mithelfen bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Anfertigen einfacher Holzverbindungen von Hand an laufenden Arbeiten oder an Übungsstücken. Einführen in die.einfachen Abbundarbeiten. Schärfen und Richten der dazu notwendigen Werkzeuge. Einführen in einfache Maschinenarbeiten.

Zweites Lehrjahr Weiterausbilden und Vervollkommnen in den Arbeiten des ersten Lehrjahres. Ausführen von Abbundarbeiten. Mithelfen auf der Baustelle bei allen im Eohbau vorkommenden Zimmerarbeiten, wie Aufrichten, Verschalungsarbeiten, Anschlagen von Gesimsen, Verlegen von Fussböden, Isolierungsarbeiten, Gerüstungen und Betonschalungen. Mithelfen beim Einstellen und Bedienen der Maschinen im Betriebe. Gründliches Ausbilden im Eeissen und Ausarbeiten einfacher Holzverbindungen, wie Aufkämmungen, Überblattungen, Zapfen mit Versatzungen und Gratleisten. Herstellen und Ausarbeiten schwieriger Holzverbindungen, wie Verzahnungen usw. Bohren, Stemmen von Zapfenlöchern, Herstellen von Zapfen, Überblattungen, Versatzungen, Kerven, Senkel- und Schmiegenschnitten, Abgrätungen und Auskehlungen bei Kehlsparren sowie Hobeln von Hand und mit Maschinen.

Drittes Lehrjahr Fördern der Arbeiten und Arbeitsmethoden des ersten und zweiten Lehr Jahres. Aufreissen und Ausführen von Konstruktionen aller Art. Austragen von Sparren, Schiftern, Grat- und Kehlsparren. Mithelfen beim Aufreissen, Zuschneiden und Erstellen von Treppen und einfachen Treppengeländern. Erstellen und Anschlagen einfacher Türen und Tore samt Eahmen. Ausführen von Eeparatur- und Schalungsarbeiten.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Holzarten. Merkmale, Ursache und Wirkung von Holzfehlern und Holzkrankheiten. Verhütung von Holzkrankheiten, Holzschutzmittel. Handelsübliche Holzmasse. Übrige gebräuchliche Materialien. Die wichtigsten Dachformen, Holzverbindungen, Böden- und Treppenkonstruktionen, Betonschalungen. Einteilung der Balken und Sparren. Die verschiedenen Arbeitsmethoden.

Lesen von Zeichnungen. Lesen und Anbringen der Zeichen für abgebundenes Holz.

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Gerüstebau und Seilverbindungen an Gerüsten. Vorschriften für den Gerüstebau (Suva-Vorschriften). SIA-Vorschriften. Baugesetz und feuerpolizeiliche Vorschriften. Vorschriften für Unfallverhütung. Massnahmen bei Unfällen.

Sinn und Zweck des Kapportwesens. Arbeitsrapporte und Eegierapporte.

Die hauptsächlichsten Maschinen, die im Zimmergewerbe verwendet werden. Behandlung und Instandstellung der Werkzeuge und Maschinen. Einstellen der Schutzvorrichtungen an Maschinen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; fe. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats-und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist durch die Experten in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Dem Prüfling sind die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem betriebsbereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind dem Prüfling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen.

Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. II.

45

680 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässigeund vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist, 3 Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis mitzuwirken.

8 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2% Tage. Davon entfallen auf a. die praktische Arbeit etwa 16 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde, c. das Fachzeichnen etwa 4 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfung hat nach Weisung der Experten mindestens eine Arbeit au» jeder der nachstehenden 8 Arbeitsgruppen zu verrichten, wobei die in den Gruppen 2-7 erwähnten Arbeiten in natürlicher Grosse auszuführen sind.

1. Eichten und Schärfen von 2 bis 8 stumpfen Werkzeugen, wie Sägen, Stechbeutel, Hobeleisen, Beile oder Stossäxte (etwa l Stunde).

2. Einteilen einer einfachen Balkenlage auf einer Latte und Eeissen einer Balkenauswechslung (etwa l Stunde).

8. Eeissen nach Schablone und Abbinden von Sparren oder Holzverbindungen, wie Zapfen, Zapfenlöcher, Überblattungen, Verscherungen, Verzahnungen, Längs- und Eckverbindungen oder von sichtbarem Eiegelwerk mit gefalzten und genuteten Pfosten oder Binderteilen, wie StrebenanschlüsseundKlauenbüge (etwa 8 Stunden).

4. Ausführen von Teilen von Werkstücken, wie z.B. Einziehen einer Gratleistein glatte Türe oder Laden, gestemmte Kellertüre oder Tor, Zimmerbock, Werkzeugkiste, Pflasterkasten, Fenster- oder Türenfutter, Blockwände mit.

Eckverbindung (etwa 8 Stunden).

681 5. Verkröpfen von Stäben und Stirnbrettern oder Zusammenschneiden von Schalungsecken oder Anfertigen von Betonschalungen (etwa 2 Stunden).

