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Bundesblatt 112. Jahrgang

Bern, den 12. Mai 1960

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Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Pottbeftellungsgebühr EinrücTeungsgebtChr: 60 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stümpfli & Cie. in Bern

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Botschaft 11

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Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf . '. ' '

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(Vom 6. Mai I960)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 15.März 1960 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 5. und 6.März 1960 mit 18 119 Ja gegen 14 624 Nein angenommene Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959 betreffend die Ausübung der politischen Kechte der Frauen.

Durch dieses Gesetz wird Artikell38 aufgehoben und werden die Artikel 41, 51 Absatz l, 53, 58 Absatz l, 59, 65 Absatz l, 105 und 142 Absatz l wie folgt geändert: : Alter Text Neuer Text ·Art.41 Politische Heckte -, Den Bürgern werden nach zurückgelegtem zwanzigsten Altersjahr die politischen Rechte zuerkannt, sofern keiner der in den folgenden drei Ar,tikein vorgesehenen ;Ausschliessungsgründe zutrifft,

Art.41 Politische Rechte Den Bürgern werden nach zurückgelegtem 2Q.Altersjahr, ohne Unterschied des Geschlechts, die politischen Eechte zuerkannt, sofern keiner der in den Artikeln 42, 43 lind 44 vorgesehenen Ausschliessungsgründe zutrifft.

Art. 51 Wahl der Algeordneten in den Ständerat 1 Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch Bundesblatt. 112. Jahrg. Bd. I.

Art. 51 Wahl der Abgeordneten in den Stände; rat, x Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch 106

1560

Alter Text

Neuer Text

die Gesamtheit der in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.

die Gesamtheit der in kantonalen Angelegenheiten . . . (Best unverändert).

Art. 58

Art. 53

Allgemeines Die vom Grossen Eat angenommenen Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse sind der Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn von wenigstens 3500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Gesetze oder Beschlüsse und unter den nachstehenden Vorbehalten das Beferendum ergriffen wird.

Allgemeines Die vom Grossen Eat angenommenen Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse sind der Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn von wenigstens 7000 Stimmberechtigten ...

(Eest unverändert)

Art. 58 Abstimmung 1 Werden die von der Verfassung geforderten 3500 gültigen Unterschriften erreicht, so unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder den gesetzgeberischen Beschluss der Volksabstimmung.

Art. 58 Abstimmung 1 Werden die von der Verfassung geforderten 7000 gültigen Unterschriften ...

(Eest unverändert)

Art. 59

Art. 59

Allgemeines Die Beschlüsse der Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Eeferendum ergriffen wird : in der Stadt Genf von 2000 Stimmberechtigten innert 30 Tagen vom Datum des Beschlusses an gerechnet, in Carouge von einem Fünftel und in den übrigen Gemeinden von einem Drittel der Stimmberechtigten, und zwar in allen Gemeinden innerhalb von 15 Tagen seit Erlass des Beschlusses.

Allgemeines Die Beschlüsse der Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Eeferendum ergriffen wird: in der Stadt Genf von 4000 Stimmberechtigten ...

(Eest unverändert)

1561 Alter Text

Neuer Text

'Art.65 , , : Bedingungen .und Modalitäten . 1 Das Initiativrecht der Stimmberechtigten wird in, der ïorrn einer wenigstens 5000 Unterschriften aüfweisenden Eingabe an den Grossen Kat ausgeübt.; ; :..,

!

Art. 65 Bedingungen und Modalitäten 1 Das Initiativrecht der Stimmberechtigten wird in, der Form einer wenigstens 10 000 Unterschriften aufweisenden Eingabe :an den Grossen Bat ausgeübt.

Art. 105 Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen Zwei Brüder, ein Vater und ein Sohn, ein Grossvater und sein Enkel sowie ein Schwiegervater und sein Schwiegersohn können nicht zusammen dem Staatsrat angehören.

Art. 105 Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Verschwägerte ersten Grades können nicht gleichzeitig dem Staatsrat angehören.

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Art.138 i .

Jugendstrafgericht Das Amt eines Beisitzers des Jugendstrafgerichts kann, ohne Unterschied des Geschlechts, Personen weltlichen Standes, 'welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen und das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, übertragen werden.