6. Aufreissen eines einfachen Walmdaches, abgewalmten Vordaches oder einer gewähnten Dachlukarne sowie Austragen und Eeissen eines Grat- oder Kehlsparrens und eines Schiftes (etwa 8 Stunden).

7. Berechnen einer einfachen Treppe, Anreissen einer Wange und Einstemmen von Hand eines Treppentrittes mit Futterbrett, eventuell Anziehen eines Treppenpfostens (etwa 2 Stunden).

8. Handhaben und Unterhalten von Zimmereimaschinen, Auswechseln der Werkzeuge und Einstellen der Schutzvorrichtungen (etwa l Stunde).

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen, sie erstreckt sich auf die nachstehenden Gebiete.

1. Materialkunde : Form, Nutzen und Ertrag des Waldes. Wachstum und Aufbau, Fällen und Sägen der Bäume. Stapeln des Holzes. Weich- und Hartholz, Laub- und Nadelholz. Herkunft, Merkmale, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Behandlung und Verarbeitung der wichtigsten im Zimmergewerbe vorkommenden Holzarten. Merkmale, Ursache und Wirkung von Holzkrankheiten und Holzfehlern. Tierische und pflanzliche Schädlinge. Verhütung von ' Holzkrankheiten. Qualitätsbestimmung des Holzes und Auswahl der richtigen Holzart. Künstliche Holztrocknung. Dämpfen und Imprägnieren des Holzes.

Feuerhemmender Holzschutz. Handelsübliche Holzmasse.

Hilfsmaterialien wie Nägel, Schrauben und Klammern für Baubeschläge.

Isolier-, Sperr- und Bauplatten. Isoliermaterialien, Imprägniermittel, Leim, Kitt.

2. Allgemeine Fachkenntnisse : Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, ihre Verwendung, Behandlung und ihr Unterhalt. Motoren, Schalter und Sicherungen. Unfallgefahren, Massnahmen, Schutzvorrichtungen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Lesen von Werkplänen.

Holzkonstruktionen und Holzverbindungen : Balkenlagen, Böden, Decken, Schalungen und Isolierungen ; Fachwerk- und Blockwände ; Ständer- und Plattenbau. Binderkonstruktionen in alter und neuer Bauweise. Benennung der Binderteile. Dachformen, Dachauf- und -ausbauten, Dachgesimse, -traufen und -giebel.

Türen und Tore, Lehrbogen und Gerüste. Betonschalungen, Baracken und Notbauten. Die verschiedenen Arbeitsmethoden. Treppenarten und Treppenformen; Konstruktionsteile und ihre Benennung, Steigungsverhältnisse. Aufreissen einer Treppe. Montieren von Treppen und Verziehen der Stufen. Holzarten für Treppenbau.

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Vorschriften: Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften, Suval-Vorschriften für den Gerüstebau, SIA-Messvorschriften.

Sinn und Zweck der Arbeits- und Eegierapporte.

Art. 13 Prüfung im Fachzeichnen Jeder Prüfling hat eine Werkzeichnung mit Details nach einer maßstäblich verjüngten Skizze oder freihändigen Maßskizze anzufertigen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht : Balkenlage, Sparrenlage, Dachbinder, Treppe oder Dachgesimse.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Eichten und Schärfen von Werkzeugen, Balkenlage, Reissen und Abbinden, Werkstück, Verknüpfungen, Aufreissen und Austragen von Dachteilen, Treppe, Arbeit an den Maschinen.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind die verschiedenen Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. · Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teîlnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und gemäss Artikel 16 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, fachgemässe Ausführung, Zweckmässigkeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

l 2 3 4 5 6 7 8

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen..Werden zur Ermittlung einer Posi-

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tionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Kahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Berufskenntnisse Pos. l Materialkunde, Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. l

Zeichnerische Kichtigkeit (Darstellung, Projektion, Anordnung der Schnitte, Sauberkeit, Genauigkeit, Beschriftung und Masseintragung).

Pos. 2 Fachliche Kichtigkeit: Konstruktion (Holzverbindungen, Holzdicken, Zusammenbau).

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition der praktischen Arbeiten, der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu erteilenx).

Eigenschaft der Leistung Beurteilung Note Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz gewisser Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Zimmermann zu stellen sind, nicht entsprechend . ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . . . unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs.4) zu vermerken.

1 ) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Zimmermeister-Verband, Stadthausquai 5, Zürich l, unentgeltlich bezogen werden.

684

Art. 17

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Zimmermanns wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in den praktischen Arbeiten in mehr als 8 Positionen eine ungenügende Note erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote noch genügend ist.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Zimmermann zu bezeichnen.

III. Inkraftteten; !

:'Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 28. Dezember 1986 und tritt am 1. September 1960 in Kraft.

Bern, den 7. Juli 1960.

Eidgenössisches "«i

Volksvrirtschaftsdepartement: Wahlen

685 Nachtrag zum Verzeichnisl) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Graubünden Neue Ermächtigung: 54. Darlehenskasse Davos-Monstein (System Eaiffeisen).

Bern, den 12. August 1960.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ») BEI. 1946, II, 287.

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Notifikation enthaltes, wird hiermit eröffnet: Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verurteilte Sie am 27.Mai 1960 auf Grund des am 7.10.1959 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Warenumsatzsteuerhinterziehung in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 9,75, 76 Ziffer 5, 82, Ziffer 5, 85 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52/58 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 2954.80 Pranken, unter Auferlegung der Untersuchungskosten von 11 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 738.70 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Eecht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim Bundesrat in Bern anzufechten.

Bern, den 9.August 1960: 5216

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken I960 Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1960

Total 1959

22228

20177 13556 17502 13582 15079 22016

92723 93809 103 396 105 019 103 639 106 067 117 476

72001 67468 82436 90476 83061 88781 100 455

20722 26341 20960 14543 20578 17286 17021

70 495 .

73632 89840 87517 90057 90988 95460

Mehreinnahmen

1960 Jan./Juli

597 989

124140

722 129

584 678

137 451

1959 Jan./Juli

485 155

99523

--

584 678

--

Mindereinnahmen

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes In Anwendung von Artikel 44, Absatz 2 der Verordnung I vom 28. Dezember 1932 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung sind die nachstehend aufgeführten Optiker, die vor dem Inkrafttreten des Reglementes für die Durchführung höherer Fachprüfungen im Optikergewerbe die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Augenoptiker in der deutschen Schule für Optik und Fototechnik in Berlin oder an der Jenaer Fachhochschule für Optiker bestanden haben, in das [Register A der Diplominhaber eingetragen worden: Beilstein Friedrich, Zürich Bohnenberger Georg, Ölten Bosshard Eduard, Küsnacht ZH Brunner Charles, Davos-Platz Bück Walter Emil, Kreuzungen Burkhalt Willy, Bern Fischer Ernst, Bern Gehriger Willy, Zürich Graf Max, Basel Hirt Arthur, Zürich Hodel Carl, Bern Hofer Christian, Burgdorf Hugi Rolf, Solothurn Jeanmaire Henri, Biel

Junker Willy, Zürich Külling Bobert, St. Gallen Künzli Josef, Luzern Loewenthal Hellmut, Bern Minder Jakob, Zürich Moser Heinrich, Thun Rüetschi Hans, Bottmingen Rüttimann Caspar J., Emmenbrücke Schumacher Albert, Weinfelden Sträuli Werner, Zug Strub Emil, St. Gallen Zillig Fritz, Kriens Zülle Jakob W., St. Gallen Peter Max, Zürich

Bern, den 15.August 1960.

5216

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

63T

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

A. Gipsermeister Agazzi Luciano, Thalwil Ellenberger Marcel, Bern Prigerio Guglielmo, Solothurn Horisberger Otto, Langenthal Karle Fred, Bellach

Kradolfer Gerhard, Bern Ravicini Mario, Solothum Soom Andreas, Papiermühle Walker Hans, Langendorf Zwyssig Josef ^ Seelisberg

B. Malermeister Bär Max, Andwil Brand Rudolf, Basel Bühler Peter, Bern-Bümpliz Buri Jakob, Wil Dürrmüller Otto, Luzern Erb Alfred, Solothurn Furter Peter, Lenzburg Galfetti Guido, Bern Gantenbein Hans, Thalwil Geissbühler Werner, Gerlafingen Graf Julius, Münchenbuchsee Gujan Georg, Land quart Koch Peter, Zürich Lehmann Hans, Richigen/Worb Lemmenmeier Arnold, Henau Leuppi Werner, Zürich Lisibach Peter, Solothurn Mégroz André, Bern Meier Hans, Brunnadern Balsiger Franz, Hausen b.Brugg Baumgartner Karl, Zürich Blöchhnger Alfred, Uzwil Brem Paul, Rudolfstetten Gmünder Paul, Dietikon Graf Wilhelm, Schaffhausen Hartmann Rudolf, Wangen Jucker Rudolf, Kollbrunn König Walter, Dübendorf Kyburz Adolf, Oberkulm

Meier Max, Oberrieden Mombelli Felice, Oberrieden Müller Hugo, Uznach Nüesch Arnold, Balgach Ritter Walter, Luzern Roten Kurt, Brig Schmid Robert, Rothenburg Schneggenburger Karl, Luzern Schnetzer Antonius, Zürich Schreiber Adolf, Niederuzwil Siegenthaler Beat, Reinach Soller Richard, Schocherswil Sonderegger Erich, Zürich Stegemann Richard, Grossandelfingen Utiger Josef, Baar Wigger Otto, Entlebuch Winkelmann Erwin, Siselen Zanin Silvio, Grosshöchstetten C. Metzgermeister Lüthi Alfons, Winterthur Rüedi Alois, Zürich Spörri Arthur, Wallisellen Stäheli Oskar, Winterthur Surber Jakob, Bülach Traber August, Zürich von Arx Peter, Zürich Weber Werner, Zürich Wipf Karl, Küchberg (ZH) Zach Kurt, Oberwinterthur

Bern, den 15.August 1960.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1960

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1960

Date Data Seite

625-637

Page Pagina Ref. No

10 041 055

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