Art.138 Aufgehoben

: 'Art. 142 Stimmberechtigte und Wählbarkeit 1 Stimmberechtigt und wählbar sind : a. die schweizerischen Arbeitgeber, Arbeiter und Angestellten, die im Kanton Genf in bürgerlichen Ehren und Eechten stehen; b. die Schweizerfrauen nach zurückgelegtem 20.Altersjahr, welche die Bedingungen gemäss Buchstabe a erfüllen und ein schriftliches Gesuch um Aufnahme in die Wahllisten einreichen.

Art.142 ; Stimmberechtigte und Wählbarkeit 1 Stimmberechtigt und wählbar sind, ohne Unterschied des Geschlechts, die schweizerischen Arbeitgeber, Arbeiter und Angestellten, die im Kanton in bürgerlichen Ehren und Eechten stehen.

1562 Das genferische Verfassungsgesetz vom 4. Juli 1959 über die Ausübung der politischen Eechte der Frauen verfolgt den Zweck, das Frauenstimm- und -Wahlrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinden einzuführen.

Gemäss Artikel 41 werden Bürgern nach zurückgelegtem 20.Altersjahr, ohne Unterschied des Geschlechts, ganz allgemein die politischen Eechte zuerkannt, sofern keiner der in den Artikeln 42-44 erwähnten Ausschliessungsgründe vorliegt. Artikel 51 Absatz l bestimmt, dass die Abgeordneten in den Ständerat durch die in kantonalen (nicht mehr eidgenössischen) Angelegenheiten Stimmfähigen gewählt werden. Der durch die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts erhöhten Zahl der Wähler Eechnung tragend, wurden die für das fakultative Eeferendum in kantonalen Angelegenheiten (Artikel 53 und Artikel 58 Absatz 1) und in Gemeindeangelegenheiten der Stadt Genf (Artikel 59) verlangten Unterschriftenzahlen verdoppelt. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Initiativrechts in Verfassungs- und Gesetzesfragen erforderliche Unterschriftenzahl (Artikel 65 Absatz 1). Im Hinblick auf die Einführung des Frauenstimmund -Wahlrechts wurden ferner Artikel 105 betreffend die Unvereinbarkeiten der Mitglieder des Staatsrates aus verwandtschaftlichen Gründen sowie Artikel 142 Absatz l betreffend die Wahlen in die Gewerbegerichte geändert. Artikel 138, welcher die Übertragung des Amtes eines Beisitzers des Jugendstrafgerichts an Frauen ermöglichte, konnte, weil überflüssig, aufgehoben werden. Hinsichtlich der Artikel 53 und 58 Absatz l ist zu bemerken, dass das in der Volksabstimmung vom 6. und 7.Februar 1960 angenommene Verfassungsgesetz vom 17.April 1959 sowohl den Ausdruck «gesetzlicher Beschluss» als auch in Artikel 53 die Worte « . . . und unter den nachstehenden Vorbehalten . . . » aufhob; letztere sind aber im neuen Text wieder enthalten. Mit separater Botschaft vom 22. März 1960 (BB11960,1, 1205) beantragen wir Ihnen, dem erwähnten Gesetz vom 17. April 1959 die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Die Einführung des vollen Frauenstimm- und -Wahlrechts in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten des Kantons Genf widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der entsprechenden Botschaften betreffend die Kantone Waadt vom 27.Februar 1959 (BEI 1959,1,364)
und Neuenburg vom 5.November 1959 (BB11959, II, 947).

Daher beantragen wir Ihnen, es sei der revidierten Verfassung des Kantons Genf durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6.Mai 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1563 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

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in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1960, in Erwägung, dass die vorliegenden Änderungen der Verfassung des Kantons Genf nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst: Artikel l Den in der Volksabstimmung vom o. und 6. März 1960 beschlossenen Änderungen der ArtikeL41, 51 Absatz l, 53, 58 Absatz l, 59, 65 Absatz l, 105,142 Absatz l sowie der Aufhebung des Artikels 138 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

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Artikel 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

5065

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (Vom 6. Mai 1960)

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1960

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Volume Volume Heft

19

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12.05.1960

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1559-1563

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